Verfügung vom 25. Juni 2018
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 16. November 2011 unter Hinweis auf eine Depression, welche durch einen Unfall vom Juli 2011 verschärft worden sei, bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Am 31. Januar 2012 (AB 8) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug. Die IVB tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (AB 50) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnah- men. Gestützt auf den Bericht von med. pract. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 2. Juli 2012 (AB 63) wurde die Versicherte mit Schreiben vom 2. Juli 2012 (AB 64) auf ihre Mitwirkungspflicht (Cannabisabstinenz) hingewiesen. Am 11. Oktober 2012 (AB 66) zog sie ihr Leistungsbegehren zurück. Die IVB trat mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 (AB 73) auf das Gesuch betreffend Invalidenrente nicht ein. Die Verfügungen blieben unangefoch- ten. B. Am 29. Januar 2018 (AB 78) meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere holte sie ein zu Handen des zuständigen Kran- kentaggeldversicherers erstelltes psychiatrisches Gutachten der Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. April 2018 (AB 101/2) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 104) verneinte sie mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (AB 110) einen Rentenan- spruch, stellte jedoch die Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 erhob die Versicherte hiergegen Beschwer- de mit dem Rechtsbegehren, weitere Abklärungen zu veranlassen. Weiter stellte sie sinngemäss das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 25. Juni 2018 (AB 110). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend er- werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b).
E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben nur jene Versicherten An- spruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Rentenleis- tungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 5 in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchge- führt werden (BGE 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b).
E. 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351).
E. 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) In- validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob- liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
E. 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Be- rücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagge- benden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2).
E. 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 6
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 29. Januar 2018 (AB 78) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 17. Dezember 2012 (AB 73) und der hier angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2018 (AB 110) eine wesentli- che Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Rentenan- spruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor).
E. 3.2 Im Bericht vom 2. Juli 2012 (AB 63) kam RAD-Psychiater med. pract. B.________ zum Schluss, solange ein Suchtgeschehen (Cannabis- missbrauch) vorliege, könne die Beeinträchtigung durch einen invaliden- versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht beurteilt wer- den. Die Beschwerdegegnerin sah eine dreimonatige dokumentierte Can- nabisabstinenz für angezeigt und wies die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 2. Juli 2012 (AB 64) auf ihre Mitwirkungspflicht hin. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen war und am 11. Oktober 2012 (AB 66) ihre Leistungsbegehren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 7 zurückgezogen hatte, trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
17. Dezember 2012 (AB 73) auf das Leistungsgesuch nicht ein. Wie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom
12. April 2018 (AB 101/2) entnommen werden kann, bestand im Zeitpunkt der Begutachtung vom 4. April 2018 eine Cannabisabstinenz von rund ei- nem Jahr (S. 9 Ziff. 2.5.3, S. 17 2. Abschnitt sowie S. 18 [zusammenfas- send]). In der Cannabisabstinenz ist eine wesentliche Veränderung zu 2012 zu sehen, wurden doch im damaligen Verfahren für die Prüfung der Leistungsansprüche eine solche vorausgesetzt (vgl. THOMAS ACKERMANN, Verfahrensrechtliche Aspekte des prekären Leistungsverhältnisses, in SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Das prekäre Leistungsverhältnis im Sozial- versicherungsrecht, 2008, S. 94). In der Folge ist der Leistungsanspruch frei zu prüfen (E. 2.4.3 hiervor).
E. 3.3 Die 6-Monatsfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2. hiervor) war im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Juni 2018 (AB 110) mit Blick auf die Neuanmeldung im Februar 2018 noch nicht abgelaufen. Ob das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Verfügungszeitpunkt erfüllt war, lässt sich aufgrund der Akten nicht schlüssig beantworten, braucht indessen mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht weiter geklärt zu werden. Aus medizinischer Sicht ist den Akten betreffend den Gesundheitszustand seit der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug im Frühjahr 2018 im We- sentlichen das Folgende zu entnehmen:
E. 3.3.1 Die Hausärztin Dr. med. D.________, Praktische Ärztin, führte im Bericht vom 31. Januar 2018 (AB 93.2/2) aus, seit Jahrzenten bestehe eine psychische Überlastung mit Depressionen sowie Angst- und Panikattacken (S. 2 Ziff. 1). Die Versicherte leide unter Schlafstörungen und schaffe es nicht mehr, ihre persönlichen Geschäfte selbstständig zu erledigen und habe bereits eine psychiatrische Spitex an der Seite (Ziff. 2). Aufgrund der psychischen Belastungssituation könne sie keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgehen (Ziff. 4 lit. c). Zum jetzigen Zeitpunkt sei sie in keiner Tätigkeit mehr fähig, zu arbeiten (Ziff. 6). Im Bericht vom 16. Februar 2018 (AB 94/2) diagnostizierte Dr. med. D.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine „zum jetzigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 8 Zeitpunkt“ bestehende mittelschwere Depression mit Angst- und Panikatta- cken und sämtlichen Begleitstörungen (S. 4 Ziff. 2.5). Die Versicherte sei immer wieder depressiv und leide unter Angst- und Panikattacken, Schlafstörungen und allen Symptome, die diese Erkrankung begleiten wür- den (S. 4 Ziff. 2.2). Sie sei keinerlei psychischer Belastung mehr gewach- sen (S. 5 Ziff. 3.4). Seit dem 27. Oktober 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.3). Sie werde keiner geregelten Arbeit von mehr als vier Stunden pro Tag mehr nachkommen können, und wenn, dann überhaupt nur im geschützten Bereich, aber nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 4 Ziff. 2.7). Die Invalidenversicherung solle Wiedereinglie- derungsmassnahmen prüfen (S. 5 Ziff. 3.3).
E. 3.3.2 Dr. med. C.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom
12. April 2018 (AB 101/2) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen: • Vorläufige Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) mit/bei - selbstunsicheren (ängstlich-vermeidenden) und emotional-instabilen Anteilen - bestehend seit der Adoleszenz - anamnestisch Traumatisierungen in der Kindheit/Jugend (physische und psy- chische Gewalt durch den Stiefvater, sexuelle Übergriffe durch den Vater), Vernachlässigung in der Kindheit - rezidivierenden reaktiven depressiven Verstimmungen/Episoden in Belas- tungssituationen, aktuell diagnostische Kriterien für eine depressive Episode nicht erfüllt - aktuell diagnostische Kriterien für aktenanamnestische komplexe PTBS nicht erfüllt • einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0). Der Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis, gegenwärtig absti- nent, habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6). Die von der Hausärztin Dr. med. D.________ diagnostizierte Depression mit Angst/Panikattacken könne zurzeit nicht mehr bestätigt werden. Aus der Anamnese ergäben sich Hinweise auf mögliche emotionalinstabile Persön- lichkeitszüge, wie sie auch im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste der F.________ vom 3. Januar 2012 (AB 23/7) gesehen worden seien. Die diagnostischen Kriterien der ICD-10 seien bei gezielter Exploration jedoch nicht erfüllt. Weder spontan noch auf Nachfrage hin würden aktuell wesent- liche depressive Symptome geklagt. Die diagnostischen Kriterien der ICD- 10 für eine depressive Episode (ICD-10 F32.X) seien klar nicht erfüllt (S. 14
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 9 Ziff. 5.1). Unter Berücksichtigung des psychopathologischen Befundes und der eigenanamnestischen Angaben lasse sich eine Reihe von psychischen Störungen gegenwärtig ausschliessen, so eine depressive Episode, eine eigenständige Angststörung, eine Affektion aus dem Formenkreis der so- matoformen Störungen und/oder eine psychotische Störung. Differential- diagnostisch zu erwägen sei aufgrund der subjektiven Beschwerdeangaben und teilweise auch des klinischen Eindrucks in erster Linie eine AD(H)S sowie eine (emotionalinstabile, selbstunsichere) Persönlichkeitsproblematik (S. 14 f. Ziff. 5.1). Die von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Erwachsenenalter gestellte Diagnose einer einfa- chen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS, ICD-10 F90.0; vgl. AB 51) könne unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerdeangaben, des psychopathologischen Befundes und vor allem auch aufgrund der dar- gestellten Krankheitsanamnese bestätigt werden, auch wenn der aktuelle klinische Eindruck diesbezüglich unauffällig sei. Die hierzu von der Versi- cherten beschriebenen Symptome würden infolge medikamentöser Be- handlung derzeit weniger in Erscheinung treten. Insgesamt sei von einer leichten Form des ADHS auszugehen (S. 16 f.). Aktuell erfülle die Versi- cherte die Kriterien für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung gemäss DSM-4 nur in geringem Ausmass. Es gebe Überschneidungen zu den Diagnosen der anhaltenden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelas- tung und der Borderline-Persönlichkeitsstörung, für welche die Versicherte die diagnostischen Kriterien aber nicht erfülle. Trotzdem bleibe die Proble- matik bestehen, dass gewisse Verhaltensweisen der Versicherten durch die ADHS-Diagnose nicht ausreichend erklärt werden könnten und dass diese Aspekte suggestiv für das Vorliegen einer zusätzlichen Persönlich- keitsproblematik sprächen. Es bestehe der dringende Verdacht auf das Vorliegen einer krankheitswertigen Persönlichkeitsproblematik, welche sich in einer Mischung von emotionalinstabilen und selbstunsicheren (ängstlich- vermeidenden) Anteilen manifestiere und sich diagnostisch als kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) erfassen lasse (S. 17). Die in der Kindheit erlebten Traumatisierungen und Belastungen hätten die primäre Persönlichkeitsentwicklung massgeblich geprägt, indem sie eine Störung der Selbstwertentwicklung, der Emotionsregulation und der Beziehungs- fähigkeit zur Folge gehabt hätten und überdies auch zu einer herabgesetz- ten psychischen Belastbarkeit mit eingeschränkten Copingfähigkeiten führ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 10 ten. Dies wiederum erkläre die rezidivierenden depressiven Dekompensati- onen, die in der Vergangenheit immer wieder aufgetreten seien (S. 17 f.). Zusammenfassend lasse sich unter Berücksichtigung der Akten, der Ei- genanamnese und der aktuellen Befunde die vorläufige Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren (ängstlich- vermeidenden) und emotionalinstabilen Anteilen mit rezidivierenden de- pressiven Reaktionen/Episoden in psychosozialen Belastungssituationen sowie eines AD(H)S im Erwachsenenalter feststellen (S. 18). Funktionelle Beeinträchtigungen des beruflichen Leistungsvermögens wür- den sich seitens der Persönlichkeitsstörung ergeben, weniger auch seitens des AD(H)S mit einer emotionalen Instabilität und Gemütsschwankungen, einer verminderten Stresstoleranz, einer vermehrten Ablenkbarkeit, einer Tendenz zur Dünnhäutigkeit und Reizüberflutung, Schwierigkeiten mit der Selbstorganisation, einer eingeschränkten Selbstbehauptungsfähigkeit, so- zialen Defiziten sowie einem erhöhten Risiko für erneute depressive Reak- tionen und/oder mit Somatisierungstendenzen, sobald die Versicherte auf Schwierigkeiten stosse und sich überfordert fühle. Des weiteren sei auch mit einem verminderten Durchhaltevermögen und einer schwankenden Konstanz der Leistungsfähigkeit zu rechnen, wenn das Interesse an einer Sache nicht ausreichend gegeben sei, die Tätigkeit zu monoton und repeti- tiv sei oder interaktionelle Konflikte aufträten. Aufgrund der eingeschränk- ten Selbst- und Fremdabgrenzungsfähigkeit bestehe auch ein erhöhtes Ri- siko für Selbstüberforderungen mit Auftreten von Erschöpfungssymptomen (S. 18). Aufgrund der genannten Beeinträchtigungen sei in erster Linie mit qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zu rechnen, welche ei- ne gute Anpassung des Anforderungsprofils erfordern, damit die Versicher- te ihre Ressourcen optimal verwerten könne. Sie sollte die Tätigkeiten aus- üben können, die einen überschaubaren, gut strukturierten Rahmen bieten, nicht zu komplexe soziale Anforderungen bedingen (eher keine Arbeit im Team), in einem ruhigen Umfeld stattfinden (möglichst wenig Hektik, kein Grossraumbüro), kein Multitasking erfordern, wenig Verantwortung abver- langen, geregelte Arbeitszeiten mit genügend Pausen ermöglichen und höchstens eine moderate Zeit- und Leistungsdruck mit sich bringen. Eine Tätigkeit als … setze zumeist gute Selbstbehauptungsfähigkeiten, eine gute Konfliktfähigkeit, eine gute Stressbelastbarkeit und ein gutes Selbst-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 11 vertrauen voraus, gerade in der … Interaktion mit …, was der Versicherten Probleme bereiten dürfte. … Tätigkeiten, in denen die Versicherte z.B. … oder einen … betreue, wären wahrscheinlich besser geeignet. Als künftige … könne sie auch … tätig sein oder eine … an einer … aufnehmen, sofern dabei kein übermässiger Zeit- und Leidensdruck vorausgesetzt werde und die Aufgabenstellungen klar umrissen und definiert seien. In einer gut an- gepassten Tätigkeit bestünde aus fachpsychiatrischer Sicht keine höher- gradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, vor allem auch nicht in zeitli- cher Hinsicht, allerdings habe die Versicherte in einem Angestelltenverhält- nis nie ein vollschichtiges Pensum ausgeübt, sodass auch von einer inzwi- schen eingetretenen psychophysischen Dekonditionierung auszugehen sei. Aufgrund der anzunehmenden Dekonditionierung, aufgrund der Persönlich- keitsproblematik und der nachvollziehbaren Ängste der Versicherten vor er- neuten Überforderungssituationen und beruflichen Scheitern seien berufli- che Massnahmen angezeigt. Sinnvoll wäre ein Belastbarkeitstraining mit stufenweiser Steigerung der zeitlichen Belastbarkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten, wobei hierbei zu berücksichtigen sei, dass die Versicherte weiterhin ihrem Studium nachgehe und dieses ein geschätztes zeitliches Pensum von 40-50% in Anspruch nehme, weshalb eine vollschichtige Tätigkeit schon deshalb nicht realistisch erscheine. Insofern wäre es realis- tisch, eine berufliche Massnahme mit zwei Stunden täglich an fünf Tagen die Woche zu beginnen und auf ein zeitliches Pensum von maximal 50% zu steigern, begleitet durch ein professionelles Coaching, um die Versicher- te bei einer effizienten Einteilung ihrer Ressourcen zwischen Studium und Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Des Weiteren wäre im Rahmen einer be- ruflichen Massnahme eine Unterstützung bei der Stellensuche zu empfeh- len, um das definierte angepasste Anforderungsprofil möglichst optimal um- setzten zu können, was die Chancen auf eine auch auf längere Sicht er- folgreiche berufliche Eingliederung erhöhe. Nach erfolgter Rekonditionie- rung sollte die Versicherte in einer gut angepassten Tätigkeit medizinisch- theoretisch eine zeitliche Leistungsfähigkeit von ca. 80% erreichen können, aufgeteilt in Studium und Erwerbstätigkeit, wobei aufgrund der einge- schränkten psychischen Belastbarkeit auch in einer optimal angepassten Tätigkeit langfristig von einer Einschränkung der Gesamtarbeitsfähigkeit von ca. 30% auszugehen sei, dies bezogen auf ein theoretisches Pensum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 12 von 100%. Die tiefe Selbsteinschätzung der Versicherten (aktuell 20%-iges, nach Abschluss des Studiums 20-50%-iges Arbeitspensum) lasse sich aus fachpsychiatrischer Sicht nicht ausreichend abstützen und begründen und dürfte in erster Linie durch Überforderungsängste, durch negative Erwar- tungen, durch einen Mangel an „Erfahrung“ mit einer kontinuierlichen und konstanten Arbeitstätigkeit und auch durch mangelnde Berufserfahrung und Routine in einer Tätigkeit bedingt sein. Auf therapeutischer Ebene sei die Aufnahme einer ambulanten psychia- trisch-psychotherapeutischen Unterstützung unbedingt angezeigt und sollte von der Versicherten so rasch als möglich realisiert werden. Auf medika- mentöser Ebene sollte die bestehende Medikation weitergeführt werden. Sollten erneut depressive Verstimmungen auftreten und diese anhalten, wäre auch eine antidepressive Medikation indiziert. Zu diskutieren wäre allenfalls – dies nach Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie – der Einsatz eines Stimmungsstabilisators. Die Prognose bezüglich des weite- ren gesundheitlichen Verlaufs sei derzeit offen und hänge wesentlich davon ab, ob es gelinge, die Versicherte in eine tragfähige und stabile therapeuti- sche Beziehung zu führen und damit den nötigen Halt zu schaffen, um kor- rektive Veränderungen im Bereich der Emotionsregulation, der Selbstwer- tregulation, der persönlichen Ziele und der Sozialkompetenzen zu ermögli- chen. Da es sich um tief verwurzelte, seit der Adoleszenz bestehende und anhaltende Erlebens- und Verhaltensmuster handle, seien Veränderungen nur in kleinen Schritten und auf längere Sicht zu erwarten, sodass in einem absehbaren Zeitraum keine namhafte Besserung der bestehenden Beein- trächtigungen seitens der Persönlichkeitsstörung und auch seitens des ADHS zu erwarten und damit auch nicht von einer vollen beruflichen Leis- tungsfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit bestehe zudem auch weiterhin ein erhöhtes Risiko für psychi- sche Dekompensationen in überfordernden Situationen (S. 19 f.).
E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 13 dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.5 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom
12. April 2018 (AB 101/2) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4 hiervor) und überzeugt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend, und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Die fachärztlich-psychiatri- sche Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist schlüssig und wi- derspruchsfrei. Dem psychiatrischen Gutachten kommt damit voller Be- weiswert zu und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die von der Be- schwerdegegnerin dagegen erhobenen Einwände ändern daran nichts. Dr. med. C.________ begründet aufgrund der medizinischen Akten, der Entwicklung der Beschwerdesymptomatik und der von ihr erhobenen Be- funde nachvollziehbar, dass die rezidivierenden depressiven Dekompensa- tionen die Folge einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (mit selbstunsi- cheren [ängstlich-vermeidenden] Anteilen) sind. Daran ändert nichts, dass die psychiatrische Gutachterin diese Diagnose als bloss „vorläufig“ be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 14 zeichnete. Sie führte denn auch überzeugend sowie mit den soziobiogra- phischen Angaben und dem Krankheitsverlauf übereinstimmend aus, dass die herabgesetzte psychische Belastbarkeit Ausdruck einer in der primären Persönlichkeitsentwicklung geprägten Störung der Selbstwertentwicklung, der Emotionsregulation und der Beziehungsfähigkeit sei (S. 17 f.). Als nachvollziehbar begründet erweisen sich – mit Bezug auf den noch nicht hinreichend therapierten Gesundheitszustand – auch die von der Gutachte- rin aufgezeigten funktionellen Beeinträchtigungen und das daraus derzeit ableitbare Zumutbarkeitsprofil (S. 18 f.). Insoweit hat die Beschwerdegeg- nerin den Schweregrad der psychischen Störung unzutreffend gewürdigt bzw. verkannt und damit den Sachverhalt insoweit nicht vollständig abge- klärt, als auf die Anordnung des von Dr. med. C.________ für erforderlich gehaltene Belastbarkeitstrainings (S. 19) – im Sinne einer Einarbeitungshil- fe zur Rekonditionierung – verzichtet wurde. Mit der Gutachterin ist denn auch davon auszugehen, dass die Prognose bezüglich des weiteren ge- sundheitlichen Verlaufs und die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit derzeit offen ist und im Wesentlichen davon abhängt, ob es ge- lingt, die Beschwerdeführerin in eine tragfähige und stabile therapeutische Beziehung zu führen und damit den nötigen Halt zu schaffen, um korrektive Veränderungen in den Bereichen der Emotionsregulation, der Selbstwer- tregulation, der persönlichen Ziele und der Sozialkompetenzen zu ermögli- chen (S. 19). Demgemäss wird die Beschwerdegegnerin die von der Gut- achterin für notwendig erachteten beruflichen Abklärungen in die Wege zu leiten und dazu die Beschwerdeführerin anzuhalten haben, die von Dr. med. C.________ für indiziert gehaltenen therapeutischen Massnahmen (S. 19) zu befolgen, in Anbetracht der aktenkundigen Malcompliance der Beschwerdeführerin allenfalls wiederum unter Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Nach Abschluss dieser weiteren Massnahmen wird die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der erwerblichen (und damit – entge- gen der aktuellen gutachterlichen Beurteilung [AB 101/2, S. 19] – nicht aus- und weiterbildungsbezogenen) Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit eine Verlaufsbegutachtung anzuordnen und hiernach über einen Rentenan- spruch neu zu verfügen haben. Gegebenenfalls wird sie dabei auch zu klären haben, ob die Beschwerdeführerin aus freiem Willen kein erwerbli- ches Vollpensum verrichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 15
E. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 25. Juni 2018 (AB 110) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
E. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gegenstandslos geworden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sin- ne der Erwägungen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 16
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 540 IV SCP/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Juni 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 16. November 2011 unter Hinweis auf eine Depression, welche durch einen Unfall vom Juli 2011 verschärft worden sei, bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Am 31. Januar 2012 (AB 8) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug. Die IVB tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (AB 50) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnah- men. Gestützt auf den Bericht von med. pract. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 2. Juli 2012 (AB 63) wurde die Versicherte mit Schreiben vom 2. Juli 2012 (AB 64) auf ihre Mitwirkungspflicht (Cannabisabstinenz) hingewiesen. Am 11. Oktober 2012 (AB 66) zog sie ihr Leistungsbegehren zurück. Die IVB trat mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 (AB 73) auf das Gesuch betreffend Invalidenrente nicht ein. Die Verfügungen blieben unangefoch- ten. B. Am 29. Januar 2018 (AB 78) meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere holte sie ein zu Handen des zuständigen Kran- kentaggeldversicherers erstelltes psychiatrisches Gutachten der Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. April 2018 (AB 101/2) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 104) verneinte sie mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (AB 110) einen Rentenan- spruch, stellte jedoch die Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 erhob die Versicherte hiergegen Beschwer- de mit dem Rechtsbegehren, weitere Abklärungen zu veranlassen. Weiter stellte sie sinngemäss das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 25. Juni 2018 (AB 110). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend er- werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben nur jene Versicherten An- spruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Rentenleis- tungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 5 in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchge- führt werden (BGE 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). 2.4 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) In- validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob- liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Be- rücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagge- benden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 6
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 29. Januar 2018 (AB 78) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 17. Dezember 2012 (AB 73) und der hier angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2018 (AB 110) eine wesentli- che Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Rentenan- spruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Im Bericht vom 2. Juli 2012 (AB 63) kam RAD-Psychiater med. pract. B.________ zum Schluss, solange ein Suchtgeschehen (Cannabis- missbrauch) vorliege, könne die Beeinträchtigung durch einen invaliden- versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht beurteilt wer- den. Die Beschwerdegegnerin sah eine dreimonatige dokumentierte Can- nabisabstinenz für angezeigt und wies die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 2. Juli 2012 (AB 64) auf ihre Mitwirkungspflicht hin. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen war und am 11. Oktober 2012 (AB 66) ihre Leistungsbegehren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 7 zurückgezogen hatte, trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
17. Dezember 2012 (AB 73) auf das Leistungsgesuch nicht ein. Wie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom
12. April 2018 (AB 101/2) entnommen werden kann, bestand im Zeitpunkt der Begutachtung vom 4. April 2018 eine Cannabisabstinenz von rund ei- nem Jahr (S. 9 Ziff. 2.5.3, S. 17 2. Abschnitt sowie S. 18 [zusammenfas- send]). In der Cannabisabstinenz ist eine wesentliche Veränderung zu 2012 zu sehen, wurden doch im damaligen Verfahren für die Prüfung der Leistungsansprüche eine solche vorausgesetzt (vgl. THOMAS ACKERMANN, Verfahrensrechtliche Aspekte des prekären Leistungsverhältnisses, in SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Das prekäre Leistungsverhältnis im Sozial- versicherungsrecht, 2008, S. 94). In der Folge ist der Leistungsanspruch frei zu prüfen (E. 2.4.3 hiervor). 3.3 Die 6-Monatsfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2. hiervor) war im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Juni 2018 (AB 110) mit Blick auf die Neuanmeldung im Februar 2018 noch nicht abgelaufen. Ob das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Verfügungszeitpunkt erfüllt war, lässt sich aufgrund der Akten nicht schlüssig beantworten, braucht indessen mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht weiter geklärt zu werden. Aus medizinischer Sicht ist den Akten betreffend den Gesundheitszustand seit der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug im Frühjahr 2018 im We- sentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Die Hausärztin Dr. med. D.________, Praktische Ärztin, führte im Bericht vom 31. Januar 2018 (AB 93.2/2) aus, seit Jahrzenten bestehe eine psychische Überlastung mit Depressionen sowie Angst- und Panikattacken (S. 2 Ziff. 1). Die Versicherte leide unter Schlafstörungen und schaffe es nicht mehr, ihre persönlichen Geschäfte selbstständig zu erledigen und habe bereits eine psychiatrische Spitex an der Seite (Ziff. 2). Aufgrund der psychischen Belastungssituation könne sie keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgehen (Ziff. 4 lit. c). Zum jetzigen Zeitpunkt sei sie in keiner Tätigkeit mehr fähig, zu arbeiten (Ziff. 6). Im Bericht vom 16. Februar 2018 (AB 94/2) diagnostizierte Dr. med. D.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine „zum jetzigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 8 Zeitpunkt“ bestehende mittelschwere Depression mit Angst- und Panikatta- cken und sämtlichen Begleitstörungen (S. 4 Ziff. 2.5). Die Versicherte sei immer wieder depressiv und leide unter Angst- und Panikattacken, Schlafstörungen und allen Symptome, die diese Erkrankung begleiten wür- den (S. 4 Ziff. 2.2). Sie sei keinerlei psychischer Belastung mehr gewach- sen (S. 5 Ziff. 3.4). Seit dem 27. Oktober 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.3). Sie werde keiner geregelten Arbeit von mehr als vier Stunden pro Tag mehr nachkommen können, und wenn, dann überhaupt nur im geschützten Bereich, aber nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 4 Ziff. 2.7). Die Invalidenversicherung solle Wiedereinglie- derungsmassnahmen prüfen (S. 5 Ziff. 3.3). 3.3.2 Dr. med. C.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom
12. April 2018 (AB 101/2) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen: • Vorläufige Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) mit/bei - selbstunsicheren (ängstlich-vermeidenden) und emotional-instabilen Anteilen - bestehend seit der Adoleszenz - anamnestisch Traumatisierungen in der Kindheit/Jugend (physische und psy- chische Gewalt durch den Stiefvater, sexuelle Übergriffe durch den Vater), Vernachlässigung in der Kindheit - rezidivierenden reaktiven depressiven Verstimmungen/Episoden in Belas- tungssituationen, aktuell diagnostische Kriterien für eine depressive Episode nicht erfüllt - aktuell diagnostische Kriterien für aktenanamnestische komplexe PTBS nicht erfüllt • einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0). Der Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis, gegenwärtig absti- nent, habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6). Die von der Hausärztin Dr. med. D.________ diagnostizierte Depression mit Angst/Panikattacken könne zurzeit nicht mehr bestätigt werden. Aus der Anamnese ergäben sich Hinweise auf mögliche emotionalinstabile Persön- lichkeitszüge, wie sie auch im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste der F.________ vom 3. Januar 2012 (AB 23/7) gesehen worden seien. Die diagnostischen Kriterien der ICD-10 seien bei gezielter Exploration jedoch nicht erfüllt. Weder spontan noch auf Nachfrage hin würden aktuell wesent- liche depressive Symptome geklagt. Die diagnostischen Kriterien der ICD- 10 für eine depressive Episode (ICD-10 F32.X) seien klar nicht erfüllt (S. 14
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 9 Ziff. 5.1). Unter Berücksichtigung des psychopathologischen Befundes und der eigenanamnestischen Angaben lasse sich eine Reihe von psychischen Störungen gegenwärtig ausschliessen, so eine depressive Episode, eine eigenständige Angststörung, eine Affektion aus dem Formenkreis der so- matoformen Störungen und/oder eine psychotische Störung. Differential- diagnostisch zu erwägen sei aufgrund der subjektiven Beschwerdeangaben und teilweise auch des klinischen Eindrucks in erster Linie eine AD(H)S sowie eine (emotionalinstabile, selbstunsichere) Persönlichkeitsproblematik (S. 14 f. Ziff. 5.1). Die von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Erwachsenenalter gestellte Diagnose einer einfa- chen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS, ICD-10 F90.0; vgl. AB 51) könne unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerdeangaben, des psychopathologischen Befundes und vor allem auch aufgrund der dar- gestellten Krankheitsanamnese bestätigt werden, auch wenn der aktuelle klinische Eindruck diesbezüglich unauffällig sei. Die hierzu von der Versi- cherten beschriebenen Symptome würden infolge medikamentöser Be- handlung derzeit weniger in Erscheinung treten. Insgesamt sei von einer leichten Form des ADHS auszugehen (S. 16 f.). Aktuell erfülle die Versi- cherte die Kriterien für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung gemäss DSM-4 nur in geringem Ausmass. Es gebe Überschneidungen zu den Diagnosen der anhaltenden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelas- tung und der Borderline-Persönlichkeitsstörung, für welche die Versicherte die diagnostischen Kriterien aber nicht erfülle. Trotzdem bleibe die Proble- matik bestehen, dass gewisse Verhaltensweisen der Versicherten durch die ADHS-Diagnose nicht ausreichend erklärt werden könnten und dass diese Aspekte suggestiv für das Vorliegen einer zusätzlichen Persönlich- keitsproblematik sprächen. Es bestehe der dringende Verdacht auf das Vorliegen einer krankheitswertigen Persönlichkeitsproblematik, welche sich in einer Mischung von emotionalinstabilen und selbstunsicheren (ängstlich- vermeidenden) Anteilen manifestiere und sich diagnostisch als kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) erfassen lasse (S. 17). Die in der Kindheit erlebten Traumatisierungen und Belastungen hätten die primäre Persönlichkeitsentwicklung massgeblich geprägt, indem sie eine Störung der Selbstwertentwicklung, der Emotionsregulation und der Beziehungs- fähigkeit zur Folge gehabt hätten und überdies auch zu einer herabgesetz- ten psychischen Belastbarkeit mit eingeschränkten Copingfähigkeiten führ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 10 ten. Dies wiederum erkläre die rezidivierenden depressiven Dekompensati- onen, die in der Vergangenheit immer wieder aufgetreten seien (S. 17 f.). Zusammenfassend lasse sich unter Berücksichtigung der Akten, der Ei- genanamnese und der aktuellen Befunde die vorläufige Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren (ängstlich- vermeidenden) und emotionalinstabilen Anteilen mit rezidivierenden de- pressiven Reaktionen/Episoden in psychosozialen Belastungssituationen sowie eines AD(H)S im Erwachsenenalter feststellen (S. 18). Funktionelle Beeinträchtigungen des beruflichen Leistungsvermögens wür- den sich seitens der Persönlichkeitsstörung ergeben, weniger auch seitens des AD(H)S mit einer emotionalen Instabilität und Gemütsschwankungen, einer verminderten Stresstoleranz, einer vermehrten Ablenkbarkeit, einer Tendenz zur Dünnhäutigkeit und Reizüberflutung, Schwierigkeiten mit der Selbstorganisation, einer eingeschränkten Selbstbehauptungsfähigkeit, so- zialen Defiziten sowie einem erhöhten Risiko für erneute depressive Reak- tionen und/oder mit Somatisierungstendenzen, sobald die Versicherte auf Schwierigkeiten stosse und sich überfordert fühle. Des weiteren sei auch mit einem verminderten Durchhaltevermögen und einer schwankenden Konstanz der Leistungsfähigkeit zu rechnen, wenn das Interesse an einer Sache nicht ausreichend gegeben sei, die Tätigkeit zu monoton und repeti- tiv sei oder interaktionelle Konflikte aufträten. Aufgrund der eingeschränk- ten Selbst- und Fremdabgrenzungsfähigkeit bestehe auch ein erhöhtes Ri- siko für Selbstüberforderungen mit Auftreten von Erschöpfungssymptomen (S. 18). Aufgrund der genannten Beeinträchtigungen sei in erster Linie mit qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zu rechnen, welche ei- ne gute Anpassung des Anforderungsprofils erfordern, damit die Versicher- te ihre Ressourcen optimal verwerten könne. Sie sollte die Tätigkeiten aus- üben können, die einen überschaubaren, gut strukturierten Rahmen bieten, nicht zu komplexe soziale Anforderungen bedingen (eher keine Arbeit im Team), in einem ruhigen Umfeld stattfinden (möglichst wenig Hektik, kein Grossraumbüro), kein Multitasking erfordern, wenig Verantwortung abver- langen, geregelte Arbeitszeiten mit genügend Pausen ermöglichen und höchstens eine moderate Zeit- und Leistungsdruck mit sich bringen. Eine Tätigkeit als … setze zumeist gute Selbstbehauptungsfähigkeiten, eine gute Konfliktfähigkeit, eine gute Stressbelastbarkeit und ein gutes Selbst-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 11 vertrauen voraus, gerade in der … Interaktion mit …, was der Versicherten Probleme bereiten dürfte. … Tätigkeiten, in denen die Versicherte z.B. … oder einen … betreue, wären wahrscheinlich besser geeignet. Als künftige … könne sie auch … tätig sein oder eine … an einer … aufnehmen, sofern dabei kein übermässiger Zeit- und Leidensdruck vorausgesetzt werde und die Aufgabenstellungen klar umrissen und definiert seien. In einer gut an- gepassten Tätigkeit bestünde aus fachpsychiatrischer Sicht keine höher- gradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, vor allem auch nicht in zeitli- cher Hinsicht, allerdings habe die Versicherte in einem Angestelltenverhält- nis nie ein vollschichtiges Pensum ausgeübt, sodass auch von einer inzwi- schen eingetretenen psychophysischen Dekonditionierung auszugehen sei. Aufgrund der anzunehmenden Dekonditionierung, aufgrund der Persönlich- keitsproblematik und der nachvollziehbaren Ängste der Versicherten vor er- neuten Überforderungssituationen und beruflichen Scheitern seien berufli- che Massnahmen angezeigt. Sinnvoll wäre ein Belastbarkeitstraining mit stufenweiser Steigerung der zeitlichen Belastbarkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten, wobei hierbei zu berücksichtigen sei, dass die Versicherte weiterhin ihrem Studium nachgehe und dieses ein geschätztes zeitliches Pensum von 40-50% in Anspruch nehme, weshalb eine vollschichtige Tätigkeit schon deshalb nicht realistisch erscheine. Insofern wäre es realis- tisch, eine berufliche Massnahme mit zwei Stunden täglich an fünf Tagen die Woche zu beginnen und auf ein zeitliches Pensum von maximal 50% zu steigern, begleitet durch ein professionelles Coaching, um die Versicher- te bei einer effizienten Einteilung ihrer Ressourcen zwischen Studium und Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Des Weiteren wäre im Rahmen einer be- ruflichen Massnahme eine Unterstützung bei der Stellensuche zu empfeh- len, um das definierte angepasste Anforderungsprofil möglichst optimal um- setzten zu können, was die Chancen auf eine auch auf längere Sicht er- folgreiche berufliche Eingliederung erhöhe. Nach erfolgter Rekonditionie- rung sollte die Versicherte in einer gut angepassten Tätigkeit medizinisch- theoretisch eine zeitliche Leistungsfähigkeit von ca. 80% erreichen können, aufgeteilt in Studium und Erwerbstätigkeit, wobei aufgrund der einge- schränkten psychischen Belastbarkeit auch in einer optimal angepassten Tätigkeit langfristig von einer Einschränkung der Gesamtarbeitsfähigkeit von ca. 30% auszugehen sei, dies bezogen auf ein theoretisches Pensum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 12 von 100%. Die tiefe Selbsteinschätzung der Versicherten (aktuell 20%-iges, nach Abschluss des Studiums 20-50%-iges Arbeitspensum) lasse sich aus fachpsychiatrischer Sicht nicht ausreichend abstützen und begründen und dürfte in erster Linie durch Überforderungsängste, durch negative Erwar- tungen, durch einen Mangel an „Erfahrung“ mit einer kontinuierlichen und konstanten Arbeitstätigkeit und auch durch mangelnde Berufserfahrung und Routine in einer Tätigkeit bedingt sein. Auf therapeutischer Ebene sei die Aufnahme einer ambulanten psychia- trisch-psychotherapeutischen Unterstützung unbedingt angezeigt und sollte von der Versicherten so rasch als möglich realisiert werden. Auf medika- mentöser Ebene sollte die bestehende Medikation weitergeführt werden. Sollten erneut depressive Verstimmungen auftreten und diese anhalten, wäre auch eine antidepressive Medikation indiziert. Zu diskutieren wäre allenfalls – dies nach Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie – der Einsatz eines Stimmungsstabilisators. Die Prognose bezüglich des weite- ren gesundheitlichen Verlaufs sei derzeit offen und hänge wesentlich davon ab, ob es gelinge, die Versicherte in eine tragfähige und stabile therapeuti- sche Beziehung zu führen und damit den nötigen Halt zu schaffen, um kor- rektive Veränderungen im Bereich der Emotionsregulation, der Selbstwer- tregulation, der persönlichen Ziele und der Sozialkompetenzen zu ermögli- chen. Da es sich um tief verwurzelte, seit der Adoleszenz bestehende und anhaltende Erlebens- und Verhaltensmuster handle, seien Veränderungen nur in kleinen Schritten und auf längere Sicht zu erwarten, sodass in einem absehbaren Zeitraum keine namhafte Besserung der bestehenden Beein- trächtigungen seitens der Persönlichkeitsstörung und auch seitens des ADHS zu erwarten und damit auch nicht von einer vollen beruflichen Leis- tungsfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit bestehe zudem auch weiterhin ein erhöhtes Risiko für psychi- sche Dekompensationen in überfordernden Situationen (S. 19 f.). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 13 dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom
12. April 2018 (AB 101/2) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4 hiervor) und überzeugt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend, und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Die fachärztlich-psychiatri- sche Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist schlüssig und wi- derspruchsfrei. Dem psychiatrischen Gutachten kommt damit voller Be- weiswert zu und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die von der Be- schwerdegegnerin dagegen erhobenen Einwände ändern daran nichts. Dr. med. C.________ begründet aufgrund der medizinischen Akten, der Entwicklung der Beschwerdesymptomatik und der von ihr erhobenen Be- funde nachvollziehbar, dass die rezidivierenden depressiven Dekompensa- tionen die Folge einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (mit selbstunsi- cheren [ängstlich-vermeidenden] Anteilen) sind. Daran ändert nichts, dass die psychiatrische Gutachterin diese Diagnose als bloss „vorläufig“ be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 14 zeichnete. Sie führte denn auch überzeugend sowie mit den soziobiogra- phischen Angaben und dem Krankheitsverlauf übereinstimmend aus, dass die herabgesetzte psychische Belastbarkeit Ausdruck einer in der primären Persönlichkeitsentwicklung geprägten Störung der Selbstwertentwicklung, der Emotionsregulation und der Beziehungsfähigkeit sei (S. 17 f.). Als nachvollziehbar begründet erweisen sich – mit Bezug auf den noch nicht hinreichend therapierten Gesundheitszustand – auch die von der Gutachte- rin aufgezeigten funktionellen Beeinträchtigungen und das daraus derzeit ableitbare Zumutbarkeitsprofil (S. 18 f.). Insoweit hat die Beschwerdegeg- nerin den Schweregrad der psychischen Störung unzutreffend gewürdigt bzw. verkannt und damit den Sachverhalt insoweit nicht vollständig abge- klärt, als auf die Anordnung des von Dr. med. C.________ für erforderlich gehaltene Belastbarkeitstrainings (S. 19) – im Sinne einer Einarbeitungshil- fe zur Rekonditionierung – verzichtet wurde. Mit der Gutachterin ist denn auch davon auszugehen, dass die Prognose bezüglich des weiteren ge- sundheitlichen Verlaufs und die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit derzeit offen ist und im Wesentlichen davon abhängt, ob es ge- lingt, die Beschwerdeführerin in eine tragfähige und stabile therapeutische Beziehung zu führen und damit den nötigen Halt zu schaffen, um korrektive Veränderungen in den Bereichen der Emotionsregulation, der Selbstwer- tregulation, der persönlichen Ziele und der Sozialkompetenzen zu ermögli- chen (S. 19). Demgemäss wird die Beschwerdegegnerin die von der Gut- achterin für notwendig erachteten beruflichen Abklärungen in die Wege zu leiten und dazu die Beschwerdeführerin anzuhalten haben, die von Dr. med. C.________ für indiziert gehaltenen therapeutischen Massnahmen (S. 19) zu befolgen, in Anbetracht der aktenkundigen Malcompliance der Beschwerdeführerin allenfalls wiederum unter Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Nach Abschluss dieser weiteren Massnahmen wird die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der erwerblichen (und damit – entge- gen der aktuellen gutachterlichen Beurteilung [AB 101/2, S. 19] – nicht aus- und weiterbildungsbezogenen) Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit eine Verlaufsbegutachtung anzuordnen und hiernach über einen Rentenan- spruch neu zu verfügen haben. Gegebenenfalls wird sie dabei auch zu klären haben, ob die Beschwerdeführerin aus freiem Willen kein erwerbli- ches Vollpensum verrichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 15 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 25. Juni 2018 (AB 110) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gegenstandslos geworden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sin- ne der Erwägungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/540, Seite 16 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.