opencaselaw.ch

200 2018 409

Bern VerwG · 2018-07-31 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018

Sachverhalt

A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) an und stellte am 3. November 2017 Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung (Antwortbeilagen [AB] 230-234). Mit Verfügung vom

2. März 2018 verneinte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (beco bzw. Beschwerdegegner), einen Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung ab 1. November 2017 (AB 203-205). Daran hielt es auf Einsprache hin (AB 199) mit Entscheid vom 16. Mai 2018 fest (AB 51-56). B. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 erhob der Versicherte Beschwerde. Er be- antragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuhe- ben und ihm sei eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 3 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 (AB 51-56). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung ab 1. November 2017 und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilwei- se arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 4 die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).

E. 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern die- ses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rah- menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt- liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 1-3 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzo- gen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchs- tens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2 AVIG).

E. 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesge- setz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbststän- diger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausü- bung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Min- destbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständi- gen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsa- men und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5).

E. 2.4 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozi- alversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleis- tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Kommen die versicherte Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 5 son oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebun- gen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

E. 3.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt nach Art. 9 Abs. 2 AVIG am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wozu auch die formelle Voraussetzung der Anmeldung gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17 Abs. 2 AVIG). Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer sich am 18. Oktober 2017 zur Arbeitsvermittlung ange- meldet hatte, wobei er festhielt, ab 1. November 2017 stellenlos zu sein (AB 230). Der erste Kontrolltag war der 1. November 2017 (AB 245). Der Beschwerdegegner hat die ordentliche zweijährige Rahmenfrist für die Bei- tragszeit somit grundsätzlich zu Recht vom 1. November 2015 bis 31. Okto- ber 2017 festgesetzt (Art. 9 Abs. 2 AVIG; vgl. 2.2 hiervor).

E. 3.2 Im Zusammenhang mit der Rahmenfrist für die Beitragszeit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die einspracheweise beantragte Verlängerung der Rahmenfrist (AB 199) zu Recht abgelehnt hat (AB 54).

E. 3.2.1 Für eine Verlängerung der Rahmenfristen wird neben dem Kausa- litätsprinzip u.a. vorausgesetzt, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne den Bezug von Leistungen nach Art. 71a-d AVIG aufgenommen und diese selbstständige Erwerbstätigkeit alsdann definitiv aufgegeben wird (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Sozi- ale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2299 N. 108). Eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit gilt als aufgenommen, wenn die versicherte Person nach AHV-Bei- tragsstatut als Selbstständige qualifiziert worden ist. Nicht massgebend ist, ob aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt worden ist oder die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden sind (AVIG- Praxis ALE B62). Für den Nachweis der Aufgabe der selbstständigen Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 6 werbstätigkeit verlangt die Verwaltungsweisung eine Bestätigung der AHV- Ausgleichskasse und einen Handelsregisterauszug (AVIG-Praxis ALE B64). Diese Verwaltungsweisung ist für das Gericht zwar nicht verbindlich (BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434), doch besteht im vorliegenden Fall kein trif- tiger Grund für ein Abweichen von dieser.

E. 3.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. No- vember 2017 (AB 239) sowie 16. Januar 2018 (AB 218) zum Einreichen fehlender Unterlagen aufgefordert worden war, wies der Beschwerdegeg- ner im Einspracheverfahren explizit darauf hin, dass für die Prüfung einer allfälligen Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit die am 21. No- vember 2017 und 16. Januar 2018 bezeichneten Belege notwendig seien. Überdies sei eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Da- raus müsse ersichtlich sein, seit wann der Beschwerdeführer als Selbst- ständigerwerbender angemeldet und ob in der Zwischenzeit eine Abmel- dung erfolgt sei. Ausserdem werde eine schriftliche Mitteilung benötigt, ob die selbstständige Tätigkeit weitergeführt werde und falls ja, in welchem zeitlichen Umfang. Sollten die verlangten Unterlagen nicht innert angesetz- ter Frist eintreffen, würde aufgrund der vorhanden Akten entschieden (AB 197). In der Folge stellte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom

13. April 2018 fest, dass die verlangten Unterlagen immer noch nicht einge- troffen seien und setzte eine weitere Frist zu deren Einreichung; andernfalls werde aufgrund der vorhandenen Akten entschieden (AB 191).

E. 3.2.3 Wie sich aus den Akten ergibt (vgl. AB 57-190) und im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2016 (AB 54) zutreffend festgehal- ten wurde, hat der Beschwerdeführer namentlich die erforderliche (vgl. E. 3.2.1 hiervor) Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse betreffend die gel- tend gemachte selbstständige Erwerbstätigkeit trotz mehrfacher Aufforde- rung nicht beigebracht. Damit fehlt es am rechtsgenüglichen Nachweis ei- ner selbstständigen Erwerbstätigkeit während der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 2.2 und 3.2.1 hiervor); im IK-Auszug ist der Be- schwerdeführer während der hier massgebenden Zeit allein als Unselbst- ständigerwerbender eingetragen (AB 25). Dass der Beschwerdegegner – nachdem er den Beschwerdeführer zuvor mehrfach auf die fehlenden Un- terlagen und die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 7 gewiesen hatte (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG und E. 2.4 hiervor) – im ange- fochtenen Einspracheentscheid aufgrund der Akten entschieden und eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9a Abs. 2 AVIG abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Damit bleibt es bei der Rahmen- frist für die Beitragszeit vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 (E. 3.1 hiervor).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat – wie er in der Beschwerde explizit aner- kennt – seine Arbeitnehmertätigkeit als Angestellter der B.________ AG am 30. Juni 2016 beendet und ab diesem Zeitpunkt auch keinen Lohn mehr bezogen (vgl. auch AB 194). Für die Folgezeit ist keine beitragspflich- tige unselbstständige Erwerbstätigkeit mehr aktenkundig (IK-Auszug vom

26. April 2018; AB 25). Damit ist mit dem Beschwerdegegner von maximal acht Monaten Beitragszeit (1. November 2015 bis 30. Juni 2016) auszuge- hen – selbst für diese Zeit ist der Nachweis des effektiven Lohnbezugs je- doch fraglich, da der Beschwerdeführer diesen Nachweis im Rahmen sei- ner Mitwirkungspflicht nicht erbracht hat (vgl. AB 191) –, womit die Min- destbeitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG; vgl. E. 2.3 hiervor) offenkundig nicht erfüllt ist. Daher besteht bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ohne dass die Frage des effekti- ven Lohnbezugs bis 30. Juni 2016 geklärt werden müsste. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzu- weisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 3 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 (AB 51-56). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung ab 1. November 2017 und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilwei- se arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 4 die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern die- ses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rah- menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt- liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 1-3 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzo- gen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchs- tens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2 AVIG). 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesge- setz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbststän- diger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausü- bung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Min- destbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständi- gen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsa- men und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5). 2.4 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozi- alversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleis- tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Kommen die versicherte Per- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 5 son oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebun- gen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
  4. 3.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt nach Art. 9 Abs. 2 AVIG am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wozu auch die formelle Voraussetzung der Anmeldung gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17 Abs. 2 AVIG). Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer sich am 18. Oktober 2017 zur Arbeitsvermittlung ange- meldet hatte, wobei er festhielt, ab 1. November 2017 stellenlos zu sein (AB 230). Der erste Kontrolltag war der 1. November 2017 (AB 245). Der Beschwerdegegner hat die ordentliche zweijährige Rahmenfrist für die Bei- tragszeit somit grundsätzlich zu Recht vom 1. November 2015 bis 31. Okto- ber 2017 festgesetzt (Art. 9 Abs. 2 AVIG; vgl. 2.2 hiervor). 3.2 Im Zusammenhang mit der Rahmenfrist für die Beitragszeit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die einspracheweise beantragte Verlängerung der Rahmenfrist (AB 199) zu Recht abgelehnt hat (AB 54). 3.2.1 Für eine Verlängerung der Rahmenfristen wird neben dem Kausa- litätsprinzip u.a. vorausgesetzt, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne den Bezug von Leistungen nach Art. 71a-d AVIG aufgenommen und diese selbstständige Erwerbstätigkeit alsdann definitiv aufgegeben wird (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Sozi- ale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2299 N. 108). Eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit gilt als aufgenommen, wenn die versicherte Person nach AHV-Bei- tragsstatut als Selbstständige qualifiziert worden ist. Nicht massgebend ist, ob aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt worden ist oder die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden sind (AVIG- Praxis ALE B62). Für den Nachweis der Aufgabe der selbstständigen Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 6 werbstätigkeit verlangt die Verwaltungsweisung eine Bestätigung der AHV- Ausgleichskasse und einen Handelsregisterauszug (AVIG-Praxis ALE B64). Diese Verwaltungsweisung ist für das Gericht zwar nicht verbindlich (BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434), doch besteht im vorliegenden Fall kein trif- tiger Grund für ein Abweichen von dieser. 3.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. No- vember 2017 (AB 239) sowie 16. Januar 2018 (AB 218) zum Einreichen fehlender Unterlagen aufgefordert worden war, wies der Beschwerdegeg- ner im Einspracheverfahren explizit darauf hin, dass für die Prüfung einer allfälligen Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit die am 21. No- vember 2017 und 16. Januar 2018 bezeichneten Belege notwendig seien. Überdies sei eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Da- raus müsse ersichtlich sein, seit wann der Beschwerdeführer als Selbst- ständigerwerbender angemeldet und ob in der Zwischenzeit eine Abmel- dung erfolgt sei. Ausserdem werde eine schriftliche Mitteilung benötigt, ob die selbstständige Tätigkeit weitergeführt werde und falls ja, in welchem zeitlichen Umfang. Sollten die verlangten Unterlagen nicht innert angesetz- ter Frist eintreffen, würde aufgrund der vorhanden Akten entschieden (AB 197). In der Folge stellte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom
  5. April 2018 fest, dass die verlangten Unterlagen immer noch nicht einge- troffen seien und setzte eine weitere Frist zu deren Einreichung; andernfalls werde aufgrund der vorhandenen Akten entschieden (AB 191). 3.2.3 Wie sich aus den Akten ergibt (vgl. AB 57-190) und im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2016 (AB 54) zutreffend festgehal- ten wurde, hat der Beschwerdeführer namentlich die erforderliche (vgl. E. 3.2.1 hiervor) Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse betreffend die gel- tend gemachte selbstständige Erwerbstätigkeit trotz mehrfacher Aufforde- rung nicht beigebracht. Damit fehlt es am rechtsgenüglichen Nachweis ei- ner selbstständigen Erwerbstätigkeit während der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 2.2 und 3.2.1 hiervor); im IK-Auszug ist der Be- schwerdeführer während der hier massgebenden Zeit allein als Unselbst- ständigerwerbender eingetragen (AB 25). Dass der Beschwerdegegner – nachdem er den Beschwerdeführer zuvor mehrfach auf die fehlenden Un- terlagen und die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 7 gewiesen hatte (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG und E. 2.4 hiervor) – im ange- fochtenen Einspracheentscheid aufgrund der Akten entschieden und eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9a Abs. 2 AVIG abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Damit bleibt es bei der Rahmen- frist für die Beitragszeit vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 (E. 3.1 hiervor). 3.3 Der Beschwerdeführer hat – wie er in der Beschwerde explizit aner- kennt – seine Arbeitnehmertätigkeit als Angestellter der B.________ AG am 30. Juni 2016 beendet und ab diesem Zeitpunkt auch keinen Lohn mehr bezogen (vgl. auch AB 194). Für die Folgezeit ist keine beitragspflich- tige unselbstständige Erwerbstätigkeit mehr aktenkundig (IK-Auszug vom
  6. April 2018; AB 25). Damit ist mit dem Beschwerdegegner von maximal acht Monaten Beitragszeit (1. November 2015 bis 30. Juni 2016) auszuge- hen – selbst für diese Zeit ist der Nachweis des effektiven Lohnbezugs je- doch fraglich, da der Beschwerdeführer diesen Nachweis im Rahmen sei- ner Mitwirkungspflicht nicht erbracht hat (vgl. AB 191) –, womit die Min- destbeitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG; vgl. E. 2.3 hiervor) offenkundig nicht erfüllt ist. Daher besteht bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ohne dass die Frage des effekti- ven Lohnbezugs bis 30. Juni 2016 geklärt werden müsste. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzu- weisen.
  7. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 409 ALV FUE/RUM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Juli 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) an und stellte am 3. November 2017 Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung (Antwortbeilagen [AB] 230-234). Mit Verfügung vom

2. März 2018 verneinte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (beco bzw. Beschwerdegegner), einen Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung ab 1. November 2017 (AB 203-205). Daran hielt es auf Einsprache hin (AB 199) mit Entscheid vom 16. Mai 2018 fest (AB 51-56). B. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 erhob der Versicherte Beschwerde. Er be- antragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuhe- ben und ihm sei eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 3 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 (AB 51-56). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung ab 1. November 2017 und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilwei- se arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 4 die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern die- ses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rah- menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt- liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 1-3 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzo- gen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchs- tens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2 AVIG). 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesge- setz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbststän- diger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausü- bung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Min- destbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständi- gen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsa- men und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5). 2.4 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozi- alversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleis- tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Kommen die versicherte Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 5 son oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebun- gen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. 3.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt nach Art. 9 Abs. 2 AVIG am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wozu auch die formelle Voraussetzung der Anmeldung gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17 Abs. 2 AVIG). Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer sich am 18. Oktober 2017 zur Arbeitsvermittlung ange- meldet hatte, wobei er festhielt, ab 1. November 2017 stellenlos zu sein (AB 230). Der erste Kontrolltag war der 1. November 2017 (AB 245). Der Beschwerdegegner hat die ordentliche zweijährige Rahmenfrist für die Bei- tragszeit somit grundsätzlich zu Recht vom 1. November 2015 bis 31. Okto- ber 2017 festgesetzt (Art. 9 Abs. 2 AVIG; vgl. 2.2 hiervor). 3.2 Im Zusammenhang mit der Rahmenfrist für die Beitragszeit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die einspracheweise beantragte Verlängerung der Rahmenfrist (AB 199) zu Recht abgelehnt hat (AB 54). 3.2.1 Für eine Verlängerung der Rahmenfristen wird neben dem Kausa- litätsprinzip u.a. vorausgesetzt, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne den Bezug von Leistungen nach Art. 71a-d AVIG aufgenommen und diese selbstständige Erwerbstätigkeit alsdann definitiv aufgegeben wird (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Sozi- ale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2299 N. 108). Eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit gilt als aufgenommen, wenn die versicherte Person nach AHV-Bei- tragsstatut als Selbstständige qualifiziert worden ist. Nicht massgebend ist, ob aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt worden ist oder die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden sind (AVIG- Praxis ALE B62). Für den Nachweis der Aufgabe der selbstständigen Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 6 werbstätigkeit verlangt die Verwaltungsweisung eine Bestätigung der AHV- Ausgleichskasse und einen Handelsregisterauszug (AVIG-Praxis ALE B64). Diese Verwaltungsweisung ist für das Gericht zwar nicht verbindlich (BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434), doch besteht im vorliegenden Fall kein trif- tiger Grund für ein Abweichen von dieser. 3.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. No- vember 2017 (AB 239) sowie 16. Januar 2018 (AB 218) zum Einreichen fehlender Unterlagen aufgefordert worden war, wies der Beschwerdegeg- ner im Einspracheverfahren explizit darauf hin, dass für die Prüfung einer allfälligen Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit die am 21. No- vember 2017 und 16. Januar 2018 bezeichneten Belege notwendig seien. Überdies sei eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Da- raus müsse ersichtlich sein, seit wann der Beschwerdeführer als Selbst- ständigerwerbender angemeldet und ob in der Zwischenzeit eine Abmel- dung erfolgt sei. Ausserdem werde eine schriftliche Mitteilung benötigt, ob die selbstständige Tätigkeit weitergeführt werde und falls ja, in welchem zeitlichen Umfang. Sollten die verlangten Unterlagen nicht innert angesetz- ter Frist eintreffen, würde aufgrund der vorhanden Akten entschieden (AB 197). In der Folge stellte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom

13. April 2018 fest, dass die verlangten Unterlagen immer noch nicht einge- troffen seien und setzte eine weitere Frist zu deren Einreichung; andernfalls werde aufgrund der vorhandenen Akten entschieden (AB 191). 3.2.3 Wie sich aus den Akten ergibt (vgl. AB 57-190) und im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2016 (AB 54) zutreffend festgehal- ten wurde, hat der Beschwerdeführer namentlich die erforderliche (vgl. E. 3.2.1 hiervor) Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse betreffend die gel- tend gemachte selbstständige Erwerbstätigkeit trotz mehrfacher Aufforde- rung nicht beigebracht. Damit fehlt es am rechtsgenüglichen Nachweis ei- ner selbstständigen Erwerbstätigkeit während der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 2.2 und 3.2.1 hiervor); im IK-Auszug ist der Be- schwerdeführer während der hier massgebenden Zeit allein als Unselbst- ständigerwerbender eingetragen (AB 25). Dass der Beschwerdegegner – nachdem er den Beschwerdeführer zuvor mehrfach auf die fehlenden Un- terlagen und die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 7 gewiesen hatte (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG und E. 2.4 hiervor) – im ange- fochtenen Einspracheentscheid aufgrund der Akten entschieden und eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9a Abs. 2 AVIG abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Damit bleibt es bei der Rahmen- frist für die Beitragszeit vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 (E. 3.1 hiervor). 3.3 Der Beschwerdeführer hat – wie er in der Beschwerde explizit aner- kennt – seine Arbeitnehmertätigkeit als Angestellter der B.________ AG am 30. Juni 2016 beendet und ab diesem Zeitpunkt auch keinen Lohn mehr bezogen (vgl. auch AB 194). Für die Folgezeit ist keine beitragspflich- tige unselbstständige Erwerbstätigkeit mehr aktenkundig (IK-Auszug vom

26. April 2018; AB 25). Damit ist mit dem Beschwerdegegner von maximal acht Monaten Beitragszeit (1. November 2015 bis 30. Juni 2016) auszuge- hen – selbst für diese Zeit ist der Nachweis des effektiven Lohnbezugs je- doch fraglich, da der Beschwerdeführer diesen Nachweis im Rahmen sei- ner Mitwirkungspflicht nicht erbracht hat (vgl. AB 191) –, womit die Min- destbeitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG; vgl. E. 2.3 hiervor) offenkundig nicht erfüllt ist. Daher besteht bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ohne dass die Frage des effekti- ven Lohnbezugs bis 30. Juni 2016 geklärt werden müsste. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzu- weisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.