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200 2018 462

Bern VerwG · 2018-11-08 · Deutsch BE

Verfügung vom 18. Mai 2018

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Mai 2012 wegen Neurombeschwerden der rechten, dominanten Hand bei der Invalidenversicherung für eine beruf- liche Integration/Rente an. Er sei aufgrund eines Unfalls vom 14. August 2011 seit dem 15. August 2011 zu 100% arbeitsunfähig (Antwortbeilage [AB] 5). Die IV-Stelle nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor. Insbesondere holte sie bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte (AB 11, 26, 28, 30) sowie die Akten der Un- fallversicherung (AB 16.1 – 16.3) ein. Im Oktober 2012 beauftragte die IV-Stelle das Spital C.________ mit einer Begutachtung des Versicherten. Das entsprechende Gutachten datiert vom

26. Februar 2013 (AB 55.1). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD; AB 62) forderte die IV-Stelle den Versicherten in der Folge zur Schadenminderung auf. Er habe sich der im Gutachten empfoh- lenen Therapie zu unterziehen. Es sei während mindestens drei Monaten eine konsequente sensomotorische Rehabilitation durchzuführen (AB 64). Nachdem die vorgeschlagene sensomotorische Rehabilitation gemäss Versichertem keinerlei Verbesserung gebracht hatte, wurden im November 2013 eine operative Revision des Ramus dorsalis Nervi ulnaris mit Neuro- lyse, Resektion des Nervenanteiles auf dem Handrücken und Versenkung des Nervenstumpfes intraossär in den Ulnakopf rechts (AB 74) und – bei persistierender Irritation des Ramus dorsalis nervi ulnaris (vgl. AB 79) – im Februar 2014 eine operative Revision des in den Ulnakopf versenkten Ner- vus ulnaris mit Resektion, Neurolyse und Versenkung des Nervenstumpfes 2 cm proximal des Ulnakopfes intraossär durchgeführt (AB 97). Im März 2015 beauftragte die ebenfalls mit der Angelegenheit befasste Unfallversicherung die D.________ AG mit einer polydisziplinären Begut- achtung des Versicherten. Das entsprechende neurologische Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung unter Beteiligung der Fachbereiche Hand- chirurgie und Psychiatrie datiert vom 10. Februar 2016 (AB 129.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 3 Am 12. Oktober 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengut- sprache für ein Aufbautraining mit Jobcoaching vom 16. Oktober 2017 bis

15. Januar 2018 (AB 201). Mit Mitteilung vom 21. November 2017 gewähr- te sie ihm zudem Kostengutsprache für ein Notebook mit Spracherken- nungsprogramm und Zubehör (AB 212). Am 1. Dezember 2017 ging der IV-Stelle ein weiteres von der Unfallversi- cherung in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten (Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ GmbH, vom 20. November 2017; AB 213.2) zu. Mit Mitteilung vom 18. Januar 2018 gewährte die IV-Stelle dem Versicher- ten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 216). Nach Einholung eines ärztlichen Berichts des RAD vom 25. Januar 2018 zu den mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ GmbH ver- vollständigten medizinischen Akten (AB 217 S. 8) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Februar 2018 (AB 221) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10% die Abweisung seines Leistungsbegeh- rens hinsichtlich Invalidenrente in Aussicht. Die Abklärungen hätten erge- ben, dass ihm aus medizinischer Sicht seine bisherige Tätigkeit als ... so- wie andere Tätigkeiten mit einem Pensum von 100% und einer Leistungs- minderung von 10% weiterhin möglich und zumutbar seien und dass auch retrospektiv nie eine langandauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne der In- validenversicherung bestanden habe (AB 221 S. 3). Mit Schreiben vom 7. März 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, gegen den vorgesehenen Entscheid Ein- wand (AB 225). Am 9. März 2018 stellte die Anwältin der IV-Stelle zudem einen Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, vom

27. Februar 2018 zum Aufbautraining und zur Arbeitsfähigkeit des Versi- cherten zu (AB 227). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD zu den erhobenen Einwän- den (AB 229 S. 2) verfügte die IV-Stelle am 18. Mai 2018 ihrem Vorbe- scheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 232).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 4 B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 19. Juni 2018 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Mai 2018 (AB 232). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 6 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 7 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 2.8 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 8 gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3. 3.1 Am 14. August 2011 hat sich der Beschwerdeführer eine Fraktur des fünften Mittelhandknochens der rechten Hand zugezogen. Am 16. Au- gust 2011 fand eine endomedulläre Osteosynthese der Fraktur mit Ein- bringung von Kirschnerdrähten statt. Am 16. November 2011 wurden die Kirschnerdrähte entfernt (AB 3 S. 2, AB 11 S. 7). Am 4. Juni 2012 wurde eine operative Revision des Ramus dorsalis nervi ulnaris mit Neurolyse, Resektion von Narbengewebe und eines Neuromknötchens sowie Ein- scheiden des Nervs in eine Vene durchgeführt (AB 28 S. 2 f.). Am 18. No- vember 2013 fand eine erneute operative Revision des Ramus dorsalis nervi ulnaris mit Neurolyse, Resektion des Anteiles des Nervs auf dem Handrücken und Versenkung des Nervenstumpfes intraossär in den Ulna- kopf (AB 74 S. 8 f.) und am 24. Februar 2014 eine Revision des in den Ulnakopf versenkten Nervs mit Resektion, Neurolyse und Versenkung des Nervenstumpfes 2 cm proximal des Ulnakopfes intraossär statt (AB 97 S. 2 f.). Anlässlich der Untersuchungen durch die Gutachter der Begutach- tungsstelle E.________ GmbH vom 8. September 2017 klagte der Be- schwerdeführer das Vorhandensein ständiger elektrisierender Schmerzen im Bereich der rechten Hand, wobei es intermittierend zu einschiessenden neuralgiformen Schmerzattacken von wenigen Sekunden Dauer im Bereich der ulnaren Handkante und der Finger IV und V komme, was mehrmals täglich auftrete. Zusätzlich persistierten ausgeprägte Schmerzen im Be- reich des ulnarseitigen Handgelenks, die durch Berührung oder Bewegung des Handgelenks ausgelöst würden. Trotz der ausgeprägten Berührungs- empfindlichkeit des ulnarseitigen Areals der rechten Hand trage er zum Schutz des Areals eine stramm sitzende Manschette, um die Schmerzsi- tuation zu verbessern. Gemäss Feststellungen der Gutachter fühlt sich der Beschwerdeführer durch die Schmerzen sehr stark eingeschränkt. Er beschreibe eine stark reduzierte Einsetzbarkeit der rechten Hand im Alltag. Klinisch finde sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 9 eine Hyperästhesie/Allodynie im Bereich des distalen ulnarseitigen Unter- arms, der ulnaren Handkante, des ulnarseitigen Handrückens und der Fin- ger IV und V der rechten Hand ohne eindeutige motorische Ausfälle, wobei die Untersuchbarkeit im Hinblick auf die Motorik schmerzbedingt stark ein- geschränkt sei. Es fänden sich klinisch keine Hinweise für trophische Störungen, die auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom hindeuten würden. Auch fänden sich keine umschriebenen Muskelatrophien im Be- reich der kleinen Handmuskulatur. Zusammenfassend handle es sich um eine Läsion des Ramus dorsalis nervi ulnaris mit neuropathischem Schmerzsyndrom, die im Zuge der Kirschnerdrahtentfernung am 16. No- vember 2011 aufgetreten sei (AB 213.2 S. 54 f.). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als ... sei unter Einbeziehung und Nutzung geeigneter ergonomischer Arbeitsplatzhilfen (beispielsweise geeigneter Diktiergeräte, sprachgesteuerter Software, Linkshändermaus, Headset zum Telefonieren [vgl. AB 213.2 S. 56]) nur geringgradig einge- schränkt. So erscheine ein 100%iges Arbeitspensum möglich, wobei in diesem Pensum aufgrund der Schmerzsymptomatik und der damit verbun- denen Einschränkung der Arbeitsgeschwindigkeit mit einer 20%igen Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit zu rechnen sei. Manuell fordernde mit- telschwere und schwere körperliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdefüh- rer nicht mehr zumutbar (AB 213.2 S. 56). Im Intervall sei die Arbeitsfähig- keit auch retrospektiv als nicht wesentlich beeinträchtigt anzusehen, auch wenn perioperativ sicherlich jeweils für einige Wochen eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit vorgelegen habe. Von einer weiteren ärztlichen Behand- lung sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Eine Fortsetzung der psychologischen Betreuung mit Anwendung von Copingstrategien könne allerdings zu einem besseren Umgang mit dem Schmerzsyndrom führen. Nach zahlreichen fehlgeschlagenen medi- kamentösen Therapieversuchen mit Medikamenten praktisch sämtlicher in Frage kommender Medikamentengruppen erscheine es unwahrscheinlich, dass weitere medikamentöse Massnahmen zu einer weiteren namhaften Besserung des Schmerzsyndroms führten (vgl. AB 213.2 S. 57 sowie S. 59 f.). 3.2 Das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ GmbH vom 8. September 2017 (AB 213.2) erfüllt sämtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 10 der in Erwägung 2.5 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medi- zinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden, sind keine ersichtlich und werden denn auch nicht geltend gemacht. Es erbringt damit grundsätzlich vollen Beweis (vgl. E. 2.7 hiervor; vgl. aber zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit E. 3.4 hiernach). In medizinischer Hinsicht strittig ist einzig, in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch den erstellten Ge- sundheitsschaden in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auf die – von den Gutach- tern abweichende – Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (AB 217 S. 8; siehe auch AB 229 S. 2), abgestellt, während der Beschwerdeführer auf die Beur- teilung durch seinen Schmerztherapeuten Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie (AB 227), welcher auch sein Aufbautraining geleitet habe (vgl. AB 201), abstellen möchte (Beschwerde S. 5). 3.3 3.3.1 Die RAD-Ärztin med. pract. G.________ führt in ihrer Aktenbeur- teilung vom 25. Januar 2018 hinsichtlich der von den Gutachtern der Be- gutachtungsstelle E.________ GmbH berücksichtigten Verlangsamung im Vergleich zu Gesunden aus, dass eine solche mit einem sprachgesteuerten Computer sowie einer Einhandtastatur für Linkshänder einschliesslich einer Trackball-Maus oder eines Joysticks nicht gegeben sei. Aus rehabilitativer Sicht sei deshalb nur von einer schmerzbedingt dauerhaften maximal 10%igen Leistungsminderung in der letzten Tätigkeit bei einem zumutbaren Ganztagespensum auszugehen (AB 217 S. 8). 3.3.2 Dr. med. F.________ führt demgegenüber aus, er selber arbeite mit einem Spracherkennungsprogramm. Dieses könne gut für Diktate ein- gesetzt werden, sodass Schreibarbeiten eingespart werden könnten. Kor- rekturen und Layoutarbeiten brauche es aber dennoch und bei Interviews

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 11 könne selbstredend nicht gleichzeitig diktiert werden, sodass Notizen ge- macht werden müssten, die eine Nachbearbeitung erforderten. Die rechte Hand könne deshalb nicht annähernd vollständig durch ein Spracherken- nungsprogramm ersetzt werden. Die permanenten Schmerzen führten aber auch zu einer nicht unwesentlichen kognitiven Beeinträchtigung und zu einer erhöhten Ermüdbarkeit. Auch mit allen zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln sei deshalb von einer Behinderung von sicher 30% auszuge- hen. Beim Aufbautraining sei eine Steigerung über eine 70%ige Arbeits- fähigkeit nicht möglich gewesen (AB 227 S. 2). 3.3.3 Mit Stellungnahme vom 9. April 2018 hält med. pract. G.________ hierzu fest, dass Spracherkennungsprogramme von vielen somatischen und psychiatrischen Gutachtern und niedergelassenen Ärzten nicht nur zum Festhalten ihrer Befunde während der Untersuchungen, sondern nach kurzer Erläuterung auch zum Abfassen der Anamnesen direkt vor den Pa- tienten angewendet würden, sodass eventuelle Missverständnisse sofort korrigiert werden könnten. Auch kenne Dr. med. F.________ angesichts seiner Argumentation offenbar keine Einhandtastatur. Er bringe medizi- nisch nichts vor, was nicht schon ausführlich diskutiert und berücksichtigt oder verworfen worden sei (AB 229 S. 2). 3.3.4 Gemäss Coachingbericht von H.________ von der I.________ GmbH vom 23. Januar 2018 zum Aufbautraining waren die Leistungen des Beschwerdeführers je nach Auftrag bei einer 100%igen Anwesenheit bei 80%. Die Leistung nehme ab, je mehr Schreibarbeiten gefordert seien (AB 222 S. 3). 3.3.5 Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 an die Unfallversicherung hielten die Gutachter der Begutachtungsstelle E.________ GmbH auf die entspre- chende Anfrage fest, dass auch durch den optimalen Einsatz von Hilfsmit- teln keine 100%ige Leistungsfähigkeit zu erreichen sei. Mit optimalem Ein- satz von Hilfsmitteln (Linkshändermaus, sprachgesteuertem Computer, Diktiergerät) erscheine eine Leistungsfähigkeit von 80% realistisch und zumutbar. Das zeitliche Arbeitspensum sei, wie im Gutachten bereits er- wähnt, nicht eingeschränkt (AB 233 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 12 3.4 Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin betreffend Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung auf die diesbe- zügliche Beurteilung durch die RAD-Ärztin med. pract. G.________ abge- stellt hat, wonach die Leistungseinschränkung in der letzten Tätigkeit bei einem zumutbaren Ganztagespensum maximal 10% beträgt. Wie med. pract. G.________ einleuchtend und schlüssig darlegt, können Spracher- kennungsprogramme entgegen der Meinung des Beschwerdeführers und seines Schmerztherapeuten auch im Rahmen von Interviews eingesetzt werden und unter Einsatz einer Einhandtastatur für Linkshänder sowie ei- ner Trackball-Maus oder eines Joysticks dürfte auch bei den trotzdem noch notwendigen Korrektur- und Layoutarbeiten mit etwas Übung im Vergleich zu Gesunden kaum eine funktionelle Verlangsamung resultieren. Sowohl die Gutachter der Begutachtungsstelle E.________ als auch Dr. med. F.________ haben die Möglichkeit des Einsatzes einer Einhandtastatur zusammen mit einer Trackball-Maus oder einem Joystick soweit ersichtlich übersehen. Die Beurteilung von med. pract. G.________, dass unter Ver- wendung einer Einhandtastatur für Linkshänder sowie einer Trackball-Maus oder eines Joysticks die Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers geringer ausfällt, als von den Gutachtern ohne Berücksichtigung dieser Hilfsmittel angenommen, überzeugt. Daran ändert nichts, dass die Gutach- ter der Begutachtungsstelle E.________ GmbH in ihrem Schreiben vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Mai 2018 an die Unfallversicherung an ihrer Beurteilung einer Leis- tungseinschränkung von 20% festhalten, ist diese Einschätzung doch wie- derum erkennbar ohne Beachtung der Möglichkeit des zusätzlichen Einsat- zes einer Einhandtastatur für Linkshänder erfolgt (siehe AB 233 S. 3). Eine Leistungseinschränkung von 30%, wie sie der behandelnde Schmerzthera- peut Dr. med. F.________ dem Beschwerdeführer attestiert, kann vorlie- gend unter Berücksichtigung des Coachingberichts der I.________ GmbH vom 23. Januar 2018 (AB 222 S. 2 ff.; siehe E. 3.3.4 hiervor), der Beurtei- lung der Gutachter der Begutachtungsstelle E.________ GmbH (AB 213.2 und 233 S. 3; vgl. E. 3.1 und 3.3.5 hiervor), sowie der Ausführungen der RAD-Ärztin med. pract. G.________ (AB 217 S. 8 und 229 S. 2; vgl. E. 3.3.1 und 3.3.3 hiervor) jedenfalls nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Umso mehr, als bei der Beurteilung von Dr. med. F.________ – davon abgesehen, dass er gleich wie die Gutachter der Begutachtungsstelle E.________ nicht sämtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 13 che angezeigten Hilfsmittel miteinbezogen hat – auch der Erfahrungstatsa- che Rechnung zu tragen ist, dass schmerztherapeutisch tätige Ärzte mit dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu ak- zeptieren, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Ent- scheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer ist eine Tätigkeit als ..., wie er sie als Ge- sunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einem neuen Arbeitgeber (seine letzte vor Eintritt des Gesundheitsschadens angetretene Anstellung hat er aus invaliditätsfremden Gründen per 31. Januar 2012 verloren [AB 16.3 S. 98; über seine damalige Arbeitgeberin wurde am 11. Januar 2012 der Konkurs eröffnet]) ausüben würde, unstrittig nach wie vor in ei- nem Ganztagespensum möglich und zumutbar. Validen- und Invalidenein- kommen sind somit auf der gleichen Basis zu berechnen. Dabei hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abgestellt, zumal der Beschwerdeführer auch als Gesunder nicht mehr bei seiner damaligen Arbeitgeberin arbeiten könnte, weshalb die in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 12, erwähnten Spesen schon aus diesem Grund unbeachtlich sind. 4.2 Sind beide Vergleichseinkommen – wie vorliegend (vgl. E. 4.1 hiervor) – auf der gleichen Basis zu berechnen, erübrigt sich ein zahlen- mässiger Einkommensvergleich. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls grundsätzlich der medizinisch-theoretischen Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, die gemäss schlüssiger Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract. G.________, auf die abzustellen ist (siehe E. 3.4 hiervor), 10% beträgt. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leistungseinschränkung einen zusätzlichen Abzug vom Tabellen- lohn geltend macht (der zumutbare Beschäftigungsgrad beträgt nach wie vor 100% und fällt damit als Argument ausser Betracht), ist darauf hinzu- weisen, dass bei der Ermittlung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bereits vollumfänglich berücksichtigte Faktoren bei der Bemessung des Leidens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 14 abzugs nicht zusätzlich berücksichtigt werden dürfen. Die lange Abwesen- heit vom Arbeitsmarkt bzw. die geltend gemachten fehlenden Dienstjahre sind nicht gesundheitsbedingt, nachdem aufgrund des Gutachtens der Be- gutachtungsstelle E.________ GmbH wie auch der Beurteilung durch med. pract. G.________ erstellt ist, dass der Beschwerdeführer – von den peri- operativen Arbeitsunfähigkeiten von jeweils einigen Wochen abgesehen – auch retrospektiv nie wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war (siehe AB 213.2 S. 57 und AB 217 S. 8; vgl. E. 3.1 hiervor); sie berech- tigen somit nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn. Andere invaliditäts- fremde Gründe, die auf ein unterdurchschnittliches Einkommen des Be- schwerdeführers schliessen liessen, werden zu Recht nicht geltend ge- macht. Solche wären im Übrigen bei beiden statistischen Vergleichsein- kommen gleichermassen zu berücksichtigen und vorliegend somit ohnehin unbeachtlich (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegne- rin ist nach dem Dargelegten korrekt. Die angefochtene Verfügung der IV- Stelle Bern vom 18. Mai 2018 (AB 232) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen und von einer (nicht erstellten) Leistungs- einschränkung von 30% ausgehen und einen (vorliegend nicht gerechtfer- tigten) Leidensabzug von 10% gewähren würde, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein einen Rentenanspruch begründender Invali- ditätsgrad resultierte. Diesfalls betrüge sein Invalideneinkommen 63% sei- nes Valideneinkommens (100 x 0.7 x 0.9) und sein Invaliditätsgrad somit 37%. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 462 IV FUR/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. November 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Mai 2012 wegen Neurombeschwerden der rechten, dominanten Hand bei der Invalidenversicherung für eine beruf- liche Integration/Rente an. Er sei aufgrund eines Unfalls vom 14. August 2011 seit dem 15. August 2011 zu 100% arbeitsunfähig (Antwortbeilage [AB] 5). Die IV-Stelle nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor. Insbesondere holte sie bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte (AB 11, 26, 28, 30) sowie die Akten der Un- fallversicherung (AB 16.1 – 16.3) ein. Im Oktober 2012 beauftragte die IV-Stelle das Spital C.________ mit einer Begutachtung des Versicherten. Das entsprechende Gutachten datiert vom

26. Februar 2013 (AB 55.1). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD; AB 62) forderte die IV-Stelle den Versicherten in der Folge zur Schadenminderung auf. Er habe sich der im Gutachten empfoh- lenen Therapie zu unterziehen. Es sei während mindestens drei Monaten eine konsequente sensomotorische Rehabilitation durchzuführen (AB 64). Nachdem die vorgeschlagene sensomotorische Rehabilitation gemäss Versichertem keinerlei Verbesserung gebracht hatte, wurden im November 2013 eine operative Revision des Ramus dorsalis Nervi ulnaris mit Neuro- lyse, Resektion des Nervenanteiles auf dem Handrücken und Versenkung des Nervenstumpfes intraossär in den Ulnakopf rechts (AB 74) und – bei persistierender Irritation des Ramus dorsalis nervi ulnaris (vgl. AB 79) – im Februar 2014 eine operative Revision des in den Ulnakopf versenkten Ner- vus ulnaris mit Resektion, Neurolyse und Versenkung des Nervenstumpfes 2 cm proximal des Ulnakopfes intraossär durchgeführt (AB 97). Im März 2015 beauftragte die ebenfalls mit der Angelegenheit befasste Unfallversicherung die D.________ AG mit einer polydisziplinären Begut- achtung des Versicherten. Das entsprechende neurologische Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung unter Beteiligung der Fachbereiche Hand- chirurgie und Psychiatrie datiert vom 10. Februar 2016 (AB 129.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 3 Am 12. Oktober 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengut- sprache für ein Aufbautraining mit Jobcoaching vom 16. Oktober 2017 bis

15. Januar 2018 (AB 201). Mit Mitteilung vom 21. November 2017 gewähr- te sie ihm zudem Kostengutsprache für ein Notebook mit Spracherken- nungsprogramm und Zubehör (AB 212). Am 1. Dezember 2017 ging der IV-Stelle ein weiteres von der Unfallversi- cherung in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten (Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ GmbH, vom 20. November 2017; AB 213.2) zu. Mit Mitteilung vom 18. Januar 2018 gewährte die IV-Stelle dem Versicher- ten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 216). Nach Einholung eines ärztlichen Berichts des RAD vom 25. Januar 2018 zu den mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ GmbH ver- vollständigten medizinischen Akten (AB 217 S. 8) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Februar 2018 (AB 221) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10% die Abweisung seines Leistungsbegeh- rens hinsichtlich Invalidenrente in Aussicht. Die Abklärungen hätten erge- ben, dass ihm aus medizinischer Sicht seine bisherige Tätigkeit als ... so- wie andere Tätigkeiten mit einem Pensum von 100% und einer Leistungs- minderung von 10% weiterhin möglich und zumutbar seien und dass auch retrospektiv nie eine langandauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne der In- validenversicherung bestanden habe (AB 221 S. 3). Mit Schreiben vom 7. März 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, gegen den vorgesehenen Entscheid Ein- wand (AB 225). Am 9. März 2018 stellte die Anwältin der IV-Stelle zudem einen Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, vom

27. Februar 2018 zum Aufbautraining und zur Arbeitsfähigkeit des Versi- cherten zu (AB 227). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD zu den erhobenen Einwän- den (AB 229 S. 2) verfügte die IV-Stelle am 18. Mai 2018 ihrem Vorbe- scheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 232).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 4 B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 19. Juni 2018 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 5 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Mai 2018 (AB 232). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 6 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 7 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 2.8 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 8 gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3. 3.1 Am 14. August 2011 hat sich der Beschwerdeführer eine Fraktur des fünften Mittelhandknochens der rechten Hand zugezogen. Am 16. Au- gust 2011 fand eine endomedulläre Osteosynthese der Fraktur mit Ein- bringung von Kirschnerdrähten statt. Am 16. November 2011 wurden die Kirschnerdrähte entfernt (AB 3 S. 2, AB 11 S. 7). Am 4. Juni 2012 wurde eine operative Revision des Ramus dorsalis nervi ulnaris mit Neurolyse, Resektion von Narbengewebe und eines Neuromknötchens sowie Ein- scheiden des Nervs in eine Vene durchgeführt (AB 28 S. 2 f.). Am 18. No- vember 2013 fand eine erneute operative Revision des Ramus dorsalis nervi ulnaris mit Neurolyse, Resektion des Anteiles des Nervs auf dem Handrücken und Versenkung des Nervenstumpfes intraossär in den Ulna- kopf (AB 74 S. 8 f.) und am 24. Februar 2014 eine Revision des in den Ulnakopf versenkten Nervs mit Resektion, Neurolyse und Versenkung des Nervenstumpfes 2 cm proximal des Ulnakopfes intraossär statt (AB 97 S. 2 f.). Anlässlich der Untersuchungen durch die Gutachter der Begutach- tungsstelle E.________ GmbH vom 8. September 2017 klagte der Be- schwerdeführer das Vorhandensein ständiger elektrisierender Schmerzen im Bereich der rechten Hand, wobei es intermittierend zu einschiessenden neuralgiformen Schmerzattacken von wenigen Sekunden Dauer im Bereich der ulnaren Handkante und der Finger IV und V komme, was mehrmals täglich auftrete. Zusätzlich persistierten ausgeprägte Schmerzen im Be- reich des ulnarseitigen Handgelenks, die durch Berührung oder Bewegung des Handgelenks ausgelöst würden. Trotz der ausgeprägten Berührungs- empfindlichkeit des ulnarseitigen Areals der rechten Hand trage er zum Schutz des Areals eine stramm sitzende Manschette, um die Schmerzsi- tuation zu verbessern. Gemäss Feststellungen der Gutachter fühlt sich der Beschwerdeführer durch die Schmerzen sehr stark eingeschränkt. Er beschreibe eine stark reduzierte Einsetzbarkeit der rechten Hand im Alltag. Klinisch finde sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 9 eine Hyperästhesie/Allodynie im Bereich des distalen ulnarseitigen Unter- arms, der ulnaren Handkante, des ulnarseitigen Handrückens und der Fin- ger IV und V der rechten Hand ohne eindeutige motorische Ausfälle, wobei die Untersuchbarkeit im Hinblick auf die Motorik schmerzbedingt stark ein- geschränkt sei. Es fänden sich klinisch keine Hinweise für trophische Störungen, die auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom hindeuten würden. Auch fänden sich keine umschriebenen Muskelatrophien im Be- reich der kleinen Handmuskulatur. Zusammenfassend handle es sich um eine Läsion des Ramus dorsalis nervi ulnaris mit neuropathischem Schmerzsyndrom, die im Zuge der Kirschnerdrahtentfernung am 16. No- vember 2011 aufgetreten sei (AB 213.2 S. 54 f.). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als ... sei unter Einbeziehung und Nutzung geeigneter ergonomischer Arbeitsplatzhilfen (beispielsweise geeigneter Diktiergeräte, sprachgesteuerter Software, Linkshändermaus, Headset zum Telefonieren [vgl. AB 213.2 S. 56]) nur geringgradig einge- schränkt. So erscheine ein 100%iges Arbeitspensum möglich, wobei in diesem Pensum aufgrund der Schmerzsymptomatik und der damit verbun- denen Einschränkung der Arbeitsgeschwindigkeit mit einer 20%igen Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit zu rechnen sei. Manuell fordernde mit- telschwere und schwere körperliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdefüh- rer nicht mehr zumutbar (AB 213.2 S. 56). Im Intervall sei die Arbeitsfähig- keit auch retrospektiv als nicht wesentlich beeinträchtigt anzusehen, auch wenn perioperativ sicherlich jeweils für einige Wochen eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit vorgelegen habe. Von einer weiteren ärztlichen Behand- lung sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Eine Fortsetzung der psychologischen Betreuung mit Anwendung von Copingstrategien könne allerdings zu einem besseren Umgang mit dem Schmerzsyndrom führen. Nach zahlreichen fehlgeschlagenen medi- kamentösen Therapieversuchen mit Medikamenten praktisch sämtlicher in Frage kommender Medikamentengruppen erscheine es unwahrscheinlich, dass weitere medikamentöse Massnahmen zu einer weiteren namhaften Besserung des Schmerzsyndroms führten (vgl. AB 213.2 S. 57 sowie S. 59 f.). 3.2 Das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ GmbH vom 8. September 2017 (AB 213.2) erfüllt sämtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 10 der in Erwägung 2.5 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medi- zinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden, sind keine ersichtlich und werden denn auch nicht geltend gemacht. Es erbringt damit grundsätzlich vollen Beweis (vgl. E. 2.7 hiervor; vgl. aber zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit E. 3.4 hiernach). In medizinischer Hinsicht strittig ist einzig, in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch den erstellten Ge- sundheitsschaden in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auf die – von den Gutach- tern abweichende – Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (AB 217 S. 8; siehe auch AB 229 S. 2), abgestellt, während der Beschwerdeführer auf die Beur- teilung durch seinen Schmerztherapeuten Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie (AB 227), welcher auch sein Aufbautraining geleitet habe (vgl. AB 201), abstellen möchte (Beschwerde S. 5). 3.3 3.3.1 Die RAD-Ärztin med. pract. G.________ führt in ihrer Aktenbeur- teilung vom 25. Januar 2018 hinsichtlich der von den Gutachtern der Be- gutachtungsstelle E.________ GmbH berücksichtigten Verlangsamung im Vergleich zu Gesunden aus, dass eine solche mit einem sprachgesteuerten Computer sowie einer Einhandtastatur für Linkshänder einschliesslich einer Trackball-Maus oder eines Joysticks nicht gegeben sei. Aus rehabilitativer Sicht sei deshalb nur von einer schmerzbedingt dauerhaften maximal 10%igen Leistungsminderung in der letzten Tätigkeit bei einem zumutbaren Ganztagespensum auszugehen (AB 217 S. 8). 3.3.2 Dr. med. F.________ führt demgegenüber aus, er selber arbeite mit einem Spracherkennungsprogramm. Dieses könne gut für Diktate ein- gesetzt werden, sodass Schreibarbeiten eingespart werden könnten. Kor- rekturen und Layoutarbeiten brauche es aber dennoch und bei Interviews

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 11 könne selbstredend nicht gleichzeitig diktiert werden, sodass Notizen ge- macht werden müssten, die eine Nachbearbeitung erforderten. Die rechte Hand könne deshalb nicht annähernd vollständig durch ein Spracherken- nungsprogramm ersetzt werden. Die permanenten Schmerzen führten aber auch zu einer nicht unwesentlichen kognitiven Beeinträchtigung und zu einer erhöhten Ermüdbarkeit. Auch mit allen zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln sei deshalb von einer Behinderung von sicher 30% auszuge- hen. Beim Aufbautraining sei eine Steigerung über eine 70%ige Arbeits- fähigkeit nicht möglich gewesen (AB 227 S. 2). 3.3.3 Mit Stellungnahme vom 9. April 2018 hält med. pract. G.________ hierzu fest, dass Spracherkennungsprogramme von vielen somatischen und psychiatrischen Gutachtern und niedergelassenen Ärzten nicht nur zum Festhalten ihrer Befunde während der Untersuchungen, sondern nach kurzer Erläuterung auch zum Abfassen der Anamnesen direkt vor den Pa- tienten angewendet würden, sodass eventuelle Missverständnisse sofort korrigiert werden könnten. Auch kenne Dr. med. F.________ angesichts seiner Argumentation offenbar keine Einhandtastatur. Er bringe medizi- nisch nichts vor, was nicht schon ausführlich diskutiert und berücksichtigt oder verworfen worden sei (AB 229 S. 2). 3.3.4 Gemäss Coachingbericht von H.________ von der I.________ GmbH vom 23. Januar 2018 zum Aufbautraining waren die Leistungen des Beschwerdeführers je nach Auftrag bei einer 100%igen Anwesenheit bei 80%. Die Leistung nehme ab, je mehr Schreibarbeiten gefordert seien (AB 222 S. 3). 3.3.5 Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 an die Unfallversicherung hielten die Gutachter der Begutachtungsstelle E.________ GmbH auf die entspre- chende Anfrage fest, dass auch durch den optimalen Einsatz von Hilfsmit- teln keine 100%ige Leistungsfähigkeit zu erreichen sei. Mit optimalem Ein- satz von Hilfsmitteln (Linkshändermaus, sprachgesteuertem Computer, Diktiergerät) erscheine eine Leistungsfähigkeit von 80% realistisch und zumutbar. Das zeitliche Arbeitspensum sei, wie im Gutachten bereits er- wähnt, nicht eingeschränkt (AB 233 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 12 3.4 Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin betreffend Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung auf die diesbe- zügliche Beurteilung durch die RAD-Ärztin med. pract. G.________ abge- stellt hat, wonach die Leistungseinschränkung in der letzten Tätigkeit bei einem zumutbaren Ganztagespensum maximal 10% beträgt. Wie med. pract. G.________ einleuchtend und schlüssig darlegt, können Spracher- kennungsprogramme entgegen der Meinung des Beschwerdeführers und seines Schmerztherapeuten auch im Rahmen von Interviews eingesetzt werden und unter Einsatz einer Einhandtastatur für Linkshänder sowie ei- ner Trackball-Maus oder eines Joysticks dürfte auch bei den trotzdem noch notwendigen Korrektur- und Layoutarbeiten mit etwas Übung im Vergleich zu Gesunden kaum eine funktionelle Verlangsamung resultieren. Sowohl die Gutachter der Begutachtungsstelle E.________ als auch Dr. med. F.________ haben die Möglichkeit des Einsatzes einer Einhandtastatur zusammen mit einer Trackball-Maus oder einem Joystick soweit ersichtlich übersehen. Die Beurteilung von med. pract. G.________, dass unter Ver- wendung einer Einhandtastatur für Linkshänder sowie einer Trackball-Maus oder eines Joysticks die Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers geringer ausfällt, als von den Gutachtern ohne Berücksichtigung dieser Hilfsmittel angenommen, überzeugt. Daran ändert nichts, dass die Gutach- ter der Begutachtungsstelle E.________ GmbH in ihrem Schreiben vom

11. Mai 2018 an die Unfallversicherung an ihrer Beurteilung einer Leis- tungseinschränkung von 20% festhalten, ist diese Einschätzung doch wie- derum erkennbar ohne Beachtung der Möglichkeit des zusätzlichen Einsat- zes einer Einhandtastatur für Linkshänder erfolgt (siehe AB 233 S. 3). Eine Leistungseinschränkung von 30%, wie sie der behandelnde Schmerzthera- peut Dr. med. F.________ dem Beschwerdeführer attestiert, kann vorlie- gend unter Berücksichtigung des Coachingberichts der I.________ GmbH vom 23. Januar 2018 (AB 222 S. 2 ff.; siehe E. 3.3.4 hiervor), der Beurtei- lung der Gutachter der Begutachtungsstelle E.________ GmbH (AB 213.2 und 233 S. 3; vgl. E. 3.1 und 3.3.5 hiervor), sowie der Ausführungen der RAD-Ärztin med. pract. G.________ (AB 217 S. 8 und 229 S. 2; vgl. E. 3.3.1 und 3.3.3 hiervor) jedenfalls nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Umso mehr, als bei der Beurteilung von Dr. med. F.________ – davon abgesehen, dass er gleich wie die Gutachter der Begutachtungsstelle E.________ nicht sämtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 13 che angezeigten Hilfsmittel miteinbezogen hat – auch der Erfahrungstatsa- che Rechnung zu tragen ist, dass schmerztherapeutisch tätige Ärzte mit dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu ak- zeptieren, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Ent- scheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer ist eine Tätigkeit als ..., wie er sie als Ge- sunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einem neuen Arbeitgeber (seine letzte vor Eintritt des Gesundheitsschadens angetretene Anstellung hat er aus invaliditätsfremden Gründen per 31. Januar 2012 verloren [AB 16.3 S. 98; über seine damalige Arbeitgeberin wurde am 11. Januar 2012 der Konkurs eröffnet]) ausüben würde, unstrittig nach wie vor in ei- nem Ganztagespensum möglich und zumutbar. Validen- und Invalidenein- kommen sind somit auf der gleichen Basis zu berechnen. Dabei hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abgestellt, zumal der Beschwerdeführer auch als Gesunder nicht mehr bei seiner damaligen Arbeitgeberin arbeiten könnte, weshalb die in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 12, erwähnten Spesen schon aus diesem Grund unbeachtlich sind. 4.2 Sind beide Vergleichseinkommen – wie vorliegend (vgl. E. 4.1 hiervor) – auf der gleichen Basis zu berechnen, erübrigt sich ein zahlen- mässiger Einkommensvergleich. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls grundsätzlich der medizinisch-theoretischen Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, die gemäss schlüssiger Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract. G.________, auf die abzustellen ist (siehe E. 3.4 hiervor), 10% beträgt. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leistungseinschränkung einen zusätzlichen Abzug vom Tabellen- lohn geltend macht (der zumutbare Beschäftigungsgrad beträgt nach wie vor 100% und fällt damit als Argument ausser Betracht), ist darauf hinzu- weisen, dass bei der Ermittlung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bereits vollumfänglich berücksichtigte Faktoren bei der Bemessung des Leidens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 14 abzugs nicht zusätzlich berücksichtigt werden dürfen. Die lange Abwesen- heit vom Arbeitsmarkt bzw. die geltend gemachten fehlenden Dienstjahre sind nicht gesundheitsbedingt, nachdem aufgrund des Gutachtens der Be- gutachtungsstelle E.________ GmbH wie auch der Beurteilung durch med. pract. G.________ erstellt ist, dass der Beschwerdeführer – von den peri- operativen Arbeitsunfähigkeiten von jeweils einigen Wochen abgesehen – auch retrospektiv nie wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war (siehe AB 213.2 S. 57 und AB 217 S. 8; vgl. E. 3.1 hiervor); sie berech- tigen somit nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn. Andere invaliditäts- fremde Gründe, die auf ein unterdurchschnittliches Einkommen des Be- schwerdeführers schliessen liessen, werden zu Recht nicht geltend ge- macht. Solche wären im Übrigen bei beiden statistischen Vergleichsein- kommen gleichermassen zu berücksichtigen und vorliegend somit ohnehin unbeachtlich (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegne- rin ist nach dem Dargelegten korrekt. Die angefochtene Verfügung der IV- Stelle Bern vom 18. Mai 2018 (AB 232) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen und von einer (nicht erstellten) Leistungs- einschränkung von 30% ausgehen und einen (vorliegend nicht gerechtfer- tigten) Leidensabzug von 10% gewähren würde, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein einen Rentenanspruch begründender Invali- ditätsgrad resultierte. Diesfalls betrüge sein Invalideneinkommen 63% sei- nes Valideneinkommens (100 x 0.7 x 0.9) und sein Invaliditätsgrad somit 37%. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2018, IV/18/462, Seite 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.