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200 2018 556

Bern VerwG · 2018-07-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfol- gend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 setzte die AKB die für das Jahr 2016 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Ver- waltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse defi- nitiv auf total Fr. 16‘881.50 fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 6). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 5) wies die AKB mit Entscheid vom

10. Juli 2018 (AB 1) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch C.________ von der B.________ AG, am 9. August 2018 Beschwerde. Er beantragt, die fälsch- liche Aufrechnung von Unterhaltsbeiträgen (Alimenten), welche bei der Ermessenstaxation für die Aufrechnung vom steuerbaren zum reinen Ein- kommen herangezogen worden sei, sei rückgängig zu machen. Alternativ wäre es auch möglich, dass die persönlichen AHV-Beiträge für das Jahr 2016 auf der Basis der in der Zwischenzeit erstellten Jahresrechnung er- hoben würden (Gewinn von Fr. 87‘922.82). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2018 beantragt die Beschwer- degegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle ... vom 31. August 2018 die Abweisung der Beschwerde. Nach Vornahme verschiedener Erwägungen zur Sachlage stellte der In- struktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2018 fest, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweisen dürfte. Aus die- sem Grund wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Mitteilung ge- geben, ober er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 3 Festhalten an der Beschwerde wurde er aufgefordert, binnen Frist eine Replik einzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Oktober 2018 stellte der Instrukti- onsrichter fest, der Beschwerdeführer habe auf die Einreichung einer Re- plik verzichtet.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätig- keit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2016.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 4

E. 1.3 Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 wurden auf Fr. 16‘881.50 festgesetzt (AB 6). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG). 2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständi- gerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräf- tigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kan- tonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierü- ber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 5 2.4 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuer- veranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitrags- pflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546 2.5 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerli- chen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranla- gung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessens- einschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.6 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge- setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi- alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 6 ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorlie- gend massgebenden Jahr 2016 als Selbstständigerwerbender tätig war (vgl. Beschwerde). Weiter hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Be- schwerde anerkannt, die Steuerveranlagungsverfügung vom 13. März 2018 für das Jahr 2016 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB]

4) unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen zu haben. 3.2 Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 hat die Beschwerde- gegnerin gestützt auf das gemäss der auf einer Ermessenstaxation basie- renden Steuermeldung vom 1. Mai 2018 mittgeteilte Einkommen von Fr. 130‘000.-- festgesetzt (AB 6 f.). Davon haben die Steuerbehörden per- sönliche Abzüge im Betrag von 40‘000.-- vorgenommen, woraus ein steu- erbares Einkommen von Fr. 90‘000.-- resultierte (AB 2, 7; BB 4). An die – auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhenden – Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind die Ausgleichskassen gebunden und zwar auch dann, wenn wie vorliegend eine Ermessenstaxation erfolgte (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde S. 1), die grosse Differenz zwischen dem reinen Einkommen (Fr. 130‘000.--) und dem steuerbaren Einkommen (Fr. 90‘000.--) sei im angefochtenen Entscheid mit Unterhaltszahlungen begründet worden. Er bezahle seit Jah- ren keine Alimente mehr und habe demzufolge auch seit Jahren keine Ali- mente mehr abgezogen. Die Kinder seien volljährig und nicht mehr in der Ausbildung. Die Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen durch die Steu- erverwaltung sei somit nicht korrekt gewesen und sollte nun nicht noch zu einer Schlechterstellung bei den persönlichen AHV-Beiträgen führen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 7 Der Beschwerdeführer hat beim geltend gemachten effektiven Jahresein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von rund Fr. 88‘000.-- (vgl. Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 [BB 5]) in Anbe- tracht des Irrtums der Steuerbehörde über seine Verpflichtung zur Bezah- lung von Alimenten durch die ermessensweise (zu tiefe) Festsetzung seines steuerbaren Einkommens auf Fr. 90‘000.-- keinen erheblichen Schaden erlitten; er dürfte dadurch allenfalls auch kein finanzielles Interes- se an der Anfechtung der Steuertaxation vom 13. März 2018 (BB 4) gehabt haben. Dies durfte ihm indessen nicht dazu Anlass geben, diese aus steu- errechtlicher Sicht unrichtige Festsetzung des steuerbaren Einkommens nicht anzufechten. Denn die selbstständigerwerbende versicherte Person hat ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Üb- rigen ist selbst dann nicht von der rechtskräftigen Steuertaxation abzuwei- chen, wenn die Veranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3 Dementsprechend ist das für die Beitragsbemessung herangezoge- ne steuerliche Einkommen von Fr. 130‘000.-- nicht zu beanstanden. Dafür, dass die auf dieser Basis erfolgte Aufrechnung der persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG sowie die Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, der Verwaltungskostenbeiträge und der Beiträge an die Familienausgleichskassen nicht korrekt vorgenommen worden wäre (AB 6), gibt es keine Hinweise und Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. Folglich fordert die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2016 vom Beschwerdeführer zu Recht Beiträge in der Höhe von Fr. 16‘881.50 (AB 6). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 (AB 1) erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 8 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu; auch die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigun- gen zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 556 AHV SCP/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. November 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ AG, C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfol- gend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 setzte die AKB die für das Jahr 2016 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Ver- waltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse defi- nitiv auf total Fr. 16‘881.50 fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 6). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 5) wies die AKB mit Entscheid vom

10. Juli 2018 (AB 1) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch C.________ von der B.________ AG, am 9. August 2018 Beschwerde. Er beantragt, die fälsch- liche Aufrechnung von Unterhaltsbeiträgen (Alimenten), welche bei der Ermessenstaxation für die Aufrechnung vom steuerbaren zum reinen Ein- kommen herangezogen worden sei, sei rückgängig zu machen. Alternativ wäre es auch möglich, dass die persönlichen AHV-Beiträge für das Jahr 2016 auf der Basis der in der Zwischenzeit erstellten Jahresrechnung er- hoben würden (Gewinn von Fr. 87‘922.82). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2018 beantragt die Beschwer- degegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle ... vom 31. August 2018 die Abweisung der Beschwerde. Nach Vornahme verschiedener Erwägungen zur Sachlage stellte der In- struktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2018 fest, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweisen dürfte. Aus die- sem Grund wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Mitteilung ge- geben, ober er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 3 Festhalten an der Beschwerde wurde er aufgefordert, binnen Frist eine Replik einzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Oktober 2018 stellte der Instrukti- onsrichter fest, der Beschwerdeführer habe auf die Einreichung einer Re- plik verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätig- keit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2016.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 4 1.3 Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 wurden auf Fr. 16‘881.50 festgesetzt (AB 6). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG). 2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständi- gerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräf- tigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kan- tonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierü- ber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 5 2.4 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuer- veranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitrags- pflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546 2.5 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerli- chen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranla- gung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessens- einschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.6 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge- setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi- alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 6 ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorlie- gend massgebenden Jahr 2016 als Selbstständigerwerbender tätig war (vgl. Beschwerde). Weiter hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Be- schwerde anerkannt, die Steuerveranlagungsverfügung vom 13. März 2018 für das Jahr 2016 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB]

4) unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen zu haben. 3.2 Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 hat die Beschwerde- gegnerin gestützt auf das gemäss der auf einer Ermessenstaxation basie- renden Steuermeldung vom 1. Mai 2018 mittgeteilte Einkommen von Fr. 130‘000.-- festgesetzt (AB 6 f.). Davon haben die Steuerbehörden per- sönliche Abzüge im Betrag von 40‘000.-- vorgenommen, woraus ein steu- erbares Einkommen von Fr. 90‘000.-- resultierte (AB 2, 7; BB 4). An die – auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhenden – Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind die Ausgleichskassen gebunden und zwar auch dann, wenn wie vorliegend eine Ermessenstaxation erfolgte (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde S. 1), die grosse Differenz zwischen dem reinen Einkommen (Fr. 130‘000.--) und dem steuerbaren Einkommen (Fr. 90‘000.--) sei im angefochtenen Entscheid mit Unterhaltszahlungen begründet worden. Er bezahle seit Jah- ren keine Alimente mehr und habe demzufolge auch seit Jahren keine Ali- mente mehr abgezogen. Die Kinder seien volljährig und nicht mehr in der Ausbildung. Die Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen durch die Steu- erverwaltung sei somit nicht korrekt gewesen und sollte nun nicht noch zu einer Schlechterstellung bei den persönlichen AHV-Beiträgen führen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 7 Der Beschwerdeführer hat beim geltend gemachten effektiven Jahresein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von rund Fr. 88‘000.-- (vgl. Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 [BB 5]) in Anbe- tracht des Irrtums der Steuerbehörde über seine Verpflichtung zur Bezah- lung von Alimenten durch die ermessensweise (zu tiefe) Festsetzung seines steuerbaren Einkommens auf Fr. 90‘000.-- keinen erheblichen Schaden erlitten; er dürfte dadurch allenfalls auch kein finanzielles Interes- se an der Anfechtung der Steuertaxation vom 13. März 2018 (BB 4) gehabt haben. Dies durfte ihm indessen nicht dazu Anlass geben, diese aus steu- errechtlicher Sicht unrichtige Festsetzung des steuerbaren Einkommens nicht anzufechten. Denn die selbstständigerwerbende versicherte Person hat ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Üb- rigen ist selbst dann nicht von der rechtskräftigen Steuertaxation abzuwei- chen, wenn die Veranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3 Dementsprechend ist das für die Beitragsbemessung herangezoge- ne steuerliche Einkommen von Fr. 130‘000.-- nicht zu beanstanden. Dafür, dass die auf dieser Basis erfolgte Aufrechnung der persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG sowie die Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, der Verwaltungskostenbeiträge und der Beiträge an die Familienausgleichskassen nicht korrekt vorgenommen worden wäre (AB 6), gibt es keine Hinweise und Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. Folglich fordert die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2016 vom Beschwerdeführer zu Recht Beiträge in der Höhe von Fr. 16‘881.50 (AB 6). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 (AB 1) erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 8 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu; auch die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigun- gen zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.