Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018
Sachverhalt
A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 13. November 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIB] 2 - 3) und stellte am 22. November 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. November 2017 (Dossier Arbeitslo- senkasse Unia Bern [act. II] 169 - 172). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIB 49, 52) stellte das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) den Versicherten mit Ver- fügung vom 27. März 2018 wegen zweitmals fehlenden resp. zu spät ein- gereichten Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Februar 2018 ab dem 1. März 2018 für elf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 60 - 62). Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 2) wurde mit Entscheid vom 4. Juni 2018 abgewiesen (act. IIA 8 - 11). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Einstellung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Am 3. September 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine wei- tere Eingabe zukommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 (act. IIA 8 - 11). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung im Umfang von elf Tagen wegen zweitmals zu spät einge- reichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode Februar 2018).
E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von elf Tagen (act. IIA 8 - 11) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1. Aufgrund der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühun- gen für den Monat Februar 2018 nicht innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.2 hiervor), sondern erst am
26. März 2018 (Eingang Beschwerdegegner; vgl. act. IIB 57 - 58) und damit klar verspätet eingereicht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht auch nicht, Kenntnis von der Obliegenheit gehabt zu haben, die Arbeits- bemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats einzureichen (vgl. act. IIB 52). Jedoch vertritt er in der Einsprache (act. IIB 77) und der Beschwerde die Meinung, es bestehe aufgrund einer akuten Erkrankung vom 1. bis am 6. März 2018 (vgl. ärztliches Zeugnis vom 5. März 2018 [act. IIB 53] und ärztliche Bestätigung vom 18. Mai 2018 [act. IIB 90]) ein entschuldbarer Grund für die Verspätung. 3.2 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hin- reichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten wor- den ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 8 f.). Typischer An- wendungsfall ist ein Krankheitszustand. Die Erkrankung muss dabei derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 255). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psy- chische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Han- deln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1). Hieraus geht hervor, dass die Be- scheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit allein nicht bereits in jedem Fall zur Annahme eines entschuldbaren Grundes für ein Fristver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 6 säumnis führt. Es bedarf hierzu vielmehr einer derart starken gesundheitli- chen Beeinträchtigung, dass ein pflichtgemässes Handeln schlicht ausge- schlossen ist. Dass eine derart schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer vorlag, ist aufgrund der Akten nicht erstellt. Es steht zwar ausser Frage, dass Asthma mit Grippe (vgl. ärztliche Bestätigung; act. IIB 90) eine sehr unangenehme Erkrankung ist und zu einer allgemei- nen körperlichen Schwächung führt. Erfahrungsgemäss verunmöglicht aber die damit verbundene Bettlägerigkeit die Vornahme gewisser Verrichtungen nicht gänzlich. So hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres eine Drittper- son, beispielsweise einen Nachbarn, mit der Einreichung der Unterlagen betrauen können. Da der Beschwerdeführer auch über einen privaten E- Mail-Account verfügt (vgl. Angaben im Bewerbungsdossier; act. IIB 18), hätte er den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2018 dem RAV auch selbst auf elektronischem Weg (wie er das in den vorhergehenden Monaten getan hat; vgl. u.a. act. IIB 28, 34, 39) rechtzeitig zur Kenntnis bringen können, ohne dabei grössere körperliche Anstren- gungen auf sich zu nehmen und das Haus verlassen zu müssen. Dem Be- schwerdeführer wäre es somit innerhalb der massgebenden Frist möglich und zumutbar gewesen, die persönlichen Arbeitsbemühungen in dieser effizienten und speditiven Art und Weise dem RAV zuzustellen. Kommt hinzu, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich offen gestanden wäre, seine Arbeitsbemühungen schon in der zweiten Hälfte des Monats Februar 2018 einzureichen und nicht das Ende der Frist abzuwarten, hat er doch gemäss Nachweisformular seine letzte Arbeitsbemühung bereits am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 16 Februar 2018 unternommen (act. IIB 58). Die Erkrankung hat den Be- schwerdeführer somit nicht am fristwahrenden Handeln gehindert, sodass diese vorliegend nicht als entschuldbarer Grund betrachtet werden kann. Weitere Gründe, welche das Verpassen der Frist zu entschuldigen vermö- gen, werden nicht geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht er- sichtlich. 3.3 Nach dem Dargelegten ist kein Exkulpationsgrund für das Fristver- säumnis ersichtlich. Der Beschwerdegegner ging somit folgerichtig von einer Obliegenheitsverletzung aus, die in Anwendung von Art. 30 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 7 lit. c AVIG mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktio- nieren ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von elf Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wie- derholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungs- dauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstel- lungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Inner- halb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversiche- rung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im oberen Bereich des leichten Verschuldens liegt (vgl. E. 4.1 hiervor), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (vgl. AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Ru- brik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], D79 Ziff. 1.E/2 [zweitmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen: 10 bis 19 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, insbesondere da die Einstelldauer von elf Tagen auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer infolge ebenfalls zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen bereits am 5. März 2018 mit Wirkung ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 8
Dispositiv
- Februar 2018 für sechs Einstelltage in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt werden musste (act. IIB 46 - 48, 71 - 74). Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung ein- zugreifen. 4.3 Die erneute Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit we- der in grundsätzlicher, noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Folg- lich ist die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 (act. IIA 8 - 11) erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 501 ALV GRD/SCM/GRS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. September 2018 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 13. November 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIB] 2 - 3) und stellte am 22. November 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. November 2017 (Dossier Arbeitslo- senkasse Unia Bern [act. II] 169 - 172). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIB 49, 52) stellte das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) den Versicherten mit Ver- fügung vom 27. März 2018 wegen zweitmals fehlenden resp. zu spät ein- gereichten Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Februar 2018 ab dem 1. März 2018 für elf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 60 - 62). Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 2) wurde mit Entscheid vom 4. Juni 2018 abgewiesen (act. IIA 8 - 11). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Einstellung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Am 3. September 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine wei- tere Eingabe zukommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 (act. IIA 8 - 11). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung im Umfang von elf Tagen wegen zweitmals zu spät einge- reichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode Februar 2018). 1.3 Bei einer Einstelldauer von elf Tagen (act. IIA 8 - 11) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1. Aufgrund der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühun- gen für den Monat Februar 2018 nicht innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.2 hiervor), sondern erst am
26. März 2018 (Eingang Beschwerdegegner; vgl. act. IIB 57 - 58) und damit klar verspätet eingereicht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht auch nicht, Kenntnis von der Obliegenheit gehabt zu haben, die Arbeits- bemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats einzureichen (vgl. act. IIB 52). Jedoch vertritt er in der Einsprache (act. IIB 77) und der Beschwerde die Meinung, es bestehe aufgrund einer akuten Erkrankung vom 1. bis am 6. März 2018 (vgl. ärztliches Zeugnis vom 5. März 2018 [act. IIB 53] und ärztliche Bestätigung vom 18. Mai 2018 [act. IIB 90]) ein entschuldbarer Grund für die Verspätung. 3.2 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hin- reichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten wor- den ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 8 f.). Typischer An- wendungsfall ist ein Krankheitszustand. Die Erkrankung muss dabei derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 255). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psy- chische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Han- deln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1). Hieraus geht hervor, dass die Be- scheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit allein nicht bereits in jedem Fall zur Annahme eines entschuldbaren Grundes für ein Fristver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 6 säumnis führt. Es bedarf hierzu vielmehr einer derart starken gesundheitli- chen Beeinträchtigung, dass ein pflichtgemässes Handeln schlicht ausge- schlossen ist. Dass eine derart schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer vorlag, ist aufgrund der Akten nicht erstellt. Es steht zwar ausser Frage, dass Asthma mit Grippe (vgl. ärztliche Bestätigung; act. IIB 90) eine sehr unangenehme Erkrankung ist und zu einer allgemei- nen körperlichen Schwächung führt. Erfahrungsgemäss verunmöglicht aber die damit verbundene Bettlägerigkeit die Vornahme gewisser Verrichtungen nicht gänzlich. So hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres eine Drittper- son, beispielsweise einen Nachbarn, mit der Einreichung der Unterlagen betrauen können. Da der Beschwerdeführer auch über einen privaten E- Mail-Account verfügt (vgl. Angaben im Bewerbungsdossier; act. IIB 18), hätte er den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2018 dem RAV auch selbst auf elektronischem Weg (wie er das in den vorhergehenden Monaten getan hat; vgl. u.a. act. IIB 28, 34, 39) rechtzeitig zur Kenntnis bringen können, ohne dabei grössere körperliche Anstren- gungen auf sich zu nehmen und das Haus verlassen zu müssen. Dem Be- schwerdeführer wäre es somit innerhalb der massgebenden Frist möglich und zumutbar gewesen, die persönlichen Arbeitsbemühungen in dieser effizienten und speditiven Art und Weise dem RAV zuzustellen. Kommt hinzu, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich offen gestanden wäre, seine Arbeitsbemühungen schon in der zweiten Hälfte des Monats Februar 2018 einzureichen und nicht das Ende der Frist abzuwarten, hat er doch gemäss Nachweisformular seine letzte Arbeitsbemühung bereits am
16. Februar 2018 unternommen (act. IIB 58). Die Erkrankung hat den Be- schwerdeführer somit nicht am fristwahrenden Handeln gehindert, sodass diese vorliegend nicht als entschuldbarer Grund betrachtet werden kann. Weitere Gründe, welche das Verpassen der Frist zu entschuldigen vermö- gen, werden nicht geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht er- sichtlich. 3.3 Nach dem Dargelegten ist kein Exkulpationsgrund für das Fristver- säumnis ersichtlich. Der Beschwerdegegner ging somit folgerichtig von einer Obliegenheitsverletzung aus, die in Anwendung von Art. 30 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 7 lit. c AVIG mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktio- nieren ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von elf Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wie- derholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungs- dauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstel- lungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Inner- halb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversiche- rung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im oberen Bereich des leichten Verschuldens liegt (vgl. E. 4.1 hiervor), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (vgl. AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter, Ru- brik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], D79 Ziff. 1.E/2 [zweitmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen: 10 bis 19 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, insbesondere da die Einstelldauer von elf Tagen auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer infolge ebenfalls zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen bereits am 5. März 2018 mit Wirkung ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 8
1. Februar 2018 für sechs Einstelltage in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt werden musste (act. IIB 46 - 48, 71 - 74). Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung ein- zugreifen. 4.3 Die erneute Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit we- der in grundsätzlicher, noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Folg- lich ist die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 (act. IIA 8 - 11) erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2018, ALV/18/501, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.