Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018
Sachverhalt
A. Die 1953 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegne- rin) als Selbstständigerwerbende angeschlossen (vgl. Akten der AKB [act. II] 5). Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 setzte die AKB die für das Jahr 2016 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Ver- waltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse defi- nitiv auf total Fr. 2'450.50 fest (act. II 4). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 3) wies sie mit Entscheid vom 5. Juni 2018 ab (act. II 1). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Juni 2018 Be- schwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Ich beantrage, den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 zu annullieren und meine persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbende neu zu be- rechnen, angesehen meines reinen Erwerbseinkommens gemäss der de- finitiven Steuerverfügung vom 20.11.2017. 2. Ich beantrage die Korrektur des Beitrages von 5.72 % des massgeben- den Einkommens für das Jahr 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 (act. II 1). Streitig ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbende im Jahr 2016 (vgl. act. II 4).
E. 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2016 wurden auf Fr. 2'450.50 festgesetzt (act. II 4), wobei nicht die gesamten Beiträge umstritten sind (vgl. Beschwerde S. 1 ff.). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 4 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Verwaltung auf ihre Argumente in der Einsprache nicht eingegangen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 3). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist zwar nicht explizit auf alle Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, jedoch hat sie den Einspracheent- scheid (act. II 1) genügend begründet, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat. Dies ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – zulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist somit nicht erfolgt. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, würde diese als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann, äussern konnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 5 3. 3.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die Bei- träge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind periodisch festzusetzen und zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 AHVG). 3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) wer- den die Beiträge Selbständigerwerbender für jedes Beitragsjahr festge- setzt; als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträ- ge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitrags- jahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäfts- jahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 3.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer- behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 6 wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich- tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxati- on genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung ob- liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche- rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 4. 4.1 Erstellt und zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Beitragsjahr 2016 als Selbstständigerwer- bende (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 S. 4, act. II 5) tätig war und gestützt auf diesen Status Beiträge zu entrichten hat. Nachfolgend zu klären ist hingegen die Höhe dieser Beiträge (vgl. act. II 4). 4.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 29'214.-- (act. II 5) festgesetzt; dieses beruht auf der nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Veranla- gungsverfügung vom 20. November 2017 (vgl. act. I 4 S. 4) und ist folglich verbindlich. Es liegen hier keine klar ausgewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müssen auch keine sachli- chen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialver- sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, so dass sich an der Bindungs- wirkung auch in dieser Hinsicht nichts ändert (vgl. E. 3.3 hiervor). In der Beschwerde (S. 2 f. Ziff. 2) wird darauf hingewiesen, dass das reine Er- werbseinkommen gemäss Steuerveranlagung Fr. 25'609.-- ausmache und dieser Wert massgebend sei. Das Reineinkommen gemäss Steuerveranla- gung 2016 berücksichtigt die gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g des Bundesgeset-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 7 zes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) steuerrechtlich zulässigen Abzüge wegen Versicherungsprämi- en und Zinsen auf Sparkapitalien (hier Fr. 3'500.--; act. I 4 S. 4). Diese bei- den Abzüge sind für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge je- doch nicht massgebend, da weder Art. 9 Abs. 2 AHVG noch Art. 18 AHVV entsprechende Abzüge vorsehen. Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beitragsfestsetzung zu Recht ein Erwerbseinkommen von Fr. 29'214.-- zu Grunde gelegt (vgl. act. II 4). 4.3 Zu prüfen ist weiter die Höhe des Beitragssatzes: Bei einem Er- werbseinkommen von Fr. 29'214.-- (vgl. E. 4.2 hiervor) sowie den aufre- chenbaren persönlichen Beiträgen gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG von Fr. 1'803.70 (act. II 4) resultiert ein für die Beitragsbemessung massgeben- des Einkommen von gerundet total Fr. 31'000.--. Der anwendbare Bei- tragssatz für die AHV beträgt für diesen Wert gemäss der sinkenden Bei- tragsskala für Selbstständigerwerbende 4.7 % (Art. 21 Abs. 1 AHVV), was in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 3) zu Recht erwähnt wird. Zu beachten sind jedoch zusätzlich die Beiträge für die Invalidenversicherung und die Er- werbsersatzordnung, welche bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 31'000.-- 0.844 % (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1 bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) resp. 0.271 % (Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom
24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]) ausma- chen. In der Folge beträgt der Beitragssatz 5.815 % (4.7 % + 0.844 % + 0.271 %), wovon die Verwaltung denn auch richtigerweise ausgegangen ist (act. II 4). Weiter liegen keine Hinweise vor, dass die Beitragserhebung der Verwaltungskosten und der Familienausgleichskasse nicht korrekt sein sollten. 4.4 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Ich beantrage, den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 zu annullieren und meine persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbende neu zu be- rechnen, angesehen meines reinen Erwerbseinkommens gemäss der de- finitiven Steuerverfügung vom 20.11.2017.
- Ich beantrage die Korrektur des Beitrages von 5.72 % des massgeben- den Einkommens für das Jahr 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 3 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 (act. II 1). Streitig ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbende im Jahr 2016 (vgl. act. II 4). 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2016 wurden auf Fr. 2'450.50 festgesetzt (act. II 4), wobei nicht die gesamten Beiträge umstritten sind (vgl. Beschwerde S. 1 ff.). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 4
- 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Verwaltung auf ihre Argumente in der Einsprache nicht eingegangen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 3). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist zwar nicht explizit auf alle Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, jedoch hat sie den Einspracheent- scheid (act. II 1) genügend begründet, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat. Dies ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – zulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist somit nicht erfolgt. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, würde diese als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann, äussern konnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 5
- 3.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die Bei- träge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind periodisch festzusetzen und zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 AHVG). 3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) wer- den die Beiträge Selbständigerwerbender für jedes Beitragsjahr festge- setzt; als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträ- ge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitrags- jahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäfts- jahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 3.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer- behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 6 wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich- tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxati- on genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung ob- liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche- rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546).
- 4.1 Erstellt und zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Beitragsjahr 2016 als Selbstständigerwer- bende (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 S. 4, act. II 5) tätig war und gestützt auf diesen Status Beiträge zu entrichten hat. Nachfolgend zu klären ist hingegen die Höhe dieser Beiträge (vgl. act. II 4). 4.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 29'214.-- (act. II 5) festgesetzt; dieses beruht auf der nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Veranla- gungsverfügung vom 20. November 2017 (vgl. act. I 4 S. 4) und ist folglich verbindlich. Es liegen hier keine klar ausgewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müssen auch keine sachli- chen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialver- sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, so dass sich an der Bindungs- wirkung auch in dieser Hinsicht nichts ändert (vgl. E. 3.3 hiervor). In der Beschwerde (S. 2 f. Ziff. 2) wird darauf hingewiesen, dass das reine Er- werbseinkommen gemäss Steuerveranlagung Fr. 25'609.-- ausmache und dieser Wert massgebend sei. Das Reineinkommen gemäss Steuerveranla- gung 2016 berücksichtigt die gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g des Bundesgeset- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 7 zes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) steuerrechtlich zulässigen Abzüge wegen Versicherungsprämi- en und Zinsen auf Sparkapitalien (hier Fr. 3'500.--; act. I 4 S. 4). Diese bei- den Abzüge sind für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge je- doch nicht massgebend, da weder Art. 9 Abs. 2 AHVG noch Art. 18 AHVV entsprechende Abzüge vorsehen. Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beitragsfestsetzung zu Recht ein Erwerbseinkommen von Fr. 29'214.-- zu Grunde gelegt (vgl. act. II 4). 4.3 Zu prüfen ist weiter die Höhe des Beitragssatzes: Bei einem Er- werbseinkommen von Fr. 29'214.-- (vgl. E. 4.2 hiervor) sowie den aufre- chenbaren persönlichen Beiträgen gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG von Fr. 1'803.70 (act. II 4) resultiert ein für die Beitragsbemessung massgeben- des Einkommen von gerundet total Fr. 31'000.--. Der anwendbare Bei- tragssatz für die AHV beträgt für diesen Wert gemäss der sinkenden Bei- tragsskala für Selbstständigerwerbende 4.7 % (Art. 21 Abs. 1 AHVV), was in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 3) zu Recht erwähnt wird. Zu beachten sind jedoch zusätzlich die Beiträge für die Invalidenversicherung und die Er- werbsersatzordnung, welche bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 31'000.-- 0.844 % (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1 bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) resp. 0.271 % (Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
- September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom
- November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]) ausma- chen. In der Folge beträgt der Beitragssatz 5.815 % (4.7 % + 0.844 % + 0.271 %), wovon die Verwaltung denn auch richtigerweise ausgegangen ist (act. II 4). Weiter liegen keine Hinweise vor, dass die Beitragserhebung der Verwaltungskosten und der Familienausgleichskasse nicht korrekt sein sollten. 4.4 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 8
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 449 AHV ACT/SCM/GRS/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1953 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegne- rin) als Selbstständigerwerbende angeschlossen (vgl. Akten der AKB [act. II] 5). Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 setzte die AKB die für das Jahr 2016 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Ver- waltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse defi- nitiv auf total Fr. 2'450.50 fest (act. II 4). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 3) wies sie mit Entscheid vom 5. Juni 2018 ab (act. II 1). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Juni 2018 Be- schwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Ich beantrage, den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 zu annullieren und meine persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbende neu zu be- rechnen, angesehen meines reinen Erwerbseinkommens gemäss der de- finitiven Steuerverfügung vom 20.11.2017. 2. Ich beantrage die Korrektur des Beitrages von 5.72 % des massgeben- den Einkommens für das Jahr 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 (act. II 1). Streitig ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbende im Jahr 2016 (vgl. act. II 4). 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2016 wurden auf Fr. 2'450.50 festgesetzt (act. II 4), wobei nicht die gesamten Beiträge umstritten sind (vgl. Beschwerde S. 1 ff.). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 4 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Verwaltung auf ihre Argumente in der Einsprache nicht eingegangen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 3). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist zwar nicht explizit auf alle Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, jedoch hat sie den Einspracheent- scheid (act. II 1) genügend begründet, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat. Dies ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – zulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist somit nicht erfolgt. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, würde diese als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann, äussern konnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 5 3. 3.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die Bei- träge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind periodisch festzusetzen und zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 AHVG). 3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) wer- den die Beiträge Selbständigerwerbender für jedes Beitragsjahr festge- setzt; als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträ- ge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitrags- jahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäfts- jahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 3.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer- behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 6 wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich- tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxati- on genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung ob- liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche- rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 4. 4.1 Erstellt und zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Beitragsjahr 2016 als Selbstständigerwer- bende (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 S. 4, act. II 5) tätig war und gestützt auf diesen Status Beiträge zu entrichten hat. Nachfolgend zu klären ist hingegen die Höhe dieser Beiträge (vgl. act. II 4). 4.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 29'214.-- (act. II 5) festgesetzt; dieses beruht auf der nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Veranla- gungsverfügung vom 20. November 2017 (vgl. act. I 4 S. 4) und ist folglich verbindlich. Es liegen hier keine klar ausgewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müssen auch keine sachli- chen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialver- sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, so dass sich an der Bindungs- wirkung auch in dieser Hinsicht nichts ändert (vgl. E. 3.3 hiervor). In der Beschwerde (S. 2 f. Ziff. 2) wird darauf hingewiesen, dass das reine Er- werbseinkommen gemäss Steuerveranlagung Fr. 25'609.-- ausmache und dieser Wert massgebend sei. Das Reineinkommen gemäss Steuerveranla- gung 2016 berücksichtigt die gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g des Bundesgeset-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 7 zes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) steuerrechtlich zulässigen Abzüge wegen Versicherungsprämi- en und Zinsen auf Sparkapitalien (hier Fr. 3'500.--; act. I 4 S. 4). Diese bei- den Abzüge sind für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge je- doch nicht massgebend, da weder Art. 9 Abs. 2 AHVG noch Art. 18 AHVV entsprechende Abzüge vorsehen. Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beitragsfestsetzung zu Recht ein Erwerbseinkommen von Fr. 29'214.-- zu Grunde gelegt (vgl. act. II 4). 4.3 Zu prüfen ist weiter die Höhe des Beitragssatzes: Bei einem Er- werbseinkommen von Fr. 29'214.-- (vgl. E. 4.2 hiervor) sowie den aufre- chenbaren persönlichen Beiträgen gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG von Fr. 1'803.70 (act. II 4) resultiert ein für die Beitragsbemessung massgeben- des Einkommen von gerundet total Fr. 31'000.--. Der anwendbare Bei- tragssatz für die AHV beträgt für diesen Wert gemäss der sinkenden Bei- tragsskala für Selbstständigerwerbende 4.7 % (Art. 21 Abs. 1 AHVV), was in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 3) zu Recht erwähnt wird. Zu beachten sind jedoch zusätzlich die Beiträge für die Invalidenversicherung und die Er- werbsersatzordnung, welche bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 31'000.-- 0.844 % (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1 bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) resp. 0.271 % (Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom
24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]) ausma- chen. In der Folge beträgt der Beitragssatz 5.815 % (4.7 % + 0.844 % + 0.271 %), wovon die Verwaltung denn auch richtigerweise ausgegangen ist (act. II 4). Weiter liegen keine Hinweise vor, dass die Beitragserhebung der Verwaltungskosten und der Familienausgleichskasse nicht korrekt sein sollten. 4.4 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.