Einspracheentscheid vom 7. Juni 2018
Sachverhalt
A.
Der 1933 geborene F.________ sel. (nachfolgend Versicherter) war bei der
Atupri Gesundheitsversicherung (nachfolgend Atupri bzw. Beschwerde-
gegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert. Er wurde wegen Krankheit
durch die Spitex E.________ (nachfolgend Spitex bzw. Beigeladene) un-
terstützt. Letztere ersuchte mit Bedarfsmeldeformular vom 10. Juli 2017 um
Kostengutsprache für Pflegeleistungen von total 158 h 48 min pro Quartal
für den Zeitraum von 5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 (Akten der Atupri
[act. II] 4). Mit an die Spitex adressierter Kostengutsprache vom 15. Sep-
tember 2017 sprach die Atupri für den Zeitraum von 27. Juli 2017 bis
26. Januar 2018 für Abklärung und Beratung 1 h, für Behandlungspflege
9 h und für die Grundpflege 60 h pro Quartal zu (act. II 1.1). Nach einer
Überprüfung der Pflegesituation durch den vertrauensärztlichen Dienst
der Atupri mit Hausbesuch vom 31. Oktober 2017 (vgl. AB 3) revidierte
diese die Kostengutsprache vom 15. September 2017 mit neuer Kosten-
gutsprache vom 18. Dezember 2017 und sprach für den Zeitraum von
5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 für Abklärung und Beratung neu 1.5 h, für
Behandlungspflege 24 h und für die Grundpflege 29.25 h pro Quartal zu
(act. II 1.3). Die gleiche Kostengutsprache erteilte sie am 12. Januar 2018
für den Zeitraum von 5. Januar bis 4. Juli 2018 (act. II 1.4), für welchen die
Spitex mit Bedarfsmeldeformular vom 4. Januar 2018 (act. II 5) Kostengut-
sprache für Pflegeleistungen von total 142 h 21 min pro Quartal beantragt
hatte.
Dem Ersuchen des Versicherten um eine anfechtbare Verfügung in Bezug
auf beide Zeitperioden (act. II 1.5) kam die Atupri am 21. Februar 2018
nach (act. II 1.6). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des
Versicherten (act. II 1.7) wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juni
2018 (act. II 1) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 3
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwalt D.________, am 5. Juli 2018 Beschwerde mit dem Rechts-
begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Kos-
tengutsprache für die Spitexperioden von 5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018
und 5. Januar bis 4. Juli 2018 gemäss den Bedarfsmeldeformularen für
Spitexleistungen zu gewähren – unter Kostenfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2018 beantragt die Beschwerde-
gegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juli 2019 wurde die Spitex
E.________ zum Verfahren beigeladen und ersucht mitzuteilen, ob und in
welchem Umfang ihr die durch sie für den Versicherten erbrachten Leistun-
gen durch die Beschwerdegegnerin direkt entschädigt worden seien oder
noch offene Entschädigungsforderungen bestünden. Dabei habe sie die in
Rechnung gestellten Leistungen und die von der Beschwerdegegnerin er-
brachten Entschädigungen mit geeigneten Unterlagen zu belegen.
Hierauf reichte die Beigeladene eine Liste „offene Posten Debitoren“
(act. III 1) zu den Akten. Insgesamt seien von ihr für den Versicherten er-
brachte Leistungen im Umfang von Fr. 16‘047.30 von der Beschwerdegeg-
nerin unentschädigt geblieben. Belege zu den in Rechnung gestellten Leis-
tungen wurden nicht eingereicht. Die Beigeladene wurde deshalb mit pro-
zessleitender Verfügung vom 28. August 2019 ersucht, Belege zu den in
der hier fraglichen Zeit vom 5. Juli 2017 bis zum 4. Juli 2018 in Rechnung
gestellten Leistungen nachzureichen und Stellung zu nehmen zu allfälligen
von ihrer Forderung abweichenden Entschädigungszahlungen der Be-
schwerdegegnerin.
Am 15. Oktober 2019 ging dem Gericht eine Stellungnahme der Beigela-
denen inkl. diverser Beilagen zu. Die Parteien erhielten hierauf Gelegen-
heit, in Kenntnis dieser Eingabe samt Beilagen Schlussbemerkungen ein-
zureichen.
Im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 29. Oktober resp. 25. Novem-
ber 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 4
Nachdem der Versicherte gemäss den Schlussbemerkungen der Be-
schwerdegegnerin am 12. Oktober 2018 verstorben war, wurde dessen
Rechtsvertreter ersucht mitzuteilen, ob und wenn ja, wann genau der Ver-
sicherte verstorben ist (und dies gegebenenfalls mit geeigneten Urkunden
zu belegen) sowie diesfalls bekannt zu geben und zu belegen, wer die
Erben sind und ob diese bei Annahme der Erbschaft das Verfahren weiter-
führen wollen.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 bestätigte Rechtsanwalt D.________,
dass der Versicherte am 12. Oktober 2018 verstorben ist. Dessen drei
Söhne seien die Erben. Diese hätten den Nachlass angenommen und woll-
ten das Verfahren weiterführen.
Nach Feststellung des Gerichts, dass der Versicherte am 12. Oktober 2018
verstorben ist und als anerkannte gesetzliche Erben A.________,
B.________ und C.________ hinterliess, welche das vorliegende Verfah-
ren fortführen wollen, wurden nach Aufforderung mit prozessleitender Ver-
fügung vom 4. Dezember 2019 deren Vollmachten eingereicht. Sodann
wurde das Beweisverfahren geschlossen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2018 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist der Umfang des An- spruchs des Versicherten auf Spitexleistungen für die Zeit von 5. Juli 2017 bis 4. Juli 2018. Bei von der Beschwerdegegnerin ungedeckt gebliebenen Spitexkosten von total Fr. 16‘047.30 (act. III 1) liegt der Streitwert bezogen auf den vorliegend relevanten Zeitraum (5. Juli 2017 bis 4. Juli 2018) klare- rweise unter Fr. 20'000.-- (vgl. act. IIIA 1), weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 6
2.1
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos-
ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit
und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Leistungen
nach den Art. 25 – 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft-
lich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG; BGE 145 V 116 E. 3.2 S. 119). Laut
Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung
einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen
Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in
Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Der
Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der
Bedarfsermittlung (Art. 25a Abs. 3 KVG). Der Bundesrat setzt die Beiträge
differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der
Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen
Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden (Art. 25a Abs. 4 Satz
1 und 2 KVG).
2.2
Der entsprechende Leistungsbereich wird – gestützt auf Art. 33
lit. b, h und i der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche-
rung (KVV, SR 832.102) – in Art. 7 ff. der Verordnung des Eidgenössischen
Departements des Innern (EDI) vom 29. September 1995 über Leistungen
in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leis-
tungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) näher umschrieben. Gemäss Art. 7
Abs. 1 KLV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung Un-
tersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der
Bedarfsabklärung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV und nach Art. 8 KLV auf
ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag von Pflegefachfrauen
und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV), von Organisationen der Kranken-
pflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) oder von Pflegeheimen (Art. 39
Abs. 3 KVG) erbracht werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV umfassen die
Leistungen im Sinne von Abs. 1 der Bestimmung Massnahmen der Ab-
klärung, Beratung und Koordination (lit. a), der Untersuchung und Behand-
lung (lit. b) sowie der Grundpflege (lit. c).
2.2.1
Die Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (lit. a)
umfassen die Ermittlung des Pflegebedarfs und des Umfelds des Patienten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 7
sowie die Planung der notwendigen Massnahmen. Des Weiteren umfassen
sie die Beratung des Patienten sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an
der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege,
insbesondere im Umgang mit Krankheitssymptomen, bei der Einnahme von
Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme
der notwendigen Kontrollen. Schliesslich sind die Koordination der Mass-
nahmen sowie Vorkehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen
und instabilen Pflegesituationen durch spezialisierte Pflegefachpersonen
umfasst.
2.2.2
Die Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen nach lit. b sind
in einem 14 Positionen umfassenden Leistungskatalog spezifiziert. Sie um-
fassen:
1.
Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem,
Gewicht),
2.
einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin,
3.
Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken,
4.
Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalati-
on, einfache Atemübungen, Absaugen),
5.
Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen
pflegerischen Massnahmen,
6.
Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse,
7.
Verabreichung von Medikamenten sowie die Dokumentation der
damit verbundenen Tätigkeiten,
8.
enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen,
9.
Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen
und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhal-
tung von vitalen Funktionen dienen,
10. Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus-
und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und
Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern,
E. 1.5 Stunden an sich korrekt, jedoch wöchentlich und nicht monatlich, ins-
gesamt also ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden pro Monat für beide Pe-
rioden. Der Einspracheentscheid ist entsprechend zu korrigieren.
3.3
Hinsichtlich Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (vgl.
E. 2.2.2 hiervor) decken sich die Anpassungen der Beschwerdegegnerin
für das Richten der Medikamente und deren Abgabe (vgl. act. II 1 S. 3 f.
Ziff. 9) mit den Unterlagen der Beigeladenen (vgl. act. IIA) und den Er-
kenntnissen aus dem Hausbesuch wie auch mit der Beurteilung durch den
Vertrauensarzt (vgl. act. II 3). Sie sind entsprechend zu schützen. Gleiches
gilt bezüglich der Nagelpflege.
Die im Einspracheentscheid anerkannten Zeiten für die Messung der Vital-
zeichen decken sich – ausser in Bezug auf die Gewichtsmessung und
Ödemdokumentation im Sinne von Leistungsposition Nr. 10806 in der Peri-
ode 2 – mit den Bedarfsmeldeformularen (vgl. act. II 4 und act. II 5) und
sind nicht zu beanstanden. Ein höherer Bedarf wird einzig in Bezug auf die
Gewichtsmessung und Ödemdokumentation geltend gemacht. Diesbezüg-
lich liegt eine ärztliche Verordnung vom 18. April 2018 (act. I 5) in den Ak-
ten, aus der eine rasant schnelle Wassereinlagerung in den Beinen mit
Ödemen und die Notwendigkeit des Erreichens und Haltens eines Zielge-
wichts von – bei Muskelabbau – neu 77 kg hervorgehen. Mit der Verord-
nung vom 18. April 2018 ist die gemeldete Notwendigkeit einer dreimaligen
Gewichtskontrolle pro Woche für die Periode 2 ohne weiteres ausgewie-
sen. Hiergegen wird vom Vertrauensarzt nichts eingewendet (vgl. act. II 3).
Für die Periode 2 ist somit ein zeitlicher Zuschlag von 10 Minuten pro Wo-
che (2 x 5 Minuten) resp. 40 Minuten pro Monat zusätzlich zu berücksichti-
gen. Der Einspracheentscheid ist entsprechend zu korrigieren.
Die Leistungsposition Nr. 10617 (Haut einreiben) lehnte die Beschwerde-
gegnerin mit nachvollziehbarer und den Akten übereinstimmender Begrün-
dung ab (vgl. act. II 1 S. 4). Von Seiten der Beschwerdeführenden wird
hiergegen nichts vorgebracht. Für diese Leistungsposition liegt keine ärztli-
che Anordnung vor. Die Ablehnung ist somit zu schützen.
Ebenso zu schützen ist die Leistungsablehnung hinsichtlich der Position
Nr. 10701 „Kleiner Verband“. Zwar hat die Beigeladene nachträglich eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 12
Wunddokumentation zum linken Fuss eingereicht (vgl. act. IIIA 4). Diese
beginnt jedoch erst mit dem 8. Juli 2018 und belegt demnach die entspre-
chende Pflegeindikation erst für die Zeit nach dem hier massgebenden
Zeitraum. Sie ist vorliegend somit unbeachtlich. Für den hier relevanten
Zeitraum ist keine Wunde dokumentiert und die entsprechende Leistungs-
position von der Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht übernommen
worden.
Zusammenfassend ist im Vergleich zum Einspracheentscheid für Mass-
nahmen der Untersuchung und Behandlung ein Zuschlag von 40 Minuten
pro Monat für die Periode 2 wegen indizierter vermehrter Gewichtskontrolle
zu gewähren.
3.4
Gemäss Diagnoseliste (act. I 6) war der Versicherte adipös und
laut Bedarfsmeldung stark verlangsamt und schwer zu bewegen resp. zu
positionieren (vgl. act. II 4 S. 2 und act. II 5 S. 2). Dies wird vom Hausarzt
mit Bericht vom 11. Juli 2018 bestätigt, indem er darin die Mobilität infolge
diverser Diagnosen als eingeschränkt bezeichnet (act. I 11). Bei dieser
Ausgangslage kann auf die diametral abweichende Darstellung im vertrau-
ensärztlichen Bericht (act. II 3) rechtsprechungsgemäss nicht abgestellt
werden (vgl. Entscheide des BGer vom 6. Dezember 2018, 9C_912/2017,
E. 4.3, vom 31. Oktober 2012, 9C_365/2012, E. 4.1 sowie Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
25. Mai 2001, K 161/00, E. 4b). Sodann wurden dem Versicherten Kom-
pressionsstrümpfe resp. -verbände ärztlich verordnet, weshalb die entspre-
chenden Leistungen von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.
Die Beinverbände sind vom Hausarzt als sehr aufwendig bezeichnet wor-
den und die Verbandswechsel gut dokumentiert (vgl. act. I 11 sowie
act. IIIA 6). Hiergegen erhob der Vertrauensarzt denn auch keine Einwände
(seine Kritik am gemeldeten Bedarf für Verbandswechsel bezieht sich allein
auf die geltend gemachten Wundverbände im Rahmen der Behandlungs-
pflege; vgl. E. 3.3 hiervor). Hinsichtlich Körperwäsche stimmen die Parteien
darin überein, dass es sich nicht um eine Ganzwäsche im Bad, sondern
grundsätzlich um Teilwaschungen im Bett handelte (vgl. act. II 4 S. 2 und
act. II 5 S. 2 mit act. II 3 S. 2). Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass
beim Versicherten eine palliative Situation mit unbestritten grosser Müdig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 13
keit, stets wechselnden Verhältnissen und instabilem Allgemeinzustand
vorlag (vgl. Eingabe der Beigeladenen vom 14. Oktober 2019 inkl. Beila-
gen). Vor diesem Hintergrund ist die vom Vertrauensarzt empfohlene Kos-
tenübernahme von 9.75 Stunden pro Monat für die Grundpflege (vgl.
act. III 3 S. 2) nicht nachvollziehbar. Abgestellt auf die beiden Bedarfsmel-
dungen ist die verordnete Grundpflege von 23 h 15 min pro Monat für die
Periode 1 (vgl. act. II 4) und von 19 h 12 min pro Monat für die Periode 2
(vgl. act. II 5) durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
3.5
Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
7. Juni 2018 (act. II 1) dahingehend abzuändern, als für Massnahmen der
Abklärung, Beratung und Koordination für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis
4. Juli 2018 6 h pro Monat, für Massnahmen der Untersuchung und Be-
handlung für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 8 h pro Monat
und für die Zeit vom 5. Januar bis 4. Juli 2018 8 h 40 min pro Monat sowie
für Massnamen der Grundpflege für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Januar
2018 23 h 15 min pro Monat und für die Zeit vom 5. Januar bis 4. Juli 2018
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darm- entleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz,
E. 12 Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; die Anwendung von Wi- ckeln, Packungen und Fangopackungen,
E. 13 pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen,
E. 14 Unterstützung für psychisch kranke Personen in Krisensituatio-
nen, insbesondere zur Vermeidung von akuter Selbst- oder
Fremdgefährdung.
2.2.3
Zu den Massnahmen der Grundpflege (lit. c) gehört einerseits die
allgemeine Grundpflege bei Patienten, welche Tätigkeiten nicht selber aus-
führen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 8
Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe,
Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten
Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An-
und Auskleiden, beim Essen und Trinken. Andererseits gehören dazu
Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Per-
sonen in der grundlegenden Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und
Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur
Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz
von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen.
2.3
Für die Beurteilung der Leistungspflicht in grundsätzlicher und
masslicher Hinsicht bedarf es eindeutiger Angaben bezüglich der im Einzel-
fall angeordneten und durchgeführten Massnahmen (Art. 42 Abs. 3 Satz 2
KVG; BGE 131 V 178 E. 2.4 S. 188).
Grundlage des Entschädigungsanspruchs für Leistungen von Pflegefach-
frauen und -männern oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe
zu Hause bildet der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung für die
erforderlichen Massnahmen, welche aufgrund der Bedarfsabklärung und
der gemeinsamen Planung näher zu umschreiben sind (Art. 8 Abs. 1 KLV
in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 in Kraft gewesenen
Fassung). Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsitua-
tion des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfelds und
des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs (Art. 8 Abs. 2 KLV in der vorlie-
gend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 in Kraft gewesenen Fassung).
Sie erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Das Ergebnis wird auf einem
von den Tarifpartnern geschaffenen einheitlichen Formular festgehalten,
worin insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben ist (Art. 8
Abs. 3 KLV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 in Kraft
gewesenen Fassung). Der Krankenversicherer kann verlangen, dass ihm
die relevanten Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden (Art. 8
Abs. 5 KLV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 in Kraft
gewesenen Fassung). Erforderlichenfalls ist ihm zuhanden des Vertrau-
ensarztes (Art. 57 KVG) eine umfassende Dokumentation der erbrachten
Leistungen (Pflegedokumentation) einzureichen. Es können nur Leistungen
vergütet werden, die klar ausgewiesen und effektiv durchgeführt worden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 9
sind (vgl. BGE 131 V 178 E. 2.4 S. 188 und E. 3.3 S. 190; Entscheid des
Bundesgerichts [BGer] vom 6. Dezember 2018, 9C_912/2017, E. 2.3.1).
2.4
Welche Massnahmen in zeitlicher Hinsicht wie auch in Bezug auf
Form und Inhalt angebracht sind, steht im pflichtgemässen Ermessen der
Leitung des Spitex-Vereins und der für die Anordnung der Leistungen zu-
ständigen Arztperson. Diese Bedarfsabklärung ist in der Regel massge-
bend für die Kostenübernahme der Krankenversicherung und nur im Hin-
blick auf die abschliessende Aufzählung gemäss Art. 7 bis 7b KLV über-
prüfbar. Bei der Beurteilung des konkreten Bedarfs kommt den zuständigen
Personen ein gewisser Spielraum zu, in welchen namentlich dann nur
zurückhaltend einzugreifen ist, wenn es sich bei der Leistungen anordnen-
den Arztperson um den Hausarzt oder die Hausärztin handelt, der oder die
jederzeit über den Gesundheitszustand der versicherten Person im Bilde
ist. Darüber hinaus gilt die gesetzliche Vermutung, dass ärztlich verordnete
Leistungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich sind (Entscheide des BGer vom 6. Dezember 2018, 9C_912/
2017, E. 4.3, vom 16. Oktober 2018, 9C_1/2018, E. 4.2.2.2, vom 20. Juni
2013, 9C_528/2012, E. 4). Soweit der RAI-HC-Katalog, der zwar keinen
normativen Charakter hat und für den Richter nicht verbindlich ist, eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulässt, können die Gerichte diesen bei ihrer
Entscheidung mitberücksichtigen (BGer 9C_528/2012, E. 4).
3.
3.1
Die Beigeladene erfüllt unbestrittenermassen die für die Zulassung
als Leistungserbringerin für die Krankenversicherung geltenden Anforde-
rungen (Art. 51 KVV). Die formellen Voraussetzungen für eine Vergütung
der streitigen Massnahmen durch den Krankenversicherer sind damit er-
füllt. Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass der verstorbene Versicher-
te mit Jahrgang 1933 im vorliegend relevanten Zeitraum an zahlreichen
Erkrankungen gelitten hat, vorab an Multiplem Myelom, Lungenproblemen
(COPD, Pneumonien u.a.), Diabetes mellitus Typ 2, Gicht, Herz- und Nie-
reninsuffizienz u.a.m. (vgl. act. I 6 und act. I 11). Es lag somit ein Gesund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 10
heitsschaden mit Krankheitswert vor, welcher grundsätzlich Anspruch auf
Leistungen nach Art. 7 KLV zu begründen vermag. Einigkeit besteht so-
dann für den vorliegend relevanten Zeitraum über die Zweckmässigkeit der
Pflege zu Hause. Uneinigkeit besteht hingegen hinsichtlich des Umfangs
des Anspruchs auf Spitexleistungen resp. ob die Beschwerdegegnerin den
mit den Bedarfsmeldeformularen für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Juli
2018 geltend gemachten Anspruch (vgl. act. II 4 und act. II 5) zu Recht
gekürzt hat (vgl. act. II 1).
3.2
Für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (vgl.
E. 2.2.1 hiervor) wird in den Bedarfsmeldeformularen für die Periode vom
5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 (nachfolgend Periode 1) ein Zeitbedarf von
7 h 5 min (act. II 4) und für die Periode vom 5. Januar bis 4. Juli 2018
(nachfolgend Periode 2) ein solcher von 7 h 9 min (act. II 5) pro Monat gel-
tend gemacht. Die Beschwerdegegnerin anerkennt die drei Leistungsposi-
tionen Nr. 10907, 10912 und 10909 (vgl. dazu RAI-Home-Care Handbuch
Schweiz; AB 7), jedoch nur im Rahmen der RAI-Home-Care Richtzeiten
einmal monatlich statt wie beantragt einmal pro Woche (vgl. act. II 1 S. 3
Ziff. 8). Entgegen ihrer Darstellung und derjenigen im sehr knapp gehalte-
nen Bericht des Vertrauensarztes (act. II 3) ist aber der geltend gemachte
Aufwand für Konsultationen Arzt – Spitex (Nr. 10907) dokumentiert, indem
regelmässig telefonisch mit den behandelnden Ärzten koordiniert wurde
(vgl. act. IIIA 6, Einträge vom 6., 20., 25. (2x), 27. Juli, 23., 27., 28., 31. Au-
gust 2017 usw.). Mit Blick auf den unbestritten stetig schlechteren Gesund-
heitszustand des mittlerweile verstorbenen Versicherten, der palliativ be-
treut wurde, ist damit überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass die
Konsultation und Koordination im geltend gemachten Umfang wöchentlich
notwendig war, ebenso die Pflegeanleitungen, die auch infolge erheblicher
und unbestrittener Ermüdung und komplexer Krankheit bei instabilem All-
gemeinzustand (vgl. Diagnosen in act. I 6 und act. I 11 sowie die Eingabe
der Beigeladenen vom 14. Oktober 2019) erforderlich und in palliativer Si-
tuation ausgewiesen ist (vgl. Bemerkungen in act. II 4 S. 2 und act. II 5
S. 2). Überdies ergaben sich immer wieder Komplikationen mit vorüberge-
henden Hospitalisationen, was einen über den Richtlinien gemäss RAI-HC-
Katalog liegenden Koordinationsbedarf begründet (vgl. act. I 9). Insofern
erscheint der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Ansatz von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 11
E. 19 h 12 min pro Monat zu vergüten sind. Soweit weitergehend ist die Be-
schwerde abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei
teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien-
tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1).
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung"
eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren
den Prozessaufwand beeinflusst hat. Diese im Bereich von Rentenan-
sprüchen entwickelte Rechtsprechung ist auch bei Streitigkeiten betreffend
die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an-
wendbar (Entscheid des BGer vom 20. Mai 2011, 9C_178/2011, E. 3.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 14
Vorliegend hat das Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst.
Eine Reduktion der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens
ist damit nicht gerechtfertigt. Die von Rechtsanwalt D.________ eingereich-
te Kostennote vom 3. Dezember 2019 ist nicht zu beanstanden. Gestützt
auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung der Beschwerdeführer
für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2‘175.55 (Honorar Fr. 1‘915.--, Ausla-
gen Fr. 105.--, MWSt. Fr. 155.55) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Be-
schwerdegegnerin den Beschwerdeführern zu ersetzen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein-
spracheentscheid der Atupri Gesundheitsversicherung vom 7. Juni
2018 dahingehend abgeändert, als für Massnahmen der Abklärung, Be-
ratung und Koordination für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Juli 2018
6 Stunden pro Monat, für Massnahmen der Untersuchung und Behand-
lung für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 8 Stunden pro Mo-
nat und für die Zeit vom 5. Januar bis 4. Juli 2018 8 Stunden 40 Minu-
ten pro Monat sowie für Massnamen der Grundpflege für die Zeit vom
5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 23 Stunden 15 Minuten pro Monat und
für die Zeit vom 5. Januar bis 4. Juli 2018 19 Stunden 12 Minuten pro
Monat zu vergüten sind. Soweit weitergehend wird die Beschwerde ab-
gewiesen. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin zur Be-
stimmung der betragsmässigen Entschädigung anhand des vorstehend
festgelegten Bedarfs sowie zu deren Ausrichtung, soweit diese noch
nicht bezahlt wurde.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘175.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-
setzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 15
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdeführer
- Atupri Gesundheitsversicherung (samt Eingabe der Beschwerdefüh-
rer vom 9. Dezember 2019)
- Spitex E.________ (samt Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. De-
zember 2019)
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Versicherte war im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Mit dem Erwerb der Erbschaft durch die gesetzli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 5 chen Erben sind diese nunmehr an die Stelle des am 12. Oktober 2018 verstorbenen Versicherten getreten (Art. 560 Abs. 1 und 2 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 10; act. I 13 ff.) und demzufolge durch den angefochtenen Entscheid berührt. Da seitens der Spitex nach erfolgter direkter Entschädigung durch die Be- schwerdegegnerin im Rahmen des Zahlungssystems des tiers payant noch ungedeckte Kosten für erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 16‘047.30 bestehen (act. III 1) – wovon der grösste Teil auf den vorliegend zu beurtei- lenden Zeitraum entfällt (vgl. act. IIIA 1) – haben die Beschwerdeführer ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheids, würde mit einer Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin doch unmittelbar verurteilt, die ent- sprechenden Leistungen zu bezahlen, womit die Beschwerdeführer keine allfällige Nachforderung der Spitex mehr zu gewärtigen hätten. Die Be- schwerdeführer sind somit zur Beschwerde berechtigt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2018 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist der Umfang des An- spruchs des Versicherten auf Spitexleistungen für die Zeit von 5. Juli 2017 bis 4. Juli 2018. Bei von der Beschwerdegegnerin ungedeckt gebliebenen Spitexkosten von total Fr. 16‘047.30 (act. III 1) liegt der Streitwert bezogen auf den vorliegend relevanten Zeitraum (5. Juli 2017 bis 4. Juli 2018) klare- rweise unter Fr. 20'000.-- (vgl. act. IIIA 1), weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 6 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos- ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Leistungen nach den Art. 25 – 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft- lich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG; BGE 145 V 116 E. 3.2 S. 119). Laut Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der Bedarfsermittlung (Art. 25a Abs. 3 KVG). Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden (Art. 25a Abs. 4 Satz 1 und 2 KVG). 2.2 Der entsprechende Leistungsbereich wird – gestützt auf Art. 33 lit. b, h und i der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche- rung (KVV, SR 832.102) – in Art. 7 ff. der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leis- tungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) näher umschrieben. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KLV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung Un- tersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV und nach Art. 8 KLV auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV), von Organisationen der Kranken- pflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) oder von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 KVG) erbracht werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV umfassen die Leistungen im Sinne von Abs. 1 der Bestimmung Massnahmen der Ab- klärung, Beratung und Koordination (lit. a), der Untersuchung und Behand- lung (lit. b) sowie der Grundpflege (lit. c). 2.2.1 Die Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (lit. a) umfassen die Ermittlung des Pflegebedarfs und des Umfelds des Patienten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 7 sowie die Planung der notwendigen Massnahmen. Des Weiteren umfassen sie die Beratung des Patienten sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere im Umgang mit Krankheitssymptomen, bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der notwendigen Kontrollen. Schliesslich sind die Koordination der Mass- nahmen sowie Vorkehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen und instabilen Pflegesituationen durch spezialisierte Pflegefachpersonen umfasst. 2.2.2 Die Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen nach lit. b sind in einem 14 Positionen umfassenden Leistungskatalog spezifiziert. Sie um- fassen:
- Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht),
- einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin,
- Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken,
- Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalati- on, einfache Atemübungen, Absaugen),
- Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen,
- Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse,
- Verabreichung von Medikamenten sowie die Dokumentation der damit verbundenen Tätigkeiten,
- enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen,
- Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhal- tung von vitalen Funktionen dienen,
- Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern,
- pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darm- entleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz,
- Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; die Anwendung von Wi- ckeln, Packungen und Fangopackungen,
- pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen,
- Unterstützung für psychisch kranke Personen in Krisensituatio- nen, insbesondere zur Vermeidung von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung. 2.2.3 Zu den Massnahmen der Grundpflege (lit. c) gehört einerseits die allgemeine Grundpflege bei Patienten, welche Tätigkeiten nicht selber aus- führen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 8 Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken. Andererseits gehören dazu Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Per- sonen in der grundlegenden Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen. 2.3 Für die Beurteilung der Leistungspflicht in grundsätzlicher und masslicher Hinsicht bedarf es eindeutiger Angaben bezüglich der im Einzel- fall angeordneten und durchgeführten Massnahmen (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KVG; BGE 131 V 178 E. 2.4 S. 188). Grundlage des Entschädigungsanspruchs für Leistungen von Pflegefach- frauen und -männern oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause bildet der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung für die erforderlichen Massnahmen, welche aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung näher zu umschreiben sind (Art. 8 Abs. 1 KLV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 in Kraft gewesenen Fassung). Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsitua- tion des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfelds und des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs (Art. 8 Abs. 2 KLV in der vorlie- gend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 in Kraft gewesenen Fassung). Sie erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Das Ergebnis wird auf einem von den Tarifpartnern geschaffenen einheitlichen Formular festgehalten, worin insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben ist (Art. 8 Abs. 3 KLV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 in Kraft gewesenen Fassung). Der Krankenversicherer kann verlangen, dass ihm die relevanten Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden (Art. 8 Abs. 5 KLV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 in Kraft gewesenen Fassung). Erforderlichenfalls ist ihm zuhanden des Vertrau- ensarztes (Art. 57 KVG) eine umfassende Dokumentation der erbrachten Leistungen (Pflegedokumentation) einzureichen. Es können nur Leistungen vergütet werden, die klar ausgewiesen und effektiv durchgeführt worden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 9 sind (vgl. BGE 131 V 178 E. 2.4 S. 188 und E. 3.3 S. 190; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Dezember 2018, 9C_912/2017, E. 2.3.1). 2.4 Welche Massnahmen in zeitlicher Hinsicht wie auch in Bezug auf Form und Inhalt angebracht sind, steht im pflichtgemässen Ermessen der Leitung des Spitex-Vereins und der für die Anordnung der Leistungen zu- ständigen Arztperson. Diese Bedarfsabklärung ist in der Regel massge- bend für die Kostenübernahme der Krankenversicherung und nur im Hin- blick auf die abschliessende Aufzählung gemäss Art. 7 bis 7b KLV über- prüfbar. Bei der Beurteilung des konkreten Bedarfs kommt den zuständigen Personen ein gewisser Spielraum zu, in welchen namentlich dann nur zurückhaltend einzugreifen ist, wenn es sich bei der Leistungen anordnen- den Arztperson um den Hausarzt oder die Hausärztin handelt, der oder die jederzeit über den Gesundheitszustand der versicherten Person im Bilde ist. Darüber hinaus gilt die gesetzliche Vermutung, dass ärztlich verordnete Leistungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Entscheide des BGer vom 6. Dezember 2018, 9C_912/ 2017, E. 4.3, vom 16. Oktober 2018, 9C_1/2018, E. 4.2.2.2, vom 20. Juni 2013, 9C_528/2012, E. 4). Soweit der RAI-HC-Katalog, der zwar keinen normativen Charakter hat und für den Richter nicht verbindlich ist, eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt, können die Gerichte diesen bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen (BGer 9C_528/2012, E. 4).
- 3.1 Die Beigeladene erfüllt unbestrittenermassen die für die Zulassung als Leistungserbringerin für die Krankenversicherung geltenden Anforde- rungen (Art. 51 KVV). Die formellen Voraussetzungen für eine Vergütung der streitigen Massnahmen durch den Krankenversicherer sind damit er- füllt. Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass der verstorbene Versicher- te mit Jahrgang 1933 im vorliegend relevanten Zeitraum an zahlreichen Erkrankungen gelitten hat, vorab an Multiplem Myelom, Lungenproblemen (COPD, Pneumonien u.a.), Diabetes mellitus Typ 2, Gicht, Herz- und Nie- reninsuffizienz u.a.m. (vgl. act. I 6 und act. I 11). Es lag somit ein Gesund- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 10 heitsschaden mit Krankheitswert vor, welcher grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach Art. 7 KLV zu begründen vermag. Einigkeit besteht so- dann für den vorliegend relevanten Zeitraum über die Zweckmässigkeit der Pflege zu Hause. Uneinigkeit besteht hingegen hinsichtlich des Umfangs des Anspruchs auf Spitexleistungen resp. ob die Beschwerdegegnerin den mit den Bedarfsmeldeformularen für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Juli 2018 geltend gemachten Anspruch (vgl. act. II 4 und act. II 5) zu Recht gekürzt hat (vgl. act. II 1). 3.2 Für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (vgl. E. 2.2.1 hiervor) wird in den Bedarfsmeldeformularen für die Periode vom
- Juli 2017 bis 4. Januar 2018 (nachfolgend Periode 1) ein Zeitbedarf von 7 h 5 min (act. II 4) und für die Periode vom 5. Januar bis 4. Juli 2018 (nachfolgend Periode 2) ein solcher von 7 h 9 min (act. II 5) pro Monat gel- tend gemacht. Die Beschwerdegegnerin anerkennt die drei Leistungsposi- tionen Nr. 10907, 10912 und 10909 (vgl. dazu RAI-Home-Care Handbuch Schweiz; AB 7), jedoch nur im Rahmen der RAI-Home-Care Richtzeiten einmal monatlich statt wie beantragt einmal pro Woche (vgl. act. II 1 S. 3 Ziff. 8). Entgegen ihrer Darstellung und derjenigen im sehr knapp gehalte- nen Bericht des Vertrauensarztes (act. II 3) ist aber der geltend gemachte Aufwand für Konsultationen Arzt – Spitex (Nr. 10907) dokumentiert, indem regelmässig telefonisch mit den behandelnden Ärzten koordiniert wurde (vgl. act. IIIA 6, Einträge vom 6., 20., 25. (2x), 27. Juli, 23., 27., 28., 31. Au- gust 2017 usw.). Mit Blick auf den unbestritten stetig schlechteren Gesund- heitszustand des mittlerweile verstorbenen Versicherten, der palliativ be- treut wurde, ist damit überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass die Konsultation und Koordination im geltend gemachten Umfang wöchentlich notwendig war, ebenso die Pflegeanleitungen, die auch infolge erheblicher und unbestrittener Ermüdung und komplexer Krankheit bei instabilem All- gemeinzustand (vgl. Diagnosen in act. I 6 und act. I 11 sowie die Eingabe der Beigeladenen vom 14. Oktober 2019) erforderlich und in palliativer Si- tuation ausgewiesen ist (vgl. Bemerkungen in act. II 4 S. 2 und act. II 5 S. 2). Überdies ergaben sich immer wieder Komplikationen mit vorüberge- henden Hospitalisationen, was einen über den Richtlinien gemäss RAI-HC- Katalog liegenden Koordinationsbedarf begründet (vgl. act. I 9). Insofern erscheint der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Ansatz von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 11 1.5 Stunden an sich korrekt, jedoch wöchentlich und nicht monatlich, ins- gesamt also ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden pro Monat für beide Pe- rioden. Der Einspracheentscheid ist entsprechend zu korrigieren. 3.3 Hinsichtlich Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) decken sich die Anpassungen der Beschwerdegegnerin für das Richten der Medikamente und deren Abgabe (vgl. act. II 1 S. 3 f. Ziff. 9) mit den Unterlagen der Beigeladenen (vgl. act. IIA) und den Er- kenntnissen aus dem Hausbesuch wie auch mit der Beurteilung durch den Vertrauensarzt (vgl. act. II 3). Sie sind entsprechend zu schützen. Gleiches gilt bezüglich der Nagelpflege. Die im Einspracheentscheid anerkannten Zeiten für die Messung der Vital- zeichen decken sich – ausser in Bezug auf die Gewichtsmessung und Ödemdokumentation im Sinne von Leistungsposition Nr. 10806 in der Peri- ode 2 – mit den Bedarfsmeldeformularen (vgl. act. II 4 und act. II 5) und sind nicht zu beanstanden. Ein höherer Bedarf wird einzig in Bezug auf die Gewichtsmessung und Ödemdokumentation geltend gemacht. Diesbezüg- lich liegt eine ärztliche Verordnung vom 18. April 2018 (act. I 5) in den Ak- ten, aus der eine rasant schnelle Wassereinlagerung in den Beinen mit Ödemen und die Notwendigkeit des Erreichens und Haltens eines Zielge- wichts von – bei Muskelabbau – neu 77 kg hervorgehen. Mit der Verord- nung vom 18. April 2018 ist die gemeldete Notwendigkeit einer dreimaligen Gewichtskontrolle pro Woche für die Periode 2 ohne weiteres ausgewie- sen. Hiergegen wird vom Vertrauensarzt nichts eingewendet (vgl. act. II 3). Für die Periode 2 ist somit ein zeitlicher Zuschlag von 10 Minuten pro Wo- che (2 x 5 Minuten) resp. 40 Minuten pro Monat zusätzlich zu berücksichti- gen. Der Einspracheentscheid ist entsprechend zu korrigieren. Die Leistungsposition Nr. 10617 (Haut einreiben) lehnte die Beschwerde- gegnerin mit nachvollziehbarer und den Akten übereinstimmender Begrün- dung ab (vgl. act. II 1 S. 4). Von Seiten der Beschwerdeführenden wird hiergegen nichts vorgebracht. Für diese Leistungsposition liegt keine ärztli- che Anordnung vor. Die Ablehnung ist somit zu schützen. Ebenso zu schützen ist die Leistungsablehnung hinsichtlich der Position Nr. 10701 „Kleiner Verband“. Zwar hat die Beigeladene nachträglich eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 12 Wunddokumentation zum linken Fuss eingereicht (vgl. act. IIIA 4). Diese beginnt jedoch erst mit dem 8. Juli 2018 und belegt demnach die entspre- chende Pflegeindikation erst für die Zeit nach dem hier massgebenden Zeitraum. Sie ist vorliegend somit unbeachtlich. Für den hier relevanten Zeitraum ist keine Wunde dokumentiert und die entsprechende Leistungs- position von der Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht übernommen worden. Zusammenfassend ist im Vergleich zum Einspracheentscheid für Mass- nahmen der Untersuchung und Behandlung ein Zuschlag von 40 Minuten pro Monat für die Periode 2 wegen indizierter vermehrter Gewichtskontrolle zu gewähren. 3.4 Gemäss Diagnoseliste (act. I 6) war der Versicherte adipös und laut Bedarfsmeldung stark verlangsamt und schwer zu bewegen resp. zu positionieren (vgl. act. II 4 S. 2 und act. II 5 S. 2). Dies wird vom Hausarzt mit Bericht vom 11. Juli 2018 bestätigt, indem er darin die Mobilität infolge diverser Diagnosen als eingeschränkt bezeichnet (act. I 11). Bei dieser Ausgangslage kann auf die diametral abweichende Darstellung im vertrau- ensärztlichen Bericht (act. II 3) rechtsprechungsgemäss nicht abgestellt werden (vgl. Entscheide des BGer vom 6. Dezember 2018, 9C_912/2017, E. 4.3, vom 31. Oktober 2012, 9C_365/2012, E. 4.1 sowie Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
- Mai 2001, K 161/00, E. 4b). Sodann wurden dem Versicherten Kom- pressionsstrümpfe resp. -verbände ärztlich verordnet, weshalb die entspre- chenden Leistungen von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Die Beinverbände sind vom Hausarzt als sehr aufwendig bezeichnet wor- den und die Verbandswechsel gut dokumentiert (vgl. act. I 11 sowie act. IIIA 6). Hiergegen erhob der Vertrauensarzt denn auch keine Einwände (seine Kritik am gemeldeten Bedarf für Verbandswechsel bezieht sich allein auf die geltend gemachten Wundverbände im Rahmen der Behandlungs- pflege; vgl. E. 3.3 hiervor). Hinsichtlich Körperwäsche stimmen die Parteien darin überein, dass es sich nicht um eine Ganzwäsche im Bad, sondern grundsätzlich um Teilwaschungen im Bett handelte (vgl. act. II 4 S. 2 und act. II 5 S. 2 mit act. II 3 S. 2). Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass beim Versicherten eine palliative Situation mit unbestritten grosser Müdig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 13 keit, stets wechselnden Verhältnissen und instabilem Allgemeinzustand vorlag (vgl. Eingabe der Beigeladenen vom 14. Oktober 2019 inkl. Beila- gen). Vor diesem Hintergrund ist die vom Vertrauensarzt empfohlene Kos- tenübernahme von 9.75 Stunden pro Monat für die Grundpflege (vgl. act. III 3 S. 2) nicht nachvollziehbar. Abgestellt auf die beiden Bedarfsmel- dungen ist die verordnete Grundpflege von 23 h 15 min pro Monat für die Periode 1 (vgl. act. II 4) und von 19 h 12 min pro Monat für die Periode 2 (vgl. act. II 5) durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. 3.5 Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
- Juni 2018 (act. II 1) dahingehend abzuändern, als für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis
- Juli 2018 6 h pro Monat, für Massnahmen der Untersuchung und Be- handlung für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 8 h pro Monat und für die Zeit vom 5. Januar bis 4. Juli 2018 8 h 40 min pro Monat sowie für Massnamen der Grundpflege für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 23 h 15 min pro Monat und für die Zeit vom 5. Januar bis 4. Juli 2018 19 h 12 min pro Monat zu vergüten sind. Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Diese im Bereich von Rentenan- sprüchen entwickelte Rechtsprechung ist auch bei Streitigkeiten betreffend die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an- wendbar (Entscheid des BGer vom 20. Mai 2011, 9C_178/2011, E. 3.3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 14 Vorliegend hat das Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst. Eine Reduktion der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens ist damit nicht gerechtfertigt. Die von Rechtsanwalt D.________ eingereich- te Kostennote vom 3. Dezember 2019 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2‘175.55 (Honorar Fr. 1‘915.--, Ausla- gen Fr. 105.--, MWSt. Fr. 155.55) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführern zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Atupri Gesundheitsversicherung vom 7. Juni 2018 dahingehend abgeändert, als für Massnahmen der Abklärung, Be- ratung und Koordination für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Juli 2018 6 Stunden pro Monat, für Massnahmen der Untersuchung und Behand- lung für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 8 Stunden pro Mo- nat und für die Zeit vom 5. Januar bis 4. Juli 2018 8 Stunden 40 Minu- ten pro Monat sowie für Massnamen der Grundpflege für die Zeit vom
- Juli 2017 bis 4. Januar 2018 23 Stunden 15 Minuten pro Monat und für die Zeit vom 5. Januar bis 4. Juli 2018 19 Stunden 12 Minuten pro Monat zu vergüten sind. Soweit weitergehend wird die Beschwerde ab- gewiesen. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin zur Be- stimmung der betragsmässigen Entschädigung anhand des vorstehend festgelegten Bedarfs sowie zu deren Ausrichtung, soweit diese noch nicht bezahlt wurde.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘175.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 15
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdeführer - Atupri Gesundheitsversicherung (samt Eingabe der Beschwerdefüh- rer vom 9. Dezember 2019) - Spitex E.________ (samt Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. De- zember 2019) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 508 KV
LOU/PES/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 30. Januar 2020
Verwaltungsrichter Loosli
Gerichtsschreiber Peter
A.________,
B.________,
C.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Beschwerdeführer
gegen
Atupri Gesundheitsversicherung
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65
Beschwerdegegnerin
Spitex E.________
Beigeladene
in Sachen
F.________ sel.
betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juni 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1933 geborene F.________ sel. (nachfolgend Versicherter) war bei der
Atupri Gesundheitsversicherung (nachfolgend Atupri bzw. Beschwerde-
gegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert. Er wurde wegen Krankheit
durch die Spitex E.________ (nachfolgend Spitex bzw. Beigeladene) un-
terstützt. Letztere ersuchte mit Bedarfsmeldeformular vom 10. Juli 2017 um
Kostengutsprache für Pflegeleistungen von total 158 h 48 min pro Quartal
für den Zeitraum von 5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 (Akten der Atupri
[act. II] 4). Mit an die Spitex adressierter Kostengutsprache vom 15. Sep-
tember 2017 sprach die Atupri für den Zeitraum von 27. Juli 2017 bis
26. Januar 2018 für Abklärung und Beratung 1 h, für Behandlungspflege
9 h und für die Grundpflege 60 h pro Quartal zu (act. II 1.1). Nach einer
Überprüfung der Pflegesituation durch den vertrauensärztlichen Dienst
der Atupri mit Hausbesuch vom 31. Oktober 2017 (vgl. AB 3) revidierte
diese die Kostengutsprache vom 15. September 2017 mit neuer Kosten-
gutsprache vom 18. Dezember 2017 und sprach für den Zeitraum von
5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 für Abklärung und Beratung neu 1.5 h, für
Behandlungspflege 24 h und für die Grundpflege 29.25 h pro Quartal zu
(act. II 1.3). Die gleiche Kostengutsprache erteilte sie am 12. Januar 2018
für den Zeitraum von 5. Januar bis 4. Juli 2018 (act. II 1.4), für welchen die
Spitex mit Bedarfsmeldeformular vom 4. Januar 2018 (act. II 5) Kostengut-
sprache für Pflegeleistungen von total 142 h 21 min pro Quartal beantragt
hatte.
Dem Ersuchen des Versicherten um eine anfechtbare Verfügung in Bezug
auf beide Zeitperioden (act. II 1.5) kam die Atupri am 21. Februar 2018
nach (act. II 1.6). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des
Versicherten (act. II 1.7) wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juni
2018 (act. II 1) ab.
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B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwalt D.________, am 5. Juli 2018 Beschwerde mit dem Rechts-
begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Kos-
tengutsprache für die Spitexperioden von 5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018
und 5. Januar bis 4. Juli 2018 gemäss den Bedarfsmeldeformularen für
Spitexleistungen zu gewähren – unter Kostenfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2018 beantragt die Beschwerde-
gegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juli 2019 wurde die Spitex
E.________ zum Verfahren beigeladen und ersucht mitzuteilen, ob und in
welchem Umfang ihr die durch sie für den Versicherten erbrachten Leistun-
gen durch die Beschwerdegegnerin direkt entschädigt worden seien oder
noch offene Entschädigungsforderungen bestünden. Dabei habe sie die in
Rechnung gestellten Leistungen und die von der Beschwerdegegnerin er-
brachten Entschädigungen mit geeigneten Unterlagen zu belegen.
Hierauf reichte die Beigeladene eine Liste „offene Posten Debitoren“
(act. III 1) zu den Akten. Insgesamt seien von ihr für den Versicherten er-
brachte Leistungen im Umfang von Fr. 16‘047.30 von der Beschwerdegeg-
nerin unentschädigt geblieben. Belege zu den in Rechnung gestellten Leis-
tungen wurden nicht eingereicht. Die Beigeladene wurde deshalb mit pro-
zessleitender Verfügung vom 28. August 2019 ersucht, Belege zu den in
der hier fraglichen Zeit vom 5. Juli 2017 bis zum 4. Juli 2018 in Rechnung
gestellten Leistungen nachzureichen und Stellung zu nehmen zu allfälligen
von ihrer Forderung abweichenden Entschädigungszahlungen der Be-
schwerdegegnerin.
Am 15. Oktober 2019 ging dem Gericht eine Stellungnahme der Beigela-
denen inkl. diverser Beilagen zu. Die Parteien erhielten hierauf Gelegen-
heit, in Kenntnis dieser Eingabe samt Beilagen Schlussbemerkungen ein-
zureichen.
Im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 29. Oktober resp. 25. Novem-
ber 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
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Nachdem der Versicherte gemäss den Schlussbemerkungen der Be-
schwerdegegnerin am 12. Oktober 2018 verstorben war, wurde dessen
Rechtsvertreter ersucht mitzuteilen, ob und wenn ja, wann genau der Ver-
sicherte verstorben ist (und dies gegebenenfalls mit geeigneten Urkunden
zu belegen) sowie diesfalls bekannt zu geben und zu belegen, wer die
Erben sind und ob diese bei Annahme der Erbschaft das Verfahren weiter-
führen wollen.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 bestätigte Rechtsanwalt D.________,
dass der Versicherte am 12. Oktober 2018 verstorben ist. Dessen drei
Söhne seien die Erben. Diese hätten den Nachlass angenommen und woll-
ten das Verfahren weiterführen.
Nach Feststellung des Gerichts, dass der Versicherte am 12. Oktober 2018
verstorben ist und als anerkannte gesetzliche Erben A.________,
B.________ und C.________ hinterliess, welche das vorliegende Verfah-
ren fortführen wollen, wurden nach Aufforderung mit prozessleitender Ver-
fügung vom 4. Dezember 2019 deren Vollmachten eingereicht. Sodann
wurde das Beweisverfahren geschlossen.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Versicherte war im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen
nicht durchgedrungen. Mit dem Erwerb der Erbschaft durch die gesetzli-
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chen Erben sind diese nunmehr an die Stelle des am 12. Oktober 2018
verstorbenen Versicherten getreten (Art. 560 Abs. 1 und 2 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 10;
act. I 13 ff.) und demzufolge durch den angefochtenen Entscheid berührt.
Da seitens der Spitex nach erfolgter direkter Entschädigung durch die Be-
schwerdegegnerin im Rahmen des Zahlungssystems des tiers payant noch
ungedeckte Kosten für erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 16‘047.30
bestehen (act. III 1) – wovon der grösste Teil auf den vorliegend zu beurtei-
lenden Zeitraum entfällt (vgl. act. IIIA 1) – haben die Beschwerdeführer
ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Än-
derung des angefochtenen Entscheids, würde mit einer Gutheissung der
Beschwerde die Beschwerdegegnerin doch unmittelbar verurteilt, die ent-
sprechenden Leistungen zu bezahlen, womit die Beschwerdeführer keine
allfällige Nachforderung der Spitex mehr zu gewärtigen hätten. Die Be-
schwerdeführer sind somit zur Beschwerde berechtigt (Art. 59 ATSG). Die
örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestim-
mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 7. Juni 2018 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist der Umfang des An-
spruchs des Versicherten auf Spitexleistungen für die Zeit von 5. Juli 2017
bis 4. Juli 2018. Bei von der Beschwerdegegnerin ungedeckt gebliebenen
Spitexkosten von total Fr. 16‘047.30 (act. III 1) liegt der Streitwert bezogen
auf den vorliegend relevanten Zeitraum (5. Juli 2017 bis 4. Juli 2018) klare-
rweise unter Fr. 20'000.-- (vgl. act. IIIA 1), weshalb die Beurteilung der Be-
schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.3
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 6
2.1
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos-
ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit
und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Leistungen
nach den Art. 25 – 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft-
lich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG; BGE 145 V 116 E. 3.2 S. 119). Laut
Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung
einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen
Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in
Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Der
Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der
Bedarfsermittlung (Art. 25a Abs. 3 KVG). Der Bundesrat setzt die Beiträge
differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der
Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen
Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden (Art. 25a Abs. 4 Satz
1 und 2 KVG).
2.2
Der entsprechende Leistungsbereich wird – gestützt auf Art. 33
lit. b, h und i der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche-
rung (KVV, SR 832.102) – in Art. 7 ff. der Verordnung des Eidgenössischen
Departements des Innern (EDI) vom 29. September 1995 über Leistungen
in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leis-
tungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) näher umschrieben. Gemäss Art. 7
Abs. 1 KLV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung Un-
tersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der
Bedarfsabklärung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV und nach Art. 8 KLV auf
ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag von Pflegefachfrauen
und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV), von Organisationen der Kranken-
pflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) oder von Pflegeheimen (Art. 39
Abs. 3 KVG) erbracht werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV umfassen die
Leistungen im Sinne von Abs. 1 der Bestimmung Massnahmen der Ab-
klärung, Beratung und Koordination (lit. a), der Untersuchung und Behand-
lung (lit. b) sowie der Grundpflege (lit. c).
2.2.1
Die Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (lit. a)
umfassen die Ermittlung des Pflegebedarfs und des Umfelds des Patienten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 7
sowie die Planung der notwendigen Massnahmen. Des Weiteren umfassen
sie die Beratung des Patienten sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an
der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege,
insbesondere im Umgang mit Krankheitssymptomen, bei der Einnahme von
Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme
der notwendigen Kontrollen. Schliesslich sind die Koordination der Mass-
nahmen sowie Vorkehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen
und instabilen Pflegesituationen durch spezialisierte Pflegefachpersonen
umfasst.
2.2.2
Die Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen nach lit. b sind
in einem 14 Positionen umfassenden Leistungskatalog spezifiziert. Sie um-
fassen:
1.
Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem,
Gewicht),
2.
einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin,
3.
Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken,
4.
Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalati-
on, einfache Atemübungen, Absaugen),
5.
Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen
pflegerischen Massnahmen,
6.
Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse,
7.
Verabreichung von Medikamenten sowie die Dokumentation der
damit verbundenen Tätigkeiten,
8.
enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen,
9.
Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen
und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhal-
tung von vitalen Funktionen dienen,
10. Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus-
und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und
Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern,
11. pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darm-
entleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz,
12. Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; die Anwendung von Wi-
ckeln, Packungen und Fangopackungen,
13. pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie
im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung
im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen,
14. Unterstützung für psychisch kranke Personen in Krisensituatio-
nen, insbesondere zur Vermeidung von akuter Selbst- oder
Fremdgefährdung.
2.2.3
Zu den Massnahmen der Grundpflege (lit. c) gehört einerseits die
allgemeine Grundpflege bei Patienten, welche Tätigkeiten nicht selber aus-
führen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 8
Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe,
Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten
Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An-
und Auskleiden, beim Essen und Trinken. Andererseits gehören dazu
Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Per-
sonen in der grundlegenden Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und
Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur
Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz
von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen.
2.3
Für die Beurteilung der Leistungspflicht in grundsätzlicher und
masslicher Hinsicht bedarf es eindeutiger Angaben bezüglich der im Einzel-
fall angeordneten und durchgeführten Massnahmen (Art. 42 Abs. 3 Satz 2
KVG; BGE 131 V 178 E. 2.4 S. 188).
Grundlage des Entschädigungsanspruchs für Leistungen von Pflegefach-
frauen und -männern oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe
zu Hause bildet der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung für die
erforderlichen Massnahmen, welche aufgrund der Bedarfsabklärung und
der gemeinsamen Planung näher zu umschreiben sind (Art. 8 Abs. 1 KLV
in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 in Kraft gewesenen
Fassung). Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsitua-
tion des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfelds und
des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs (Art. 8 Abs. 2 KLV in der vorlie-
gend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 in Kraft gewesenen Fassung).
Sie erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Das Ergebnis wird auf einem
von den Tarifpartnern geschaffenen einheitlichen Formular festgehalten,
worin insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben ist (Art. 8
Abs. 3 KLV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 in Kraft
gewesenen Fassung). Der Krankenversicherer kann verlangen, dass ihm
die relevanten Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden (Art. 8
Abs. 5 KLV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 in Kraft
gewesenen Fassung). Erforderlichenfalls ist ihm zuhanden des Vertrau-
ensarztes (Art. 57 KVG) eine umfassende Dokumentation der erbrachten
Leistungen (Pflegedokumentation) einzureichen. Es können nur Leistungen
vergütet werden, die klar ausgewiesen und effektiv durchgeführt worden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 9
sind (vgl. BGE 131 V 178 E. 2.4 S. 188 und E. 3.3 S. 190; Entscheid des
Bundesgerichts [BGer] vom 6. Dezember 2018, 9C_912/2017, E. 2.3.1).
2.4
Welche Massnahmen in zeitlicher Hinsicht wie auch in Bezug auf
Form und Inhalt angebracht sind, steht im pflichtgemässen Ermessen der
Leitung des Spitex-Vereins und der für die Anordnung der Leistungen zu-
ständigen Arztperson. Diese Bedarfsabklärung ist in der Regel massge-
bend für die Kostenübernahme der Krankenversicherung und nur im Hin-
blick auf die abschliessende Aufzählung gemäss Art. 7 bis 7b KLV über-
prüfbar. Bei der Beurteilung des konkreten Bedarfs kommt den zuständigen
Personen ein gewisser Spielraum zu, in welchen namentlich dann nur
zurückhaltend einzugreifen ist, wenn es sich bei der Leistungen anordnen-
den Arztperson um den Hausarzt oder die Hausärztin handelt, der oder die
jederzeit über den Gesundheitszustand der versicherten Person im Bilde
ist. Darüber hinaus gilt die gesetzliche Vermutung, dass ärztlich verordnete
Leistungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich sind (Entscheide des BGer vom 6. Dezember 2018, 9C_912/
2017, E. 4.3, vom 16. Oktober 2018, 9C_1/2018, E. 4.2.2.2, vom 20. Juni
2013, 9C_528/2012, E. 4). Soweit der RAI-HC-Katalog, der zwar keinen
normativen Charakter hat und für den Richter nicht verbindlich ist, eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulässt, können die Gerichte diesen bei ihrer
Entscheidung mitberücksichtigen (BGer 9C_528/2012, E. 4).
3.
3.1
Die Beigeladene erfüllt unbestrittenermassen die für die Zulassung
als Leistungserbringerin für die Krankenversicherung geltenden Anforde-
rungen (Art. 51 KVV). Die formellen Voraussetzungen für eine Vergütung
der streitigen Massnahmen durch den Krankenversicherer sind damit er-
füllt. Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass der verstorbene Versicher-
te mit Jahrgang 1933 im vorliegend relevanten Zeitraum an zahlreichen
Erkrankungen gelitten hat, vorab an Multiplem Myelom, Lungenproblemen
(COPD, Pneumonien u.a.), Diabetes mellitus Typ 2, Gicht, Herz- und Nie-
reninsuffizienz u.a.m. (vgl. act. I 6 und act. I 11). Es lag somit ein Gesund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 10
heitsschaden mit Krankheitswert vor, welcher grundsätzlich Anspruch auf
Leistungen nach Art. 7 KLV zu begründen vermag. Einigkeit besteht so-
dann für den vorliegend relevanten Zeitraum über die Zweckmässigkeit der
Pflege zu Hause. Uneinigkeit besteht hingegen hinsichtlich des Umfangs
des Anspruchs auf Spitexleistungen resp. ob die Beschwerdegegnerin den
mit den Bedarfsmeldeformularen für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Juli
2018 geltend gemachten Anspruch (vgl. act. II 4 und act. II 5) zu Recht
gekürzt hat (vgl. act. II 1).
3.2
Für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (vgl.
E. 2.2.1 hiervor) wird in den Bedarfsmeldeformularen für die Periode vom
5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 (nachfolgend Periode 1) ein Zeitbedarf von
7 h 5 min (act. II 4) und für die Periode vom 5. Januar bis 4. Juli 2018
(nachfolgend Periode 2) ein solcher von 7 h 9 min (act. II 5) pro Monat gel-
tend gemacht. Die Beschwerdegegnerin anerkennt die drei Leistungsposi-
tionen Nr. 10907, 10912 und 10909 (vgl. dazu RAI-Home-Care Handbuch
Schweiz; AB 7), jedoch nur im Rahmen der RAI-Home-Care Richtzeiten
einmal monatlich statt wie beantragt einmal pro Woche (vgl. act. II 1 S. 3
Ziff. 8). Entgegen ihrer Darstellung und derjenigen im sehr knapp gehalte-
nen Bericht des Vertrauensarztes (act. II 3) ist aber der geltend gemachte
Aufwand für Konsultationen Arzt – Spitex (Nr. 10907) dokumentiert, indem
regelmässig telefonisch mit den behandelnden Ärzten koordiniert wurde
(vgl. act. IIIA 6, Einträge vom 6., 20., 25. (2x), 27. Juli, 23., 27., 28., 31. Au-
gust 2017 usw.). Mit Blick auf den unbestritten stetig schlechteren Gesund-
heitszustand des mittlerweile verstorbenen Versicherten, der palliativ be-
treut wurde, ist damit überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass die
Konsultation und Koordination im geltend gemachten Umfang wöchentlich
notwendig war, ebenso die Pflegeanleitungen, die auch infolge erheblicher
und unbestrittener Ermüdung und komplexer Krankheit bei instabilem All-
gemeinzustand (vgl. Diagnosen in act. I 6 und act. I 11 sowie die Eingabe
der Beigeladenen vom 14. Oktober 2019) erforderlich und in palliativer Si-
tuation ausgewiesen ist (vgl. Bemerkungen in act. II 4 S. 2 und act. II 5
S. 2). Überdies ergaben sich immer wieder Komplikationen mit vorüberge-
henden Hospitalisationen, was einen über den Richtlinien gemäss RAI-HC-
Katalog liegenden Koordinationsbedarf begründet (vgl. act. I 9). Insofern
erscheint der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Ansatz von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 11
1.5 Stunden an sich korrekt, jedoch wöchentlich und nicht monatlich, ins-
gesamt also ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden pro Monat für beide Pe-
rioden. Der Einspracheentscheid ist entsprechend zu korrigieren.
3.3
Hinsichtlich Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (vgl.
E. 2.2.2 hiervor) decken sich die Anpassungen der Beschwerdegegnerin
für das Richten der Medikamente und deren Abgabe (vgl. act. II 1 S. 3 f.
Ziff. 9) mit den Unterlagen der Beigeladenen (vgl. act. IIA) und den Er-
kenntnissen aus dem Hausbesuch wie auch mit der Beurteilung durch den
Vertrauensarzt (vgl. act. II 3). Sie sind entsprechend zu schützen. Gleiches
gilt bezüglich der Nagelpflege.
Die im Einspracheentscheid anerkannten Zeiten für die Messung der Vital-
zeichen decken sich – ausser in Bezug auf die Gewichtsmessung und
Ödemdokumentation im Sinne von Leistungsposition Nr. 10806 in der Peri-
ode 2 – mit den Bedarfsmeldeformularen (vgl. act. II 4 und act. II 5) und
sind nicht zu beanstanden. Ein höherer Bedarf wird einzig in Bezug auf die
Gewichtsmessung und Ödemdokumentation geltend gemacht. Diesbezüg-
lich liegt eine ärztliche Verordnung vom 18. April 2018 (act. I 5) in den Ak-
ten, aus der eine rasant schnelle Wassereinlagerung in den Beinen mit
Ödemen und die Notwendigkeit des Erreichens und Haltens eines Zielge-
wichts von – bei Muskelabbau – neu 77 kg hervorgehen. Mit der Verord-
nung vom 18. April 2018 ist die gemeldete Notwendigkeit einer dreimaligen
Gewichtskontrolle pro Woche für die Periode 2 ohne weiteres ausgewie-
sen. Hiergegen wird vom Vertrauensarzt nichts eingewendet (vgl. act. II 3).
Für die Periode 2 ist somit ein zeitlicher Zuschlag von 10 Minuten pro Wo-
che (2 x 5 Minuten) resp. 40 Minuten pro Monat zusätzlich zu berücksichti-
gen. Der Einspracheentscheid ist entsprechend zu korrigieren.
Die Leistungsposition Nr. 10617 (Haut einreiben) lehnte die Beschwerde-
gegnerin mit nachvollziehbarer und den Akten übereinstimmender Begrün-
dung ab (vgl. act. II 1 S. 4). Von Seiten der Beschwerdeführenden wird
hiergegen nichts vorgebracht. Für diese Leistungsposition liegt keine ärztli-
che Anordnung vor. Die Ablehnung ist somit zu schützen.
Ebenso zu schützen ist die Leistungsablehnung hinsichtlich der Position
Nr. 10701 „Kleiner Verband“. Zwar hat die Beigeladene nachträglich eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 12
Wunddokumentation zum linken Fuss eingereicht (vgl. act. IIIA 4). Diese
beginnt jedoch erst mit dem 8. Juli 2018 und belegt demnach die entspre-
chende Pflegeindikation erst für die Zeit nach dem hier massgebenden
Zeitraum. Sie ist vorliegend somit unbeachtlich. Für den hier relevanten
Zeitraum ist keine Wunde dokumentiert und die entsprechende Leistungs-
position von der Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht übernommen
worden.
Zusammenfassend ist im Vergleich zum Einspracheentscheid für Mass-
nahmen der Untersuchung und Behandlung ein Zuschlag von 40 Minuten
pro Monat für die Periode 2 wegen indizierter vermehrter Gewichtskontrolle
zu gewähren.
3.4
Gemäss Diagnoseliste (act. I 6) war der Versicherte adipös und
laut Bedarfsmeldung stark verlangsamt und schwer zu bewegen resp. zu
positionieren (vgl. act. II 4 S. 2 und act. II 5 S. 2). Dies wird vom Hausarzt
mit Bericht vom 11. Juli 2018 bestätigt, indem er darin die Mobilität infolge
diverser Diagnosen als eingeschränkt bezeichnet (act. I 11). Bei dieser
Ausgangslage kann auf die diametral abweichende Darstellung im vertrau-
ensärztlichen Bericht (act. II 3) rechtsprechungsgemäss nicht abgestellt
werden (vgl. Entscheide des BGer vom 6. Dezember 2018, 9C_912/2017,
E. 4.3, vom 31. Oktober 2012, 9C_365/2012, E. 4.1 sowie Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
25. Mai 2001, K 161/00, E. 4b). Sodann wurden dem Versicherten Kom-
pressionsstrümpfe resp. -verbände ärztlich verordnet, weshalb die entspre-
chenden Leistungen von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.
Die Beinverbände sind vom Hausarzt als sehr aufwendig bezeichnet wor-
den und die Verbandswechsel gut dokumentiert (vgl. act. I 11 sowie
act. IIIA 6). Hiergegen erhob der Vertrauensarzt denn auch keine Einwände
(seine Kritik am gemeldeten Bedarf für Verbandswechsel bezieht sich allein
auf die geltend gemachten Wundverbände im Rahmen der Behandlungs-
pflege; vgl. E. 3.3 hiervor). Hinsichtlich Körperwäsche stimmen die Parteien
darin überein, dass es sich nicht um eine Ganzwäsche im Bad, sondern
grundsätzlich um Teilwaschungen im Bett handelte (vgl. act. II 4 S. 2 und
act. II 5 S. 2 mit act. II 3 S. 2). Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass
beim Versicherten eine palliative Situation mit unbestritten grosser Müdig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, KV/18/508, Seite 13
keit, stets wechselnden Verhältnissen und instabilem Allgemeinzustand
vorlag (vgl. Eingabe der Beigeladenen vom 14. Oktober 2019 inkl. Beila-
gen). Vor diesem Hintergrund ist die vom Vertrauensarzt empfohlene Kos-
tenübernahme von 9.75 Stunden pro Monat für die Grundpflege (vgl.
act. III 3 S. 2) nicht nachvollziehbar. Abgestellt auf die beiden Bedarfsmel-
dungen ist die verordnete Grundpflege von 23 h 15 min pro Monat für die
Periode 1 (vgl. act. II 4) und von 19 h 12 min pro Monat für die Periode 2
(vgl. act. II 5) durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
3.5
Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
7. Juni 2018 (act. II 1) dahingehend abzuändern, als für Massnahmen der
Abklärung, Beratung und Koordination für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis
4. Juli 2018 6 h pro Monat, für Massnahmen der Untersuchung und Be-
handlung für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 8 h pro Monat
und für die Zeit vom 5. Januar bis 4. Juli 2018 8 h 40 min pro Monat sowie
für Massnamen der Grundpflege für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Januar
2018 23 h 15 min pro Monat und für die Zeit vom 5. Januar bis 4. Juli 2018
19 h 12 min pro Monat zu vergüten sind. Soweit weitergehend ist die Be-
schwerde abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei
teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien-
tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1).
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung"
eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren
den Prozessaufwand beeinflusst hat. Diese im Bereich von Rentenan-
sprüchen entwickelte Rechtsprechung ist auch bei Streitigkeiten betreffend
die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an-
wendbar (Entscheid des BGer vom 20. Mai 2011, 9C_178/2011, E. 3.3.1).
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Vorliegend hat das Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst.
Eine Reduktion der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens
ist damit nicht gerechtfertigt. Die von Rechtsanwalt D.________ eingereich-
te Kostennote vom 3. Dezember 2019 ist nicht zu beanstanden. Gestützt
auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung der Beschwerdeführer
für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2‘175.55 (Honorar Fr. 1‘915.--, Ausla-
gen Fr. 105.--, MWSt. Fr. 155.55) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Be-
schwerdegegnerin den Beschwerdeführern zu ersetzen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein-
spracheentscheid der Atupri Gesundheitsversicherung vom 7. Juni
2018 dahingehend abgeändert, als für Massnahmen der Abklärung, Be-
ratung und Koordination für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Juli 2018
6 Stunden pro Monat, für Massnahmen der Untersuchung und Behand-
lung für die Zeit vom 5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 8 Stunden pro Mo-
nat und für die Zeit vom 5. Januar bis 4. Juli 2018 8 Stunden 40 Minu-
ten pro Monat sowie für Massnamen der Grundpflege für die Zeit vom
5. Juli 2017 bis 4. Januar 2018 23 Stunden 15 Minuten pro Monat und
für die Zeit vom 5. Januar bis 4. Juli 2018 19 Stunden 12 Minuten pro
Monat zu vergüten sind. Soweit weitergehend wird die Beschwerde ab-
gewiesen. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin zur Be-
stimmung der betragsmässigen Entschädigung anhand des vorstehend
festgelegten Bedarfs sowie zu deren Ausrichtung, soweit diese noch
nicht bezahlt wurde.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘175.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-
setzen.
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4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdeführer
- Atupri Gesundheitsversicherung (samt Eingabe der Beschwerdefüh-
rer vom 9. Dezember 2019)
- Spitex E.________ (samt Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. De-
zember 2019)
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.