opencaselaw.ch

200 2018 400

Bern VerwG · 2018-04-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. April 2018

Sachverhalt

A. Die 1977 geborene A.________ war mit zwei Arbeitsverträgen an der B.________ tätig. Einerseits arbeitete sie als ... mit einem (entlöhnten) Pensum von 29,20% vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018; anschlies- send sollte die Bandbreite ... noch bestimmt werden (Akten des beco, Ber- ner Wirtschaft, RAV [act. IIA] 2). Andererseits war sie befristet vom 1. März bis 30. November 2017 mit einem Pensum von 60% als ... angestellt (act. IIA 10). Zur Überbrückung der Zeit vom 1. Dezember bis zur Fortsetzung der Tätigkeit im ... (Pensum 60-80%) ab 1. Februar 2018 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung (act. IIA 6-7) sowie zum Bezug von Tag- geldern der Arbeitslosenversicherung an (Akten des beco, Berner Wirt- schaft, Arbeitslosenkasse, [act. IIB] 8-11) an. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 forderte das RAV die Versicherte auf, zum Fehlen von Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungs- bezuges Stellung zu nehmen und/oder entsprechende Bemühungen bis am

29. Januar 2018 nachzureichen (act. IIA 20). Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 hielt das RAV ferner fest, dass die Versicherte für den Monat Dezem- ber 2017 innert der massgebenden Frist keine Arbeitsbemühungen einge- reicht habe und gab ihr Gelegenheit, bis am 31. Januar 2018 zum Sach- verhalt Stellung zu nehmen (act. IIA 27). In beiden Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Pflichtverletzung eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt werden könne. B. Nach Eingang der Stellungnahmen der Versicherten vom 12. Januar 2018 (act. IIA 25) und vom 31. Januar 2018 (act. IIA 29) verfügte das RAV am 7. Februar 2018 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für 10 Tage ab 1. Dezember 2017 (Verfügung Nr. 335448474; act. IIA 34-36) sowie wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 3 Arbeitslosigkeit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage ab 1. Januar 2018 (Verfügung Nr. 335448615; act. IIA 37-39). Die gegen diese Verfügungen am 24. Februar 2018 erhobene Einsprache (act. IIA 47-48) wies das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, hin- sichtlich der Verfügung Nr. 335448474 mit Entscheid vom 20. April 2018 ab; die Einsprache gegen die Verfügung Nr. 335448615 hiess es mit glei- chem Entscheid insofern teilweise gut, als es die Einstellungsdauer – nun- mehr ausgehend von verspätet eingereichten und nicht von fehlenden Ar- beitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2017 – von zehn auf acht Tage reduzierte (act. IIA 62-69). C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 erhebt die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2018 und macht geltend, dass die verfügten Sanktionen in keinem Verhältnis zu ihrem Verschuldensgrad stünden. Zur Begründung führt sie aus, sie habe für den Zeitraum vor Ein- tritt der Arbeitslosigkeit eine Arbeitsbemühung nachweisen können; diese habe dazu geführt, dass sie mittels Aufstockung des Beschäftigungsgrades im ... ab 1. Februar 2018 wieder in einer Vollzeitanstellung (im gewünsch- ten Pensum) arbeiten werde. Eine zeitnahe Beratung des Arbeitsamtes habe nicht stattgefunden; dass die Arbeitsbemühungen quantitativ ungenü- gend seien, sei ihr erst im Schreiben vom 12. Januar 2018 mitgeteilt wor- den. Damit sei sie nicht bzw. falsch beraten worden. Sie habe auch im Vor- feld der Teilarbeitslosigkeit Stellen gesucht, aber keine Stelle finden kön- nen, auf die sie sich hätte bewerben können und die mit der weiterlaufen- den Teilzeitbeschäftigung kompatibel gewesen wäre. Eine Unterstützung seitens des Arbeitsamtes sei ausgeblieben. Hinsichtlich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage wegen verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass diese lediglich zwei Tage nach Ablauf der Frist eingereicht worden seien. Insge- samt seien mehr Einstelltage verfügt worden als überhaupt Anspruch auf Taggelder bestanden habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 4 In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2018 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. April 2018 (act. IIA 62-69), mit welchem die am 7. Februar 2018 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für zehn Tage bestätigt und das Mass der gleichentags verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlenden Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 5 beitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2017 – in teilweiser Gutheissung der Einsprache – von zehn auf acht Tage reduziert wurde.

E. 1.3 Bei achtzehn Einstelltagen liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichter- liche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der ver- sicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Viel- mehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 6 gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundes- gericht {BGer}] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld- baren Grund gelten macht. 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 7 schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hatte am 7. März 2017 einen bis 30. No- vember 2017 befristeten Arbeitsvertrag als ... abgeschlossen (act. IIA 10). Mit einem weiteren Arbeitsvertrag (vom 4. August 2017; act. IIA 2) war sie ebenfalls bei der B.________ als ... angestellt; dies für die Zeit von August 2017 bis Ende Januar 2018 mit einem Beschäftigungsgrad von 29.2%. Ei- ne in dieser Funktion angestrebte Pensenerhöhung konnte ihr erst ab Fe- bruar 2018 zugesichert werden. Damit stand der Beschwerdeführerin ne- ben der weiter laufenden Teilzeitanstellung als ... eine (Teil-)Arbeitslosigkeit für die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 in Aussicht. Da sie im Hinblick darauf nicht genügend Arbeitsbemühungen nachweisen konnte, wurde sie von der Arbeitslosenkasse für zehn Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt. Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe – im Hinblick auf den entsprechenden Arbeitsausfall – in einem Gespräch mit dem … des … darum ersucht, ihr Pensum … bereits ab Dezember 2017 wiederum zu erhöhen, was indessen nicht möglich gewesen sei (vgl. act. IIA 23 f.). Wann dieses Gespräch stattgefunden hat, ist nicht bekannt; der Beschwer- degegner ist immerhin zu Gunsten der Versicherten davon ausgegangen, dass dieses Gespräch während des vorliegend massgebenden Beobach- tungszeitraums – der zu Recht auf die letzten drei Monate vor Beginn der Teilarbeitslosigkeit festgesetzt wurde (vgl. E. 2.2 hiervor) – geführt worden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 8 sei und hat die entsprechende Bemühung anerkannt. Soweit die Be- schwerdeführerin ferner vorbringt, sie habe sich darum bemüht, dass ihr ursprünglich bis Ende Februar 2017 befristetes … bis Ende Februar 2018 verlängert werde, eine Verlängerung sei indessen nur bis Ende November 2017 bewilligt worden, liegt diese Arbeitsbemühung ausserhalb des hier fraglichen Beobachtungszeitraum (vgl. act. IIA 10) und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Weitere Anstrengungen im Hinblick auf den Erhalt einer Stelle für den bis zur Erhöhung des Arbeitspensums im ... zu überbrückenden Zeitraum von zwei Monaten sind nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin räumt auch ein, keine weiteren Arbeitsbemühungen getätigt zu haben; sie macht hin- gegen geltend, es sei ausserhalb der B.________ schwierig gewesen, eine befristete Teilzeitanstellung zu finden bzw. es habe keine Stellen gegeben, auf die sie sich hätte bewerben können. Dies mag zwar zutreffen, doch hat sich die Beschwerdeführerin offenbar lediglich nach Stellen in ihrem enge- ren beruflichen Betätigungsfeld umsehen. Unter arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Gesichtspunkten hätte sie sich indessen angesichts der ge- nannten Umstände auch um Stellen ausserhalb ihres bisherigen Berufs bewerben müssen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdeführerin nicht deshalb sanktioniert worden ist, weil sie keine Anstellung gefunden hat, sondern weil sie nicht alles unter- nommen hat, was vernünftiger- und zumutbarerweise von ihr erwartet wer- den konnte, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dass das Beratungsgespräch erst Mitte Januar 2018 stattgefunden hat, vermag nichts zu ändern; der Beschwerdeführerin musste auch ohne Beratung durch die Organe der Arbeitslosenversicherung bewusst sein, dass sie im Hinblick auf die drohende Teilarbeitslosigkeit Stellenbewerbungen zu un- ternehmen hatte. Insbesondere waren ihr die sie hinsichtlich der Arbeits- bemühungen treffenden Pflichten aus dem am 31. Oktober 2017 unter- zeichneten Formular „Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch“ sowie aus der ihr abgegebenen RAV-Broschüre „Kundeninformation“ – in welcher auch auf die Folgen im Falle ungenügender Stellensuche hinge- wiesen wird – hinreichend bekannt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 9 Dem Dargelegten zufolge erweist sich der Nachweis lediglich einer Ar- beitsbemühung im massgebenden Überprüfungszeitraum von drei Monaten als nicht genügend, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung verfügte. Die beschwerdeweise gerügte Dauer dieser Einstellung für zehn Tage lässt sich unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung – verbindlichen „Einstellrasters“ (vgl. Teil D79, Ziff. 1.A/3 und der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2017 gültigen Fassung]), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während drei- monatiger Kündigungsfrist (vgl. E. 2.2 hiervor) 9-12 Einstelltage vorsieht, in Anbetracht der gesamten objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369) nicht beanstanden. Es ist kein triftiger Grund er- sichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung durch den Richter rechtfertigen würde (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152). Daran ändert nichts, dass Arbeitsbemühungen vorlie- gend lediglich betreffend die drohende Teilarbeitslosigkeit von zwei Mona- ten zu tätigen waren; nach der Rechtsprechung ist die Dauer der Arbeitslo- sigkeit für die Beurteilung des Verschuldens im Rahmen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung unerheblich (BGE 113 V 154 E. 3 S. 156; ausdrücklich bestätigt in ARV 1999 Nr. 32). 3.2 Die zweite Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte sei- tens des RAV wegen fehlenden Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat De- zember 2017. Im Einspracheentscheid ging die Verwaltung dann davon aus, dass nicht der Tatbestand fehlender Arbeitsbemühungen erfüllt sei, sondern die eine nachgewiesene Stellenbewerbung verspätet eingereicht worden sei; das Einstellungsmass wurde dementsprechend von zehn auf acht Tage reduziert. Nach Angaben in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2018 (act. IIA 31) hat die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der … der B.________ per 30. November 2017 ein Gespräch mit der … des ... ge- führt, in welchem sie um die Möglichkeit ersucht habe, für die Überbrü- ckungsmonate Dezember 2017 und Januar 2018 eine Anstellung als... zu erhalten, bevor sie im … wieder hochgestuft werde; dies sei jedoch abge- lehnt worden. Damit ist tatsächlich nicht von (gänzlich) fehlenden Arbeits- bemühungen in der fraglichen Kontrollperiode auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 10 Aus den Akten geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühung(en) nicht bis am 5. Tag des Folgemonats (Januar 2018) eingereicht hat. Vielmehr ging das am 8. Januar 2018 unterzeichnete Nachweisblatt für die persönlichen Arbeitsbemühungen pro Dezember 2017 – welches keine Einträge enthielt – (zusammen mit demjenigen pro Januar 2018) am 10. Januar 2018 beim RAV ein (vgl. Eingangstempel; act. IIA 16). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Stellungnah- me vom 31. Januar 2018 (act. IIA 29) ausführt, sie habe die Arbeits- bemühungen für die fragliche Periode (irrtümlich) bei der Arbeitslosenkasse eingereicht, liess sich dies auf entsprechende Rückfrage des RAV vom 15. Februar 2018 (vgl. act. IIA 58) nicht bestätigen. Es wäre im Übrigen auch auffällig, wenn die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2017 bereits während der noch laufenden Kontrollperiode eingereicht hätte. Wie oben erwähnt, hat die Verwaltung das nach Beendi- gung der bis 30. November 2017 befristeten Tätigkeit mit der Leiterin des ... geführte Gespräch betreffend eine Überbrückungstätigkeit – zu Recht – als Arbeitsbemühung anerkannt. Allerdings wurde diese – erstmals in der Stellungnahme vom 31. Januar 2018 erwähnte – Arbeitsbemühung nach Ablauf der geltenden Frist und damit verspätet eingereicht. Entschuldbare Gründe für die verspätete Ein- reichung der Arbeitsbemühung(en) für den Monat Dezember 2017 sind nicht ersichtlich (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Formular „Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch“, welches die Beschwerdeführerin am 31. Okto- ber 2017 unterschrieben hat, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen jeweils spätestens bis zum 5. Tag des der Kotrollperiode folgenden Monats einzureichen sind. Die gleiche Information findet sich auch auf dem Nachweisblatt für die persönlichen Arbeitsbemühungen, verbunden mit dem zusätzlichen Hinweis, dass un- entschuldbar verspätet eingereichte Bemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. act. IIA 14). Dass sie erst am 12. Januar 2018 einen Termin für das erste Beratungsgespräche hatte, vermag die Beschwerde- führerin auch im Zusammenhang mit der verspäteten Einreichung von Stel- lenbewerbungen nicht zu entlasten (vgl. auch E. 3.1 vorletzter Absatz hier- vor). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte deshalb grundsätzlich zu Recht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 11 Auch hinsichtlich des für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühun- gen pro Dezember 2017 verfügten Einstellungsmasses von acht Tagen hält der angefochtene Einspracheentscheid der richterlichen Prüfung Stand. Unter Berücksichtigung des – bereits oben erwähnten – „Einstellrasters“ (vgl. Teil D79, Ziff. 1.E/1 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2017 gülti- gen Fassung]), welches für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühun- gen 5-9 Einstelltage vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369) nicht zu beanstanden. Anlass für ein Eingreifen in das Ermes- sen der Verwaltung durch den Richter besteht nicht (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152). 3.3 Nach dem Dargelegten lassen sich die Einstellungen in der An- spruchsberechtigung von 10 bzw. 8 Tagen weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 12
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 400 ALV SCJ/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. September 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 20. April 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ war mit zwei Arbeitsverträgen an der B.________ tätig. Einerseits arbeitete sie als ... mit einem (entlöhnten) Pensum von 29,20% vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018; anschlies- send sollte die Bandbreite ... noch bestimmt werden (Akten des beco, Ber- ner Wirtschaft, RAV [act. IIA] 2). Andererseits war sie befristet vom 1. März bis 30. November 2017 mit einem Pensum von 60% als ... angestellt (act. IIA 10). Zur Überbrückung der Zeit vom 1. Dezember bis zur Fortsetzung der Tätigkeit im ... (Pensum 60-80%) ab 1. Februar 2018 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung (act. IIA 6-7) sowie zum Bezug von Tag- geldern der Arbeitslosenversicherung an (Akten des beco, Berner Wirt- schaft, Arbeitslosenkasse, [act. IIB] 8-11) an. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 forderte das RAV die Versicherte auf, zum Fehlen von Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungs- bezuges Stellung zu nehmen und/oder entsprechende Bemühungen bis am

29. Januar 2018 nachzureichen (act. IIA 20). Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 hielt das RAV ferner fest, dass die Versicherte für den Monat Dezem- ber 2017 innert der massgebenden Frist keine Arbeitsbemühungen einge- reicht habe und gab ihr Gelegenheit, bis am 31. Januar 2018 zum Sach- verhalt Stellung zu nehmen (act. IIA 27). In beiden Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Pflichtverletzung eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt werden könne. B. Nach Eingang der Stellungnahmen der Versicherten vom 12. Januar 2018 (act. IIA 25) und vom 31. Januar 2018 (act. IIA 29) verfügte das RAV am 7. Februar 2018 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für 10 Tage ab 1. Dezember 2017 (Verfügung Nr. 335448474; act. IIA 34-36) sowie wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 3 Arbeitslosigkeit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage ab 1. Januar 2018 (Verfügung Nr. 335448615; act. IIA 37-39). Die gegen diese Verfügungen am 24. Februar 2018 erhobene Einsprache (act. IIA 47-48) wies das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, hin- sichtlich der Verfügung Nr. 335448474 mit Entscheid vom 20. April 2018 ab; die Einsprache gegen die Verfügung Nr. 335448615 hiess es mit glei- chem Entscheid insofern teilweise gut, als es die Einstellungsdauer – nun- mehr ausgehend von verspätet eingereichten und nicht von fehlenden Ar- beitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2017 – von zehn auf acht Tage reduzierte (act. IIA 62-69). C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 erhebt die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2018 und macht geltend, dass die verfügten Sanktionen in keinem Verhältnis zu ihrem Verschuldensgrad stünden. Zur Begründung führt sie aus, sie habe für den Zeitraum vor Ein- tritt der Arbeitslosigkeit eine Arbeitsbemühung nachweisen können; diese habe dazu geführt, dass sie mittels Aufstockung des Beschäftigungsgrades im ... ab 1. Februar 2018 wieder in einer Vollzeitanstellung (im gewünsch- ten Pensum) arbeiten werde. Eine zeitnahe Beratung des Arbeitsamtes habe nicht stattgefunden; dass die Arbeitsbemühungen quantitativ ungenü- gend seien, sei ihr erst im Schreiben vom 12. Januar 2018 mitgeteilt wor- den. Damit sei sie nicht bzw. falsch beraten worden. Sie habe auch im Vor- feld der Teilarbeitslosigkeit Stellen gesucht, aber keine Stelle finden kön- nen, auf die sie sich hätte bewerben können und die mit der weiterlaufen- den Teilzeitbeschäftigung kompatibel gewesen wäre. Eine Unterstützung seitens des Arbeitsamtes sei ausgeblieben. Hinsichtlich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage wegen verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass diese lediglich zwei Tage nach Ablauf der Frist eingereicht worden seien. Insge- samt seien mehr Einstelltage verfügt worden als überhaupt Anspruch auf Taggelder bestanden habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 4 In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2018 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. April 2018 (act. IIA 62-69), mit welchem die am 7. Februar 2018 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für zehn Tage bestätigt und das Mass der gleichentags verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlenden Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 5 beitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2017 – in teilweiser Gutheissung der Einsprache – von zehn auf acht Tage reduziert wurde. 1.3 Bei achtzehn Einstelltagen liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichter- liche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der ver- sicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Viel- mehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 6 gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundes- gericht {BGer}] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld- baren Grund gelten macht. 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 7 schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hatte am 7. März 2017 einen bis 30. No- vember 2017 befristeten Arbeitsvertrag als ... abgeschlossen (act. IIA 10). Mit einem weiteren Arbeitsvertrag (vom 4. August 2017; act. IIA 2) war sie ebenfalls bei der B.________ als ... angestellt; dies für die Zeit von August 2017 bis Ende Januar 2018 mit einem Beschäftigungsgrad von 29.2%. Ei- ne in dieser Funktion angestrebte Pensenerhöhung konnte ihr erst ab Fe- bruar 2018 zugesichert werden. Damit stand der Beschwerdeführerin ne- ben der weiter laufenden Teilzeitanstellung als ... eine (Teil-)Arbeitslosigkeit für die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 in Aussicht. Da sie im Hinblick darauf nicht genügend Arbeitsbemühungen nachweisen konnte, wurde sie von der Arbeitslosenkasse für zehn Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt. Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe – im Hinblick auf den entsprechenden Arbeitsausfall – in einem Gespräch mit dem … des … darum ersucht, ihr Pensum … bereits ab Dezember 2017 wiederum zu erhöhen, was indessen nicht möglich gewesen sei (vgl. act. IIA 23 f.). Wann dieses Gespräch stattgefunden hat, ist nicht bekannt; der Beschwer- degegner ist immerhin zu Gunsten der Versicherten davon ausgegangen, dass dieses Gespräch während des vorliegend massgebenden Beobach- tungszeitraums – der zu Recht auf die letzten drei Monate vor Beginn der Teilarbeitslosigkeit festgesetzt wurde (vgl. E. 2.2 hiervor) – geführt worden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 8 sei und hat die entsprechende Bemühung anerkannt. Soweit die Be- schwerdeführerin ferner vorbringt, sie habe sich darum bemüht, dass ihr ursprünglich bis Ende Februar 2017 befristetes … bis Ende Februar 2018 verlängert werde, eine Verlängerung sei indessen nur bis Ende November 2017 bewilligt worden, liegt diese Arbeitsbemühung ausserhalb des hier fraglichen Beobachtungszeitraum (vgl. act. IIA 10) und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Weitere Anstrengungen im Hinblick auf den Erhalt einer Stelle für den bis zur Erhöhung des Arbeitspensums im ... zu überbrückenden Zeitraum von zwei Monaten sind nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin räumt auch ein, keine weiteren Arbeitsbemühungen getätigt zu haben; sie macht hin- gegen geltend, es sei ausserhalb der B.________ schwierig gewesen, eine befristete Teilzeitanstellung zu finden bzw. es habe keine Stellen gegeben, auf die sie sich hätte bewerben können. Dies mag zwar zutreffen, doch hat sich die Beschwerdeführerin offenbar lediglich nach Stellen in ihrem enge- ren beruflichen Betätigungsfeld umsehen. Unter arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Gesichtspunkten hätte sie sich indessen angesichts der ge- nannten Umstände auch um Stellen ausserhalb ihres bisherigen Berufs bewerben müssen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdeführerin nicht deshalb sanktioniert worden ist, weil sie keine Anstellung gefunden hat, sondern weil sie nicht alles unter- nommen hat, was vernünftiger- und zumutbarerweise von ihr erwartet wer- den konnte, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dass das Beratungsgespräch erst Mitte Januar 2018 stattgefunden hat, vermag nichts zu ändern; der Beschwerdeführerin musste auch ohne Beratung durch die Organe der Arbeitslosenversicherung bewusst sein, dass sie im Hinblick auf die drohende Teilarbeitslosigkeit Stellenbewerbungen zu un- ternehmen hatte. Insbesondere waren ihr die sie hinsichtlich der Arbeits- bemühungen treffenden Pflichten aus dem am 31. Oktober 2017 unter- zeichneten Formular „Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch“ sowie aus der ihr abgegebenen RAV-Broschüre „Kundeninformation“ – in welcher auch auf die Folgen im Falle ungenügender Stellensuche hinge- wiesen wird – hinreichend bekannt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 9 Dem Dargelegten zufolge erweist sich der Nachweis lediglich einer Ar- beitsbemühung im massgebenden Überprüfungszeitraum von drei Monaten als nicht genügend, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung verfügte. Die beschwerdeweise gerügte Dauer dieser Einstellung für zehn Tage lässt sich unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung – verbindlichen „Einstellrasters“ (vgl. Teil D79, Ziff. 1.A/3 und der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2017 gültigen Fassung]), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während drei- monatiger Kündigungsfrist (vgl. E. 2.2 hiervor) 9-12 Einstelltage vorsieht, in Anbetracht der gesamten objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369) nicht beanstanden. Es ist kein triftiger Grund er- sichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung durch den Richter rechtfertigen würde (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152). Daran ändert nichts, dass Arbeitsbemühungen vorlie- gend lediglich betreffend die drohende Teilarbeitslosigkeit von zwei Mona- ten zu tätigen waren; nach der Rechtsprechung ist die Dauer der Arbeitslo- sigkeit für die Beurteilung des Verschuldens im Rahmen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung unerheblich (BGE 113 V 154 E. 3 S. 156; ausdrücklich bestätigt in ARV 1999 Nr. 32). 3.2 Die zweite Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte sei- tens des RAV wegen fehlenden Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat De- zember 2017. Im Einspracheentscheid ging die Verwaltung dann davon aus, dass nicht der Tatbestand fehlender Arbeitsbemühungen erfüllt sei, sondern die eine nachgewiesene Stellenbewerbung verspätet eingereicht worden sei; das Einstellungsmass wurde dementsprechend von zehn auf acht Tage reduziert. Nach Angaben in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2018 (act. IIA 31) hat die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der … der B.________ per 30. November 2017 ein Gespräch mit der … des ... ge- führt, in welchem sie um die Möglichkeit ersucht habe, für die Überbrü- ckungsmonate Dezember 2017 und Januar 2018 eine Anstellung als... zu erhalten, bevor sie im … wieder hochgestuft werde; dies sei jedoch abge- lehnt worden. Damit ist tatsächlich nicht von (gänzlich) fehlenden Arbeits- bemühungen in der fraglichen Kontrollperiode auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 10 Aus den Akten geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühung(en) nicht bis am 5. Tag des Folgemonats (Januar 2018) eingereicht hat. Vielmehr ging das am 8. Januar 2018 unterzeichnete Nachweisblatt für die persönlichen Arbeitsbemühungen pro Dezember 2017 – welches keine Einträge enthielt – (zusammen mit demjenigen pro Januar 2018) am 10. Januar 2018 beim RAV ein (vgl. Eingangstempel; act. IIA 16). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Stellungnah- me vom 31. Januar 2018 (act. IIA 29) ausführt, sie habe die Arbeits- bemühungen für die fragliche Periode (irrtümlich) bei der Arbeitslosenkasse eingereicht, liess sich dies auf entsprechende Rückfrage des RAV vom 15. Februar 2018 (vgl. act. IIA 58) nicht bestätigen. Es wäre im Übrigen auch auffällig, wenn die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2017 bereits während der noch laufenden Kontrollperiode eingereicht hätte. Wie oben erwähnt, hat die Verwaltung das nach Beendi- gung der bis 30. November 2017 befristeten Tätigkeit mit der Leiterin des ... geführte Gespräch betreffend eine Überbrückungstätigkeit – zu Recht – als Arbeitsbemühung anerkannt. Allerdings wurde diese – erstmals in der Stellungnahme vom 31. Januar 2018 erwähnte – Arbeitsbemühung nach Ablauf der geltenden Frist und damit verspätet eingereicht. Entschuldbare Gründe für die verspätete Ein- reichung der Arbeitsbemühung(en) für den Monat Dezember 2017 sind nicht ersichtlich (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Formular „Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch“, welches die Beschwerdeführerin am 31. Okto- ber 2017 unterschrieben hat, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen jeweils spätestens bis zum 5. Tag des der Kotrollperiode folgenden Monats einzureichen sind. Die gleiche Information findet sich auch auf dem Nachweisblatt für die persönlichen Arbeitsbemühungen, verbunden mit dem zusätzlichen Hinweis, dass un- entschuldbar verspätet eingereichte Bemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. act. IIA 14). Dass sie erst am 12. Januar 2018 einen Termin für das erste Beratungsgespräche hatte, vermag die Beschwerde- führerin auch im Zusammenhang mit der verspäteten Einreichung von Stel- lenbewerbungen nicht zu entlasten (vgl. auch E. 3.1 vorletzter Absatz hier- vor). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte deshalb grundsätzlich zu Recht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 11 Auch hinsichtlich des für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühun- gen pro Dezember 2017 verfügten Einstellungsmasses von acht Tagen hält der angefochtene Einspracheentscheid der richterlichen Prüfung Stand. Unter Berücksichtigung des – bereits oben erwähnten – „Einstellrasters“ (vgl. Teil D79, Ziff. 1.E/1 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2017 gülti- gen Fassung]), welches für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühun- gen 5-9 Einstelltage vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369) nicht zu beanstanden. Anlass für ein Eingreifen in das Ermes- sen der Verwaltung durch den Richter besteht nicht (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152). 3.3 Nach dem Dargelegten lassen sich die Einstellungen in der An- spruchsberechtigung von 10 bzw. 8 Tagen weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2018, ALV/18/400, Seite 12

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.