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200 2018 403

Bern VerwG · 2018-05-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018

Sachverhalt

A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Selbstständigerwerbender und in dieser Eigenschaft der Ausgleichskasse GastroSocial (GastroSocial bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der GastroSocial, Antwortbeilage [AB] 7). Gestützt auf die Steuer- meldung vom 27. März 2018 (AB 1) legte die GastroSocial mit Verfügung vom 5. April 2018 (AB 2) den vom Versicherten zu leistenden AHV/IV/EO- Beitrag einschliesslich Verwaltungskosten und Beitrag an die Familienaus- gleichskasse für die Beitragsperiode 2016 fest. Dabei ging sie von einem gerundeten massgebenden Einkommen in der Höhe von Fr. 119'200.-- (Erwerbseinkommen Fr. 132'700.-- abzüglich BVG-Einkauf von 25'000.-- und zuzüglich aufrechenbare Beiträge von Fr. 11'503.10) aus und errech- nete einen zu leistenden Jahresbeitrag von total Fr. 13'965.20. Die dage- gen vom Versicherten und dessen Ehefrau, B.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), erhobene Einsprache (AB 3) wies die GastroSocial – nachdem sie von der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine Stellung- nahme eingeholt hatte (AB 5) – mit Entscheid vom 16. Mai 2018 (AB 6) ab. B. Hiergegen erhoben die Ehegatten A.________ und B.________ mit Einga- be vom 23. Mai 2018 Beschwerde und beantragten, sämtliche bundessteu- erpflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1983 bis 2017 seien gemäss separater, personenbezogener Einschätzung der Bundessteuern zu 50% dem IK-Konto von A.________ und zu 50% dem IK-Konto von B.________ gutzuschreiben. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kön- ne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 3

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzli- chen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den an- gefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist. Ob auch die Beschwerdeführerin, welche nicht Adressatin des angefochtenen Einspra- cheentscheides vom 16. Mai 2018 (AB 6) ist, aus eigenem Recht zur Be- schwerdeführung legitimiert ist, kann vorliegend offen bleiben, da sich – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 3 hiernach) – die Beschwerde ohnehin als materiell unbegründet erweist. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich (vgl. E. 1.3 hiernach) einzutreten.

E. 1.3 Angefochten ist der die Verfügung vom 5. April 2018 (AB 2) bestätigende Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden persön- lichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2016.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 4 Soweit die Beschwerdeführenden die Beitragsfestsetzung der Jahre 1983 bis 2015 sowie 2017 beanstanden und Korrekturen der Einträge in den IK- Konten verlangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da hierüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht entschieden wurde, womit es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvorausset- zung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

E. 1.4 Die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 wurden auf Fr. 13'965.20 festgesetzt (AB 2). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge Selbstständigerwerbender für jedes Beitragsjahr festgesetzt; als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 5 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer- behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich- tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxati- on genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung ob- liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche- rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 2.4 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 6 Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist, nicht. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 102 V 27 E. 3b S. 30). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorlie- gend massgebenden Jahr 2016 als Selbstständigerwerbender tätig war (vgl. AB 7 f.; Beschwerde S. 1). Für die Beitragsbemessung legte die Be- schwerdegegnerin das ihr mit Steuermeldung vom 27. März 2018 (AB 1) gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 132'700.-- zugrunde, berücksichtigte einen BVG-Einkauf von Fr. 25'000.-- und rechnete die persönlichen Beiträge nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4 AHVG auf, was insgesamt Fr. 119'203.10 bzw. ein beitrags- rechtlich massgebliches, auf die nächsten 100 Franken abgerundetes Ein- kommen (Art. 8 Abs. 1 AHVG) von Fr. 119'200.-- ergab. Auf diesem Betrag bemass die Beschwerdegegnerin schliesslich die persönlichen Beiträge (inklusive Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie Verwaltungskos- tenbeiträge) in der Höhe von insgesamt Fr. 13'965.20 (AB 2). 3.2 Zu prüfen ist vorab die Höhe des der Beitragsbemessung für das Jahr 2016 zugrunde zu legenden Erwerbseinkommens. 3.2.1 In der Steuermeldung vom 27. März 2018 (AB 1) wurde ein Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 132'700.-- gemeldet und den Ehegatten A.________ und B.________ je zur Hälfte, d.h. je zu Fr. 66'350.--, angerechnet. Mit Schreiben vom 27. April 2018 (AB 5) bestätigte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, dass in der Steuerer- klärung 2016 (AB 5 S. 3 f.) ein Reingewinn von Fr. 132'700.-- sowie ein betrieblich notwendiges Eigenkapital von Fr. 403'533.-- ausgewiesen sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 7 und diese Angaben dem eingereichten Geschäftsabschluss und den einge- reichten Formularen zur Steuererklärung sowie der AHV-Meldung 2016 entsprechen. Zudem wies sie darauf hin, dass die Ehegatten A.________ und B.________ – wie bereits in den Vorjahren – den Gewinn und das Ka- pital jeweils anteilsmässig zur Hälfte – analog einer Kollektivgesellschaft – deklarierten. Ferner hielt sie fest, dass die Veranlagungsverfügung des Jahres 2016 vom 6. Februar 2018 unangefochten am 12. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. 3.2.2 Die rechtskräftige Veranlagung der Steuerverwaltung ist für die Be- schwerdegegnerin verbindlich (vgl. E. 2.3 hiervor), zumal weder klar aus- gewiesene Irrtümer vorliegen noch sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin der Beitragsbemessung das im Steuerverfahren ermittelte Er- werbseinkommen von Fr. 132'700.-- zugrunde gelegt hat. Soweit die Be- schwerdeführenden geltend machen, das Geschäftseinkommen sei an- teilsmässig auf je 50% pro Ehegatten aufzuteilen resp. es sei die Beitrags- bemessung des Beschwerdeführers gestützt auf ein Einkommen von Fr. 66'350.-- zu berechnen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mit dem Be- triebs-Fragebogen vom 11. November 1982 (AB 7) gab der Beschwerde- führer an, dass er den C.________ in … führe und deklarierte sich als In- haber der Einzelunternehmung. Im Handelsregister des Kantons Bern war ebenfalls er als Inhaber der Einzelunternehmung „D.________“, welche per

8. Dezember 2017 gelöscht wurde, eingetragen (AB 8). Damit steht fest, dass – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht dargelegt hat (AB 6 S. 2; Beschwerdeantwort S. 2) – einzig der Beschwerdeführer – als Inhaber die- ser Einzelfirma – als Selbstständigerwerbender galt, weshalb für die Be- rechnung seiner persönlichen Beiträge der gesamte Reingewinn massge- bend ist. Die Beschwerdeführerin ist hingegen gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG von der Beitragspflicht befreit. Daran ändert nichts, dass im Steu- erverfahren die Ehegatten den Gewinn und das Kapital je anteilsmässig zur Hälfte – analog einer Kollektivgesellschaft – deklariert haben, denn die Ausgleichskassen beurteilen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 8 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Bei- tragsberechnung des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf das gemel- dete Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 132'700.-- berechnet hat. Weder für die Beschwerdegegnerin noch für das Gericht besteht Anlass, von der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2016 abzuweichen. Ergänzend gilt in Bezug auf die dem IK-Konto des Beschwerdeführers gutgeschriebe- nen Beiträge (vgl. dazu Art. 30ter AHVG sowie Art 138 AHVV) festzuhalten, dass diese für beide Ehegatten rentenbildend sind. Sobald beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wird (bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalls) eine gegenseitige Einkommensteilung vorgenommen (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Bis dahin werden – vorbehältlich der Fälle gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b und c AHVG – die massgebenden Erwerbsein- kommen allein im IK-Konto der beitragspflichtigen Person aufgeführt. Die Ehegatten erleiden demnach keinen Nachteil dadurch, dass das Erwerbs- einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit bisher einzig dem IK- Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben wurde. Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zudem sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten.

E. 16 Mai 2018 (AB 6) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteient- schädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ und B.________

- Ausgleichskasse GastroSocial

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 403 AHV KOJ/SAW/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Baumann A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse GastroSocial Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Selbstständigerwerbender und in dieser Eigenschaft der Ausgleichskasse GastroSocial (GastroSocial bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der GastroSocial, Antwortbeilage [AB] 7). Gestützt auf die Steuer- meldung vom 27. März 2018 (AB 1) legte die GastroSocial mit Verfügung vom 5. April 2018 (AB 2) den vom Versicherten zu leistenden AHV/IV/EO- Beitrag einschliesslich Verwaltungskosten und Beitrag an die Familienaus- gleichskasse für die Beitragsperiode 2016 fest. Dabei ging sie von einem gerundeten massgebenden Einkommen in der Höhe von Fr. 119'200.-- (Erwerbseinkommen Fr. 132'700.-- abzüglich BVG-Einkauf von 25'000.-- und zuzüglich aufrechenbare Beiträge von Fr. 11'503.10) aus und errech- nete einen zu leistenden Jahresbeitrag von total Fr. 13'965.20. Die dage- gen vom Versicherten und dessen Ehefrau, B.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), erhobene Einsprache (AB 3) wies die GastroSocial – nachdem sie von der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine Stellung- nahme eingeholt hatte (AB 5) – mit Entscheid vom 16. Mai 2018 (AB 6) ab. B. Hiergegen erhoben die Ehegatten A.________ und B.________ mit Einga- be vom 23. Mai 2018 Beschwerde und beantragten, sämtliche bundessteu- erpflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1983 bis 2017 seien gemäss separater, personenbezogener Einschätzung der Bundessteuern zu 50% dem IK-Konto von A.________ und zu 50% dem IK-Konto von B.________ gutzuschreiben. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kön- ne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zudem sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzli- chen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den an- gefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist. Ob auch die Beschwerdeführerin, welche nicht Adressatin des angefochtenen Einspra- cheentscheides vom 16. Mai 2018 (AB 6) ist, aus eigenem Recht zur Be- schwerdeführung legitimiert ist, kann vorliegend offen bleiben, da sich – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 3 hiernach) – die Beschwerde ohnehin als materiell unbegründet erweist. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich (vgl. E. 1.3 hiernach) einzutreten. 1.3 Angefochten ist der die Verfügung vom 5. April 2018 (AB 2) bestätigende Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden persön- lichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2016.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 4 Soweit die Beschwerdeführenden die Beitragsfestsetzung der Jahre 1983 bis 2015 sowie 2017 beanstanden und Korrekturen der Einträge in den IK- Konten verlangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da hierüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht entschieden wurde, womit es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvorausset- zung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.4 Die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 wurden auf Fr. 13'965.20 festgesetzt (AB 2). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge Selbstständigerwerbender für jedes Beitragsjahr festgesetzt; als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 5 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer- behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich- tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxati- on genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung ob- liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche- rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 2.4 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 6 Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist, nicht. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 102 V 27 E. 3b S. 30). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorlie- gend massgebenden Jahr 2016 als Selbstständigerwerbender tätig war (vgl. AB 7 f.; Beschwerde S. 1). Für die Beitragsbemessung legte die Be- schwerdegegnerin das ihr mit Steuermeldung vom 27. März 2018 (AB 1) gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 132'700.-- zugrunde, berücksichtigte einen BVG-Einkauf von Fr. 25'000.-- und rechnete die persönlichen Beiträge nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4 AHVG auf, was insgesamt Fr. 119'203.10 bzw. ein beitrags- rechtlich massgebliches, auf die nächsten 100 Franken abgerundetes Ein- kommen (Art. 8 Abs. 1 AHVG) von Fr. 119'200.-- ergab. Auf diesem Betrag bemass die Beschwerdegegnerin schliesslich die persönlichen Beiträge (inklusive Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie Verwaltungskos- tenbeiträge) in der Höhe von insgesamt Fr. 13'965.20 (AB 2). 3.2 Zu prüfen ist vorab die Höhe des der Beitragsbemessung für das Jahr 2016 zugrunde zu legenden Erwerbseinkommens. 3.2.1 In der Steuermeldung vom 27. März 2018 (AB 1) wurde ein Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 132'700.-- gemeldet und den Ehegatten A.________ und B.________ je zur Hälfte, d.h. je zu Fr. 66'350.--, angerechnet. Mit Schreiben vom 27. April 2018 (AB 5) bestätigte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, dass in der Steuerer- klärung 2016 (AB 5 S. 3 f.) ein Reingewinn von Fr. 132'700.-- sowie ein betrieblich notwendiges Eigenkapital von Fr. 403'533.-- ausgewiesen sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 7 und diese Angaben dem eingereichten Geschäftsabschluss und den einge- reichten Formularen zur Steuererklärung sowie der AHV-Meldung 2016 entsprechen. Zudem wies sie darauf hin, dass die Ehegatten A.________ und B.________ – wie bereits in den Vorjahren – den Gewinn und das Ka- pital jeweils anteilsmässig zur Hälfte – analog einer Kollektivgesellschaft – deklarierten. Ferner hielt sie fest, dass die Veranlagungsverfügung des Jahres 2016 vom 6. Februar 2018 unangefochten am 12. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. 3.2.2 Die rechtskräftige Veranlagung der Steuerverwaltung ist für die Be- schwerdegegnerin verbindlich (vgl. E. 2.3 hiervor), zumal weder klar aus- gewiesene Irrtümer vorliegen noch sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin der Beitragsbemessung das im Steuerverfahren ermittelte Er- werbseinkommen von Fr. 132'700.-- zugrunde gelegt hat. Soweit die Be- schwerdeführenden geltend machen, das Geschäftseinkommen sei an- teilsmässig auf je 50% pro Ehegatten aufzuteilen resp. es sei die Beitrags- bemessung des Beschwerdeführers gestützt auf ein Einkommen von Fr. 66'350.-- zu berechnen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mit dem Be- triebs-Fragebogen vom 11. November 1982 (AB 7) gab der Beschwerde- führer an, dass er den C.________ in … führe und deklarierte sich als In- haber der Einzelunternehmung. Im Handelsregister des Kantons Bern war ebenfalls er als Inhaber der Einzelunternehmung „D.________“, welche per

8. Dezember 2017 gelöscht wurde, eingetragen (AB 8). Damit steht fest, dass – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht dargelegt hat (AB 6 S. 2; Beschwerdeantwort S. 2) – einzig der Beschwerdeführer – als Inhaber die- ser Einzelfirma – als Selbstständigerwerbender galt, weshalb für die Be- rechnung seiner persönlichen Beiträge der gesamte Reingewinn massge- bend ist. Die Beschwerdeführerin ist hingegen gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG von der Beitragspflicht befreit. Daran ändert nichts, dass im Steu- erverfahren die Ehegatten den Gewinn und das Kapital je anteilsmässig zur Hälfte – analog einer Kollektivgesellschaft – deklariert haben, denn die Ausgleichskassen beurteilen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 8 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Bei- tragsberechnung des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf das gemel- dete Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 132'700.-- berechnet hat. Weder für die Beschwerdegegnerin noch für das Gericht besteht Anlass, von der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2016 abzuweichen. Ergänzend gilt in Bezug auf die dem IK-Konto des Beschwerdeführers gutgeschriebe- nen Beiträge (vgl. dazu Art. 30ter AHVG sowie Art 138 AHVV) festzuhalten, dass diese für beide Ehegatten rentenbildend sind. Sobald beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wird (bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalls) eine gegenseitige Einkommensteilung vorgenommen (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Bis dahin werden – vorbehältlich der Fälle gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b und c AHVG – die massgebenden Erwerbsein- kommen allein im IK-Konto der beitragspflichtigen Person aufgeführt. Die Ehegatten erleiden demnach keinen Nachteil dadurch, dass das Erwerbs- einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit bisher einzig dem IK- Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben wurde. Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

16. Mai 2018 (AB 6) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, AHV/18/403, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteient- schädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ und B.________

- Ausgleichskasse GastroSocial

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.