opencaselaw.ch

200 2018 505

Bern VerwG · 2018-11-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (E 1585/2017)

Sachverhalt

A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. März 2004 bei der C.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerde- gegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankhei- ten versichert (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 6). Am 8. Februar 2012 wurde er gemäss Schadenmeldung UVG vom 21. Februar 2012 beim Aus- wechseln einer Mulde zwischen dieser und einem feststehenden Teil ein- geklemmt, wodurch er sich verschiedene Beinverletzungen zuzog (AB 6). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld [AB 9 ff.]) und klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hin- sicht ab. Gestützt auf den Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersu- chung vom 8. Dezember 2016 (AB 536) sowie die Beurteilung des Inte- gritätsschadens vom 9. Dezember 2016 (AB 539) nahm die Suva per 31. März 2017 den Fallabschluss vor (AB 547) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2017 (AB 552) unter Verneinung eines Ren- tenanspruchs eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integrität- seinbusse von 40 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 563, 572) wies sie mit Entscheid vom 8. Juni 2018 ab (AB 614). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 5. Juli 2018 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 sei aufzuheben.

2. Es seien die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei einer unabhängigen, unparteilichen, fachkompetenten und einvernehmlich zu bestimmenden Gut- achterstelle weiter abzuklären.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 3

3. Es seien dem Beschwerdeführer während des Abklärungsverfah- rens rückwirkend ab dem 1. November 2016 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auszurichten.

4. Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. November 2016 UVG-Rentenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 % auszurichten.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 17. bzw. 31. Oktober 2018 halten die Parteien an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AB 614). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des per

31. März 2017 erfolgten Fallabschlusses (AB 547) sowie eventualiter der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversi- cherung. Bereits im Einspracheverfahren nicht angefochten und damit in Teilrechtskraft erwachsen ist die Verfügung vom 11. April 2017 (AB 552) insoweit, als darin eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Inte- gritätseinbusse von 40 % zugesprochen worden war (BGE 122 V 351 E. 4b S. 356; RKUV 1995 U 233 S. 210 E. 1).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Der Beschwerdeführer erlitt den Unfall am 8. Februar 2012 (AB 6), womit das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 5 ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 6 Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). 2.4 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesund- heitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospek- tiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.5 2.5.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 7 fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er- werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 8 2.7 2.7.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.7.3 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor- derungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberück- sichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsin- ternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 9 delnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 2.8 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Ereig- nis vom 8. Februar 2012 (AB 6) die kumulativen Anspruchsvoraussetzun- gen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleis- tungen erbracht (AB 9 ff.). Umstritten ist hingegen die Rechtmässigkeit des per 31. März 2017 erfolgten Fallabschlusses (AB 547) sowie eventualiter der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfall- versicherung. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich hierzu – so- weit entscheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 8. Dezember 2016 über die Abschlussuntersuchung (AB 536) die folgenden Diagnosen auf (S. 12):

1. Quetschung Oberschenkel mit geschlossener Femurschaftfraktur links

- Geschlossene Reposition, Marknagelosteosynthese Femur links am 08.02.2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 10

- Intraoperativ wiederholte Patellaluxation

- Patella-zentrierendes Brace

- Mässiggradige retropatellare Arthrose (MRI vom 05.09.2014)

- Kniegelenksinfiltration links mit Depomedrol und Mepivacain am 16.09.2014

- Osteosynthesematerialentfernung Femur links am 13.06.2016

- Aktuell: Restbeschwerden mit vorderem Knieschmerz, keine Patella- Re-Luxationen, Femurfraktur konsolidiert

2. Quetschverletzung Unterschenkel rechts mit 1°ig-offener proximaler me- taphysärer Unterschenkeltrümmerfraktur

- Débridement Knie rechts, Anlage gelenksüberbrückender Fixateur ex- terne am 08.02.2012

- Entfernung Fixateur externe, offene Reposition und Plattenosteosyn- these rechts sowie Anlage eines lateralen Fixateur externe rechts am 17.02.2012

- Wundranddébridement, Redon-Einlage und Wundverschluss wegen Wundheilungsstörung proximaler Unterschenkel rechts am 13.03.2013

- Entfernung Fixateur externe Unterschenkel rechts am 11.04.2012

- Metallentfernung rechts, Biopsieentnahme am 02.03.2013 wegen Plat- tenbruch bei Tibiapseudarthrose rechts mit Verdacht auf Infekt

- Débridement, Dekortikation, Re-Osteosynthese mittels Expert tibia nail am 13.03.2013 bei Ausschluss eines Infekts

- Osteosynthesematerialentfernung Tibia rechts am 13.06.2016

- Aktuell: Radiologisch konsolidiert, ventrale Kniebeschwerden, gute Kniegelenksbeweglichkeit

3. Peroneus-Parese mit Fussheberschwäche rechts

- Exploration und Neurolyse N. peroneus rechts, Spannungsreduktion Fi- xateur externe am 10.02.2012

- Motorisch vollständige Erholung

- Aktuell: Fuss- und Grosszehenheber M5. Leicht eingeschränkte OSG- Beweglichkeit, nahezu aufgehobene USG-Beweglichkeit, wahrschein- lich kapsulär bedingt. Gemäss Bericht wurden bei der kreisärztlichen Untersuchung in etwa ähn- liche Beschwerden beklagt wie anlässlich der letzten Kreisarztuntersu- chung zwei Jahre zuvor. Die inzwischen durchgeführte Osteosynthesema- terialentfernung habe keine wesentliche Verbesserung gebracht. Nach wie vor würden täglich Schmerzmittel eingenommen. Bewegungsübungen auf dem Hometrainer würden wegen Beschwerden im Bereiche der Knieschei- ben schlecht toleriert. Viereinhalb Jahre nach dem Unfall sowie sechs Mo- nate nach der Osteosynthesematerialentfernung könne davon ausgegan- gen werden, dass der Endzustand erreicht sei. Entsprechend fänden sich auch nahezu unveränderte Befunde im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vor zwei Jahren. Von der Weiterführung der Phy- siotherapie sei allenfalls eine diskrete, sicher aber keine wesentliche Ver- besserung zu erwarten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 11 Hauptursache der Restbeschwerden seien die retropatellaren Veränderun- gen beidseits. Diese seien zumindest teilweise als Folge des Unfalls zu beurteilen, wenn auch keine direkte unfallbedingte Schädigung der Knie- scheiben vorgelegen habe. Die intraoperative Patellaluxation links, die lan- ge Ruhigstellung und die resultierende Verkürzung der Quadrizepsmusku- latur hätten die retropatellaren Veränderungen begünstigt resp. symptoma- tisch werden lassen. Hier müsse es Ziel der Physiotherapie sein, der Qua- drizepsverkürzung entgegenzuwirken, um den patellaren Anpressdruck bei Beugung zu reduzieren. Aktuell seien sicher keine weiteren orthopädischen Eingriffe indiziert. Der versicherungsmedizinische Fallabschluss könne er- folgen. Die unfallbedingte Zumutbarkeit erfahre gegenüber der früheren, bereits damals grosszügig formulierten Beurteilung keine nennenswerte Änderung: Zumutbar seien wechselnd belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne längeres oder häufiges Stehen und Gehen. Nicht zumutbar seien längere Gehstrecken von mehr als 500 Metern und das Besteigen von Lei- tern. Ebenso nicht zumutbar sei das häufig wiederholte oder anhaltende Besteigen von Treppen, insbesondere nicht bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten. Ebenfalls nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für die Knie- gelenke in kauernder oder kniender Position und das Tragen von Gewich- ten von mehr als 15 kg. Gewichte bis 20 kg könnten gehoben, aber nicht getragen werden. Ungünstig sei das längere Gehen oder Stehen auf un- ebenem Grund. Von Seiten der oberen Extremitäten bestehe unfallbedingt keinerlei Einschränkung der Zumutbarkeit. Im Rahmen dieser Zumutbar- keitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zuzumuten. 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im Unfallschein UVG (AB 575) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 31. Juli 2017 bzw. von 50 % ab dem 15. August 2017. 3.1.3 Dem Bericht des Spitals F.________ vom 13. September 2017 (AB 579) ist zu entnehmen, dass der Patient insgesamt über einen gleich- bleibenden Verlauf berichte, es in der Zwischenzeit jedoch seit Mitte Juli im linken Knie ein vermehrtes Knackgefühl beim Auf- und Absitzen gegeben habe. Das Laufen sei weiterhin beim Treppensteigen eingeschränkt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 12 nur mit Stöcken möglich. Das MRI vom 12. September 2017 habe einen möglichen Riss des Innenmeniskushinterhorns gezeigt. 3.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 14. März 2018 (AB 602) fest, in den bildgebenden Untersuchungen hätten sich voll- schichtige Knorpelschäden retropatellar medial bestätigt, die rechtsseitig seines Erachtens gut durch die postinterventionelle und posttraumatische Patella inferna und linksseitig durch die Patella alta mit entsprechend pa- thologischen Anpressdruckverhältnissen erklärbar seien. Auffällig seien die Flüssigkeitskollektionen intraossär wie periossär lateral rechtsseitig, welche nach komplizierter Vorgeschichte mit Pseudarthrose einem abgekapselten Flüssigkeitsdepot ebenso entsprechen könnten, wie einem chronischen Low-Grade-Infekt. Es zeige sich eine ausserordentlich komplexe Gesamts- ituation mit langjährigem Schmerzerleben mit gleichwohl relativ klarer Fo- kussierung auf den anterioren Kniegelenksbereich beidseitig. Die vom Pa- tienten beklagten Beschwerden seien mit den diagnostizierten Knorpel- schäden in Verbindung zu bringen. Das Flächenausmass der Schädigung sei bilateral so relevant, dass das einzig sinnvolle therapeutische Verfahren die autologe Knorpelzelltransplantation sowie die Herstellung eines trag- fähigen Knorpelüberzugs darstelle. In gleicher Sitzung wäre die Ursache der Knorpelschädigung zu adressieren, welche rechtsseitig in einer Proxi- malisierung der Tuberositas tibiae und linksseitig in einer Distalisierung bestünde. Das Verfahren wäre potenziell in der Lage, eine substanzielle Änderung der Situation herbeizuführen und dem Patienten auch eine län- gerfristige Linderung der posttraumatischen Beschwerden in Aussicht zu stellen. 3.1.5 In der Stellungnahme vom 20. April 2018 (AB 609) hielt der Kreisa- rzt Dr. med. D.________ fest, die von Dr. med. G.________ vorgesehenen Behandlungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereig- nis vom 8. Februar 2012 zurückzuführen. Das vorgeschlagene Vorgehen sei prinzipiell zweckmässig, die Indikation zur vorgeschlagenen Behand- lung sei aus unfallbedingter Sicht gegeben und die Kostengutsprache kön- ne – vorerst aber nur für die linke Seite – erteilt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 13 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die mit vorliegend angefochte- nem Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AB 614) bestätigte Verfügung vom 11. April 2017 (AB 552) auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.________ über die Abschlussuntersuchung vom 8. Dezember 2016 (AB 536). Sie macht geltend, zum Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung sei der Endzustand erreicht gewesen, sei doch von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewe- sen. Aus den im Jahr 2018 erstellten medizinischen Berichten könne der Beschwerdeführer bezüglich des Endzustandes nichts für sich ableiten, denn gemäss Rechtsprechung sei die Möglichkeit einer namhaften Besse- rung prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu be- urteilen (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 6.3). Die aktenkundige Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes ab dem 31. Juli 2017 sei im Rahmen ei- nes allfälligen Rückfalls zu beurteilen (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 6.4). Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Verbesserung nur prognostisch zu beur- teilen ist (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2), zeitlich massgebender Sach- verhalt für die Prüfungspflicht der verfügenden Instanz und die Überprü- fungsbefugnis des Richters bilden jedoch – worauf der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 17. Oktober 2018 korrekterweise hingewiesen hat (S. 3 f. Ziff. 2.1) – die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (vgl. RKUV 2001 U 419 S. 102 E. 2c, BGE 116 V 246 E. 1a S. 248). Dementsprechend durfte die Beschwerdegegnerin die während der Dauer des Einspracheverfahrens neu erstellten medizinischen Unterlagen nicht unberücksichtigt lassen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf den kreisärzt- lichen Bericht vom 8. Dezember 2016 (AB 536) und sah von einer externen medizinischen Beurteilung ab. Dies bedeutet, dass ergänzende Abklärun- gen durchzuführen sind, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun- gen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; vgl. E. 2.7.3 hiervor). Dies ist hier der Fall: Aus den Akten geht hervor, dass bildgebend im September 2017 betreffend linkes Knie (AB 585) bzw. im Februar 2018 betreffend rechtes Knie (AB 602) vollschichtige Knorpelschäden festgestellt worden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 14 sind, die gemäss Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. D.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 8. Februar 2012 zurückzuführen sind (AB 609 S. 2). Während dem Kreisarzt im Rahmen der Abschlussuntersuchung vom Dezember 2016 ein im Oktober 2016 erstell- tes MRI des rechten Knies (AB 519) zur Verfügung stand und er seine Ein- schätzung diesbezüglich auf aktuelle Unterlagen stützen konnte, fehlte es damals an einer aktuellen Bildgebung des linken Knies. Insofern bleibt auf- grund der Aktenlage unklar, ob die Knorpelschäden im linken Knie in die- sem Ausmass bereits in jenem Zeitpunkt bestanden oder erst später einge- treten sind. Da der Kreisarzt die Indikation zur von Dr. med. G.________ vorgeschlagenen Behandlung (AB 602) als gegeben erachtet und die Kos- tengutsprache das linke Knie betreffend befürwortet hat, stellt sich konse- quenterweise auch die Frage, ob im Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung der Endzustand erreicht gewesen war, finden sich in der Kurzbeurteilung vom 20. April 2018 (AB 609) doch keine Ausführungen dazu, ob von dieser Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu er- warten ist. Ebenfalls äusserte sich der Kreisarzt nicht zu einem allfälligen Einfluss der nunmehr ausgeprägteren Knorpelschäden auf das Zumutbar- keitsprofil. 3.4 Nach dem hiervor Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AB 614) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein externes Gutachten veranlasse und über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers (einschliesslich des beschwerdeweise umstrittenen Taggeldanspruchs per 1. November 2016) neu verfüge. Anzumerken bleibt, dass der Entzug der aufschiebenden Wir- kung weiterhin anhält (BGE 129 V 370 betreffend Invalidenrente; für das hier streitige Taggeld kann nichts anderes gelten). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 15 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Beschwerdeführerin wird durch Fürsprecherin B.________ vertreten. Diese macht mit Kostennote vom 1. November 2018 einen Aufwand von 22 Stunden geltend, davon insgesamt 17 Stunden für die Erstellung der Beschwerde. Letzteres erscheint unter dem Blickwinkel des gebotenen Aufwands (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1) als zu hoch; diesbe- züglich erscheint ein Aufwand von zwölf Stunden als angemessen, womit insgesamt ein Aufwand von 17 Stunden zu entschädigen ist. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 4'250.-- (17 Stunden à Fr. 250.--) zu- züglich Auslagen von Fr. 48.30 und 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 330.95, somit auf total Fr. 4'629.25, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 8. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 16 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'629.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 4

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 sei aufzuheben.
  2. Es seien die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei einer unabhängigen, unparteilichen, fachkompetenten und einvernehmlich zu bestimmenden Gut- achterstelle weiter abzuklären. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 3
  3. Es seien dem Beschwerdeführer während des Abklärungsverfah- rens rückwirkend ab dem 1. November 2016 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auszurichten.
  4. Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. November 2016 UVG-Rentenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 % auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 17. bzw. 31. Oktober 2018 halten die Parteien an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AB 614). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des per
  8. März 2017 erfolgten Fallabschlusses (AB 547) sowie eventualiter der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversi- cherung. Bereits im Einspracheverfahren nicht angefochten und damit in Teilrechtskraft erwachsen ist die Verfügung vom 11. April 2017 (AB 552) insoweit, als darin eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Inte- gritätseinbusse von 40 % zugesprochen worden war (BGE 122 V 351 E. 4b S. 356; RKUV 1995 U 233 S. 210 E. 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Der Beschwerdeführer erlitt den Unfall am 8. Februar 2012 (AB 6), womit das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 5 ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 6 Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). 2.4 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesund- heitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospek- tiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.5 2.5.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 7 fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er- werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 8 2.7 2.7.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.7.3 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor- derungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberück- sichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsin- ternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 9 delnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 2.8 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
  10. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Ereig- nis vom 8. Februar 2012 (AB 6) die kumulativen Anspruchsvoraussetzun- gen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleis- tungen erbracht (AB 9 ff.). Umstritten ist hingegen die Rechtmässigkeit des per 31. März 2017 erfolgten Fallabschlusses (AB 547) sowie eventualiter der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfall- versicherung. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich hierzu – so- weit entscheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 8. Dezember 2016 über die Abschlussuntersuchung (AB 536) die folgenden Diagnosen auf (S. 12):
  11. Quetschung Oberschenkel mit geschlossener Femurschaftfraktur links - Geschlossene Reposition, Marknagelosteosynthese Femur links am 08.02.2012 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 10 - Intraoperativ wiederholte Patellaluxation - Patella-zentrierendes Brace - Mässiggradige retropatellare Arthrose (MRI vom 05.09.2014) - Kniegelenksinfiltration links mit Depomedrol und Mepivacain am 16.09.2014 - Osteosynthesematerialentfernung Femur links am 13.06.2016 - Aktuell: Restbeschwerden mit vorderem Knieschmerz, keine Patella- Re-Luxationen, Femurfraktur konsolidiert
  12. Quetschverletzung Unterschenkel rechts mit 1°ig-offener proximaler me- taphysärer Unterschenkeltrümmerfraktur - Débridement Knie rechts, Anlage gelenksüberbrückender Fixateur ex- terne am 08.02.2012 - Entfernung Fixateur externe, offene Reposition und Plattenosteosyn- these rechts sowie Anlage eines lateralen Fixateur externe rechts am 17.02.2012 - Wundranddébridement, Redon-Einlage und Wundverschluss wegen Wundheilungsstörung proximaler Unterschenkel rechts am 13.03.2013 - Entfernung Fixateur externe Unterschenkel rechts am 11.04.2012 - Metallentfernung rechts, Biopsieentnahme am 02.03.2013 wegen Plat- tenbruch bei Tibiapseudarthrose rechts mit Verdacht auf Infekt - Débridement, Dekortikation, Re-Osteosynthese mittels Expert tibia nail am 13.03.2013 bei Ausschluss eines Infekts - Osteosynthesematerialentfernung Tibia rechts am 13.06.2016 - Aktuell: Radiologisch konsolidiert, ventrale Kniebeschwerden, gute Kniegelenksbeweglichkeit
  13. Peroneus-Parese mit Fussheberschwäche rechts - Exploration und Neurolyse N. peroneus rechts, Spannungsreduktion Fi- xateur externe am 10.02.2012 - Motorisch vollständige Erholung - Aktuell: Fuss- und Grosszehenheber M5. Leicht eingeschränkte OSG- Beweglichkeit, nahezu aufgehobene USG-Beweglichkeit, wahrschein- lich kapsulär bedingt. Gemäss Bericht wurden bei der kreisärztlichen Untersuchung in etwa ähn- liche Beschwerden beklagt wie anlässlich der letzten Kreisarztuntersu- chung zwei Jahre zuvor. Die inzwischen durchgeführte Osteosynthesema- terialentfernung habe keine wesentliche Verbesserung gebracht. Nach wie vor würden täglich Schmerzmittel eingenommen. Bewegungsübungen auf dem Hometrainer würden wegen Beschwerden im Bereiche der Knieschei- ben schlecht toleriert. Viereinhalb Jahre nach dem Unfall sowie sechs Mo- nate nach der Osteosynthesematerialentfernung könne davon ausgegan- gen werden, dass der Endzustand erreicht sei. Entsprechend fänden sich auch nahezu unveränderte Befunde im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vor zwei Jahren. Von der Weiterführung der Phy- siotherapie sei allenfalls eine diskrete, sicher aber keine wesentliche Ver- besserung zu erwarten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 11 Hauptursache der Restbeschwerden seien die retropatellaren Veränderun- gen beidseits. Diese seien zumindest teilweise als Folge des Unfalls zu beurteilen, wenn auch keine direkte unfallbedingte Schädigung der Knie- scheiben vorgelegen habe. Die intraoperative Patellaluxation links, die lan- ge Ruhigstellung und die resultierende Verkürzung der Quadrizepsmusku- latur hätten die retropatellaren Veränderungen begünstigt resp. symptoma- tisch werden lassen. Hier müsse es Ziel der Physiotherapie sein, der Qua- drizepsverkürzung entgegenzuwirken, um den patellaren Anpressdruck bei Beugung zu reduzieren. Aktuell seien sicher keine weiteren orthopädischen Eingriffe indiziert. Der versicherungsmedizinische Fallabschluss könne er- folgen. Die unfallbedingte Zumutbarkeit erfahre gegenüber der früheren, bereits damals grosszügig formulierten Beurteilung keine nennenswerte Änderung: Zumutbar seien wechselnd belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne längeres oder häufiges Stehen und Gehen. Nicht zumutbar seien längere Gehstrecken von mehr als 500 Metern und das Besteigen von Lei- tern. Ebenso nicht zumutbar sei das häufig wiederholte oder anhaltende Besteigen von Treppen, insbesondere nicht bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten. Ebenfalls nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für die Knie- gelenke in kauernder oder kniender Position und das Tragen von Gewich- ten von mehr als 15 kg. Gewichte bis 20 kg könnten gehoben, aber nicht getragen werden. Ungünstig sei das längere Gehen oder Stehen auf un- ebenem Grund. Von Seiten der oberen Extremitäten bestehe unfallbedingt keinerlei Einschränkung der Zumutbarkeit. Im Rahmen dieser Zumutbar- keitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zuzumuten. 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im Unfallschein UVG (AB 575) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 31. Juli 2017 bzw. von 50 % ab dem 15. August 2017. 3.1.3 Dem Bericht des Spitals F.________ vom 13. September 2017 (AB 579) ist zu entnehmen, dass der Patient insgesamt über einen gleich- bleibenden Verlauf berichte, es in der Zwischenzeit jedoch seit Mitte Juli im linken Knie ein vermehrtes Knackgefühl beim Auf- und Absitzen gegeben habe. Das Laufen sei weiterhin beim Treppensteigen eingeschränkt und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 12 nur mit Stöcken möglich. Das MRI vom 12. September 2017 habe einen möglichen Riss des Innenmeniskushinterhorns gezeigt. 3.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 14. März 2018 (AB 602) fest, in den bildgebenden Untersuchungen hätten sich voll- schichtige Knorpelschäden retropatellar medial bestätigt, die rechtsseitig seines Erachtens gut durch die postinterventionelle und posttraumatische Patella inferna und linksseitig durch die Patella alta mit entsprechend pa- thologischen Anpressdruckverhältnissen erklärbar seien. Auffällig seien die Flüssigkeitskollektionen intraossär wie periossär lateral rechtsseitig, welche nach komplizierter Vorgeschichte mit Pseudarthrose einem abgekapselten Flüssigkeitsdepot ebenso entsprechen könnten, wie einem chronischen Low-Grade-Infekt. Es zeige sich eine ausserordentlich komplexe Gesamts- ituation mit langjährigem Schmerzerleben mit gleichwohl relativ klarer Fo- kussierung auf den anterioren Kniegelenksbereich beidseitig. Die vom Pa- tienten beklagten Beschwerden seien mit den diagnostizierten Knorpel- schäden in Verbindung zu bringen. Das Flächenausmass der Schädigung sei bilateral so relevant, dass das einzig sinnvolle therapeutische Verfahren die autologe Knorpelzelltransplantation sowie die Herstellung eines trag- fähigen Knorpelüberzugs darstelle. In gleicher Sitzung wäre die Ursache der Knorpelschädigung zu adressieren, welche rechtsseitig in einer Proxi- malisierung der Tuberositas tibiae und linksseitig in einer Distalisierung bestünde. Das Verfahren wäre potenziell in der Lage, eine substanzielle Änderung der Situation herbeizuführen und dem Patienten auch eine län- gerfristige Linderung der posttraumatischen Beschwerden in Aussicht zu stellen. 3.1.5 In der Stellungnahme vom 20. April 2018 (AB 609) hielt der Kreisa- rzt Dr. med. D.________ fest, die von Dr. med. G.________ vorgesehenen Behandlungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereig- nis vom 8. Februar 2012 zurückzuführen. Das vorgeschlagene Vorgehen sei prinzipiell zweckmässig, die Indikation zur vorgeschlagenen Behand- lung sei aus unfallbedingter Sicht gegeben und die Kostengutsprache kön- ne – vorerst aber nur für die linke Seite – erteilt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 13 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die mit vorliegend angefochte- nem Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AB 614) bestätigte Verfügung vom 11. April 2017 (AB 552) auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.________ über die Abschlussuntersuchung vom 8. Dezember 2016 (AB 536). Sie macht geltend, zum Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung sei der Endzustand erreicht gewesen, sei doch von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewe- sen. Aus den im Jahr 2018 erstellten medizinischen Berichten könne der Beschwerdeführer bezüglich des Endzustandes nichts für sich ableiten, denn gemäss Rechtsprechung sei die Möglichkeit einer namhaften Besse- rung prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu be- urteilen (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 6.3). Die aktenkundige Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes ab dem 31. Juli 2017 sei im Rahmen ei- nes allfälligen Rückfalls zu beurteilen (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 6.4). Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Verbesserung nur prognostisch zu beur- teilen ist (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2), zeitlich massgebender Sach- verhalt für die Prüfungspflicht der verfügenden Instanz und die Überprü- fungsbefugnis des Richters bilden jedoch – worauf der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 17. Oktober 2018 korrekterweise hingewiesen hat (S. 3 f. Ziff. 2.1) – die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (vgl. RKUV 2001 U 419 S. 102 E. 2c, BGE 116 V 246 E. 1a S. 248). Dementsprechend durfte die Beschwerdegegnerin die während der Dauer des Einspracheverfahrens neu erstellten medizinischen Unterlagen nicht unberücksichtigt lassen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf den kreisärzt- lichen Bericht vom 8. Dezember 2016 (AB 536) und sah von einer externen medizinischen Beurteilung ab. Dies bedeutet, dass ergänzende Abklärun- gen durchzuführen sind, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun- gen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; vgl. E. 2.7.3 hiervor). Dies ist hier der Fall: Aus den Akten geht hervor, dass bildgebend im September 2017 betreffend linkes Knie (AB 585) bzw. im Februar 2018 betreffend rechtes Knie (AB 602) vollschichtige Knorpelschäden festgestellt worden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 14 sind, die gemäss Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. D.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 8. Februar 2012 zurückzuführen sind (AB 609 S. 2). Während dem Kreisarzt im Rahmen der Abschlussuntersuchung vom Dezember 2016 ein im Oktober 2016 erstell- tes MRI des rechten Knies (AB 519) zur Verfügung stand und er seine Ein- schätzung diesbezüglich auf aktuelle Unterlagen stützen konnte, fehlte es damals an einer aktuellen Bildgebung des linken Knies. Insofern bleibt auf- grund der Aktenlage unklar, ob die Knorpelschäden im linken Knie in die- sem Ausmass bereits in jenem Zeitpunkt bestanden oder erst später einge- treten sind. Da der Kreisarzt die Indikation zur von Dr. med. G.________ vorgeschlagenen Behandlung (AB 602) als gegeben erachtet und die Kos- tengutsprache das linke Knie betreffend befürwortet hat, stellt sich konse- quenterweise auch die Frage, ob im Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung der Endzustand erreicht gewesen war, finden sich in der Kurzbeurteilung vom 20. April 2018 (AB 609) doch keine Ausführungen dazu, ob von dieser Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu er- warten ist. Ebenfalls äusserte sich der Kreisarzt nicht zu einem allfälligen Einfluss der nunmehr ausgeprägteren Knorpelschäden auf das Zumutbar- keitsprofil. 3.4 Nach dem hiervor Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AB 614) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein externes Gutachten veranlasse und über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers (einschliesslich des beschwerdeweise umstrittenen Taggeldanspruchs per 1. November 2016) neu verfüge. Anzumerken bleibt, dass der Entzug der aufschiebenden Wir- kung weiterhin anhält (BGE 129 V 370 betreffend Invalidenrente; für das hier streitige Taggeld kann nichts anderes gelten).
  14. 4.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 15 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Beschwerdeführerin wird durch Fürsprecherin B.________ vertreten. Diese macht mit Kostennote vom 1. November 2018 einen Aufwand von 22 Stunden geltend, davon insgesamt 17 Stunden für die Erstellung der Beschwerde. Letzteres erscheint unter dem Blickwinkel des gebotenen Aufwands (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1) als zu hoch; diesbe- züglich erscheint ein Aufwand von zwölf Stunden als angemessen, womit insgesamt ein Aufwand von 17 Stunden zu entschädigen ist. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 4'250.-- (17 Stunden à Fr. 250.--) zu- züglich Auslagen von Fr. 48.30 und 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 330.95, somit auf total Fr. 4'629.25, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 8. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
  16. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 16
  17. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'629.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  18. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 505 UV SCP/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. November 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (E 1585/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. März 2004 bei der C.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerde- gegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankhei- ten versichert (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 6). Am 8. Februar 2012 wurde er gemäss Schadenmeldung UVG vom 21. Februar 2012 beim Aus- wechseln einer Mulde zwischen dieser und einem feststehenden Teil ein- geklemmt, wodurch er sich verschiedene Beinverletzungen zuzog (AB 6). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld [AB 9 ff.]) und klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hin- sicht ab. Gestützt auf den Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersu- chung vom 8. Dezember 2016 (AB 536) sowie die Beurteilung des Inte- gritätsschadens vom 9. Dezember 2016 (AB 539) nahm die Suva per 31. März 2017 den Fallabschluss vor (AB 547) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2017 (AB 552) unter Verneinung eines Ren- tenanspruchs eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integrität- seinbusse von 40 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 563, 572) wies sie mit Entscheid vom 8. Juni 2018 ab (AB 614). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 5. Juli 2018 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 sei aufzuheben.

2. Es seien die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei einer unabhängigen, unparteilichen, fachkompetenten und einvernehmlich zu bestimmenden Gut- achterstelle weiter abzuklären.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 3

3. Es seien dem Beschwerdeführer während des Abklärungsverfah- rens rückwirkend ab dem 1. November 2016 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auszurichten.

4. Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. November 2016 UVG-Rentenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 % auszurichten.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 17. bzw. 31. Oktober 2018 halten die Parteien an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AB 614). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des per

31. März 2017 erfolgten Fallabschlusses (AB 547) sowie eventualiter der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversi- cherung. Bereits im Einspracheverfahren nicht angefochten und damit in Teilrechtskraft erwachsen ist die Verfügung vom 11. April 2017 (AB 552) insoweit, als darin eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Inte- gritätseinbusse von 40 % zugesprochen worden war (BGE 122 V 351 E. 4b S. 356; RKUV 1995 U 233 S. 210 E. 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Der Beschwerdeführer erlitt den Unfall am 8. Februar 2012 (AB 6), womit das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 5 ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 6 Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). 2.4 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesund- heitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospek- tiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.5 2.5.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 7 fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er- werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 8 2.7 2.7.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.7.3 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor- derungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberück- sichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsin- ternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 9 delnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 2.8 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Ereig- nis vom 8. Februar 2012 (AB 6) die kumulativen Anspruchsvoraussetzun- gen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleis- tungen erbracht (AB 9 ff.). Umstritten ist hingegen die Rechtmässigkeit des per 31. März 2017 erfolgten Fallabschlusses (AB 547) sowie eventualiter der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfall- versicherung. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich hierzu – so- weit entscheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 8. Dezember 2016 über die Abschlussuntersuchung (AB 536) die folgenden Diagnosen auf (S. 12):

1. Quetschung Oberschenkel mit geschlossener Femurschaftfraktur links

- Geschlossene Reposition, Marknagelosteosynthese Femur links am 08.02.2012

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- Intraoperativ wiederholte Patellaluxation

- Patella-zentrierendes Brace

- Mässiggradige retropatellare Arthrose (MRI vom 05.09.2014)

- Kniegelenksinfiltration links mit Depomedrol und Mepivacain am 16.09.2014

- Osteosynthesematerialentfernung Femur links am 13.06.2016

- Aktuell: Restbeschwerden mit vorderem Knieschmerz, keine Patella- Re-Luxationen, Femurfraktur konsolidiert

2. Quetschverletzung Unterschenkel rechts mit 1°ig-offener proximaler me- taphysärer Unterschenkeltrümmerfraktur

- Débridement Knie rechts, Anlage gelenksüberbrückender Fixateur ex- terne am 08.02.2012

- Entfernung Fixateur externe, offene Reposition und Plattenosteosyn- these rechts sowie Anlage eines lateralen Fixateur externe rechts am 17.02.2012

- Wundranddébridement, Redon-Einlage und Wundverschluss wegen Wundheilungsstörung proximaler Unterschenkel rechts am 13.03.2013

- Entfernung Fixateur externe Unterschenkel rechts am 11.04.2012

- Metallentfernung rechts, Biopsieentnahme am 02.03.2013 wegen Plat- tenbruch bei Tibiapseudarthrose rechts mit Verdacht auf Infekt

- Débridement, Dekortikation, Re-Osteosynthese mittels Expert tibia nail am 13.03.2013 bei Ausschluss eines Infekts

- Osteosynthesematerialentfernung Tibia rechts am 13.06.2016

- Aktuell: Radiologisch konsolidiert, ventrale Kniebeschwerden, gute Kniegelenksbeweglichkeit

3. Peroneus-Parese mit Fussheberschwäche rechts

- Exploration und Neurolyse N. peroneus rechts, Spannungsreduktion Fi- xateur externe am 10.02.2012

- Motorisch vollständige Erholung

- Aktuell: Fuss- und Grosszehenheber M5. Leicht eingeschränkte OSG- Beweglichkeit, nahezu aufgehobene USG-Beweglichkeit, wahrschein- lich kapsulär bedingt. Gemäss Bericht wurden bei der kreisärztlichen Untersuchung in etwa ähn- liche Beschwerden beklagt wie anlässlich der letzten Kreisarztuntersu- chung zwei Jahre zuvor. Die inzwischen durchgeführte Osteosynthesema- terialentfernung habe keine wesentliche Verbesserung gebracht. Nach wie vor würden täglich Schmerzmittel eingenommen. Bewegungsübungen auf dem Hometrainer würden wegen Beschwerden im Bereiche der Knieschei- ben schlecht toleriert. Viereinhalb Jahre nach dem Unfall sowie sechs Mo- nate nach der Osteosynthesematerialentfernung könne davon ausgegan- gen werden, dass der Endzustand erreicht sei. Entsprechend fänden sich auch nahezu unveränderte Befunde im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vor zwei Jahren. Von der Weiterführung der Phy- siotherapie sei allenfalls eine diskrete, sicher aber keine wesentliche Ver- besserung zu erwarten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 11 Hauptursache der Restbeschwerden seien die retropatellaren Veränderun- gen beidseits. Diese seien zumindest teilweise als Folge des Unfalls zu beurteilen, wenn auch keine direkte unfallbedingte Schädigung der Knie- scheiben vorgelegen habe. Die intraoperative Patellaluxation links, die lan- ge Ruhigstellung und die resultierende Verkürzung der Quadrizepsmusku- latur hätten die retropatellaren Veränderungen begünstigt resp. symptoma- tisch werden lassen. Hier müsse es Ziel der Physiotherapie sein, der Qua- drizepsverkürzung entgegenzuwirken, um den patellaren Anpressdruck bei Beugung zu reduzieren. Aktuell seien sicher keine weiteren orthopädischen Eingriffe indiziert. Der versicherungsmedizinische Fallabschluss könne er- folgen. Die unfallbedingte Zumutbarkeit erfahre gegenüber der früheren, bereits damals grosszügig formulierten Beurteilung keine nennenswerte Änderung: Zumutbar seien wechselnd belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne längeres oder häufiges Stehen und Gehen. Nicht zumutbar seien längere Gehstrecken von mehr als 500 Metern und das Besteigen von Lei- tern. Ebenso nicht zumutbar sei das häufig wiederholte oder anhaltende Besteigen von Treppen, insbesondere nicht bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten. Ebenfalls nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für die Knie- gelenke in kauernder oder kniender Position und das Tragen von Gewich- ten von mehr als 15 kg. Gewichte bis 20 kg könnten gehoben, aber nicht getragen werden. Ungünstig sei das längere Gehen oder Stehen auf un- ebenem Grund. Von Seiten der oberen Extremitäten bestehe unfallbedingt keinerlei Einschränkung der Zumutbarkeit. Im Rahmen dieser Zumutbar- keitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zuzumuten. 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im Unfallschein UVG (AB 575) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 31. Juli 2017 bzw. von 50 % ab dem 15. August 2017. 3.1.3 Dem Bericht des Spitals F.________ vom 13. September 2017 (AB 579) ist zu entnehmen, dass der Patient insgesamt über einen gleich- bleibenden Verlauf berichte, es in der Zwischenzeit jedoch seit Mitte Juli im linken Knie ein vermehrtes Knackgefühl beim Auf- und Absitzen gegeben habe. Das Laufen sei weiterhin beim Treppensteigen eingeschränkt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 12 nur mit Stöcken möglich. Das MRI vom 12. September 2017 habe einen möglichen Riss des Innenmeniskushinterhorns gezeigt. 3.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 14. März 2018 (AB 602) fest, in den bildgebenden Untersuchungen hätten sich voll- schichtige Knorpelschäden retropatellar medial bestätigt, die rechtsseitig seines Erachtens gut durch die postinterventionelle und posttraumatische Patella inferna und linksseitig durch die Patella alta mit entsprechend pa- thologischen Anpressdruckverhältnissen erklärbar seien. Auffällig seien die Flüssigkeitskollektionen intraossär wie periossär lateral rechtsseitig, welche nach komplizierter Vorgeschichte mit Pseudarthrose einem abgekapselten Flüssigkeitsdepot ebenso entsprechen könnten, wie einem chronischen Low-Grade-Infekt. Es zeige sich eine ausserordentlich komplexe Gesamts- ituation mit langjährigem Schmerzerleben mit gleichwohl relativ klarer Fo- kussierung auf den anterioren Kniegelenksbereich beidseitig. Die vom Pa- tienten beklagten Beschwerden seien mit den diagnostizierten Knorpel- schäden in Verbindung zu bringen. Das Flächenausmass der Schädigung sei bilateral so relevant, dass das einzig sinnvolle therapeutische Verfahren die autologe Knorpelzelltransplantation sowie die Herstellung eines trag- fähigen Knorpelüberzugs darstelle. In gleicher Sitzung wäre die Ursache der Knorpelschädigung zu adressieren, welche rechtsseitig in einer Proxi- malisierung der Tuberositas tibiae und linksseitig in einer Distalisierung bestünde. Das Verfahren wäre potenziell in der Lage, eine substanzielle Änderung der Situation herbeizuführen und dem Patienten auch eine län- gerfristige Linderung der posttraumatischen Beschwerden in Aussicht zu stellen. 3.1.5 In der Stellungnahme vom 20. April 2018 (AB 609) hielt der Kreisa- rzt Dr. med. D.________ fest, die von Dr. med. G.________ vorgesehenen Behandlungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereig- nis vom 8. Februar 2012 zurückzuführen. Das vorgeschlagene Vorgehen sei prinzipiell zweckmässig, die Indikation zur vorgeschlagenen Behand- lung sei aus unfallbedingter Sicht gegeben und die Kostengutsprache kön- ne – vorerst aber nur für die linke Seite – erteilt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 13 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die mit vorliegend angefochte- nem Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AB 614) bestätigte Verfügung vom 11. April 2017 (AB 552) auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.________ über die Abschlussuntersuchung vom 8. Dezember 2016 (AB 536). Sie macht geltend, zum Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung sei der Endzustand erreicht gewesen, sei doch von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewe- sen. Aus den im Jahr 2018 erstellten medizinischen Berichten könne der Beschwerdeführer bezüglich des Endzustandes nichts für sich ableiten, denn gemäss Rechtsprechung sei die Möglichkeit einer namhaften Besse- rung prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu be- urteilen (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 6.3). Die aktenkundige Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes ab dem 31. Juli 2017 sei im Rahmen ei- nes allfälligen Rückfalls zu beurteilen (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 6.4). Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Verbesserung nur prognostisch zu beur- teilen ist (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2), zeitlich massgebender Sach- verhalt für die Prüfungspflicht der verfügenden Instanz und die Überprü- fungsbefugnis des Richters bilden jedoch – worauf der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 17. Oktober 2018 korrekterweise hingewiesen hat (S. 3 f. Ziff. 2.1) – die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (vgl. RKUV 2001 U 419 S. 102 E. 2c, BGE 116 V 246 E. 1a S. 248). Dementsprechend durfte die Beschwerdegegnerin die während der Dauer des Einspracheverfahrens neu erstellten medizinischen Unterlagen nicht unberücksichtigt lassen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf den kreisärzt- lichen Bericht vom 8. Dezember 2016 (AB 536) und sah von einer externen medizinischen Beurteilung ab. Dies bedeutet, dass ergänzende Abklärun- gen durchzuführen sind, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun- gen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; vgl. E. 2.7.3 hiervor). Dies ist hier der Fall: Aus den Akten geht hervor, dass bildgebend im September 2017 betreffend linkes Knie (AB 585) bzw. im Februar 2018 betreffend rechtes Knie (AB 602) vollschichtige Knorpelschäden festgestellt worden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 14 sind, die gemäss Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. D.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 8. Februar 2012 zurückzuführen sind (AB 609 S. 2). Während dem Kreisarzt im Rahmen der Abschlussuntersuchung vom Dezember 2016 ein im Oktober 2016 erstell- tes MRI des rechten Knies (AB 519) zur Verfügung stand und er seine Ein- schätzung diesbezüglich auf aktuelle Unterlagen stützen konnte, fehlte es damals an einer aktuellen Bildgebung des linken Knies. Insofern bleibt auf- grund der Aktenlage unklar, ob die Knorpelschäden im linken Knie in die- sem Ausmass bereits in jenem Zeitpunkt bestanden oder erst später einge- treten sind. Da der Kreisarzt die Indikation zur von Dr. med. G.________ vorgeschlagenen Behandlung (AB 602) als gegeben erachtet und die Kos- tengutsprache das linke Knie betreffend befürwortet hat, stellt sich konse- quenterweise auch die Frage, ob im Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung der Endzustand erreicht gewesen war, finden sich in der Kurzbeurteilung vom 20. April 2018 (AB 609) doch keine Ausführungen dazu, ob von dieser Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu er- warten ist. Ebenfalls äusserte sich der Kreisarzt nicht zu einem allfälligen Einfluss der nunmehr ausgeprägteren Knorpelschäden auf das Zumutbar- keitsprofil. 3.4 Nach dem hiervor Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AB 614) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein externes Gutachten veranlasse und über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers (einschliesslich des beschwerdeweise umstrittenen Taggeldanspruchs per 1. November 2016) neu verfüge. Anzumerken bleibt, dass der Entzug der aufschiebenden Wir- kung weiterhin anhält (BGE 129 V 370 betreffend Invalidenrente; für das hier streitige Taggeld kann nichts anderes gelten). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 15 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Beschwerdeführerin wird durch Fürsprecherin B.________ vertreten. Diese macht mit Kostennote vom 1. November 2018 einen Aufwand von 22 Stunden geltend, davon insgesamt 17 Stunden für die Erstellung der Beschwerde. Letzteres erscheint unter dem Blickwinkel des gebotenen Aufwands (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1) als zu hoch; diesbe- züglich erscheint ein Aufwand von zwölf Stunden als angemessen, womit insgesamt ein Aufwand von 17 Stunden zu entschädigen ist. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 4'250.-- (17 Stunden à Fr. 250.--) zu- züglich Auslagen von Fr. 48.30 und 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 330.95, somit auf total Fr. 4'629.25, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 8. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/505, Seite 16 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'629.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.