Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017
Sachverhalt
A.
Der 1994 geborene A.________, … Staatsangehöriger, reiste am 1. No-
vember 2015 in die Schweiz ein; zuvor hatte er Wohnsitz in den … und in
…. Seit dem 1. August 2015 ist er an der B.________ für den Masterstudi-
engang in … immatrikuliert (Akten der Einwohnerdienste, Migration und
Fremdenpolizei [EMF] Bern [im Gerichtsdossier] S. 6, 30-33, 42, 49).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 (Akten des Amts für Sozialversiche-
rungen [nachfolgend: ASV bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB]
6) wurde A.________ vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017
von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit (vgl. auch AB
4, 20).
Einen Antrag auf Verlängerung der Befreiung von der Krankenversiche-
rungspflicht (ab 1. Dezember 2017 [AB 14]) lehnte das ASV ab, da der
Aufenthalt von A.________ in der Schweiz mittlerweile nicht mehr nur die
Aus-/Weiterbildung bezwecke. Er habe im Antragsformular (beim ASV am
31. Juli 2017 eingegangen) angegeben, er beabsichtige, nach Abschluss
des Studiums weiterhin in der Schweiz zu bleiben (vgl. AB 13). Deshalb
werde die ursprüngliche Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 6) ersetzt
resp. dahingehend abgeändert, als eine Befreiung von der Krankenversi-
cherungspflicht nur bis zum 31. Juli 2017 gewährt werde (Verfügung vom
20. September 2017 [AB 20]).
Die dagegen erhobene Einsprache (AB 24 f., 31) wies das ASV mit Ent-
scheid vom 28. Dezember 2017 (AB 45) ab.
B.
Am 12. Januar 2018 ging dem ASV ein auf den 3. Januar 2018 datiertes
Antragsformular von A.________ auf Befreiung von der Krankenversiche-
rungspflicht bis zum 30. Juni 2018 zu. Das ASV qualifizierte diesen Antrag
als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 3
und leitete ihn am 15. Januar 2018 dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern weiter.
Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. Januar
2018) verbesserte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
25. Januar 2018 seine Beschwerde. Er beantragt, von der Versicherungs-
pflicht in der Schweiz befreit zu werden, da er noch bis Ende Juli 2018 Stu-
dent sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2018 schliesst die Beschwerde-
gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Am 16. Februar 2018 forderte der Instruktionsrichter die …-Fakultät der
B.________ auf, Immatrikulationsbestätigungen des Beschwerdeführers
sowie Kopien sämtlicher Prüfungsanmeldungen, (positive und negative)
Leistungsausweise, Präsenznachweise und allfällige Gesuche um Frist-
bzw. Studienzeitverlängerungen sowie die entsprechenden Entscheide
einzureichen. Gleichzeitig wurden die Einwohnerdienste, Migration und
Fremdenpolizei Bern gebeten, dem Gericht Kopien der vollständigen Akten
des Beschwerdeführers zuzustellen.
Am 22. Februar 2018 ging eine Eingabe der B.________ samt Beilagen (im
Gerichtsdossier) ein.
Nach Mahnung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. März 2018) gin-
gen am 29. März 2018 sodann die Akten der Einwohnerdienste, Migration
und Fremdenpolizei ein (im Gerichtsdossier).
Von der eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkun-
gen machten die Parteien keinen Gebrauch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 20. September 2017 (AB 20) basierende Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017 (AB 45). Mit Ersterer wurde der Antrag auf Verlängerung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz abgelehnt bzw. der Beschwerde- führer verpflichtet, mit Wirkung ab dem 1. August 2017 eine Grundversiche- rung nach KVG abzuschliessen. Streitig und zu prüfen ist somit die Befreiung des Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium über den 31. Juli 2017 hinaus.
E. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Un- fall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 5
2.
2.1
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei
Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für
Krankenpflege
versichern
oder
von
ihrem
gesetzlichen
Vertreter
beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversiche-
rung [KVG; SR 832.10]).
Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder
einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 1 Abs. 2
lit. a und f der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche-
rung (KVV; SR 832.102) sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versi-
chern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen
Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versiche-
rung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt
beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 7 Abs. 1 KVV).
2.2
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor-
sehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die ihm erteilte Delegation hat der Bundesrat in
den Art. 2 und 6 KVV wahrgenommen und verschiedene Ausnahmetat-
bestände vorgesehen. Dabei wird zwischen Personenkategorien unter-
schieden,
welche
von
vornherein,
d.h.
ex
lege,
vom
Versicherungsobligatorium ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 KVV) und solchen, welche die Möglichkeit haben, auf Gesuch hin
von der grundsätzlichen Versicherungspflicht befreit zu werden (Art. 2
Abs. 2-8 und Art. 6 Abs. 3 KVV).
2.3
Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind
gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder
Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende,
Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie
Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von
Artikel 3 Absatz 2, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der
Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen
Versicherungsschutz
verfügen.
Dem
Gesuch
ist
eine
schriftliche
Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 6
Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die
betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht
befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere
Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder
einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.
3.
Dass der Beschwerdeführer mit dem Zuzug in die Schweiz am 1. Novem-
ber 2015 Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVV
und Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)
begründete, ist zu Recht nicht strittig. Denn die „Absicht dauernden Ver-
bleibens“ im Sinne Art. 23 Abs. 1 ZGB ist nicht als Absicht zu verstehen,
für immer an einem Ort zu verbleiben; der Begriff „dauernd“ ist vielmehr
negativ im Sinne von „nicht vorübergehend“ zu verstehen. Für eine Wohn-
sitzbegründung genügt der Wille, an einem Ort zu bleiben, bis durch nicht
mit Bestimmtheit vorauszusehende Umstände eine Änderung des Aufent-
haltes veranlasst werden kann. Aber auch eine mit Bestimmtheit zu erwar-
tende spätere Beendigung des gegenwärtigen Aufenthalts hindert die
Annahme eines Wohnsitzes nicht, wenn der Aufenthalt eine gewisse Dauer
erreicht. So begründet insbesondere ein ausländischer Student, der mit der
Absicht in die Schweiz kommt, hier bis zum Abschluss des Studiums zu
verweilen, Wohnsitz (EUGEN BUCHER, Berner Kommentar, 1976, Art. 23
ZGB N. 22 f.).
Mit dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz ist auch seine
grundsätzliche Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG nicht in Frage
gestellt. Zur Diskussion steht indessen die Befreiung davon (vgl. E. 2.3
hiervor) bzw. die Verlängerung über den 31. Juli 2017 hinaus.
3.1
Gestützt auf die im Gerichtsverfahren vom Beschwerdeführer aufge-
legten Unterlagen ist zu Recht nicht mehr umstritten, dass für den fragli-
chen Zeitraum eine gleichwertige Versicherungsdeckung im Sinne von
Art. 2 Abs. 4 KVV besteht (vgl. AB 8, 11, 51, 59, 63; vgl. auch Beschwer-
deantwort, Ziff. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 7
3.2
Was den Aufenthaltszweck anbelangt, stellt sich der Beschwerde-
führer auf den Standpunkt, sein Aufenthalt in der Schweiz diene einzig sei-
nem Studium, während der Beschwerdegegner die Auffassung vertritt, der
eigentliche Beweggrund für die Wohnsitznahme sei der dauernde Verbleib
in der Schweiz.
3.2.1
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung zur
Ausbildung (AB 9; vgl. auch Akten der EMF, S. 22, 30 f., 49). Die Aufnah-
me einer Erwerbstätigkeit ist bei einer solchen Bewilligung nicht vorgese-
hen. Sie kann jedoch im Ausnahmefall bewilligt werden (vgl. Art. 38 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Beschwerdeführer verfügt über
keine solche Bewilligung und ist damit nicht berechtigt, erwerbstätig zu
sein. Solange als er aus universitärer Sicht in Ausbildung steht und über
keinen Schweizer Hochschulabschluss verfügt, kann ihm der von ihm for-
mulierte Wunsch, nach Abschluss der Ausbildung eine Anstellung in der
Schweiz zu suchen (vgl. AB 13, 40), hinsichtlich der hier zur Diskussion
stehenden Versicherungspflicht nicht entgegen gehalten werden.
Wie der Homepage der B.________ zu entnehmen ist, dauert das Master-
Studium drei Semester (www….ch). Dem Beschwerdeführer wurde seitens
der B.________ im Februar 2017 eine letzte Fristverlängerung zum Ab-
schluss des Studiums bis spätestens Ende Frühlingssemester 2018 (d.h.
bis zum 31. Juli 2018 [www…..ch) gewährt (vgl. Beilage 4 der Eingabe der
B.________ [im Gerichtsdossier]). Damit überschreitet der Beschwerdefüh-
rer die an sich vorgesehene Studiendauer bereits heute. Auch dies ist vor-
liegend jedoch nicht entscheidend.
Die in der Beschwerdeantwort (Ziff. 2.2) genannten Urteile sind nicht
geeignet, den angefochtenen Entscheid zu stützen. Anders als im Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2013 (KV/2012/678) verfügt der
Beschwerdeführer hier nicht über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Auf-
enthaltszweck „Familiennachzug“, sondern vielmehr über einen sog. B-
Ausweis mit dem Aufenthaltszweck „Ausbildung“ (AB 9; vgl. auch Akten der
EMF [S. 22, 30 f., 49]). Dafür, dass sein Aufenthalt nicht dem Studium
dient, bestehen derzeit keine Anhaltspunkte. Vielmehr war und ist der Be-
schwerdeführer ordnungsgemäss und ununterbrochen immatrikuliert und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 8
geht – soweit ersichtlich – keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. dazu die Un-
terstützungsbestätigung der Eltern [Akten der EMF, S. 9; im Gerichtsdossi-
er]). Auch übt der Beschwerdeführer neben dem Studium keine For-
schungstätigkeit aus, wie dies im vom Beschwerdegegner zitierten Urteil
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (KV.2007.00061) der
Fall war (vgl. GEBHARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversiche-
rung [KVG], 2010, Art. 3 N. 13). Der Beschwerdeführer erfüllt damit die
Voraussetzung des Art. 2 Abs. 4 KVV bis zum 31. Juli 2018.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dem
Beschwerdeführer die Befreiung von der Versicherungspflicht vor dem Ab-
lauf des letztmals verlängerten Studiumsendes per 31. Juli 2018 verweigert
wurde. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter auf die Fragen, die sich im
Zusammenhang mit einer rückwirkenden Aufhebung der Verfügung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Januar 2017 (AB 6; vgl. AB 20) stellen würden, eingegangen zu wer-
den.
3.2.2
Mit Abschluss der Ausbildung bzw. dem Ablauf der letztmaligen
Verlängerung der Studienbewilligung wird sich der Zweck des Aufenthalts
ändern, auch wenn der Beschwerdeführer noch über eine Aufenthaltsbewil-
ligung verfügt. Gemäss Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20])
können Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss für eine Dauer von
sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der
Schweiz im Sinne einer Ausnahme – d.h. auch wenn keine dafür geeigne-
ten inländischen Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein
Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können
– vorläufig (d.h. für eine Dauer von sechs Monaten) zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit zugelassen werden, sofern ihre Erwerbstätigkeit von ho-
hem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Mit Blick auf
die eher bescheidenen und allein mit Studienzeitverlängerungen (vgl. Bei-
lage 1 der Eingabe der B.________ [im Gerichtsdossier]) erzielten Resulta-
te der universitären Bildung (vgl. AB 23) erscheint fraglich, ob eine spätere
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz von hohem wis-
senschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse sein könnte. Wie es sich
damit verhält, ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entscheidend;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 9
hierüber werden die Ausländerbehörden zu gegebenem Zeitpunkt zu befin-
den haben. Ein solcher Entscheid beschlägt jedoch nicht mehr die Versi-
cherungspflicht und kann nichts daran ändern, dass der Befreiungsgrund
nach Art. 2 Abs. 4 KVV per Ende Juli 2018 entfällt.
Wenn der Beschwerdeführer – wie angekündigt (vgl. AB 13, 40 – über den
31. Juli 2018 hinaus in der Schweiz verbleibt, so hat er sich ab diesem
Zeitpunkt nach KVG zu versichern und dem Beschwerdegegner den Versi-
cherungsnachweis zu erbringen. Einzig wenn er spätestens auf diesen
Zeitpunkt hin definitiv ausreisen sollte, könnte auf eine entsprechende Ver-
sicherung verzichtet werden. Bei unbenutztem Ablauf der Frist zum Nach-
weis des Abschlusses einer Grundversicherung nach KVG wird der
Beschwerdegegner bei den Ausländerbehörden zu prüfen haben, ob der
Beschwerdeführer sich nach wie vor in der Schweiz aufhält. Ist dies der
Fall, hätte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer einem schweize-
rischen Krankenversicherer zuzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs.1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.2
Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des-
sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten
zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein
Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205
E. 4b S. 207).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des
Amts für Sozialversicherungen vom 28. Dezember 2017 aufgehoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 10
Der Beschwerdeführer wird von der obligatorischen Krankenversiche-
rungspflicht in der Schweiz bis zum 31. Juli 2018 befreit.
2.
Der Beschwerdeführer untersteht bei fortdauerndem Wohnsitz in der
Schweiz ab dem 1. August 2018 der Versicherungspflicht (Grundversi-
cherung nach KVG) in der Schweiz. Er hat dem Beschwerdegegner bis
zum 31. Juli 2018 den Nachweis der erfolgten Versicherung bei einem
schweizerischen Krankenversicherer oder den Nachweis seiner definiti-
ven Ausreise zu erbringen.
3.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________ (inkl. Eingabe des Beschwerdegegners vom 17. April
2018)
- Amt für Sozialversicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 52 KV
SCI/ABE/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 19. Mai 2018
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiberin Abenhaim
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Sozialversicherungen
Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1,
3072 Ostermundigen
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1994 geborene A.________, … Staatsangehöriger, reiste am 1. No-
vember 2015 in die Schweiz ein; zuvor hatte er Wohnsitz in den … und in
…. Seit dem 1. August 2015 ist er an der B.________ für den Masterstudi-
engang in … immatrikuliert (Akten der Einwohnerdienste, Migration und
Fremdenpolizei [EMF] Bern [im Gerichtsdossier] S. 6, 30-33, 42, 49).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 (Akten des Amts für Sozialversiche-
rungen [nachfolgend: ASV bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB]
6) wurde A.________ vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017
von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit (vgl. auch AB
4, 20).
Einen Antrag auf Verlängerung der Befreiung von der Krankenversiche-
rungspflicht (ab 1. Dezember 2017 [AB 14]) lehnte das ASV ab, da der
Aufenthalt von A.________ in der Schweiz mittlerweile nicht mehr nur die
Aus-/Weiterbildung bezwecke. Er habe im Antragsformular (beim ASV am
31. Juli 2017 eingegangen) angegeben, er beabsichtige, nach Abschluss
des Studiums weiterhin in der Schweiz zu bleiben (vgl. AB 13). Deshalb
werde die ursprüngliche Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 6) ersetzt
resp. dahingehend abgeändert, als eine Befreiung von der Krankenversi-
cherungspflicht nur bis zum 31. Juli 2017 gewährt werde (Verfügung vom
20. September 2017 [AB 20]).
Die dagegen erhobene Einsprache (AB 24 f., 31) wies das ASV mit Ent-
scheid vom 28. Dezember 2017 (AB 45) ab.
B.
Am 12. Januar 2018 ging dem ASV ein auf den 3. Januar 2018 datiertes
Antragsformular von A.________ auf Befreiung von der Krankenversiche-
rungspflicht bis zum 30. Juni 2018 zu. Das ASV qualifizierte diesen Antrag
als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 3
und leitete ihn am 15. Januar 2018 dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern weiter.
Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. Januar
2018) verbesserte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
25. Januar 2018 seine Beschwerde. Er beantragt, von der Versicherungs-
pflicht in der Schweiz befreit zu werden, da er noch bis Ende Juli 2018 Stu-
dent sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2018 schliesst die Beschwerde-
gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Am 16. Februar 2018 forderte der Instruktionsrichter die …-Fakultät der
B.________ auf, Immatrikulationsbestätigungen des Beschwerdeführers
sowie Kopien sämtlicher Prüfungsanmeldungen, (positive und negative)
Leistungsausweise, Präsenznachweise und allfällige Gesuche um Frist-
bzw. Studienzeitverlängerungen sowie die entsprechenden Entscheide
einzureichen. Gleichzeitig wurden die Einwohnerdienste, Migration und
Fremdenpolizei Bern gebeten, dem Gericht Kopien der vollständigen Akten
des Beschwerdeführers zuzustellen.
Am 22. Februar 2018 ging eine Eingabe der B.________ samt Beilagen (im
Gerichtsdossier) ein.
Nach Mahnung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. März 2018) gin-
gen am 29. März 2018 sodann die Akten der Einwohnerdienste, Migration
und Fremdenpolizei ein (im Gerichtsdossier).
Von der eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkun-
gen machten die Parteien keinen Gebrauch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 4
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 20. September
2017 (AB 20) basierende Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017
(AB 45). Mit Ersterer wurde der Antrag auf Verlängerung der Befreiung von
der Versicherungspflicht in der Schweiz abgelehnt bzw. der Beschwerde-
führer verpflichtet, mit Wirkung ab dem 1. August 2017 eine Grundversiche-
rung nach KVG abzuschliessen. Streitig und zu prüfen ist somit die
Befreiung des Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium über
den 31. Juli 2017 hinaus.
1.3
Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu-
ständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000
betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Un-
fall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 5
2.
2.1
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei
Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für
Krankenpflege
versichern
oder
von
ihrem
gesetzlichen
Vertreter
beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversiche-
rung [KVG; SR 832.10]).
Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder
einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 1 Abs. 2
lit. a und f der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche-
rung (KVV; SR 832.102) sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versi-
chern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen
Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versiche-
rung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt
beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 7 Abs. 1 KVV).
2.2
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor-
sehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die ihm erteilte Delegation hat der Bundesrat in
den Art. 2 und 6 KVV wahrgenommen und verschiedene Ausnahmetat-
bestände vorgesehen. Dabei wird zwischen Personenkategorien unter-
schieden,
welche
von
vornherein,
d.h.
ex
lege,
vom
Versicherungsobligatorium ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 KVV) und solchen, welche die Möglichkeit haben, auf Gesuch hin
von der grundsätzlichen Versicherungspflicht befreit zu werden (Art. 2
Abs. 2-8 und Art. 6 Abs. 3 KVV).
2.3
Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind
gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder
Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende,
Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie
Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von
Artikel 3 Absatz 2, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der
Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen
Versicherungsschutz
verfügen.
Dem
Gesuch
ist
eine
schriftliche
Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 6
Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die
betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht
befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere
Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder
einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.
3.
Dass der Beschwerdeführer mit dem Zuzug in die Schweiz am 1. Novem-
ber 2015 Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVV
und Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)
begründete, ist zu Recht nicht strittig. Denn die „Absicht dauernden Ver-
bleibens“ im Sinne Art. 23 Abs. 1 ZGB ist nicht als Absicht zu verstehen,
für immer an einem Ort zu verbleiben; der Begriff „dauernd“ ist vielmehr
negativ im Sinne von „nicht vorübergehend“ zu verstehen. Für eine Wohn-
sitzbegründung genügt der Wille, an einem Ort zu bleiben, bis durch nicht
mit Bestimmtheit vorauszusehende Umstände eine Änderung des Aufent-
haltes veranlasst werden kann. Aber auch eine mit Bestimmtheit zu erwar-
tende spätere Beendigung des gegenwärtigen Aufenthalts hindert die
Annahme eines Wohnsitzes nicht, wenn der Aufenthalt eine gewisse Dauer
erreicht. So begründet insbesondere ein ausländischer Student, der mit der
Absicht in die Schweiz kommt, hier bis zum Abschluss des Studiums zu
verweilen, Wohnsitz (EUGEN BUCHER, Berner Kommentar, 1976, Art. 23
ZGB N. 22 f.).
Mit dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz ist auch seine
grundsätzliche Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG nicht in Frage
gestellt. Zur Diskussion steht indessen die Befreiung davon (vgl. E. 2.3
hiervor) bzw. die Verlängerung über den 31. Juli 2017 hinaus.
3.1
Gestützt auf die im Gerichtsverfahren vom Beschwerdeführer aufge-
legten Unterlagen ist zu Recht nicht mehr umstritten, dass für den fragli-
chen Zeitraum eine gleichwertige Versicherungsdeckung im Sinne von
Art. 2 Abs. 4 KVV besteht (vgl. AB 8, 11, 51, 59, 63; vgl. auch Beschwer-
deantwort, Ziff. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 7
3.2
Was den Aufenthaltszweck anbelangt, stellt sich der Beschwerde-
führer auf den Standpunkt, sein Aufenthalt in der Schweiz diene einzig sei-
nem Studium, während der Beschwerdegegner die Auffassung vertritt, der
eigentliche Beweggrund für die Wohnsitznahme sei der dauernde Verbleib
in der Schweiz.
3.2.1
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung zur
Ausbildung (AB 9; vgl. auch Akten der EMF, S. 22, 30 f., 49). Die Aufnah-
me einer Erwerbstätigkeit ist bei einer solchen Bewilligung nicht vorgese-
hen. Sie kann jedoch im Ausnahmefall bewilligt werden (vgl. Art. 38 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Beschwerdeführer verfügt über
keine solche Bewilligung und ist damit nicht berechtigt, erwerbstätig zu
sein. Solange als er aus universitärer Sicht in Ausbildung steht und über
keinen Schweizer Hochschulabschluss verfügt, kann ihm der von ihm for-
mulierte Wunsch, nach Abschluss der Ausbildung eine Anstellung in der
Schweiz zu suchen (vgl. AB 13, 40), hinsichtlich der hier zur Diskussion
stehenden Versicherungspflicht nicht entgegen gehalten werden.
Wie der Homepage der B.________ zu entnehmen ist, dauert das Master-
Studium drei Semester (www….ch). Dem Beschwerdeführer wurde seitens
der B.________ im Februar 2017 eine letzte Fristverlängerung zum Ab-
schluss des Studiums bis spätestens Ende Frühlingssemester 2018 (d.h.
bis zum 31. Juli 2018 [www…..ch) gewährt (vgl. Beilage 4 der Eingabe der
B.________ [im Gerichtsdossier]). Damit überschreitet der Beschwerdefüh-
rer die an sich vorgesehene Studiendauer bereits heute. Auch dies ist vor-
liegend jedoch nicht entscheidend.
Die in der Beschwerdeantwort (Ziff. 2.2) genannten Urteile sind nicht
geeignet, den angefochtenen Entscheid zu stützen. Anders als im Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2013 (KV/2012/678) verfügt der
Beschwerdeführer hier nicht über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Auf-
enthaltszweck „Familiennachzug“, sondern vielmehr über einen sog. B-
Ausweis mit dem Aufenthaltszweck „Ausbildung“ (AB 9; vgl. auch Akten der
EMF [S. 22, 30 f., 49]). Dafür, dass sein Aufenthalt nicht dem Studium
dient, bestehen derzeit keine Anhaltspunkte. Vielmehr war und ist der Be-
schwerdeführer ordnungsgemäss und ununterbrochen immatrikuliert und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 8
geht – soweit ersichtlich – keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. dazu die Un-
terstützungsbestätigung der Eltern [Akten der EMF, S. 9; im Gerichtsdossi-
er]). Auch übt der Beschwerdeführer neben dem Studium keine For-
schungstätigkeit aus, wie dies im vom Beschwerdegegner zitierten Urteil
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (KV.2007.00061) der
Fall war (vgl. GEBHARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversiche-
rung [KVG], 2010, Art. 3 N. 13). Der Beschwerdeführer erfüllt damit die
Voraussetzung des Art. 2 Abs. 4 KVV bis zum 31. Juli 2018.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dem
Beschwerdeführer die Befreiung von der Versicherungspflicht vor dem Ab-
lauf des letztmals verlängerten Studiumsendes per 31. Juli 2018 verweigert
wurde. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter auf die Fragen, die sich im
Zusammenhang mit einer rückwirkenden Aufhebung der Verfügung vom
11. Januar 2017 (AB 6; vgl. AB 20) stellen würden, eingegangen zu wer-
den.
3.2.2
Mit Abschluss der Ausbildung bzw. dem Ablauf der letztmaligen
Verlängerung der Studienbewilligung wird sich der Zweck des Aufenthalts
ändern, auch wenn der Beschwerdeführer noch über eine Aufenthaltsbewil-
ligung verfügt. Gemäss Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20])
können Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss für eine Dauer von
sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der
Schweiz im Sinne einer Ausnahme – d.h. auch wenn keine dafür geeigne-
ten inländischen Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein
Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können
– vorläufig (d.h. für eine Dauer von sechs Monaten) zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit zugelassen werden, sofern ihre Erwerbstätigkeit von ho-
hem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Mit Blick auf
die eher bescheidenen und allein mit Studienzeitverlängerungen (vgl. Bei-
lage 1 der Eingabe der B.________ [im Gerichtsdossier]) erzielten Resulta-
te der universitären Bildung (vgl. AB 23) erscheint fraglich, ob eine spätere
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz von hohem wis-
senschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse sein könnte. Wie es sich
damit verhält, ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entscheidend;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 9
hierüber werden die Ausländerbehörden zu gegebenem Zeitpunkt zu befin-
den haben. Ein solcher Entscheid beschlägt jedoch nicht mehr die Versi-
cherungspflicht und kann nichts daran ändern, dass der Befreiungsgrund
nach Art. 2 Abs. 4 KVV per Ende Juli 2018 entfällt.
Wenn der Beschwerdeführer – wie angekündigt (vgl. AB 13, 40 – über den
31. Juli 2018 hinaus in der Schweiz verbleibt, so hat er sich ab diesem
Zeitpunkt nach KVG zu versichern und dem Beschwerdegegner den Versi-
cherungsnachweis zu erbringen. Einzig wenn er spätestens auf diesen
Zeitpunkt hin definitiv ausreisen sollte, könnte auf eine entsprechende Ver-
sicherung verzichtet werden. Bei unbenutztem Ablauf der Frist zum Nach-
weis des Abschlusses einer Grundversicherung nach KVG wird der
Beschwerdegegner bei den Ausländerbehörden zu prüfen haben, ob der
Beschwerdeführer sich nach wie vor in der Schweiz aufhält. Ist dies der
Fall, hätte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer einem schweize-
rischen Krankenversicherer zuzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs.1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.2
Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des-
sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten
zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein
Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205
E. 4b S. 207).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des
Amts für Sozialversicherungen vom 28. Dezember 2017 aufgehoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 10
Der Beschwerdeführer wird von der obligatorischen Krankenversiche-
rungspflicht in der Schweiz bis zum 31. Juli 2018 befreit.
2.
Der Beschwerdeführer untersteht bei fortdauerndem Wohnsitz in der
Schweiz ab dem 1. August 2018 der Versicherungspflicht (Grundversi-
cherung nach KVG) in der Schweiz. Er hat dem Beschwerdegegner bis
zum 31. Juli 2018 den Nachweis der erfolgten Versicherung bei einem
schweizerischen Krankenversicherer oder den Nachweis seiner definiti-
ven Ausreise zu erbringen.
3.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________ (inkl. Eingabe des Beschwerdegegners vom 17. April
2018)
- Amt für Sozialversicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.