Verfügung vom 28. Mai 2018
Sachverhalt
A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) – seit Januar 2010 zu 100 % als … und … der C.________ AG tätig (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1 S. 4, 9 S. 2) – erlitt am
24. April 2011 bei einem Verkehrsunfall (AB 1 S. 5) eine Sternumquerfrak- tur ohne sekundäre Dislokation und stabiler LWK-1-Fraktur (AB 12 S. 2). Im April 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Bezug von Leistungen an (AB 1 S. 1) und gab als Leiden Rückenschmerzen an (AB 1 S. 5). Nach erfolgten Abklärungen lehnte die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 29) – mit Verfügung vom 27. März 2014, bei einem IV-Grad von 25 %, den Anspruch auf eine Rente ab (AB 31). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Ende Juli 2015 gab der Versicherte seine selbstständigerwerbende Tätig- keit in der C.________ AG auf (vgl. AB 100.6 S. 2 bis 4 und AB 79 S. 2). Am 10. August 2016 gewährte die IVB ab dem 15. August 2016 berufliche Massnahmen (…. intensiv [AB 54]). Der Besuch der …. erfolgte ab dem 21. November 2016 berufsbegleitend (AB 65), da der Versicherte zu 50 % im … arbeitete (AB 68 S. 1 unten, 129.1 S. 5, 130.1 S. 12). Nachdem dem Versicherten ab 24. Januar 2017 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (AB 69 S. 2), brach die IVB die berufliche Massnahme ab (Mit- teilung vom 31. Januar 2017 [AB 70]) und schloss die berufliche Eingliede- rung ab (Mitteilung vom 9. Februar 2017 [AB 81]). In der Folge holte die IVB medizinische Berichte und die ….-Akten ein. Weiter veranlasste sie eine bidisziplinäre (psychiatrisch/orthopädische) Abklärung durch das Me- dizinische Gutachtenzentrum D.________ (MEDAS; orthopädisch- psychiatrisches Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.________, Facharzt für Orthopädie, vom 9. Februar 2018 [AB 129.1]). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2018 stellte die IVB die Ablehnung von Leistungen in Aussicht mangels invalidi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 3 sierenden Gesundheitsschadens (AB 132). Hiergegen erhob der Versicher- te, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, Einwände (AB 141, 146). Am 9. Mai 2018 bestätigte die IVB den Anspruch auf Umschulung respekti- ve berufliche Eingliederungsmassnahmen – trotz des nicht mehr vorhande- nen invalidisierenden Gesundheitsschadens – gestützt auf den Vertrauens- schutz (AB 148). Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 lehnte die IVB einen Anspruch auf andere Leistungen ab (AB 151). C. Am 27. Juni 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 28. Mai 2018 aufzuheben und es seien dem Be- schwerdeführer Leistungen nach IVG in noch zu bestimmendem Umfang zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines Er- gänzungsgutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
28. Mai 2018 (AB 151). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung mit Ausnahme desjenigen auf berufliche Massnahmen (inkl. Umschulung), welchen die IVB gestützt auf Treu und Glauben bejaht hat (AB 148, 151 S. 2). Faktisch ist somit allein der Rentenanspruch zu prüfen, da weitere Ansprüche nicht ersichtlich sind (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295) und die materielle Be- weislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.1.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1 S. 287). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 6 anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktionel- ler Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6 S. 308). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 7 (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja- nuar 1961 [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei be- gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er- lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 8 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 27. März 2014, welche unangefochten blieb, verneinte die Verwaltung den Rentenanspruch (AB 31). Damit ist hinsicht- lich des Rentenanspruchs der Sachverhalt zur Zeit dieser rentenablehnen- den Verfügung mit demjenigen zu vergleichen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2018 (AB 151) entwickelt hat (E. 2.3.4 hiervor). 3.2 Nach dem Erlass der ersten Verfügung verkaufte der Beschwerde- führer die C.________ AG im Sommer 2015 (vgl. AB 100.6 S. 2 bis 4 sowie AB 79 S. 2), so dass er – anders als zur Zeit der damaligen Invaliditätsbe- messung (AB 28 S. 8) – nicht mehr als Selbstständigerwerbender gilt, was
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 9 einen erwerblichen Revisionsgrund darstellt und zu einer freien Prüfung dieses Anspruchs führt (E. 2.3.3 hiervor). Da hinsichtlich der weiteren An- sprüche (soweit diese faktisch überhaupt in Frage kommen [vgl. E. 1.2 hiervor]) bisher keine Leistungsverweigerung erfolgte, liegt insoweit kein Neuanmeldungstatbestand vor, weshalb auch in dieser Hinsicht eine freie Prüfung erfolgt. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 (AB 151) stützt sich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 9. Februar 2018 (AB 129.1). Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie ein Lumbovertebralsyndrom bei Anulus fibrosus-Riss L3/4 ohne neurale Kompression und Status nach Deckplattenimpression L1 im April 2011, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einen Zustand nach Anpassungs- störungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend von etwa Mai bis August 2013 (ICD-10 F43.21). Die Experten führten zur Frage der Arbeits- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, nachdem nach Abklingen der Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion im August 2013 keine psychische Störung mit Krankheitswert bestehe, seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Moti- vation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit nicht beeinträchtigt. Auch die vorübergehenden Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, einer nur leichten depressiven Störung, hätten zu keinen wesent- lichen Beeinträchtigungen geführt, sodass seit jeher eine 100 %-ige Ar- beitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 0 %) bei voller Stundenpräsenz als … und als Angestellter im … und im … einer … bestehe. Zumal die lumbalen Schmerzen mit den geringen pathologischen Befunden im MRI und bei unauffälligem Untersuchungsbefund der Lendenwirbelsäule nicht plausibili- siert werden könnten, resultiere spätestens seit April 2015 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %) im … und … in einer …. als auch als … (AB 129.1 S. 44). Zur Pro- gnose hielten die Gutachter fest, die lumbalen Schmerzen könnten nicht erklärt werden und folgerichtig seien sämtliche Behandlungsmassnahmen erfolglos gewesen. Weitere Therapievorschläge könnten nicht unterbreitet werden. Dementsprechend sei die Prognose ungünstig. Auch aus psychia-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 10 trischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Krankheitsver- lauf nur begrenzt günstig. Es fänden sich seit August 2013 keine Hinweise für eine psychische Störung mit Krankheitswert und es bedürfe damit kei- ner Psychopharmakamedikation. Jedoch sei eine psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen mit Erlernen von Strategien im Umgang mit Schmerzen und zur Schmerzbewältigung (AB 149.1 S. 45). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Das Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom
9. Februar 2018 (AB 129.1) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtspre- chung an Expertisen (E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der orthopädische Gutachter hat die subjektiven Angaben des Beschwer- deführers und die objektiven Befunde berücksichtigt (AB 129.1 S. 4 ff.). Seine Beurteilung, das Ausmass der Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und der subjektiven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit kontrastiere mit dem unauffälligen Untersuchungsbefund und die im MRI dokumentierten Befunde erklärten die Schmerzen nicht, ist nachvollziehbar (AB 129.1 S. 8 f.), während die Schlussfolgerung, dass keine Funktionsein- schränkung resultiere, überzeugt (AB 129 S. 9). Dies deckt sich mit dem Bericht des J.________ vom 12. März 2017, wonach radiologische Hinwei- se auf eine objektivierbare gravierende Problematik fehlten (AB 97 S. 6), während der Arzt der H.________ Dr. med. I.________, Facharzt für Chir- urgie, im Bericht vom 14. November 2017 keine Begründung für die attes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 11 tierten Einschränkungen im Leistungsprofil (AB 120.2 S. 4) angab (vgl. AB 120.2 S. 3). Auch aus psychiatrischer Sicht ist die Beurteilung nachvollziehbar (AB 129.1 S. 27 ff.). Der psychiatrische Gutachter hat sich an die massge- benden normativen Rahmenbedingung gehalten und die rechtserheblichen Indikatoren ausführlich dargelegt (AB 129.1 S. 31 ff.; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Gestützt darauf steht schlüssig und widerspruchsfrei fest, dass seit August 2013 keine psychische Störung mit Krankheitswert be- steht (AB 129.1 S. 33) und ausreichend Ressourcen vorliegen (AB 129.1 S. 34), weshalb aus rein psychiatrischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit besteht (AB 129.1 S. 35). Dies deckt sich denn auch mit den weiteren in den Akten liegenden Berichten: So stell- te die beigezogene Konsiliarpsychiaterin/Neurologin (AB 118.23 S. 1 Mitte) des Spitals J.________ im Bericht vom 10. Juli 2017 keine affektive Störung oder depressive Stimmung fest (AB 118.23 S. 2), während sich in der Klinik K.________ im psychopathologischen Befund – ausser einem anankastischen Persönlichkeitsstil (was offensichtlich kein Gesundheits- schaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist) – kei- ne Abweichungen von der Norm ergaben (Bericht vom 15. September 2017; AB 118.9 S. 2 oben). Das Gutachten ist damit in jeder Hinsicht überzeugend und nachvollzieh- bar. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb es der Verwaltung verwehrt gewesen sein sollte, ein Gutachten einzuholen (Beschwerde, S. 4 oben); der Sachverhalt war vor der Begutachtung nicht liquid. 3.6 Mangels eines erstellten invalidisierenden Gesundheitsschadens besteht in der Folge von vornherein kein Anspruch auf Leistungen der Inva- lidenversicherung; dies unabhängig davon, ob die Gutachter die Tätigkeiten im Betrieb des Beschwerdeführers kannten oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 4 f.). 3.7 Sogar wenn – abweichend von der gutachterlichen Einschätzung (AB 129.1 S. 35) – geprüft wird, ob der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (AB 129.1 S. 44) eine invalidisierende Wirkung zukommt (wobei unklar wäre, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 12 wäre), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Indikatorenprüfung führt zu einer Überwindbarkeit einer allenfalls aus der somatoformen Schmerzstörung fliessenden Einschränkung: Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome sind nicht besonders aus- geprägt; insbesondere fehlt es am diagnoseinhärenten Schweregrad (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286), liegen doch nur (aber immerhin) belas- tungsabhängige Schmerzen vor (AB 129.1 S. 28), die im Übrigen nicht durch somatische Befunde erklärbar sind (vgl. AB 129.1 S. 8 f.). Eine Be- handlungsresistenz ist nicht erstellt, bis jetzt ist – im Rahmen des Umgangs mit Schmerzen – denn auch keine psychiatrische oder psychotherapeuti- sche Behandlung erfolgt (AB 129.1 S. 32). Da bisher keinerlei Bemühun- gen getätigt worden sind, bleiben die Angaben der Gutachter naturgemäss vage und haben sich darauf zu beschränken, dass überhaupt eine Thera- pie begonnen wird (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 7d). Da keine krankheitswer- tige Störung besteht (AB 129.1 S. 44), können auch keine Komorbiditäten vorliegen. Die Persönlichkeit (vgl. AB 129.1 S. 30) spricht nicht gegen eine Umsetzung der Arbeitsfähigkeit. Der soziale Kontext (Ehefrau, Kind, nach- mittägliche Hilfe für den …., ….. [AB 129.1 S. 22 f.]) hält Ressourcen bereit. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 7e, ist im Rah- men der Indikatorenprüfung nicht massgebend, ob die psychische Störung bei Wegfall der belastenden psychosozialen Faktoren wegfallen würde, da diese Frage das Bestehen eines eigenständigen Gesundheitsschadens beschlägt, also ob überhaupt ein Gesundheitsschaden vorliegt, der als Ob- jekt der Indikatorenprüfung dienen kann (vgl. THOMAS ACKERMANN, Psy- chosomatische Störungen – Erfahrungen aus der kantonalen Rechtspre- chung, in Ueli Kieser [Hrsg.], Psychosomatische Störungen im Sozialversi- cherungsrecht, 2017, S. 10 f.). Ein – wie in der Beschwerde letztlich gel- tend gemachter – reaktiver Gesundheitsschaden würde im Übrigen eben- falls zu keinen Leistungen Anlass bieten. Bei dieser klaren Ausgangslage kann auf die Prüfung der Konsistenz ver- zichtet werden. Immerhin ist in diesem Kontext anzumerken, dass – anders als in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 7e, geltend gemacht wird – die Konsis- tenzprüfung die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]) auch nicht ansatzweise einschränkt, denn es ist einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 13 Versicherten ohne weiteres erlaubt, sich in irgendwelcher Art (ausserer- werblich) zu betätigen. Diese Handlungen hat er sich jedoch, soweit sie Hinweis auf ein auch berufliches Rendement erlauben, anrechnen zu las- sen. So übersieht der Beschwerdeführer in seiner Argumentation denn auch, dass die Schadenminderungspflicht von allen Versicherten verlangt, die von den beitragszahlenden Versicherten und dem Gemeinwesen soli- darisch getragenen Leistungen so gering zu halten, als es die Gesundheit zulässt. Auf jeden Fall kann deshalb aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit – einem Abwehrrecht gegenüber dem Staat – kein Anspruch auf eine Rente abgeleitet werden. Ebenso ist es bei diesem Ergebnis schliesslich irrelevant, ob die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung zu Recht gestellt worden ist oder nicht (Beschwerde, S. 5 Ziff. 7a); eine andere Diagnose ergibt sich nicht aus den Akten und ist auch sonst nicht ersichtlich. 3.8 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Mai 2018 (AB 151) als korrekt und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
- Mai 2018 (AB 151). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung mit Ausnahme desjenigen auf berufliche Massnahmen (inkl. Umschulung), welchen die IVB gestützt auf Treu und Glauben bejaht hat (AB 148, 151 S. 2). Faktisch ist somit allein der Rentenanspruch zu prüfen, da weitere Ansprüche nicht ersichtlich sind (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295) und die materielle Be- weislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.1.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1 S. 287). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 6 anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktionel- ler Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6 S. 308). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 7 (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja- nuar 1961 [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei be- gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er- lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 8 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
- 3.1 Mit Verfügung vom 27. März 2014, welche unangefochten blieb, verneinte die Verwaltung den Rentenanspruch (AB 31). Damit ist hinsicht- lich des Rentenanspruchs der Sachverhalt zur Zeit dieser rentenablehnen- den Verfügung mit demjenigen zu vergleichen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2018 (AB 151) entwickelt hat (E. 2.3.4 hiervor). 3.2 Nach dem Erlass der ersten Verfügung verkaufte der Beschwerde- führer die C.________ AG im Sommer 2015 (vgl. AB 100.6 S. 2 bis 4 sowie AB 79 S. 2), so dass er – anders als zur Zeit der damaligen Invaliditätsbe- messung (AB 28 S. 8) – nicht mehr als Selbstständigerwerbender gilt, was Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 9 einen erwerblichen Revisionsgrund darstellt und zu einer freien Prüfung dieses Anspruchs führt (E. 2.3.3 hiervor). Da hinsichtlich der weiteren An- sprüche (soweit diese faktisch überhaupt in Frage kommen [vgl. E. 1.2 hiervor]) bisher keine Leistungsverweigerung erfolgte, liegt insoweit kein Neuanmeldungstatbestand vor, weshalb auch in dieser Hinsicht eine freie Prüfung erfolgt. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 (AB 151) stützt sich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 9. Februar 2018 (AB 129.1). Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie ein Lumbovertebralsyndrom bei Anulus fibrosus-Riss L3/4 ohne neurale Kompression und Status nach Deckplattenimpression L1 im April 2011, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einen Zustand nach Anpassungs- störungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend von etwa Mai bis August 2013 (ICD-10 F43.21). Die Experten führten zur Frage der Arbeits- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, nachdem nach Abklingen der Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion im August 2013 keine psychische Störung mit Krankheitswert bestehe, seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Moti- vation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit nicht beeinträchtigt. Auch die vorübergehenden Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, einer nur leichten depressiven Störung, hätten zu keinen wesent- lichen Beeinträchtigungen geführt, sodass seit jeher eine 100 %-ige Ar- beitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 0 %) bei voller Stundenpräsenz als … und als Angestellter im … und im … einer … bestehe. Zumal die lumbalen Schmerzen mit den geringen pathologischen Befunden im MRI und bei unauffälligem Untersuchungsbefund der Lendenwirbelsäule nicht plausibili- siert werden könnten, resultiere spätestens seit April 2015 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %) im … und … in einer …. als auch als … (AB 129.1 S. 44). Zur Pro- gnose hielten die Gutachter fest, die lumbalen Schmerzen könnten nicht erklärt werden und folgerichtig seien sämtliche Behandlungsmassnahmen erfolglos gewesen. Weitere Therapievorschläge könnten nicht unterbreitet werden. Dementsprechend sei die Prognose ungünstig. Auch aus psychia- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 10 trischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Krankheitsver- lauf nur begrenzt günstig. Es fänden sich seit August 2013 keine Hinweise für eine psychische Störung mit Krankheitswert und es bedürfe damit kei- ner Psychopharmakamedikation. Jedoch sei eine psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen mit Erlernen von Strategien im Umgang mit Schmerzen und zur Schmerzbewältigung (AB 149.1 S. 45). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Das Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom
- Februar 2018 (AB 129.1) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtspre- chung an Expertisen (E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der orthopädische Gutachter hat die subjektiven Angaben des Beschwer- deführers und die objektiven Befunde berücksichtigt (AB 129.1 S. 4 ff.). Seine Beurteilung, das Ausmass der Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und der subjektiven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit kontrastiere mit dem unauffälligen Untersuchungsbefund und die im MRI dokumentierten Befunde erklärten die Schmerzen nicht, ist nachvollziehbar (AB 129.1 S. 8 f.), während die Schlussfolgerung, dass keine Funktionsein- schränkung resultiere, überzeugt (AB 129 S. 9). Dies deckt sich mit dem Bericht des J.________ vom 12. März 2017, wonach radiologische Hinwei- se auf eine objektivierbare gravierende Problematik fehlten (AB 97 S. 6), während der Arzt der H.________ Dr. med. I.________, Facharzt für Chir- urgie, im Bericht vom 14. November 2017 keine Begründung für die attes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 11 tierten Einschränkungen im Leistungsprofil (AB 120.2 S. 4) angab (vgl. AB 120.2 S. 3). Auch aus psychiatrischer Sicht ist die Beurteilung nachvollziehbar (AB 129.1 S. 27 ff.). Der psychiatrische Gutachter hat sich an die massge- benden normativen Rahmenbedingung gehalten und die rechtserheblichen Indikatoren ausführlich dargelegt (AB 129.1 S. 31 ff.; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Gestützt darauf steht schlüssig und widerspruchsfrei fest, dass seit August 2013 keine psychische Störung mit Krankheitswert be- steht (AB 129.1 S. 33) und ausreichend Ressourcen vorliegen (AB 129.1 S. 34), weshalb aus rein psychiatrischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit besteht (AB 129.1 S. 35). Dies deckt sich denn auch mit den weiteren in den Akten liegenden Berichten: So stell- te die beigezogene Konsiliarpsychiaterin/Neurologin (AB 118.23 S. 1 Mitte) des Spitals J.________ im Bericht vom 10. Juli 2017 keine affektive Störung oder depressive Stimmung fest (AB 118.23 S. 2), während sich in der Klinik K.________ im psychopathologischen Befund – ausser einem anankastischen Persönlichkeitsstil (was offensichtlich kein Gesundheits- schaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist) – kei- ne Abweichungen von der Norm ergaben (Bericht vom 15. September 2017; AB 118.9 S. 2 oben). Das Gutachten ist damit in jeder Hinsicht überzeugend und nachvollzieh- bar. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb es der Verwaltung verwehrt gewesen sein sollte, ein Gutachten einzuholen (Beschwerde, S. 4 oben); der Sachverhalt war vor der Begutachtung nicht liquid. 3.6 Mangels eines erstellten invalidisierenden Gesundheitsschadens besteht in der Folge von vornherein kein Anspruch auf Leistungen der Inva- lidenversicherung; dies unabhängig davon, ob die Gutachter die Tätigkeiten im Betrieb des Beschwerdeführers kannten oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 4 f.). 3.7 Sogar wenn – abweichend von der gutachterlichen Einschätzung (AB 129.1 S. 35) – geprüft wird, ob der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (AB 129.1 S. 44) eine invalidisierende Wirkung zukommt (wobei unklar wäre, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 12 wäre), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Indikatorenprüfung führt zu einer Überwindbarkeit einer allenfalls aus der somatoformen Schmerzstörung fliessenden Einschränkung: Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome sind nicht besonders aus- geprägt; insbesondere fehlt es am diagnoseinhärenten Schweregrad (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286), liegen doch nur (aber immerhin) belas- tungsabhängige Schmerzen vor (AB 129.1 S. 28), die im Übrigen nicht durch somatische Befunde erklärbar sind (vgl. AB 129.1 S. 8 f.). Eine Be- handlungsresistenz ist nicht erstellt, bis jetzt ist – im Rahmen des Umgangs mit Schmerzen – denn auch keine psychiatrische oder psychotherapeuti- sche Behandlung erfolgt (AB 129.1 S. 32). Da bisher keinerlei Bemühun- gen getätigt worden sind, bleiben die Angaben der Gutachter naturgemäss vage und haben sich darauf zu beschränken, dass überhaupt eine Thera- pie begonnen wird (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 7d). Da keine krankheitswer- tige Störung besteht (AB 129.1 S. 44), können auch keine Komorbiditäten vorliegen. Die Persönlichkeit (vgl. AB 129.1 S. 30) spricht nicht gegen eine Umsetzung der Arbeitsfähigkeit. Der soziale Kontext (Ehefrau, Kind, nach- mittägliche Hilfe für den …., ….. [AB 129.1 S. 22 f.]) hält Ressourcen bereit. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 7e, ist im Rah- men der Indikatorenprüfung nicht massgebend, ob die psychische Störung bei Wegfall der belastenden psychosozialen Faktoren wegfallen würde, da diese Frage das Bestehen eines eigenständigen Gesundheitsschadens beschlägt, also ob überhaupt ein Gesundheitsschaden vorliegt, der als Ob- jekt der Indikatorenprüfung dienen kann (vgl. THOMAS ACKERMANN, Psy- chosomatische Störungen – Erfahrungen aus der kantonalen Rechtspre- chung, in Ueli Kieser [Hrsg.], Psychosomatische Störungen im Sozialversi- cherungsrecht, 2017, S. 10 f.). Ein – wie in der Beschwerde letztlich gel- tend gemachter – reaktiver Gesundheitsschaden würde im Übrigen eben- falls zu keinen Leistungen Anlass bieten. Bei dieser klaren Ausgangslage kann auf die Prüfung der Konsistenz ver- zichtet werden. Immerhin ist in diesem Kontext anzumerken, dass – anders als in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 7e, geltend gemacht wird – die Konsis- tenzprüfung die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]) auch nicht ansatzweise einschränkt, denn es ist einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 13 Versicherten ohne weiteres erlaubt, sich in irgendwelcher Art (ausserer- werblich) zu betätigen. Diese Handlungen hat er sich jedoch, soweit sie Hinweis auf ein auch berufliches Rendement erlauben, anrechnen zu las- sen. So übersieht der Beschwerdeführer in seiner Argumentation denn auch, dass die Schadenminderungspflicht von allen Versicherten verlangt, die von den beitragszahlenden Versicherten und dem Gemeinwesen soli- darisch getragenen Leistungen so gering zu halten, als es die Gesundheit zulässt. Auf jeden Fall kann deshalb aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit – einem Abwehrrecht gegenüber dem Staat – kein Anspruch auf eine Rente abgeleitet werden. Ebenso ist es bei diesem Ergebnis schliesslich irrelevant, ob die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung zu Recht gestellt worden ist oder nicht (Beschwerde, S. 5 Ziff. 7a); eine andere Diagnose ergibt sich nicht aus den Akten und ist auch sonst nicht ersichtlich. 3.8 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Mai 2018 (AB 151) als korrekt und die Beschwerde ist abzuwei- sen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 480 IV ACT/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Mai 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) – seit Januar 2010 zu 100 % als … und … der C.________ AG tätig (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1 S. 4, 9 S. 2) – erlitt am
24. April 2011 bei einem Verkehrsunfall (AB 1 S. 5) eine Sternumquerfrak- tur ohne sekundäre Dislokation und stabiler LWK-1-Fraktur (AB 12 S. 2). Im April 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Bezug von Leistungen an (AB 1 S. 1) und gab als Leiden Rückenschmerzen an (AB 1 S. 5). Nach erfolgten Abklärungen lehnte die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 29) – mit Verfügung vom 27. März 2014, bei einem IV-Grad von 25 %, den Anspruch auf eine Rente ab (AB 31). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Ende Juli 2015 gab der Versicherte seine selbstständigerwerbende Tätig- keit in der C.________ AG auf (vgl. AB 100.6 S. 2 bis 4 und AB 79 S. 2). Am 10. August 2016 gewährte die IVB ab dem 15. August 2016 berufliche Massnahmen (…. intensiv [AB 54]). Der Besuch der …. erfolgte ab dem 21. November 2016 berufsbegleitend (AB 65), da der Versicherte zu 50 % im … arbeitete (AB 68 S. 1 unten, 129.1 S. 5, 130.1 S. 12). Nachdem dem Versicherten ab 24. Januar 2017 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (AB 69 S. 2), brach die IVB die berufliche Massnahme ab (Mit- teilung vom 31. Januar 2017 [AB 70]) und schloss die berufliche Eingliede- rung ab (Mitteilung vom 9. Februar 2017 [AB 81]). In der Folge holte die IVB medizinische Berichte und die ….-Akten ein. Weiter veranlasste sie eine bidisziplinäre (psychiatrisch/orthopädische) Abklärung durch das Me- dizinische Gutachtenzentrum D.________ (MEDAS; orthopädisch- psychiatrisches Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.________, Facharzt für Orthopädie, vom 9. Februar 2018 [AB 129.1]). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2018 stellte die IVB die Ablehnung von Leistungen in Aussicht mangels invalidi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 3 sierenden Gesundheitsschadens (AB 132). Hiergegen erhob der Versicher- te, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, Einwände (AB 141, 146). Am 9. Mai 2018 bestätigte die IVB den Anspruch auf Umschulung respekti- ve berufliche Eingliederungsmassnahmen – trotz des nicht mehr vorhande- nen invalidisierenden Gesundheitsschadens – gestützt auf den Vertrauens- schutz (AB 148). Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 lehnte die IVB einen Anspruch auf andere Leistungen ab (AB 151). C. Am 27. Juni 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 28. Mai 2018 aufzuheben und es seien dem Be- schwerdeführer Leistungen nach IVG in noch zu bestimmendem Umfang zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines Er- gänzungsgutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
28. Mai 2018 (AB 151). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung mit Ausnahme desjenigen auf berufliche Massnahmen (inkl. Umschulung), welchen die IVB gestützt auf Treu und Glauben bejaht hat (AB 148, 151 S. 2). Faktisch ist somit allein der Rentenanspruch zu prüfen, da weitere Ansprüche nicht ersichtlich sind (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295) und die materielle Be- weislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.1.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1 S. 287). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 6 anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktionel- ler Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6 S. 308). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 7 (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja- nuar 1961 [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei be- gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er- lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 8 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 27. März 2014, welche unangefochten blieb, verneinte die Verwaltung den Rentenanspruch (AB 31). Damit ist hinsicht- lich des Rentenanspruchs der Sachverhalt zur Zeit dieser rentenablehnen- den Verfügung mit demjenigen zu vergleichen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2018 (AB 151) entwickelt hat (E. 2.3.4 hiervor). 3.2 Nach dem Erlass der ersten Verfügung verkaufte der Beschwerde- führer die C.________ AG im Sommer 2015 (vgl. AB 100.6 S. 2 bis 4 sowie AB 79 S. 2), so dass er – anders als zur Zeit der damaligen Invaliditätsbe- messung (AB 28 S. 8) – nicht mehr als Selbstständigerwerbender gilt, was
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 9 einen erwerblichen Revisionsgrund darstellt und zu einer freien Prüfung dieses Anspruchs führt (E. 2.3.3 hiervor). Da hinsichtlich der weiteren An- sprüche (soweit diese faktisch überhaupt in Frage kommen [vgl. E. 1.2 hiervor]) bisher keine Leistungsverweigerung erfolgte, liegt insoweit kein Neuanmeldungstatbestand vor, weshalb auch in dieser Hinsicht eine freie Prüfung erfolgt. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 (AB 151) stützt sich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 9. Februar 2018 (AB 129.1). Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie ein Lumbovertebralsyndrom bei Anulus fibrosus-Riss L3/4 ohne neurale Kompression und Status nach Deckplattenimpression L1 im April 2011, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einen Zustand nach Anpassungs- störungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend von etwa Mai bis August 2013 (ICD-10 F43.21). Die Experten führten zur Frage der Arbeits- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, nachdem nach Abklingen der Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion im August 2013 keine psychische Störung mit Krankheitswert bestehe, seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Moti- vation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit nicht beeinträchtigt. Auch die vorübergehenden Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, einer nur leichten depressiven Störung, hätten zu keinen wesent- lichen Beeinträchtigungen geführt, sodass seit jeher eine 100 %-ige Ar- beitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 0 %) bei voller Stundenpräsenz als … und als Angestellter im … und im … einer … bestehe. Zumal die lumbalen Schmerzen mit den geringen pathologischen Befunden im MRI und bei unauffälligem Untersuchungsbefund der Lendenwirbelsäule nicht plausibili- siert werden könnten, resultiere spätestens seit April 2015 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %) im … und … in einer …. als auch als … (AB 129.1 S. 44). Zur Pro- gnose hielten die Gutachter fest, die lumbalen Schmerzen könnten nicht erklärt werden und folgerichtig seien sämtliche Behandlungsmassnahmen erfolglos gewesen. Weitere Therapievorschläge könnten nicht unterbreitet werden. Dementsprechend sei die Prognose ungünstig. Auch aus psychia-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 10 trischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Krankheitsver- lauf nur begrenzt günstig. Es fänden sich seit August 2013 keine Hinweise für eine psychische Störung mit Krankheitswert und es bedürfe damit kei- ner Psychopharmakamedikation. Jedoch sei eine psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen mit Erlernen von Strategien im Umgang mit Schmerzen und zur Schmerzbewältigung (AB 149.1 S. 45). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Das Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom
9. Februar 2018 (AB 129.1) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtspre- chung an Expertisen (E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der orthopädische Gutachter hat die subjektiven Angaben des Beschwer- deführers und die objektiven Befunde berücksichtigt (AB 129.1 S. 4 ff.). Seine Beurteilung, das Ausmass der Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und der subjektiven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit kontrastiere mit dem unauffälligen Untersuchungsbefund und die im MRI dokumentierten Befunde erklärten die Schmerzen nicht, ist nachvollziehbar (AB 129.1 S. 8 f.), während die Schlussfolgerung, dass keine Funktionsein- schränkung resultiere, überzeugt (AB 129 S. 9). Dies deckt sich mit dem Bericht des J.________ vom 12. März 2017, wonach radiologische Hinwei- se auf eine objektivierbare gravierende Problematik fehlten (AB 97 S. 6), während der Arzt der H.________ Dr. med. I.________, Facharzt für Chir- urgie, im Bericht vom 14. November 2017 keine Begründung für die attes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 11 tierten Einschränkungen im Leistungsprofil (AB 120.2 S. 4) angab (vgl. AB 120.2 S. 3). Auch aus psychiatrischer Sicht ist die Beurteilung nachvollziehbar (AB 129.1 S. 27 ff.). Der psychiatrische Gutachter hat sich an die massge- benden normativen Rahmenbedingung gehalten und die rechtserheblichen Indikatoren ausführlich dargelegt (AB 129.1 S. 31 ff.; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Gestützt darauf steht schlüssig und widerspruchsfrei fest, dass seit August 2013 keine psychische Störung mit Krankheitswert be- steht (AB 129.1 S. 33) und ausreichend Ressourcen vorliegen (AB 129.1 S. 34), weshalb aus rein psychiatrischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit besteht (AB 129.1 S. 35). Dies deckt sich denn auch mit den weiteren in den Akten liegenden Berichten: So stell- te die beigezogene Konsiliarpsychiaterin/Neurologin (AB 118.23 S. 1 Mitte) des Spitals J.________ im Bericht vom 10. Juli 2017 keine affektive Störung oder depressive Stimmung fest (AB 118.23 S. 2), während sich in der Klinik K.________ im psychopathologischen Befund – ausser einem anankastischen Persönlichkeitsstil (was offensichtlich kein Gesundheits- schaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist) – kei- ne Abweichungen von der Norm ergaben (Bericht vom 15. September 2017; AB 118.9 S. 2 oben). Das Gutachten ist damit in jeder Hinsicht überzeugend und nachvollzieh- bar. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb es der Verwaltung verwehrt gewesen sein sollte, ein Gutachten einzuholen (Beschwerde, S. 4 oben); der Sachverhalt war vor der Begutachtung nicht liquid. 3.6 Mangels eines erstellten invalidisierenden Gesundheitsschadens besteht in der Folge von vornherein kein Anspruch auf Leistungen der Inva- lidenversicherung; dies unabhängig davon, ob die Gutachter die Tätigkeiten im Betrieb des Beschwerdeführers kannten oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 4 f.). 3.7 Sogar wenn – abweichend von der gutachterlichen Einschätzung (AB 129.1 S. 35) – geprüft wird, ob der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (AB 129.1 S. 44) eine invalidisierende Wirkung zukommt (wobei unklar wäre, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 12 wäre), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Indikatorenprüfung führt zu einer Überwindbarkeit einer allenfalls aus der somatoformen Schmerzstörung fliessenden Einschränkung: Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome sind nicht besonders aus- geprägt; insbesondere fehlt es am diagnoseinhärenten Schweregrad (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286), liegen doch nur (aber immerhin) belas- tungsabhängige Schmerzen vor (AB 129.1 S. 28), die im Übrigen nicht durch somatische Befunde erklärbar sind (vgl. AB 129.1 S. 8 f.). Eine Be- handlungsresistenz ist nicht erstellt, bis jetzt ist – im Rahmen des Umgangs mit Schmerzen – denn auch keine psychiatrische oder psychotherapeuti- sche Behandlung erfolgt (AB 129.1 S. 32). Da bisher keinerlei Bemühun- gen getätigt worden sind, bleiben die Angaben der Gutachter naturgemäss vage und haben sich darauf zu beschränken, dass überhaupt eine Thera- pie begonnen wird (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 7d). Da keine krankheitswer- tige Störung besteht (AB 129.1 S. 44), können auch keine Komorbiditäten vorliegen. Die Persönlichkeit (vgl. AB 129.1 S. 30) spricht nicht gegen eine Umsetzung der Arbeitsfähigkeit. Der soziale Kontext (Ehefrau, Kind, nach- mittägliche Hilfe für den …., ….. [AB 129.1 S. 22 f.]) hält Ressourcen bereit. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 7e, ist im Rah- men der Indikatorenprüfung nicht massgebend, ob die psychische Störung bei Wegfall der belastenden psychosozialen Faktoren wegfallen würde, da diese Frage das Bestehen eines eigenständigen Gesundheitsschadens beschlägt, also ob überhaupt ein Gesundheitsschaden vorliegt, der als Ob- jekt der Indikatorenprüfung dienen kann (vgl. THOMAS ACKERMANN, Psy- chosomatische Störungen – Erfahrungen aus der kantonalen Rechtspre- chung, in Ueli Kieser [Hrsg.], Psychosomatische Störungen im Sozialversi- cherungsrecht, 2017, S. 10 f.). Ein – wie in der Beschwerde letztlich gel- tend gemachter – reaktiver Gesundheitsschaden würde im Übrigen eben- falls zu keinen Leistungen Anlass bieten. Bei dieser klaren Ausgangslage kann auf die Prüfung der Konsistenz ver- zichtet werden. Immerhin ist in diesem Kontext anzumerken, dass – anders als in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 7e, geltend gemacht wird – die Konsis- tenzprüfung die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]) auch nicht ansatzweise einschränkt, denn es ist einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 13 Versicherten ohne weiteres erlaubt, sich in irgendwelcher Art (ausserer- werblich) zu betätigen. Diese Handlungen hat er sich jedoch, soweit sie Hinweis auf ein auch berufliches Rendement erlauben, anrechnen zu las- sen. So übersieht der Beschwerdeführer in seiner Argumentation denn auch, dass die Schadenminderungspflicht von allen Versicherten verlangt, die von den beitragszahlenden Versicherten und dem Gemeinwesen soli- darisch getragenen Leistungen so gering zu halten, als es die Gesundheit zulässt. Auf jeden Fall kann deshalb aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit – einem Abwehrrecht gegenüber dem Staat – kein Anspruch auf eine Rente abgeleitet werden. Ebenso ist es bei diesem Ergebnis schliesslich irrelevant, ob die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung zu Recht gestellt worden ist oder nicht (Beschwerde, S. 5 Ziff. 7a); eine andere Diagnose ergibt sich nicht aus den Akten und ist auch sonst nicht ersichtlich. 3.8 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Mai 2018 (AB 151) als korrekt und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, IV/2018/480, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.