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200 2018 44

Bern VerwG · 2018-01-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018

Sachverhalt

A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit März 2012 eine ganze Invalidenrente (Antwortbeilage der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, AB] 11) sowie Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser IV-Rente (AB 66). Mit Verfügungen vom 25. November 2016 (AB 176) setzte die AKB den EL- Anspruch ab Oktober 2016 und vom 29. Dezember 2016 (AB 181) denjeni- gen ab Januar 2017 bis auf weiteres fest. Nachdem sie im Oktober 2017 Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Versicherte bereits seit November 2016 mit ihrem Partner und Vater ihres Kindes B.________ in einem ge- meinsamen Haushalt lebte, berechnete sie den EL-Anspruch ab November 2016 neu (AB 189 und AB 190) und forderte mit zwei Rückerstattungsver- fügungen vom 27. Oktober 2017 die von November bis Dezember 2016 und ab Januar 2017 zu viel bezogenen EL im Umfang von Fr. 769.– (AB 191) bzw. Fr. 3‘830.– (AB 194) zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Mietzins für die Wohnung auf die Versicherte und weitere im glei- chen Haushalt lebende Personen, welche nicht in die EL-Berechnung ein- geschlossen würden, aufzuteilen sei. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 31. Oktober 2017 (AB 210) wies die AKB mit Ent- scheid vom 10. Januar 2018 (AB 212) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 14. Januar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 sei aufzuheben und von der Rückforderung sei abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf den beiden Rückerstattungsverfü- gungen vom 27. Oktober 2017 über Fr. 768.– (AB 191) und Fr. 3‘830.– (AB 194) basierende Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (AB 212). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Ge- samtbetrag von Fr. 4‘598.–. Nicht Thema des Verfahrens bildet hingegen die Frage des Erlasses bzw. der Zahlungsmodalitäten (Ratenzahlungen) einer allfälligen Rückzahlung. Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Einsprache vom 31. Oktober 2017 (AB 210) ein entsprechendes Gesuch gestellt, doch hat die Beschwerde- gegnerin darüber noch nicht verfügt. Mangels Anfechtungsobjekts ist des- halb im vorliegenden Verfahren auf dieses Gesuch nicht einzutreten. Die Akten sind vielmehr an die Beschwerdegegnerin zu überweisen zur Prü- fung des Erlassgesuchs, wie sie es bereits im angefochtenen Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 4 cheentscheid vom 10. Januar 2018 in Aussicht gestellt hat (AB 212 Ziff. 2.7).

E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 4‘598.– unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewin- nungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialver- sicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unter- haltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Der Mietzins ist – sofern eine Wohnung auch von Personen bewohnt wird, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist – grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 5 werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforde- rung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozes- sualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die be- treffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.4 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.5 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. 2.6 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin zur EL-Berechnung im hier streitigen Zeitraum vom 1. November 2016 bis Ok- tober 2017 bei den Ausgaben stets einen Netto-Mietzins von Fr. 11‘400.– sowie Nebenkosten in der Höhe von Fr. 2‘400.– jährlich angerechnet hat (AB 177 und AB 180). Dabei handelt es sich um den Mietzins, den die Be- schwerdeführerin für ihre 4-Zimmer-Wohnung bezahlt (vgl. AB 133). Weiter ist erstellt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten – sondern so- wohl im Einspracheverfahren (AB 210) wie auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren eingeräumt –, dass sie diese Wohnung seit Herbst 2016 (Beschwerde vom 14. Januar 2018 S. 2) bzw. seit dem 1. November 2016 (AB 187) zusammen mit ihrem Partner und Vater ihres Kindes B.________ bewohnt. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin den Umstand des Zusammenzugs mit B.________ der Beschwerdegegne- rin nicht gemeldet hat. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Partner B.________ führen zwar seit November 2016 einen gemeinsamen Haushalt, sind jedoch nicht ver- heiratetet, weshalb er nicht in ihre EL-Berechnung einzuschliessen ist (vgl. E. 2.2 hiervor und Rz. 3121.01 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleis- tungen zur AHV und IV [WEL]). Nachdem die Beschwerdegegnerin im Oktober 2017 Kenntnis vom ge- meinsamen Haushalt erhalten hat, hat sie zur Berechnung der Ausgaben zu Recht den bisher von der Beschwerdeführerin allein bezahlten Mietzins aufgeteilt und neu nur die Hälfte des tatsächlich anfallenden Betrages berücksichtigt (vgl. AB 190 und AB 193). Dies wird denn von der Be- schwerdeführerin letztlich auch nicht bestritten. 3.2.2 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Kosten für die Miete eines Lagerraums in der Höhe von Fr. 250.– pro Monat ebenfalls als Ausgaben zu berücksichtigen seien, da dieser für die Lagerung der nicht benötigten Möbel von B.________ sowie Mobiliar und Kleider seiner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 7 Tochter aus einer früheren Beziehung verwendet werde, weil die gemein- same Wohnung zu klein dafür sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Ja- nuar 2018 (AB 212 S. 2 Ziff. 2.1) richtig ausgeführt hat, sind solche Kosten zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen und damit im gesetzlich festge- legten Höchstbetrag von Fr. 19‘290.– für Alleinstehende bereits enthalten (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG); es kann offen bleiben, ob sie über- haupt anrechenbar sind, zumal sie gemäss den Angaben der Beschwerde- führerin B.________ anfallen. So oder anders können sie damit nicht als zusätzliche Ausgaben bei der Berechnung der EL berücksichtigt werden, weshalb die EL-Berechnung auch diesbezüglich nicht zu beanstanden ist. 3.2.3 Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch zu Recht familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge von B.________ für den gemeinsamen Sohn in der Höhe von Fr. 250.– pro Monat als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG [AB 190 und AB 193]). Zwar wurde die Vereinbarung über den Unterhalt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater ihres Kin- des noch unter der Voraussetzung abgeschlossen und von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt (AB 167), dass die Beschwerdeführerin noch allein mit dem gemeinsamen Sohn wohnt. Doch sieht Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) vor, dass die Eltern gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen. In Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch bei Führung eines gemeinsamen Haushaltes der unverheirateten Eltern den vereinbarten Unterhaltsbeitrag des Vaters bei der EL-Berechnung als Be- standteil der Einnahmen der Mutter bzw. Beschwerdeführerin berücksich- tigt. 3.3 Gestützt auf die – den zwei Verfügungen vom 27. Oktober 2017 (AB 191 und AB 194) beigelegten – Berechnungsblätter (AB 190 und AB 193) ist sodann die Rückerstattungsforderung in der Höhe von insge- samt Fr. 4‘598.– auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, inwiefern die Neuberech- nungen fehlerhaft sein sollten, sondern macht lediglich auf allgemeine Wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 8 se geltend, sie sei nicht in der Lage, diesen Betrag zurück zu zahlen (vgl. E. 1.2 vorstehend). 3.4 Gemäss den Akten hat die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2017 erstmals Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin mit B.________ in einem gemeinsamen Haushalt lebt (AB 187 und AB 188). Damit ist die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 2.6 hiervor). 4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (AB 212) als rechtens und die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegenden Be- schwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kan- tonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Die vertretende Tochter ist bevoll- mächtigt (AB 77).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 9
  3. Die Akten werden zur Prüfung des Erlassgesuches an die Beschwer- degegnerin überwiesen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 44 EL LOU/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Februar 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit März 2012 eine ganze Invalidenrente (Antwortbeilage der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, AB] 11) sowie Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser IV-Rente (AB 66). Mit Verfügungen vom 25. November 2016 (AB 176) setzte die AKB den EL- Anspruch ab Oktober 2016 und vom 29. Dezember 2016 (AB 181) denjeni- gen ab Januar 2017 bis auf weiteres fest. Nachdem sie im Oktober 2017 Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Versicherte bereits seit November 2016 mit ihrem Partner und Vater ihres Kindes B.________ in einem ge- meinsamen Haushalt lebte, berechnete sie den EL-Anspruch ab November 2016 neu (AB 189 und AB 190) und forderte mit zwei Rückerstattungsver- fügungen vom 27. Oktober 2017 die von November bis Dezember 2016 und ab Januar 2017 zu viel bezogenen EL im Umfang von Fr. 769.– (AB 191) bzw. Fr. 3‘830.– (AB 194) zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Mietzins für die Wohnung auf die Versicherte und weitere im glei- chen Haushalt lebende Personen, welche nicht in die EL-Berechnung ein- geschlossen würden, aufzuteilen sei. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 31. Oktober 2017 (AB 210) wies die AKB mit Ent- scheid vom 10. Januar 2018 (AB 212) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 14. Januar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 sei aufzuheben und von der Rückforderung sei abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kan- tonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Die vertretende Tochter ist bevoll- mächtigt (AB 77). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf den beiden Rückerstattungsverfü- gungen vom 27. Oktober 2017 über Fr. 768.– (AB 191) und Fr. 3‘830.– (AB 194) basierende Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (AB 212). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Ge- samtbetrag von Fr. 4‘598.–. Nicht Thema des Verfahrens bildet hingegen die Frage des Erlasses bzw. der Zahlungsmodalitäten (Ratenzahlungen) einer allfälligen Rückzahlung. Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Einsprache vom 31. Oktober 2017 (AB 210) ein entsprechendes Gesuch gestellt, doch hat die Beschwerde- gegnerin darüber noch nicht verfügt. Mangels Anfechtungsobjekts ist des- halb im vorliegenden Verfahren auf dieses Gesuch nicht einzutreten. Die Akten sind vielmehr an die Beschwerdegegnerin zu überweisen zur Prü- fung des Erlassgesuchs, wie sie es bereits im angefochtenen Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 4 cheentscheid vom 10. Januar 2018 in Aussicht gestellt hat (AB 212 Ziff. 2.7). 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 4‘598.– unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewin- nungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialver- sicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unter- haltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Der Mietzins ist – sofern eine Wohnung auch von Personen bewohnt wird, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist – grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 5 werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforde- rung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozes- sualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die be- treffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.4 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.5 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. 2.6 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin zur EL-Berechnung im hier streitigen Zeitraum vom 1. November 2016 bis Ok- tober 2017 bei den Ausgaben stets einen Netto-Mietzins von Fr. 11‘400.– sowie Nebenkosten in der Höhe von Fr. 2‘400.– jährlich angerechnet hat (AB 177 und AB 180). Dabei handelt es sich um den Mietzins, den die Be- schwerdeführerin für ihre 4-Zimmer-Wohnung bezahlt (vgl. AB 133). Weiter ist erstellt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten – sondern so- wohl im Einspracheverfahren (AB 210) wie auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren eingeräumt –, dass sie diese Wohnung seit Herbst 2016 (Beschwerde vom 14. Januar 2018 S. 2) bzw. seit dem 1. November 2016 (AB 187) zusammen mit ihrem Partner und Vater ihres Kindes B.________ bewohnt. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin den Umstand des Zusammenzugs mit B.________ der Beschwerdegegne- rin nicht gemeldet hat. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Partner B.________ führen zwar seit November 2016 einen gemeinsamen Haushalt, sind jedoch nicht ver- heiratetet, weshalb er nicht in ihre EL-Berechnung einzuschliessen ist (vgl. E. 2.2 hiervor und Rz. 3121.01 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleis- tungen zur AHV und IV [WEL]). Nachdem die Beschwerdegegnerin im Oktober 2017 Kenntnis vom ge- meinsamen Haushalt erhalten hat, hat sie zur Berechnung der Ausgaben zu Recht den bisher von der Beschwerdeführerin allein bezahlten Mietzins aufgeteilt und neu nur die Hälfte des tatsächlich anfallenden Betrages berücksichtigt (vgl. AB 190 und AB 193). Dies wird denn von der Be- schwerdeführerin letztlich auch nicht bestritten. 3.2.2 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Kosten für die Miete eines Lagerraums in der Höhe von Fr. 250.– pro Monat ebenfalls als Ausgaben zu berücksichtigen seien, da dieser für die Lagerung der nicht benötigten Möbel von B.________ sowie Mobiliar und Kleider seiner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 7 Tochter aus einer früheren Beziehung verwendet werde, weil die gemein- same Wohnung zu klein dafür sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Ja- nuar 2018 (AB 212 S. 2 Ziff. 2.1) richtig ausgeführt hat, sind solche Kosten zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen und damit im gesetzlich festge- legten Höchstbetrag von Fr. 19‘290.– für Alleinstehende bereits enthalten (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG); es kann offen bleiben, ob sie über- haupt anrechenbar sind, zumal sie gemäss den Angaben der Beschwerde- führerin B.________ anfallen. So oder anders können sie damit nicht als zusätzliche Ausgaben bei der Berechnung der EL berücksichtigt werden, weshalb die EL-Berechnung auch diesbezüglich nicht zu beanstanden ist. 3.2.3 Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch zu Recht familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge von B.________ für den gemeinsamen Sohn in der Höhe von Fr. 250.– pro Monat als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG [AB 190 und AB 193]). Zwar wurde die Vereinbarung über den Unterhalt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater ihres Kin- des noch unter der Voraussetzung abgeschlossen und von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt (AB 167), dass die Beschwerdeführerin noch allein mit dem gemeinsamen Sohn wohnt. Doch sieht Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) vor, dass die Eltern gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen. In Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch bei Führung eines gemeinsamen Haushaltes der unverheirateten Eltern den vereinbarten Unterhaltsbeitrag des Vaters bei der EL-Berechnung als Be- standteil der Einnahmen der Mutter bzw. Beschwerdeführerin berücksich- tigt. 3.3 Gestützt auf die – den zwei Verfügungen vom 27. Oktober 2017 (AB 191 und AB 194) beigelegten – Berechnungsblätter (AB 190 und AB 193) ist sodann die Rückerstattungsforderung in der Höhe von insge- samt Fr. 4‘598.– auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, inwiefern die Neuberech- nungen fehlerhaft sein sollten, sondern macht lediglich auf allgemeine Wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 8 se geltend, sie sei nicht in der Lage, diesen Betrag zurück zu zahlen (vgl. E. 1.2 vorstehend). 3.4 Gemäss den Akten hat die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2017 erstmals Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin mit B.________ in einem gemeinsamen Haushalt lebt (AB 187 und AB 188). Damit ist die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 2.6 hiervor). 4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (AB 212) als rechtens und die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegenden Be- schwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 9 3. Die Akten werden zur Prüfung des Erlassgesuches an die Beschwer- degegnerin überwiesen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.