Verfügung vom 8. Mai 2018
Sachverhalt
A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 14. November 2006 unter Angabe chronischer Rückenschmerzen, einer Diskushernie auf Höhe L5/S1, Knie-, Ellenbogen- und Handgelenksschmerzen sowie Schmerzen im Unterleib bei der Invali- denversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen insbesondere ein polydisziplinäres Gutach- ten der MEDAS D.________ (MEDAS) vom 11. April 2010 (AB 100.1) ein- geholt wurde, lehnte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Be- schwerdegegnerin) mit Verfügung vom 21. Juni 2010 (AB 107) einen Ren- tenanspruch mangels medizinisch ausgewiesener länger dauernder Ar- beitsunfähigkeit ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde hin (AB 110) bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Leistungsableh- nung mit Urteil vom 10. Februar 2011 (VGE IV/2010/765; AB 116). B. Am 17. August 2011 ersuchte die Versicherte erneut um Leistungen der Invalidenversicherung, da sich die Situation in der Zwischenzeit verschlech- tert habe (AB 123). Nach mehrfachen operativen Eingriffen (AB 120.12 S. 1 f., AB 120.4 S. 5 f., AB 141 S. 4 f., AB 145.2 S. 80 f., AB 149 S. 12 f., AB 149 S. 9) und durch die E.________ veranlassten Untersuchungen (AB 145.1 S. 2 ff., AB 145.2 S. 44 ff., AB 160.2 S. 1 ff.) beauftragte die IV- Stelle nach ab Juni 2010 in Anspruch genommener psychiatrischer Be- handlung (vgl. AB 133 S. 2 f., AB 136 S. 2, AB 145.2 S. 58 f., AB 148, AB 149 S. 2 f., AB 164 S. 5) im Oktober 2014 die MEDAS mit einer bidiszi- plinären Nachbegutachtung der Versicherten in den Fachbereichen Rheu- matologie und Psychiatrie (vgl. AB 169 ff. sowie MEDAS-Gutachten vom
10. März 2015 [AB 180.1]). Insbesondere gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2015 erneut einen Ren- tenanspruch (AB 193). Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 197) wies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 3 das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 3. Mai 2017 (VGE IV/2015/828) ab (AB 208). C. Noch im selben Monat meldete sich die Versicherte unter Geltendmachung einer Verschlechterung seitens des Rückens mit Rückenoperation 2016 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (AB 211). In der Folge wurde sie aufgefordert, glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2015 (AB 193) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (AB 215). Die von der Versicherten hierauf eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte (AB 217 S. 3 ff.) unterbreitete die IV-Stelle dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beantwortung der Frage, ob anhand der vorliegenden Akten die geltend gemachte Veränderung des Gesundheitszustands aus medizinischer Sicht glaubhaft gemacht sei (AB 218). Anstatt diese Frage zu beantworten, veranlasste med. pract. F.________ vom RAD, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine neuropsychologische Ab- klärung der Versicherten (AB 221 S. 2). Gestützt auf den in der Folge durch Dr. phil. G.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, erstell- ten neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 10. August 2017 (AB 224) formulierte med. pract. F.________ sodann ein neues Zumutbar- keitsprofil (AB 222 S. 8). Die IV-Stelle erachtete aufgrund dessen eine Ar- beitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) als angezeigt (AB 226). Die- se fand in der Folge vom 11. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 in der Abklärungsstelle H.________ statt (vgl. AB 235 sowie Abklärungsbericht AMA vom 12. Februar 2018 [AB 241 S. 4 ff.]). Mit Vorbescheid vom 21. März 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die erneute Abweisung ihres Leistungsbegehrens hinsichtlich Invalidenren- te in Aussicht. Auch wenn die im Rahmen der Neuanmeldung vorgenom- mene medizinische Untersuchung zu einer anderen Beurteilung geführt habe, liege ein unveränderter Sachverhalt vor. Massgebend sei nicht die andere medizinische Beurteilung, sondern die unveränderte Situation, wo- mit gleich zu entscheiden sei wie in der Verfügung vom 28. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 4 (AB 247). Hiergegen erhob die Versicherte am 26. April 2018 (Datum der Postaufgabe) unter Beilage eines Berichts von Dr. med. I.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. April 2018 Einwand (AB 252). Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verneinte die IV-Stelle ihrem Vorbescheid entsprechend erneut einen Rentenanspruch (AB 254). D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________, MLaw J.________, am 8. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin, die Be- schwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 teilte Rechtsanwältin C.________ vom B.________ dem Verwaltungsgericht mit, dass sie den Fall zur Bear- beitung übernommen habe, nachdem MLaw J.________ B.________ ver- lassen habe.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Mai 2018 (AB 254). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 6 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 7 lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Un- erheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Pra- xis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe- nen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren- tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 8 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairness- gebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3. 3.1 In ihrer Neuanmeldung vom 22. Mai 2017 (AB 211) machte die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der mit Urteil vom 3. Mai 2017 (VGE IV/2015/828; AB 208) bestätigten Verfü- gung vom 28. Juli 2015 (AB 193) bestanden hat, einzig eine Verschlechte- rung seitens des Rückens geltend (AB 211 S. 6). Die Beschwerdegegnerin ist – nachdem der RAD anstatt die Frage zu beantworten, ob aufgrund der eingereichten Berichte die geltend gemachte Verschlechterung glaubhaft sei, eine neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin veran- lasst und gestützt hierauf ein neues Zumutbarkeitsprofil formuliert hatte – letztlich auf die Neuanmeldung eingetreten. In der Folge hatte die Be- schwerdegegnerin materiell zu prüfen, ob seit dem 28. Juli 2015 eine an- spruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist und falls ja, ob die Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen. Die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht obliegt nun auch dem Gericht. Dagegen ist die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 9 handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung hier nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114; vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die erneute Verneinung eines Rentenanspruchs gründet vorlie- gend auf der Feststellung der Beschwerdegegnerin, die tatsächlichen Ver- hältnisse hätten sich im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der letzten ma- teriellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung zu Grunde gelegen hat, nicht wesentlich verändert. Es liege mit dem neu formulierten Zumut- barkeitsprofil lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, was unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel unerheblich sei (vgl. AB 254). 3.2.1 Die Anpassung des Zumutbarkeitsprofils durch med. pract. F.________ ist explizit wegen der am 8. August 2017 durch Dr. phil. G.________ validierten Diagnose einer leichten Intelligenzminderung (ICD- 10: F70) bei einem nach WAIS-IV gemessenen Gesamt-IQ von 69 mit zu- sätzlich umfassender Gedächtnisschwäche und attentativen Minderfunktio- nen erfolgt (AB 222 S. 5). Die Einschränkungen bestünden seit Geburt, seien jedoch aufgrund früherer Versäumnisse von Gutachtern bislang nicht als arbeitsrelevant eingeschätzt worden (AB 222 S. 5 f.). Diese Ausführungen lassen klarerweise auf eine – unter revisionsrechtli- chem Gesichtswinkel unerhebliche (vgl. E. 2.4 hiervor) – unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts schliessen. Dies deckt sich mit den Vorakten. Eine Intelligenzschwäche der Versicherten ist bereits im MEDAS-Gutachten vom 11. April 2010 festge- halten (AB 100.1 S. 13; vgl. auch MEDAS-Gutachten vom 10. März 2015, AB180.1 S. 25 f.) und seit 2011 vom behandelnden Psychiater als leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70), bestehend seit Kindheit, diagnostiziert (siehe AB 133 S. 2, AB 136 S. 2, AB 148 S. 1). Sodann lassen die Akten auch nicht auf eine relevante Veränderung hinsichtlich des Umfangs der Intelligenzminderung im Vergleichszeitraum schliessen. Vielmehr lässt sich eine solche aufgrund der fast identischen Ergebnisse der IQ-Testungen der Beschwerdeführerin von 2015 (leichte Intelligenzminderung bei einem Ge- samt-IQ von 64 [AB 202 S. 6]) und 2017 (leichte Intelligenzminderung bei einem Gesamt-IQ von 69 [AB 222 S. 6]) für den vorliegend relevanten Ver- gleichszeitraum mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 10 keit ausschliessen. Eine relevante Veränderung in dieser Hinsicht wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Die unterschied- liche Beurteilung der Auswirkungen der Intelligenzminderung auf die Er- werbsfähigkeit ist bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt – wie bereits dargelegt – unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheb- lich (vgl. E. 2.4 hiervor), wobei noch darauf hingewiesen sei, dass es auch nicht als offensichtlich falsch erscheint, dass der leichten Intelligenzminde- rung der Beschwerdeführerin bislang keine invalidenversicherungsrechtli- che Relevanz zuerkannt wurde, nachdem die Beschwerdeführerin trotz ihrer leichten Intelligenzminderung während fast 20 Jahren rentenaussch- liessend in der freien Wirtschaft arbeiten konnte (vgl. AB 16 S. 3, AB 192 S. 2, AB 204 S. 2 sowie Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018 [in den Ge- richtsakten]). Zu prüfen bleibt, ob seit dem 28. Juli 2015 in somatischer oder psychischer Hinsicht eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. 3.2.2 Eine längerdauernde Veränderung der funktionellen Leistungs- fähigkeit aus somatischen Gründen seit der Verfügung vom 28. Juli 2015 lässt sich den gesamten medizinischen Akten nicht entnehmen und auch die Eigenanamnese der Beschwerdeführerin anlässlich der neuropsycholo- gischen Untersuchung vom 8. August 2017 lässt nicht auf eine solche schliessen (vgl. AB 224 S. 4). Alle dokumentierten somatisch bedingten Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin waren gemäss der (diesbezüglich) überzeugenden Darlegung durch med. pract. F.________ vom 10. August 2017 (AB 222 S. 8) wie auch den übrigen Akten im Vergleichszeitpunkt bereits gleichermassen vorhanden. Dass die zwischenzeitlich stattgehabten Operationen zu einer längerdau- ernden Verschlechterung geführt hätten, wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3), wobei unbestrittener- massen trotz mehrmaliger Behandlung insbesondere in Bezug auf die Rü- ckenbeschwerden auch keine Verbesserung eingetreten ist. Nachdem sich im Rahmen der AMA vom 11. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 diesel- ben resp. keine weitergehenden somatischen Einschränkungen zeigten, als diejenigen, die bereits im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs am 28. Juli 2015 Berücksichtigung fanden (vgl. Abklärungsbericht AMA vom 12. Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 11 2018 [AB 241 S. 4 ff.] sowie Verfügung vom 28. Juli 2015 [AB 193] und MEDAS-Gutachten vom 10. März 2015 [AB 180.1 S. 1]), kann eine an- spruchsbegründende Veränderung des Gesundheitszustands in somati- scher Hinsicht auch ohne die beschwerdeweise eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Auf weitere medizinische Abklärungen in somatischer Hinsicht ist entsprechend in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2.3 In psychischer Hinsicht macht der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ mit ergänzendem Arztbericht vom 6. Juni 2018 erst- mals geltend, die Beschwerdeführerin sei seit 2016 verstärkt und chronisch depressiv (Beschwerdebeilage [BB] 2). Im Bericht vom 15. Juni 2017 wies er hinsichtlich psychischer Verschlechterung demgegenüber noch lediglich auf eine zunehmende Überforderung angesichts der zunehmenden Belas- tungen hin, was er auf die bekannte Minderintelligenz verbunden mit den emotionalen und sozialen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zurück- führte (AB 217 S. 4). Im Eintrittsgespräch zur AMA vom 11. Dezember 2017 gab die Beschwerdeführerin selbst an, psychisch gehe es ihr wech- selnd; es gebe gute und mässige Tage. In Spannungszuständen ritze sie sich (eine Inspektion der Vorderarme zeigte dabei keine Auffälligkeiten [„ein unauffälliges Integument“; AB 241 S. 18]). Sie lebe alleine, habe zu Mutter und Schwester Kontakte, pflege ihre Orchideen. Seit zehn Jahren lebe sie ausschliesslich vom Sozialdienst. Sie sei seit Jahren nicht in der Lage, ausserhalb des Haushaltes zu arbeiten. In psychiatrischer Behandlung ste- he sie circa einmal im Monat. Psychopharmakologisch nehme sie Escitalo- pram 10mg, Trittico 50mg und Risperidon 0.5mg ein. Zu Suizidversuchen, psychiatrischen Hospitalisationen oder teilstationäre Behandlungen sei es nie gekommen (AB 241 S. 18). Im Rahmen der AMA vom 11. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 fand eine fachärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin durch den externen Spezialarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, statt. Seinem auf den Beobachtungen und Untersuchungen während der AMA sowie den Vorakten basierenden Bericht (AB 241 S. 15 ff.) lassen sich als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 12 eine leichte Intelligenzminderung mit zusätzlichen neuropsychologischen Funktionseinbussen in den mnestischen und attentionalen Funktionen (ICD-10: F70), eine einfach strukturierte, infantile und emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10: F61) sowie ein multiätiologisches chronisches Schmerzsyndrom entnehmen. Daneben als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (AB 241 S. 17). Diagnostisch lägen eine neuropsychologisch nachgewiesene leichte Intelligenzminderung (IQ 69) sowie zusätzlich neurokognitive Defizite in den mnestischen und attentionalen Funktionen (ICD-10: F70) vor. Diese kognitiven Einschrän- kungen seien mit – seit Jugend nachweisbaren – Verhaltensauffälligkeiten gepaart. Die Beschwerdeführerin sei emotional instabil, neige unter Druck zu impulsiven und infantilen Durchbrüchen, welche sich in Automutilation (Selbstverstümmelung), aber auch in suizidalen Drohungen äusserten. Zwar fehlten wichtige Merkmale einer Borderline-Persönlichkeitsstörung wie chronische Leere, instabile Beziehungen und ausgeprägtes Agieren, jedoch sei die beschriebene Kombination von unüberlegtem, infantilem und impulsivem Verhalten für eine leichtgradige kombinierte Persönlichkeitss- törung (ICD-10: F61) charakteristisch. Das Schmerzsyndrom schliesslich sei multiätiologisch aber im Wesentlichen organisch; Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung fehlten (AB 241 S. 18). Diese unabhängige fachärztlich-psychiatrische Beurteilung im Rahmen der AMA hat somit im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verfügung vom
28. Juli 2015 zu Grunde lag (vgl. AB 180.1 S. 25 ff.), einen insbesondere auch in affektiver Hinsicht im Wesentlichen unveränderten psychischen Gesundheitszustand gezeigt. Angesichts der im Rahmen der AMA bestätig- ten Dysthymie lässt sich eine relevante Verschlechterung hinsichtlich de- pressiver Störung, wie sie im Bericht des behandelnden Psychiaters vom
6. Juni 2018 für die Zeit ab 2016 impliziert wird (vgl. BB 2), mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Die Be- schwerdeführerin selbst hat im Vergleichszeitraum nie eine relevante Ver- schlechterung in psychischer Hinsicht geltend gemacht (wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Februar 2010 über mehr oder weniger starke Depressionen klagt [vgl. AB 100.1 S. 13, AB 104, AB 110 S. 3, AB 126, AB 133 S. 3, AB 136 S. 3, AB 145.2 S. 58 f., AB 148, AB 149 S. 2 f., AB 164 S. 5, AB 202 S. 5]). Zudem fand im Vergleichszeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 13 raum auch keine Intensivierung der psychiatrischen Therapie statt (und zwar weder hinsichtlich Konsultationshäufigkeit beim behandelnden Psych- iater – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS- Begutachtung vom Februar 2015 fanden alle zwei bis drei Wochen Konsul- tationen statt [vgl. AB 180.1 S. 24], gemäss Angaben anlässlich der AMA vom Dezember 2017 circa einmal pro Monat [vgl. AB 241 S. 18] – noch in psychopharmakologischer Hinsicht [vgl. AB 180.1 S. 24, AB 201 S. 24 mit AB 241 S. 18]). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin gestützt auf die vorhandenen Akten eine anspruchsrelevante Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleichszeitraum auch hin- sichtlich psychischen Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint hat. Der Sachverhalt erweist sich auch in dieser Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt. Da angesichts der vorhandenen Aktenlage von weitergehenden Beweismassnahmen kei- ne entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, ist auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die Akten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten materiel- len Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (vgl. AB 193 i.V.m. AB 208) nicht relevant verschlechtert hat. Es liegt ledig- lich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor. Dass sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund einer anderweitigen Veränderung im Sachverhalt rentenrelevant erhöht haben könnte, wird von den Parteien weder geltend gemacht, noch finden sich in den Akten hierfür Anhaltspunkte. Mangels Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen bleibt für eine freie Prüfung des Rentenan- spruchs mit neuer Invaliditätsgradbemessung kein Raum. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin das erneute Rentengesuch bei diesem Beweiser- gebnis ohne weiteres abzuweisen, wie sie dies letztlich getan hat (vgl. AB 254). Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2018 (AB 254) ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde somit abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 14 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 4.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (act. IA) ist die Prozessbedürftigkeit erstellt. Das vor- liegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aus- sichtslos zu bezeichnen. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich Verfahrenskosten erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien (Art. 113 VRPG). Der ursprüngliche Rechtsvertreter hat vorliegend keine amtliche Verbeiständung beantragt, da er die persönlichen Voraus- setzungen dazu nicht erfüllte. Eine amtliche Verbeiständung wurde auch durch Rechtsanwältin C.________ nicht beantragt, die gemäss Mitteilung
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 5 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 16 Dezember 2019 den Fall nun zur Bearbeitung übernommen hat und die persönlichen Voraussetzungen für eine amtliche Verbeiständung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 15 grundsätzlich erfüllt, jedoch im vorliegenden Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Prozesshandlungen mehr vorzunehmen hatte. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. De- zember 2019)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 5 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Mai 2018 (AB 254). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 6 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 7 lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Un- erheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Pra- xis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe- nen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren- tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 8 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairness- gebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2).
- 3.1 In ihrer Neuanmeldung vom 22. Mai 2017 (AB 211) machte die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der mit Urteil vom 3. Mai 2017 (VGE IV/2015/828; AB 208) bestätigten Verfü- gung vom 28. Juli 2015 (AB 193) bestanden hat, einzig eine Verschlechte- rung seitens des Rückens geltend (AB 211 S. 6). Die Beschwerdegegnerin ist – nachdem der RAD anstatt die Frage zu beantworten, ob aufgrund der eingereichten Berichte die geltend gemachte Verschlechterung glaubhaft sei, eine neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin veran- lasst und gestützt hierauf ein neues Zumutbarkeitsprofil formuliert hatte – letztlich auf die Neuanmeldung eingetreten. In der Folge hatte die Be- schwerdegegnerin materiell zu prüfen, ob seit dem 28. Juli 2015 eine an- spruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist und falls ja, ob die Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen. Die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht obliegt nun auch dem Gericht. Dagegen ist die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 9 handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung hier nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114; vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die erneute Verneinung eines Rentenanspruchs gründet vorlie- gend auf der Feststellung der Beschwerdegegnerin, die tatsächlichen Ver- hältnisse hätten sich im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der letzten ma- teriellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung zu Grunde gelegen hat, nicht wesentlich verändert. Es liege mit dem neu formulierten Zumut- barkeitsprofil lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, was unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel unerheblich sei (vgl. AB 254). 3.2.1 Die Anpassung des Zumutbarkeitsprofils durch med. pract. F.________ ist explizit wegen der am 8. August 2017 durch Dr. phil. G.________ validierten Diagnose einer leichten Intelligenzminderung (ICD- 10: F70) bei einem nach WAIS-IV gemessenen Gesamt-IQ von 69 mit zu- sätzlich umfassender Gedächtnisschwäche und attentativen Minderfunktio- nen erfolgt (AB 222 S. 5). Die Einschränkungen bestünden seit Geburt, seien jedoch aufgrund früherer Versäumnisse von Gutachtern bislang nicht als arbeitsrelevant eingeschätzt worden (AB 222 S. 5 f.). Diese Ausführungen lassen klarerweise auf eine – unter revisionsrechtli- chem Gesichtswinkel unerhebliche (vgl. E. 2.4 hiervor) – unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts schliessen. Dies deckt sich mit den Vorakten. Eine Intelligenzschwäche der Versicherten ist bereits im MEDAS-Gutachten vom 11. April 2010 festge- halten (AB 100.1 S. 13; vgl. auch MEDAS-Gutachten vom 10. März 2015, AB180.1 S. 25 f.) und seit 2011 vom behandelnden Psychiater als leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70), bestehend seit Kindheit, diagnostiziert (siehe AB 133 S. 2, AB 136 S. 2, AB 148 S. 1). Sodann lassen die Akten auch nicht auf eine relevante Veränderung hinsichtlich des Umfangs der Intelligenzminderung im Vergleichszeitraum schliessen. Vielmehr lässt sich eine solche aufgrund der fast identischen Ergebnisse der IQ-Testungen der Beschwerdeführerin von 2015 (leichte Intelligenzminderung bei einem Ge- samt-IQ von 64 [AB 202 S. 6]) und 2017 (leichte Intelligenzminderung bei einem Gesamt-IQ von 69 [AB 222 S. 6]) für den vorliegend relevanten Ver- gleichszeitraum mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 10 keit ausschliessen. Eine relevante Veränderung in dieser Hinsicht wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Die unterschied- liche Beurteilung der Auswirkungen der Intelligenzminderung auf die Er- werbsfähigkeit ist bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt – wie bereits dargelegt – unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheb- lich (vgl. E. 2.4 hiervor), wobei noch darauf hingewiesen sei, dass es auch nicht als offensichtlich falsch erscheint, dass der leichten Intelligenzminde- rung der Beschwerdeführerin bislang keine invalidenversicherungsrechtli- che Relevanz zuerkannt wurde, nachdem die Beschwerdeführerin trotz ihrer leichten Intelligenzminderung während fast 20 Jahren rentenaussch- liessend in der freien Wirtschaft arbeiten konnte (vgl. AB 16 S. 3, AB 192 S. 2, AB 204 S. 2 sowie Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018 [in den Ge- richtsakten]). Zu prüfen bleibt, ob seit dem 28. Juli 2015 in somatischer oder psychischer Hinsicht eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. 3.2.2 Eine längerdauernde Veränderung der funktionellen Leistungs- fähigkeit aus somatischen Gründen seit der Verfügung vom 28. Juli 2015 lässt sich den gesamten medizinischen Akten nicht entnehmen und auch die Eigenanamnese der Beschwerdeführerin anlässlich der neuropsycholo- gischen Untersuchung vom 8. August 2017 lässt nicht auf eine solche schliessen (vgl. AB 224 S. 4). Alle dokumentierten somatisch bedingten Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin waren gemäss der (diesbezüglich) überzeugenden Darlegung durch med. pract. F.________ vom 10. August 2017 (AB 222 S. 8) wie auch den übrigen Akten im Vergleichszeitpunkt bereits gleichermassen vorhanden. Dass die zwischenzeitlich stattgehabten Operationen zu einer längerdau- ernden Verschlechterung geführt hätten, wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3), wobei unbestrittener- massen trotz mehrmaliger Behandlung insbesondere in Bezug auf die Rü- ckenbeschwerden auch keine Verbesserung eingetreten ist. Nachdem sich im Rahmen der AMA vom 11. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 diesel- ben resp. keine weitergehenden somatischen Einschränkungen zeigten, als diejenigen, die bereits im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs am 28. Juli 2015 Berücksichtigung fanden (vgl. Abklärungsbericht AMA vom 12. Februar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 11 2018 [AB 241 S. 4 ff.] sowie Verfügung vom 28. Juli 2015 [AB 193] und MEDAS-Gutachten vom 10. März 2015 [AB 180.1 S. 1]), kann eine an- spruchsbegründende Veränderung des Gesundheitszustands in somati- scher Hinsicht auch ohne die beschwerdeweise eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Auf weitere medizinische Abklärungen in somatischer Hinsicht ist entsprechend in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2.3 In psychischer Hinsicht macht der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ mit ergänzendem Arztbericht vom 6. Juni 2018 erst- mals geltend, die Beschwerdeführerin sei seit 2016 verstärkt und chronisch depressiv (Beschwerdebeilage [BB] 2). Im Bericht vom 15. Juni 2017 wies er hinsichtlich psychischer Verschlechterung demgegenüber noch lediglich auf eine zunehmende Überforderung angesichts der zunehmenden Belas- tungen hin, was er auf die bekannte Minderintelligenz verbunden mit den emotionalen und sozialen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zurück- führte (AB 217 S. 4). Im Eintrittsgespräch zur AMA vom 11. Dezember 2017 gab die Beschwerdeführerin selbst an, psychisch gehe es ihr wech- selnd; es gebe gute und mässige Tage. In Spannungszuständen ritze sie sich (eine Inspektion der Vorderarme zeigte dabei keine Auffälligkeiten [„ein unauffälliges Integument“; AB 241 S. 18]). Sie lebe alleine, habe zu Mutter und Schwester Kontakte, pflege ihre Orchideen. Seit zehn Jahren lebe sie ausschliesslich vom Sozialdienst. Sie sei seit Jahren nicht in der Lage, ausserhalb des Haushaltes zu arbeiten. In psychiatrischer Behandlung ste- he sie circa einmal im Monat. Psychopharmakologisch nehme sie Escitalo- pram 10mg, Trittico 50mg und Risperidon 0.5mg ein. Zu Suizidversuchen, psychiatrischen Hospitalisationen oder teilstationäre Behandlungen sei es nie gekommen (AB 241 S. 18). Im Rahmen der AMA vom 11. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 fand eine fachärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin durch den externen Spezialarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, statt. Seinem auf den Beobachtungen und Untersuchungen während der AMA sowie den Vorakten basierenden Bericht (AB 241 S. 15 ff.) lassen sich als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 12 eine leichte Intelligenzminderung mit zusätzlichen neuropsychologischen Funktionseinbussen in den mnestischen und attentionalen Funktionen (ICD-10: F70), eine einfach strukturierte, infantile und emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10: F61) sowie ein multiätiologisches chronisches Schmerzsyndrom entnehmen. Daneben als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (AB 241 S. 17). Diagnostisch lägen eine neuropsychologisch nachgewiesene leichte Intelligenzminderung (IQ 69) sowie zusätzlich neurokognitive Defizite in den mnestischen und attentionalen Funktionen (ICD-10: F70) vor. Diese kognitiven Einschrän- kungen seien mit – seit Jugend nachweisbaren – Verhaltensauffälligkeiten gepaart. Die Beschwerdeführerin sei emotional instabil, neige unter Druck zu impulsiven und infantilen Durchbrüchen, welche sich in Automutilation (Selbstverstümmelung), aber auch in suizidalen Drohungen äusserten. Zwar fehlten wichtige Merkmale einer Borderline-Persönlichkeitsstörung wie chronische Leere, instabile Beziehungen und ausgeprägtes Agieren, jedoch sei die beschriebene Kombination von unüberlegtem, infantilem und impulsivem Verhalten für eine leichtgradige kombinierte Persönlichkeitss- törung (ICD-10: F61) charakteristisch. Das Schmerzsyndrom schliesslich sei multiätiologisch aber im Wesentlichen organisch; Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung fehlten (AB 241 S. 18). Diese unabhängige fachärztlich-psychiatrische Beurteilung im Rahmen der AMA hat somit im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verfügung vom
- Juli 2015 zu Grunde lag (vgl. AB 180.1 S. 25 ff.), einen insbesondere auch in affektiver Hinsicht im Wesentlichen unveränderten psychischen Gesundheitszustand gezeigt. Angesichts der im Rahmen der AMA bestätig- ten Dysthymie lässt sich eine relevante Verschlechterung hinsichtlich de- pressiver Störung, wie sie im Bericht des behandelnden Psychiaters vom
- Juni 2018 für die Zeit ab 2016 impliziert wird (vgl. BB 2), mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Die Be- schwerdeführerin selbst hat im Vergleichszeitraum nie eine relevante Ver- schlechterung in psychischer Hinsicht geltend gemacht (wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Februar 2010 über mehr oder weniger starke Depressionen klagt [vgl. AB 100.1 S. 13, AB 104, AB 110 S. 3, AB 126, AB 133 S. 3, AB 136 S. 3, AB 145.2 S. 58 f., AB 148, AB 149 S. 2 f., AB 164 S. 5, AB 202 S. 5]). Zudem fand im Vergleichszeit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 13 raum auch keine Intensivierung der psychiatrischen Therapie statt (und zwar weder hinsichtlich Konsultationshäufigkeit beim behandelnden Psych- iater – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS- Begutachtung vom Februar 2015 fanden alle zwei bis drei Wochen Konsul- tationen statt [vgl. AB 180.1 S. 24], gemäss Angaben anlässlich der AMA vom Dezember 2017 circa einmal pro Monat [vgl. AB 241 S. 18] – noch in psychopharmakologischer Hinsicht [vgl. AB 180.1 S. 24, AB 201 S. 24 mit AB 241 S. 18]). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin gestützt auf die vorhandenen Akten eine anspruchsrelevante Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleichszeitraum auch hin- sichtlich psychischen Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint hat. Der Sachverhalt erweist sich auch in dieser Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt. Da angesichts der vorhandenen Aktenlage von weitergehenden Beweismassnahmen kei- ne entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, ist auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die Akten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten materiel- len Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (vgl. AB 193 i.V.m. AB 208) nicht relevant verschlechtert hat. Es liegt ledig- lich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor. Dass sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund einer anderweitigen Veränderung im Sachverhalt rentenrelevant erhöht haben könnte, wird von den Parteien weder geltend gemacht, noch finden sich in den Akten hierfür Anhaltspunkte. Mangels Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen bleibt für eine freie Prüfung des Rentenan- spruchs mit neuer Invaliditätsgradbemessung kein Raum. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin das erneute Rentengesuch bei diesem Beweiser- gebnis ohne weiteres abzuweisen, wie sie dies letztlich getan hat (vgl. AB 254). Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2018 (AB 254) ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde somit abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 14
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 4.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (act. IA) ist die Prozessbedürftigkeit erstellt. Das vor- liegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aus- sichtslos zu bezeichnen. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich Verfahrenskosten erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien (Art. 113 VRPG). Der ursprüngliche Rechtsvertreter hat vorliegend keine amtliche Verbeiständung beantragt, da er die persönlichen Voraus- setzungen dazu nicht erfüllte. Eine amtliche Verbeiständung wurde auch durch Rechtsanwältin C.________ nicht beantragt, die gemäss Mitteilung
- Dezember 2019 den Fall nun zur Bearbeitung übernommen hat und die persönlichen Voraussetzungen für eine amtliche Verbeiständung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 15 grundsätzlich erfüllt, jedoch im vorliegenden Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Prozesshandlungen mehr vorzunehmen hatte. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. De- zember 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 433 IV KNB/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Januar 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Peter A.________ Dammweg 42, 3604 Thun vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Mai 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 14. November 2006 unter Angabe chronischer Rückenschmerzen, einer Diskushernie auf Höhe L5/S1, Knie-, Ellenbogen- und Handgelenksschmerzen sowie Schmerzen im Unterleib bei der Invali- denversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen insbesondere ein polydisziplinäres Gutach- ten der MEDAS D.________ (MEDAS) vom 11. April 2010 (AB 100.1) ein- geholt wurde, lehnte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Be- schwerdegegnerin) mit Verfügung vom 21. Juni 2010 (AB 107) einen Ren- tenanspruch mangels medizinisch ausgewiesener länger dauernder Ar- beitsunfähigkeit ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde hin (AB 110) bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Leistungsableh- nung mit Urteil vom 10. Februar 2011 (VGE IV/2010/765; AB 116). B. Am 17. August 2011 ersuchte die Versicherte erneut um Leistungen der Invalidenversicherung, da sich die Situation in der Zwischenzeit verschlech- tert habe (AB 123). Nach mehrfachen operativen Eingriffen (AB 120.12 S. 1 f., AB 120.4 S. 5 f., AB 141 S. 4 f., AB 145.2 S. 80 f., AB 149 S. 12 f., AB 149 S. 9) und durch die E.________ veranlassten Untersuchungen (AB 145.1 S. 2 ff., AB 145.2 S. 44 ff., AB 160.2 S. 1 ff.) beauftragte die IV- Stelle nach ab Juni 2010 in Anspruch genommener psychiatrischer Be- handlung (vgl. AB 133 S. 2 f., AB 136 S. 2, AB 145.2 S. 58 f., AB 148, AB 149 S. 2 f., AB 164 S. 5) im Oktober 2014 die MEDAS mit einer bidiszi- plinären Nachbegutachtung der Versicherten in den Fachbereichen Rheu- matologie und Psychiatrie (vgl. AB 169 ff. sowie MEDAS-Gutachten vom
10. März 2015 [AB 180.1]). Insbesondere gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2015 erneut einen Ren- tenanspruch (AB 193). Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 197) wies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 3 das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 3. Mai 2017 (VGE IV/2015/828) ab (AB 208). C. Noch im selben Monat meldete sich die Versicherte unter Geltendmachung einer Verschlechterung seitens des Rückens mit Rückenoperation 2016 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (AB 211). In der Folge wurde sie aufgefordert, glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2015 (AB 193) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (AB 215). Die von der Versicherten hierauf eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte (AB 217 S. 3 ff.) unterbreitete die IV-Stelle dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beantwortung der Frage, ob anhand der vorliegenden Akten die geltend gemachte Veränderung des Gesundheitszustands aus medizinischer Sicht glaubhaft gemacht sei (AB 218). Anstatt diese Frage zu beantworten, veranlasste med. pract. F.________ vom RAD, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine neuropsychologische Ab- klärung der Versicherten (AB 221 S. 2). Gestützt auf den in der Folge durch Dr. phil. G.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, erstell- ten neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 10. August 2017 (AB 224) formulierte med. pract. F.________ sodann ein neues Zumutbar- keitsprofil (AB 222 S. 8). Die IV-Stelle erachtete aufgrund dessen eine Ar- beitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) als angezeigt (AB 226). Die- se fand in der Folge vom 11. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 in der Abklärungsstelle H.________ statt (vgl. AB 235 sowie Abklärungsbericht AMA vom 12. Februar 2018 [AB 241 S. 4 ff.]). Mit Vorbescheid vom 21. März 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die erneute Abweisung ihres Leistungsbegehrens hinsichtlich Invalidenren- te in Aussicht. Auch wenn die im Rahmen der Neuanmeldung vorgenom- mene medizinische Untersuchung zu einer anderen Beurteilung geführt habe, liege ein unveränderter Sachverhalt vor. Massgebend sei nicht die andere medizinische Beurteilung, sondern die unveränderte Situation, wo- mit gleich zu entscheiden sei wie in der Verfügung vom 28. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 4 (AB 247). Hiergegen erhob die Versicherte am 26. April 2018 (Datum der Postaufgabe) unter Beilage eines Berichts von Dr. med. I.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. April 2018 Einwand (AB 252). Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verneinte die IV-Stelle ihrem Vorbescheid entsprechend erneut einen Rentenanspruch (AB 254). D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________, MLaw J.________, am 8. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin, die Be- schwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 teilte Rechtsanwältin C.________ vom B.________ dem Verwaltungsgericht mit, dass sie den Fall zur Bear- beitung übernommen habe, nachdem MLaw J.________ B.________ ver- lassen habe. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 5 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Mai 2018 (AB 254). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 6 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 7 lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Un- erheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Pra- xis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe- nen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren- tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 8 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairness- gebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3. 3.1 In ihrer Neuanmeldung vom 22. Mai 2017 (AB 211) machte die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der mit Urteil vom 3. Mai 2017 (VGE IV/2015/828; AB 208) bestätigten Verfü- gung vom 28. Juli 2015 (AB 193) bestanden hat, einzig eine Verschlechte- rung seitens des Rückens geltend (AB 211 S. 6). Die Beschwerdegegnerin ist – nachdem der RAD anstatt die Frage zu beantworten, ob aufgrund der eingereichten Berichte die geltend gemachte Verschlechterung glaubhaft sei, eine neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin veran- lasst und gestützt hierauf ein neues Zumutbarkeitsprofil formuliert hatte – letztlich auf die Neuanmeldung eingetreten. In der Folge hatte die Be- schwerdegegnerin materiell zu prüfen, ob seit dem 28. Juli 2015 eine an- spruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist und falls ja, ob die Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen. Die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht obliegt nun auch dem Gericht. Dagegen ist die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 9 handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung hier nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114; vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die erneute Verneinung eines Rentenanspruchs gründet vorlie- gend auf der Feststellung der Beschwerdegegnerin, die tatsächlichen Ver- hältnisse hätten sich im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der letzten ma- teriellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung zu Grunde gelegen hat, nicht wesentlich verändert. Es liege mit dem neu formulierten Zumut- barkeitsprofil lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, was unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel unerheblich sei (vgl. AB 254). 3.2.1 Die Anpassung des Zumutbarkeitsprofils durch med. pract. F.________ ist explizit wegen der am 8. August 2017 durch Dr. phil. G.________ validierten Diagnose einer leichten Intelligenzminderung (ICD- 10: F70) bei einem nach WAIS-IV gemessenen Gesamt-IQ von 69 mit zu- sätzlich umfassender Gedächtnisschwäche und attentativen Minderfunktio- nen erfolgt (AB 222 S. 5). Die Einschränkungen bestünden seit Geburt, seien jedoch aufgrund früherer Versäumnisse von Gutachtern bislang nicht als arbeitsrelevant eingeschätzt worden (AB 222 S. 5 f.). Diese Ausführungen lassen klarerweise auf eine – unter revisionsrechtli- chem Gesichtswinkel unerhebliche (vgl. E. 2.4 hiervor) – unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts schliessen. Dies deckt sich mit den Vorakten. Eine Intelligenzschwäche der Versicherten ist bereits im MEDAS-Gutachten vom 11. April 2010 festge- halten (AB 100.1 S. 13; vgl. auch MEDAS-Gutachten vom 10. März 2015, AB180.1 S. 25 f.) und seit 2011 vom behandelnden Psychiater als leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70), bestehend seit Kindheit, diagnostiziert (siehe AB 133 S. 2, AB 136 S. 2, AB 148 S. 1). Sodann lassen die Akten auch nicht auf eine relevante Veränderung hinsichtlich des Umfangs der Intelligenzminderung im Vergleichszeitraum schliessen. Vielmehr lässt sich eine solche aufgrund der fast identischen Ergebnisse der IQ-Testungen der Beschwerdeführerin von 2015 (leichte Intelligenzminderung bei einem Ge- samt-IQ von 64 [AB 202 S. 6]) und 2017 (leichte Intelligenzminderung bei einem Gesamt-IQ von 69 [AB 222 S. 6]) für den vorliegend relevanten Ver- gleichszeitraum mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 10 keit ausschliessen. Eine relevante Veränderung in dieser Hinsicht wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Die unterschied- liche Beurteilung der Auswirkungen der Intelligenzminderung auf die Er- werbsfähigkeit ist bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt – wie bereits dargelegt – unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheb- lich (vgl. E. 2.4 hiervor), wobei noch darauf hingewiesen sei, dass es auch nicht als offensichtlich falsch erscheint, dass der leichten Intelligenzminde- rung der Beschwerdeführerin bislang keine invalidenversicherungsrechtli- che Relevanz zuerkannt wurde, nachdem die Beschwerdeführerin trotz ihrer leichten Intelligenzminderung während fast 20 Jahren rentenaussch- liessend in der freien Wirtschaft arbeiten konnte (vgl. AB 16 S. 3, AB 192 S. 2, AB 204 S. 2 sowie Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018 [in den Ge- richtsakten]). Zu prüfen bleibt, ob seit dem 28. Juli 2015 in somatischer oder psychischer Hinsicht eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. 3.2.2 Eine längerdauernde Veränderung der funktionellen Leistungs- fähigkeit aus somatischen Gründen seit der Verfügung vom 28. Juli 2015 lässt sich den gesamten medizinischen Akten nicht entnehmen und auch die Eigenanamnese der Beschwerdeführerin anlässlich der neuropsycholo- gischen Untersuchung vom 8. August 2017 lässt nicht auf eine solche schliessen (vgl. AB 224 S. 4). Alle dokumentierten somatisch bedingten Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin waren gemäss der (diesbezüglich) überzeugenden Darlegung durch med. pract. F.________ vom 10. August 2017 (AB 222 S. 8) wie auch den übrigen Akten im Vergleichszeitpunkt bereits gleichermassen vorhanden. Dass die zwischenzeitlich stattgehabten Operationen zu einer längerdau- ernden Verschlechterung geführt hätten, wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3), wobei unbestrittener- massen trotz mehrmaliger Behandlung insbesondere in Bezug auf die Rü- ckenbeschwerden auch keine Verbesserung eingetreten ist. Nachdem sich im Rahmen der AMA vom 11. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 diesel- ben resp. keine weitergehenden somatischen Einschränkungen zeigten, als diejenigen, die bereits im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs am 28. Juli 2015 Berücksichtigung fanden (vgl. Abklärungsbericht AMA vom 12. Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 11 2018 [AB 241 S. 4 ff.] sowie Verfügung vom 28. Juli 2015 [AB 193] und MEDAS-Gutachten vom 10. März 2015 [AB 180.1 S. 1]), kann eine an- spruchsbegründende Veränderung des Gesundheitszustands in somati- scher Hinsicht auch ohne die beschwerdeweise eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Auf weitere medizinische Abklärungen in somatischer Hinsicht ist entsprechend in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2.3 In psychischer Hinsicht macht der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ mit ergänzendem Arztbericht vom 6. Juni 2018 erst- mals geltend, die Beschwerdeführerin sei seit 2016 verstärkt und chronisch depressiv (Beschwerdebeilage [BB] 2). Im Bericht vom 15. Juni 2017 wies er hinsichtlich psychischer Verschlechterung demgegenüber noch lediglich auf eine zunehmende Überforderung angesichts der zunehmenden Belas- tungen hin, was er auf die bekannte Minderintelligenz verbunden mit den emotionalen und sozialen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zurück- führte (AB 217 S. 4). Im Eintrittsgespräch zur AMA vom 11. Dezember 2017 gab die Beschwerdeführerin selbst an, psychisch gehe es ihr wech- selnd; es gebe gute und mässige Tage. In Spannungszuständen ritze sie sich (eine Inspektion der Vorderarme zeigte dabei keine Auffälligkeiten [„ein unauffälliges Integument“; AB 241 S. 18]). Sie lebe alleine, habe zu Mutter und Schwester Kontakte, pflege ihre Orchideen. Seit zehn Jahren lebe sie ausschliesslich vom Sozialdienst. Sie sei seit Jahren nicht in der Lage, ausserhalb des Haushaltes zu arbeiten. In psychiatrischer Behandlung ste- he sie circa einmal im Monat. Psychopharmakologisch nehme sie Escitalo- pram 10mg, Trittico 50mg und Risperidon 0.5mg ein. Zu Suizidversuchen, psychiatrischen Hospitalisationen oder teilstationäre Behandlungen sei es nie gekommen (AB 241 S. 18). Im Rahmen der AMA vom 11. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 fand eine fachärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin durch den externen Spezialarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, statt. Seinem auf den Beobachtungen und Untersuchungen während der AMA sowie den Vorakten basierenden Bericht (AB 241 S. 15 ff.) lassen sich als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 12 eine leichte Intelligenzminderung mit zusätzlichen neuropsychologischen Funktionseinbussen in den mnestischen und attentionalen Funktionen (ICD-10: F70), eine einfach strukturierte, infantile und emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10: F61) sowie ein multiätiologisches chronisches Schmerzsyndrom entnehmen. Daneben als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (AB 241 S. 17). Diagnostisch lägen eine neuropsychologisch nachgewiesene leichte Intelligenzminderung (IQ 69) sowie zusätzlich neurokognitive Defizite in den mnestischen und attentionalen Funktionen (ICD-10: F70) vor. Diese kognitiven Einschrän- kungen seien mit – seit Jugend nachweisbaren – Verhaltensauffälligkeiten gepaart. Die Beschwerdeführerin sei emotional instabil, neige unter Druck zu impulsiven und infantilen Durchbrüchen, welche sich in Automutilation (Selbstverstümmelung), aber auch in suizidalen Drohungen äusserten. Zwar fehlten wichtige Merkmale einer Borderline-Persönlichkeitsstörung wie chronische Leere, instabile Beziehungen und ausgeprägtes Agieren, jedoch sei die beschriebene Kombination von unüberlegtem, infantilem und impulsivem Verhalten für eine leichtgradige kombinierte Persönlichkeitss- törung (ICD-10: F61) charakteristisch. Das Schmerzsyndrom schliesslich sei multiätiologisch aber im Wesentlichen organisch; Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung fehlten (AB 241 S. 18). Diese unabhängige fachärztlich-psychiatrische Beurteilung im Rahmen der AMA hat somit im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verfügung vom
28. Juli 2015 zu Grunde lag (vgl. AB 180.1 S. 25 ff.), einen insbesondere auch in affektiver Hinsicht im Wesentlichen unveränderten psychischen Gesundheitszustand gezeigt. Angesichts der im Rahmen der AMA bestätig- ten Dysthymie lässt sich eine relevante Verschlechterung hinsichtlich de- pressiver Störung, wie sie im Bericht des behandelnden Psychiaters vom
6. Juni 2018 für die Zeit ab 2016 impliziert wird (vgl. BB 2), mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Die Be- schwerdeführerin selbst hat im Vergleichszeitraum nie eine relevante Ver- schlechterung in psychischer Hinsicht geltend gemacht (wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Februar 2010 über mehr oder weniger starke Depressionen klagt [vgl. AB 100.1 S. 13, AB 104, AB 110 S. 3, AB 126, AB 133 S. 3, AB 136 S. 3, AB 145.2 S. 58 f., AB 148, AB 149 S. 2 f., AB 164 S. 5, AB 202 S. 5]). Zudem fand im Vergleichszeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 13 raum auch keine Intensivierung der psychiatrischen Therapie statt (und zwar weder hinsichtlich Konsultationshäufigkeit beim behandelnden Psych- iater – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS- Begutachtung vom Februar 2015 fanden alle zwei bis drei Wochen Konsul- tationen statt [vgl. AB 180.1 S. 24], gemäss Angaben anlässlich der AMA vom Dezember 2017 circa einmal pro Monat [vgl. AB 241 S. 18] – noch in psychopharmakologischer Hinsicht [vgl. AB 180.1 S. 24, AB 201 S. 24 mit AB 241 S. 18]). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin gestützt auf die vorhandenen Akten eine anspruchsrelevante Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleichszeitraum auch hin- sichtlich psychischen Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint hat. Der Sachverhalt erweist sich auch in dieser Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt. Da angesichts der vorhandenen Aktenlage von weitergehenden Beweismassnahmen kei- ne entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, ist auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die Akten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten materiel- len Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (vgl. AB 193 i.V.m. AB 208) nicht relevant verschlechtert hat. Es liegt ledig- lich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor. Dass sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund einer anderweitigen Veränderung im Sachverhalt rentenrelevant erhöht haben könnte, wird von den Parteien weder geltend gemacht, noch finden sich in den Akten hierfür Anhaltspunkte. Mangels Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen bleibt für eine freie Prüfung des Rentenan- spruchs mit neuer Invaliditätsgradbemessung kein Raum. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin das erneute Rentengesuch bei diesem Beweiser- gebnis ohne weiteres abzuweisen, wie sie dies letztlich getan hat (vgl. AB 254). Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2018 (AB 254) ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde somit abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 14 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 4.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (act. IA) ist die Prozessbedürftigkeit erstellt. Das vor- liegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aus- sichtslos zu bezeichnen. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich Verfahrenskosten erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien (Art. 113 VRPG). Der ursprüngliche Rechtsvertreter hat vorliegend keine amtliche Verbeiständung beantragt, da er die persönlichen Voraus- setzungen dazu nicht erfüllte. Eine amtliche Verbeiständung wurde auch durch Rechtsanwältin C.________ nicht beantragt, die gemäss Mitteilung
16. Dezember 2019 den Fall nun zur Bearbeitung übernommen hat und die persönlichen Voraussetzungen für eine amtliche Verbeiständung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 15 grundsätzlich erfüllt, jedoch im vorliegenden Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Prozesshandlungen mehr vorzunehmen hatte. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. De- zember 2019)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2020, IV/18/433, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.