Klage vom 27. Juni 2018
Sachverhalt
A. Die A.________ AG (Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom
19. bzw. 21. Juli 2011 per 1. August 2011 der Asga Pensionskasse Genos- senschaft (Pensionskasse bzw. Klägerin) zwecks Durchführung der berufli- chen Vorsorge an (Akten der Pensionskasse, Klagebeilage [KB] 2). Nach erfolgloser Mahnung ausstehender Beiträge, Basiskosten und Zinsen mit- tels Schreiben vom 8. März 2018 (KB 19) leitete die Pensionskasse beim zuständigen Betreibungsamt die Betreibung über eine Forderung von Fr. 34'025.25 ein (KB 20). Gegen den daraufhin am 4. Mai 2018 zugestell- ten Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland) erhob die A.________ AG Rechtsvorschlag (KB 21). B. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 erhob die Pensionskasse Klage mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 34'025.25 zu be- zahlen; 2. es sei der Rechtsvorschlag vom 4. Mai 2018 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes [Bern-Mittelland] aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beklagte liess sich zur Klage nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. August 2018).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 3
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrich- tung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig.
E. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte For- derung für ausstehende Beiträge, Basiskosten und Zinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 34'025.25. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurtei- len.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich be- gründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 4
E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).
E. 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ([OR; SR 220] SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des EVG [heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).
E. 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 5 so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier- ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
E. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 34'025.25 (Beiträge: Fr. 33'252.60; Verzugszins: Fr. 572.65; Basis- kosten: Fr. 200.--) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Dem Anschlussvertrag ist zu entnehmen, dass der Anschluss per 1. August 2011 erfolgte (KB 2). Aus den Beitrags- abrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 (KB 22 bis 25) gehen die ein- zelnen Prämien hervor und der Kontoauszug Beitragskonto vom 26. Juni 2018 (KB 18) gibt über den Rechnungs- und Zahlungsverlauf Auskunft. Der Verzugszins in Höhe von 5 % auf ausstehenden Beiträgen wurde gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG i.V.m. Art. 12 des Kostenreglements (KB 26) und Art. 15 Ziff. 1 des Kassenreglements (KB 27) in korrekter Weise erho- ben. Die für das Jahr 2018 erhobenen Basiskosten in der Höhe von Fr. 200.-- sind in Art. 2 des Kostenreglements (KB 26) vorgesehen. Die Beklagte hat die einzelnen Beitragsrechnungen (KB 22 bis 25) wie auch den Kontoauszug Beitragskonto vom 26. Juni 2018 (KB 18) nicht be- anstandet. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte weder im Betreibungsver- fahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat vernehmen las- sen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblie- ben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zu- mal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Aus- führungen unzutreffend sein könnten und auch keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 6
E. 3.2 Nach dem Dargelegten ist die Klage offensichtlich begründet und damit gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin den Be- trag von Fr. 34'025.25 zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben und der Klägerin ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozial- versicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammen- hang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mut- willigkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im ge- richtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vor- prozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen, und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl oh- ne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 7 Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, werden daher in Anbetracht des mutwilligen Verhaltens der Beklagten zur Bezahlung auferlegt.
E. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertre- tenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag von Fr. 34'025.25 zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben und der Klägerin die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- Asga Pensionskasse Genossenschaft
- A.________ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 34'025.25 zu be- zahlen;
- es sei der Rechtsvorschlag vom 4. Mai 2018 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes [Bern-Mittelland] aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beklagte liess sich zur Klage nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. August 2018). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 3 Erwägungen:
- 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
- Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrich- tung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte For- derung für ausstehende Beiträge, Basiskosten und Zinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 34'025.25. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurtei- len. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich be- gründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 4
- 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ([OR; SR 220] SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des EVG [heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 5 so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier- ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
- 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 34'025.25 (Beiträge: Fr. 33'252.60; Verzugszins: Fr. 572.65; Basis- kosten: Fr. 200.--) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Dem Anschlussvertrag ist zu entnehmen, dass der Anschluss per 1. August 2011 erfolgte (KB 2). Aus den Beitrags- abrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 (KB 22 bis 25) gehen die ein- zelnen Prämien hervor und der Kontoauszug Beitragskonto vom 26. Juni 2018 (KB 18) gibt über den Rechnungs- und Zahlungsverlauf Auskunft. Der Verzugszins in Höhe von 5 % auf ausstehenden Beiträgen wurde gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG i.V.m. Art. 12 des Kostenreglements (KB 26) und Art. 15 Ziff. 1 des Kassenreglements (KB 27) in korrekter Weise erho- ben. Die für das Jahr 2018 erhobenen Basiskosten in der Höhe von Fr. 200.-- sind in Art. 2 des Kostenreglements (KB 26) vorgesehen. Die Beklagte hat die einzelnen Beitragsrechnungen (KB 22 bis 25) wie auch den Kontoauszug Beitragskonto vom 26. Juni 2018 (KB 18) nicht be- anstandet. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte weder im Betreibungsver- fahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat vernehmen las- sen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblie- ben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zu- mal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Aus- führungen unzutreffend sein könnten und auch keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 6 3.2 Nach dem Dargelegten ist die Klage offensichtlich begründet und damit gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin den Be- trag von Fr. 34'025.25 zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben und der Klägerin ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
- 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozial- versicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammen- hang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mut- willigkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im ge- richtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vor- prozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen, und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl oh- ne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 7 Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, werden daher in Anbetracht des mutwilligen Verhaltens der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertre- tenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag von Fr. 34'025.25 zu bezahlen.
- Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben und der Klägerin die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Asga Pensionskasse Genossenschaft - A.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 477 BV FUR/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. August 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly Asga Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen Klägerin gegen A.________ AG Beklagte betreffend Klage vom 27. Juni 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG (Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom
19. bzw. 21. Juli 2011 per 1. August 2011 der Asga Pensionskasse Genos- senschaft (Pensionskasse bzw. Klägerin) zwecks Durchführung der berufli- chen Vorsorge an (Akten der Pensionskasse, Klagebeilage [KB] 2). Nach erfolgloser Mahnung ausstehender Beiträge, Basiskosten und Zinsen mit- tels Schreiben vom 8. März 2018 (KB 19) leitete die Pensionskasse beim zuständigen Betreibungsamt die Betreibung über eine Forderung von Fr. 34'025.25 ein (KB 20). Gegen den daraufhin am 4. Mai 2018 zugestell- ten Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland) erhob die A.________ AG Rechtsvorschlag (KB 21). B. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 erhob die Pensionskasse Klage mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 34'025.25 zu be- zahlen; 2. es sei der Rechtsvorschlag vom 4. Mai 2018 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes [Bern-Mittelland] aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beklagte liess sich zur Klage nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. August 2018).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrich- tung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte For- derung für ausstehende Beiträge, Basiskosten und Zinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 34'025.25. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurtei- len. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich be- gründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 4 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ([OR; SR 220] SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des EVG [heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 5 so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier- ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 34'025.25 (Beiträge: Fr. 33'252.60; Verzugszins: Fr. 572.65; Basis- kosten: Fr. 200.--) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Dem Anschlussvertrag ist zu entnehmen, dass der Anschluss per 1. August 2011 erfolgte (KB 2). Aus den Beitrags- abrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 (KB 22 bis 25) gehen die ein- zelnen Prämien hervor und der Kontoauszug Beitragskonto vom 26. Juni 2018 (KB 18) gibt über den Rechnungs- und Zahlungsverlauf Auskunft. Der Verzugszins in Höhe von 5 % auf ausstehenden Beiträgen wurde gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG i.V.m. Art. 12 des Kostenreglements (KB 26) und Art. 15 Ziff. 1 des Kassenreglements (KB 27) in korrekter Weise erho- ben. Die für das Jahr 2018 erhobenen Basiskosten in der Höhe von Fr. 200.-- sind in Art. 2 des Kostenreglements (KB 26) vorgesehen. Die Beklagte hat die einzelnen Beitragsrechnungen (KB 22 bis 25) wie auch den Kontoauszug Beitragskonto vom 26. Juni 2018 (KB 18) nicht be- anstandet. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte weder im Betreibungsver- fahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat vernehmen las- sen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblie- ben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zu- mal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Aus- führungen unzutreffend sein könnten und auch keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 6 3.2 Nach dem Dargelegten ist die Klage offensichtlich begründet und damit gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin den Be- trag von Fr. 34'025.25 zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben und der Klägerin ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozial- versicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammen- hang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mut- willigkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im ge- richtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vor- prozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen, und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl oh- ne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 7 Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, werden daher in Anbetracht des mutwilligen Verhaltens der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertre- tenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2018, BV/18/477, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag von Fr. 34'025.25 zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben und der Klägerin die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- Asga Pensionskasse Genossenschaft
- A.________ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.