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200 2018 511

Bern VerwG · 2019-02-27 · Deutsch BE

Verfügung vom 31. Mai 2018

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), seit dem 1. November 2012 im C.________ in … als … in einem 40%- Pensum angestellt, meldete sich am 27. Mai 2016 unter Hinweis auf einen unfallbedingt nicht wieder reparablen Fuss rechts, Panikattacken und Angstzustände mit Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 2 und 9). Gestützt auf Abklärungen im medizinischen, erwerblichen und häuslichen Bereich (insb. eine polydisziplinäre Expertise der D.________ AG [MEDAS] vom

13. Oktober 2017 [Akten der Invalidenversicherung {act. IIA} 51.1] und ei- nen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Februar 2018 [act. IIA 58]) ermittelte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) in Anwen- dung der gemischten Methode (Erwerb: 90%; Haushalt: 10%) einen Invali- ditätsgrad von 13% und stellte mit Vorbescheid vom 28. Februar 2018 (act. IIA 59) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Mit Verfü- gung vom 9. März 2018 (act. IIA 61) schloss sie zudem die berufliche Ein- gliederung mit der Begründung, gemäss der Versicherten sei eine berufli- che Umorientierung zum jetzigen Zeitpunkt keine Option, ab. Gegen den Vorbescheid vom 28. Februar 2018 erhob die Versicherte am 25. März 2018 (act. IIA 66) unter Hinweis auf einen weiteren Arztbericht (act. IIA 66 S. 2) Einwand, welchen sie, vertreten durch die Einwohnergemeinde … mit Eingabe vom 26. März 2018 (act. IIA 67) ergänzte. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, act. IIA 74) und einer Stellung- nahme des Bereichs Abklärungen (act. IIA 75) verfügte die IVB am 31. Mai 2018 (act. IIA 76) wie im Vorbescheid angekündigt und verneinte einen Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Juli 2018 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 31. Mai 2018 sei aufzuheben und rückwirkend sei seit dem frühest- möglichen Rentenbeginn eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zuzu- sprechen. Eventualiter seien Umschulungsmassnahmen zu finanzieren. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung der gesundheitlichen Situation an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichentags reich- te sie zudem ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2018 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 23. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsan- walt B.________ als amtlicher Anwalt bei.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Mai 2018 (act. IIA 76). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Prüfung von Eingliederungsmass- nahmen beantragt resp. berufliche Massnahmen in Form einer Umschu- lung geltend macht (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), kann darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. Denn die Verwaltung hat sich – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht dargelegt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5) – hierzu in der angefochtenen Verfü- gung nicht geäussert (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Die beruflichen Massnahmen wurden mit separater Verfü- gung vom 9. März 2018 (act. IIA 61) abgeschlossen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Pract. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 25. Juni 2015 (act. II 11.5 S. 1) die folgenden Hauptdiagnosen auf: Zustand fünf Wochen nach Metallentfernung Mittelfuss rechts am 21. Mai 2015 und Cha- rcot-Fuss mit Pseudoarthrose nach korrigierender Mittelfussarthrodese rechts am 5. September 2013 (TMT und NC I bis III) bei posttraumatischer Lisfranc-Instabilität und Destruktion der Mittelfussgelenke. Nach der Metal- lentfernung liege eine erfreuliche Beschwerdebesserung vor. Die Pseudo- arthrose sei straff, der Fuss deformiert, aber stabil und indolent belastbar (S. 2). Am 22. Juni 2015 habe die Patientin die Arbeit im C.________ (Pensum 40%) wieder aufgenommen (S. 1). Eine berufliche Umschulung zu einer weniger fussbelastenden Arbeitstätigkeit sei dringend zu empfeh- len (S. 2). 3.1.2 Dem Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Novem- ber 2016 (act. II 31 S. 2) sind als Hauptdiagnosen eine hochgradige Spi- nalkanalstenose mit subtotalem Segmentkollaps L3/4 und L4/5, ein Mas- senprolaps L2/3 rechts, eine Coxarthrose rechts sowie die orthopädischen Diagnosen von pract. med. E.________ zu entnehmen. Die Patientin habe eine langdauernde Anamnese von lumbalen Schmerzen, wobei sie grundsätzlich seit diesem Jahr eine progrediente Einschränkung der Geh- fähigkeit aufweise. Dies einerseits durch die Pathologie im Mittelfussbe- reich rechts, andererseits aber auch durch die Lumboischialgien und Kraft- losigkeiten im Bereiche beider Beine. MR-tomographisch seien die obge- nannten Diagnosen nachgewiesen. Chirurgisch sei im Jahre 2017 eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 7 Dekompression L2-L5 mit Spondylodese geplant (S. 2). Die aktuelle Ar- beitsfähigkeit betrage 50%, d.h. halbtags für eine leichte körperliche und rückenschonende Tätigkeit in Wechselpositionen (S. 3). 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. April 2017 (act. II 35) fest, die Beur- teilung von Dr. med. F.________ sei prinzipiell nachvollziehbar, gegebe- nenfalls sei eine angepasste Tätigkeit bis zu 60% möglich. Zunächst sei eine arbeitsergonomische Abklärung notwendig. Anschliessend sei zu ent- scheiden, ob das Zumutbarkeitsprofil in der bisherigen Tätigkeit realisiert werden könne, ansonsten sei eine umfassende Begutachtung erforderlich (S. 4). 3.1.4 Im Verlaufsbericht vom 8. Mai 2017 (act. II 38) gab pract. med. E.________ an, bei ihm sei die Behandlung vorläufig abgeschlossen (S. 3 Ziff. 1.5). Das Pensum von 40% im C.________ sei bisher möglich gewe- sen, für den Fuss aber eine grosse Belastung. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit eigentlich nicht mehr zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7). 3.1.5 Auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. G.________ (vgl. Akten- notiz vom 24. Mai 2017, act. II 39) wurde die Beschwerdeführerin polydis- ziplinär begutachtet. Die MEDAS-Expertise vom 13. Oktober 2017 (act. IIA 51.1) basiert auf den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Chirurgie und Psychiatrie. Unter Berücksichtigung dieser Fachgebiete stell- ten die Gutachter folgende Diagnosen (S. 56 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Belastungsminderung des rechten Fusses nach Versteifungsoperation der Lisfranc´schen-Gelenklinie rechts, Falschgelenkbildung der Lis- franc´schen-Gelenklinie, orthopädieschuhtechnisch versorgt. 2. Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei deutlichen Auf- brauchveränderungen. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, seit März 2017 mit nächtlicher CPAP-Maskenbeatmung behandelt 4. Chronische Bronchitis bei erheblichem Nikotinkonsum 5. Arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt 6. Adipositas, BMI 33.6 7. Epicondylitis humeri ulnaris rechts 8. Narbenhernie bei Status nach Laparotomie bei Status nach Cholezys- tektomie und Hemicolektomie bei Sigmadiverticulitis 2006

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 8 9. Panikstörung (ICD-10 F41.0) Aus orthopädischer Sicht legte Dr. med. H.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dar, im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik stünden die Fussbeschwer- den rechts sowie die unteren Rückenbeschwerden. Die heutige Untersu- chung habe ein klinisch funktionell sehr gutes Resultat nach ausgedehnter Mittelfusskorrekturoperation gezeigt. Die Versicherte sei mit orthopädi- schem Schuhwerk versorgt und vom Operateur sei die volle Gewichtsbe- lastung erlaubt (S. 25 Ziff. 5.1). Trotz gutem funktionellem Ergebnis lägen Einschränkungen der Belastbarkeit des rechten Fusses dahingehend vor, dass die Anpassungsfähigkeit des rechten Fusses an unebenen Boden eingeschränkt und wegen der Sprunggelenkmobilitätsstörung z.B. das Treppensteigen erschwert sei. Diese Einschränkungen würden von der Versicherten im Barfussgang als auch mit optimaler orthopädieschuhtech- nischer Versorgung zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend kompen- siert. Hinsichtlich des Fusses bestünden Limitationen für ausschliesslich stehende Tätigkeiten (S. 26 Ziff. 5.2). Betreffend die Rückenproblematik habe in der Untersuchung keine radikuläre Schmerzausstrahlung in die Beine festgestellt werden können. Lähmungserscheinungen oder wir- belsäulenbedingte Reflexausfälle oder Sensibilitätsstörungen hätten aus- geschlossen werden können (S. 25 Ziff. 5.1). Wegen der Beschwerden im unteren Rückenbereich seien Tätigkeiten mit häufigem Schwerheben, Tra- gen oder Bewegen von Lasten mehr als 10 Kilogramm sowie Tätigkeiten in dauernd gebückter Vorneigehaltung nicht geeignet (S. 26 Ziff. 5.2). In der angestammten Tätigkeit sei die Versicherte nach Behandlung der Fussde- formität mit anschliessender Rehabilitation (vom 5. September bis 3. No- vember 2013) seit dem 4. November 2013 und derzeit fortdauernd, unter- brochen durch eine einmonatige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Metallent- fernung (vom 21. Mai 2015 bis 20. Juni 2015), zu 60% arbeitsfähig (S. 27 Ziff. 6.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit, wechselbelastend ohne häufiges Schwerheben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechani- sche Hilfsmittel, mit Heben und Tragen bis 10 Kilogramm und ohne dau- ernde Zwangshaltung für die Lendenwirbelsäule bestehe mit Ausnahme der therapiebedingten Ausfallzeiten seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 6.2). Aus chirurgischer Sicht konnte sich Dr. med. Dr. med. univ.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 9 I.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Chirurgie, den orthopädi- schen Ausführungen vollumfänglich anschliessen (S. 39 ff. Ziff. 5.1 ff.). In den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 10 Ziff. 4.1 und S. 52 Ziff. 4.1). Nach durchgeführter Konsensbesprechung hielten die Gutachter fest, der die Leistungsfähigkeit einschränkende Ge- sundheitsschaden bestehe einzig auf orthopädischem Fachgebiet. Auf all- gemeinmedizinisch-internistischem, chirurgischem und psychiatrischem Fachgebiet sei kein weiterer versicherungsmedizinisch relevanter Gesund- heitsschaden ausweisbar (S. 57 Ziff. 2.1). Aus polydisziplinärer Sicht folg- ten die Gutachter dementsprechend der orthopädischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (S. 58 f. Ziff. 3.1 f.). 3.1.6 Am 7. März 2018 (act. IIA 66 S. 2) gab Dr. med. F.________ an, bei der Patientin habe sich die Situation in den letzten zwei Jahren verschlech- tert (S. 2). Sie leide unter einer bekannten Claudicatio spinalis, bei sehr ausgeprägten lumbalen Stenosen, einerseits bei anlagebedingt engem Spinalkanal, andererseits bei Discusprotrusion und Discushernien. Dr. med. F.________ postulierte eine Belastbarkeit von höchstens 50%, d.h. zwei Mal zwei Stunden, und empfahl eine Wiederholung der bildgebenden Abklärungen (S. 3). 3.1.7 Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2018 (act. IIA 74) hielt die RAD- Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, fest, am Zumutbarkeitsprofil des MEDAS-Gutachtens sei nach wie vor festzuhalten. Eine glaubwürdige massive Verschlechterung der Rückenproblematik über einen Zeitraum von zwei Jahren, wie von Dr. med. F.________ und der versicherten Person angeführt, liege unter Würdigung aller Befunde und persönlichen Angaben der Versicherten nicht vor. Das am 8. März 2018 (act. IIA 68) durchgeführte MRI sei quasi identisch mit den Vorbefunden und damit ebenfalls nicht geeignet, um eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes zu begründen (S. 8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 10 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2018 (act. IIA 76) massgeblich auf das polydisziplinäre Gut- achten der MEDAS vom 13. Oktober 2017 (act. IIA 51.1) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hier- vor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die Gutachter haben sich in den ärztlichen Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Ins- besondere diskutierten sie auch Diskrepanzen zu anderen Arztberichten. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand nachvollziehbar begründet, so dass auf das polydisziplinäre Gutachten abzustellen ist. 3.3.1 Aus allgemeinmedizinisch-internistischer und psychiatrischer Sicht führten die MEDAS-Gutachter differenziert und nachvollziehbar aus, dass in diesen Bereichen keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 11 keit besteht (act. IIA 51.1 S. 10 ff. Ziff. 4 ff. und S. 52 ff. Ziff. 4 ff.). Diese Beurteilungen werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Fra- ge gestellt (vgl. Beschwerde). Aus orthopädischer Sicht hat Dr. med. K.________ schlüssig dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Belastungsminderung des rechten Fusses nach Versteifungsoperation der Lisfranc´schen-Gelenklinie besteht und eine Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei deutlichen Aufbrauchveränderungen vorliegt (act. IIA 51.1 S. 25 f. Ziff. 5.1 f.) Gestützt darauf hielt er plausibel fest, dass betreffend die angestammte Tätigkeit mit Ausnahme der therapiebedingten Ausfallzeiten eine Arbeitsfähigkeit von 60% zu attestieren ist, dagegen eine leidensangepasste Tätigkeit (wech- selbelastend ohne häufiges Schwerheben, Tragen oder Bewegen von Las- ten ohne mechanische Hilfsmittel, Heben und Tragen bis 10 Kilogramm und ohne dauernde Zwangshaltung für die Lendenwirbelsäule) seit jeher (d.h. unter Berücksichtigung der therapiebedingten Ausfallzeiten) zu 100% möglich ist (act. IIA 51.1 S. 27 Ziff. 6.1 f.). Diese Beurteilung korreliert voll- umfänglich mit den Ausführungen von Dr. med. Dr. med. univ. I.________ (act. IIA 51.1 S. 39 ff. Ziff. 4 ff.) und findet Rückhalt in der RAD- Stellungnahme von Dr. med. J.________ vom 3. Mai 2018 (act. IIA 74 S. 8). Soweit die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betreffend ist auch den Berichten von Dr. med. E.________ vom 25. Juni 2015 (act. II 11.5) und vom 8. Mai 2017 (act. II 38 S. 6) nichts Gegenteiliges zu ent- nehmen. 3.3.2 Am Beweiswert der MEDAS-Begutachtung ändert nichts, dass Dr. med. G.________ in der Stellungnahme vom 12. April 2017 (act. II 35) unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. med. F.________ vom 28. No- vember 2016 (act. II 31 S. 2) eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50% prinzipiell als nachvollziehbar beurteilte und gegebenen- falls sogar bis zu 60% als möglich erachtete, fehlt doch hierzu in beiden Berichten eine fundierte und medizinisch nachvollziehbare Begründung. Dies umso mehr als Dr. med. G.________ am 12. April 2017 (act. II 35 S.

4) weitere arbeitsergonomische Abklärungen und am 24. Mai 2017 (act. II

39) ausdrücklich die Einholung einer umfassenden polydisziplinären Be- gutachtung empfahl. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Arzt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 12 bericht von Dr. med. F.________ vom 7. März 2018 (act. IIA 66 S. 2) gel- tend macht, ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert (vgl. Einwand vom 25. März 2018, act. IIA 66), kann ihr nicht gefolgt werden. So zeigte das in der Folge durchgeführte MRI vom 8. März 2018 (act. IIA 68) verglichen mit der Voruntersuchung vom 22. September 2016 weitgehend stationäre Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Ferner erhob auch Dr. med. F.________ keine klinischen Befunde, die auf eine Verschlechterung schliessen liessen. Anhaltspunkte, dass weitere ab- klärungsbedürftige somatische oder psychische Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, sind weder ersichtlich noch wurden sol- che von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Damit erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) die beantrag- ten weiteren Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 20 Ziff. 8). 3.3.3 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass gestützt auf das beweiskräf- tige MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2017 (act. IIA 51.1) der Be- schwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit seit jeher (d.h. unter Berück- sichtigung der therapiebedingten Ausfallzeiten) zu 100% zumutbar ist (act. IIA 51.1 S. 59 Ziff. 3.2). 4. Es steht zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin als Teilzei- terwerbstätige (Erwerbsbereich: 90%; Haushaltsbereich: 10%) zu qualifizie- ren ist (vgl. Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Februar 2018, act. IIA 58 S. 4 f. Ziff. 3.4 und 4) und damit die gemischte Invaliditätsbemes- sungsmethode zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3 hiervor). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Be- schwerde).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 13 5. Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen und der Invaliditätsgrad in diesem Bereich zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Februar 2018 (act. IIA 58 S. 2) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss Erwä- gung 5.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Ab- klärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Be- schwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (S. 1). Ferner wurden die im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2017 festgestellten gesundheitsbe- dingten Einschränkungen resp. das entsprechende Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt (S. 5 Ziff. 5). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert. Den Ein- schränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde ange- messen Rechnung getragen. Damit besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Insbesondere ist nichts dagegen einzuwen- den, dass bei den Einschränkungen im Haushalt die Unterstützung des Partners berücksichtigt worden ist (S. 7 ff. Ziff. 7.2). Folglich ist die Be- schwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 23.7% eingeschränkt (S. 10), was

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 14

– ausgehend von einem Status von 10% Haushalt – einem gewichteten Invaliditätsgrad von 2.37% (23.7% x 0.10 [Status]) entspricht. Die ermittelte Invalidität im Haushalt ist nicht zu beanstanden und blieb denn auch von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Beschwerde). 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Sodann ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).

E. 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 15 beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3).

E. 6.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 27. Mai 2016 (act. II 2) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) der 1. November 2016. Der Einkommensvergleich ist auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).

E. 6.3.1 Das hypothetische Valideneinkommen ab November 2016 hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit bis Ende Dezember 2017 auf der Basis des als … im C.________ möglichen Einkommens mit einem Pensum von 90% ermittelt. Dies lässt sich gestützt auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin, wonach sie klar das Ziel gehabt hätte, ohne Gesundheitsschaden das Arbeitspensum beim C.________ auf 90% zu steigern (vgl. Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 22. Februar 2018, act. IIA 58 S. 4 f. Ziff. 3.4), nicht beanstanden. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Ausgehend von dem im Jahr 2016 als … erzielten Stundenlohn von Fr. 27.18 (act. II 19 S. 3 Ziff. 2.10) ergibt dies aufgerechnet auf ein Jahr (x 41 Std./Woche [act. II 19 S. 3 Ziff. 2.9] x 47 Wochen/Jahr [52 Wochen abzüglich fünf Wochen Ferien, vgl. Gesamta- rbeitsvertrag C.________, Art. 41.1 lit. b]) und unter Berücksichtigung des 90% Pensums ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 47'138.-- (Fr. 27.18 x 41 x 47 x 0.9).

E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitet nach wie vor als … im C.________ in einem Pensum zu 40% (act. IIA 51.1 S. 7 Ziff. 2.6). Diese fussbelastende Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (act. II 11.5 S. 2; 38 S. 4 Ziff. 1.7) und entspricht nicht dem Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 16 mutbarkeitsprofil gemäss dem beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2017 (act. IIA 51.1 S. 59 Ziff. 3.2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 19 Ziff. 6) ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der LSE festge- setzt hat. Gemäss LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1, Pri- vater Sektor, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen, beträgt das durchschnittliche Einkommen für Hilfsarbeiten über sämtliche Wirtschaftszweige Fr. 4'363.-- pro Monat (To- talwert). Dieses Einkommen ist an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, ab 2004-2017, Total, 2016) anzupassen. Zudem ist der Status (90%) zu berücksichtigen und der von der Beschwerdegegnerin zugestandene und nicht zu beanstandende leidensbedingte Abzug von 15% (act. IIA 58 S. 6 Ziff. 5.2) abzuziehen. Daraus resultiert ein jährliches Einkommen von Fr. 41'755.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.9 [Status] x 0.85 [leidensbedingter Abzug). Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeiten (vgl. Zumutbarkeitsprofil gemäss MEDAS-Gutachten, act. IIA 51.1 S. 59 Ziff. 3.2) besteht auf dem massgeblichen ausgegliche- nen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten, denen sie ohne weiteres nachgehen könnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 14 und S. 18 Ziff. 5) erübrigt sich daher eine Über- prüfung, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden können.

E. 6.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'138.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 41'755.-- resultiert ein Invaliditätsgrad im Bereich der Erwerbstätigkeit von 11.42% ([Fr. 47'138.-- - Fr. 41'755.--] x 100 : Fr. 47'138.--) resp. gewichtet von 10.28% (11.42% x 0.9 [Status]).

E. 6.4 Auch mit Blick auf Art. 27bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), in Kraft seit Januar 2018, ändert sich nichts am Ergebnis (vgl. E. 6.5 hiernach). Das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird auf ein Vollpen- sum hochgerechnet. Dabei erfolgt die Indexierung auf das Jahr 2017, da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 17 die entsprechenden statistischen Zahlen betreffend das Jahr 2018 noch nicht erhältlich sind. Ausgehend von dem im Jahr 2016 erzielten Stundenlohn von Fr. 27.18 (act. II 19 S. 3 Ziff. 2.10), indexiert auf das Jahr 2017 (: 130.9 x 131.4 [BFS, Nominallohnindex 2011 - 2017, Tabelle T1.93, Sektor 3, Dienstleistungen) und aufgerechnet auf ein Jahr (x 41 Std./Woche [act. II 19 S. 3 Ziff. 2.9] x 46 Wochen/Jahr [52 Wochen abzüglich sechs Wochen Ferien, vgl. Ge- samtarbeitsvertrag C.________, Art. 41.1 lit. c) resultiert ein Validenein- kommen in der Höhe von Fr. 51'457.-- (Fr. 27.18 : 130.9 x 131.4 x 41 x 46). Das gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen in einer angepassten Tätigkeit beträgt Fr. 46'572.-- (Fr. 4'363.-- [LSE 2016, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1] : 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total 2017] x 12 : 130.0 x 130.5 [BFS, Nominallohnindex 2011 - 2017, Tabelle T1.93, Total] x 0.85 [leidensbedingter Abzug; act. IIA 58 S. 6 Ziff. 5.2]). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'457.-- und einem Invalidenein- kommen von Fr. 46'572.-- resultiert ab dem 1. Januar 2018 ein Invaliditäts- grad im Bereich der Erwerbstätigkeit in der Höhe von 9.49% ([Fr. 51'457.-- - Fr. 46'572.-- x 100 : Fr. 51'457.--) resp. gewichtet von 8.54% (9.49% x 0.9 [Status]).

E. 6.5 Nach dem in den E. 5.2, 6.3.3 und 6.4 hiervor Dargelegten beträgt der gewichtete Invaliditätsgrad im Bereich Haushalt 2.37% und im erwerbli- chen Bereich 10.28% resp. ab 1. Januar 2018 8.54%, sodass ein Gesam- tinvaliditätsgrad von gerundet 13% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) resp. ab 1. Januar 2018 von gerundet 11% resultiert. Es besteht folglich kein Anspruch auf eine Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2018 (act. IIA 76) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 18 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden vorlie- gend der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Auf- grund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozess- leitende Verfügung vom 23. August 2018) ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu be- freien. 7.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 7.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 19 Mit Kostennote vom 13. September 2018 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 8 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 2'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 120.80 sowie Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 163.30 (7.7% von Fr. 2'120.80), total Fr. 2'284.10, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikosten- ersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'284.10 festgesetzt. Davon ist Rechts- anwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'600.-- (8h x Fr. 200.--) zuzüg- lich Auslagen von Fr. 120.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 132.50 (7.7% von Fr. 1'720.80), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'853.30, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'284.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'853.30 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 20 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 nachfolgend).

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 nachfolgend). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Mai 2018 (act. IIA 76). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Prüfung von Eingliederungsmass- nahmen beantragt resp. berufliche Massnahmen in Form einer Umschu- lung geltend macht (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), kann darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. Denn die Verwaltung hat sich – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht dargelegt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5) – hierzu in der angefochtenen Verfü- gung nicht geäussert (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Die beruflichen Massnahmen wurden mit separater Verfü- gung vom 9. März 2018 (act. IIA 61) abgeschlossen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  5. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Pract. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 25. Juni 2015 (act. II 11.5 S. 1) die folgenden Hauptdiagnosen auf: Zustand fünf Wochen nach Metallentfernung Mittelfuss rechts am 21. Mai 2015 und Cha- rcot-Fuss mit Pseudoarthrose nach korrigierender Mittelfussarthrodese rechts am 5. September 2013 (TMT und NC I bis III) bei posttraumatischer Lisfranc-Instabilität und Destruktion der Mittelfussgelenke. Nach der Metal- lentfernung liege eine erfreuliche Beschwerdebesserung vor. Die Pseudo- arthrose sei straff, der Fuss deformiert, aber stabil und indolent belastbar (S. 2). Am 22. Juni 2015 habe die Patientin die Arbeit im C.________ (Pensum 40%) wieder aufgenommen (S. 1). Eine berufliche Umschulung zu einer weniger fussbelastenden Arbeitstätigkeit sei dringend zu empfeh- len (S. 2). 3.1.2 Dem Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Novem- ber 2016 (act. II 31 S. 2) sind als Hauptdiagnosen eine hochgradige Spi- nalkanalstenose mit subtotalem Segmentkollaps L3/4 und L4/5, ein Mas- senprolaps L2/3 rechts, eine Coxarthrose rechts sowie die orthopädischen Diagnosen von pract. med. E.________ zu entnehmen. Die Patientin habe eine langdauernde Anamnese von lumbalen Schmerzen, wobei sie grundsätzlich seit diesem Jahr eine progrediente Einschränkung der Geh- fähigkeit aufweise. Dies einerseits durch die Pathologie im Mittelfussbe- reich rechts, andererseits aber auch durch die Lumboischialgien und Kraft- losigkeiten im Bereiche beider Beine. MR-tomographisch seien die obge- nannten Diagnosen nachgewiesen. Chirurgisch sei im Jahre 2017 eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 7 Dekompression L2-L5 mit Spondylodese geplant (S. 2). Die aktuelle Ar- beitsfähigkeit betrage 50%, d.h. halbtags für eine leichte körperliche und rückenschonende Tätigkeit in Wechselpositionen (S. 3). 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. April 2017 (act. II 35) fest, die Beur- teilung von Dr. med. F.________ sei prinzipiell nachvollziehbar, gegebe- nenfalls sei eine angepasste Tätigkeit bis zu 60% möglich. Zunächst sei eine arbeitsergonomische Abklärung notwendig. Anschliessend sei zu ent- scheiden, ob das Zumutbarkeitsprofil in der bisherigen Tätigkeit realisiert werden könne, ansonsten sei eine umfassende Begutachtung erforderlich (S. 4). 3.1.4 Im Verlaufsbericht vom 8. Mai 2017 (act. II 38) gab pract. med. E.________ an, bei ihm sei die Behandlung vorläufig abgeschlossen (S. 3 Ziff. 1.5). Das Pensum von 40% im C.________ sei bisher möglich gewe- sen, für den Fuss aber eine grosse Belastung. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit eigentlich nicht mehr zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7). 3.1.5 Auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. G.________ (vgl. Akten- notiz vom 24. Mai 2017, act. II 39) wurde die Beschwerdeführerin polydis- ziplinär begutachtet. Die MEDAS-Expertise vom 13. Oktober 2017 (act. IIA 51.1) basiert auf den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Chirurgie und Psychiatrie. Unter Berücksichtigung dieser Fachgebiete stell- ten die Gutachter folgende Diagnosen (S. 56 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  6. Belastungsminderung des rechten Fusses nach Versteifungsoperation der Lisfranc´schen-Gelenklinie rechts, Falschgelenkbildung der Lis- franc´schen-Gelenklinie, orthopädieschuhtechnisch versorgt.
  7. Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei deutlichen Auf- brauchveränderungen. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  8. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, seit März 2017 mit nächtlicher CPAP-Maskenbeatmung behandelt
  9. Chronische Bronchitis bei erheblichem Nikotinkonsum
  10. Arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt
  11. Adipositas, BMI 33.6
  12. Epicondylitis humeri ulnaris rechts
  13. Narbenhernie bei Status nach Laparotomie bei Status nach Cholezys- tektomie und Hemicolektomie bei Sigmadiverticulitis 2006 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 8
  14. Panikstörung (ICD-10 F41.0) Aus orthopädischer Sicht legte Dr. med. H.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dar, im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik stünden die Fussbeschwer- den rechts sowie die unteren Rückenbeschwerden. Die heutige Untersu- chung habe ein klinisch funktionell sehr gutes Resultat nach ausgedehnter Mittelfusskorrekturoperation gezeigt. Die Versicherte sei mit orthopädi- schem Schuhwerk versorgt und vom Operateur sei die volle Gewichtsbe- lastung erlaubt (S. 25 Ziff. 5.1). Trotz gutem funktionellem Ergebnis lägen Einschränkungen der Belastbarkeit des rechten Fusses dahingehend vor, dass die Anpassungsfähigkeit des rechten Fusses an unebenen Boden eingeschränkt und wegen der Sprunggelenkmobilitätsstörung z.B. das Treppensteigen erschwert sei. Diese Einschränkungen würden von der Versicherten im Barfussgang als auch mit optimaler orthopädieschuhtech- nischer Versorgung zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend kompen- siert. Hinsichtlich des Fusses bestünden Limitationen für ausschliesslich stehende Tätigkeiten (S. 26 Ziff. 5.2). Betreffend die Rückenproblematik habe in der Untersuchung keine radikuläre Schmerzausstrahlung in die Beine festgestellt werden können. Lähmungserscheinungen oder wir- belsäulenbedingte Reflexausfälle oder Sensibilitätsstörungen hätten aus- geschlossen werden können (S. 25 Ziff. 5.1). Wegen der Beschwerden im unteren Rückenbereich seien Tätigkeiten mit häufigem Schwerheben, Tra- gen oder Bewegen von Lasten mehr als 10 Kilogramm sowie Tätigkeiten in dauernd gebückter Vorneigehaltung nicht geeignet (S. 26 Ziff. 5.2). In der angestammten Tätigkeit sei die Versicherte nach Behandlung der Fussde- formität mit anschliessender Rehabilitation (vom 5. September bis 3. No- vember 2013) seit dem 4. November 2013 und derzeit fortdauernd, unter- brochen durch eine einmonatige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Metallent- fernung (vom 21. Mai 2015 bis 20. Juni 2015), zu 60% arbeitsfähig (S. 27 Ziff. 6.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit, wechselbelastend ohne häufiges Schwerheben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechani- sche Hilfsmittel, mit Heben und Tragen bis 10 Kilogramm und ohne dau- ernde Zwangshaltung für die Lendenwirbelsäule bestehe mit Ausnahme der therapiebedingten Ausfallzeiten seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 6.2). Aus chirurgischer Sicht konnte sich Dr. med. Dr. med. univ. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 9 I.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Chirurgie, den orthopädi- schen Ausführungen vollumfänglich anschliessen (S. 39 ff. Ziff. 5.1 ff.). In den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 10 Ziff. 4.1 und S. 52 Ziff. 4.1). Nach durchgeführter Konsensbesprechung hielten die Gutachter fest, der die Leistungsfähigkeit einschränkende Ge- sundheitsschaden bestehe einzig auf orthopädischem Fachgebiet. Auf all- gemeinmedizinisch-internistischem, chirurgischem und psychiatrischem Fachgebiet sei kein weiterer versicherungsmedizinisch relevanter Gesund- heitsschaden ausweisbar (S. 57 Ziff. 2.1). Aus polydisziplinärer Sicht folg- ten die Gutachter dementsprechend der orthopädischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (S. 58 f. Ziff. 3.1 f.). 3.1.6 Am 7. März 2018 (act. IIA 66 S. 2) gab Dr. med. F.________ an, bei der Patientin habe sich die Situation in den letzten zwei Jahren verschlech- tert (S. 2). Sie leide unter einer bekannten Claudicatio spinalis, bei sehr ausgeprägten lumbalen Stenosen, einerseits bei anlagebedingt engem Spinalkanal, andererseits bei Discusprotrusion und Discushernien. Dr. med. F.________ postulierte eine Belastbarkeit von höchstens 50%, d.h. zwei Mal zwei Stunden, und empfahl eine Wiederholung der bildgebenden Abklärungen (S. 3). 3.1.7 Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2018 (act. IIA 74) hielt die RAD- Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, fest, am Zumutbarkeitsprofil des MEDAS-Gutachtens sei nach wie vor festzuhalten. Eine glaubwürdige massive Verschlechterung der Rückenproblematik über einen Zeitraum von zwei Jahren, wie von Dr. med. F.________ und der versicherten Person angeführt, liege unter Würdigung aller Befunde und persönlichen Angaben der Versicherten nicht vor. Das am 8. März 2018 (act. IIA 68) durchgeführte MRI sei quasi identisch mit den Vorbefunden und damit ebenfalls nicht geeignet, um eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes zu begründen (S. 8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 10 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2018 (act. IIA 76) massgeblich auf das polydisziplinäre Gut- achten der MEDAS vom 13. Oktober 2017 (act. IIA 51.1) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hier- vor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die Gutachter haben sich in den ärztlichen Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Ins- besondere diskutierten sie auch Diskrepanzen zu anderen Arztberichten. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand nachvollziehbar begründet, so dass auf das polydisziplinäre Gutachten abzustellen ist. 3.3.1 Aus allgemeinmedizinisch-internistischer und psychiatrischer Sicht führten die MEDAS-Gutachter differenziert und nachvollziehbar aus, dass in diesen Bereichen keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 11 keit besteht (act. IIA 51.1 S. 10 ff. Ziff. 4 ff. und S. 52 ff. Ziff. 4 ff.). Diese Beurteilungen werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Fra- ge gestellt (vgl. Beschwerde). Aus orthopädischer Sicht hat Dr. med. K.________ schlüssig dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Belastungsminderung des rechten Fusses nach Versteifungsoperation der Lisfranc´schen-Gelenklinie besteht und eine Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei deutlichen Aufbrauchveränderungen vorliegt (act. IIA 51.1 S. 25 f. Ziff. 5.1 f.) Gestützt darauf hielt er plausibel fest, dass betreffend die angestammte Tätigkeit mit Ausnahme der therapiebedingten Ausfallzeiten eine Arbeitsfähigkeit von 60% zu attestieren ist, dagegen eine leidensangepasste Tätigkeit (wech- selbelastend ohne häufiges Schwerheben, Tragen oder Bewegen von Las- ten ohne mechanische Hilfsmittel, Heben und Tragen bis 10 Kilogramm und ohne dauernde Zwangshaltung für die Lendenwirbelsäule) seit jeher (d.h. unter Berücksichtigung der therapiebedingten Ausfallzeiten) zu 100% möglich ist (act. IIA 51.1 S. 27 Ziff. 6.1 f.). Diese Beurteilung korreliert voll- umfänglich mit den Ausführungen von Dr. med. Dr. med. univ. I.________ (act. IIA 51.1 S. 39 ff. Ziff. 4 ff.) und findet Rückhalt in der RAD- Stellungnahme von Dr. med. J.________ vom 3. Mai 2018 (act. IIA 74 S. 8). Soweit die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betreffend ist auch den Berichten von Dr. med. E.________ vom 25. Juni 2015 (act. II 11.5) und vom 8. Mai 2017 (act. II 38 S. 6) nichts Gegenteiliges zu ent- nehmen. 3.3.2 Am Beweiswert der MEDAS-Begutachtung ändert nichts, dass Dr. med. G.________ in der Stellungnahme vom 12. April 2017 (act. II 35) unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. med. F.________ vom 28. No- vember 2016 (act. II 31 S. 2) eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50% prinzipiell als nachvollziehbar beurteilte und gegebenen- falls sogar bis zu 60% als möglich erachtete, fehlt doch hierzu in beiden Berichten eine fundierte und medizinisch nachvollziehbare Begründung. Dies umso mehr als Dr. med. G.________ am 12. April 2017 (act. II 35 S. 4) weitere arbeitsergonomische Abklärungen und am 24. Mai 2017 (act. II 39) ausdrücklich die Einholung einer umfassenden polydisziplinären Be- gutachtung empfahl. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Arzt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 12 bericht von Dr. med. F.________ vom 7. März 2018 (act. IIA 66 S. 2) gel- tend macht, ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert (vgl. Einwand vom 25. März 2018, act. IIA 66), kann ihr nicht gefolgt werden. So zeigte das in der Folge durchgeführte MRI vom 8. März 2018 (act. IIA 68) verglichen mit der Voruntersuchung vom 22. September 2016 weitgehend stationäre Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Ferner erhob auch Dr. med. F.________ keine klinischen Befunde, die auf eine Verschlechterung schliessen liessen. Anhaltspunkte, dass weitere ab- klärungsbedürftige somatische oder psychische Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, sind weder ersichtlich noch wurden sol- che von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Damit erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) die beantrag- ten weiteren Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 20 Ziff. 8). 3.3.3 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass gestützt auf das beweiskräf- tige MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2017 (act. IIA 51.1) der Be- schwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit seit jeher (d.h. unter Berück- sichtigung der therapiebedingten Ausfallzeiten) zu 100% zumutbar ist (act. IIA 51.1 S. 59 Ziff. 3.2).
  15. Es steht zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin als Teilzei- terwerbstätige (Erwerbsbereich: 90%; Haushaltsbereich: 10%) zu qualifizie- ren ist (vgl. Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Februar 2018, act. IIA 58 S. 4 f. Ziff. 3.4 und 4) und damit die gemischte Invaliditätsbemes- sungsmethode zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3 hiervor). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Be- schwerde). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 13
  16. Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen und der Invaliditätsgrad in diesem Bereich zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Februar 2018 (act. IIA 58 S. 2) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss Erwä- gung 5.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Ab- klärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Be- schwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (S. 1). Ferner wurden die im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2017 festgestellten gesundheitsbe- dingten Einschränkungen resp. das entsprechende Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt (S. 5 Ziff. 5). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert. Den Ein- schränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde ange- messen Rechnung getragen. Damit besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Insbesondere ist nichts dagegen einzuwen- den, dass bei den Einschränkungen im Haushalt die Unterstützung des Partners berücksichtigt worden ist (S. 7 ff. Ziff. 7.2). Folglich ist die Be- schwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 23.7% eingeschränkt (S. 10), was Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 14 – ausgehend von einem Status von 10% Haushalt – einem gewichteten Invaliditätsgrad von 2.37% (23.7% x 0.10 [Status]) entspricht. Die ermittelte Invalidität im Haushalt ist nicht zu beanstanden und blieb denn auch von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Beschwerde).
  17. 6.1 Sodann ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 15 beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 6.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 27. Mai 2016 (act. II 2) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) der 1. November 2016. Der Einkommensvergleich ist auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 6.3 6.3.1 Das hypothetische Valideneinkommen ab November 2016 hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit bis Ende Dezember 2017 auf der Basis des als … im C.________ möglichen Einkommens mit einem Pensum von 90% ermittelt. Dies lässt sich gestützt auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin, wonach sie klar das Ziel gehabt hätte, ohne Gesundheitsschaden das Arbeitspensum beim C.________ auf 90% zu steigern (vgl. Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 22. Februar 2018, act. IIA 58 S. 4 f. Ziff. 3.4), nicht beanstanden. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Ausgehend von dem im Jahr 2016 als … erzielten Stundenlohn von Fr. 27.18 (act. II 19 S. 3 Ziff. 2.10) ergibt dies aufgerechnet auf ein Jahr (x 41 Std./Woche [act. II 19 S. 3 Ziff. 2.9] x 47 Wochen/Jahr [52 Wochen abzüglich fünf Wochen Ferien, vgl. Gesamta- rbeitsvertrag C.________, Art. 41.1 lit. b]) und unter Berücksichtigung des 90% Pensums ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 47'138.-- (Fr. 27.18 x 41 x 47 x 0.9). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitet nach wie vor als … im C.________ in einem Pensum zu 40% (act. IIA 51.1 S. 7 Ziff. 2.6). Diese fussbelastende Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (act. II 11.5 S. 2; 38 S. 4 Ziff. 1.7) und entspricht nicht dem Zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 16 mutbarkeitsprofil gemäss dem beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2017 (act. IIA 51.1 S. 59 Ziff. 3.2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 19 Ziff. 6) ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der LSE festge- setzt hat. Gemäss LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1, Pri- vater Sektor, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen, beträgt das durchschnittliche Einkommen für Hilfsarbeiten über sämtliche Wirtschaftszweige Fr. 4'363.-- pro Monat (To- talwert). Dieses Einkommen ist an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, ab 2004-2017, Total, 2016) anzupassen. Zudem ist der Status (90%) zu berücksichtigen und der von der Beschwerdegegnerin zugestandene und nicht zu beanstandende leidensbedingte Abzug von 15% (act. IIA 58 S. 6 Ziff. 5.2) abzuziehen. Daraus resultiert ein jährliches Einkommen von Fr. 41'755.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.9 [Status] x 0.85 [leidensbedingter Abzug). Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeiten (vgl. Zumutbarkeitsprofil gemäss MEDAS-Gutachten, act. IIA 51.1 S. 59 Ziff. 3.2) besteht auf dem massgeblichen ausgegliche- nen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten, denen sie ohne weiteres nachgehen könnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 14 und S. 18 Ziff. 5) erübrigt sich daher eine Über- prüfung, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden können. 6.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'138.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 41'755.-- resultiert ein Invaliditätsgrad im Bereich der Erwerbstätigkeit von 11.42% ([Fr. 47'138.-- - Fr. 41'755.--] x 100 : Fr. 47'138.--) resp. gewichtet von 10.28% (11.42% x 0.9 [Status]). 6.4 Auch mit Blick auf Art. 27bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), in Kraft seit Januar 2018, ändert sich nichts am Ergebnis (vgl. E. 6.5 hiernach). Das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird auf ein Vollpen- sum hochgerechnet. Dabei erfolgt die Indexierung auf das Jahr 2017, da Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 17 die entsprechenden statistischen Zahlen betreffend das Jahr 2018 noch nicht erhältlich sind. Ausgehend von dem im Jahr 2016 erzielten Stundenlohn von Fr. 27.18 (act. II 19 S. 3 Ziff. 2.10), indexiert auf das Jahr 2017 (: 130.9 x 131.4 [BFS, Nominallohnindex 2011 - 2017, Tabelle T1.93, Sektor 3, Dienstleistungen) und aufgerechnet auf ein Jahr (x 41 Std./Woche [act. II 19 S. 3 Ziff. 2.9] x 46 Wochen/Jahr [52 Wochen abzüglich sechs Wochen Ferien, vgl. Ge- samtarbeitsvertrag C.________, Art. 41.1 lit. c) resultiert ein Validenein- kommen in der Höhe von Fr. 51'457.-- (Fr. 27.18 : 130.9 x 131.4 x 41 x 46). Das gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen in einer angepassten Tätigkeit beträgt Fr. 46'572.-- (Fr. 4'363.-- [LSE 2016, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1] : 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total 2017] x 12 : 130.0 x 130.5 [BFS, Nominallohnindex 2011 - 2017, Tabelle T1.93, Total] x 0.85 [leidensbedingter Abzug; act. IIA 58 S. 6 Ziff. 5.2]). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'457.-- und einem Invalidenein- kommen von Fr. 46'572.-- resultiert ab dem 1. Januar 2018 ein Invaliditäts- grad im Bereich der Erwerbstätigkeit in der Höhe von 9.49% ([Fr. 51'457.-- - Fr. 46'572.-- x 100 : Fr. 51'457.--) resp. gewichtet von 8.54% (9.49% x 0.9 [Status]). 6.5 Nach dem in den E. 5.2, 6.3.3 und 6.4 hiervor Dargelegten beträgt der gewichtete Invaliditätsgrad im Bereich Haushalt 2.37% und im erwerbli- chen Bereich 10.28% resp. ab 1. Januar 2018 8.54%, sodass ein Gesam- tinvaliditätsgrad von gerundet 13% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) resp. ab 1. Januar 2018 von gerundet 11% resultiert. Es besteht folglich kein Anspruch auf eine Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2018 (act. IIA 76) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 18
  18. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden vorlie- gend der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Auf- grund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozess- leitende Verfügung vom 23. August 2018) ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu be- freien. 7.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 7.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 19 Mit Kostennote vom 13. September 2018 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 8 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 2'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 120.80 sowie Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 163.30 (7.7% von Fr. 2'120.80), total Fr. 2'284.10, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikosten- ersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'284.10 festgesetzt. Davon ist Rechts- anwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'600.-- (8h x Fr. 200.--) zuzüg- lich Auslagen von Fr. 120.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 132.50 (7.7% von Fr. 1'720.80), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'853.30, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  19. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  20. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  21. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  22. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'284.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'853.30 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 20
  23. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 511 IV SCJ/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Februar 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), seit dem 1. November 2012 im C.________ in … als … in einem 40%- Pensum angestellt, meldete sich am 27. Mai 2016 unter Hinweis auf einen unfallbedingt nicht wieder reparablen Fuss rechts, Panikattacken und Angstzustände mit Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 2 und 9). Gestützt auf Abklärungen im medizinischen, erwerblichen und häuslichen Bereich (insb. eine polydisziplinäre Expertise der D.________ AG [MEDAS] vom

13. Oktober 2017 [Akten der Invalidenversicherung {act. IIA} 51.1] und ei- nen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Februar 2018 [act. IIA 58]) ermittelte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) in Anwen- dung der gemischten Methode (Erwerb: 90%; Haushalt: 10%) einen Invali- ditätsgrad von 13% und stellte mit Vorbescheid vom 28. Februar 2018 (act. IIA 59) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Mit Verfü- gung vom 9. März 2018 (act. IIA 61) schloss sie zudem die berufliche Ein- gliederung mit der Begründung, gemäss der Versicherten sei eine berufli- che Umorientierung zum jetzigen Zeitpunkt keine Option, ab. Gegen den Vorbescheid vom 28. Februar 2018 erhob die Versicherte am 25. März 2018 (act. IIA 66) unter Hinweis auf einen weiteren Arztbericht (act. IIA 66 S. 2) Einwand, welchen sie, vertreten durch die Einwohnergemeinde … mit Eingabe vom 26. März 2018 (act. IIA 67) ergänzte. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, act. IIA 74) und einer Stellung- nahme des Bereichs Abklärungen (act. IIA 75) verfügte die IVB am 31. Mai 2018 (act. IIA 76) wie im Vorbescheid angekündigt und verneinte einen Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Juli 2018 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 31. Mai 2018 sei aufzuheben und rückwirkend sei seit dem frühest- möglichen Rentenbeginn eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zuzu- sprechen. Eventualiter seien Umschulungsmassnahmen zu finanzieren. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung der gesundheitlichen Situation an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichentags reich- te sie zudem ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2018 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 23. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsan- walt B.________ als amtlicher Anwalt bei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 nachfolgend). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Mai 2018 (act. IIA 76). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Prüfung von Eingliederungsmass- nahmen beantragt resp. berufliche Massnahmen in Form einer Umschu- lung geltend macht (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), kann darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. Denn die Verwaltung hat sich – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht dargelegt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5) – hierzu in der angefochtenen Verfü- gung nicht geäussert (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Die beruflichen Massnahmen wurden mit separater Verfü- gung vom 9. März 2018 (act. IIA 61) abgeschlossen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Pract. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 25. Juni 2015 (act. II 11.5 S. 1) die folgenden Hauptdiagnosen auf: Zustand fünf Wochen nach Metallentfernung Mittelfuss rechts am 21. Mai 2015 und Cha- rcot-Fuss mit Pseudoarthrose nach korrigierender Mittelfussarthrodese rechts am 5. September 2013 (TMT und NC I bis III) bei posttraumatischer Lisfranc-Instabilität und Destruktion der Mittelfussgelenke. Nach der Metal- lentfernung liege eine erfreuliche Beschwerdebesserung vor. Die Pseudo- arthrose sei straff, der Fuss deformiert, aber stabil und indolent belastbar (S. 2). Am 22. Juni 2015 habe die Patientin die Arbeit im C.________ (Pensum 40%) wieder aufgenommen (S. 1). Eine berufliche Umschulung zu einer weniger fussbelastenden Arbeitstätigkeit sei dringend zu empfeh- len (S. 2). 3.1.2 Dem Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Novem- ber 2016 (act. II 31 S. 2) sind als Hauptdiagnosen eine hochgradige Spi- nalkanalstenose mit subtotalem Segmentkollaps L3/4 und L4/5, ein Mas- senprolaps L2/3 rechts, eine Coxarthrose rechts sowie die orthopädischen Diagnosen von pract. med. E.________ zu entnehmen. Die Patientin habe eine langdauernde Anamnese von lumbalen Schmerzen, wobei sie grundsätzlich seit diesem Jahr eine progrediente Einschränkung der Geh- fähigkeit aufweise. Dies einerseits durch die Pathologie im Mittelfussbe- reich rechts, andererseits aber auch durch die Lumboischialgien und Kraft- losigkeiten im Bereiche beider Beine. MR-tomographisch seien die obge- nannten Diagnosen nachgewiesen. Chirurgisch sei im Jahre 2017 eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 7 Dekompression L2-L5 mit Spondylodese geplant (S. 2). Die aktuelle Ar- beitsfähigkeit betrage 50%, d.h. halbtags für eine leichte körperliche und rückenschonende Tätigkeit in Wechselpositionen (S. 3). 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. April 2017 (act. II 35) fest, die Beur- teilung von Dr. med. F.________ sei prinzipiell nachvollziehbar, gegebe- nenfalls sei eine angepasste Tätigkeit bis zu 60% möglich. Zunächst sei eine arbeitsergonomische Abklärung notwendig. Anschliessend sei zu ent- scheiden, ob das Zumutbarkeitsprofil in der bisherigen Tätigkeit realisiert werden könne, ansonsten sei eine umfassende Begutachtung erforderlich (S. 4). 3.1.4 Im Verlaufsbericht vom 8. Mai 2017 (act. II 38) gab pract. med. E.________ an, bei ihm sei die Behandlung vorläufig abgeschlossen (S. 3 Ziff. 1.5). Das Pensum von 40% im C.________ sei bisher möglich gewe- sen, für den Fuss aber eine grosse Belastung. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit eigentlich nicht mehr zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7). 3.1.5 Auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. G.________ (vgl. Akten- notiz vom 24. Mai 2017, act. II 39) wurde die Beschwerdeführerin polydis- ziplinär begutachtet. Die MEDAS-Expertise vom 13. Oktober 2017 (act. IIA 51.1) basiert auf den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Chirurgie und Psychiatrie. Unter Berücksichtigung dieser Fachgebiete stell- ten die Gutachter folgende Diagnosen (S. 56 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Belastungsminderung des rechten Fusses nach Versteifungsoperation der Lisfranc´schen-Gelenklinie rechts, Falschgelenkbildung der Lis- franc´schen-Gelenklinie, orthopädieschuhtechnisch versorgt. 2. Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei deutlichen Auf- brauchveränderungen. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, seit März 2017 mit nächtlicher CPAP-Maskenbeatmung behandelt 4. Chronische Bronchitis bei erheblichem Nikotinkonsum 5. Arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt 6. Adipositas, BMI 33.6 7. Epicondylitis humeri ulnaris rechts 8. Narbenhernie bei Status nach Laparotomie bei Status nach Cholezys- tektomie und Hemicolektomie bei Sigmadiverticulitis 2006

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 8 9. Panikstörung (ICD-10 F41.0) Aus orthopädischer Sicht legte Dr. med. H.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dar, im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik stünden die Fussbeschwer- den rechts sowie die unteren Rückenbeschwerden. Die heutige Untersu- chung habe ein klinisch funktionell sehr gutes Resultat nach ausgedehnter Mittelfusskorrekturoperation gezeigt. Die Versicherte sei mit orthopädi- schem Schuhwerk versorgt und vom Operateur sei die volle Gewichtsbe- lastung erlaubt (S. 25 Ziff. 5.1). Trotz gutem funktionellem Ergebnis lägen Einschränkungen der Belastbarkeit des rechten Fusses dahingehend vor, dass die Anpassungsfähigkeit des rechten Fusses an unebenen Boden eingeschränkt und wegen der Sprunggelenkmobilitätsstörung z.B. das Treppensteigen erschwert sei. Diese Einschränkungen würden von der Versicherten im Barfussgang als auch mit optimaler orthopädieschuhtech- nischer Versorgung zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend kompen- siert. Hinsichtlich des Fusses bestünden Limitationen für ausschliesslich stehende Tätigkeiten (S. 26 Ziff. 5.2). Betreffend die Rückenproblematik habe in der Untersuchung keine radikuläre Schmerzausstrahlung in die Beine festgestellt werden können. Lähmungserscheinungen oder wir- belsäulenbedingte Reflexausfälle oder Sensibilitätsstörungen hätten aus- geschlossen werden können (S. 25 Ziff. 5.1). Wegen der Beschwerden im unteren Rückenbereich seien Tätigkeiten mit häufigem Schwerheben, Tra- gen oder Bewegen von Lasten mehr als 10 Kilogramm sowie Tätigkeiten in dauernd gebückter Vorneigehaltung nicht geeignet (S. 26 Ziff. 5.2). In der angestammten Tätigkeit sei die Versicherte nach Behandlung der Fussde- formität mit anschliessender Rehabilitation (vom 5. September bis 3. No- vember 2013) seit dem 4. November 2013 und derzeit fortdauernd, unter- brochen durch eine einmonatige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Metallent- fernung (vom 21. Mai 2015 bis 20. Juni 2015), zu 60% arbeitsfähig (S. 27 Ziff. 6.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit, wechselbelastend ohne häufiges Schwerheben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechani- sche Hilfsmittel, mit Heben und Tragen bis 10 Kilogramm und ohne dau- ernde Zwangshaltung für die Lendenwirbelsäule bestehe mit Ausnahme der therapiebedingten Ausfallzeiten seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 6.2). Aus chirurgischer Sicht konnte sich Dr. med. Dr. med. univ.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 9 I.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Chirurgie, den orthopädi- schen Ausführungen vollumfänglich anschliessen (S. 39 ff. Ziff. 5.1 ff.). In den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 10 Ziff. 4.1 und S. 52 Ziff. 4.1). Nach durchgeführter Konsensbesprechung hielten die Gutachter fest, der die Leistungsfähigkeit einschränkende Ge- sundheitsschaden bestehe einzig auf orthopädischem Fachgebiet. Auf all- gemeinmedizinisch-internistischem, chirurgischem und psychiatrischem Fachgebiet sei kein weiterer versicherungsmedizinisch relevanter Gesund- heitsschaden ausweisbar (S. 57 Ziff. 2.1). Aus polydisziplinärer Sicht folg- ten die Gutachter dementsprechend der orthopädischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (S. 58 f. Ziff. 3.1 f.). 3.1.6 Am 7. März 2018 (act. IIA 66 S. 2) gab Dr. med. F.________ an, bei der Patientin habe sich die Situation in den letzten zwei Jahren verschlech- tert (S. 2). Sie leide unter einer bekannten Claudicatio spinalis, bei sehr ausgeprägten lumbalen Stenosen, einerseits bei anlagebedingt engem Spinalkanal, andererseits bei Discusprotrusion und Discushernien. Dr. med. F.________ postulierte eine Belastbarkeit von höchstens 50%, d.h. zwei Mal zwei Stunden, und empfahl eine Wiederholung der bildgebenden Abklärungen (S. 3). 3.1.7 Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2018 (act. IIA 74) hielt die RAD- Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, fest, am Zumutbarkeitsprofil des MEDAS-Gutachtens sei nach wie vor festzuhalten. Eine glaubwürdige massive Verschlechterung der Rückenproblematik über einen Zeitraum von zwei Jahren, wie von Dr. med. F.________ und der versicherten Person angeführt, liege unter Würdigung aller Befunde und persönlichen Angaben der Versicherten nicht vor. Das am 8. März 2018 (act. IIA 68) durchgeführte MRI sei quasi identisch mit den Vorbefunden und damit ebenfalls nicht geeignet, um eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes zu begründen (S. 8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 10 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2018 (act. IIA 76) massgeblich auf das polydisziplinäre Gut- achten der MEDAS vom 13. Oktober 2017 (act. IIA 51.1) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hier- vor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die Gutachter haben sich in den ärztlichen Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Ins- besondere diskutierten sie auch Diskrepanzen zu anderen Arztberichten. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand nachvollziehbar begründet, so dass auf das polydisziplinäre Gutachten abzustellen ist. 3.3.1 Aus allgemeinmedizinisch-internistischer und psychiatrischer Sicht führten die MEDAS-Gutachter differenziert und nachvollziehbar aus, dass in diesen Bereichen keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 11 keit besteht (act. IIA 51.1 S. 10 ff. Ziff. 4 ff. und S. 52 ff. Ziff. 4 ff.). Diese Beurteilungen werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Fra- ge gestellt (vgl. Beschwerde). Aus orthopädischer Sicht hat Dr. med. K.________ schlüssig dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Belastungsminderung des rechten Fusses nach Versteifungsoperation der Lisfranc´schen-Gelenklinie besteht und eine Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei deutlichen Aufbrauchveränderungen vorliegt (act. IIA 51.1 S. 25 f. Ziff. 5.1 f.) Gestützt darauf hielt er plausibel fest, dass betreffend die angestammte Tätigkeit mit Ausnahme der therapiebedingten Ausfallzeiten eine Arbeitsfähigkeit von 60% zu attestieren ist, dagegen eine leidensangepasste Tätigkeit (wech- selbelastend ohne häufiges Schwerheben, Tragen oder Bewegen von Las- ten ohne mechanische Hilfsmittel, Heben und Tragen bis 10 Kilogramm und ohne dauernde Zwangshaltung für die Lendenwirbelsäule) seit jeher (d.h. unter Berücksichtigung der therapiebedingten Ausfallzeiten) zu 100% möglich ist (act. IIA 51.1 S. 27 Ziff. 6.1 f.). Diese Beurteilung korreliert voll- umfänglich mit den Ausführungen von Dr. med. Dr. med. univ. I.________ (act. IIA 51.1 S. 39 ff. Ziff. 4 ff.) und findet Rückhalt in der RAD- Stellungnahme von Dr. med. J.________ vom 3. Mai 2018 (act. IIA 74 S. 8). Soweit die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betreffend ist auch den Berichten von Dr. med. E.________ vom 25. Juni 2015 (act. II 11.5) und vom 8. Mai 2017 (act. II 38 S. 6) nichts Gegenteiliges zu ent- nehmen. 3.3.2 Am Beweiswert der MEDAS-Begutachtung ändert nichts, dass Dr. med. G.________ in der Stellungnahme vom 12. April 2017 (act. II 35) unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. med. F.________ vom 28. No- vember 2016 (act. II 31 S. 2) eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50% prinzipiell als nachvollziehbar beurteilte und gegebenen- falls sogar bis zu 60% als möglich erachtete, fehlt doch hierzu in beiden Berichten eine fundierte und medizinisch nachvollziehbare Begründung. Dies umso mehr als Dr. med. G.________ am 12. April 2017 (act. II 35 S.

4) weitere arbeitsergonomische Abklärungen und am 24. Mai 2017 (act. II

39) ausdrücklich die Einholung einer umfassenden polydisziplinären Be- gutachtung empfahl. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Arzt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 12 bericht von Dr. med. F.________ vom 7. März 2018 (act. IIA 66 S. 2) gel- tend macht, ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert (vgl. Einwand vom 25. März 2018, act. IIA 66), kann ihr nicht gefolgt werden. So zeigte das in der Folge durchgeführte MRI vom 8. März 2018 (act. IIA 68) verglichen mit der Voruntersuchung vom 22. September 2016 weitgehend stationäre Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Ferner erhob auch Dr. med. F.________ keine klinischen Befunde, die auf eine Verschlechterung schliessen liessen. Anhaltspunkte, dass weitere ab- klärungsbedürftige somatische oder psychische Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, sind weder ersichtlich noch wurden sol- che von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Damit erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) die beantrag- ten weiteren Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 20 Ziff. 8). 3.3.3 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass gestützt auf das beweiskräf- tige MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2017 (act. IIA 51.1) der Be- schwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit seit jeher (d.h. unter Berück- sichtigung der therapiebedingten Ausfallzeiten) zu 100% zumutbar ist (act. IIA 51.1 S. 59 Ziff. 3.2). 4. Es steht zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin als Teilzei- terwerbstätige (Erwerbsbereich: 90%; Haushaltsbereich: 10%) zu qualifizie- ren ist (vgl. Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Februar 2018, act. IIA 58 S. 4 f. Ziff. 3.4 und 4) und damit die gemischte Invaliditätsbemes- sungsmethode zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3 hiervor). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Be- schwerde).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 13 5. Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen und der Invaliditätsgrad in diesem Bereich zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Februar 2018 (act. IIA 58 S. 2) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss Erwä- gung 5.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Ab- klärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Be- schwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (S. 1). Ferner wurden die im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2017 festgestellten gesundheitsbe- dingten Einschränkungen resp. das entsprechende Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt (S. 5 Ziff. 5). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert. Den Ein- schränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde ange- messen Rechnung getragen. Damit besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Insbesondere ist nichts dagegen einzuwen- den, dass bei den Einschränkungen im Haushalt die Unterstützung des Partners berücksichtigt worden ist (S. 7 ff. Ziff. 7.2). Folglich ist die Be- schwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 23.7% eingeschränkt (S. 10), was

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 14

– ausgehend von einem Status von 10% Haushalt – einem gewichteten Invaliditätsgrad von 2.37% (23.7% x 0.10 [Status]) entspricht. Die ermittelte Invalidität im Haushalt ist nicht zu beanstanden und blieb denn auch von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Beschwerde). 6. 6.1 Sodann ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 15 beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 6.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 27. Mai 2016 (act. II 2) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) der 1. November 2016. Der Einkommensvergleich ist auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 6.3 6.3.1 Das hypothetische Valideneinkommen ab November 2016 hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit bis Ende Dezember 2017 auf der Basis des als … im C.________ möglichen Einkommens mit einem Pensum von 90% ermittelt. Dies lässt sich gestützt auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin, wonach sie klar das Ziel gehabt hätte, ohne Gesundheitsschaden das Arbeitspensum beim C.________ auf 90% zu steigern (vgl. Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 22. Februar 2018, act. IIA 58 S. 4 f. Ziff. 3.4), nicht beanstanden. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Ausgehend von dem im Jahr 2016 als … erzielten Stundenlohn von Fr. 27.18 (act. II 19 S. 3 Ziff. 2.10) ergibt dies aufgerechnet auf ein Jahr (x 41 Std./Woche [act. II 19 S. 3 Ziff. 2.9] x 47 Wochen/Jahr [52 Wochen abzüglich fünf Wochen Ferien, vgl. Gesamta- rbeitsvertrag C.________, Art. 41.1 lit. b]) und unter Berücksichtigung des 90% Pensums ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 47'138.-- (Fr. 27.18 x 41 x 47 x 0.9). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitet nach wie vor als … im C.________ in einem Pensum zu 40% (act. IIA 51.1 S. 7 Ziff. 2.6). Diese fussbelastende Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (act. II 11.5 S. 2; 38 S. 4 Ziff. 1.7) und entspricht nicht dem Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 16 mutbarkeitsprofil gemäss dem beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2017 (act. IIA 51.1 S. 59 Ziff. 3.2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 19 Ziff. 6) ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der LSE festge- setzt hat. Gemäss LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1, Pri- vater Sektor, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen, beträgt das durchschnittliche Einkommen für Hilfsarbeiten über sämtliche Wirtschaftszweige Fr. 4'363.-- pro Monat (To- talwert). Dieses Einkommen ist an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, ab 2004-2017, Total, 2016) anzupassen. Zudem ist der Status (90%) zu berücksichtigen und der von der Beschwerdegegnerin zugestandene und nicht zu beanstandende leidensbedingte Abzug von 15% (act. IIA 58 S. 6 Ziff. 5.2) abzuziehen. Daraus resultiert ein jährliches Einkommen von Fr. 41'755.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.9 [Status] x 0.85 [leidensbedingter Abzug). Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeiten (vgl. Zumutbarkeitsprofil gemäss MEDAS-Gutachten, act. IIA 51.1 S. 59 Ziff. 3.2) besteht auf dem massgeblichen ausgegliche- nen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten, denen sie ohne weiteres nachgehen könnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 14 und S. 18 Ziff. 5) erübrigt sich daher eine Über- prüfung, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden können. 6.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'138.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 41'755.-- resultiert ein Invaliditätsgrad im Bereich der Erwerbstätigkeit von 11.42% ([Fr. 47'138.-- - Fr. 41'755.--] x 100 : Fr. 47'138.--) resp. gewichtet von 10.28% (11.42% x 0.9 [Status]). 6.4 Auch mit Blick auf Art. 27bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), in Kraft seit Januar 2018, ändert sich nichts am Ergebnis (vgl. E. 6.5 hiernach). Das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird auf ein Vollpen- sum hochgerechnet. Dabei erfolgt die Indexierung auf das Jahr 2017, da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 17 die entsprechenden statistischen Zahlen betreffend das Jahr 2018 noch nicht erhältlich sind. Ausgehend von dem im Jahr 2016 erzielten Stundenlohn von Fr. 27.18 (act. II 19 S. 3 Ziff. 2.10), indexiert auf das Jahr 2017 (: 130.9 x 131.4 [BFS, Nominallohnindex 2011 - 2017, Tabelle T1.93, Sektor 3, Dienstleistungen) und aufgerechnet auf ein Jahr (x 41 Std./Woche [act. II 19 S. 3 Ziff. 2.9] x 46 Wochen/Jahr [52 Wochen abzüglich sechs Wochen Ferien, vgl. Ge- samtarbeitsvertrag C.________, Art. 41.1 lit. c) resultiert ein Validenein- kommen in der Höhe von Fr. 51'457.-- (Fr. 27.18 : 130.9 x 131.4 x 41 x 46). Das gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen in einer angepassten Tätigkeit beträgt Fr. 46'572.-- (Fr. 4'363.-- [LSE 2016, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1] : 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total 2017] x 12 : 130.0 x 130.5 [BFS, Nominallohnindex 2011 - 2017, Tabelle T1.93, Total] x 0.85 [leidensbedingter Abzug; act. IIA 58 S. 6 Ziff. 5.2]). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'457.-- und einem Invalidenein- kommen von Fr. 46'572.-- resultiert ab dem 1. Januar 2018 ein Invaliditäts- grad im Bereich der Erwerbstätigkeit in der Höhe von 9.49% ([Fr. 51'457.-- - Fr. 46'572.-- x 100 : Fr. 51'457.--) resp. gewichtet von 8.54% (9.49% x 0.9 [Status]). 6.5 Nach dem in den E. 5.2, 6.3.3 und 6.4 hiervor Dargelegten beträgt der gewichtete Invaliditätsgrad im Bereich Haushalt 2.37% und im erwerbli- chen Bereich 10.28% resp. ab 1. Januar 2018 8.54%, sodass ein Gesam- tinvaliditätsgrad von gerundet 13% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) resp. ab 1. Januar 2018 von gerundet 11% resultiert. Es besteht folglich kein Anspruch auf eine Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2018 (act. IIA 76) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 18 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden vorlie- gend der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Auf- grund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozess- leitende Verfügung vom 23. August 2018) ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu be- freien. 7.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 7.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 19 Mit Kostennote vom 13. September 2018 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 8 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 2'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 120.80 sowie Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 163.30 (7.7% von Fr. 2'120.80), total Fr. 2'284.10, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikosten- ersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'284.10 festgesetzt. Davon ist Rechts- anwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'600.-- (8h x Fr. 200.--) zuzüg- lich Auslagen von Fr. 120.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 132.50 (7.7% von Fr. 1'720.80), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'853.30, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'284.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'853.30 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/511, Seite 20 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.