opencaselaw.ch

200 2018 537

Bern VerwG · 2018-07-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 (ES 01965/18)

Sachverhalt

A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) ist bei der C.________ GmbH als ... angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen versichert (Akten der Suva [act. II] 1; 66 S. 2). Mit Schadenmeldung UVG vom 14. September 2017 (act. II 1) liess der Versi- cherte der Suva mitteilen, dass er am 4. September 2017 beim Abladen von Material gestrauchelt sei und sich durch das Abstützen an der rechten Schulter verletzt habe. Am … 2017 erfolgte an jener Schulter bei diagnosti- zierter Supraspinatussehnenruptur, AC-Gelenksarthrose sowie Bicepspa- thologie (vgl. act. II 12) ein operativer Eingriff (act. II 22). Die Suva anerkannte vorerst ihre Leistungspflicht, indem sie für die Heilungskosten aufkam und Taggelder ausrichtete (act. II 9; 11; 21 S. 2). Nachdem sie das medizinische Dossier ihrem Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vorgelegt hatte (act. II 39), schloss die Suva den Fall mit Verfügung vom 21. März 2018 (act. II 42) ab und verneinte eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Leistungspflicht mit der Begründung, der Zustand, wie er vor dem Unfall bestanden habe, sei wieder erreicht. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 56; 60), woraufhin die Suva bei Dr. med. D.________ einen weiteren Bericht einholte (act. II 63). Mit Entscheid vom 4. Juli 2018 (act. II 66) hiess die Suva die Einsprache des Versicherten insoweit teilweise gut, als sie ihre Leistungspflicht bis zum

17. April 2018 anerkannte. Soweit weitergehend, wies sie die Einsprache ab. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 19. Juli 2018 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 3 1. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 sei so abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer die ge- setzlichen Leistungen (insbesondere Taggeldleistungen und Heilbehand- lung) über den 17. April 2018 hinaus für die Zeit vom 18. April bis 10. Juni 2018 zu erbringen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 (act. II 66). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für den Zeitraum vom 18. April bis 10. Juni 2018.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 4

E. 1.3 Angesichts der auf knapp zwei Monate beschränkten Dauer der streitigen Leistungspflicht (vgl. Ziffer 1 der Rechtsbegehren) und der für diesen Zeitraum verlangten Leistungen (Taggeld von Fr. 161.70 pro Kalen- dertag [vgl. act. II 9 S. 1] sowie Heilbehandlung in Form von Physiotherapie [vgl. act. II 35 f.]) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten (AS 2016 4375 und 4393). Es wird ein Ereignis vom 4. September 2017 geltend gemacht (act. II 1), womit die seit dem 1. Januar 2017 gültige Rechtslage massgebend ist. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 5 nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (vgl. (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.3 Gemäss dem seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden (und vorlie- gend anwendbaren [vgl. E. 2.1 vorne]) Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 6 sicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli- chen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereig- nisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht be- freien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnüt- zung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2014 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]). An die Stelle der Sinnfälligkeit des Ereignisses bzw. des gesteigerten Ge- fährdungspotentials (vgl. dazu BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471), welche für die Leistungspflicht unter der Herrschaft der bis am 31. Dezember 2016 gültigen Rechtslage gemäss aArt. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. aArt. 9 Abs. 2 UVV massgebend waren, treten nun die medizinischen Aspekte wie die Diagnose und insbesondere die medizinische Beurteilung zum Ursachenspektrum der Verletzung (vgl. SZS 2017 S. 34). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 4. September 2017 sowohl in der Verfügung vom 21. März 2018 (act. II 42) als auch im Rah- men des angefochtenen Einspracheentscheides vom 4. Juli 2018 (act. II

66) als Unfall qualifiziert (vgl. S. 9 E. 5d). Demgegenüber scheint sie im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 das Vorliegen eines Unfallereignisses im Rechtssinne eher zu verneinen (vgl. S. 3 Zif- fer 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 7 3.2 Sowohl in der Schadenmeldung UVG vom 14. September 2017 (act. II 1) als auch auf dem am 22. September 2017 (act. II 7) ausgefüllten Fragebogen, mit welchem die Beschwerdegegnerin nähere Angaben zu den Umständen des Ereignisses vom 4. September 2017 verlangte, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Abladen von Material ge- strauchelt und sich durch das Abstützen an der Schulter verletzt habe. Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes ereignet habe, bejahte der Be- schwerdeführer indem er angab, es habe sich dabei ein „Sturz“ zugetragen. Demgegenüber hielt Dr. med. E.________ im Bericht vom 28. September 2017 (act. II 13) anamnestisch fest, der Beschwerdeführer habe beim Ab- laden eine abrupte Belastung der dominanten Schulter rechts erlitten, als er eine Last von über 20kg habe halten wollen. Zwar erweist sich die Aktenlage hinsichtlich des geschilderten Ereignisses unter den gegebenen Umständen nicht durchwegs als konsistent und es bestehen gewisse Zweifel, ob die Voraussetzung des ungewöhnlichen äus- seren Faktors und damit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs im Sinne von Art. 4 ATSG mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erfüllt sind. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bis zum 17. April 2018 anerkannt hat (act. II 66 S. 11), bedarf diese Frage jedoch keiner abschliessenden Beantwortung. Denn wie nachfolgend zu zeigen ist, erweist sich die ab dem 18. April 2018 ver- neinte Leistungspflicht sowohl im Lichte von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG als auch unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 2 UVG als rechtmäs- sig. 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand und den Ursachen der geklagten Schul- terbeschwerden rechts lässt sich den medizinischen Akten im hier mass- geblichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochtenen Einsprache- entscheid vom 4. Juli 2018 (act. II 66) im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1.1 Am … 2014 wurde der Beschwerdeführer mittels MRI an rechten Schulter untersucht. In der Beurteilung wurde Folgendes festgehalten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 8 „Tendinose der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne mit höchs- tens minimaler Unterflächenpartialruptur. Tendinose der langen Bizepsseh- ne. Degenerative AC-Gelenks-Veränderungen. Diskrete Hinweise für ante- riore Instabilität. Keine wesentliche Omarthrose“ (act. II 18). Am … 2017 erfolgte eine weitere Untersuchung mittels MRI. In der Beurtei- lung wurde Folgendes festgehalten: „Im Verlauf seit 10/2014 deutlich pro- grediente Tendinose der Supraspinatussehne mit neu subtotal transmuraler Unterflächenpartialruptur in der dorsalen Hälfte sowie deutlich progredien- ter Bursitis subakromial und subdeltoideal bei subakromialer Impingement- Morphologie bei fortgeschrittener AC-Arthrose. Neu interstitieller Längsriss der vorbestehenden tendinotischen Subscapularissehne mit leichter media- ler Subluxation der schwer tendinotischen langen Bizepssehne. Synovialitis im Rotatorenintervall. Vorbestehend leichte Tendinose der Infraspinatus- sehne. Keine Omarthrose“ (act. II 5). 4.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 28. Septem- ber 2017 (act. II 13) als Diagnosen eine transmurale Ruptur der Supraspi- natussehne, eine tendinopathische lange Bizepssehne, eine symptomatische AC-Gelenksarthrose sowie eine partielle Läsion der Sub- scapularissehne Schulter rechts nach Trauma vom 4. September 2017 fest. Da aktuell eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, werde so bald als möglich eine Operation durchgeführt. Diese erfolgte am … 2017 (vgl. act. II 19, 22; vgl. auch E. 4.1.4 hiernach). 4.1.3 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 20. No- vember 2017 (act. II 21) als Diagnose eine Distorsion Schulter rechts nach Unfall vom 4. September 2017 sowie unter „Diagnose unfallunabhängig“ degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette mit zunehmender Tendinitis und Tendinose sowohl des Supraspinatus als auch des Infraspi- natus sowie der langen Bicepssehne bei AC-Gelenkarthrose und subacro- mialer Bursitis fest. In der Beurteilung hielt er fest, anlässlich der Kernspintomographie hätten sich im Vergleich zur Voruntersuchung aus dem Jahre 2014 zunehmende tendinotische Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und des Intervalls mit jetzt Teilruptur im Bereich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 9 Supraspinatussehne sowie ausgeprägter Veränderung sowohl der langen Bicepssehne als auch AC-Gelenkarthrose und subacromialer Bursitis ge- zeigt. Der Befund entspreche einer kontinuierlichen Zunahme der bereits im Jahre 2014 beschriebenen Veränderung. Diese habe deutlich an Grösse zugenommen, es ergebe sich jedoch kein Hinweis auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion, insbesondere zeigten sich keine für Unfallereignisse typische Veränderungen im Bereich der Gelenkstrukturen oder der knöchernen Strukturen. Das Ereignis vom 8. (richtig: 4.) September 2017 mit Distorsion der Schulter habe den Charakter einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden erheblichen degenerativen Verän- derung des rechten Schultergelenkes mit zu erwartender Ausheilung inner- halb von 8 bis 12 Wochen. Die in diesen Zeitraum fallende Operation im Bereich der rechten Schulter habe ausschliesslich der Behandlung degenerativer Veränderungen der Rotatorenmanschetten gedient, die sich seit dem Jahre 2014 weiterentwi- ckelt hätten. Es handle sich hier nicht um die Behebung unfallbedingter struktureller Läsionen. Da diese Operation in den Zeitraum der vorüberge- henden Verschlimmerung falle, verlängere sich der Zeitraum der unfallbe- dingten vorübergehenden Verschlimmerung um die Ausheilungszeit nach dieser Operation, somit um ca. drei Monate (S. 2). 4.1.4 Im Bericht vom 29. November 2017 (act. II 24) diagnostizierte Dr. med. E.________ einen Status „nach arthroskopischer Naht Supraspina- tussehne Speed-Bridge Technik, Tenotomie lange Bizepssehne, AC- Unterflächenresektion und Acromioplastik Schulter rechts vom ….2017“. Es finde sich bereits eine relativ gute Beweglichkeit und vor allem eine sehr gute Kraft. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe. Mit weiterem Bericht vom 17. Januar 2018 (act. II 28) hielt Dr. med. E.________ fest, drei Monate postoperativ bestehe noch eine Bewegungs- einschränkung endgradig, die Kraft des Supraspinatus sowie die Funktion seien bereits gut. Die Arbeitsunfähigkeit (...) bleibe. Wahrscheinlich werde eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 50% ab März möglich sein. 4.1.5 Am … 2018 wurde ein weiteres MRI des rechten Schultergelenks durchgeführt. In der Beurteilung wurde Folgendes festgehalten: „Zustand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 10 nach Rekonstruktion der Supraspinatussehne, die im Bereich der Anker kontinuitätserhaltend abgrenzbar ist ohne tiefere Partialruptur, es zeigt sich jedoch zum Rotatorenintervall ventralseitig eine Unterflächenpartialruptur der Supraspinatussehne über 8 x 5 mm Grösse mit Sehnenausdünnung über knapp 50%. Tendinopathie der Infraspinatussehne, interstitieller klei- ner Einriss der Subscapularissehne am tendinoossären Ansatz axial über ca. 1 cm. Eine Bizepssehne intraartikular ist nicht abgrenzbar bei vermut- lich erfolgter Tenodese, wobei auch hier die Sehne schwer im Sulcus inter- tubercularis einsehbar ist“ (act. II 34 S. 2). 4.1.6 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 8. März 2018 (act. II 35) fest, MR-tomographisch zeige sich eine korrekte reinserierte Supraspina- tussehne über den grössten Teil der Breite, lediglich anterior bestehe ein kurzer Defekt. Die Balance respektive Schulterzentrierung sollte so gut möglich sein. Als ... sei der Beschwerdeführer noch nicht arbeitsfähig. Wahrscheinlich könne dann ab Mai die Arbeitstätigkeit wieder aufgenom- men werden. 4.1.7 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 März 2018 (act. II 39) eine degenerative Veränderung der Rotatoren- manschette im Bereich des rechten Schultergelenkes. Anhand der neu eingegangenen Befunde ergebe sich kein Hinweis auf eine Notwendigkeit der Änderung der Beurteilung vom 15. (richtig: 20.) November 2017, die postoperative Heilphase sei soweit abgeschlossen. Dies werde durch den Bericht von Dr. med. E.________ vom 8. März 2018 und der postoperati- ven kernspintomographischen Untersuchung vom … 2018 bestätigt. Eine weitere Behandlung aufgrund der Unfallfolgen vom 4. September 2017 sei daher nicht mehr gegeben. Die weitere Behandlungsbedürftigkeit bestehe aufgrund der vorbestehenden degenerativen Veränderung im Bereich der Schulter (S. 2). Mit weiterem Bericht vom 12. Juni 2018 (act. II 63) hielt Dr. med. D.________ fest, im Rahmen der 8 - 12 Wochen dauernden Rekonvales- zenzzeit sei die Operation erfolgt. Dies müsse im Rahmen der Rekonvales- zenz mit ihren üblichen Ausheilungszeiten in den Zeitraum miteinbezogen werden. Eine Operation an der Rotatorenmanschette mit komplikationslo- sem Heilverlauf gelte im Allgemeinen als innerhalb von 3 - 4 Monaten, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 11 seltenen Fällen innerhalb von 6 Monaten als ausgeheilt. In diesem Fall ha- be sich anhand der Abschlussuntersuchung bei Dr. med. E.________ von Anfang März 2018 ein Ausheilungsergebnis gezeigt, das im Rahmen der oben genannten Zeiten zu sehen sei (S. 1). Der Begriff der vorübergehen- den Verschlimmerung bei Distorsion des Schultergelenkes als Unfallfolge werde akzeptiert und die Behandlungsbedürftigkeit in einem zu nennenden Zeitrahmen eingeräumt. Dieser Zeitrahmen sei eingehalten worden, bei maximal zu erwartender Ausheilungszeit der Operationsfolgen von einem halben Jahr sei jedoch eine Verlängerung des Rekonvaleszenzzeitraums bis Mitte April 2018 anzunehmen. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 UVG sei so- dann mit dem „Mass“ der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die beschriebenen Veränderungen im Bereich der Rotatorenman- schette vorwiegend auf Abnützung und Krankheit zurückzuführen seien (S. 2). 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 12 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 4. Juli 2018 (act. II 66) auf die Einschätzungen ihres Kreisarz- tes Dr. med. D.________ in den Berichten vom 20. November 2017 (act. II 21), 14. März (act. II 39) und 12. Juni 2018 (act. II 63) ab. Diese erfüllen die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Be- richte und erbringen Beweis. Dr. med. D.________ konnte sich im Rahmen seiner ausschliesslich auf den Akten beruhenden Beurteilungen auf eine in befundmässiger und diagnostischer Hinsicht lückenlos erstellte und im Üb- rigen unbestrittene medizinische Aktenlage stützen (vgl. E. 4.2.2 vorne). Es liegt darüber hinaus kein Arztbericht im Recht, welcher den von ihm getrof- fenen Einschätzungen widersprechen oder aber fachliche Aspekte aufzei- gen würde, die vom Kreisarzt unberücksichtigt geblieben wären. Soweit der Beschwerdeführer die von Dr. med. D.________ gezogenen Schlussfolge- rungen kritisiert, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 4.4 In der Annahme, dass das Ereignis vom 4. September 2017 als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.2 vorne), gilt Folgendes: 4.4.1 Zunächst ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas- sung (S. 4 f. Ziffer 16 ff.) dokumentiert, dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2014 – und damit schon drei Jahre vor dem Ereignis vom

4. September 2017 – an erheblichen degenerativen Veränderungen in der rechten Schulter litt (act. II 18). Insbesondere war in Bezug auf die Supra- und Infraspinatussehne schon damals bildgebend eine Tendinose (degene- rative Veränderungen an Sehnenursprüngen und -ansätzen [vgl. dazu: PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1782]) mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 13 „höchstens minimaler Unterflächenpartialruptur“ ausgewiesen, womit sich die Supraspinatussehne damals keineswegs – wie der Beschwerdeführer behauptet (Beschwerde, S. 5 Ziffer 16) – „vollständig intakt“ präsentierte. In der Beurteilung des am 18. September 2017 (act. II 5) erstellten MRI’s wird denn auch auf die Progredienz der Tendinose ausdrücklich hingewiesen. Wenn Dr. med. D.________ gestützt darauf schlussfolgerte, der Befund entspreche einer kontinuierlichen Zunahme der bereits im Jahre 2014 be- schriebenen Veränderung und diese habe deutlich an Grösse zugenom- men (act. II 21 S. 2), deckt sich dies demnach mit der medizinischen Aktenlage und überzeugt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus den Berichten von Dr. med. E.________. 4.4.2 Ist demnach ausweislich der Akten ein erheblicher krankhafter Vorzustand erstellt, so erweist sich auch die daran anschliessende Ein- schätzung von Dr. med. D.________, wonach – mangels Vorliegens einer unfallbedingten strukturellen Läsion – die in den Akten dokumentierte Schulterdistorsion grundsätzlich den Charakter einer allein vorübergehen- den Verschlimmerung der vorbestehenden erheblichen degenerativen Ver- änderung des rechten Schultergelenks mit zu erwartender Ausheilung innerhalb von 8 bis 12 Wochen hatte (vgl. act. II 21 S. 2), als ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig. Weil in der Ausheilungsphase der operative Eingriff (am 17. Oktober 2017 [act. II 22]) erfolgte – welcher ausschliesslich der Behandlung degenerativer Veränderungen der Rotatorenmanschette und nicht unfallbedingter struktureller Läsionen diente (act. II 21 S. 2) – verlängerte sich gemäss der kreisärztlichen Einschätzung der Zeitraum der unfallbedingten vorübergehenden Verschlimmerung, wobei Dr. med. D.________ insoweit von einem üblichen postoperativen Heilverlauf von 3 bis 4 Monaten bzw. „in seltenen Fällen“ von 6 Monaten ausging (vgl. act. II 63 S. 1). Unter Bezugnahme auf die in den Berichten von Dr. med. E.________ dokumentierten medizinischen Verhältnisse bejahte der Kreis- arzt schliesslich einen solchen seltenen Fall, indem er in concreto eine Ausheilungszeit von einem halben Jahr postulierte und damit – anders als der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, S. 5 Ziffer 22) – gerade keinen „Durchschnittsfall“ zugrunde legte. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 8. März 2018 (act. II 35), worin der behandelnde Chirurg eine korrekt reinserierte Supraspina-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 14 tussehne feststellte (vgl. auch act. II 39 S. 2), erweist sich die Festlegung des Status quo sine (6 Monate nach erfolgter Operation) als nachvollzieh- bar, zumal dessen Zeitpunkt naturgemäss nur mehr oder weniger genau geschätzt werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. November 2016, 8C_506/2016, E. 3.2.1; vgl. E. 2.2.3 vorne). 4.4.3 Zusammenfassend ist die über den 17. April 2018 hinaus vernein- te Leistungspflicht unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG sowie im Lichte der kreisärztlichen Einschätzungen rechtmässig und damit nicht zu beanstanden. 4.5 Erfolgt die Leistungsprüfung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 2 UVG, so ergibt sich Folgendes: 4.5.1 Entgegen dem Beschwerdeführer definiert der Gesetzgeber „eine Sehnenruptur nach einem Unfall“ nicht absolut „als Unfallfolge“ (vgl. Be- schwerde, S. 5 Ziffer 20). Mit der Neuregelung von Art. 6 Abs. 2 UVG wird lediglich – aber immerhin – eine Vermutung statuiert, wonach der Unfall- versicherer den Schadenfall bei erfüllter Listendiagnose übernehmen muss, sofern er den Befreiungsbeweis nicht erbringen kann (vgl. E. 2.3 vorne). Zu welchem Zeitpunkt dieser Befreiungsbeweis erfolgt, spielt mit Blick auf die Konzeption der sozialen Unfallversicherung als eine kausale Versicherung (vgl. BGE 120 V 95 E. 4d S. 104) – woran die per 1. Januar 2017 erfolgte UVG-Revision nichts geändert hat – mangels anderweitiger Hinweise in Art. 6 Abs. 2 UVG keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob im strittigen Zeit- punkt die geltend gemachte Listendiagnose mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen war. 4.5.2 Dies ist vorliegend zu bejahen: Im Bericht vom 12. Juni 2018 (act. II 63) hielt Dr. med. D.________ unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 2 UVG fest, auch in der neuesten kernspintomographischen Unter- suchung aus dem Jahre 2018 sei erkennbar, dass bereits im Jahre 2014 eine zu erkennende Degeneration im Bereich des Schultergelenkes vorge- legen und diese im Laufe der Zeit zugenommen habe. Einerseits liege eine gute Rekonstruktion der Supraspinatussehne vor, gleichzeitig bestehe je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 15 doch eine zunehmende Unterflächenläsion an anderen Stellen, die zum Zeitpunkt der Operation noch nicht nachgewiesen worden sei. Auch hieran sei zu erkennen, dass die Degeneration der Sehnen weiter zunehme und die Refixierung der Supraspinatussehne anlässlich der Operation vom Ok- tober 2017 lediglich den Versuch darstelle, diesen degenerativen Prozess zu verlangsamen. Die jetzt beschriebenen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette seien Ausdruck der zunehmenden Degeneration. Auch diese Veränderungen würden fortschreiten, ohne dass hierbei ein Unfallgeschehen nachzuweisen sei. Somit sei „mit dem Mass“ der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dieser Prozess vorwie- gend auf Abnützung und Krankheit zurückzuführen sei. Wie in E. 4.4.1 vorne dargelegt, war bereits seit 2014 ein (sich in progredi- enter Entwicklung befindender) erheblicher degenerativer Vorzustand hin- sichtlich der rechten Schulter ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund überzeugen die Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. D.________ auch unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 2 UVG und die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die vom Be- schwerdeführer geklagten Beschwerden in der rechten Schulter spätestens im Leistungseinstellungszeitpunkt vorwiegend auf Abnützung oder Erkran- kung zurückzuführen waren (vgl. auch E. 4.4.2 vorne), ist schlüssig, zumal sich auch insoweit den Berichten von Dr. med. E.________ keine Aspekte entnehmen lassen, die allenfalls in eine andere Richtung weisen. Schliess- lich entspricht dieses Ergebnis auch der medizinischen Erfahrungstatsa- che, wonach Rupturen der Rotatorenmanschette ätiologisch v.a. auf degenerativen Veränderungen oder vermehrtem Verschleiss bei subacro- mialer Enge beruhen (vgl. PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1576; act. II 5). 4.6 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

4. Juli 2018 (act. II 66) nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 16 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 537 UV KOJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 (ES 01965/18)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) ist bei der C.________ GmbH als ... angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen versichert (Akten der Suva [act. II] 1; 66 S. 2). Mit Schadenmeldung UVG vom 14. September 2017 (act. II 1) liess der Versi- cherte der Suva mitteilen, dass er am 4. September 2017 beim Abladen von Material gestrauchelt sei und sich durch das Abstützen an der rechten Schulter verletzt habe. Am … 2017 erfolgte an jener Schulter bei diagnosti- zierter Supraspinatussehnenruptur, AC-Gelenksarthrose sowie Bicepspa- thologie (vgl. act. II 12) ein operativer Eingriff (act. II 22). Die Suva anerkannte vorerst ihre Leistungspflicht, indem sie für die Heilungskosten aufkam und Taggelder ausrichtete (act. II 9; 11; 21 S. 2). Nachdem sie das medizinische Dossier ihrem Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vorgelegt hatte (act. II 39), schloss die Suva den Fall mit Verfügung vom 21. März 2018 (act. II 42) ab und verneinte eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Leistungspflicht mit der Begründung, der Zustand, wie er vor dem Unfall bestanden habe, sei wieder erreicht. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 56; 60), woraufhin die Suva bei Dr. med. D.________ einen weiteren Bericht einholte (act. II 63). Mit Entscheid vom 4. Juli 2018 (act. II 66) hiess die Suva die Einsprache des Versicherten insoweit teilweise gut, als sie ihre Leistungspflicht bis zum

17. April 2018 anerkannte. Soweit weitergehend, wies sie die Einsprache ab. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 19. Juli 2018 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 3 1. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 sei so abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer die ge- setzlichen Leistungen (insbesondere Taggeldleistungen und Heilbehand- lung) über den 17. April 2018 hinaus für die Zeit vom 18. April bis 10. Juni 2018 zu erbringen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 (act. II 66). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für den Zeitraum vom 18. April bis 10. Juni 2018.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 4 1.3 Angesichts der auf knapp zwei Monate beschränkten Dauer der streitigen Leistungspflicht (vgl. Ziffer 1 der Rechtsbegehren) und der für diesen Zeitraum verlangten Leistungen (Taggeld von Fr. 161.70 pro Kalen- dertag [vgl. act. II 9 S. 1] sowie Heilbehandlung in Form von Physiotherapie [vgl. act. II 35 f.]) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten (AS 2016 4375 und 4393). Es wird ein Ereignis vom 4. September 2017 geltend gemacht (act. II 1), womit die seit dem 1. Januar 2017 gültige Rechtslage massgebend ist. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 5 nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (vgl. (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.3 Gemäss dem seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden (und vorlie- gend anwendbaren [vgl. E. 2.1 vorne]) Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 6 sicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli- chen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereig- nisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht be- freien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnüt- zung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2014 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]). An die Stelle der Sinnfälligkeit des Ereignisses bzw. des gesteigerten Ge- fährdungspotentials (vgl. dazu BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471), welche für die Leistungspflicht unter der Herrschaft der bis am 31. Dezember 2016 gültigen Rechtslage gemäss aArt. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. aArt. 9 Abs. 2 UVV massgebend waren, treten nun die medizinischen Aspekte wie die Diagnose und insbesondere die medizinische Beurteilung zum Ursachenspektrum der Verletzung (vgl. SZS 2017 S. 34). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 4. September 2017 sowohl in der Verfügung vom 21. März 2018 (act. II 42) als auch im Rah- men des angefochtenen Einspracheentscheides vom 4. Juli 2018 (act. II

66) als Unfall qualifiziert (vgl. S. 9 E. 5d). Demgegenüber scheint sie im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 das Vorliegen eines Unfallereignisses im Rechtssinne eher zu verneinen (vgl. S. 3 Zif- fer 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 7 3.2 Sowohl in der Schadenmeldung UVG vom 14. September 2017 (act. II 1) als auch auf dem am 22. September 2017 (act. II 7) ausgefüllten Fragebogen, mit welchem die Beschwerdegegnerin nähere Angaben zu den Umständen des Ereignisses vom 4. September 2017 verlangte, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Abladen von Material ge- strauchelt und sich durch das Abstützen an der Schulter verletzt habe. Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes ereignet habe, bejahte der Be- schwerdeführer indem er angab, es habe sich dabei ein „Sturz“ zugetragen. Demgegenüber hielt Dr. med. E.________ im Bericht vom 28. September 2017 (act. II 13) anamnestisch fest, der Beschwerdeführer habe beim Ab- laden eine abrupte Belastung der dominanten Schulter rechts erlitten, als er eine Last von über 20kg habe halten wollen. Zwar erweist sich die Aktenlage hinsichtlich des geschilderten Ereignisses unter den gegebenen Umständen nicht durchwegs als konsistent und es bestehen gewisse Zweifel, ob die Voraussetzung des ungewöhnlichen äus- seren Faktors und damit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs im Sinne von Art. 4 ATSG mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erfüllt sind. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bis zum 17. April 2018 anerkannt hat (act. II 66 S. 11), bedarf diese Frage jedoch keiner abschliessenden Beantwortung. Denn wie nachfolgend zu zeigen ist, erweist sich die ab dem 18. April 2018 ver- neinte Leistungspflicht sowohl im Lichte von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG als auch unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 2 UVG als rechtmäs- sig. 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand und den Ursachen der geklagten Schul- terbeschwerden rechts lässt sich den medizinischen Akten im hier mass- geblichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochtenen Einsprache- entscheid vom 4. Juli 2018 (act. II 66) im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1.1 Am … 2014 wurde der Beschwerdeführer mittels MRI an rechten Schulter untersucht. In der Beurteilung wurde Folgendes festgehalten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 8 „Tendinose der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne mit höchs- tens minimaler Unterflächenpartialruptur. Tendinose der langen Bizepsseh- ne. Degenerative AC-Gelenks-Veränderungen. Diskrete Hinweise für ante- riore Instabilität. Keine wesentliche Omarthrose“ (act. II 18). Am … 2017 erfolgte eine weitere Untersuchung mittels MRI. In der Beurtei- lung wurde Folgendes festgehalten: „Im Verlauf seit 10/2014 deutlich pro- grediente Tendinose der Supraspinatussehne mit neu subtotal transmuraler Unterflächenpartialruptur in der dorsalen Hälfte sowie deutlich progredien- ter Bursitis subakromial und subdeltoideal bei subakromialer Impingement- Morphologie bei fortgeschrittener AC-Arthrose. Neu interstitieller Längsriss der vorbestehenden tendinotischen Subscapularissehne mit leichter media- ler Subluxation der schwer tendinotischen langen Bizepssehne. Synovialitis im Rotatorenintervall. Vorbestehend leichte Tendinose der Infraspinatus- sehne. Keine Omarthrose“ (act. II 5). 4.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 28. Septem- ber 2017 (act. II 13) als Diagnosen eine transmurale Ruptur der Supraspi- natussehne, eine tendinopathische lange Bizepssehne, eine symptomatische AC-Gelenksarthrose sowie eine partielle Läsion der Sub- scapularissehne Schulter rechts nach Trauma vom 4. September 2017 fest. Da aktuell eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, werde so bald als möglich eine Operation durchgeführt. Diese erfolgte am … 2017 (vgl. act. II 19, 22; vgl. auch E. 4.1.4 hiernach). 4.1.3 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 20. No- vember 2017 (act. II 21) als Diagnose eine Distorsion Schulter rechts nach Unfall vom 4. September 2017 sowie unter „Diagnose unfallunabhängig“ degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette mit zunehmender Tendinitis und Tendinose sowohl des Supraspinatus als auch des Infraspi- natus sowie der langen Bicepssehne bei AC-Gelenkarthrose und subacro- mialer Bursitis fest. In der Beurteilung hielt er fest, anlässlich der Kernspintomographie hätten sich im Vergleich zur Voruntersuchung aus dem Jahre 2014 zunehmende tendinotische Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und des Intervalls mit jetzt Teilruptur im Bereich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 9 Supraspinatussehne sowie ausgeprägter Veränderung sowohl der langen Bicepssehne als auch AC-Gelenkarthrose und subacromialer Bursitis ge- zeigt. Der Befund entspreche einer kontinuierlichen Zunahme der bereits im Jahre 2014 beschriebenen Veränderung. Diese habe deutlich an Grösse zugenommen, es ergebe sich jedoch kein Hinweis auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion, insbesondere zeigten sich keine für Unfallereignisse typische Veränderungen im Bereich der Gelenkstrukturen oder der knöchernen Strukturen. Das Ereignis vom 8. (richtig: 4.) September 2017 mit Distorsion der Schulter habe den Charakter einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden erheblichen degenerativen Verän- derung des rechten Schultergelenkes mit zu erwartender Ausheilung inner- halb von 8 bis 12 Wochen. Die in diesen Zeitraum fallende Operation im Bereich der rechten Schulter habe ausschliesslich der Behandlung degenerativer Veränderungen der Rotatorenmanschetten gedient, die sich seit dem Jahre 2014 weiterentwi- ckelt hätten. Es handle sich hier nicht um die Behebung unfallbedingter struktureller Läsionen. Da diese Operation in den Zeitraum der vorüberge- henden Verschlimmerung falle, verlängere sich der Zeitraum der unfallbe- dingten vorübergehenden Verschlimmerung um die Ausheilungszeit nach dieser Operation, somit um ca. drei Monate (S. 2). 4.1.4 Im Bericht vom 29. November 2017 (act. II 24) diagnostizierte Dr. med. E.________ einen Status „nach arthroskopischer Naht Supraspina- tussehne Speed-Bridge Technik, Tenotomie lange Bizepssehne, AC- Unterflächenresektion und Acromioplastik Schulter rechts vom ….2017“. Es finde sich bereits eine relativ gute Beweglichkeit und vor allem eine sehr gute Kraft. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe. Mit weiterem Bericht vom 17. Januar 2018 (act. II 28) hielt Dr. med. E.________ fest, drei Monate postoperativ bestehe noch eine Bewegungs- einschränkung endgradig, die Kraft des Supraspinatus sowie die Funktion seien bereits gut. Die Arbeitsunfähigkeit (...) bleibe. Wahrscheinlich werde eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 50% ab März möglich sein. 4.1.5 Am … 2018 wurde ein weiteres MRI des rechten Schultergelenks durchgeführt. In der Beurteilung wurde Folgendes festgehalten: „Zustand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 10 nach Rekonstruktion der Supraspinatussehne, die im Bereich der Anker kontinuitätserhaltend abgrenzbar ist ohne tiefere Partialruptur, es zeigt sich jedoch zum Rotatorenintervall ventralseitig eine Unterflächenpartialruptur der Supraspinatussehne über 8 x 5 mm Grösse mit Sehnenausdünnung über knapp 50%. Tendinopathie der Infraspinatussehne, interstitieller klei- ner Einriss der Subscapularissehne am tendinoossären Ansatz axial über ca. 1 cm. Eine Bizepssehne intraartikular ist nicht abgrenzbar bei vermut- lich erfolgter Tenodese, wobei auch hier die Sehne schwer im Sulcus inter- tubercularis einsehbar ist“ (act. II 34 S. 2). 4.1.6 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 8. März 2018 (act. II 35) fest, MR-tomographisch zeige sich eine korrekte reinserierte Supraspina- tussehne über den grössten Teil der Breite, lediglich anterior bestehe ein kurzer Defekt. Die Balance respektive Schulterzentrierung sollte so gut möglich sein. Als ... sei der Beschwerdeführer noch nicht arbeitsfähig. Wahrscheinlich könne dann ab Mai die Arbeitstätigkeit wieder aufgenom- men werden. 4.1.7 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom

14. März 2018 (act. II 39) eine degenerative Veränderung der Rotatoren- manschette im Bereich des rechten Schultergelenkes. Anhand der neu eingegangenen Befunde ergebe sich kein Hinweis auf eine Notwendigkeit der Änderung der Beurteilung vom 15. (richtig: 20.) November 2017, die postoperative Heilphase sei soweit abgeschlossen. Dies werde durch den Bericht von Dr. med. E.________ vom 8. März 2018 und der postoperati- ven kernspintomographischen Untersuchung vom … 2018 bestätigt. Eine weitere Behandlung aufgrund der Unfallfolgen vom 4. September 2017 sei daher nicht mehr gegeben. Die weitere Behandlungsbedürftigkeit bestehe aufgrund der vorbestehenden degenerativen Veränderung im Bereich der Schulter (S. 2). Mit weiterem Bericht vom 12. Juni 2018 (act. II 63) hielt Dr. med. D.________ fest, im Rahmen der 8 - 12 Wochen dauernden Rekonvales- zenzzeit sei die Operation erfolgt. Dies müsse im Rahmen der Rekonvales- zenz mit ihren üblichen Ausheilungszeiten in den Zeitraum miteinbezogen werden. Eine Operation an der Rotatorenmanschette mit komplikationslo- sem Heilverlauf gelte im Allgemeinen als innerhalb von 3 - 4 Monaten, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 11 seltenen Fällen innerhalb von 6 Monaten als ausgeheilt. In diesem Fall ha- be sich anhand der Abschlussuntersuchung bei Dr. med. E.________ von Anfang März 2018 ein Ausheilungsergebnis gezeigt, das im Rahmen der oben genannten Zeiten zu sehen sei (S. 1). Der Begriff der vorübergehen- den Verschlimmerung bei Distorsion des Schultergelenkes als Unfallfolge werde akzeptiert und die Behandlungsbedürftigkeit in einem zu nennenden Zeitrahmen eingeräumt. Dieser Zeitrahmen sei eingehalten worden, bei maximal zu erwartender Ausheilungszeit der Operationsfolgen von einem halben Jahr sei jedoch eine Verlängerung des Rekonvaleszenzzeitraums bis Mitte April 2018 anzunehmen. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 UVG sei so- dann mit dem „Mass“ der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die beschriebenen Veränderungen im Bereich der Rotatorenman- schette vorwiegend auf Abnützung und Krankheit zurückzuführen seien (S. 2). 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 12 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 4. Juli 2018 (act. II 66) auf die Einschätzungen ihres Kreisarz- tes Dr. med. D.________ in den Berichten vom 20. November 2017 (act. II 21), 14. März (act. II 39) und 12. Juni 2018 (act. II 63) ab. Diese erfüllen die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Be- richte und erbringen Beweis. Dr. med. D.________ konnte sich im Rahmen seiner ausschliesslich auf den Akten beruhenden Beurteilungen auf eine in befundmässiger und diagnostischer Hinsicht lückenlos erstellte und im Üb- rigen unbestrittene medizinische Aktenlage stützen (vgl. E. 4.2.2 vorne). Es liegt darüber hinaus kein Arztbericht im Recht, welcher den von ihm getrof- fenen Einschätzungen widersprechen oder aber fachliche Aspekte aufzei- gen würde, die vom Kreisarzt unberücksichtigt geblieben wären. Soweit der Beschwerdeführer die von Dr. med. D.________ gezogenen Schlussfolge- rungen kritisiert, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 4.4 In der Annahme, dass das Ereignis vom 4. September 2017 als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.2 vorne), gilt Folgendes: 4.4.1 Zunächst ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas- sung (S. 4 f. Ziffer 16 ff.) dokumentiert, dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2014 – und damit schon drei Jahre vor dem Ereignis vom

4. September 2017 – an erheblichen degenerativen Veränderungen in der rechten Schulter litt (act. II 18). Insbesondere war in Bezug auf die Supra- und Infraspinatussehne schon damals bildgebend eine Tendinose (degene- rative Veränderungen an Sehnenursprüngen und -ansätzen [vgl. dazu: PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1782]) mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 13 „höchstens minimaler Unterflächenpartialruptur“ ausgewiesen, womit sich die Supraspinatussehne damals keineswegs – wie der Beschwerdeführer behauptet (Beschwerde, S. 5 Ziffer 16) – „vollständig intakt“ präsentierte. In der Beurteilung des am 18. September 2017 (act. II 5) erstellten MRI’s wird denn auch auf die Progredienz der Tendinose ausdrücklich hingewiesen. Wenn Dr. med. D.________ gestützt darauf schlussfolgerte, der Befund entspreche einer kontinuierlichen Zunahme der bereits im Jahre 2014 be- schriebenen Veränderung und diese habe deutlich an Grösse zugenom- men (act. II 21 S. 2), deckt sich dies demnach mit der medizinischen Aktenlage und überzeugt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus den Berichten von Dr. med. E.________. 4.4.2 Ist demnach ausweislich der Akten ein erheblicher krankhafter Vorzustand erstellt, so erweist sich auch die daran anschliessende Ein- schätzung von Dr. med. D.________, wonach – mangels Vorliegens einer unfallbedingten strukturellen Läsion – die in den Akten dokumentierte Schulterdistorsion grundsätzlich den Charakter einer allein vorübergehen- den Verschlimmerung der vorbestehenden erheblichen degenerativen Ver- änderung des rechten Schultergelenks mit zu erwartender Ausheilung innerhalb von 8 bis 12 Wochen hatte (vgl. act. II 21 S. 2), als ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig. Weil in der Ausheilungsphase der operative Eingriff (am 17. Oktober 2017 [act. II 22]) erfolgte – welcher ausschliesslich der Behandlung degenerativer Veränderungen der Rotatorenmanschette und nicht unfallbedingter struktureller Läsionen diente (act. II 21 S. 2) – verlängerte sich gemäss der kreisärztlichen Einschätzung der Zeitraum der unfallbedingten vorübergehenden Verschlimmerung, wobei Dr. med. D.________ insoweit von einem üblichen postoperativen Heilverlauf von 3 bis 4 Monaten bzw. „in seltenen Fällen“ von 6 Monaten ausging (vgl. act. II 63 S. 1). Unter Bezugnahme auf die in den Berichten von Dr. med. E.________ dokumentierten medizinischen Verhältnisse bejahte der Kreis- arzt schliesslich einen solchen seltenen Fall, indem er in concreto eine Ausheilungszeit von einem halben Jahr postulierte und damit – anders als der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, S. 5 Ziffer 22) – gerade keinen „Durchschnittsfall“ zugrunde legte. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 8. März 2018 (act. II 35), worin der behandelnde Chirurg eine korrekt reinserierte Supraspina-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 14 tussehne feststellte (vgl. auch act. II 39 S. 2), erweist sich die Festlegung des Status quo sine (6 Monate nach erfolgter Operation) als nachvollzieh- bar, zumal dessen Zeitpunkt naturgemäss nur mehr oder weniger genau geschätzt werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. November 2016, 8C_506/2016, E. 3.2.1; vgl. E. 2.2.3 vorne). 4.4.3 Zusammenfassend ist die über den 17. April 2018 hinaus vernein- te Leistungspflicht unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG sowie im Lichte der kreisärztlichen Einschätzungen rechtmässig und damit nicht zu beanstanden. 4.5 Erfolgt die Leistungsprüfung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 2 UVG, so ergibt sich Folgendes: 4.5.1 Entgegen dem Beschwerdeführer definiert der Gesetzgeber „eine Sehnenruptur nach einem Unfall“ nicht absolut „als Unfallfolge“ (vgl. Be- schwerde, S. 5 Ziffer 20). Mit der Neuregelung von Art. 6 Abs. 2 UVG wird lediglich – aber immerhin – eine Vermutung statuiert, wonach der Unfall- versicherer den Schadenfall bei erfüllter Listendiagnose übernehmen muss, sofern er den Befreiungsbeweis nicht erbringen kann (vgl. E. 2.3 vorne). Zu welchem Zeitpunkt dieser Befreiungsbeweis erfolgt, spielt mit Blick auf die Konzeption der sozialen Unfallversicherung als eine kausale Versicherung (vgl. BGE 120 V 95 E. 4d S. 104) – woran die per 1. Januar 2017 erfolgte UVG-Revision nichts geändert hat – mangels anderweitiger Hinweise in Art. 6 Abs. 2 UVG keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob im strittigen Zeit- punkt die geltend gemachte Listendiagnose mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen war. 4.5.2 Dies ist vorliegend zu bejahen: Im Bericht vom 12. Juni 2018 (act. II 63) hielt Dr. med. D.________ unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 2 UVG fest, auch in der neuesten kernspintomographischen Unter- suchung aus dem Jahre 2018 sei erkennbar, dass bereits im Jahre 2014 eine zu erkennende Degeneration im Bereich des Schultergelenkes vorge- legen und diese im Laufe der Zeit zugenommen habe. Einerseits liege eine gute Rekonstruktion der Supraspinatussehne vor, gleichzeitig bestehe je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 15 doch eine zunehmende Unterflächenläsion an anderen Stellen, die zum Zeitpunkt der Operation noch nicht nachgewiesen worden sei. Auch hieran sei zu erkennen, dass die Degeneration der Sehnen weiter zunehme und die Refixierung der Supraspinatussehne anlässlich der Operation vom Ok- tober 2017 lediglich den Versuch darstelle, diesen degenerativen Prozess zu verlangsamen. Die jetzt beschriebenen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette seien Ausdruck der zunehmenden Degeneration. Auch diese Veränderungen würden fortschreiten, ohne dass hierbei ein Unfallgeschehen nachzuweisen sei. Somit sei „mit dem Mass“ der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dieser Prozess vorwie- gend auf Abnützung und Krankheit zurückzuführen sei. Wie in E. 4.4.1 vorne dargelegt, war bereits seit 2014 ein (sich in progredi- enter Entwicklung befindender) erheblicher degenerativer Vorzustand hin- sichtlich der rechten Schulter ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund überzeugen die Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. D.________ auch unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 2 UVG und die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die vom Be- schwerdeführer geklagten Beschwerden in der rechten Schulter spätestens im Leistungseinstellungszeitpunkt vorwiegend auf Abnützung oder Erkran- kung zurückzuführen waren (vgl. auch E. 4.4.2 vorne), ist schlüssig, zumal sich auch insoweit den Berichten von Dr. med. E.________ keine Aspekte entnehmen lassen, die allenfalls in eine andere Richtung weisen. Schliess- lich entspricht dieses Ergebnis auch der medizinischen Erfahrungstatsa- che, wonach Rupturen der Rotatorenmanschette ätiologisch v.a. auf degenerativen Veränderungen oder vermehrtem Verschleiss bei subacro- mialer Enge beruhen (vgl. PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1576; act. II 5). 4.6 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

4. Juli 2018 (act. II 66) nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2018, UV/18/537, Seite 16 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.