Verfügung vom 30. Mai 2018
Sachverhalt
A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (nach einer anfänglich halben Rente von August bis Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 62 %; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 10), welche mehrfach revisionsweise bestätigt wurde (AB 23, 46). Im Januar 2018 liess der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin D.________, ein Gesuch um Hilflosenentschädigung stellen (AB 48). In der Folge holte die IVB einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ein (Bericht vom 7. März 2018; AB 52). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vor- bescheid vom 14. März 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 53). Auf Einwand (AB 54, 56) und Stellungnahme des Be- reichs Abklärungen (AB 58) hin verfügte die IVB am 30. Mai 2018 dem Vorbescheid entsprechend (AB 59). B. Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch seine Beiständin, am 4. Juli 2018 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, seit 1. Dezember 2017 im ambulanten Setting zu wohnen, was einen recht hohen Betreuungs- und Begleitaufwand nach sich ziehe. Gleichzeitig wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 3 Am 15. Januar 2019 hat eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt- gefunden.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Mai 2018, mit wel- cher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung abgewiesen worden ist (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auf- grund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge- sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min- destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An- spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti- sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz An- leitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Die lebensprakti- sche Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die "Pflege" noch die "Überwachung". Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begrün- den (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 6 2.4 2.4.1 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV gere- gelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versi- cherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistun- gen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliede- rung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Im Gegensatz zu der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde (vgl. dazu Ziff. 4 der prozessleitenden Verfügung vom 5. Juli 2018) ist aufgrund des Umstandes, dass die ange- fochtene Verfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden ist (AB 60), ohne weiteres gegeben.
E. 9 Dezember 2013, IV/2013/316, E. 3.3.1 ff.) ist damit von einem im gesamten Bereich der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 2014, IV/2013/1055, E. 3.2 f.). 2.4.2 Gemäss Rz. 8005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) muss in Bezug auf den in Art. 35ter IVV definierten Heimbegriff in jedem Einzelfall abgeklärt werden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 7 ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus auszugehen ist oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist. Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohnge- meinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohner/innen nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration – also solche Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leis- tungen erbracht wird, die in der eigenen Wohnung oder in einer Wohnge- meinschaft nicht (dauernd) gewährleistet sind (Rz. 8005.2 KSIH). Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichnen sich durch ihre Selbstor- ganisation und Eigenverantwortung aus. Wird die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, welche die Verantwortung für den Be- trieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt keine Selbstorganisation vor. Diesfalls kann nicht mehr von einer selbstständigen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffen- den Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Be- treuung und die damit zusammenhängenden Fragen bestimmt (Rz. 8005.3 KSIH). 3. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer gewählte Wohnform in der Institution B.________ (begleitetes Wohnen) als heimähnlich (AB 59 mit Verweis auf AB 52), was gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV eine Hilflosenentschädigung für lebensprakti- sche Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG ausschliesse (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann indessen die Wohn- begleitung der B.________ nicht als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV quali- fiziert werden, weshalb für die erbrachten Hilfestellungen ein Anspruch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 8 Hilflosenentschädigung bestehe (Beschwerde, S. 4 lit. C.1.a). Damit ist unter materiellen Gesichtspunkten zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer mit Eintritt ins begleitete Wohnen in der Institution B.________ gewählte Wohnform einem Aufenthalt im Heim entspricht. 3.1 Der Beschwerdeführer bewohnt gemäss Angaben in der Beschwer- de, S. 2 lit. B.1, seit 1. Dezember 2017 (genauer: 15. November 2017; vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4) allein eine 2- Zimmerwohnung in .... Er hat mit der Institution B.________ einen Beher- bergungs- und Betreuungsvertrag abgeschlossen (BB 4). Damit wird be- zweckt, im geschützten Rahmen an der Wohnkompetenz und der sozialen Integration zu arbeiten, um sich letztendlich wieder auf dem freien Woh- nungsmarkt zu etablieren oder aber zumindest in der relativ eigenständigen Wohnform des begleiteten Wohnens verbleiben zu können (BB 4/2 Ziff. 2). Hierzu stehen gemäss Homepage (www.....ch) 100 Plätze, vorwiegend in Einpersonenwohnungen aber auch in Zweipersonenhaushalten hauptsäch- lich in Mehrfamilienhäusern der Regionen … zur Verfügung. Dabei wohnen die Bewohner/innen so selbstständig wie möglich (Homepage, a.a.O.). Die monatlichen Wohnkosten (inkl. Nebenkosten und Strom) belaufen sich für den Beschwerdeführer auf Fr. 1'100.-- (BB 4/3 Ziff. 4.1). Zusätzlich fallen monatliche Betreuungskosten von Fr. 605.-- an. Damit abgegolten wird hauptsächlich ein wöchentlicher Hausbesuch durch einen diplomierten So- zialpädagogen zwecks psychosozialer Begleitung sowie Kontrolle und För- derung der Wohnkompetenzen (BB 4/3 Ziff. 4.2). Für die Zeit von 1. April bis 30. Juni 2018 sind diese wöchentlichen Hausbesuche zu (durchschnitt- lich) 60 Minuten im Leistungsausweis "Begleitetes Wohnen" ausgewiesen (BB 2). Umfassendere Unterstützungen bzw. weitere Dienstleistungen zu Gunsten des Beschwerdeführers werden von B.________ nicht erbracht (BB 2/2 unten). Insbesondere werden keine Mahlzeiten angeboten und der Einkauf der Lebensmittel ist Sache der Bewohner/in; ebenso wenig werden Freizeitangebote angeboten (Homepage, a.a.O.). 3.2 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer nicht in eine kol- lektive Wohnform integriert, sondern er bewohnt selbstständig eine eigene Wohnung. Nur schon deshalb sind entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin (vgl. AB 52/3) die Bestimmungen von Rz. 8005.2 f.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 9 KSIH betreffend Abgrenzung einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus von derjenigen einer Wohngemeinschaft ohne Heimstatus (vgl. E. 2.4.2 hiervor) nicht ohne weiteres einschlägig. Unabhängig davon lassen die im Beher- bergungs- und Betreuungsvertrag (BB 4) dokumentierten Wohn- und Betreuungsverhältnisse insgesamt nicht auf einen Heimstatus schliessen, fällt die Betreuung mit einer Stunde pro Woche für psychosoziale Begleitung sowie Kontrolle und Förderung der Wohnkompetenzen – dies zum Preis von monatlich Fr. 605.-- (vgl. Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV) – doch äusserst bescheiden aus und verbleibt dem Beschwerdeführer damit noch immer eine fast uneingeschränkte Selbstorganisation und Eigenverantwortung (vgl. Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV), zumal kein vorgegebener Tagesablauf besteht und keine Freizeitangebote angeboten werden bzw. keine Hilfestellungen bei gesellschaftlichen Kontakten bestehen. Es wird somit kaum ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht, zumal weitgehend dem Beschwerdeführer der Entscheid obliegt, welche Hilfeleistung er in welcher Art, wann und von wem erhält (vgl. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV). Wie bereits in E. 3.1 hiervor erwähnt bezweckt diese Wohnform die Etablierung auf dem freien Wohnungsmarkt oder zumindest den Verbleib in einer relativ eigenständi- gen Wohnform. Damit liegt eine andere Situation vor als beispielsweise im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/2017/544, wo zwar der Beschwerdeführer in einer möblierten 1.5- Zimmerwohnung ebenfalls selbstständig wohnte, aber bei zu entrichtenden monatlichen Fixkosten von Fr. 4'485.-- zahlreiche Dienstleistungen wie Or- ganisation von Einkäufen, Ausführung von Haushaltarbeiten, Zeit- und All- tagsstrukturierung, gemeinsame Mahlzeiten, Organisation von Terminen etc. in Anspruch nahm, was das angerufene Gericht zum Schluss führte, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht würden, die in der eigenen Wohnung nicht gewährleistet seien (vgl. auch VGE IV/2013/1055, wo aufgrund eines Pensionsvertrags zwischen der versicher- ten Person und einer Institution mit einem monatlichen "Pensionspreis" von Fr. 5'625.-- auf einen Aufenthalt in einem Heim geschlossen wurde). 3.3 Nicht entscheidend ist, dass für die Belange der Ergänzungsleistun- gen (EL) ab November 2017 nicht von einem Heimaufenthalt ausgegangen wird (BB 8), denn der Heimbegriff in Art. 25a der Verordnung vom 15. Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 10 nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) entspricht materiell nicht demje- nigen von Art. 35ter IVV. 3.4 Unter Berücksichtigung all dessen erweist sich entgegen dem Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 7. März 2018 (AB 52; vgl. auch AB 58) die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers seit dem 1. Dezember 2017 als Wohnform mit Heimcharakter einzustufen sei, als unzutreffend. Da der Be- schwerdeführer vielmehr ausserhalb eines Heimes lebt (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 IVV), gilt es nachfolgend die weiteren Vorausset- zungen des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV i.V.m. Art. 38 IVV) zu prüfen. 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand und zur Hilflosigkeit des Beschwerdefüh- rers lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1.1 Gemäss Bericht der E.________ vom 2. Juli 2002 (AB 6) leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04). Seit August 2000 sei er mehrheitlich arbeitsun- fähig, zumal er nur noch mit sehr viel Verständnis aller Beteiligten im Be- trieb des Vaters habe arbeiten können. Er sei bei den alltäglichen Lebens- verrichtungen nicht auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. 4.1.2 Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (episodisch verlau- fend; ICD-10 F20.0) wurde von den E.________ im Gutachten vom 4. De- zember 2003 (AB 22/9 ff.) im Nachgang zu einer ärztlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) bestätigt. Der Beschwerdeführer sei obdachlos und aufgrund seiner Erkrankung nicht fähig, seinen Bedürfnissen ausreichend Sorge zu tragen. Eine ambulante Behandlung bzw. Betreuung werde nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung unabdingbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 11 4.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erachtete im Bericht vom 18. Juni 2006 (AB 22/3 f.) bei unveränderter Dia- gnose die Betreuung durch die psychiatrische Spitex zur regelmässigen Abgabe der Medikamente sowie Sicherstellung der ärztlichen Behandlung als nötig und empfahl ambulante Konsultationen und bei Bedarf psychiatri- sche Hospitalisationen. 4.1.4 Die Beiständin des Beschwerdeführers führte im Antrag auf Hilflo- senentschädigung vom 25. Januar 2018 (AB 48/1 ff.) aus, dieser benötige aufgrund der psychiatrischen Erkrankung seit dem Wechsel von einer voll- betreuten Wohneinrichtung in das selbstständigere Wohnen in der Instituti- on B.________ regelmässige und zuverlässige lebenspraktische Beglei- tung, damit er sich genügend ernähre und mittels Hilfestellungen im Be- reich Wohnen und Haushalt einer Verwahrlosung und Einsamkeit vorge- beugt werden könne. Schliesslich benötige er dauernde medizinisch- pflegerische Hilfe. 4.1.5 Der behandelnde Arzt der E.________, med. pract. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete im Bericht vom
25. Januar 2018 (AB 48/8 f.) das selbstständigere Wohnen nur dann als erfolgversprechend, wenn die involvierten Personen stetig achtsam mit dem Beschwerdeführer in Kontakt blieben und ihm behilflich sein könnten, was sich jeweils vor Ort zeige (Ernährungssituation, Haushaltführung, or- ganisatorische Aufgaben, Hygiene usw.). Eine zusätzliche lebenspraktische Begleitung in Form von vermehrten Hausbesuchen mache bei psychischer Verschlechterung Sinn, um einer sich anbahnenden schweren Verwahrlo- sung vorzubeugen und weitere Klinikeinweisungen zu vermeiden. 4.1.6 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 7. März 2018 (AB 52) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei in keiner alltäglichen Lebensverrichtung auf regelmässige, tägliche und erhebliche Hilfe ange- wiesen. Die Grundvoraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Betreuenden vom B.________ seien wöchentlich vor Ort, sodass regelmässig die Nahrungsmittel kontrolliert werden könnten. Zudem sei der Beschwerdeführer regelmässig unterwegs und im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zumutbar, selber Nahrungsmittel unterwegs einzukaufen. Eine regelmässige Hilfe von zwei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 12 Stunden pro Woche durch die Verwandten sei damit praktisch ausge- schlossen und schon gar nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.1.7 In der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 14. März 2018 (AB 53) wie auch in der Beschwerde vom 3. Juli 2018 weist der Beschwerdeführer präzisierend darauf hin, neben dem Angebot von B.________, das wöchentliche Besuche beinhalte, würden – je nach Befinden und psychi- schem Verlauf – auch das Ambulatorium der E.________ und seine Fami- lie wöchentlich Zeit in seine Begleitung investieren. Die Besuche durch die Wohnbegleiter der B.________ würden den Einsatz der Psychiatrie-Spitex oder anderer Dienste, so auch einer Haushaltshilfe, ersetzen, zumal er alleine nicht in der Lage wäre, beispielsweise eine Waschmaschine zu be- dienen oder andere alltägliche Aktivitäten auszuführen (AB 56). Das pro- fessionelle Umfeld leiste Strukturerhaltung im ambulanten Setting. Der wöchentliche Begleiteinsatz der Eltern belaufe sich auf mindestens fünf bis sechs Stunden und umfasse sozialen Kontakt (gemeinsames Essen für eine minimale gesunde Ernährung und zur Verhinderung sozialer Vereins- amung und psychiatrischer Entgleisung), Unterstützung im Haushalt (Wä- sche waschen, Kontrollbesuche zur Verhinderung von Verwahrlosung, Un- terstützung/Aufforderung zur Erledigung von Alltagstätigkeiten im Haushalt wie z.B. Einkauf von Kleidern und Lebensmitteln) und die Ermöglichung einer Tagesstruktur (durch Arbeit mit Anleitung im Garten oder in der Werkstatt). Bei Wegfall dieser Unterstützung bestehe eine grosse Rückfall- gefahr, welche eine stationäre Einweisung sowie die Rückkehr in ein voll- betreutes Wohnheim nach sich zöge (Beschwerde, S. 2 ff.). 4.1.8 Mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung seines Vaters vom 2. Juli 2018 einreichen lassen (BB 1). Darin bezeichnete der Vater die Betreuung des Beschwerdeführers als wichtig. Da der Sohn nicht mehr viele Freunde habe und im Alltag unsicherer sei als es scheine, nehme er die Hilfe gerne an. Die Körperpflege und auch die Ernährung würden zuweilen zu wünschen übrig lassen. Die Mutter schaue wöchentlich beim Beschwerdeführer vorbei und mache ihm auch die Wä- sche. Das sei nötig, da er sonst nur im Lavabo wasche und die Unterwä- sche und Socken über längere Zeit trage. Die Mutter sei etwa während einer bis zwei Stunden bei ihm und helfe ihm auch noch in der Wohnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 13 und unterhalte sich mit ihm. Zudem werde er ca. alle zwei Wochen bei sei- ner Grossmutter mütterlicherseits zum Mittagessen eingeladen, wo er ca. zwei Stunden verbringe. All das gehöre zu seiner Wochenstruktur. Seiner- seits wies der Vater darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei ihm min- destens einmal in der Woche den Rasen mähe bzw. Werkstattarbeiten ver- richte und dann gleich auch noch bei ihm esse. Hierfür hole er den Be- schwerdeführer jeweils ab. Im Anschluss an die Besuche begleite er ihn oft zum Einkauf von Alltagsprodukten und bei Bedarf von Kleidern und Schu- hen. Auch müsse der Beschwerdeführer immer wieder ermahnt werden, zum Coiffeur zu gehen. All das nehme regelmässig vier Stunden in An- spruch. Ohne diese Betreuung im Alltag käme es wieder zu Alkoholmiss- brauch, weshalb ein Wohnen alleine nicht möglich sei. 4.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge der ärztlich diagnostizierten paranoiden Schizo- phrenie (vgl. AB 6) seit November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der IV bezieht (AB 10). Diese wurde zuletzt mit Mitteilung vom 7. April 2014 (AB 46) bestätigt. Im Rahmen des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ist zwischen den Parteien ebenfalls unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer weder der dauernden persönlichen Überwachung bedarf noch in den alltäglichen Lebensverrichtungen beein- trächtigt ist. Streitig ist damit einzig noch, ob der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 4.3 Die von der Beiständin des Beschwerdeführers in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung gemachten Angaben (AB 48/1 ff.; vgl. E. 4.1.4 hiervor) decken sich mit den vom behandelnden Arzt erhobenen Befunden (AB 48/9 Ziff. 7.7 f.; vgl. E. 4.1.5 hiervor). Aus der Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018 (BB 1; vgl. E. 4.1.8 hiervor) geht hervor, dass und in welchem Ausmass dieser, seine Frau und die Mutter den Beschwerdeführer in seiner Wohnung in ... begleiten und betreuen. Diese Angaben sind glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Sie stehen auch im Einklang mit dem sich aus den medizinischen Akten erge- benden Bedarf des Beschwerdeführers an Betreuung und Begleitung. 4.4 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner behinderungsbedingten Defizite nicht in der Lage, die sich im Alltag und im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 14 Umgang mit Menschen stellenden Herausforderungen adäquat zu bewälti- gen. Ohne regelmässige Hilfeleistungen und die Möglichkeit, bei Schwie- rigkeiten in alltäglichen Situationen Unterstützung bei ihm vertrauten Per- sonen einholen zu können, wäre der Beschwerdeführer bei der Bewälti- gung des selbstständigen Wohnens überfordert. Damit erweist sich die zeitintensive Unterstützung und Begleitung durch Fachpersonen und An- gehörige als wesentliche Voraussetzung, damit der Beschwerdeführer selbstständig wohnen kann; ohne derartige Unterstützung käme es mit grosser Wahrscheinlichkeit (wieder) zu einer stationären Einweisung bzw. zu einem vollbetreuten Wohnen. Entgegen den Feststellungen der Ab- klärungsfachperson im Abklärungsbericht vom 7. März 2018 (AB 52; vgl. E. 4.1.6 hiervor) geht es somit nicht um die blosse Kontrolle im Zusam- menhang mit der Nahrungsaufnahme; die Unterstützung und Begleitung erstreckt sich vielmehr auf die Strukturerhaltung und damit letztlich auf die Verhinderung von Verwahrlosung und Einsamkeit. Unter diesen Umständen hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerde- führer seit Dezember 2017 eine lebenspraktische Begleitung (v.a. zur Er- möglichung des selbstständigen Wohnens und zur Vermeidung dauernder Isolation) benötigt und ihm diese auch effektiv gewährt wird, dies zu durch- schnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche (vgl. Rz. 8053 KSIH; BGE 133 V 450). Entsprechend ist der Beschwerdeführer dauernd auf lebens- praktische Begleitung angewiesen. Da er aus psychischen Gründen seit November 2001 eine ganze Rente der IV bezieht (AB 10), ist auch die An- spruchsvoraussetzung nach Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 IVV (Annahme von Hilflosigkeit nur bei gleichzeitigem Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente) erfüllt. Somit besteht Anspruch auf eine Hilf- losenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit. 4.5 Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenent- schädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss die Bestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung. Demnach entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 15 voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen würde (vgl. BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361). Somit kann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung infolge eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung grundsätzlich erst nach Ablauf eines Wartejahres entstehen, wobei die Wartezeit zu lau- fen beginnt, sobald der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewie- sen ist. Die Wartezeit kann bereits während eines Aufenthaltes in einem Spital, einer Eingliederungsinstitution oder einem Heim eröffnet werden. In diesen Fällen ist darauf abzustellen, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben wäre, wenn die versi- cherte Person nicht im Spital, in der Institution oder im Heim leben würde (Rz. 8095 f. KSIH). Der Beschwerdeführer hat sich im Januar 2018 zum Bezug einer Hilflosen- entschädigung angemeldet (AB 48), nachdem er im November 2017 das begleitete Wohnen in der Institution B.________ in Anspruch genommen hat (vgl. BB 4). Seinen Angaben in der Beschwerde, S. 2 lit. B.1, zufolge lebte er zuvor (seit 1. Oktober 2015) im Wohnverbund E.________ in .... Dieser Aufenthalt gilt als Vollpension (www.....ch), weshalb diesem Heim- charakter zukommt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist seit Jahren unverändert (vgl. AB 48/8). Unter diesen Umständen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Bedarf an lebensprakti- scher Begleitung bereits im letzten Jahr vor Bezug der Wohnung in ... im November 2017 in unverändertem Ausmass bestanden hat, womit das Wartejahr erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat deshalb ab 1. November 2017 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades. 4.6 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Novem- ber 2017 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zuzuspre- chen. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 16 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 ersuchte der Instruktionsrichter die Beiständin um Mitteilung, welche Kosten dem Beschwerdeführer durch ihre Vertretung als Berufsbeiständin entstanden seien. Mit Antwort vom
29. Januar 2019 verneinte die Beiständin zusätzliche Kosten für den Be- schwerdeführer durch die Vertretung. Da der Beschwerdeführer einerseits nicht anwaltlich vertreten ist und andererseits die Vertretung durch die Bei- ständin keinen ausserordentlichen Aufwand erforderte bzw. im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten als Beiständin (Art. 419 ZGB) erfolgte, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, obwohl der Beschwerdeführer obsiegt hat (Art. 1. Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gegenstandslos geworden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Mai 2018 aufgehoben und die Beschwerdegeg- nerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2017 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 17
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Kopien des Schreibens des Instruktionsrichters vom 16. Januar 2019 und des Antwortschreibens der Beiständin vom
- Januar 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 498 IV SCJ/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ c/o B.________ zivilrechtliche Meldeadresse: ... vertreten durch C.________, Beiständin D.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Mai 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (nach einer anfänglich halben Rente von August bis Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 62 %; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 10), welche mehrfach revisionsweise bestätigt wurde (AB 23, 46). Im Januar 2018 liess der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin D.________, ein Gesuch um Hilflosenentschädigung stellen (AB 48). In der Folge holte die IVB einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ein (Bericht vom 7. März 2018; AB 52). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vor- bescheid vom 14. März 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 53). Auf Einwand (AB 54, 56) und Stellungnahme des Be- reichs Abklärungen (AB 58) hin verfügte die IVB am 30. Mai 2018 dem Vorbescheid entsprechend (AB 59). B. Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch seine Beiständin, am 4. Juli 2018 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, seit 1. Dezember 2017 im ambulanten Setting zu wohnen, was einen recht hohen Betreuungs- und Begleitaufwand nach sich ziehe. Gleichzeitig wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 3 Am 15. Januar 2019 hat eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt- gefunden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde (vgl. dazu Ziff. 4 der prozessleitenden Verfügung vom 5. Juli 2018) ist aufgrund des Umstandes, dass die ange- fochtene Verfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden ist (AB 60), ohne weiteres gegeben. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Mai 2018, mit wel- cher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung abgewiesen worden ist (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auf- grund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge- sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min- destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An- spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti- sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz An- leitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Die lebensprakti- sche Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die "Pflege" noch die "Überwachung". Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begrün- den (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 6 2.4 2.4.1 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV gere- gelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versi- cherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistun- gen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliede- rung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Im Gegensatz zu der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
9. Dezember 2013, IV/2013/316, E. 3.3.1 ff.) ist damit von einem im gesamten Bereich der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 2014, IV/2013/1055, E. 3.2 f.). 2.4.2 Gemäss Rz. 8005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) muss in Bezug auf den in Art. 35ter IVV definierten Heimbegriff in jedem Einzelfall abgeklärt werden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 7 ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus auszugehen ist oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist. Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohnge- meinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohner/innen nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration – also solche Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leis- tungen erbracht wird, die in der eigenen Wohnung oder in einer Wohnge- meinschaft nicht (dauernd) gewährleistet sind (Rz. 8005.2 KSIH). Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichnen sich durch ihre Selbstor- ganisation und Eigenverantwortung aus. Wird die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, welche die Verantwortung für den Be- trieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt keine Selbstorganisation vor. Diesfalls kann nicht mehr von einer selbstständigen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffen- den Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Be- treuung und die damit zusammenhängenden Fragen bestimmt (Rz. 8005.3 KSIH). 3. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer gewählte Wohnform in der Institution B.________ (begleitetes Wohnen) als heimähnlich (AB 59 mit Verweis auf AB 52), was gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV eine Hilflosenentschädigung für lebensprakti- sche Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG ausschliesse (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann indessen die Wohn- begleitung der B.________ nicht als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV quali- fiziert werden, weshalb für die erbrachten Hilfestellungen ein Anspruch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 8 Hilflosenentschädigung bestehe (Beschwerde, S. 4 lit. C.1.a). Damit ist unter materiellen Gesichtspunkten zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer mit Eintritt ins begleitete Wohnen in der Institution B.________ gewählte Wohnform einem Aufenthalt im Heim entspricht. 3.1 Der Beschwerdeführer bewohnt gemäss Angaben in der Beschwer- de, S. 2 lit. B.1, seit 1. Dezember 2017 (genauer: 15. November 2017; vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4) allein eine 2- Zimmerwohnung in .... Er hat mit der Institution B.________ einen Beher- bergungs- und Betreuungsvertrag abgeschlossen (BB 4). Damit wird be- zweckt, im geschützten Rahmen an der Wohnkompetenz und der sozialen Integration zu arbeiten, um sich letztendlich wieder auf dem freien Woh- nungsmarkt zu etablieren oder aber zumindest in der relativ eigenständigen Wohnform des begleiteten Wohnens verbleiben zu können (BB 4/2 Ziff. 2). Hierzu stehen gemäss Homepage (www.....ch) 100 Plätze, vorwiegend in Einpersonenwohnungen aber auch in Zweipersonenhaushalten hauptsäch- lich in Mehrfamilienhäusern der Regionen … zur Verfügung. Dabei wohnen die Bewohner/innen so selbstständig wie möglich (Homepage, a.a.O.). Die monatlichen Wohnkosten (inkl. Nebenkosten und Strom) belaufen sich für den Beschwerdeführer auf Fr. 1'100.-- (BB 4/3 Ziff. 4.1). Zusätzlich fallen monatliche Betreuungskosten von Fr. 605.-- an. Damit abgegolten wird hauptsächlich ein wöchentlicher Hausbesuch durch einen diplomierten So- zialpädagogen zwecks psychosozialer Begleitung sowie Kontrolle und För- derung der Wohnkompetenzen (BB 4/3 Ziff. 4.2). Für die Zeit von 1. April bis 30. Juni 2018 sind diese wöchentlichen Hausbesuche zu (durchschnitt- lich) 60 Minuten im Leistungsausweis "Begleitetes Wohnen" ausgewiesen (BB 2). Umfassendere Unterstützungen bzw. weitere Dienstleistungen zu Gunsten des Beschwerdeführers werden von B.________ nicht erbracht (BB 2/2 unten). Insbesondere werden keine Mahlzeiten angeboten und der Einkauf der Lebensmittel ist Sache der Bewohner/in; ebenso wenig werden Freizeitangebote angeboten (Homepage, a.a.O.). 3.2 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer nicht in eine kol- lektive Wohnform integriert, sondern er bewohnt selbstständig eine eigene Wohnung. Nur schon deshalb sind entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin (vgl. AB 52/3) die Bestimmungen von Rz. 8005.2 f.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 9 KSIH betreffend Abgrenzung einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus von derjenigen einer Wohngemeinschaft ohne Heimstatus (vgl. E. 2.4.2 hiervor) nicht ohne weiteres einschlägig. Unabhängig davon lassen die im Beher- bergungs- und Betreuungsvertrag (BB 4) dokumentierten Wohn- und Betreuungsverhältnisse insgesamt nicht auf einen Heimstatus schliessen, fällt die Betreuung mit einer Stunde pro Woche für psychosoziale Begleitung sowie Kontrolle und Förderung der Wohnkompetenzen – dies zum Preis von monatlich Fr. 605.-- (vgl. Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV) – doch äusserst bescheiden aus und verbleibt dem Beschwerdeführer damit noch immer eine fast uneingeschränkte Selbstorganisation und Eigenverantwortung (vgl. Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV), zumal kein vorgegebener Tagesablauf besteht und keine Freizeitangebote angeboten werden bzw. keine Hilfestellungen bei gesellschaftlichen Kontakten bestehen. Es wird somit kaum ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht, zumal weitgehend dem Beschwerdeführer der Entscheid obliegt, welche Hilfeleistung er in welcher Art, wann und von wem erhält (vgl. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV). Wie bereits in E. 3.1 hiervor erwähnt bezweckt diese Wohnform die Etablierung auf dem freien Wohnungsmarkt oder zumindest den Verbleib in einer relativ eigenständi- gen Wohnform. Damit liegt eine andere Situation vor als beispielsweise im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/2017/544, wo zwar der Beschwerdeführer in einer möblierten 1.5- Zimmerwohnung ebenfalls selbstständig wohnte, aber bei zu entrichtenden monatlichen Fixkosten von Fr. 4'485.-- zahlreiche Dienstleistungen wie Or- ganisation von Einkäufen, Ausführung von Haushaltarbeiten, Zeit- und All- tagsstrukturierung, gemeinsame Mahlzeiten, Organisation von Terminen etc. in Anspruch nahm, was das angerufene Gericht zum Schluss führte, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht würden, die in der eigenen Wohnung nicht gewährleistet seien (vgl. auch VGE IV/2013/1055, wo aufgrund eines Pensionsvertrags zwischen der versicher- ten Person und einer Institution mit einem monatlichen "Pensionspreis" von Fr. 5'625.-- auf einen Aufenthalt in einem Heim geschlossen wurde). 3.3 Nicht entscheidend ist, dass für die Belange der Ergänzungsleistun- gen (EL) ab November 2017 nicht von einem Heimaufenthalt ausgegangen wird (BB 8), denn der Heimbegriff in Art. 25a der Verordnung vom 15. Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 10 nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) entspricht materiell nicht demje- nigen von Art. 35ter IVV. 3.4 Unter Berücksichtigung all dessen erweist sich entgegen dem Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 7. März 2018 (AB 52; vgl. auch AB 58) die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers seit dem 1. Dezember 2017 als Wohnform mit Heimcharakter einzustufen sei, als unzutreffend. Da der Be- schwerdeführer vielmehr ausserhalb eines Heimes lebt (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 IVV), gilt es nachfolgend die weiteren Vorausset- zungen des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV i.V.m. Art. 38 IVV) zu prüfen. 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand und zur Hilflosigkeit des Beschwerdefüh- rers lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1.1 Gemäss Bericht der E.________ vom 2. Juli 2002 (AB 6) leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04). Seit August 2000 sei er mehrheitlich arbeitsun- fähig, zumal er nur noch mit sehr viel Verständnis aller Beteiligten im Be- trieb des Vaters habe arbeiten können. Er sei bei den alltäglichen Lebens- verrichtungen nicht auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. 4.1.2 Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (episodisch verlau- fend; ICD-10 F20.0) wurde von den E.________ im Gutachten vom 4. De- zember 2003 (AB 22/9 ff.) im Nachgang zu einer ärztlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) bestätigt. Der Beschwerdeführer sei obdachlos und aufgrund seiner Erkrankung nicht fähig, seinen Bedürfnissen ausreichend Sorge zu tragen. Eine ambulante Behandlung bzw. Betreuung werde nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung unabdingbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 11 4.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erachtete im Bericht vom 18. Juni 2006 (AB 22/3 f.) bei unveränderter Dia- gnose die Betreuung durch die psychiatrische Spitex zur regelmässigen Abgabe der Medikamente sowie Sicherstellung der ärztlichen Behandlung als nötig und empfahl ambulante Konsultationen und bei Bedarf psychiatri- sche Hospitalisationen. 4.1.4 Die Beiständin des Beschwerdeführers führte im Antrag auf Hilflo- senentschädigung vom 25. Januar 2018 (AB 48/1 ff.) aus, dieser benötige aufgrund der psychiatrischen Erkrankung seit dem Wechsel von einer voll- betreuten Wohneinrichtung in das selbstständigere Wohnen in der Instituti- on B.________ regelmässige und zuverlässige lebenspraktische Beglei- tung, damit er sich genügend ernähre und mittels Hilfestellungen im Be- reich Wohnen und Haushalt einer Verwahrlosung und Einsamkeit vorge- beugt werden könne. Schliesslich benötige er dauernde medizinisch- pflegerische Hilfe. 4.1.5 Der behandelnde Arzt der E.________, med. pract. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete im Bericht vom
25. Januar 2018 (AB 48/8 f.) das selbstständigere Wohnen nur dann als erfolgversprechend, wenn die involvierten Personen stetig achtsam mit dem Beschwerdeführer in Kontakt blieben und ihm behilflich sein könnten, was sich jeweils vor Ort zeige (Ernährungssituation, Haushaltführung, or- ganisatorische Aufgaben, Hygiene usw.). Eine zusätzliche lebenspraktische Begleitung in Form von vermehrten Hausbesuchen mache bei psychischer Verschlechterung Sinn, um einer sich anbahnenden schweren Verwahrlo- sung vorzubeugen und weitere Klinikeinweisungen zu vermeiden. 4.1.6 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 7. März 2018 (AB 52) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei in keiner alltäglichen Lebensverrichtung auf regelmässige, tägliche und erhebliche Hilfe ange- wiesen. Die Grundvoraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Betreuenden vom B.________ seien wöchentlich vor Ort, sodass regelmässig die Nahrungsmittel kontrolliert werden könnten. Zudem sei der Beschwerdeführer regelmässig unterwegs und im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zumutbar, selber Nahrungsmittel unterwegs einzukaufen. Eine regelmässige Hilfe von zwei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 12 Stunden pro Woche durch die Verwandten sei damit praktisch ausge- schlossen und schon gar nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.1.7 In der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 14. März 2018 (AB 53) wie auch in der Beschwerde vom 3. Juli 2018 weist der Beschwerdeführer präzisierend darauf hin, neben dem Angebot von B.________, das wöchentliche Besuche beinhalte, würden – je nach Befinden und psychi- schem Verlauf – auch das Ambulatorium der E.________ und seine Fami- lie wöchentlich Zeit in seine Begleitung investieren. Die Besuche durch die Wohnbegleiter der B.________ würden den Einsatz der Psychiatrie-Spitex oder anderer Dienste, so auch einer Haushaltshilfe, ersetzen, zumal er alleine nicht in der Lage wäre, beispielsweise eine Waschmaschine zu be- dienen oder andere alltägliche Aktivitäten auszuführen (AB 56). Das pro- fessionelle Umfeld leiste Strukturerhaltung im ambulanten Setting. Der wöchentliche Begleiteinsatz der Eltern belaufe sich auf mindestens fünf bis sechs Stunden und umfasse sozialen Kontakt (gemeinsames Essen für eine minimale gesunde Ernährung und zur Verhinderung sozialer Vereins- amung und psychiatrischer Entgleisung), Unterstützung im Haushalt (Wä- sche waschen, Kontrollbesuche zur Verhinderung von Verwahrlosung, Un- terstützung/Aufforderung zur Erledigung von Alltagstätigkeiten im Haushalt wie z.B. Einkauf von Kleidern und Lebensmitteln) und die Ermöglichung einer Tagesstruktur (durch Arbeit mit Anleitung im Garten oder in der Werkstatt). Bei Wegfall dieser Unterstützung bestehe eine grosse Rückfall- gefahr, welche eine stationäre Einweisung sowie die Rückkehr in ein voll- betreutes Wohnheim nach sich zöge (Beschwerde, S. 2 ff.). 4.1.8 Mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung seines Vaters vom 2. Juli 2018 einreichen lassen (BB 1). Darin bezeichnete der Vater die Betreuung des Beschwerdeführers als wichtig. Da der Sohn nicht mehr viele Freunde habe und im Alltag unsicherer sei als es scheine, nehme er die Hilfe gerne an. Die Körperpflege und auch die Ernährung würden zuweilen zu wünschen übrig lassen. Die Mutter schaue wöchentlich beim Beschwerdeführer vorbei und mache ihm auch die Wä- sche. Das sei nötig, da er sonst nur im Lavabo wasche und die Unterwä- sche und Socken über längere Zeit trage. Die Mutter sei etwa während einer bis zwei Stunden bei ihm und helfe ihm auch noch in der Wohnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 13 und unterhalte sich mit ihm. Zudem werde er ca. alle zwei Wochen bei sei- ner Grossmutter mütterlicherseits zum Mittagessen eingeladen, wo er ca. zwei Stunden verbringe. All das gehöre zu seiner Wochenstruktur. Seiner- seits wies der Vater darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei ihm min- destens einmal in der Woche den Rasen mähe bzw. Werkstattarbeiten ver- richte und dann gleich auch noch bei ihm esse. Hierfür hole er den Be- schwerdeführer jeweils ab. Im Anschluss an die Besuche begleite er ihn oft zum Einkauf von Alltagsprodukten und bei Bedarf von Kleidern und Schu- hen. Auch müsse der Beschwerdeführer immer wieder ermahnt werden, zum Coiffeur zu gehen. All das nehme regelmässig vier Stunden in An- spruch. Ohne diese Betreuung im Alltag käme es wieder zu Alkoholmiss- brauch, weshalb ein Wohnen alleine nicht möglich sei. 4.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge der ärztlich diagnostizierten paranoiden Schizo- phrenie (vgl. AB 6) seit November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der IV bezieht (AB 10). Diese wurde zuletzt mit Mitteilung vom 7. April 2014 (AB 46) bestätigt. Im Rahmen des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ist zwischen den Parteien ebenfalls unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer weder der dauernden persönlichen Überwachung bedarf noch in den alltäglichen Lebensverrichtungen beein- trächtigt ist. Streitig ist damit einzig noch, ob der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 4.3 Die von der Beiständin des Beschwerdeführers in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung gemachten Angaben (AB 48/1 ff.; vgl. E. 4.1.4 hiervor) decken sich mit den vom behandelnden Arzt erhobenen Befunden (AB 48/9 Ziff. 7.7 f.; vgl. E. 4.1.5 hiervor). Aus der Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018 (BB 1; vgl. E. 4.1.8 hiervor) geht hervor, dass und in welchem Ausmass dieser, seine Frau und die Mutter den Beschwerdeführer in seiner Wohnung in ... begleiten und betreuen. Diese Angaben sind glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Sie stehen auch im Einklang mit dem sich aus den medizinischen Akten erge- benden Bedarf des Beschwerdeführers an Betreuung und Begleitung. 4.4 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner behinderungsbedingten Defizite nicht in der Lage, die sich im Alltag und im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 14 Umgang mit Menschen stellenden Herausforderungen adäquat zu bewälti- gen. Ohne regelmässige Hilfeleistungen und die Möglichkeit, bei Schwie- rigkeiten in alltäglichen Situationen Unterstützung bei ihm vertrauten Per- sonen einholen zu können, wäre der Beschwerdeführer bei der Bewälti- gung des selbstständigen Wohnens überfordert. Damit erweist sich die zeitintensive Unterstützung und Begleitung durch Fachpersonen und An- gehörige als wesentliche Voraussetzung, damit der Beschwerdeführer selbstständig wohnen kann; ohne derartige Unterstützung käme es mit grosser Wahrscheinlichkeit (wieder) zu einer stationären Einweisung bzw. zu einem vollbetreuten Wohnen. Entgegen den Feststellungen der Ab- klärungsfachperson im Abklärungsbericht vom 7. März 2018 (AB 52; vgl. E. 4.1.6 hiervor) geht es somit nicht um die blosse Kontrolle im Zusam- menhang mit der Nahrungsaufnahme; die Unterstützung und Begleitung erstreckt sich vielmehr auf die Strukturerhaltung und damit letztlich auf die Verhinderung von Verwahrlosung und Einsamkeit. Unter diesen Umständen hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerde- führer seit Dezember 2017 eine lebenspraktische Begleitung (v.a. zur Er- möglichung des selbstständigen Wohnens und zur Vermeidung dauernder Isolation) benötigt und ihm diese auch effektiv gewährt wird, dies zu durch- schnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche (vgl. Rz. 8053 KSIH; BGE 133 V 450). Entsprechend ist der Beschwerdeführer dauernd auf lebens- praktische Begleitung angewiesen. Da er aus psychischen Gründen seit November 2001 eine ganze Rente der IV bezieht (AB 10), ist auch die An- spruchsvoraussetzung nach Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 IVV (Annahme von Hilflosigkeit nur bei gleichzeitigem Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente) erfüllt. Somit besteht Anspruch auf eine Hilf- losenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit. 4.5 Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenent- schädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss die Bestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung. Demnach entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 15 voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen würde (vgl. BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361). Somit kann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung infolge eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung grundsätzlich erst nach Ablauf eines Wartejahres entstehen, wobei die Wartezeit zu lau- fen beginnt, sobald der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewie- sen ist. Die Wartezeit kann bereits während eines Aufenthaltes in einem Spital, einer Eingliederungsinstitution oder einem Heim eröffnet werden. In diesen Fällen ist darauf abzustellen, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben wäre, wenn die versi- cherte Person nicht im Spital, in der Institution oder im Heim leben würde (Rz. 8095 f. KSIH). Der Beschwerdeführer hat sich im Januar 2018 zum Bezug einer Hilflosen- entschädigung angemeldet (AB 48), nachdem er im November 2017 das begleitete Wohnen in der Institution B.________ in Anspruch genommen hat (vgl. BB 4). Seinen Angaben in der Beschwerde, S. 2 lit. B.1, zufolge lebte er zuvor (seit 1. Oktober 2015) im Wohnverbund E.________ in .... Dieser Aufenthalt gilt als Vollpension (www.....ch), weshalb diesem Heim- charakter zukommt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist seit Jahren unverändert (vgl. AB 48/8). Unter diesen Umständen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Bedarf an lebensprakti- scher Begleitung bereits im letzten Jahr vor Bezug der Wohnung in ... im November 2017 in unverändertem Ausmass bestanden hat, womit das Wartejahr erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat deshalb ab 1. November 2017 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades. 4.6 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Novem- ber 2017 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zuzuspre- chen. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 16 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 ersuchte der Instruktionsrichter die Beiständin um Mitteilung, welche Kosten dem Beschwerdeführer durch ihre Vertretung als Berufsbeiständin entstanden seien. Mit Antwort vom
29. Januar 2019 verneinte die Beiständin zusätzliche Kosten für den Be- schwerdeführer durch die Vertretung. Da der Beschwerdeführer einerseits nicht anwaltlich vertreten ist und andererseits die Vertretung durch die Bei- ständin keinen ausserordentlichen Aufwand erforderte bzw. im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten als Beiständin (Art. 419 ZGB) erfolgte, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, obwohl der Beschwerdeführer obsiegt hat (Art. 1. Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gegenstandslos geworden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Mai 2018 aufgehoben und die Beschwerdegeg- nerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2017 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, IV/18/498, Seite 17 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Kopien des Schreibens des Instruktionsrichters vom 16. Januar 2019 und des Antwortschreibens der Beiständin vom
29. Januar 2019)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.