Verfügung vom 12. Juni 2018
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte in seinem Herkunftsland eine Anlehre zum ..., reiste 1994 in die Schweiz ein und übte in der Folge verschiedene Erwerbstätigkeiten aus. Zuletzt arbeitete er bis 2016 als ... (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 2, 6 S. 48, 86). Am 23. Februar 2009 mel- dete er sich unter Hinweis auf seit einem Unfall vom Juli 2008 bestehende Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Probleme mit dem Rücken und Funk- tionseinschränkungen der linken Hand bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 2 und 6). Die IVB holte die Akten des zuständigen Unfallversicherers ein (AB 6) und wies gestützt auf ein von ihr veranlasstes psychiatrisches Gutachten vom 4. Januar 2011 (AB 51) mit Verfügung vom 17. Mai 2011 (AB 55) das Leistungsbegehren mangels Vorliegens einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit ab. Auf ein erneutes Leistungsgesuch vom 31. März 2015 (AB 57) trat die IVB mit Ver- fügung vom 31. Juli 2015 (AB 74) nicht ein. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Zusammen mit seiner behandelnden Psychiaterin machte der Versicherte mit Schreiben vom 1. April 2017 (AB 81) eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes geltend. Nachdem er gegen das vorbescheidweise (AB 96) in Aussicht gestellte Nichteintreten auf die Neuanmeldung Einwand erhoben hatte (AB 98 und 103), liess die IVB eine neuropsychologische und eine psychiatrische Begutachtung durchführen (AB 106). Gestützt auf die Gutachten vom 26. Februar (AB 115.1) und 6. März 2018 (AB 116.1) stellte sie mit Vorbescheid vom 9. März 2018 (AB 117) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine objektive und wesentliche Ände- rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Damit zeigte sich der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – mit Einwand vom 30. April 2018 (AB 121) nicht einverstanden und reichte einen Bericht der behandelnden Psychiaterin zu den Akten (AB 121 S. 3 ff.). Nach Stel- lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu diesem Bericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 3 (AB 124) verneinte die IVB am 12. Juni 2018 (AB 125) den Anspruch auf Leistungen der IV. B. Hiergegen erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 12. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornah- me weiterer Abklärungen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amt- licher Anwalt. Aufforderungsgemäss teilte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Au- gust 2018 mit, dass der Beschwerdeführer über keinen Rechtsschutz durch Dritte verfüge. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 6 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 7 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. Die Beschwerdegegnerin hat auf den „Antrag auf Eröffnung des IV- Dossiers aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes“ vom
1. April 2017 (AB 81) hin medizinische und erwerbliche Abklärungen in die Wege geleitet. Sie ist damit auf die Neuanmeldung eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell geprüft, weshalb die Eintretensfrage hier praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Hingegen ist zu prüfen, ob zwischen der ursprünglichen rentenabweisen- den Verfügung vom 17. Mai 2011 (AB 55) – welche eine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs beinhaltete – und der hier angefochtenen Verfü- gung vom 12. Juni 2018 (AB 125) eine wesentliche Änderung in medizini- scher bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die geeignet ist, den IV- Grad und damit einen allfälligen Leistungsanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Da anlässlich der Neuanmeldung März 2015 (AB 57) kei- ne materielle Prüfung durchgeführt wurde, ist die entsprechende Verfügung vom 31. Juli 2015 (AB 74) insoweit unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 3.1 Die Verfügung vom 11. Mai 2011 (AB 55) stützte sich in medizini- scher Hinsicht massgeblich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Januar 2011 (AB 51). Dr. med. C.________ stellte darin keine Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzkrankheit mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41 [S. 16]). Aus psychiatri- scher Sicht sei aufgrund der chronischen Schmerzstörung ohne gravieren- de Komorbidität von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer den Fähigkei- ten und körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers entsprechen- den Arbeitstätigkeit auszugehen (S. 22).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 8 3.2 Zur Beurteilung der Frage, ob sich bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 125) eine Änderung der medizini- schen Situation ergeben hat, ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 In der Neuanmeldung vom 1. April 2017 (AB 81) führte Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, beim Beschwerdeführer lägen folgende Diagnosen vor:
1. Schwere rezidivierende Depression in Form einer larvierten Depres- sion (ICD-10: F32.2)
2. Arterielle Hypertonie
3. Migräne
4. Hiatusinsuffizienz, Zustand nach Heliobacter Pylori-Eradikation
5. Allergie auf Supramox und Procef
6. Status nach LWS Distorsion bei Übergangsanomalie L4/5 und Dis- kusdehydratation und Hernie, rechtsbetont bei Zustand nach Au- tounfall am 25. Juli 2008
7. HWS Distorsion mit Zervikalgien und Okzipitalgien Im Verlauf der Behandlung seit 2016 sei eine schwere rezidivierende De- pression diagnostiziert worden. Aufgrund der Schwere der Symptome habe eine ambulante Behandlung nicht mehr ausgereicht und der Beschwerde- führer sei in die psychiatrischen Dienste E.________ zur fortführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eingetreten. Dieser teil- stationäre Aufenthalt, der seit Februar 2017 fortgeführt werde, sei ein Be- weis für die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (S. 2). 3.2.2 In ihrem Bericht vom 23. Juli 2017 (AB 103 S. 5 ff.) nannte Dr. med. D.________ die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psy- chotische Symptome (ICD-10: 32.2) und eine andauernde Persönlich- keitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10: F62.1). Es handle sich um eine larvierte Depression, bei welcher sich die schwere Depression hinter der Maske der körperlichen Beschwerden verstecke (S. 6). Aufgrund der eingetretenen Verschlechterung sei der Beschwerdeführer im Jahr 2016 vom Hausarzt zur psychiatrischen Behandlung überwiesen worden (S. 7). 3.2.3 Der Gutachter PD Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, konnte im Gutachten vom 26. Fe- bruar 2018 (AB 115.1) – welches er in einer leicht überarbeiteten Form bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 9 unveränderten Schlussfolgerungen am 12. März 2018 (AB 118.2) ein zwei- tes Mal einreichte – keine Diagnose einer krankheitswertigen Störung nach den Kriterien der ICD-10, Kapitel F, und damit auch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Es müsse vielmehr ein nicht unwesentliches Beschwerdeverdeutlichungsverhalten festgestellt werden, welches eine genauere diagnostische Differenzierung verhindere (AB 115.1 S. 23 lit. g). Es hätten sich auch deutliche Diskrepanzen zwischen den Er- gebnissen der Selbstbeurteilungsskalen bezüglich Depression und Angst und den im Untersuchungsgespräch geschilderten Symptomen sowie dem erhobenen Untersuchungsbefund ergeben (lit. h). Sowohl klinisch als auch nach den Ergebnissen der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung – diskutiert im Konsensgespräch mit der Neuropsychologin vom 21. Februar 2018 – bestehe der testpsychologisch belegbare klinische Eindruck einer deutlichen Aggravation und Beschwerdeverdeutlichung (S. 24 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Beeinträch- tigung der Arbeitsfähigkeit. Die früher mehrfach attestierten 100 %igen Be- einträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen seien retrospektiv kaum nachvollziehbar, da sich bei insgesamt offenbar unver- ändertem Krankheitsbild die Diagnose einer schweren depressiven Episo- de im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvoll- ziehen lasse. Insoweit werde dem Gutachter Dr. med. C.________ inhalt- lich weitestgehend gefolgt. Zudem sei auch für eine denkbare angepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 29). Es sei nicht erkennbar, dass es bezüglich des psychischen Gesundheitszustan- des seit Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2011 zu einer bedeutsamen Veränderung gekommen sei. Dementsprechend seien auch keine Auswir- kungen auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil zu beschreiben (S. 30). 3.2.4 Im Gutachten vom 6. März 2018 (AB 116.1) konnte lic. phil. G.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, keine neuropsy- chologische Diagnose vergeben. Die präsentierten kognitiven Minderleis- tungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Neugedächtnis, Exekutivfunktio- nen und Visuokonstruktion seien bewusst verzerrt dargestellt worden (Ag- gravation oder gar Simulation [S. 20]). In der neuropsychologischen Begut- achtung hätten keine validen Resultate festgehalten werden können, denn die erhaltenen Testwerte seien mit teilweise schwer defizitären Leistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 10 nur eingeschränkt glaubwürdig. Die Leistungen im durchgeführten Perfo- manzvalidierungstest seien erheblich schlechter ausgefallen, als sie bei Patienten mit chronischen Schmerzen aufträten. Zudem hätten sich zahl- reiche Diskrepanzen zwischen den klinischen Beobachtungen und den Testergebnissen gezeigt. Ebenso hätten sich zwischen und innerhalb ein- zelner Testverfahren Diskrepanzen gezeigt. Es bestehe auch ein Wider- spruch zwischen den bis zu schwer defizitären Aufmerksamkeitsleistungen und der Angabe des Beschwerdeführers, dass er noch Auto fahre – mit den gezeigten Testleistungen wäre er allerdings nicht fahrgeeignet, was selbst einem Laien auffallen würde. Die in der Mitte der Untersuchung gemachte Angabe der teilweise hohen Müdigkeit von 8/10 sei mit den klinischen Be- obachtungen ebenfalls nicht vereinbar, da der Beschwerdeführer weder müde gewirkt habe, noch langsamer, unaufmerksamer oder fahriger ge- worden sei etc. (S. 17). Es sei damit in der Gesamtschau von einer einge- schränkten Anstrengungsbereitschaft und selbstlimitierendem Verhalten auszugehen. Die Leistungsverzerrung könne gemäss dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. F.________ nicht durch eine psychische Störung er- klärt werden, weshalb das gezeigte Ausmass an kognitiven Problemen daher vom Beschwerdeführer bewusst verzerrt werde. Da keine somati- schen und psychiatrischen Diagnosen vorlägen, welche kognitive Ein- schränkungen begründen könnten, sei von einer Aggravation oder gar Si- mulation auszugehen (S. 18). 3.2.5 In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2018 (AB 121 S. 3 ff.) zu den Gutachten von Dr. med. F.________ und lic. phil. G.________ bemängelte Dr. med. D.________, dass der psychiatrische Gutachter in seiner Beurtei- lung keine Stellung nehme zur opioid-bedingten und psychischen Verhal- tensstörung (ICD-10: F11.8). Zudem habe die medikamentöse Therapie mit einem Opioid und einem Analgetikum Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers und auf das Bedienen von Maschinen (S. 4). Das Resultat der neuropsychologischen Untersuchung von lic. phil. G.________ sei nicht nachvollziehbar, da diese den Auswirkungen des chronischen und medizinisch induzierten Konsums von Opiaten auf die Kognition keine Be- achtung geschenkt habe (S. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 11 3.2.6 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ (im Medizinalberuferegister ohne anerkannten Facharzttitel verzeichnet [vgl. www.medregom. admin.ch]) führte in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2018 (AB 124) zur Kritik der behandelnden Psychiaterin aus, diese zitiere lediglich aus medi- zinisch-theoretischer Sicht mögliche auftretende Nebenwirkungen aus der Fachinformation zu den Arzneimitteln. Im Bericht der behandelnden Psych- iaterin fehlten aber ein dezidierter psychopathologischer Befundbericht und eine exakte Beschreibung der beim Beschwerdeführer vorliegenden klini- schen Beeinträchtigungen. Gemäss den Verhaltensbeobachtungen der psychiatrischen und der neuropsychologischen Gutachter lägen weder eine klinisch relevante Somnolenz, ein Schwindel (beschriebene Nebenwirkun- gen des Analgetikums „Tilur“) noch relevante kognitive Beeinträchtigungen vor (S. 3). Auch hinsichtlich des Opioids „Durogesic“ würden von der Psychiaterin keine konkreten Symptome angegeben, so dass auch diesbe- züglich kein direkter Bezug zu den Verhaltensbeobachtungen im Rahmen der Begutachtung hergestellt werden könne. Zu betonen sei auch, dass aufgrund der vorliegenden geringfügigen orthopädischen Erkrankungen die Behandlung mit Opioiden gemäss den „Leitlinien für Langzeitanwendung von Opioiden bei nicht tumorbedingten Schmerzen“ (LONTS) beim Be- schwerdeführer kontraindiziert sei. Aus medizinisch-theoretischer Sicht müsse deshalb zeitnah ein qualifizierter Entzug des Medikaments „Duroge- sic“ erfolgen. Ebenso sei der Einsatz des Medikaments „Tilur“ fraglich, da der Beschwerdeführer angebe, dass ihm dieses nicht helfe. Damit sei die Grundlage der Argumentation der Behandlerin aufgehoben, da sich erstens die theoretischen Nebenwirkungen im klinischen Eindruck nicht zeigten und zweitens die Behandlung mit den abgegebenen Medikamenten kontraindi- ziert sei (S. 4). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 12 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 125) auf die interdisziplinären Gutachten des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 26. Februar 2018 (AB 115.1) und der Neuropsychologin lic. phil. G.________ vom 6. März 2018 (AB 116.1) gestützt, in welchen weder Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit, noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wer- den konnten. Die Beurteilungen von Dr. med. F.________ und lic. phil. G.________ sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einlässlichen klinischen Explorationen – inklusive sowohl testpsychologischen (AB 115.1 S. 15), als auch neuropsychologisch standardisierten Testverfahren (AB 116.1 S. 16 f.) – und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Sie überzeugen inhaltlich, indem die dar- in enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolge- rungen nachvollziehbar begründet sind. Die Beurteilung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers erfolgte unter dem Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich eines Konsensgesprächs der beiden Gutachter (vgl. AB 115.1 S. 26 Ziff. 3). Die gutachterlichen Feststellungen wurden sodann unter Einbezug der aktenkundigen Arztberichte und auch des Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 13 achtens von Dr. med. C.________ vom 4. November 2011 (AB 51) disku- tiert und es wurde gestützt darauf dargelegt, dass auch heute im Wesentli- chen der Beurteilung des damaligen Gutachters gefolgt werden könne (AB 115.1 S. 23 lit. h), womit keine Änderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2011 (AB 55) zu erkennen sei (AB 115.1 S. 30). Damit erfüllt die Expertise die vorerwähnten höchstrich- terlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Be- weis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), weshalb sich weitere Sachver- haltserhebungen – sei es als Beweismassnahme im vorliegenden Be- schwerdeverfahren oder im Rahmen der beantragten Rückweisung (Be- schwerde S. 2 Rechtsbegehren 1) – erübrigen (antizipierte Beweiswürdi- gung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Die vom Beschwerdeführer und insbesondere von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ an den Gutachten von Dr. med. F.________ und lic. phil. G.________ (AB 115.1 und AB 116.1) erhobene Kritik (AB 121) verfängt nicht. Sie erschöpft sich im Wesentlichen im Vor- wurf, die beiden Gutachter hätten die Auswirkungen der Medikation auf die kognitiven Fähigkeiten nicht berücksichtigt: So habe der psychiatrische Gutachter keine Stellung zu einer opioid-bedingten Verhaltensstörung (ICD-10: F11.8) genommen und die Neuropsychologin den Einfluss des Opioid- und Analgetika-Konsums auf die kognitiven Fähigkeiten nicht berücksichtigt (AB 121 S. 1 und S. 3 f.; Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Der RAD- Arzt Dr. med. H.________ hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2018 (AB 124) indes nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass Dr. med. D.________ bezüglich der opioid-bedingten und psychischen Verhaltens- störungen allein die aus medizinisch-theoretischer Sicht möglichen Neben- wirkungen der Arzneimittel „Tilur“ und „Durogesic“ aufführte, jedoch keine Beschreibung der beim Beschwerdeführer konkret vorliegenden klinischen Beeinträchtigungen abgab (AB 121 S. 4). Solche hätten sich jedoch beim Beschwerdeführer weder bei der psychiatrischen noch anlässlich der neu- ropsychologischen Begutachtung gezeigt. Zudem sei es bei beiden Medi- kamenten fraglich, ob eine entsprechende Behandlung überhaupt indiziert sei (AB 124 S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 14 Die ihm vorgeworfene Beschwerdeverdeutlichungstendenz, welche der Beschwerdeführer bestreitet (Beschwerde S. 5), konnte von der neuropsy- chologischen Gutachterin lic. phil. G.________ in ihrem Gutachten vom
6. März 2018 (AB 116.1) anhand der verschiedenen Testungen, die zahl- reiche Diskrepanzen zwischen den klinischen Beobachtungen und den Testergebnissen einerseits sowie zwischen und innerhalb der einzelnen Testverfahren andererseits zu Tage förderten, eindeutig nachgewiesen werden (S. 17). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ ist die gezeigte Leistungsverzerrung auch nicht durch eine psychische Störung zu erklären (S. 18). Der Psychiater konnte vielmehr auch in seinem Fachgebiet eine klinisch und testpsychologisch „nicht uner- hebliche Beschwerdeverdeutlichungstendenz“ nachweisen (AB 115.1 S. 28). Nach dem Dargelegten ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers und seiner Psychiaterin – auf die Gutachten des Dr. med. F.________ vom 26. Februar 2018 (AB 115.1) und der lic. phil. G.________ vom
6. März 2018 (AB 116.1) abzustellen. Mit den Gutachtern ist davon auszu- gehen, dass weder in psychiatrischer noch in neuropsychologischer Hin- sicht eine Diagnose gestellt werden kann, weshalb auch keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Es ist damit im massgeblichen Ver- gleichszeitraum seit der Verfügung vom 17. Mai 2011 (AB 55) keine we- sentliche Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten, womit das Vorliegen eines medizinischen Revisionsgrundes zu verneinen ist. 3.5 Selbst wenn – entgegen dem vorstehend Ausgeführten – mit der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ von einem psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen würde, änderte dies am Ergebnis nichts. Die von ihr gestellten Diagnosen (vgl. AB 81 und 103) hielten der Prüfung, ob nach rechtlichen Massstäben gemäss BGE 141 V 281 eine anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit besteht, schon auf der ersten Ebe- ne nicht stand: Angesichts der von beiden Gutachtern übereinstimmend festgestellten deutlichen Aggravation bzw. gar Simulation (vgl. AB 115.1 S. 24 Ziff. 4 und AB 116.1 S. 18) lägen beim Beschwerdeführer Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 15 schlussgründe nach BGE 131 V 49 vor und eine versicherte Gesundheits- schädigung wäre zu verneinen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287). 4. Zusammenfassend ist ein medizinischer Revisionsgrund im hier massge- benden Zeitraum (vgl. E. 3 vorstehend) nicht erstellt. Doch selbst wenn ein solcher bejaht würde, hätte der Beschwerdeführer mangels eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens keinen Anspruch auf Leistungen der IV (vgl. E. 3.5 hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 125) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 16 gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Prozessar- mut ist aufgrund der Akten und angesichts der langjährigen Sozialhilfeab- hängigkeit ausgewiesen (Beschwerdebeilage 2). Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Weiter war eine anwaltliche Verbeiständung geboten, so dass dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Damit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 5.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.–. Mit Kostennote vom 4. September 2018 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 6.83 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1‘707.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 33.30 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf Fr. 1‘740.80) im Betrag von Fr. 134.05, total Fr. 1‘874.85, geltend. Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 17 wird dementsprechend auf Fr. 1‘874.85 festgesetzt. Davon ist Rechtsan- walt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘366.– (6.83 h x Fr. 200.–) zu- züglich Auslagen von Fr. 33.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 107.75 (7.7 % von Fr. 1'399.30), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘507.05, auszu- richten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'874.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘507.05 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ver- gütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 18 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 6 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 7 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- Die Beschwerdegegnerin hat auf den „Antrag auf Eröffnung des IV- Dossiers aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes“ vom
- April 2017 (AB 81) hin medizinische und erwerbliche Abklärungen in die Wege geleitet. Sie ist damit auf die Neuanmeldung eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell geprüft, weshalb die Eintretensfrage hier praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Hingegen ist zu prüfen, ob zwischen der ursprünglichen rentenabweisen- den Verfügung vom 17. Mai 2011 (AB 55) – welche eine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs beinhaltete – und der hier angefochtenen Verfü- gung vom 12. Juni 2018 (AB 125) eine wesentliche Änderung in medizini- scher bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die geeignet ist, den IV- Grad und damit einen allfälligen Leistungsanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Da anlässlich der Neuanmeldung März 2015 (AB 57) kei- ne materielle Prüfung durchgeführt wurde, ist die entsprechende Verfügung vom 31. Juli 2015 (AB 74) insoweit unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 3.1 Die Verfügung vom 11. Mai 2011 (AB 55) stützte sich in medizini- scher Hinsicht massgeblich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Januar 2011 (AB 51). Dr. med. C.________ stellte darin keine Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzkrankheit mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41 [S. 16]). Aus psychiatri- scher Sicht sei aufgrund der chronischen Schmerzstörung ohne gravieren- de Komorbidität von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer den Fähigkei- ten und körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers entsprechen- den Arbeitstätigkeit auszugehen (S. 22). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 8 3.2 Zur Beurteilung der Frage, ob sich bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 125) eine Änderung der medizini- schen Situation ergeben hat, ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 In der Neuanmeldung vom 1. April 2017 (AB 81) führte Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, beim Beschwerdeführer lägen folgende Diagnosen vor:
- Schwere rezidivierende Depression in Form einer larvierten Depres- sion (ICD-10: F32.2)
- Arterielle Hypertonie
- Migräne
- Hiatusinsuffizienz, Zustand nach Heliobacter Pylori-Eradikation
- Allergie auf Supramox und Procef
- Status nach LWS Distorsion bei Übergangsanomalie L4/5 und Dis- kusdehydratation und Hernie, rechtsbetont bei Zustand nach Au- tounfall am 25. Juli 2008
- HWS Distorsion mit Zervikalgien und Okzipitalgien Im Verlauf der Behandlung seit 2016 sei eine schwere rezidivierende De- pression diagnostiziert worden. Aufgrund der Schwere der Symptome habe eine ambulante Behandlung nicht mehr ausgereicht und der Beschwerde- führer sei in die psychiatrischen Dienste E.________ zur fortführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eingetreten. Dieser teil- stationäre Aufenthalt, der seit Februar 2017 fortgeführt werde, sei ein Be- weis für die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (S. 2). 3.2.2 In ihrem Bericht vom 23. Juli 2017 (AB 103 S. 5 ff.) nannte Dr. med. D.________ die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psy- chotische Symptome (ICD-10: 32.2) und eine andauernde Persönlich- keitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10: F62.1). Es handle sich um eine larvierte Depression, bei welcher sich die schwere Depression hinter der Maske der körperlichen Beschwerden verstecke (S. 6). Aufgrund der eingetretenen Verschlechterung sei der Beschwerdeführer im Jahr 2016 vom Hausarzt zur psychiatrischen Behandlung überwiesen worden (S. 7). 3.2.3 Der Gutachter PD Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, konnte im Gutachten vom 26. Fe- bruar 2018 (AB 115.1) – welches er in einer leicht überarbeiteten Form bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 9 unveränderten Schlussfolgerungen am 12. März 2018 (AB 118.2) ein zwei- tes Mal einreichte – keine Diagnose einer krankheitswertigen Störung nach den Kriterien der ICD-10, Kapitel F, und damit auch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Es müsse vielmehr ein nicht unwesentliches Beschwerdeverdeutlichungsverhalten festgestellt werden, welches eine genauere diagnostische Differenzierung verhindere (AB 115.1 S. 23 lit. g). Es hätten sich auch deutliche Diskrepanzen zwischen den Er- gebnissen der Selbstbeurteilungsskalen bezüglich Depression und Angst und den im Untersuchungsgespräch geschilderten Symptomen sowie dem erhobenen Untersuchungsbefund ergeben (lit. h). Sowohl klinisch als auch nach den Ergebnissen der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung – diskutiert im Konsensgespräch mit der Neuropsychologin vom 21. Februar 2018 – bestehe der testpsychologisch belegbare klinische Eindruck einer deutlichen Aggravation und Beschwerdeverdeutlichung (S. 24 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Beeinträch- tigung der Arbeitsfähigkeit. Die früher mehrfach attestierten 100 %igen Be- einträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen seien retrospektiv kaum nachvollziehbar, da sich bei insgesamt offenbar unver- ändertem Krankheitsbild die Diagnose einer schweren depressiven Episo- de im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvoll- ziehen lasse. Insoweit werde dem Gutachter Dr. med. C.________ inhalt- lich weitestgehend gefolgt. Zudem sei auch für eine denkbare angepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 29). Es sei nicht erkennbar, dass es bezüglich des psychischen Gesundheitszustan- des seit Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2011 zu einer bedeutsamen Veränderung gekommen sei. Dementsprechend seien auch keine Auswir- kungen auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil zu beschreiben (S. 30). 3.2.4 Im Gutachten vom 6. März 2018 (AB 116.1) konnte lic. phil. G.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, keine neuropsy- chologische Diagnose vergeben. Die präsentierten kognitiven Minderleis- tungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Neugedächtnis, Exekutivfunktio- nen und Visuokonstruktion seien bewusst verzerrt dargestellt worden (Ag- gravation oder gar Simulation [S. 20]). In der neuropsychologischen Begut- achtung hätten keine validen Resultate festgehalten werden können, denn die erhaltenen Testwerte seien mit teilweise schwer defizitären Leistungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 10 nur eingeschränkt glaubwürdig. Die Leistungen im durchgeführten Perfo- manzvalidierungstest seien erheblich schlechter ausgefallen, als sie bei Patienten mit chronischen Schmerzen aufträten. Zudem hätten sich zahl- reiche Diskrepanzen zwischen den klinischen Beobachtungen und den Testergebnissen gezeigt. Ebenso hätten sich zwischen und innerhalb ein- zelner Testverfahren Diskrepanzen gezeigt. Es bestehe auch ein Wider- spruch zwischen den bis zu schwer defizitären Aufmerksamkeitsleistungen und der Angabe des Beschwerdeführers, dass er noch Auto fahre – mit den gezeigten Testleistungen wäre er allerdings nicht fahrgeeignet, was selbst einem Laien auffallen würde. Die in der Mitte der Untersuchung gemachte Angabe der teilweise hohen Müdigkeit von 8/10 sei mit den klinischen Be- obachtungen ebenfalls nicht vereinbar, da der Beschwerdeführer weder müde gewirkt habe, noch langsamer, unaufmerksamer oder fahriger ge- worden sei etc. (S. 17). Es sei damit in der Gesamtschau von einer einge- schränkten Anstrengungsbereitschaft und selbstlimitierendem Verhalten auszugehen. Die Leistungsverzerrung könne gemäss dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. F.________ nicht durch eine psychische Störung er- klärt werden, weshalb das gezeigte Ausmass an kognitiven Problemen daher vom Beschwerdeführer bewusst verzerrt werde. Da keine somati- schen und psychiatrischen Diagnosen vorlägen, welche kognitive Ein- schränkungen begründen könnten, sei von einer Aggravation oder gar Si- mulation auszugehen (S. 18). 3.2.5 In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2018 (AB 121 S. 3 ff.) zu den Gutachten von Dr. med. F.________ und lic. phil. G.________ bemängelte Dr. med. D.________, dass der psychiatrische Gutachter in seiner Beurtei- lung keine Stellung nehme zur opioid-bedingten und psychischen Verhal- tensstörung (ICD-10: F11.8). Zudem habe die medikamentöse Therapie mit einem Opioid und einem Analgetikum Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers und auf das Bedienen von Maschinen (S. 4). Das Resultat der neuropsychologischen Untersuchung von lic. phil. G.________ sei nicht nachvollziehbar, da diese den Auswirkungen des chronischen und medizinisch induzierten Konsums von Opiaten auf die Kognition keine Be- achtung geschenkt habe (S. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 11 3.2.6 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ (im Medizinalberuferegister ohne anerkannten Facharzttitel verzeichnet [vgl. www.medregom. admin.ch]) führte in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2018 (AB 124) zur Kritik der behandelnden Psychiaterin aus, diese zitiere lediglich aus medi- zinisch-theoretischer Sicht mögliche auftretende Nebenwirkungen aus der Fachinformation zu den Arzneimitteln. Im Bericht der behandelnden Psych- iaterin fehlten aber ein dezidierter psychopathologischer Befundbericht und eine exakte Beschreibung der beim Beschwerdeführer vorliegenden klini- schen Beeinträchtigungen. Gemäss den Verhaltensbeobachtungen der psychiatrischen und der neuropsychologischen Gutachter lägen weder eine klinisch relevante Somnolenz, ein Schwindel (beschriebene Nebenwirkun- gen des Analgetikums „Tilur“) noch relevante kognitive Beeinträchtigungen vor (S. 3). Auch hinsichtlich des Opioids „Durogesic“ würden von der Psychiaterin keine konkreten Symptome angegeben, so dass auch diesbe- züglich kein direkter Bezug zu den Verhaltensbeobachtungen im Rahmen der Begutachtung hergestellt werden könne. Zu betonen sei auch, dass aufgrund der vorliegenden geringfügigen orthopädischen Erkrankungen die Behandlung mit Opioiden gemäss den „Leitlinien für Langzeitanwendung von Opioiden bei nicht tumorbedingten Schmerzen“ (LONTS) beim Be- schwerdeführer kontraindiziert sei. Aus medizinisch-theoretischer Sicht müsse deshalb zeitnah ein qualifizierter Entzug des Medikaments „Duroge- sic“ erfolgen. Ebenso sei der Einsatz des Medikaments „Tilur“ fraglich, da der Beschwerdeführer angebe, dass ihm dieses nicht helfe. Damit sei die Grundlage der Argumentation der Behandlerin aufgehoben, da sich erstens die theoretischen Nebenwirkungen im klinischen Eindruck nicht zeigten und zweitens die Behandlung mit den abgegebenen Medikamenten kontraindi- ziert sei (S. 4). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 12 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 125) auf die interdisziplinären Gutachten des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 26. Februar 2018 (AB 115.1) und der Neuropsychologin lic. phil. G.________ vom 6. März 2018 (AB 116.1) gestützt, in welchen weder Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit, noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wer- den konnten. Die Beurteilungen von Dr. med. F.________ und lic. phil. G.________ sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einlässlichen klinischen Explorationen – inklusive sowohl testpsychologischen (AB 115.1 S. 15), als auch neuropsychologisch standardisierten Testverfahren (AB 116.1 S. 16 f.) – und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Sie überzeugen inhaltlich, indem die dar- in enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolge- rungen nachvollziehbar begründet sind. Die Beurteilung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers erfolgte unter dem Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich eines Konsensgesprächs der beiden Gutachter (vgl. AB 115.1 S. 26 Ziff. 3). Die gutachterlichen Feststellungen wurden sodann unter Einbezug der aktenkundigen Arztberichte und auch des Gut- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 13 achtens von Dr. med. C.________ vom 4. November 2011 (AB 51) disku- tiert und es wurde gestützt darauf dargelegt, dass auch heute im Wesentli- chen der Beurteilung des damaligen Gutachters gefolgt werden könne (AB 115.1 S. 23 lit. h), womit keine Änderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2011 (AB 55) zu erkennen sei (AB 115.1 S. 30). Damit erfüllt die Expertise die vorerwähnten höchstrich- terlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Be- weis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), weshalb sich weitere Sachver- haltserhebungen – sei es als Beweismassnahme im vorliegenden Be- schwerdeverfahren oder im Rahmen der beantragten Rückweisung (Be- schwerde S. 2 Rechtsbegehren 1) – erübrigen (antizipierte Beweiswürdi- gung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Die vom Beschwerdeführer und insbesondere von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ an den Gutachten von Dr. med. F.________ und lic. phil. G.________ (AB 115.1 und AB 116.1) erhobene Kritik (AB 121) verfängt nicht. Sie erschöpft sich im Wesentlichen im Vor- wurf, die beiden Gutachter hätten die Auswirkungen der Medikation auf die kognitiven Fähigkeiten nicht berücksichtigt: So habe der psychiatrische Gutachter keine Stellung zu einer opioid-bedingten Verhaltensstörung (ICD-10: F11.8) genommen und die Neuropsychologin den Einfluss des Opioid- und Analgetika-Konsums auf die kognitiven Fähigkeiten nicht berücksichtigt (AB 121 S. 1 und S. 3 f.; Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Der RAD- Arzt Dr. med. H.________ hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2018 (AB 124) indes nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass Dr. med. D.________ bezüglich der opioid-bedingten und psychischen Verhaltens- störungen allein die aus medizinisch-theoretischer Sicht möglichen Neben- wirkungen der Arzneimittel „Tilur“ und „Durogesic“ aufführte, jedoch keine Beschreibung der beim Beschwerdeführer konkret vorliegenden klinischen Beeinträchtigungen abgab (AB 121 S. 4). Solche hätten sich jedoch beim Beschwerdeführer weder bei der psychiatrischen noch anlässlich der neu- ropsychologischen Begutachtung gezeigt. Zudem sei es bei beiden Medi- kamenten fraglich, ob eine entsprechende Behandlung überhaupt indiziert sei (AB 124 S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 14 Die ihm vorgeworfene Beschwerdeverdeutlichungstendenz, welche der Beschwerdeführer bestreitet (Beschwerde S. 5), konnte von der neuropsy- chologischen Gutachterin lic. phil. G.________ in ihrem Gutachten vom
- März 2018 (AB 116.1) anhand der verschiedenen Testungen, die zahl- reiche Diskrepanzen zwischen den klinischen Beobachtungen und den Testergebnissen einerseits sowie zwischen und innerhalb der einzelnen Testverfahren andererseits zu Tage förderten, eindeutig nachgewiesen werden (S. 17). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ ist die gezeigte Leistungsverzerrung auch nicht durch eine psychische Störung zu erklären (S. 18). Der Psychiater konnte vielmehr auch in seinem Fachgebiet eine klinisch und testpsychologisch „nicht uner- hebliche Beschwerdeverdeutlichungstendenz“ nachweisen (AB 115.1 S. 28). Nach dem Dargelegten ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers und seiner Psychiaterin – auf die Gutachten des Dr. med. F.________ vom 26. Februar 2018 (AB 115.1) und der lic. phil. G.________ vom
- März 2018 (AB 116.1) abzustellen. Mit den Gutachtern ist davon auszu- gehen, dass weder in psychiatrischer noch in neuropsychologischer Hin- sicht eine Diagnose gestellt werden kann, weshalb auch keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Es ist damit im massgeblichen Ver- gleichszeitraum seit der Verfügung vom 17. Mai 2011 (AB 55) keine we- sentliche Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten, womit das Vorliegen eines medizinischen Revisionsgrundes zu verneinen ist. 3.5 Selbst wenn – entgegen dem vorstehend Ausgeführten – mit der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ von einem psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen würde, änderte dies am Ergebnis nichts. Die von ihr gestellten Diagnosen (vgl. AB 81 und 103) hielten der Prüfung, ob nach rechtlichen Massstäben gemäss BGE 141 V 281 eine anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit besteht, schon auf der ersten Ebe- ne nicht stand: Angesichts der von beiden Gutachtern übereinstimmend festgestellten deutlichen Aggravation bzw. gar Simulation (vgl. AB 115.1 S. 24 Ziff. 4 und AB 116.1 S. 18) lägen beim Beschwerdeführer Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 15 schlussgründe nach BGE 131 V 49 vor und eine versicherte Gesundheits- schädigung wäre zu verneinen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287).
- Zusammenfassend ist ein medizinischer Revisionsgrund im hier massge- benden Zeitraum (vgl. E. 3 vorstehend) nicht erstellt. Doch selbst wenn ein solcher bejaht würde, hätte der Beschwerdeführer mangels eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens keinen Anspruch auf Leistungen der IV (vgl. E. 3.5 hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 125) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 16 gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Prozessar- mut ist aufgrund der Akten und angesichts der langjährigen Sozialhilfeab- hängigkeit ausgewiesen (Beschwerdebeilage 2). Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Weiter war eine anwaltliche Verbeiständung geboten, so dass dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Damit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 5.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.–. Mit Kostennote vom 4. September 2018 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 6.83 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1‘707.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 33.30 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf Fr. 1‘740.80) im Betrag von Fr. 134.05, total Fr. 1‘874.85, geltend. Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 17 wird dementsprechend auf Fr. 1‘874.85 festgesetzt. Davon ist Rechtsan- walt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘366.– (6.83 h x Fr. 200.–) zu- züglich Auslagen von Fr. 33.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 107.75 (7.7 % von Fr. 1'399.30), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘507.05, auszu- richten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'874.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘507.05 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ver- gütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 18
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 524 IV FUE/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Januar 2019 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juni 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte in seinem Herkunftsland eine Anlehre zum ..., reiste 1994 in die Schweiz ein und übte in der Folge verschiedene Erwerbstätigkeiten aus. Zuletzt arbeitete er bis 2016 als ... (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 2, 6 S. 48, 86). Am 23. Februar 2009 mel- dete er sich unter Hinweis auf seit einem Unfall vom Juli 2008 bestehende Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Probleme mit dem Rücken und Funk- tionseinschränkungen der linken Hand bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 2 und 6). Die IVB holte die Akten des zuständigen Unfallversicherers ein (AB 6) und wies gestützt auf ein von ihr veranlasstes psychiatrisches Gutachten vom 4. Januar 2011 (AB 51) mit Verfügung vom 17. Mai 2011 (AB 55) das Leistungsbegehren mangels Vorliegens einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit ab. Auf ein erneutes Leistungsgesuch vom 31. März 2015 (AB 57) trat die IVB mit Ver- fügung vom 31. Juli 2015 (AB 74) nicht ein. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Zusammen mit seiner behandelnden Psychiaterin machte der Versicherte mit Schreiben vom 1. April 2017 (AB 81) eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes geltend. Nachdem er gegen das vorbescheidweise (AB 96) in Aussicht gestellte Nichteintreten auf die Neuanmeldung Einwand erhoben hatte (AB 98 und 103), liess die IVB eine neuropsychologische und eine psychiatrische Begutachtung durchführen (AB 106). Gestützt auf die Gutachten vom 26. Februar (AB 115.1) und 6. März 2018 (AB 116.1) stellte sie mit Vorbescheid vom 9. März 2018 (AB 117) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine objektive und wesentliche Ände- rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Damit zeigte sich der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – mit Einwand vom 30. April 2018 (AB 121) nicht einverstanden und reichte einen Bericht der behandelnden Psychiaterin zu den Akten (AB 121 S. 3 ff.). Nach Stel- lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu diesem Bericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 3 (AB 124) verneinte die IVB am 12. Juni 2018 (AB 125) den Anspruch auf Leistungen der IV. B. Hiergegen erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 12. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornah- me weiterer Abklärungen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amt- licher Anwalt. Aufforderungsgemäss teilte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Au- gust 2018 mit, dass der Beschwerdeführer über keinen Rechtsschutz durch Dritte verfüge. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 6 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 7 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. Die Beschwerdegegnerin hat auf den „Antrag auf Eröffnung des IV- Dossiers aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes“ vom
1. April 2017 (AB 81) hin medizinische und erwerbliche Abklärungen in die Wege geleitet. Sie ist damit auf die Neuanmeldung eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell geprüft, weshalb die Eintretensfrage hier praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Hingegen ist zu prüfen, ob zwischen der ursprünglichen rentenabweisen- den Verfügung vom 17. Mai 2011 (AB 55) – welche eine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs beinhaltete – und der hier angefochtenen Verfü- gung vom 12. Juni 2018 (AB 125) eine wesentliche Änderung in medizini- scher bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die geeignet ist, den IV- Grad und damit einen allfälligen Leistungsanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Da anlässlich der Neuanmeldung März 2015 (AB 57) kei- ne materielle Prüfung durchgeführt wurde, ist die entsprechende Verfügung vom 31. Juli 2015 (AB 74) insoweit unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 3.1 Die Verfügung vom 11. Mai 2011 (AB 55) stützte sich in medizini- scher Hinsicht massgeblich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Januar 2011 (AB 51). Dr. med. C.________ stellte darin keine Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzkrankheit mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41 [S. 16]). Aus psychiatri- scher Sicht sei aufgrund der chronischen Schmerzstörung ohne gravieren- de Komorbidität von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer den Fähigkei- ten und körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers entsprechen- den Arbeitstätigkeit auszugehen (S. 22).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 8 3.2 Zur Beurteilung der Frage, ob sich bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 125) eine Änderung der medizini- schen Situation ergeben hat, ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 In der Neuanmeldung vom 1. April 2017 (AB 81) führte Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, beim Beschwerdeführer lägen folgende Diagnosen vor:
1. Schwere rezidivierende Depression in Form einer larvierten Depres- sion (ICD-10: F32.2)
2. Arterielle Hypertonie
3. Migräne
4. Hiatusinsuffizienz, Zustand nach Heliobacter Pylori-Eradikation
5. Allergie auf Supramox und Procef
6. Status nach LWS Distorsion bei Übergangsanomalie L4/5 und Dis- kusdehydratation und Hernie, rechtsbetont bei Zustand nach Au- tounfall am 25. Juli 2008
7. HWS Distorsion mit Zervikalgien und Okzipitalgien Im Verlauf der Behandlung seit 2016 sei eine schwere rezidivierende De- pression diagnostiziert worden. Aufgrund der Schwere der Symptome habe eine ambulante Behandlung nicht mehr ausgereicht und der Beschwerde- führer sei in die psychiatrischen Dienste E.________ zur fortführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eingetreten. Dieser teil- stationäre Aufenthalt, der seit Februar 2017 fortgeführt werde, sei ein Be- weis für die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (S. 2). 3.2.2 In ihrem Bericht vom 23. Juli 2017 (AB 103 S. 5 ff.) nannte Dr. med. D.________ die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psy- chotische Symptome (ICD-10: 32.2) und eine andauernde Persönlich- keitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10: F62.1). Es handle sich um eine larvierte Depression, bei welcher sich die schwere Depression hinter der Maske der körperlichen Beschwerden verstecke (S. 6). Aufgrund der eingetretenen Verschlechterung sei der Beschwerdeführer im Jahr 2016 vom Hausarzt zur psychiatrischen Behandlung überwiesen worden (S. 7). 3.2.3 Der Gutachter PD Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, konnte im Gutachten vom 26. Fe- bruar 2018 (AB 115.1) – welches er in einer leicht überarbeiteten Form bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 9 unveränderten Schlussfolgerungen am 12. März 2018 (AB 118.2) ein zwei- tes Mal einreichte – keine Diagnose einer krankheitswertigen Störung nach den Kriterien der ICD-10, Kapitel F, und damit auch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Es müsse vielmehr ein nicht unwesentliches Beschwerdeverdeutlichungsverhalten festgestellt werden, welches eine genauere diagnostische Differenzierung verhindere (AB 115.1 S. 23 lit. g). Es hätten sich auch deutliche Diskrepanzen zwischen den Er- gebnissen der Selbstbeurteilungsskalen bezüglich Depression und Angst und den im Untersuchungsgespräch geschilderten Symptomen sowie dem erhobenen Untersuchungsbefund ergeben (lit. h). Sowohl klinisch als auch nach den Ergebnissen der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung – diskutiert im Konsensgespräch mit der Neuropsychologin vom 21. Februar 2018 – bestehe der testpsychologisch belegbare klinische Eindruck einer deutlichen Aggravation und Beschwerdeverdeutlichung (S. 24 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Beeinträch- tigung der Arbeitsfähigkeit. Die früher mehrfach attestierten 100 %igen Be- einträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen seien retrospektiv kaum nachvollziehbar, da sich bei insgesamt offenbar unver- ändertem Krankheitsbild die Diagnose einer schweren depressiven Episo- de im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvoll- ziehen lasse. Insoweit werde dem Gutachter Dr. med. C.________ inhalt- lich weitestgehend gefolgt. Zudem sei auch für eine denkbare angepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 29). Es sei nicht erkennbar, dass es bezüglich des psychischen Gesundheitszustan- des seit Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2011 zu einer bedeutsamen Veränderung gekommen sei. Dementsprechend seien auch keine Auswir- kungen auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil zu beschreiben (S. 30). 3.2.4 Im Gutachten vom 6. März 2018 (AB 116.1) konnte lic. phil. G.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, keine neuropsy- chologische Diagnose vergeben. Die präsentierten kognitiven Minderleis- tungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Neugedächtnis, Exekutivfunktio- nen und Visuokonstruktion seien bewusst verzerrt dargestellt worden (Ag- gravation oder gar Simulation [S. 20]). In der neuropsychologischen Begut- achtung hätten keine validen Resultate festgehalten werden können, denn die erhaltenen Testwerte seien mit teilweise schwer defizitären Leistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 10 nur eingeschränkt glaubwürdig. Die Leistungen im durchgeführten Perfo- manzvalidierungstest seien erheblich schlechter ausgefallen, als sie bei Patienten mit chronischen Schmerzen aufträten. Zudem hätten sich zahl- reiche Diskrepanzen zwischen den klinischen Beobachtungen und den Testergebnissen gezeigt. Ebenso hätten sich zwischen und innerhalb ein- zelner Testverfahren Diskrepanzen gezeigt. Es bestehe auch ein Wider- spruch zwischen den bis zu schwer defizitären Aufmerksamkeitsleistungen und der Angabe des Beschwerdeführers, dass er noch Auto fahre – mit den gezeigten Testleistungen wäre er allerdings nicht fahrgeeignet, was selbst einem Laien auffallen würde. Die in der Mitte der Untersuchung gemachte Angabe der teilweise hohen Müdigkeit von 8/10 sei mit den klinischen Be- obachtungen ebenfalls nicht vereinbar, da der Beschwerdeführer weder müde gewirkt habe, noch langsamer, unaufmerksamer oder fahriger ge- worden sei etc. (S. 17). Es sei damit in der Gesamtschau von einer einge- schränkten Anstrengungsbereitschaft und selbstlimitierendem Verhalten auszugehen. Die Leistungsverzerrung könne gemäss dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. F.________ nicht durch eine psychische Störung er- klärt werden, weshalb das gezeigte Ausmass an kognitiven Problemen daher vom Beschwerdeführer bewusst verzerrt werde. Da keine somati- schen und psychiatrischen Diagnosen vorlägen, welche kognitive Ein- schränkungen begründen könnten, sei von einer Aggravation oder gar Si- mulation auszugehen (S. 18). 3.2.5 In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2018 (AB 121 S. 3 ff.) zu den Gutachten von Dr. med. F.________ und lic. phil. G.________ bemängelte Dr. med. D.________, dass der psychiatrische Gutachter in seiner Beurtei- lung keine Stellung nehme zur opioid-bedingten und psychischen Verhal- tensstörung (ICD-10: F11.8). Zudem habe die medikamentöse Therapie mit einem Opioid und einem Analgetikum Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers und auf das Bedienen von Maschinen (S. 4). Das Resultat der neuropsychologischen Untersuchung von lic. phil. G.________ sei nicht nachvollziehbar, da diese den Auswirkungen des chronischen und medizinisch induzierten Konsums von Opiaten auf die Kognition keine Be- achtung geschenkt habe (S. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 11 3.2.6 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ (im Medizinalberuferegister ohne anerkannten Facharzttitel verzeichnet [vgl. www.medregom. admin.ch]) führte in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2018 (AB 124) zur Kritik der behandelnden Psychiaterin aus, diese zitiere lediglich aus medi- zinisch-theoretischer Sicht mögliche auftretende Nebenwirkungen aus der Fachinformation zu den Arzneimitteln. Im Bericht der behandelnden Psych- iaterin fehlten aber ein dezidierter psychopathologischer Befundbericht und eine exakte Beschreibung der beim Beschwerdeführer vorliegenden klini- schen Beeinträchtigungen. Gemäss den Verhaltensbeobachtungen der psychiatrischen und der neuropsychologischen Gutachter lägen weder eine klinisch relevante Somnolenz, ein Schwindel (beschriebene Nebenwirkun- gen des Analgetikums „Tilur“) noch relevante kognitive Beeinträchtigungen vor (S. 3). Auch hinsichtlich des Opioids „Durogesic“ würden von der Psychiaterin keine konkreten Symptome angegeben, so dass auch diesbe- züglich kein direkter Bezug zu den Verhaltensbeobachtungen im Rahmen der Begutachtung hergestellt werden könne. Zu betonen sei auch, dass aufgrund der vorliegenden geringfügigen orthopädischen Erkrankungen die Behandlung mit Opioiden gemäss den „Leitlinien für Langzeitanwendung von Opioiden bei nicht tumorbedingten Schmerzen“ (LONTS) beim Be- schwerdeführer kontraindiziert sei. Aus medizinisch-theoretischer Sicht müsse deshalb zeitnah ein qualifizierter Entzug des Medikaments „Duroge- sic“ erfolgen. Ebenso sei der Einsatz des Medikaments „Tilur“ fraglich, da der Beschwerdeführer angebe, dass ihm dieses nicht helfe. Damit sei die Grundlage der Argumentation der Behandlerin aufgehoben, da sich erstens die theoretischen Nebenwirkungen im klinischen Eindruck nicht zeigten und zweitens die Behandlung mit den abgegebenen Medikamenten kontraindi- ziert sei (S. 4). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 12 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 125) auf die interdisziplinären Gutachten des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 26. Februar 2018 (AB 115.1) und der Neuropsychologin lic. phil. G.________ vom 6. März 2018 (AB 116.1) gestützt, in welchen weder Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit, noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wer- den konnten. Die Beurteilungen von Dr. med. F.________ und lic. phil. G.________ sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einlässlichen klinischen Explorationen – inklusive sowohl testpsychologischen (AB 115.1 S. 15), als auch neuropsychologisch standardisierten Testverfahren (AB 116.1 S. 16 f.) – und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Sie überzeugen inhaltlich, indem die dar- in enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolge- rungen nachvollziehbar begründet sind. Die Beurteilung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers erfolgte unter dem Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich eines Konsensgesprächs der beiden Gutachter (vgl. AB 115.1 S. 26 Ziff. 3). Die gutachterlichen Feststellungen wurden sodann unter Einbezug der aktenkundigen Arztberichte und auch des Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 13 achtens von Dr. med. C.________ vom 4. November 2011 (AB 51) disku- tiert und es wurde gestützt darauf dargelegt, dass auch heute im Wesentli- chen der Beurteilung des damaligen Gutachters gefolgt werden könne (AB 115.1 S. 23 lit. h), womit keine Änderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2011 (AB 55) zu erkennen sei (AB 115.1 S. 30). Damit erfüllt die Expertise die vorerwähnten höchstrich- terlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Be- weis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), weshalb sich weitere Sachver- haltserhebungen – sei es als Beweismassnahme im vorliegenden Be- schwerdeverfahren oder im Rahmen der beantragten Rückweisung (Be- schwerde S. 2 Rechtsbegehren 1) – erübrigen (antizipierte Beweiswürdi- gung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Die vom Beschwerdeführer und insbesondere von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ an den Gutachten von Dr. med. F.________ und lic. phil. G.________ (AB 115.1 und AB 116.1) erhobene Kritik (AB 121) verfängt nicht. Sie erschöpft sich im Wesentlichen im Vor- wurf, die beiden Gutachter hätten die Auswirkungen der Medikation auf die kognitiven Fähigkeiten nicht berücksichtigt: So habe der psychiatrische Gutachter keine Stellung zu einer opioid-bedingten Verhaltensstörung (ICD-10: F11.8) genommen und die Neuropsychologin den Einfluss des Opioid- und Analgetika-Konsums auf die kognitiven Fähigkeiten nicht berücksichtigt (AB 121 S. 1 und S. 3 f.; Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Der RAD- Arzt Dr. med. H.________ hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2018 (AB 124) indes nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass Dr. med. D.________ bezüglich der opioid-bedingten und psychischen Verhaltens- störungen allein die aus medizinisch-theoretischer Sicht möglichen Neben- wirkungen der Arzneimittel „Tilur“ und „Durogesic“ aufführte, jedoch keine Beschreibung der beim Beschwerdeführer konkret vorliegenden klinischen Beeinträchtigungen abgab (AB 121 S. 4). Solche hätten sich jedoch beim Beschwerdeführer weder bei der psychiatrischen noch anlässlich der neu- ropsychologischen Begutachtung gezeigt. Zudem sei es bei beiden Medi- kamenten fraglich, ob eine entsprechende Behandlung überhaupt indiziert sei (AB 124 S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 14 Die ihm vorgeworfene Beschwerdeverdeutlichungstendenz, welche der Beschwerdeführer bestreitet (Beschwerde S. 5), konnte von der neuropsy- chologischen Gutachterin lic. phil. G.________ in ihrem Gutachten vom
6. März 2018 (AB 116.1) anhand der verschiedenen Testungen, die zahl- reiche Diskrepanzen zwischen den klinischen Beobachtungen und den Testergebnissen einerseits sowie zwischen und innerhalb der einzelnen Testverfahren andererseits zu Tage förderten, eindeutig nachgewiesen werden (S. 17). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ ist die gezeigte Leistungsverzerrung auch nicht durch eine psychische Störung zu erklären (S. 18). Der Psychiater konnte vielmehr auch in seinem Fachgebiet eine klinisch und testpsychologisch „nicht uner- hebliche Beschwerdeverdeutlichungstendenz“ nachweisen (AB 115.1 S. 28). Nach dem Dargelegten ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers und seiner Psychiaterin – auf die Gutachten des Dr. med. F.________ vom 26. Februar 2018 (AB 115.1) und der lic. phil. G.________ vom
6. März 2018 (AB 116.1) abzustellen. Mit den Gutachtern ist davon auszu- gehen, dass weder in psychiatrischer noch in neuropsychologischer Hin- sicht eine Diagnose gestellt werden kann, weshalb auch keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Es ist damit im massgeblichen Ver- gleichszeitraum seit der Verfügung vom 17. Mai 2011 (AB 55) keine we- sentliche Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten, womit das Vorliegen eines medizinischen Revisionsgrundes zu verneinen ist. 3.5 Selbst wenn – entgegen dem vorstehend Ausgeführten – mit der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ von einem psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen würde, änderte dies am Ergebnis nichts. Die von ihr gestellten Diagnosen (vgl. AB 81 und 103) hielten der Prüfung, ob nach rechtlichen Massstäben gemäss BGE 141 V 281 eine anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit besteht, schon auf der ersten Ebe- ne nicht stand: Angesichts der von beiden Gutachtern übereinstimmend festgestellten deutlichen Aggravation bzw. gar Simulation (vgl. AB 115.1 S. 24 Ziff. 4 und AB 116.1 S. 18) lägen beim Beschwerdeführer Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 15 schlussgründe nach BGE 131 V 49 vor und eine versicherte Gesundheits- schädigung wäre zu verneinen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287). 4. Zusammenfassend ist ein medizinischer Revisionsgrund im hier massge- benden Zeitraum (vgl. E. 3 vorstehend) nicht erstellt. Doch selbst wenn ein solcher bejaht würde, hätte der Beschwerdeführer mangels eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens keinen Anspruch auf Leistungen der IV (vgl. E. 3.5 hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 125) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 16 gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Prozessar- mut ist aufgrund der Akten und angesichts der langjährigen Sozialhilfeab- hängigkeit ausgewiesen (Beschwerdebeilage 2). Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Weiter war eine anwaltliche Verbeiständung geboten, so dass dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Damit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 5.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.–. Mit Kostennote vom 4. September 2018 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 6.83 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1‘707.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 33.30 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf Fr. 1‘740.80) im Betrag von Fr. 134.05, total Fr. 1‘874.85, geltend. Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 17 wird dementsprechend auf Fr. 1‘874.85 festgesetzt. Davon ist Rechtsan- walt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘366.– (6.83 h x Fr. 200.–) zu- züglich Auslagen von Fr. 33.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 107.75 (7.7 % von Fr. 1'399.30), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘507.05, auszu- richten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'874.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘507.05 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ver- gütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, IV/18/524, Seite 18 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.