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200 2018 401

Bern VerwG · 2018-04-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 24. April 2018

Sachverhalt

A. Die 1961 geborene … A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. März 2005 beim C.________ für ... als ... tätig, zuletzt in einem 60 %-Pensum (Antwortbeilage [AB] pag. 331 ff.). Dieses Arbeitsver- hältnis wurde von der Arbeitgeberin am 29. März 2017 per 30. November 2017 gekündigt (AB pag. 305). Die Versicherte ihrerseits kündigte das Ar- beitsverhältnis am 26. April 2017 per 31. Juli 2017 (AB pag. 326). Vom

5. Juli bis 31. August 2017 war die Beschwerdeführerin infolge Krankheit 100 % arbeitsunfähig; ab dem 1. September 2017 war sie wieder vollstän- dig arbeitsfähig (AB pag. 300, 312, 331 f., 337; Beschwerdebeilage [BB] C 2). Am 2. Juli 2017 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) … zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab

1. August 2017 an (BB C 5 S. 3 ff.). Am 16. August 2017 meldete sie sich sodann zur Arbeitsvermittlung in einem Teilzeitpensum ab 1. September 2017 an (AB pag. 311 f.). Ferner ergänzte sie am 21. August 2017 ihre Angaben zur beantragten Arbeitslosenentschädigung (BB C 5 S. 3 ff.) und beantragte unter dem Hinweis auf „Teilzeitarbeitslosigkeit“ nunmehr erst ab

1. September 2017 Arbeitslosenentschädigung (AB pag. 336 f.), da sie im August 2017 Krankentaggeldleistungen bezog (AB pag. 297). Die Arbeits- losenkasse Unia (Beschwerdegegnerin) stellte der Versicherten mit Schrei- ben vom 25. August 2017 (AB pag. 301) Fragen zum Kündigungsgrund, zu denen die Versicherte sich am 3. September 2017 vernehmen liess (AB pag. 298). Mit Kassenverfügung vom 24. Oktober 2017 (AB pag. 275 ff.) stellte die Arbeitslosenkasse Unia die Versicherte aufgrund selbstverschul- deter Arbeitslosigkeit für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 22. November 2017 (AB 185 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

24. April 2018 ab (AB pag. 100 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. B.________, mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 24. April 2018 sei aufzuheben und die Anzahl Einstelltage auf null festzusetzen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung der Einstelltage der Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. Es seien gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. April 2018 (AB pag. 100 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 21 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

E. 1.3 In Anbetracht der zu beurteilenden 21 Einstelltage (AB pag. 103) ist mit Sicherheit von einem Streitwert unter Fr. 20'000.-- auszugehen, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbe- schäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Voll- zeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 5 dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 2.3.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Einstelldauer beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslo- se Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 2.3.2 Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Ver- halten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozial- versicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens aus- geklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). 2.3.3 Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 6 eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermes- sen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstel- lungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). Das Verschulden an einer Kündigung kann in der Regel nicht als schwer qualifiziert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Länge der Kündigungsfrist, ihrer beruflichen Qualifikation und der Arbeitsmarktlage annehmen durfte, dass sie auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- verhältnisses eine neue Beschäftigung finden würde. Schliesslich sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Verschuldens und die Bemessung der Einstellungsdauer Umstände beachtlich, derentwegen eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuldmindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S. 92 E. 3b). 3. 3.1 Ausweislich der Akten steht fest, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin von der damaligen Arbeitgeberin Ende März per

30. November 2017 gekündigt wurde; dies mit der Begründung einer orga- nisatorischen Neuausrichtung (AB pag. 305). Sodann steht weiter fest, dass die Beschwerdeführerin während der laufenden Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis ihrerseits am 26. April 2017 bereits per Ende Juli 2017 kündigte (AB pag. 326). Dies beides ist zwischen den Parteien unbestritten. Unter diesen Umständen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zunächst ihre Stelle per Ende November 2017 unver- schuldet verloren hat, weshalb insoweit, das heisst für eine – vorliegend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 7 jedoch nicht bestandene (vgl. AB pag. 296) – Arbeitslosigkeit ab Dezember 2017 keine Sanktion begründet werden könnte. Indem die Beschwerdefüh- rerin jedoch selbst das bereits gekündigte, aber noch bis Ende November 2017 weiterlaufende Arbeitsverhältnis per

31. Juli 2017 kündigte (AB pag. 326), erfolgte eine Verkürzung desselben respektive der ur- sprünglichen Kündigungsfrist um vier Monate, nämlich um die Monate Au- gust bis November 2017. Innerhalb dieses Zeitraumes bestand die Arbeits- losigkeit demnach grundsätzlich – vorbehältlich allfälliger Rechtfertigungs- gründe – selbstverschuldet i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. 3.2 Gemäss dem E-Mail-Verkehr vom 29. März und 3. April 2017 (AB pag. 209 ff. bzw. BB C 3) hat sich die Beschwerdeführerin bereits am

29. März 2017, das heisst am gleichen Tag, an dem ihr damaliges Arbeits- verhältnis gekündigt wurde (AB pag. 305), bei einem Arbeitskollegen (… D.________, …) um eine neue Stelle beworben (AB pag. 210). Mit E-Mail vom 3. April 2017 (AB pag. 209) lehnte sie das gleichentags erhaltene Stel- lenangebot von ... D.________ (AB pag. 210 oben) mit der Begründung ab, sie habe bereits von einem anderen interessierten Arbeitgeber am Freitag

31. März 2017 ein Angebot per Sommer/Herbst 2017 erhalten, welches sie per Handschlag angenommen habe. Mit E-Mail vom 11. April 2017 übermit- telte der neue Arbeitgeber ... E.________, ..., der Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Vertragsunterlagen“ das Personalstammblatt mit der Bitte, dieses auszufüllen. Weiter führte er aus, er habe seiner Assistentin gekün- digt und zähle auf die Beschwerdeführerin (AB pag. 212 bzw. BB 4). Gestützt auf diesen zeitnahen und in sich kohärenten E-Mail-Verkehr der Beschwerdeführerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass ihr bereits Ende März respektive Anfang April 2017 eine Stelle zunächst mündlich bezie- hungsweise per Handschlag zugesichert war, was schliesslich mit Arbeits- vertrag vom 5. Mai 2017 noch schriftlich bestätigt wurde (AB pag. 309 f.). Demnach wurde die Beschwerdeführerin von ... E.________ per 1. Sep- tember 2017 angestellt; zunächst bis 31. Oktober 2017 zu 32.14 % und ab

1. November 2017 zu 73.8 % (AB 310).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 8 Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2018 (AB pag. 102) gestützt auf die – für das Sozialversiche- rungsgericht nicht verbindliche (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) – Randziffer D23 der AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter www.arbeit.swiss) davon aus- ging, dass eine Stelle erst dann als zugesichert gelte, wenn ein Arbeitsver- trag über einen vorgesehen Arbeitsbeginn vorliege, was im Zeitpunkt der Kündigung durch die Beschwerdeführerin am 26. April 2017 nicht der Fall gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist, wobei Schriftform nach Art. 320 Abs. 1 des Schweizeri- schen Obligationenrechts (OR; SR 220) für das verbindliche Zustande- kommen eines Arbeitsvertrages nicht vorausgesetzt ist, weshalb sich die versicherte Person allenfalls auch auf eine mündliche Vereinbarung beru- fen kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E. 5.3.3 mit Hinweisen). Dementsprechend ist für den Zeit- punkt des Bestehens der neuen Stelle nicht auf den Arbeitsvertrag vom

5. Mai 2017 (AB pag. 310), sondern auf die spätestens mit E-Mail vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 April 2017 (AB pag. 212) eindeutig formulierte Zusicherung abzustellen. 3.3 Angesichts der Anstellung der Beschwerdeführerin per 1. Septem- ber 2017 (AB pag. 309 f.) liegt grundsätzlich noch eine vollständige Arbeits- losigkeit im Monat August 2017 vor, in welchem die Beschwerdeführerin keine Stelle besetzt hatte. Im September und Oktober 2017 war sie dann in der neuen Stelle zum besagten Teilzeitpensum von 32.14 % erwerbstätig (AB 310) und – gemessen an den ihren Leistungsgesuchen angegebenen Teilzeittätigkeiten ab September 2017 (AB pag. 312, 336) im Umfang von 27.86 % bzw. 42.86-47.86 % teilweise arbeitslos (vgl. E. 2.1 hiervor). Ab dem 1. November 2017 arbeitete sie schliesslich im Umfang von 73.80 % (AB pag. 310), mithin mehr als zuvor in der angestammten Tätigkeit und meldete sich beim RAV am 6. September 2017 ab (AB pag. 296). In Bezug auf die vollständige Arbeitslosigkeit im Monat August 2017 ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 16. August 2017 (AB pag. 311 f.) sowie dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom

21. August 2017 (AB pag. 336 ff.) jeweils Arbeitsvermittlung sowie Arbeitslosenentschädi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 9 gung per 1. September 2017 beantragte, sodass gestützt auf Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 AVIG ohne weiteres davon auszugehen ist, dass eine Teilarbeitslosigkeit erst ab 1. September 2017 vorlag. Unter die- sem Gesichtspunkt liegt für den Monat August 2017 in Anbetracht der ärzt- lich bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (AB pag. 294, 300) auch kein Fall einer Koordination gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vor, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum gar nicht arbeitslos im Rechts- sinne war. 3.4 Nach dem Voranstehenden (E. 3.2 hiervor) hat die Beschwerdefüh- rerin ihre vormalige Anstellung zwar erst zu einem Zeitpunkt gekündigt, in dem sie bereits über eine zugesicherte neue Stelle verfügte. Indes nahm sie durch die eigeninitiative vorzeitige Kündigung gleichzeitig eine Verkür- zung der ursprünglich bis Ende November dauernden Kündigungsfrist und durch die im September und Oktober 2017 lediglich in einem reduzierten Pensum mögliche Einarbeitung in ebenjenem Zeitraum eine Teilarbeitslo- sigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVIG zumindest fahrlässig (vgl. dazu E. 2.3.2 hiervor) in Kauf. Die begrenzte Teilarbeitslosigkeit zwischen 27.86 % und 47.86 % über zwei Monate ist demnach als selbstverschuldet zu qualifizieren. Soweit die Beschwerdeführerin nachträglich geltend macht, ihre Kündigung vom 26. April 2017 (AB pag. 326) sei (auch) aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, erscheint es zwar durchaus nachvollziehbar, dass es im Nachgang zur Kündigung (durch die damalige Arbeitgeberin) zu einer gesundheitli- chen Belastung kam, jedoch war eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit erst ab dem 5. Juli 2017 (vgl. AB pag. 294, 300), nicht jedoch anläss- lich der Kündigung durch die Beschwerdeführerin ausgewiesen. Eine ge- sundheitliche Unzumutbarkeit der damaligen Beschäftigung im Zeitpunkt der Kündigung am 26. April 2018 (AB pag. 326) ist somit nicht erstellt. 3.5 Es bleibt somit die Sanktionierung der selbstverschuldeten Teilar- beitslosigkeit zwischen September und Oktober 2017 zu prüfen: Die Kündi- gung durch die Beschwerdeführerin erfolgte während der bereits laufenden Kündigungsfrist infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin nach langjährig bestehendem Arbeitsverhältnis (AB pag. 305), sodass ohne weiteres schon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 10 aufgrund des bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses ein erheblicher Druck bestand, rasch eine neue Stelle zu finden. Dies wiegt umso mehr mit Blick auf das fortgeschrittene Erwerbsalter der Beschwerdeführerin von knapp 56 Jahren im Kündigungszeitpunkt und der daraus erfahrungs- gemäss resultierenden Schwierigkeiten bei der Stellensuche. Die Be- schwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis ihrerseits zudem erst, nachdem sie eine Anschlusslösung gefunden hatte, sodass ein Abweichen vom grundsätzlich anzunehmenden schweren Verschulden zulässig und angezeigt ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Weiter schuldmindernd ist zu berück- sichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine qualifizierte Berufskraft handelt, welche ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf den bisherigen Berufszweig beschränken konnte (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 528; vgl. auch E. 2.3.2 hiervor) und angesichts ihres vergleichsweise hohen Alters – aus ihrer subjektiven Perspektive durchaus verständlich – möglichst schnell wieder eine Stelle annehmen wollte und dabei eine an- fängliche Pensumseduktion in Kauf nahm. Letztere war allein auf betrieb- lich-organisatorische Gründe zurückzuführen, was ihr nicht vorgeworfen werden kann, was sich wiederum schuldmindernd auswirkt. Schliesslich ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits am Tag der Kündigung durch die Arbeitgeberin und damit im frühestmöglichen Zeitpunkt aktiv und erfolgreich um eine neue Stelle bemühte. Vor diesem Hintergrund liegen besondere Umstände im Sinne der Recht- sprechung vor, welche ein Abweichen der Regel gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV zulassen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Dies hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2018 (AB pag. 100 ff.) zwar grundsätzlich gemacht, indes ist sie einerseits fälschlicherweise von einer Kündigung durch die Beschwerdeführerin ohne eine bereits zugesicherte neue Stelle ausgegangen (vgl. E. 3.2 hiervor) und hat andererseits die fallspezifischen schuldmindernden Aspekte (vgl. obi- gen Absatz) ausser Acht gelassen, weshalb sich das Eingreifen in das Er- messen rechtfertigt. In Würdigung des vorstehend beschriebenen Gesamtverhaltens der Be- schwerdeführerin ist ihr Verschulden als sehr leicht (Art. 45 Abs. 3 lit. a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 11 AVIV) einzustufen. Es rechtfertigt sich daher, die Sanktion von 21 (AB pag. 275 i.V.m. 100 ff.) auf drei Einstelltage zu reduzieren. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigungspflicht ist nicht nur auf die anwaltsmässige Vertretung beschränkt (BGE 109 V 70 E. 1 S. 71). Die Entschädigung ist jedoch angemessen zu reduzieren (ZAK 1992 S. 258 E. 4); eine Differenzierung kann insbesondere auch danach vorgenommen werden, wer als Vertreter auftritt (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 Ziff. 215). Die Beschwerdeführerin wird durch lic. iur. B.________ vertreten. Dieser macht mit Kostennote vom 4. Juli 2018 eine Parteientschädigung von Fr. 3‘330.-- (18.5 Stunden à Fr. 180.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 11.--, ohne Mehrwertsteuer, geltend. Der angegebene zeitliche Aufwand er- scheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und mit Blick auf die durchschnittliche Schwierigkeit der sich stellenden rechtlichen Fragen und den Umstand, dass der Rechtsvertreter im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt (vgl. AB pag. 185 ff.), zu hoch. Die Entschädigung ist daher in richterlichem Ermes- sen zu reduzieren und pauschal auf Fr. 2‘000.--, inkl. Auslagen, festzuset- zen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 24. April 2018 inso- weit angepasst, als die Beschwerdeführerin für drei Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2000.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. August 2017 an (BB C 5 S. 3 ff.). Am 16. August 2017 meldete sie sich sodann zur Arbeitsvermittlung in einem Teilzeitpensum ab 1. September 2017 an (AB pag. 311 f.). Ferner ergänzte sie am 21. August 2017 ihre Angaben zur beantragten Arbeitslosenentschädigung (BB C 5 S. 3 ff.) und beantragte unter dem Hinweis auf „Teilzeitarbeitslosigkeit“ nunmehr erst ab
  2. September 2017 Arbeitslosenentschädigung (AB pag. 336 f.), da sie im August 2017 Krankentaggeldleistungen bezog (AB pag. 297). Die Arbeits- losenkasse Unia (Beschwerdegegnerin) stellte der Versicherten mit Schrei- ben vom 25. August 2017 (AB pag. 301) Fragen zum Kündigungsgrund, zu denen die Versicherte sich am 3. September 2017 vernehmen liess (AB pag. 298). Mit Kassenverfügung vom 24. Oktober 2017 (AB pag. 275 ff.) stellte die Arbeitslosenkasse Unia die Versicherte aufgrund selbstverschul- deter Arbeitslosigkeit für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 22. November 2017 (AB 185 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
  3. April 2018 ab (AB pag. 100 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. B.________, mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
  4. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 24. April 2018 sei aufzuheben und die Anzahl Einstelltage auf null festzusetzen.
  5. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung der Einstelltage der Vorinstanz zurückzu- weisen.
  6. Es seien gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  7. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  8. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  9. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 4 die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. April 2018 (AB pag. 100 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 21 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 In Anbetracht der zu beurteilenden 21 Einstelltage (AB pag. 103) ist mit Sicherheit von einem Streitwert unter Fr. 20'000.-- auszugehen, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  10. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbe- schäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Voll- zeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 5 dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 2.3.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Einstelldauer beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslo- se Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 2.3.2 Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Ver- halten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozial- versicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens aus- geklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). 2.3.3 Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 6 eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermes- sen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstel- lungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). Das Verschulden an einer Kündigung kann in der Regel nicht als schwer qualifiziert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Länge der Kündigungsfrist, ihrer beruflichen Qualifikation und der Arbeitsmarktlage annehmen durfte, dass sie auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- verhältnisses eine neue Beschäftigung finden würde. Schliesslich sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Verschuldens und die Bemessung der Einstellungsdauer Umstände beachtlich, derentwegen eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuldmindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S. 92 E. 3b).
  11. 3.1 Ausweislich der Akten steht fest, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin von der damaligen Arbeitgeberin Ende März per
  12. November 2017 gekündigt wurde; dies mit der Begründung einer orga- nisatorischen Neuausrichtung (AB pag. 305). Sodann steht weiter fest, dass die Beschwerdeführerin während der laufenden Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis ihrerseits am 26. April 2017 bereits per Ende Juli 2017 kündigte (AB pag. 326). Dies beides ist zwischen den Parteien unbestritten. Unter diesen Umständen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zunächst ihre Stelle per Ende November 2017 unver- schuldet verloren hat, weshalb insoweit, das heisst für eine – vorliegend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 7 jedoch nicht bestandene (vgl. AB pag. 296) – Arbeitslosigkeit ab Dezember 2017 keine Sanktion begründet werden könnte. Indem die Beschwerdefüh- rerin jedoch selbst das bereits gekündigte, aber noch bis Ende November 2017 weiterlaufende Arbeitsverhältnis per
  13. Juli 2017 kündigte (AB pag. 326), erfolgte eine Verkürzung desselben respektive der ur- sprünglichen Kündigungsfrist um vier Monate, nämlich um die Monate Au- gust bis November 2017. Innerhalb dieses Zeitraumes bestand die Arbeits- losigkeit demnach grundsätzlich – vorbehältlich allfälliger Rechtfertigungs- gründe – selbstverschuldet i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. 3.2 Gemäss dem E-Mail-Verkehr vom 29. März und 3. April 2017 (AB pag. 209 ff. bzw. BB C 3) hat sich die Beschwerdeführerin bereits am
  14. März 2017, das heisst am gleichen Tag, an dem ihr damaliges Arbeits- verhältnis gekündigt wurde (AB pag. 305), bei einem Arbeitskollegen (… D.________, …) um eine neue Stelle beworben (AB pag. 210). Mit E-Mail vom 3. April 2017 (AB pag. 209) lehnte sie das gleichentags erhaltene Stel- lenangebot von ... D.________ (AB pag. 210 oben) mit der Begründung ab, sie habe bereits von einem anderen interessierten Arbeitgeber am Freitag
  15. März 2017 ein Angebot per Sommer/Herbst 2017 erhalten, welches sie per Handschlag angenommen habe. Mit E-Mail vom 11. April 2017 übermit- telte der neue Arbeitgeber ... E.________, ..., der Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Vertragsunterlagen“ das Personalstammblatt mit der Bitte, dieses auszufüllen. Weiter führte er aus, er habe seiner Assistentin gekün- digt und zähle auf die Beschwerdeführerin (AB pag. 212 bzw. BB 4). Gestützt auf diesen zeitnahen und in sich kohärenten E-Mail-Verkehr der Beschwerdeführerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass ihr bereits Ende März respektive Anfang April 2017 eine Stelle zunächst mündlich bezie- hungsweise per Handschlag zugesichert war, was schliesslich mit Arbeits- vertrag vom 5. Mai 2017 noch schriftlich bestätigt wurde (AB pag. 309 f.). Demnach wurde die Beschwerdeführerin von ... E.________ per 1. Sep- tember 2017 angestellt; zunächst bis 31. Oktober 2017 zu 32.14 % und ab
  16. November 2017 zu 73.8 % (AB 310). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 8 Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2018 (AB pag. 102) gestützt auf die – für das Sozialversiche- rungsgericht nicht verbindliche (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) – Randziffer D23 der AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter www.arbeit.swiss) davon aus- ging, dass eine Stelle erst dann als zugesichert gelte, wenn ein Arbeitsver- trag über einen vorgesehen Arbeitsbeginn vorliege, was im Zeitpunkt der Kündigung durch die Beschwerdeführerin am 26. April 2017 nicht der Fall gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist, wobei Schriftform nach Art. 320 Abs. 1 des Schweizeri- schen Obligationenrechts (OR; SR 220) für das verbindliche Zustande- kommen eines Arbeitsvertrages nicht vorausgesetzt ist, weshalb sich die versicherte Person allenfalls auch auf eine mündliche Vereinbarung beru- fen kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E. 5.3.3 mit Hinweisen). Dementsprechend ist für den Zeit- punkt des Bestehens der neuen Stelle nicht auf den Arbeitsvertrag vom
  17. Mai 2017 (AB pag. 310), sondern auf die spätestens mit E-Mail vom
  18. April 2017 (AB pag. 212) eindeutig formulierte Zusicherung abzustellen. 3.3 Angesichts der Anstellung der Beschwerdeführerin per 1. Septem- ber 2017 (AB pag. 309 f.) liegt grundsätzlich noch eine vollständige Arbeits- losigkeit im Monat August 2017 vor, in welchem die Beschwerdeführerin keine Stelle besetzt hatte. Im September und Oktober 2017 war sie dann in der neuen Stelle zum besagten Teilzeitpensum von 32.14 % erwerbstätig (AB 310) und – gemessen an den ihren Leistungsgesuchen angegebenen Teilzeittätigkeiten ab September 2017 (AB pag. 312, 336) im Umfang von 27.86 % bzw. 42.86-47.86 % teilweise arbeitslos (vgl. E. 2.1 hiervor). Ab dem 1. November 2017 arbeitete sie schliesslich im Umfang von 73.80 % (AB pag. 310), mithin mehr als zuvor in der angestammten Tätigkeit und meldete sich beim RAV am 6. September 2017 ab (AB pag. 296). In Bezug auf die vollständige Arbeitslosigkeit im Monat August 2017 ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 16. August 2017 (AB pag. 311 f.) sowie dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
  19. August 2017 (AB pag. 336 ff.) jeweils Arbeitsvermittlung sowie Arbeitslosenentschädi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 9 gung per 1. September 2017 beantragte, sodass gestützt auf Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 AVIG ohne weiteres davon auszugehen ist, dass eine Teilarbeitslosigkeit erst ab 1. September 2017 vorlag. Unter die- sem Gesichtspunkt liegt für den Monat August 2017 in Anbetracht der ärzt- lich bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (AB pag. 294, 300) auch kein Fall einer Koordination gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom
  20. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vor, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum gar nicht arbeitslos im Rechts- sinne war. 3.4 Nach dem Voranstehenden (E. 3.2 hiervor) hat die Beschwerdefüh- rerin ihre vormalige Anstellung zwar erst zu einem Zeitpunkt gekündigt, in dem sie bereits über eine zugesicherte neue Stelle verfügte. Indes nahm sie durch die eigeninitiative vorzeitige Kündigung gleichzeitig eine Verkür- zung der ursprünglich bis Ende November dauernden Kündigungsfrist und durch die im September und Oktober 2017 lediglich in einem reduzierten Pensum mögliche Einarbeitung in ebenjenem Zeitraum eine Teilarbeitslo- sigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVIG zumindest fahrlässig (vgl. dazu E. 2.3.2 hiervor) in Kauf. Die begrenzte Teilarbeitslosigkeit zwischen 27.86 % und 47.86 % über zwei Monate ist demnach als selbstverschuldet zu qualifizieren. Soweit die Beschwerdeführerin nachträglich geltend macht, ihre Kündigung vom 26. April 2017 (AB pag. 326) sei (auch) aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, erscheint es zwar durchaus nachvollziehbar, dass es im Nachgang zur Kündigung (durch die damalige Arbeitgeberin) zu einer gesundheitli- chen Belastung kam, jedoch war eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit erst ab dem 5. Juli 2017 (vgl. AB pag. 294, 300), nicht jedoch anläss- lich der Kündigung durch die Beschwerdeführerin ausgewiesen. Eine ge- sundheitliche Unzumutbarkeit der damaligen Beschäftigung im Zeitpunkt der Kündigung am 26. April 2018 (AB pag. 326) ist somit nicht erstellt. 3.5 Es bleibt somit die Sanktionierung der selbstverschuldeten Teilar- beitslosigkeit zwischen September und Oktober 2017 zu prüfen: Die Kündi- gung durch die Beschwerdeführerin erfolgte während der bereits laufenden Kündigungsfrist infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin nach langjährig bestehendem Arbeitsverhältnis (AB pag. 305), sodass ohne weiteres schon Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 10 aufgrund des bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses ein erheblicher Druck bestand, rasch eine neue Stelle zu finden. Dies wiegt umso mehr mit Blick auf das fortgeschrittene Erwerbsalter der Beschwerdeführerin von knapp 56 Jahren im Kündigungszeitpunkt und der daraus erfahrungs- gemäss resultierenden Schwierigkeiten bei der Stellensuche. Die Be- schwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis ihrerseits zudem erst, nachdem sie eine Anschlusslösung gefunden hatte, sodass ein Abweichen vom grundsätzlich anzunehmenden schweren Verschulden zulässig und angezeigt ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Weiter schuldmindernd ist zu berück- sichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine qualifizierte Berufskraft handelt, welche ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf den bisherigen Berufszweig beschränken konnte (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 528; vgl. auch E. 2.3.2 hiervor) und angesichts ihres vergleichsweise hohen Alters – aus ihrer subjektiven Perspektive durchaus verständlich – möglichst schnell wieder eine Stelle annehmen wollte und dabei eine an- fängliche Pensumseduktion in Kauf nahm. Letztere war allein auf betrieb- lich-organisatorische Gründe zurückzuführen, was ihr nicht vorgeworfen werden kann, was sich wiederum schuldmindernd auswirkt. Schliesslich ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits am Tag der Kündigung durch die Arbeitgeberin und damit im frühestmöglichen Zeitpunkt aktiv und erfolgreich um eine neue Stelle bemühte. Vor diesem Hintergrund liegen besondere Umstände im Sinne der Recht- sprechung vor, welche ein Abweichen der Regel gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV zulassen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Dies hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2018 (AB pag. 100 ff.) zwar grundsätzlich gemacht, indes ist sie einerseits fälschlicherweise von einer Kündigung durch die Beschwerdeführerin ohne eine bereits zugesicherte neue Stelle ausgegangen (vgl. E. 3.2 hiervor) und hat andererseits die fallspezifischen schuldmindernden Aspekte (vgl. obi- gen Absatz) ausser Acht gelassen, weshalb sich das Eingreifen in das Er- messen rechtfertigt. In Würdigung des vorstehend beschriebenen Gesamtverhaltens der Be- schwerdeführerin ist ihr Verschulden als sehr leicht (Art. 45 Abs. 3 lit. a Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 11 AVIV) einzustufen. Es rechtfertigt sich daher, die Sanktion von 21 (AB pag. 275 i.V.m. 100 ff.) auf drei Einstelltage zu reduzieren.
  21. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigungspflicht ist nicht nur auf die anwaltsmässige Vertretung beschränkt (BGE 109 V 70 E. 1 S. 71). Die Entschädigung ist jedoch angemessen zu reduzieren (ZAK 1992 S. 258 E. 4); eine Differenzierung kann insbesondere auch danach vorgenommen werden, wer als Vertreter auftritt (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 Ziff. 215). Die Beschwerdeführerin wird durch lic. iur. B.________ vertreten. Dieser macht mit Kostennote vom 4. Juli 2018 eine Parteientschädigung von Fr. 3‘330.-- (18.5 Stunden à Fr. 180.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 11.--, ohne Mehrwertsteuer, geltend. Der angegebene zeitliche Aufwand er- scheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und mit Blick auf die durchschnittliche Schwierigkeit der sich stellenden rechtlichen Fragen und den Umstand, dass der Rechtsvertreter im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt (vgl. AB pag. 185 ff.), zu hoch. Die Entschädigung ist daher in richterlichem Ermes- sen zu reduzieren und pauschal auf Fr. 2‘000.--, inkl. Auslagen, festzuset- zen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  22. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 24. April 2018 inso- weit angepasst, als die Beschwerdeführerin für drei Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  23. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  24. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2000.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
  25. Zu eröffnen (R): - lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 401 ALV LOU/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Mai 2019 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. April 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene … A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. März 2005 beim C.________ für ... als ... tätig, zuletzt in einem 60 %-Pensum (Antwortbeilage [AB] pag. 331 ff.). Dieses Arbeitsver- hältnis wurde von der Arbeitgeberin am 29. März 2017 per 30. November 2017 gekündigt (AB pag. 305). Die Versicherte ihrerseits kündigte das Ar- beitsverhältnis am 26. April 2017 per 31. Juli 2017 (AB pag. 326). Vom

5. Juli bis 31. August 2017 war die Beschwerdeführerin infolge Krankheit 100 % arbeitsunfähig; ab dem 1. September 2017 war sie wieder vollstän- dig arbeitsfähig (AB pag. 300, 312, 331 f., 337; Beschwerdebeilage [BB] C 2). Am 2. Juli 2017 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) … zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab

1. August 2017 an (BB C 5 S. 3 ff.). Am 16. August 2017 meldete sie sich sodann zur Arbeitsvermittlung in einem Teilzeitpensum ab 1. September 2017 an (AB pag. 311 f.). Ferner ergänzte sie am 21. August 2017 ihre Angaben zur beantragten Arbeitslosenentschädigung (BB C 5 S. 3 ff.) und beantragte unter dem Hinweis auf „Teilzeitarbeitslosigkeit“ nunmehr erst ab

1. September 2017 Arbeitslosenentschädigung (AB pag. 336 f.), da sie im August 2017 Krankentaggeldleistungen bezog (AB pag. 297). Die Arbeits- losenkasse Unia (Beschwerdegegnerin) stellte der Versicherten mit Schrei- ben vom 25. August 2017 (AB pag. 301) Fragen zum Kündigungsgrund, zu denen die Versicherte sich am 3. September 2017 vernehmen liess (AB pag. 298). Mit Kassenverfügung vom 24. Oktober 2017 (AB pag. 275 ff.) stellte die Arbeitslosenkasse Unia die Versicherte aufgrund selbstverschul- deter Arbeitslosigkeit für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 22. November 2017 (AB 185 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

24. April 2018 ab (AB pag. 100 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. B.________, mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 24. April 2018 sei aufzuheben und die Anzahl Einstelltage auf null festzusetzen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung der Einstelltage der Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. Es seien gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 4 die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. April 2018 (AB pag. 100 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 21 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 In Anbetracht der zu beurteilenden 21 Einstelltage (AB pag. 103) ist mit Sicherheit von einem Streitwert unter Fr. 20'000.-- auszugehen, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbe- schäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Voll- zeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 5 dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 2.3.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Einstelldauer beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslo- se Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 2.3.2 Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Ver- halten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozial- versicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens aus- geklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). 2.3.3 Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 6 eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermes- sen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstel- lungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). Das Verschulden an einer Kündigung kann in der Regel nicht als schwer qualifiziert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Länge der Kündigungsfrist, ihrer beruflichen Qualifikation und der Arbeitsmarktlage annehmen durfte, dass sie auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- verhältnisses eine neue Beschäftigung finden würde. Schliesslich sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Verschuldens und die Bemessung der Einstellungsdauer Umstände beachtlich, derentwegen eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuldmindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S. 92 E. 3b). 3. 3.1 Ausweislich der Akten steht fest, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin von der damaligen Arbeitgeberin Ende März per

30. November 2017 gekündigt wurde; dies mit der Begründung einer orga- nisatorischen Neuausrichtung (AB pag. 305). Sodann steht weiter fest, dass die Beschwerdeführerin während der laufenden Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis ihrerseits am 26. April 2017 bereits per Ende Juli 2017 kündigte (AB pag. 326). Dies beides ist zwischen den Parteien unbestritten. Unter diesen Umständen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zunächst ihre Stelle per Ende November 2017 unver- schuldet verloren hat, weshalb insoweit, das heisst für eine – vorliegend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 7 jedoch nicht bestandene (vgl. AB pag. 296) – Arbeitslosigkeit ab Dezember 2017 keine Sanktion begründet werden könnte. Indem die Beschwerdefüh- rerin jedoch selbst das bereits gekündigte, aber noch bis Ende November 2017 weiterlaufende Arbeitsverhältnis per

31. Juli 2017 kündigte (AB pag. 326), erfolgte eine Verkürzung desselben respektive der ur- sprünglichen Kündigungsfrist um vier Monate, nämlich um die Monate Au- gust bis November 2017. Innerhalb dieses Zeitraumes bestand die Arbeits- losigkeit demnach grundsätzlich – vorbehältlich allfälliger Rechtfertigungs- gründe – selbstverschuldet i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. 3.2 Gemäss dem E-Mail-Verkehr vom 29. März und 3. April 2017 (AB pag. 209 ff. bzw. BB C 3) hat sich die Beschwerdeführerin bereits am

29. März 2017, das heisst am gleichen Tag, an dem ihr damaliges Arbeits- verhältnis gekündigt wurde (AB pag. 305), bei einem Arbeitskollegen (… D.________, …) um eine neue Stelle beworben (AB pag. 210). Mit E-Mail vom 3. April 2017 (AB pag. 209) lehnte sie das gleichentags erhaltene Stel- lenangebot von ... D.________ (AB pag. 210 oben) mit der Begründung ab, sie habe bereits von einem anderen interessierten Arbeitgeber am Freitag

31. März 2017 ein Angebot per Sommer/Herbst 2017 erhalten, welches sie per Handschlag angenommen habe. Mit E-Mail vom 11. April 2017 übermit- telte der neue Arbeitgeber ... E.________, ..., der Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Vertragsunterlagen“ das Personalstammblatt mit der Bitte, dieses auszufüllen. Weiter führte er aus, er habe seiner Assistentin gekün- digt und zähle auf die Beschwerdeführerin (AB pag. 212 bzw. BB 4). Gestützt auf diesen zeitnahen und in sich kohärenten E-Mail-Verkehr der Beschwerdeführerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass ihr bereits Ende März respektive Anfang April 2017 eine Stelle zunächst mündlich bezie- hungsweise per Handschlag zugesichert war, was schliesslich mit Arbeits- vertrag vom 5. Mai 2017 noch schriftlich bestätigt wurde (AB pag. 309 f.). Demnach wurde die Beschwerdeführerin von ... E.________ per 1. Sep- tember 2017 angestellt; zunächst bis 31. Oktober 2017 zu 32.14 % und ab

1. November 2017 zu 73.8 % (AB 310).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 8 Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2018 (AB pag. 102) gestützt auf die – für das Sozialversiche- rungsgericht nicht verbindliche (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) – Randziffer D23 der AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter www.arbeit.swiss) davon aus- ging, dass eine Stelle erst dann als zugesichert gelte, wenn ein Arbeitsver- trag über einen vorgesehen Arbeitsbeginn vorliege, was im Zeitpunkt der Kündigung durch die Beschwerdeführerin am 26. April 2017 nicht der Fall gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist, wobei Schriftform nach Art. 320 Abs. 1 des Schweizeri- schen Obligationenrechts (OR; SR 220) für das verbindliche Zustande- kommen eines Arbeitsvertrages nicht vorausgesetzt ist, weshalb sich die versicherte Person allenfalls auch auf eine mündliche Vereinbarung beru- fen kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E. 5.3.3 mit Hinweisen). Dementsprechend ist für den Zeit- punkt des Bestehens der neuen Stelle nicht auf den Arbeitsvertrag vom

5. Mai 2017 (AB pag. 310), sondern auf die spätestens mit E-Mail vom

11. April 2017 (AB pag. 212) eindeutig formulierte Zusicherung abzustellen. 3.3 Angesichts der Anstellung der Beschwerdeführerin per 1. Septem- ber 2017 (AB pag. 309 f.) liegt grundsätzlich noch eine vollständige Arbeits- losigkeit im Monat August 2017 vor, in welchem die Beschwerdeführerin keine Stelle besetzt hatte. Im September und Oktober 2017 war sie dann in der neuen Stelle zum besagten Teilzeitpensum von 32.14 % erwerbstätig (AB 310) und – gemessen an den ihren Leistungsgesuchen angegebenen Teilzeittätigkeiten ab September 2017 (AB pag. 312, 336) im Umfang von 27.86 % bzw. 42.86-47.86 % teilweise arbeitslos (vgl. E. 2.1 hiervor). Ab dem 1. November 2017 arbeitete sie schliesslich im Umfang von 73.80 % (AB pag. 310), mithin mehr als zuvor in der angestammten Tätigkeit und meldete sich beim RAV am 6. September 2017 ab (AB pag. 296). In Bezug auf die vollständige Arbeitslosigkeit im Monat August 2017 ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 16. August 2017 (AB pag. 311 f.) sowie dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom

21. August 2017 (AB pag. 336 ff.) jeweils Arbeitsvermittlung sowie Arbeitslosenentschädi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 9 gung per 1. September 2017 beantragte, sodass gestützt auf Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 AVIG ohne weiteres davon auszugehen ist, dass eine Teilarbeitslosigkeit erst ab 1. September 2017 vorlag. Unter die- sem Gesichtspunkt liegt für den Monat August 2017 in Anbetracht der ärzt- lich bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (AB pag. 294, 300) auch kein Fall einer Koordination gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vor, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum gar nicht arbeitslos im Rechts- sinne war. 3.4 Nach dem Voranstehenden (E. 3.2 hiervor) hat die Beschwerdefüh- rerin ihre vormalige Anstellung zwar erst zu einem Zeitpunkt gekündigt, in dem sie bereits über eine zugesicherte neue Stelle verfügte. Indes nahm sie durch die eigeninitiative vorzeitige Kündigung gleichzeitig eine Verkür- zung der ursprünglich bis Ende November dauernden Kündigungsfrist und durch die im September und Oktober 2017 lediglich in einem reduzierten Pensum mögliche Einarbeitung in ebenjenem Zeitraum eine Teilarbeitslo- sigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVIG zumindest fahrlässig (vgl. dazu E. 2.3.2 hiervor) in Kauf. Die begrenzte Teilarbeitslosigkeit zwischen 27.86 % und 47.86 % über zwei Monate ist demnach als selbstverschuldet zu qualifizieren. Soweit die Beschwerdeführerin nachträglich geltend macht, ihre Kündigung vom 26. April 2017 (AB pag. 326) sei (auch) aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, erscheint es zwar durchaus nachvollziehbar, dass es im Nachgang zur Kündigung (durch die damalige Arbeitgeberin) zu einer gesundheitli- chen Belastung kam, jedoch war eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit erst ab dem 5. Juli 2017 (vgl. AB pag. 294, 300), nicht jedoch anläss- lich der Kündigung durch die Beschwerdeführerin ausgewiesen. Eine ge- sundheitliche Unzumutbarkeit der damaligen Beschäftigung im Zeitpunkt der Kündigung am 26. April 2018 (AB pag. 326) ist somit nicht erstellt. 3.5 Es bleibt somit die Sanktionierung der selbstverschuldeten Teilar- beitslosigkeit zwischen September und Oktober 2017 zu prüfen: Die Kündi- gung durch die Beschwerdeführerin erfolgte während der bereits laufenden Kündigungsfrist infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin nach langjährig bestehendem Arbeitsverhältnis (AB pag. 305), sodass ohne weiteres schon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 10 aufgrund des bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses ein erheblicher Druck bestand, rasch eine neue Stelle zu finden. Dies wiegt umso mehr mit Blick auf das fortgeschrittene Erwerbsalter der Beschwerdeführerin von knapp 56 Jahren im Kündigungszeitpunkt und der daraus erfahrungs- gemäss resultierenden Schwierigkeiten bei der Stellensuche. Die Be- schwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis ihrerseits zudem erst, nachdem sie eine Anschlusslösung gefunden hatte, sodass ein Abweichen vom grundsätzlich anzunehmenden schweren Verschulden zulässig und angezeigt ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Weiter schuldmindernd ist zu berück- sichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine qualifizierte Berufskraft handelt, welche ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf den bisherigen Berufszweig beschränken konnte (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 528; vgl. auch E. 2.3.2 hiervor) und angesichts ihres vergleichsweise hohen Alters – aus ihrer subjektiven Perspektive durchaus verständlich – möglichst schnell wieder eine Stelle annehmen wollte und dabei eine an- fängliche Pensumseduktion in Kauf nahm. Letztere war allein auf betrieb- lich-organisatorische Gründe zurückzuführen, was ihr nicht vorgeworfen werden kann, was sich wiederum schuldmindernd auswirkt. Schliesslich ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits am Tag der Kündigung durch die Arbeitgeberin und damit im frühestmöglichen Zeitpunkt aktiv und erfolgreich um eine neue Stelle bemühte. Vor diesem Hintergrund liegen besondere Umstände im Sinne der Recht- sprechung vor, welche ein Abweichen der Regel gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV zulassen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Dies hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2018 (AB pag. 100 ff.) zwar grundsätzlich gemacht, indes ist sie einerseits fälschlicherweise von einer Kündigung durch die Beschwerdeführerin ohne eine bereits zugesicherte neue Stelle ausgegangen (vgl. E. 3.2 hiervor) und hat andererseits die fallspezifischen schuldmindernden Aspekte (vgl. obi- gen Absatz) ausser Acht gelassen, weshalb sich das Eingreifen in das Er- messen rechtfertigt. In Würdigung des vorstehend beschriebenen Gesamtverhaltens der Be- schwerdeführerin ist ihr Verschulden als sehr leicht (Art. 45 Abs. 3 lit. a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 11 AVIV) einzustufen. Es rechtfertigt sich daher, die Sanktion von 21 (AB pag. 275 i.V.m. 100 ff.) auf drei Einstelltage zu reduzieren. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigungspflicht ist nicht nur auf die anwaltsmässige Vertretung beschränkt (BGE 109 V 70 E. 1 S. 71). Die Entschädigung ist jedoch angemessen zu reduzieren (ZAK 1992 S. 258 E. 4); eine Differenzierung kann insbesondere auch danach vorgenommen werden, wer als Vertreter auftritt (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 Ziff. 215). Die Beschwerdeführerin wird durch lic. iur. B.________ vertreten. Dieser macht mit Kostennote vom 4. Juli 2018 eine Parteientschädigung von Fr. 3‘330.-- (18.5 Stunden à Fr. 180.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 11.--, ohne Mehrwertsteuer, geltend. Der angegebene zeitliche Aufwand er- scheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und mit Blick auf die durchschnittliche Schwierigkeit der sich stellenden rechtlichen Fragen und den Umstand, dass der Rechtsvertreter im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt (vgl. AB pag. 185 ff.), zu hoch. Die Entschädigung ist daher in richterlichem Ermes- sen zu reduzieren und pauschal auf Fr. 2‘000.--, inkl. Auslagen, festzuset- zen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2019, ALV/18/401, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 24. April 2018 inso- weit angepasst, als die Beschwerdeführerin für drei Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2000.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.