opencaselaw.ch

200 2018 564

Bern VerwG · 2019-01-31 · Deutsch BE

Verfügung vom 22. Juni 2018

Sachverhalt

A. Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. November 2004 unter Hinweis auf einen Herzklappen- fehler, „Schmerzen Augen und Augenhöhle“, Schlafstörungen, Depressio- nen und einen Tinnitus bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) mit Verfügung vom 4. April 2005 (AB 13) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch auf IV-Leistungen. Auf eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 15) trat die IVB mit Entscheid vom 5. Juli 2005 (AB 22) nicht ein. Im weiteren Verlauf trat die IVB mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 (AB 28) auf eine Neuanmeldung vom 30. Juni 2006 (AB 23) mangels we- sentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Am 7. Juli 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiede- ne gesundheitliche Beeinträchtigungen wie dauernde Gelenkschmerzen (Fibromyalgie), Schlafstörungen, Tinnitus, Albträume sowie Kopf- und Augenschmerzen wiederum bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 30). Daraufhin führte die IVB medizinische Erhebungen durch. Dabei veranlass- te sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 29. Novem- ber 2012; AB 66.1). Mit Verfügung vom 1. März 2013 (AB 70) verneinte die IVB mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erneut einen Anspruch auf IV-Leistungen. All diese Verfügungen resp. der Entscheid vom 5. Juli 2005 blieben unangefochten. B. Am 5. Januar 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie, Schlafprobleme, Tinnitus, Depressionen, Müdigkeit, Albträu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 3 me und Konzentrationsschwierigkeiten ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 81). Daraufhin führte die IVB weitere medizinische Erhebungen durch. Dabei fand auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 104) eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Expertise vom 25. Juli 2017; AB 119.1). Nach Einholung einer Stellung- nahme des RAD (AB 124, 126) und einer Nachuntersuchung durch Dr. med. E.________ (Expertise vom 23. Dezember 2017; AB 133) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 14. März 2018 (AB 134) mangels eines inva- lidisierenden Gesundheitsschadens die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der IV in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht ein- verstanden (AB 137). Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 143) verfügte die IVB am 22. Juni 2018 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Leistungsbegehren ab (AB 144). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, am 14. August 2018 Beschwerde und bean- tragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer IV-Rente. In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 schloss die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Juni 2018 (AB 144). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht ge- sagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Per- son trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig- keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 6 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwal- tung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 7 3. 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2016 (AB 81) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 1. März 2013 (AB 70) und der hier angefochtenen Verfügung vom

22. Juni 2018 (AB 144) eine anspruchsbegründende Veränderung der er- heblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 1. März 2013 (AB 70), in welcher die Beschwer- degegnerin unter Anwendung der damaligen Rechtsprechung zu den so- matoformen Schmerzstörungen zum Schluss kam, dass kein invalidisie- render Gesundheitsschaden besteht, basierte insbesondere auf folgenden Berichten: 3.2.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. Oktober 2009 (AB 40 S. 9 ff.) insbesondere ein generalisiertes Schmerzsyndrom und einen Ver- dacht auf ein Chronic Iron Deficiency Syndrom mit chronischer Müdigkeit (S. 9). Seit Herbst 2001 bestünden Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates, wandernden Charakters und wechselnder Prädomi- nanz. Diese seien seit 2006 zunehmend in den Vordergrund getreten, bis dahin seien vor allem die cervico- und lumbospondylogenen Beschwerden beidseits im Vordergrund gestanden (S. 11). Die Beschwerdeführerin sei für eine leichte körperliche Arbeit mit häufigem Wechsel der Körperposition und ohne Arbeit in unphysiologischer Stellung sämtlicher Wirbelsäulen- Abschnitte 100% arbeitsfähig (S. 12). 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 17. März 2011 (AB 40 S. 2 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere ein generalisiertes Schmerzsyndrom, ein chronisches cervico- resp. lumbospondylogenes Syndrom, eine Dys- thymie (ICD-10 F34.1) und eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0; S. 2). Er attestierte seit ca. 2005 bis 9. Dezember 2010 eine 75%-ige, vom

9. Dezember 2010 bis 9. Januar 2011 eine 100%-ige und ab dem 10. Ja- nuar 2011 eine 75%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 f.). Es bestehe eine Stres-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 8 sintoleranz. Bei geringer Belastung nähmen die Schmerzen zu. Zudem falle die Leistungsfähigkeit bei geringem psychischem Leistungsdruck zusam- men (S. 6). 3.2.3 Dr. med. F.________ gab im Bericht vom 29. Juni 2011 (AB 50 S. 8) an, nach dem Tod des langjährigen Lebenspartners im September 2010 sei es zu einer zunehmenden Dekompensation und einer ausgepräg- ten Insomnie gekommen. Damit sei eine richtungsweisende Verschlimme- rung der psychischen Gesamtsituation und der Schmerzkrankheit eingetre- ten. Dr. med. F.________ empfahl eine psychiatrische Begutachtung. 3.2.4 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 29. No- vember 2012 (AB 66.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Neurasthenie (ICD-10 F48). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und eine Fibro- myalgie an (S. 18). Eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) bestehe nicht (S. 21 f.). Die Beschwerdeführerin klage über eine erhöhte Erschöpfbarkeit, schlechten Schlaf und multiple Beschwerden, die bei Stress zunähmen (S. 22). Sie habe sich im Laufe des Lebens immer wieder überfordert und entwertet gefühlt. In Konfliktsituationen könne sie sich nicht behaupten, Arbeitsverhältnisse würden dann abgebrochen. Sie könne sich an Regeln und in Gruppen anpassen und ihre Aufgaben selbstständig strukturieren. Im Kontakt sei sie freundlich, sie könne sich entscheiden. In der Wege- fähigkeit und in der Selbstpflege bestünden keine Einschränkungen. So- wohl in der bisherigen Tätigkeit (in der Produktion bei einer repetitiven Tätigkeit) als auch in einer angepassten Tätigkeit (einfach strukturierter, übersichtlicher Arbeitsplatz, ohne Zeitdruck) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden am Tag ohne zusätzliche Leistungsminderung (S. 23 f.). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2018 (AB 144) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 15. Januar 2016 (AB 84) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (anamnestisch begin- nend seit Herbst 2001 mit Krankheitswert seit 2006 und ausgeprägt ver- stärkte Symptomatik seit September 2014 mit zunehmendem Krankheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 9 wert) mit/bei erfüllten Kriterien für Fibromyalgie, einem chronischen cervico- resp. lumbospondylogenen Syndrom, biopsychosozialer Problematik, einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung und einer zentralen Sensibili- sierung. Ferner führte er einen Verdacht auf ein Chronic Iron Deficiency Syndrom mit chronischer Müdigkeit, ein Colon irritabile, eine Hyperlaxität, einen Tinnitus und anamnestisch einen Verdacht auf idiopathische supra- ventrikuläre Tachykardien auf (S. 1). Seit mindestens einem Jahr resp. Herbst 2014 lägen Umstände vor, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die Beschwerdeführerin nicht über die mit dem Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfüge. Nebst den somatischen Beschwerden im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit bestehe eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprä- gung und Dauer. Somit bestehe ein langjähriger chronifizierter Krankheits- verlauf mit progredienter Symptomatik, letzteres insbesondere seit Herbst 2014, ohne länger dauernde Rückbildung. In diesem Zusammenhang be- stehe ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. Damit sei seit September 2014 eine richtungsweisende Verschlechterung der Gesamts- ituation eingetreten (S. 2). 3.3.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 10. März 2016 (AB 90) eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine anankastische Persön- lichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) und rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F 33.2). Die Beschwerdeführerin leide an chronischen Schmerzen abwechselnd im ganzen Körper, Ein- und Durchschlafstörungen, Albträu- men, Tinnitus und einer depressiven chronischen Erschöpfung, welche in eine affektive Störung mündeten mit der Differentialdiagnose Persönlich- keitsstörung (S. 1). Seit 2014 sei jede Arbeit verunmöglicht. Ferner bean- tragte der behandelnde Psychiater eine „100% Rente“ (S. 2). 3.3.3 Dr. med. G.________ gab im Bericht vom 10. Mai 2016 (AB 99) die von Dr. med. F.________ im Bericht vom 15. Januar 2016 gestellten Dia- gnosen wieder (S. 1). Er attestierte von 2006 bis März 2016 eine 75%-ige und ab März 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Trotz der Behandlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 10 sei mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu rechnen (S. 2). 3.3.4 Dr. med. F.________ wiederholte im Bericht vom 10. Juni 2016 (AB 102 S. 8 ff.) seine zuvor gestellten Diagnosen (S. 8 f.). Die Beschwer- deführerin klage unverändert über Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates wechselnder Lokalisation und Intensität (S. 10). In Anbetracht der Gesamtsituation und des Verlaufs sei die Beschwerdeführe- rin im Rahmen der chronischen-psychosomatischen Erkrankung weder auf dem freien Arbeitsmarkt noch in einer geschützten Werkstatt arbeitsfähig. Insgesamt lägen Umstände vor, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten. Dabei bestehe eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Zudem bestünden chroni- sche körperliche Begleiterkrankungen (Colon irritabile, Zöliakie, Chronic- fatigue-Syndrom, Tinnitus). Konsequent durchgeführte Behandlungen mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz hätten trotz kooperativer Hal- tung nie zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt (S. 11). 3.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Aktenbericht vom 26. August 2016 (AB 104) aus, auf- grund der neuen Berichte des behandelnden Rheumatologen ergäben sich (aus somatischer Sicht) keine neuen Aspekte in dem Sinn, dass keine neu- en Befunde oder Diagnosen erwähnt würden. Jedoch habe gemäss Anga- ben des Rheumatologen die Schmerzsymptomatik weiter zugenommen. Der behandelnde Psychiater weise ebenfalls auf eine Verschlechterung hin. Dieser erwähne neu die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Damit sei eine erneute Begutachtung angezeigt. Da sich aus rheumatologischer Sicht keine neuen Aspekte ergäben und die in den Berichten neben der somatoformen Schmerzstörung beschriebenen Be- schwerden wie Colon irritabile und Tinnitus schon vor der letzten Verfügung vom 1. März 2013 bestanden hätten, benötige es in anderen Fachdiszipli- nen ausser der Psychiatrie keine weiteren Abklärungen (S. 6). 3.3.6 Dr. med. E.________ diagnostizierte im Gutachten vom 25. Juli 2017 (AB 119.1) eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.6), eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach mehreren Trau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 11 mata (ICD-10 F62.0) und eine soziale Phobie (ICD 10 F40.1), wobei sie nur den ersten beiden Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuer- kannte (S. 20, S. 22). Seit früher Kindheit habe die Beschwerdeführerin unter ständigem Stress und andauernder Anspannung gestanden, was sich nach der Scheidung körperlich immer mehr manifestiert habe. Aktive Be- wältigungsmuster habe sie nicht erlernen können. Sie habe passive dys- funktionale Bewältigungsmuster mit dem Charakter der Vermeidung erlernt. Ferner habe sie praktisch keine Resilienzfähigkeit entwickeln können, zu tief seien die Traumata aus Kindheit (S. 19) und Jugend. Dass sich auf diesem Boden chronische, unüberwindbare Schmerzen entwickeln könn- ten, sei bekannt. Die Unüberwindbarkeit basiere auf der bestehenden Per- sönlichkeitsstörung und auf der posttraumatischen Dysfunktionalität. Zur vermeidenden Persönlichkeitsstörung gehöre das umfassende Gefühl von Anspannung und Sorgen, überzeugt sein, dass sie minderwertig sei im Vergleich zu anderen, sozial zu versagen, panische Angst in sozialen Si- tuationen kritisiert oder abgelehnt zu werden, Abneigung sich auf soziale Kontakte einzulassen, dadurch eingeschränkte berufliche Möglichkeiten und Aktivitäten sowie ein ausgeprägtes Bedürfnis nach Sicherheit. Die Störungen betreffend die Persönlichkeit seien schwerwiegend, da es sich um tiefverwurzelte Verhaltensmuster handle. Sie seien invalidisierend und schränkten die berufliche Funktionalität schwer ein, bildeten die Basis zur Entwicklung von chronifizierten Schmerzerlebensmustern. Die Problematik könne nicht (S. 20) überwunden werden, da es sich um tiefgreifende Per- sönlichkeitsmerkmale handle mit Beginn in frühester Kindheit. Die Sym- ptomatik des Schmerzerlebens habe sich trotz aller Bemühungen ver- schlechtert, was eine schlechte Prognose impliziere. Eine anankastische Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeit bestehe nicht. Die übrigen Dia- gnosen betreffend ängstlich-depressive Zustandsbilder seien vorüberge- hender Natur und könnten in jedem Verlauf einmal auftauchen und seien für diesen Fall nicht grundlegend spezifisch. Die Ausprägung und die Schwere der erhobenen Befunde seien schwerwiegend, weil sie in der vor- gegebenen Zeitachse zunehmend invalidisierend geworden seien. Der ak- tuelle gesundheitliche Zustand entspreche einem Entwicklungsendpunkt mit „no return“ (S. 21). Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 22).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 12 3.3.7 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________ (nach eigenen Angaben Fach- arzt für Psychosomatik und Psychotherapie [D], im Medizinalberuferegister jedoch ohne anerkannten Facharzttitel verzeichnet [vgl. www.medregom.admin.ch]) führte im Bericht vom 1. August 2017 (AB 124) aus, anhand der ausführlich dargestellten biografischen Angaben könne das Vorliegen einer ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren) Persönlich- keitsstörung nach den Kriterien der ICD-10 bestätigt werden. Für die Ver- gabe einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 sei oft eine posttraumatische Belastungsstörung vorausge- gangen. Diese sei jedoch im Rahmen der Begutachtung nicht differenzial- diagnostisch nachgewiesen worden. Gesamteinschätzend könne daher das Vorliegen einer entsprechenden Persönlichkeitsänderung nicht nachvollzo- gen werden. Die schlüssig abgeleitete selbstunsicher-ängstliche (vermei- dende) Persönlichkeitsstörung führe zu den dargestellten mittelschweren Beeinträchtigungen der Flexibilität- und Umstellungsfähigkeit und konseku- tiv des Durchhaltevermögens der Beschwerdeführerin. Zudem bestünden insbesondere mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen hinsichtlich der Gruppenfähigkeit, mittelschwere Beeinträchtigungen hinsichtlich der Gestaltung dyadischer Beziehungen als auch mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen hinsichtlich der Kontaktaufnahme zu Dritten. Hierdurch resultierten langandauernde Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht (S. 3). Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ kam im Bericht vom 8. August 2017 (AB 126) unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. J.________ vom

1. August 2017 zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht die Arbeits- fähigkeit in jeder Tätigkeit anhaltend nicht mehr gegeben sei. Eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit werde den Akten zufolge ab März 2016 beschrie- ben (S. 3). 3.3.8 Im Bericht des Spitals K.________ vom 20. November 2017 (AB 141) wurden ein zentrales Schlafapnoe-Syndrom, mittelschwer (ICD- 10 G47.30), und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leich- te Episode (ICD-10 F33.0), diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin berichte über eine Verbesserung der Schlafstörung seit der eingeleiteten medika- mentösen Therapie Mitte Juli 2017 mit subjektiv kürzerer Wachliegezeit,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 13 längerer Schlafenszeit, weniger ausgeprägter Tagesmüdigkeit sowie einer Verbesserung der Stimmungslage (S. 1). 3.3.9 Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin (AB 128) fand eine psychiatrische Nachuntersuchung durch Dr. med. E.________ statt. In der Expertise vom 23. Dezember 2017 (AB 133) führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin sei überzeugt nicht arbeitsfähig zu sein. Die aktuell seit Jahren laufende Psychotherapie habe nichts an dieser Grundüberzeu- gung verbessert, weil die Beschwerdeführerin einer Therapie nicht zugäng- lich sei. Deshalb lasse sie sich nicht auf eine berufliche Tätigkeit ein. Be- züglich der vom behandelnden Psychiater diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung gab die Gutachterin an, dass diese nicht die ganze Kom- plexität der schweren Störung abbilde und dabei insbesondere die Kausa- lität falsch wiedergebe. Die tiefgreifenden Überzeugungen der Beschwer- deführerin, dass alle Menschen gegen sie seien und dass sie andauernd gemobbt werde, habe sich bereits in jungen Jahren ausgebildet. Das spre- che für eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung mit Beginn in der Ju- gend mit vermeidenden und soziophobischen Zügen. Schwerwiegende Persönlichkeitsstörungen kämen gehäuft vor bei Menschen mit kindlichen Traumata, wie dies bei der Beschwerdeführerin vorliege. Auf diesem Boden könne sich mit den Jahren ein „Schmerzsyndrom" entwickeln. Die Arbeits- unfähigkeit werde jedoch hauptsächlich (S. 4) von der Persönlichkeitss- törung verursacht. Eine Neurasthenie liege nicht vor. Die Störung sei viel komplexer und tiefgreifender, invalidisierender und entziehe sich einer The- rapie. Die Beschwerdeführerin fühle sich äusserst schnell persönlich ange- griffen, empfinde sich schnell gemobbt, fühle sich beobachtet und geplagt von anderen Leuten, obwohl dies nicht objektivierbar sei. Ihre Wahrneh- mung sei äusserst verzerrt und unterlegt mit verzerrten tiefgreifenden Überzeugungen und Handlungsblockaden. Diese Persönlichkeitszüge sei- en fest verankert, was einer komplexen Persönlichkeitsstörung entspreche. Bezüglich der Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten Be- gutachtung im November 2012 verändert habe, führte die Gutachterin aus, dass dieser sich in seiner Dysfunktionalität gesteigert habe. Die Beschwer- deführerin habe ihre letzte Anstellung Ende April 2012 insbesondere wegen zwischenmenschlichen Konflikten gekündigt und könne sich wegen den schlechten Erfahrungen im Arbeitsleben eine andere Arbeitsstelle nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 14 mehr vorstellen. Ausserdem habe sie starke somatische Beschwerden. Psychiatrisch objektiv gesehen habe sich die Überzeugung der Beschwer- deführerin durch die letzte Arbeitsstelle noch zugespitzt, auf dem Boden der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sei es zum „Endzustand" resp. der felsenfesten Überzeugung gekommen, dass Arbeit für sie bewiesener- massen unzumutbar sei. Therapeutisch könne dieser Zustand leider nicht angegangen werden. In diesem Sinne habe sich die Störung akzentu- iert/verfestigt und einer Therapie völlig entzogen (S. 5). 3.3.10 Im Bericht vom 13. Juni 2018 (AB 143) führte der RAD-Arzt Dr. med. I.________ aus, die geklagte Tagesmüdigkeit und das in diesem Rahmen diagnostizierte Schlafapnoe-Syndrom seien behandelbar und hät- ten sich unter der etablierten Therapie bereits deutlich gebessert. Vor die- sem Hintergrund seien aus rein somatischer Sicht keine Einschränkungen mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzuleiten (S. 3). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 15 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich aus- reichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachver- halts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollzieh- baren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinrei- chend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Ge- sundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Be- weisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich wer- den, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ih- rem Ausmass substantiell verändert haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 41 E. 4.2.2). 3.5 3.5.1 Hinsichtlich der aus revisionsrechtlicher Sicht zu prüfenden Frage, ob seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 1. März 2013 (AB 70) in somatischer Hinsicht eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, legt der RAD-Arzt Dr. med. I.________ in den Berichten vom 26. August 2016 (AB 104) und 13. Juni 2018 (AB 143) gestützt auf die medizinischen Akten schlüssig dar, dass sich der Gesundheitszustand (aus somatischer Sicht) nicht massgebend verändert hat und dass (weiterhin) keine Einschränkung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 16 der Arbeitsfähigkeit besteht. Auf diese überzeugende Beurteilung ist vorlie- gend abzustellen. Soweit Dr. med. F.________ im Bericht vom 15. Januar 2016 (AB 84) eine richtungsweisende Verschlechterung der Gesamtsituation seit September 2014 bescheinigt (S. 2), vermag dies am Beweiswert der Berichte des RAD-Arztes nichts zu ändern. Denn aus dem besagten Bericht des Rheu- matologen geht nicht schlüssig hervor, inwiefern sich der Gesundheitszu- stand verschlechtert haben soll. Diesbezüglich ist Dr. med. I.________ (AB 104 S. 6) zuzustimmen, dass Dr. med. F.________ – insbesondere im Vergleich zu seinem Bericht vom 28. Oktober 2009 (AB 40 S. 9 ff.) – weder neue Befunde noch neue Diagnosen nennt. Ferner legt er auch nicht nach- vollziehbar dar, weshalb er nunmehr (aus somatischer Sicht) eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, zumal er im Jahr 2009 eine angepasste Tätigkeit noch zu 100% zumutbar erachtet hatte. Zudem stellen die von Dr. med. F.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellten Diagnosen (generalisiertes Schmerzsyndrom und Chronic-fatigue- Syndrom; AB 102 S. 8) keine Erkrankungen auf seinem Fachgebiet der Rheumatologie dar. Zwar erachtet er auch die Kriterien für eine Fibromyal- gie als erfüllt; weder diese noch das aufgeführte chronische cervico- resp. lumbospondylogene Syndrom sind indessen mit einer ICD-10 Kodierung versehen, so dass nicht von einem lege artis gestützt auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems diagnostizierten Gesundheits- schaden gesprochen werden kann. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (BGE 130 V 396; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juni 2018, 8C_909/2017, E. 8). Gleiches gilt für den Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. G.________ vom 10. Mai 2016 (AB 99). Schliesslich stellt auch das im Bericht des Spitals K.________ vom 20. No- vember 2017 (AB 141 S. 1) neu erwähnte zentrale Schlafapnoe-Syndrom keine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar, da dieses offensichtlich behandelbar (vgl. AB 143) und damit nicht invalidisie- rend ist. Die behandelnden Ärzte des Spitals K.________ attestieren denn auch keine Arbeitsunfähigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 17 3.5.2 Aus psychiatrischer Sicht ist vorab festzuhalten, dass das Gutach- ten von Dr. med. D.________ vom 29. November 2012 (AB 66.1) überzeu- gend und schlüssig begründet ist, weshalb für den fraglichen Zeitpunkt oh- ne weiteres darauf abgestellt werden kann. Hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes attestiert Dr. med. E.________ im Gutachten vom 25. Juli 2017 (AB 119.1) aufgrund der dia- gnostizierten ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und der anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach mehreren Traumata (ICD-10 F62.0) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 20 und 22). Darauf kann jedoch – wie nachfolgend dargelegt wird – aus revisionsrecht- licher Sicht nicht abgestellt werden. Zwar äussert sich die Gutachterin zum vorliegend massgebenden Be- weisthema, ob seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 1. März 2013 eine erhebliche Änderung des (psychischen) Gesundheitszustandes einge- treten ist, womit das Gutachten vom 25. Juli 2017 (AB 119.1) samt der er- gänzenden Stellungnahme vom 23. Dezember 2017 (AB 133) grundsätz- lich beweiswertig ist (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Mit dem besagten Gutachten samt Stellungnahme ist jedoch keine massgebende Verschlechterung ins- besondere seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. D.________ im November 2012 (AB 66.1) ausgewiesen. Im Fragenkatalog wurde explizit darauf hingewiesen, dass im Rahmen des vorliegenden Re- visionsverfahrens die „medizinische Situation vom 01.03.2013 bis heute zu beurteilen“ sei (AB 105 S. 2). Dr. med. E.________ beschreibt demge- genüber im Wesentlichen eine seit der Kindheit bestehende Persönlich- keitsstörung, wobei sich – gemäss Einschätzung der Gutachterin – die Symptomatik des Schmerzerlebens trotz aller therapeutischen Bemühun- gen auch von Seiten der Beschwerdeführerin verschlechtert hat. Die Aus- prägung der erhobenen Befunde sei schwerwiegend, weil sie „in der vorge- gebenen Zeitachse zunehmend invalidisierend geworden sei“ (AB 119.1 S. 21). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin, inwiefern sich der Ge- sundheitszustand seit der letzten Begutachtung durch Dr. med. D.________ im November 2012 verändert habe (AB 128 Ziff. 4), gibt Dr. med. E.________ in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2017 (AB

133) an, dieser habe sich in seiner Dysfunktionalität gesteigert. Als Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 18 gründung verweist sie einerseits auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie sich seit der Kündigung ihrer letzten Arbeitsstelle im April 2012 wegen zwischenmenschlichen Konflikten eine andere Arbeitsstelle nicht mehr vorstellen könne, anderseits auf die von der Beschwerdeführerin ge- klagten somatischen Beschwerden, welche jedoch nicht objektiviert werden können (vgl. E. 3.5.1 hiervor), sowie auf die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, dass Arbeit für sie unzumutbar sei (AB 133 S. 5 Ziff. 5). Diese persönlichen Darstellungen und Einschätzungen der Be- schwerdeführerin selber stellen jedoch keine schlüssige und nachvollzieh- bare Erklärung für eine im fraglichen Zeitraum objektiv eingetretene Ver- schlechterung dar. Darüber hinaus datiert Dr. med. E.________ die Steige- rung der Dysfunktionalität resp. das Erreichen des „Endzustandes“ auf das Ende der letzten Anstellung im April 2012 (AB 133 S. 5 Ziff. 5), was eben- falls gegen eine seit der rechtskräftigen Verfügung vom 1. März 2013 ein- getretene Veränderung spricht. Auch aus der von Dr. med. E.________ neu diagnostizierten ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung und der anhaltenden Persönlich- keitsänderung nach mehreren Traumata (AB 119.1 S. 20 und 22) kann keine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands hergelei- tet werden. Vorab ist festzuhalten, dass das Hinzutreten einer Diagnose alleine keinen Revisionsgrund resp. keine hinreichende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Massgebend ist einzig, ob (und in welchem Ausmass) den medizini- schen Akten eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ent- nommen werden kann, und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; vgl. auch Entscheide des BGer vom 11. Juli 2018, 9C_374/2018, E. 4.2, und vom

31. August 2016, 9C_226/2016, E. 4.3.2). Zudem enthält das Gutachten vom 25. Juli 2017 (AB 119.1) keine differenzierte und nachvollziehbare Begründung für den im Vergleich zu Dr. med. D.________ im Gutachten vom 29. November 2012 (AB 66.1) abweichend beurteilten psychischen Gesundheitszustand bzw. die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit. Dabei setzt sich Dr. med. E.________ weder mit der im Vorgutachten gestellten Diagnose einer Neurasthenie auseinander noch äussert sie sich zur Frage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 19 weshalb Dr. med. D.________ seinerzeit eine Persönlichkeitsstörung aus- drücklich verneint hat (AB 66.1 S. 21). Ausführungen dazu hätten sich je- doch aufgedrängt, zumal die Persönlichkeitsstörung gemäss Dr. med. E.________ in der Jugend der Beschwerdeführerin gründet (AB 119.1 S. 21) und somit auch schon bei der früheren Begutachtung hätte bestehen müssen. Auch auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin, weshalb die Diagnose einer Neurasthenie heute nicht mehr gestellt werden könne (AB 128 Ziff. 4), nimmt die Gutachterin dazu nicht Stellung, sondern be- schränkt sich in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2017 (AB 133 S. 5 Ziff. 4) auf eine Darlegung des aktuellen Gesundheitszustandes. Eine Aus- einandersetzung mit den Feststellungen von Dr. med. D.________ fehlt gänzlich. Insgesamt werden im Gutachten vom 25. Juli 2017 (AB 119.1) und in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Dezember 2017 (AB 133) weder neue Fakten dargelegt, die eine effektive Veränderung im hier inter- essierenden Zeitraum begründen würden, noch wird eine substantielle Veränderung vorbestandener Tatsachen beschrieben (vgl. E. 3.4.2 hier- vor). Damit kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verschlechterung seit der letzten Begutachtung durch Dr. med. D.________ geschlossen werden. Vielmehr handelt es sich bei den gutach- terlichen Ausführungen um eine andere Einschätzung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts, welche revisionsrechtlich unerheb- lich ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Ferner ist auch gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. J.________ vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. August 2017 (AB 124), in welcher der RAD-Arzt die von Dr. med. E.________ diagnostizierte ängstliche-vermeidende (selbstunsichere) Per- sönlichkeitsstörung bestätigt und eine langandauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 3), keine Verschlechterung des psychi- schen Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Verfügung vom
  2. März 2013 (AB 70) erstellt. Denn ebenfalls in diesem Bericht fehlt es an einer schlüssigen Begründung für die im Vergleich zu Dr. med. D.________ abweichend beurteilte gesundheitliche Beeinträchtigung. Zudem äussert der RAD-Arzt insoweit Zweifel an der Expertise von Dr. med. E.________, als das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Ex- trembelastung nicht nachvollzogen werden könne (AB 124 S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 20 Schliesslich vermag auch der Bericht von Dr. med. H.________ vom
  3. März 2016 (AB 90) – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 6) – vorliegend keine massgebende Veränderung des Gesund- heitszustandes zu belegen. Zwar bezeichnet der behandelnde Psychiater den Gesundheitszustand als verschlechtert und gibt an, dass „seit 2014 jede Arbeit verunmöglicht“ sei (S. 2). Eine Begründung hierfür fehlt in die- sem Bericht jedoch vollständig. Zudem tritt der behandelnde Psychiater – wie im Übrigen auch die behandelnde Psychotherapeutin L.________ im Bericht vom 1. Mai 2018 (AB 138 S. 2) – im besagten Bericht advokatorisch auf, indem er ausdrücklich den Antrag „für eine 100% Rente“ stellt (AB 90 S. 2). Damit überschreitet er seinen Aufgabenbereich. Bereits deshalb kann auf den Bericht nicht abgestellt werden. 3.5.3 Damit ist im massgeblichen Zeitraum (1. März 2013 bis 22. Juni 2018) weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine anspruchs- begründende Veränderung der erheblichen Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt. 3.6 Auch aus erwerblicher Sicht hat sich gemäss Aktenlage nichts Ent- scheidendes geändert. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 3.7 Somit ist erstellt, dass weder eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes noch der erwerblichen Situation eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat folglich mangels eines Revisionsgrundes (weiter- hin) keinen Anspruch auf Leistungen der IV. Die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2018 (AB 144) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 21 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  8. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 22 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 564 IV KOJ/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Januar 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt Daniel C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Juni 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. November 2004 unter Hinweis auf einen Herzklappen- fehler, „Schmerzen Augen und Augenhöhle“, Schlafstörungen, Depressio- nen und einen Tinnitus bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) mit Verfügung vom 4. April 2005 (AB 13) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch auf IV-Leistungen. Auf eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 15) trat die IVB mit Entscheid vom 5. Juli 2005 (AB 22) nicht ein. Im weiteren Verlauf trat die IVB mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 (AB 28) auf eine Neuanmeldung vom 30. Juni 2006 (AB 23) mangels we- sentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Am 7. Juli 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiede- ne gesundheitliche Beeinträchtigungen wie dauernde Gelenkschmerzen (Fibromyalgie), Schlafstörungen, Tinnitus, Albträume sowie Kopf- und Augenschmerzen wiederum bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 30). Daraufhin führte die IVB medizinische Erhebungen durch. Dabei veranlass- te sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 29. Novem- ber 2012; AB 66.1). Mit Verfügung vom 1. März 2013 (AB 70) verneinte die IVB mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erneut einen Anspruch auf IV-Leistungen. All diese Verfügungen resp. der Entscheid vom 5. Juli 2005 blieben unangefochten. B. Am 5. Januar 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie, Schlafprobleme, Tinnitus, Depressionen, Müdigkeit, Albträu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 3 me und Konzentrationsschwierigkeiten ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 81). Daraufhin führte die IVB weitere medizinische Erhebungen durch. Dabei fand auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 104) eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Expertise vom 25. Juli 2017; AB 119.1). Nach Einholung einer Stellung- nahme des RAD (AB 124, 126) und einer Nachuntersuchung durch Dr. med. E.________ (Expertise vom 23. Dezember 2017; AB 133) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 14. März 2018 (AB 134) mangels eines inva- lidisierenden Gesundheitsschadens die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der IV in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht ein- verstanden (AB 137). Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 143) verfügte die IVB am 22. Juni 2018 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Leistungsbegehren ab (AB 144). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, am 14. August 2018 Beschwerde und bean- tragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer IV-Rente. In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 schloss die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 4

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Juni 2018 (AB 144). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht ge- sagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Per- son trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig- keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 6 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwal- tung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 7 3. 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2016 (AB 81) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 1. März 2013 (AB 70) und der hier angefochtenen Verfügung vom

22. Juni 2018 (AB 144) eine anspruchsbegründende Veränderung der er- heblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 1. März 2013 (AB 70), in welcher die Beschwer- degegnerin unter Anwendung der damaligen Rechtsprechung zu den so- matoformen Schmerzstörungen zum Schluss kam, dass kein invalidisie- render Gesundheitsschaden besteht, basierte insbesondere auf folgenden Berichten: 3.2.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. Oktober 2009 (AB 40 S. 9 ff.) insbesondere ein generalisiertes Schmerzsyndrom und einen Ver- dacht auf ein Chronic Iron Deficiency Syndrom mit chronischer Müdigkeit (S. 9). Seit Herbst 2001 bestünden Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates, wandernden Charakters und wechselnder Prädomi- nanz. Diese seien seit 2006 zunehmend in den Vordergrund getreten, bis dahin seien vor allem die cervico- und lumbospondylogenen Beschwerden beidseits im Vordergrund gestanden (S. 11). Die Beschwerdeführerin sei für eine leichte körperliche Arbeit mit häufigem Wechsel der Körperposition und ohne Arbeit in unphysiologischer Stellung sämtlicher Wirbelsäulen- Abschnitte 100% arbeitsfähig (S. 12). 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 17. März 2011 (AB 40 S. 2 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere ein generalisiertes Schmerzsyndrom, ein chronisches cervico- resp. lumbospondylogenes Syndrom, eine Dys- thymie (ICD-10 F34.1) und eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0; S. 2). Er attestierte seit ca. 2005 bis 9. Dezember 2010 eine 75%-ige, vom

9. Dezember 2010 bis 9. Januar 2011 eine 100%-ige und ab dem 10. Ja- nuar 2011 eine 75%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 f.). Es bestehe eine Stres-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 8 sintoleranz. Bei geringer Belastung nähmen die Schmerzen zu. Zudem falle die Leistungsfähigkeit bei geringem psychischem Leistungsdruck zusam- men (S. 6). 3.2.3 Dr. med. F.________ gab im Bericht vom 29. Juni 2011 (AB 50 S. 8) an, nach dem Tod des langjährigen Lebenspartners im September 2010 sei es zu einer zunehmenden Dekompensation und einer ausgepräg- ten Insomnie gekommen. Damit sei eine richtungsweisende Verschlimme- rung der psychischen Gesamtsituation und der Schmerzkrankheit eingetre- ten. Dr. med. F.________ empfahl eine psychiatrische Begutachtung. 3.2.4 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 29. No- vember 2012 (AB 66.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Neurasthenie (ICD-10 F48). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und eine Fibro- myalgie an (S. 18). Eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) bestehe nicht (S. 21 f.). Die Beschwerdeführerin klage über eine erhöhte Erschöpfbarkeit, schlechten Schlaf und multiple Beschwerden, die bei Stress zunähmen (S. 22). Sie habe sich im Laufe des Lebens immer wieder überfordert und entwertet gefühlt. In Konfliktsituationen könne sie sich nicht behaupten, Arbeitsverhältnisse würden dann abgebrochen. Sie könne sich an Regeln und in Gruppen anpassen und ihre Aufgaben selbstständig strukturieren. Im Kontakt sei sie freundlich, sie könne sich entscheiden. In der Wege- fähigkeit und in der Selbstpflege bestünden keine Einschränkungen. So- wohl in der bisherigen Tätigkeit (in der Produktion bei einer repetitiven Tätigkeit) als auch in einer angepassten Tätigkeit (einfach strukturierter, übersichtlicher Arbeitsplatz, ohne Zeitdruck) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden am Tag ohne zusätzliche Leistungsminderung (S. 23 f.). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2018 (AB 144) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 15. Januar 2016 (AB 84) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (anamnestisch begin- nend seit Herbst 2001 mit Krankheitswert seit 2006 und ausgeprägt ver- stärkte Symptomatik seit September 2014 mit zunehmendem Krankheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 9 wert) mit/bei erfüllten Kriterien für Fibromyalgie, einem chronischen cervico- resp. lumbospondylogenen Syndrom, biopsychosozialer Problematik, einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung und einer zentralen Sensibili- sierung. Ferner führte er einen Verdacht auf ein Chronic Iron Deficiency Syndrom mit chronischer Müdigkeit, ein Colon irritabile, eine Hyperlaxität, einen Tinnitus und anamnestisch einen Verdacht auf idiopathische supra- ventrikuläre Tachykardien auf (S. 1). Seit mindestens einem Jahr resp. Herbst 2014 lägen Umstände vor, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die Beschwerdeführerin nicht über die mit dem Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfüge. Nebst den somatischen Beschwerden im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit bestehe eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprä- gung und Dauer. Somit bestehe ein langjähriger chronifizierter Krankheits- verlauf mit progredienter Symptomatik, letzteres insbesondere seit Herbst 2014, ohne länger dauernde Rückbildung. In diesem Zusammenhang be- stehe ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. Damit sei seit September 2014 eine richtungsweisende Verschlechterung der Gesamts- ituation eingetreten (S. 2). 3.3.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 10. März 2016 (AB 90) eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine anankastische Persön- lichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) und rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F 33.2). Die Beschwerdeführerin leide an chronischen Schmerzen abwechselnd im ganzen Körper, Ein- und Durchschlafstörungen, Albträu- men, Tinnitus und einer depressiven chronischen Erschöpfung, welche in eine affektive Störung mündeten mit der Differentialdiagnose Persönlich- keitsstörung (S. 1). Seit 2014 sei jede Arbeit verunmöglicht. Ferner bean- tragte der behandelnde Psychiater eine „100% Rente“ (S. 2). 3.3.3 Dr. med. G.________ gab im Bericht vom 10. Mai 2016 (AB 99) die von Dr. med. F.________ im Bericht vom 15. Januar 2016 gestellten Dia- gnosen wieder (S. 1). Er attestierte von 2006 bis März 2016 eine 75%-ige und ab März 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Trotz der Behandlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 10 sei mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu rechnen (S. 2). 3.3.4 Dr. med. F.________ wiederholte im Bericht vom 10. Juni 2016 (AB 102 S. 8 ff.) seine zuvor gestellten Diagnosen (S. 8 f.). Die Beschwer- deführerin klage unverändert über Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates wechselnder Lokalisation und Intensität (S. 10). In Anbetracht der Gesamtsituation und des Verlaufs sei die Beschwerdeführe- rin im Rahmen der chronischen-psychosomatischen Erkrankung weder auf dem freien Arbeitsmarkt noch in einer geschützten Werkstatt arbeitsfähig. Insgesamt lägen Umstände vor, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten. Dabei bestehe eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Zudem bestünden chroni- sche körperliche Begleiterkrankungen (Colon irritabile, Zöliakie, Chronic- fatigue-Syndrom, Tinnitus). Konsequent durchgeführte Behandlungen mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz hätten trotz kooperativer Hal- tung nie zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt (S. 11). 3.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Aktenbericht vom 26. August 2016 (AB 104) aus, auf- grund der neuen Berichte des behandelnden Rheumatologen ergäben sich (aus somatischer Sicht) keine neuen Aspekte in dem Sinn, dass keine neu- en Befunde oder Diagnosen erwähnt würden. Jedoch habe gemäss Anga- ben des Rheumatologen die Schmerzsymptomatik weiter zugenommen. Der behandelnde Psychiater weise ebenfalls auf eine Verschlechterung hin. Dieser erwähne neu die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Damit sei eine erneute Begutachtung angezeigt. Da sich aus rheumatologischer Sicht keine neuen Aspekte ergäben und die in den Berichten neben der somatoformen Schmerzstörung beschriebenen Be- schwerden wie Colon irritabile und Tinnitus schon vor der letzten Verfügung vom 1. März 2013 bestanden hätten, benötige es in anderen Fachdiszipli- nen ausser der Psychiatrie keine weiteren Abklärungen (S. 6). 3.3.6 Dr. med. E.________ diagnostizierte im Gutachten vom 25. Juli 2017 (AB 119.1) eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.6), eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach mehreren Trau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 11 mata (ICD-10 F62.0) und eine soziale Phobie (ICD 10 F40.1), wobei sie nur den ersten beiden Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuer- kannte (S. 20, S. 22). Seit früher Kindheit habe die Beschwerdeführerin unter ständigem Stress und andauernder Anspannung gestanden, was sich nach der Scheidung körperlich immer mehr manifestiert habe. Aktive Be- wältigungsmuster habe sie nicht erlernen können. Sie habe passive dys- funktionale Bewältigungsmuster mit dem Charakter der Vermeidung erlernt. Ferner habe sie praktisch keine Resilienzfähigkeit entwickeln können, zu tief seien die Traumata aus Kindheit (S. 19) und Jugend. Dass sich auf diesem Boden chronische, unüberwindbare Schmerzen entwickeln könn- ten, sei bekannt. Die Unüberwindbarkeit basiere auf der bestehenden Per- sönlichkeitsstörung und auf der posttraumatischen Dysfunktionalität. Zur vermeidenden Persönlichkeitsstörung gehöre das umfassende Gefühl von Anspannung und Sorgen, überzeugt sein, dass sie minderwertig sei im Vergleich zu anderen, sozial zu versagen, panische Angst in sozialen Si- tuationen kritisiert oder abgelehnt zu werden, Abneigung sich auf soziale Kontakte einzulassen, dadurch eingeschränkte berufliche Möglichkeiten und Aktivitäten sowie ein ausgeprägtes Bedürfnis nach Sicherheit. Die Störungen betreffend die Persönlichkeit seien schwerwiegend, da es sich um tiefverwurzelte Verhaltensmuster handle. Sie seien invalidisierend und schränkten die berufliche Funktionalität schwer ein, bildeten die Basis zur Entwicklung von chronifizierten Schmerzerlebensmustern. Die Problematik könne nicht (S. 20) überwunden werden, da es sich um tiefgreifende Per- sönlichkeitsmerkmale handle mit Beginn in frühester Kindheit. Die Sym- ptomatik des Schmerzerlebens habe sich trotz aller Bemühungen ver- schlechtert, was eine schlechte Prognose impliziere. Eine anankastische Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeit bestehe nicht. Die übrigen Dia- gnosen betreffend ängstlich-depressive Zustandsbilder seien vorüberge- hender Natur und könnten in jedem Verlauf einmal auftauchen und seien für diesen Fall nicht grundlegend spezifisch. Die Ausprägung und die Schwere der erhobenen Befunde seien schwerwiegend, weil sie in der vor- gegebenen Zeitachse zunehmend invalidisierend geworden seien. Der ak- tuelle gesundheitliche Zustand entspreche einem Entwicklungsendpunkt mit „no return“ (S. 21). Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 22).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 12 3.3.7 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________ (nach eigenen Angaben Fach- arzt für Psychosomatik und Psychotherapie [D], im Medizinalberuferegister jedoch ohne anerkannten Facharzttitel verzeichnet [vgl. www.medregom.admin.ch]) führte im Bericht vom 1. August 2017 (AB 124) aus, anhand der ausführlich dargestellten biografischen Angaben könne das Vorliegen einer ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren) Persönlich- keitsstörung nach den Kriterien der ICD-10 bestätigt werden. Für die Ver- gabe einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 sei oft eine posttraumatische Belastungsstörung vorausge- gangen. Diese sei jedoch im Rahmen der Begutachtung nicht differenzial- diagnostisch nachgewiesen worden. Gesamteinschätzend könne daher das Vorliegen einer entsprechenden Persönlichkeitsänderung nicht nachvollzo- gen werden. Die schlüssig abgeleitete selbstunsicher-ängstliche (vermei- dende) Persönlichkeitsstörung führe zu den dargestellten mittelschweren Beeinträchtigungen der Flexibilität- und Umstellungsfähigkeit und konseku- tiv des Durchhaltevermögens der Beschwerdeführerin. Zudem bestünden insbesondere mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen hinsichtlich der Gruppenfähigkeit, mittelschwere Beeinträchtigungen hinsichtlich der Gestaltung dyadischer Beziehungen als auch mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen hinsichtlich der Kontaktaufnahme zu Dritten. Hierdurch resultierten langandauernde Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht (S. 3). Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ kam im Bericht vom 8. August 2017 (AB 126) unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. J.________ vom

1. August 2017 zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht die Arbeits- fähigkeit in jeder Tätigkeit anhaltend nicht mehr gegeben sei. Eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit werde den Akten zufolge ab März 2016 beschrie- ben (S. 3). 3.3.8 Im Bericht des Spitals K.________ vom 20. November 2017 (AB 141) wurden ein zentrales Schlafapnoe-Syndrom, mittelschwer (ICD- 10 G47.30), und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leich- te Episode (ICD-10 F33.0), diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin berichte über eine Verbesserung der Schlafstörung seit der eingeleiteten medika- mentösen Therapie Mitte Juli 2017 mit subjektiv kürzerer Wachliegezeit,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 13 längerer Schlafenszeit, weniger ausgeprägter Tagesmüdigkeit sowie einer Verbesserung der Stimmungslage (S. 1). 3.3.9 Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin (AB 128) fand eine psychiatrische Nachuntersuchung durch Dr. med. E.________ statt. In der Expertise vom 23. Dezember 2017 (AB 133) führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin sei überzeugt nicht arbeitsfähig zu sein. Die aktuell seit Jahren laufende Psychotherapie habe nichts an dieser Grundüberzeu- gung verbessert, weil die Beschwerdeführerin einer Therapie nicht zugäng- lich sei. Deshalb lasse sie sich nicht auf eine berufliche Tätigkeit ein. Be- züglich der vom behandelnden Psychiater diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung gab die Gutachterin an, dass diese nicht die ganze Kom- plexität der schweren Störung abbilde und dabei insbesondere die Kausa- lität falsch wiedergebe. Die tiefgreifenden Überzeugungen der Beschwer- deführerin, dass alle Menschen gegen sie seien und dass sie andauernd gemobbt werde, habe sich bereits in jungen Jahren ausgebildet. Das spre- che für eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung mit Beginn in der Ju- gend mit vermeidenden und soziophobischen Zügen. Schwerwiegende Persönlichkeitsstörungen kämen gehäuft vor bei Menschen mit kindlichen Traumata, wie dies bei der Beschwerdeführerin vorliege. Auf diesem Boden könne sich mit den Jahren ein „Schmerzsyndrom" entwickeln. Die Arbeits- unfähigkeit werde jedoch hauptsächlich (S. 4) von der Persönlichkeitss- törung verursacht. Eine Neurasthenie liege nicht vor. Die Störung sei viel komplexer und tiefgreifender, invalidisierender und entziehe sich einer The- rapie. Die Beschwerdeführerin fühle sich äusserst schnell persönlich ange- griffen, empfinde sich schnell gemobbt, fühle sich beobachtet und geplagt von anderen Leuten, obwohl dies nicht objektivierbar sei. Ihre Wahrneh- mung sei äusserst verzerrt und unterlegt mit verzerrten tiefgreifenden Überzeugungen und Handlungsblockaden. Diese Persönlichkeitszüge sei- en fest verankert, was einer komplexen Persönlichkeitsstörung entspreche. Bezüglich der Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten Be- gutachtung im November 2012 verändert habe, führte die Gutachterin aus, dass dieser sich in seiner Dysfunktionalität gesteigert habe. Die Beschwer- deführerin habe ihre letzte Anstellung Ende April 2012 insbesondere wegen zwischenmenschlichen Konflikten gekündigt und könne sich wegen den schlechten Erfahrungen im Arbeitsleben eine andere Arbeitsstelle nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 14 mehr vorstellen. Ausserdem habe sie starke somatische Beschwerden. Psychiatrisch objektiv gesehen habe sich die Überzeugung der Beschwer- deführerin durch die letzte Arbeitsstelle noch zugespitzt, auf dem Boden der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sei es zum „Endzustand" resp. der felsenfesten Überzeugung gekommen, dass Arbeit für sie bewiesener- massen unzumutbar sei. Therapeutisch könne dieser Zustand leider nicht angegangen werden. In diesem Sinne habe sich die Störung akzentu- iert/verfestigt und einer Therapie völlig entzogen (S. 5). 3.3.10 Im Bericht vom 13. Juni 2018 (AB 143) führte der RAD-Arzt Dr. med. I.________ aus, die geklagte Tagesmüdigkeit und das in diesem Rahmen diagnostizierte Schlafapnoe-Syndrom seien behandelbar und hät- ten sich unter der etablierten Therapie bereits deutlich gebessert. Vor die- sem Hintergrund seien aus rein somatischer Sicht keine Einschränkungen mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzuleiten (S. 3). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 15 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich aus- reichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachver- halts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollzieh- baren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinrei- chend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Ge- sundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Be- weisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich wer- den, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ih- rem Ausmass substantiell verändert haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 41 E. 4.2.2). 3.5 3.5.1 Hinsichtlich der aus revisionsrechtlicher Sicht zu prüfenden Frage, ob seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 1. März 2013 (AB 70) in somatischer Hinsicht eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, legt der RAD-Arzt Dr. med. I.________ in den Berichten vom 26. August 2016 (AB 104) und 13. Juni 2018 (AB 143) gestützt auf die medizinischen Akten schlüssig dar, dass sich der Gesundheitszustand (aus somatischer Sicht) nicht massgebend verändert hat und dass (weiterhin) keine Einschränkung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 16 der Arbeitsfähigkeit besteht. Auf diese überzeugende Beurteilung ist vorlie- gend abzustellen. Soweit Dr. med. F.________ im Bericht vom 15. Januar 2016 (AB 84) eine richtungsweisende Verschlechterung der Gesamtsituation seit September 2014 bescheinigt (S. 2), vermag dies am Beweiswert der Berichte des RAD-Arztes nichts zu ändern. Denn aus dem besagten Bericht des Rheu- matologen geht nicht schlüssig hervor, inwiefern sich der Gesundheitszu- stand verschlechtert haben soll. Diesbezüglich ist Dr. med. I.________ (AB 104 S. 6) zuzustimmen, dass Dr. med. F.________ – insbesondere im Vergleich zu seinem Bericht vom 28. Oktober 2009 (AB 40 S. 9 ff.) – weder neue Befunde noch neue Diagnosen nennt. Ferner legt er auch nicht nach- vollziehbar dar, weshalb er nunmehr (aus somatischer Sicht) eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, zumal er im Jahr 2009 eine angepasste Tätigkeit noch zu 100% zumutbar erachtet hatte. Zudem stellen die von Dr. med. F.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellten Diagnosen (generalisiertes Schmerzsyndrom und Chronic-fatigue- Syndrom; AB 102 S. 8) keine Erkrankungen auf seinem Fachgebiet der Rheumatologie dar. Zwar erachtet er auch die Kriterien für eine Fibromyal- gie als erfüllt; weder diese noch das aufgeführte chronische cervico- resp. lumbospondylogene Syndrom sind indessen mit einer ICD-10 Kodierung versehen, so dass nicht von einem lege artis gestützt auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems diagnostizierten Gesundheits- schaden gesprochen werden kann. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (BGE 130 V 396; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juni 2018, 8C_909/2017, E. 8). Gleiches gilt für den Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. G.________ vom 10. Mai 2016 (AB 99). Schliesslich stellt auch das im Bericht des Spitals K.________ vom 20. No- vember 2017 (AB 141 S. 1) neu erwähnte zentrale Schlafapnoe-Syndrom keine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar, da dieses offensichtlich behandelbar (vgl. AB 143) und damit nicht invalidisie- rend ist. Die behandelnden Ärzte des Spitals K.________ attestieren denn auch keine Arbeitsunfähigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 17 3.5.2 Aus psychiatrischer Sicht ist vorab festzuhalten, dass das Gutach- ten von Dr. med. D.________ vom 29. November 2012 (AB 66.1) überzeu- gend und schlüssig begründet ist, weshalb für den fraglichen Zeitpunkt oh- ne weiteres darauf abgestellt werden kann. Hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes attestiert Dr. med. E.________ im Gutachten vom 25. Juli 2017 (AB 119.1) aufgrund der dia- gnostizierten ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und der anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach mehreren Traumata (ICD-10 F62.0) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 20 und 22). Darauf kann jedoch – wie nachfolgend dargelegt wird – aus revisionsrecht- licher Sicht nicht abgestellt werden. Zwar äussert sich die Gutachterin zum vorliegend massgebenden Be- weisthema, ob seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 1. März 2013 eine erhebliche Änderung des (psychischen) Gesundheitszustandes einge- treten ist, womit das Gutachten vom 25. Juli 2017 (AB 119.1) samt der er- gänzenden Stellungnahme vom 23. Dezember 2017 (AB 133) grundsätz- lich beweiswertig ist (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Mit dem besagten Gutachten samt Stellungnahme ist jedoch keine massgebende Verschlechterung ins- besondere seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. D.________ im November 2012 (AB 66.1) ausgewiesen. Im Fragenkatalog wurde explizit darauf hingewiesen, dass im Rahmen des vorliegenden Re- visionsverfahrens die „medizinische Situation vom 01.03.2013 bis heute zu beurteilen“ sei (AB 105 S. 2). Dr. med. E.________ beschreibt demge- genüber im Wesentlichen eine seit der Kindheit bestehende Persönlich- keitsstörung, wobei sich – gemäss Einschätzung der Gutachterin – die Symptomatik des Schmerzerlebens trotz aller therapeutischen Bemühun- gen auch von Seiten der Beschwerdeführerin verschlechtert hat. Die Aus- prägung der erhobenen Befunde sei schwerwiegend, weil sie „in der vorge- gebenen Zeitachse zunehmend invalidisierend geworden sei“ (AB 119.1 S. 21). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin, inwiefern sich der Ge- sundheitszustand seit der letzten Begutachtung durch Dr. med. D.________ im November 2012 verändert habe (AB 128 Ziff. 4), gibt Dr. med. E.________ in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2017 (AB

133) an, dieser habe sich in seiner Dysfunktionalität gesteigert. Als Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 18 gründung verweist sie einerseits auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie sich seit der Kündigung ihrer letzten Arbeitsstelle im April 2012 wegen zwischenmenschlichen Konflikten eine andere Arbeitsstelle nicht mehr vorstellen könne, anderseits auf die von der Beschwerdeführerin ge- klagten somatischen Beschwerden, welche jedoch nicht objektiviert werden können (vgl. E. 3.5.1 hiervor), sowie auf die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, dass Arbeit für sie unzumutbar sei (AB 133 S. 5 Ziff. 5). Diese persönlichen Darstellungen und Einschätzungen der Be- schwerdeführerin selber stellen jedoch keine schlüssige und nachvollzieh- bare Erklärung für eine im fraglichen Zeitraum objektiv eingetretene Ver- schlechterung dar. Darüber hinaus datiert Dr. med. E.________ die Steige- rung der Dysfunktionalität resp. das Erreichen des „Endzustandes“ auf das Ende der letzten Anstellung im April 2012 (AB 133 S. 5 Ziff. 5), was eben- falls gegen eine seit der rechtskräftigen Verfügung vom 1. März 2013 ein- getretene Veränderung spricht. Auch aus der von Dr. med. E.________ neu diagnostizierten ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung und der anhaltenden Persönlich- keitsänderung nach mehreren Traumata (AB 119.1 S. 20 und 22) kann keine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands hergelei- tet werden. Vorab ist festzuhalten, dass das Hinzutreten einer Diagnose alleine keinen Revisionsgrund resp. keine hinreichende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Massgebend ist einzig, ob (und in welchem Ausmass) den medizini- schen Akten eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ent- nommen werden kann, und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; vgl. auch Entscheide des BGer vom 11. Juli 2018, 9C_374/2018, E. 4.2, und vom

31. August 2016, 9C_226/2016, E. 4.3.2). Zudem enthält das Gutachten vom 25. Juli 2017 (AB 119.1) keine differenzierte und nachvollziehbare Begründung für den im Vergleich zu Dr. med. D.________ im Gutachten vom 29. November 2012 (AB 66.1) abweichend beurteilten psychischen Gesundheitszustand bzw. die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit. Dabei setzt sich Dr. med. E.________ weder mit der im Vorgutachten gestellten Diagnose einer Neurasthenie auseinander noch äussert sie sich zur Frage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 19 weshalb Dr. med. D.________ seinerzeit eine Persönlichkeitsstörung aus- drücklich verneint hat (AB 66.1 S. 21). Ausführungen dazu hätten sich je- doch aufgedrängt, zumal die Persönlichkeitsstörung gemäss Dr. med. E.________ in der Jugend der Beschwerdeführerin gründet (AB 119.1 S. 21) und somit auch schon bei der früheren Begutachtung hätte bestehen müssen. Auch auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin, weshalb die Diagnose einer Neurasthenie heute nicht mehr gestellt werden könne (AB 128 Ziff. 4), nimmt die Gutachterin dazu nicht Stellung, sondern be- schränkt sich in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2017 (AB 133 S. 5 Ziff. 4) auf eine Darlegung des aktuellen Gesundheitszustandes. Eine Aus- einandersetzung mit den Feststellungen von Dr. med. D.________ fehlt gänzlich. Insgesamt werden im Gutachten vom 25. Juli 2017 (AB 119.1) und in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Dezember 2017 (AB 133) weder neue Fakten dargelegt, die eine effektive Veränderung im hier inter- essierenden Zeitraum begründen würden, noch wird eine substantielle Veränderung vorbestandener Tatsachen beschrieben (vgl. E. 3.4.2 hier- vor). Damit kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verschlechterung seit der letzten Begutachtung durch Dr. med. D.________ geschlossen werden. Vielmehr handelt es sich bei den gutach- terlichen Ausführungen um eine andere Einschätzung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts, welche revisionsrechtlich unerheb- lich ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Ferner ist auch gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. J.________ vom

1. August 2017 (AB 124), in welcher der RAD-Arzt die von Dr. med. E.________ diagnostizierte ängstliche-vermeidende (selbstunsichere) Per- sönlichkeitsstörung bestätigt und eine langandauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 3), keine Verschlechterung des psychi- schen Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Verfügung vom

1. März 2013 (AB 70) erstellt. Denn ebenfalls in diesem Bericht fehlt es an einer schlüssigen Begründung für die im Vergleich zu Dr. med. D.________ abweichend beurteilte gesundheitliche Beeinträchtigung. Zudem äussert der RAD-Arzt insoweit Zweifel an der Expertise von Dr. med. E.________, als das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Ex- trembelastung nicht nachvollzogen werden könne (AB 124 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 20 Schliesslich vermag auch der Bericht von Dr. med. H.________ vom

10. März 2016 (AB 90) – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 6) – vorliegend keine massgebende Veränderung des Gesund- heitszustandes zu belegen. Zwar bezeichnet der behandelnde Psychiater den Gesundheitszustand als verschlechtert und gibt an, dass „seit 2014 jede Arbeit verunmöglicht“ sei (S. 2). Eine Begründung hierfür fehlt in die- sem Bericht jedoch vollständig. Zudem tritt der behandelnde Psychiater

– wie im Übrigen auch die behandelnde Psychotherapeutin L.________ im Bericht vom 1. Mai 2018 (AB 138 S. 2) – im besagten Bericht advokatorisch auf, indem er ausdrücklich den Antrag „für eine 100% Rente“ stellt (AB 90 S. 2). Damit überschreitet er seinen Aufgabenbereich. Bereits deshalb kann auf den Bericht nicht abgestellt werden. 3.5.3 Damit ist im massgeblichen Zeitraum (1. März 2013 bis 22. Juni

2018) weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine anspruchs- begründende Veränderung der erheblichen Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt. 3.6 Auch aus erwerblicher Sicht hat sich gemäss Aktenlage nichts Ent- scheidendes geändert. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 3.7 Somit ist erstellt, dass weder eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes noch der erwerblichen Situation eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat folglich mangels eines Revisionsgrundes (weiter- hin) keinen Anspruch auf Leistungen der IV. Die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2018 (AB 144) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 21 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2019, IV/18/564, Seite 22 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.