Einspracheentscheid vom 16. April 2018
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war am 26. August 1986 über seine damalige Arbeitgeberin bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (heute Suva [Beschwerdegegnerin]) obli- gatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er eine Distorsion am rechten Handgelenk erlitt (vgl. Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1 - 4). Mit Verfügung vom 29. Oktober 1990 (AB 52) wurde ihm für die Folgen dieses Unfalls eine auf einer Invalidität von 30 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7.5 % zugesprochen, was die Suva mit Einspra- cheentscheid vom 11. Dezember 1990 bestätigte (AB 59); die Eidgenössi- sche Invalidenversicherung gewährte in der Folge berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum … (vgl. AB 64, 75, 87, 115, 120). Basie- rend auf einem infolge der Umschulung angenommenen veränderten Inva- lideneinkommen reduzierte die Suva mit einer weiteren Verfügung vom
8. Februar 1995 (AB 136) – bestätigt durch den Einspracheentscheid vom
20. April 1995 (AB 145) – die auszurichtende Invalidenrente bei einer Er- werbsunfähigkeit von neu 15 % per 1. Oktober 1994. Ein im Zusammen- hang mit einem weiteren Unfall vom 1. März 2000 (vgl. AB 161) gestelltes Rentenerhöhungsgesuch wies die Suva am 12. Oktober 2000 ab (AB 166, vgl. auch AB 162 - 163). B. Am 15. Juni 2016 liess der Versicherte durch das B.________ eine ge- sundheitliche Verschlechterung geltend machen (AB 204) und reichte später selber weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. insbesondere AB 216, 223). Gestützt auf die hierauf eingeholte kreisärztliche Beurteilung vom
2. März 2018 (AB 224) hielt die Suva mit Verfügung vom 15. März 2018 (AB 226) an der bisher ausgerichteten Invalidenrente fest, gewährte indes- sen eine zusätzliche Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätsein- busse von 5 % und teilte mit, sie übernehme entsprechend dem geltenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 3 Tarif entzündungshemmende Medikamente und Analgetika, inklusive Lo- kalmedikation, Verbandsmaterial und maximal zwei Zyklen Physiotherapie pro Jahr. Die einzig bezüglich Rentenanspruchs erhobene Einsprache (AB 227) wies die Suva mit Entscheid vom 16. April 2018 (AB 231) ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Mai 2018 Beschwerde (vgl. auch Überweisung des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Mai 2018 [im Gerichts- dossier]). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie die Zusprechung einer höheren Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefoch- tenen Entscheids.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 15. März 2018 (AB 226) basierende Einspracheentscheid vom 16. April 2018 (AB 231). Gegen die mit der genannten Verfügung ebenfalls gewährte Integritätsent- schädigung sowie die weiteren Leistungen wurde keine Einsprache erho- ben (vgl. AB 227), weshalb die Verfügung diesbezüglich in (Teil-) Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414). Streitig und zu prüfen ist demnach einzig der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob dem Beschwerdeführer eine höhere Rente zu gewähren ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Be- deutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Vorliegend sind (namentlich auch in revisionsrechtlicher Hinsicht) die Bestimmungen des ATSG anwendbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. sowie in BGE 130 V 343 nicht publizierte E. 1 des Entscheids des Eidgenössischen Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 5 sicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] vom 30. April 2004, I 626/03, vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 82 N. 14). Der intertemporalrechtlichen Frage kommt in materiell-rechtlicher Hinsicht mangels entsprechender inhaltlicher Änderungen jedoch keine Bedeutung zu (vgl. auch E. 2.5 hiernach). 2.2 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie im vor- liegenden Fall – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.3 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem einge- tretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 6 hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; entspricht aArt. 22 UVG [in der bis 31. De- zember 2002 gültig gewesenen Fassung]). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.5.2 Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist, bejaht das Bundesgericht, wenn sich der Invaliditätsgrad um fünf Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.5.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 7 stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die mit Verfügung vom 29. Oktober 1990 (AB 52) erfolgte und auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basierende Rentenzusprache wurde nach Abschluss der von der Invalidenversicherung gewährten Umschulung (AB 64, 75, 120) am 8. Februar 1995 verfügungsweise (bzw. mit Einspra- cheentscheid vom 20. April 1995 [AB 145]) auf eine 15%ige Rente herab- gesetzt (AB 136). Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspra- cheentscheids vom 20. April 1995 (AB 145) mit demjenigen bis zum Zeit- punkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. April 2018 (AB 231) zu vergleichen und zu beurteilen, ob in den tatsächlichen Verhält- nissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen. Die Verfügung vom 12. Ok- tober 2000 (AB 166) erging lediglich gestützt auf die kreisärztliche Untersu- chung vom 11. Juli 2000 (AB 159) und ohne dass ein neuer Einkommens- vergleich, mithin eine umfassende materielle Überprüfung durchgeführt worden wäre, womit darauf als Vergleichszeitpunkt nicht abzustellen ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Dem Einspracheentscheid vom 20. April 1995 (AB 145) lag mass- geblich der folgende medizinische Sachverhalt zugrunde:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 8 3.2.1 Der Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, hielt im Bericht vom 13. März 1987 (AB 10) fest, der Beschwerdeführer habe am
26. August 1986 eine Handgelenksdistorsion rechts erlitten, wobei sekun- där eine proximale, quere Navicularefraktur festgestellt und mit einer adäquaten Gipsfixation behandelt worden sei, was leider nicht zum Erfolg geführt habe. Dr. med. C.________ teilte die Einschätzung des behandeln- den Arztes einer rasch möglichsten Operation. 3.2.2 Im Bericht vom 11. September 1989 (AB 31) zur ärztlichen Ab- schlussuntersuchung führte Dr. med. C.________ aus, zumutbar sei eine leichte …, wobei bei … durchaus Drehbewegungen ausgeführt werden könnten. Gewichte könnten bis zu 10 kg auch mit der rechten Hand geho- ben werden, das Umstellen auf die linke Hand sei zumutbar. 3.2.3 Im Rahmen einer weiteren Untersuchung hielt der Kreisarzt am
8. September 1990 (AB 47) fest, bezüglich der Pseudarthrose-Situation am rechten Handgelenk bestehe keine relevante Differenz zur Untersuchung vom 31. August 1989 (AB 31). Es könne an den ursprünglichen Ausführun- gen bezüglich invalidisierendem Zustand, Behinderungen und Zumutbar- keiten der vorgenannten Untersuchung festgehalten werden. 3.3 Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 20. April 1995 (AB 145) präsentierte sich der Gesundheitszustand bis zur Zeit des angefochtenen Entscheids vom 16. April 2018 (AB 231) hauptsächlich wie folgt: 3.3.1 Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Dezember 1997 (AB 154) führte Dr. med. C.________ aus, im Vergleich zur letzten Unter- suchung habe sich am Beschwerdebild nichts mehr geändert, nach wie vor würden Schmerzen und Sensibilitätsstörungen sowie Schwellungen der rechten Hand geltend gemacht. Demgegenüber seien die Restbeschwer- den im Bereich der rechten Scapula minimal. Der Bewegungsumfang be- züglich Extension habe sich eindeutig gebessert, heute finde der Kreisarzt praktisch dieselben Verhältnisse wie bei der Rentenabschlussuntersuchung und der nachfolgenden Kontrolle vor. Die Indikation für eine Steroidinfiltra- tion oder gar die operative Revision des Carpaltunnels könne nicht gestellt werden, für eine Beschwerdeverminderung stehe als nächster Schritt nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 9 die Handgelenksarthrodese zur Verfügung. Im Rahmen der ursprünglich geschätzten Behinderungen bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. 3.3.2 Im Bericht vom 11. Juli 2000 (AB 159) hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, zur kreisärztlichen Untersuchung vom gleichen Tag fest, mehr- malige neurologische Untersuchungen (u.a. im Jahr 1990 und 1997) hätten unverändert normale elektro-diagnostische Werte bei Angabe von Sensibi- litätsstörungen im Bereich der rechten Hand gezeigt. Anhand der durchge- führten kreisärztlichen Untersuchung müsse klar festgehalten werden, dass
– infolge eines Unfalls Anfang März 2000 (vgl. AB 161) – kein invalidisie- render und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Zustand an der rechten Schulter vorliege. Objektiv lasse sich kein pathologischer Befund festhal- ten. Trotz des jahrelangen Verlaufs sei nach wie vor eine sehr kräftig ent- wickelte Schulter-, Oberarm- und Vorderarmmuskulatur beidseits festzu- stellen. Die Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenks sei praktisch unverändert im Vergleich zur Untersuchung vom 8. Dezember 1997 (vgl. AB 154). Die Angabe der Hypästhesie im Bereich der rechten Hand präsentiere sich praktisch unverändert. Selbst radiologisch finde sich im Vergleich zu den Aufnahmen aus dem Jahre 1997 ein unveränderter Zustand ohne Zunahme der degenerativen Veränderungen, ohne Auftreten eines Kollaps des Carpus. Damit sei durch den Unfall vom 1. März 2000 (vgl. AB 161) keine richtunggebende Verschlimmerung des Zustands an der rechten Hand eingetreten und werde das Unfallereignis abgeschlossen. Trotz schwieriger persönlicher Situation des Beschwerdeführers bestehe aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der ur- sprünglich geschätzten Behinderungen. 3.3.3 Im Kreisarztbericht vom 2. März 2018 (AB 224) führte med. pract. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, betreffend dem rechten Handgelenk sei inso- fern eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, als seit Beginn des Jahres 2015 eine Radiocarpalarthrose Typ SNAC I bis II vorliege, was dem natürlichen Verlauf entspreche. Um eine Überbelastung oder eine zu schnell fortschreitende Arthrose zu vermeiden, werde das Zumutbar- keitsprofil wie folgt angepasst: … könnten nicht mehr ganztags, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 10 nur noch gelegentlich ausgeübt werden, wobei mit der rechten Hand Ge- wichte heben nur noch bis zu 5 kg, beidhändig und auf kurze Distanzen bis zu 10 kg möglich sei. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit Kraftauf- wand der gestreckten Hand, repetitive Rotationsbewegungen sowie (Pro)Supinationsbewegungen. In diesem Rahmen bestehe weder eine Ein- schränkung in zeitlicher Hinsicht noch des Rendements. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 11 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der letzte schweizerische Wohnsitz des Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 4 deführers wie auch der Sitz seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Kanton Bern befand (vgl. AB 1 und 170 f.), ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 16 April 2018 (AB 231) erging vorwiegend gestützt auf den Kreisarztbericht vom 2. März 2018 (AB 224). Die Beurteilung von med. pract. E.________ erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und über- zeugt. Der Facharzt hat sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizini- schen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztli- chen Berichte (AB 223) getroffen. Dabei konnte er sich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status, mithin ein ge- samthaft lückenloses Bild der medizinischen Situation machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nach- vollziehbar begründet. In der Folge ist auf die ausführlich begründete Ein- schätzung abzustellen, wonach in diagnostischer Hinsicht zwar insoweit eine Verschlechterung eingetreten ist, als seit Beginn des Jahres 2015 eine zuvor nicht beschriebene Radiocarpalarthrose Typ SNAC I bis II vorliegt, diese in einer entsprechend angepassten Tätigkeit (… nur noch gelegent- lich, Gewichtslimite rechte Hand 5 kg und beidhändig 10 kg [nur noch kurze Distanzen], ohne Tätigkeiten mit Kraftaufwand der gestreckten Hand, ohne repetitive Rotationsbewegungen und ohne [Pro]Supinationsbewegungen) jedoch weder in zeitlicher noch in leistungsmässiger Hinsicht zu einer Ein- schränkung führt. Gestützt darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin davon ausging, die umgeschulte Tätigkeit als … (bzw. nunmehr … EFZ), welche heute vorwiegend am … ausgeführt werde, sei dem Beschwerdeführer nach wie vor (uneingeschränkt) zumutbar (AB 225).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 12 Daran vermögen die von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers erstellten Berichte (AB 223) nichts zu ändern, sind sie doch teilweise äus- serst kurz und ohne weitere Begründung abgefasst. Weiter enthalten sie auch keine Einschätzung, in welchem Rahmen dem Beschwerdeführer angepasste Erwerbstätigkeiten noch zumutbar sind. Soweit die Dres. med. F.________ und G.________ in ihren Berichten vom 26. April 2016 und
2. Juli 2015 einen Invaliditätsgrad von 50 % bescheinigen, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäss schweizerischem Recht ist es Sache des (begut- achtenden) Mediziners, zunächst den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichti- gung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine absch- liessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärzt- lichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizini- schen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 3.6 Zusammenfassend ist das Vorliegen eines (medizinischen) Revisi- onsgrundes zu verneinen und die Invalidenrente im bisherigen Umfang zu bestätigen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, würde sich an diesem Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn ein entsprechender Revisionsgrund ange- nommen und ein neuer Einkommensvergleich durchgeführt würde (E. 4. hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 13 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – bzw. im Revisionszeitpunkt – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bun- desamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplät- zen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222). Vorliegend ist der Einkommensvergleich auf den Re- visionszeitpunkt – Zeitpunkt der gesundheitlichen Veränderung im Jahr 2015 (AB 224) – hin durchzuführen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 14 4.5 Da die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr existiert (vgl. www.zefix.ch, www.H.________.ch/de/) und der Beschwerdeführer ohnehin lediglich als … angestellt war (vgl. AB 2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin das Valideneinkommen entsprechend seiner vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit auf dem … anhand der LSE 2014, Tabelle TA1, Zeile 41-43 / Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5‘507.--), festge- setzt hat (AB 225, 231). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wo- chenarbeitszeit von 41.4 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit, Zeile F 41-43 Baugewerbe/Bau, 2015) sowie angepasst an die Nominallohnent- wicklung (BFS, Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011-2017, Zeile F 41-43 Baugewerbe) resultiert ein im Jahr 2015 massgebliches Valideneinkommen von Fr. 68‘197.35 (Fr. 5‘507.-- x 12 / 40 x 41.4 / 102.8 x 102.5). Der Beschwerdeführer verwertet seine medizinisch-theoretisch uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit nicht (vgl. u.a. Beschwerde), womit auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ermittlung des Invalideneinkom- mens anhand der LSE 2014, Tabelle TA1, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5‘312.--) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Gleiches gilt für den gewährten leidensbedingten Abzug im Umfang von 15 % (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481), trägt dieser den medi- zinischen Einschränkungen (vgl. E. 3.5 hiervor) doch hinreichend Rech- nung. Zu beachten ist weiter, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die Invaliden- und die Unfallversicherung haben nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungs- schwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden; die hieraus sich erge- bende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchti- gung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen aus- geglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, welcher auch sogenannte Nischen- arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (vgl. hierzu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Damit resultiert wieder- um angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 15 beitszeit, Total, 2015) sowie den Nominallohnindex (BFS, Nominallohnin- dex 2011-2017, Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011-2017, Total) ein im Jahr 2015 relevantes hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 56‘703.85 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.3 x 103.7 ./. 15 %). 4.6 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 68‘197.35) und Invali- deneinkommen (Fr. 56‘703.85) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘493.50. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 17 % (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Damit hat sich der Invaliditätsgrad von bisher 15 % (vgl. AB 145, 166) um weniger als fünf Prozentpunkte verändert, so dass die Erheblichkeit der Sachverhaltsände- rung als Voraussetzung einer Rentenrevision nicht gegeben ist (E. 2.5.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten fehlt es an einer erheblichen Veränderung in den medizinischen, erwerblichen oder sonstigen tatsächlichen Verhältnissen, mithin liegt kein Revisionsgrund vor. Demnach bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und dem Beschwerdeführer ist weiterhin eine Invalidenrente im bisherigen Umfang zu gewähren. In der Folge ist der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 16. April 2018 (AB 231) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der letzte schweizerische Wohnsitz des Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 4 deführers wie auch der Sitz seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Kanton Bern befand (vgl. AB 1 und 170 f.), ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 15. März 2018 (AB 226) basierende Einspracheentscheid vom 16. April 2018 (AB 231). Gegen die mit der genannten Verfügung ebenfalls gewährte Integritätsent- schädigung sowie die weiteren Leistungen wurde keine Einsprache erho- ben (vgl. AB 227), weshalb die Verfügung diesbezüglich in (Teil-) Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414). Streitig und zu prüfen ist demnach einzig der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob dem Beschwerdeführer eine höhere Rente zu gewähren ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Be- deutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Vorliegend sind (namentlich auch in revisionsrechtlicher Hinsicht) die Bestimmungen des ATSG anwendbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. sowie in BGE 130 V 343 nicht publizierte E. 1 des Entscheids des Eidgenössischen Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 5 sicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] vom 30. April 2004, I 626/03, vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 82 N. 14). Der intertemporalrechtlichen Frage kommt in materiell-rechtlicher Hinsicht mangels entsprechender inhaltlicher Änderungen jedoch keine Bedeutung zu (vgl. auch E. 2.5 hiernach). 2.2 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
- Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie im vor- liegenden Fall – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.3 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem einge- tretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 6 hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; entspricht aArt. 22 UVG [in der bis 31. De- zember 2002 gültig gewesenen Fassung]). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.5.2 Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist, bejaht das Bundesgericht, wenn sich der Invaliditätsgrad um fünf Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.5.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 7 stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Die mit Verfügung vom 29. Oktober 1990 (AB 52) erfolgte und auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basierende Rentenzusprache wurde nach Abschluss der von der Invalidenversicherung gewährten Umschulung (AB 64, 75, 120) am 8. Februar 1995 verfügungsweise (bzw. mit Einspra- cheentscheid vom 20. April 1995 [AB 145]) auf eine 15%ige Rente herab- gesetzt (AB 136). Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspra- cheentscheids vom 20. April 1995 (AB 145) mit demjenigen bis zum Zeit- punkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. April 2018 (AB 231) zu vergleichen und zu beurteilen, ob in den tatsächlichen Verhält- nissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen. Die Verfügung vom 12. Ok- tober 2000 (AB 166) erging lediglich gestützt auf die kreisärztliche Untersu- chung vom 11. Juli 2000 (AB 159) und ohne dass ein neuer Einkommens- vergleich, mithin eine umfassende materielle Überprüfung durchgeführt worden wäre, womit darauf als Vergleichszeitpunkt nicht abzustellen ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Dem Einspracheentscheid vom 20. April 1995 (AB 145) lag mass- geblich der folgende medizinische Sachverhalt zugrunde: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 8 3.2.1 Der Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, hielt im Bericht vom 13. März 1987 (AB 10) fest, der Beschwerdeführer habe am
- August 1986 eine Handgelenksdistorsion rechts erlitten, wobei sekun- där eine proximale, quere Navicularefraktur festgestellt und mit einer adäquaten Gipsfixation behandelt worden sei, was leider nicht zum Erfolg geführt habe. Dr. med. C.________ teilte die Einschätzung des behandeln- den Arztes einer rasch möglichsten Operation. 3.2.2 Im Bericht vom 11. September 1989 (AB 31) zur ärztlichen Ab- schlussuntersuchung führte Dr. med. C.________ aus, zumutbar sei eine leichte …, wobei bei … durchaus Drehbewegungen ausgeführt werden könnten. Gewichte könnten bis zu 10 kg auch mit der rechten Hand geho- ben werden, das Umstellen auf die linke Hand sei zumutbar. 3.2.3 Im Rahmen einer weiteren Untersuchung hielt der Kreisarzt am
- September 1990 (AB 47) fest, bezüglich der Pseudarthrose-Situation am rechten Handgelenk bestehe keine relevante Differenz zur Untersuchung vom 31. August 1989 (AB 31). Es könne an den ursprünglichen Ausführun- gen bezüglich invalidisierendem Zustand, Behinderungen und Zumutbar- keiten der vorgenannten Untersuchung festgehalten werden. 3.3 Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 20. April 1995 (AB 145) präsentierte sich der Gesundheitszustand bis zur Zeit des angefochtenen Entscheids vom 16. April 2018 (AB 231) hauptsächlich wie folgt: 3.3.1 Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Dezember 1997 (AB 154) führte Dr. med. C.________ aus, im Vergleich zur letzten Unter- suchung habe sich am Beschwerdebild nichts mehr geändert, nach wie vor würden Schmerzen und Sensibilitätsstörungen sowie Schwellungen der rechten Hand geltend gemacht. Demgegenüber seien die Restbeschwer- den im Bereich der rechten Scapula minimal. Der Bewegungsumfang be- züglich Extension habe sich eindeutig gebessert, heute finde der Kreisarzt praktisch dieselben Verhältnisse wie bei der Rentenabschlussuntersuchung und der nachfolgenden Kontrolle vor. Die Indikation für eine Steroidinfiltra- tion oder gar die operative Revision des Carpaltunnels könne nicht gestellt werden, für eine Beschwerdeverminderung stehe als nächster Schritt nur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 9 die Handgelenksarthrodese zur Verfügung. Im Rahmen der ursprünglich geschätzten Behinderungen bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. 3.3.2 Im Bericht vom 11. Juli 2000 (AB 159) hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, zur kreisärztlichen Untersuchung vom gleichen Tag fest, mehr- malige neurologische Untersuchungen (u.a. im Jahr 1990 und 1997) hätten unverändert normale elektro-diagnostische Werte bei Angabe von Sensibi- litätsstörungen im Bereich der rechten Hand gezeigt. Anhand der durchge- führten kreisärztlichen Untersuchung müsse klar festgehalten werden, dass – infolge eines Unfalls Anfang März 2000 (vgl. AB 161) – kein invalidisie- render und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Zustand an der rechten Schulter vorliege. Objektiv lasse sich kein pathologischer Befund festhal- ten. Trotz des jahrelangen Verlaufs sei nach wie vor eine sehr kräftig ent- wickelte Schulter-, Oberarm- und Vorderarmmuskulatur beidseits festzu- stellen. Die Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenks sei praktisch unverändert im Vergleich zur Untersuchung vom 8. Dezember 1997 (vgl. AB 154). Die Angabe der Hypästhesie im Bereich der rechten Hand präsentiere sich praktisch unverändert. Selbst radiologisch finde sich im Vergleich zu den Aufnahmen aus dem Jahre 1997 ein unveränderter Zustand ohne Zunahme der degenerativen Veränderungen, ohne Auftreten eines Kollaps des Carpus. Damit sei durch den Unfall vom 1. März 2000 (vgl. AB 161) keine richtunggebende Verschlimmerung des Zustands an der rechten Hand eingetreten und werde das Unfallereignis abgeschlossen. Trotz schwieriger persönlicher Situation des Beschwerdeführers bestehe aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der ur- sprünglich geschätzten Behinderungen. 3.3.3 Im Kreisarztbericht vom 2. März 2018 (AB 224) führte med. pract. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, betreffend dem rechten Handgelenk sei inso- fern eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, als seit Beginn des Jahres 2015 eine Radiocarpalarthrose Typ SNAC I bis II vorliege, was dem natürlichen Verlauf entspreche. Um eine Überbelastung oder eine zu schnell fortschreitende Arthrose zu vermeiden, werde das Zumutbar- keitsprofil wie folgt angepasst: … könnten nicht mehr ganztags, sondern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 10 nur noch gelegentlich ausgeübt werden, wobei mit der rechten Hand Ge- wichte heben nur noch bis zu 5 kg, beidhändig und auf kurze Distanzen bis zu 10 kg möglich sei. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit Kraftauf- wand der gestreckten Hand, repetitive Rotationsbewegungen sowie (Pro)Supinationsbewegungen. In diesem Rahmen bestehe weder eine Ein- schränkung in zeitlicher Hinsicht noch des Rendements. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 11 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom
- April 2018 (AB 231) erging vorwiegend gestützt auf den Kreisarztbericht vom 2. März 2018 (AB 224). Die Beurteilung von med. pract. E.________ erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und über- zeugt. Der Facharzt hat sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizini- schen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztli- chen Berichte (AB 223) getroffen. Dabei konnte er sich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status, mithin ein ge- samthaft lückenloses Bild der medizinischen Situation machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nach- vollziehbar begründet. In der Folge ist auf die ausführlich begründete Ein- schätzung abzustellen, wonach in diagnostischer Hinsicht zwar insoweit eine Verschlechterung eingetreten ist, als seit Beginn des Jahres 2015 eine zuvor nicht beschriebene Radiocarpalarthrose Typ SNAC I bis II vorliegt, diese in einer entsprechend angepassten Tätigkeit (… nur noch gelegent- lich, Gewichtslimite rechte Hand 5 kg und beidhändig 10 kg [nur noch kurze Distanzen], ohne Tätigkeiten mit Kraftaufwand der gestreckten Hand, ohne repetitive Rotationsbewegungen und ohne [Pro]Supinationsbewegungen) jedoch weder in zeitlicher noch in leistungsmässiger Hinsicht zu einer Ein- schränkung führt. Gestützt darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin davon ausging, die umgeschulte Tätigkeit als … (bzw. nunmehr … EFZ), welche heute vorwiegend am … ausgeführt werde, sei dem Beschwerdeführer nach wie vor (uneingeschränkt) zumutbar (AB 225). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 12 Daran vermögen die von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers erstellten Berichte (AB 223) nichts zu ändern, sind sie doch teilweise äus- serst kurz und ohne weitere Begründung abgefasst. Weiter enthalten sie auch keine Einschätzung, in welchem Rahmen dem Beschwerdeführer angepasste Erwerbstätigkeiten noch zumutbar sind. Soweit die Dres. med. F.________ und G.________ in ihren Berichten vom 26. April 2016 und
- Juli 2015 einen Invaliditätsgrad von 50 % bescheinigen, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäss schweizerischem Recht ist es Sache des (begut- achtenden) Mediziners, zunächst den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichti- gung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine absch- liessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärzt- lichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizini- schen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 3.6 Zusammenfassend ist das Vorliegen eines (medizinischen) Revisi- onsgrundes zu verneinen und die Invalidenrente im bisherigen Umfang zu bestätigen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, würde sich an diesem Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn ein entsprechender Revisionsgrund ange- nommen und ein neuer Einkommensvergleich durchgeführt würde (E. 4. hiernach). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 13
- 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – bzw. im Revisionszeitpunkt – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bun- desamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplät- zen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222). Vorliegend ist der Einkommensvergleich auf den Re- visionszeitpunkt – Zeitpunkt der gesundheitlichen Veränderung im Jahr 2015 (AB 224) – hin durchzuführen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 14 4.5 Da die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr existiert (vgl. www.zefix.ch, www.H.________.ch/de/) und der Beschwerdeführer ohnehin lediglich als … angestellt war (vgl. AB 2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin das Valideneinkommen entsprechend seiner vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit auf dem … anhand der LSE 2014, Tabelle TA1, Zeile 41-43 / Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5‘507.--), festge- setzt hat (AB 225, 231). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wo- chenarbeitszeit von 41.4 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit, Zeile F 41-43 Baugewerbe/Bau, 2015) sowie angepasst an die Nominallohnent- wicklung (BFS, Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011-2017, Zeile F 41-43 Baugewerbe) resultiert ein im Jahr 2015 massgebliches Valideneinkommen von Fr. 68‘197.35 (Fr. 5‘507.-- x 12 / 40 x 41.4 / 102.8 x 102.5). Der Beschwerdeführer verwertet seine medizinisch-theoretisch uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit nicht (vgl. u.a. Beschwerde), womit auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ermittlung des Invalideneinkom- mens anhand der LSE 2014, Tabelle TA1, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5‘312.--) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Gleiches gilt für den gewährten leidensbedingten Abzug im Umfang von 15 % (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481), trägt dieser den medi- zinischen Einschränkungen (vgl. E. 3.5 hiervor) doch hinreichend Rech- nung. Zu beachten ist weiter, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die Invaliden- und die Unfallversicherung haben nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungs- schwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden; die hieraus sich erge- bende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchti- gung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen aus- geglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, welcher auch sogenannte Nischen- arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (vgl. hierzu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Damit resultiert wieder- um angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 15 beitszeit, Total, 2015) sowie den Nominallohnindex (BFS, Nominallohnin- dex 2011-2017, Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011-2017, Total) ein im Jahr 2015 relevantes hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 56‘703.85 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.3 x 103.7 ./. 15 %). 4.6 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 68‘197.35) und Invali- deneinkommen (Fr. 56‘703.85) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘493.50. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 17 % (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Damit hat sich der Invaliditätsgrad von bisher 15 % (vgl. AB 145, 166) um weniger als fünf Prozentpunkte verändert, so dass die Erheblichkeit der Sachverhaltsände- rung als Voraussetzung einer Rentenrevision nicht gegeben ist (E. 2.5.2 hiervor).
- Nach dem Dargelegten fehlt es an einer erheblichen Veränderung in den medizinischen, erwerblichen oder sonstigen tatsächlichen Verhältnissen, mithin liegt kein Revisionsgrund vor. Demnach bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und dem Beschwerdeführer ist weiterhin eine Invalidenrente im bisherigen Umfang zu gewähren. In der Folge ist der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 16. April 2018 (AB 231) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 389 UV KOJ/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war am 26. August 1986 über seine damalige Arbeitgeberin bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (heute Suva [Beschwerdegegnerin]) obli- gatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er eine Distorsion am rechten Handgelenk erlitt (vgl. Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1 - 4). Mit Verfügung vom 29. Oktober 1990 (AB 52) wurde ihm für die Folgen dieses Unfalls eine auf einer Invalidität von 30 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7.5 % zugesprochen, was die Suva mit Einspra- cheentscheid vom 11. Dezember 1990 bestätigte (AB 59); die Eidgenössi- sche Invalidenversicherung gewährte in der Folge berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum … (vgl. AB 64, 75, 87, 115, 120). Basie- rend auf einem infolge der Umschulung angenommenen veränderten Inva- lideneinkommen reduzierte die Suva mit einer weiteren Verfügung vom
8. Februar 1995 (AB 136) – bestätigt durch den Einspracheentscheid vom
20. April 1995 (AB 145) – die auszurichtende Invalidenrente bei einer Er- werbsunfähigkeit von neu 15 % per 1. Oktober 1994. Ein im Zusammen- hang mit einem weiteren Unfall vom 1. März 2000 (vgl. AB 161) gestelltes Rentenerhöhungsgesuch wies die Suva am 12. Oktober 2000 ab (AB 166, vgl. auch AB 162 - 163). B. Am 15. Juni 2016 liess der Versicherte durch das B.________ eine ge- sundheitliche Verschlechterung geltend machen (AB 204) und reichte später selber weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. insbesondere AB 216, 223). Gestützt auf die hierauf eingeholte kreisärztliche Beurteilung vom
2. März 2018 (AB 224) hielt die Suva mit Verfügung vom 15. März 2018 (AB 226) an der bisher ausgerichteten Invalidenrente fest, gewährte indes- sen eine zusätzliche Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätsein- busse von 5 % und teilte mit, sie übernehme entsprechend dem geltenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 3 Tarif entzündungshemmende Medikamente und Analgetika, inklusive Lo- kalmedikation, Verbandsmaterial und maximal zwei Zyklen Physiotherapie pro Jahr. Die einzig bezüglich Rentenanspruchs erhobene Einsprache (AB 227) wies die Suva mit Entscheid vom 16. April 2018 (AB 231) ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Mai 2018 Beschwerde (vgl. auch Überweisung des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Mai 2018 [im Gerichts- dossier]). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie die Zusprechung einer höheren Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefoch- tenen Entscheids. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der letzte schweizerische Wohnsitz des Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 4 deführers wie auch der Sitz seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Kanton Bern befand (vgl. AB 1 und 170 f.), ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 15. März 2018 (AB 226) basierende Einspracheentscheid vom 16. April 2018 (AB 231). Gegen die mit der genannten Verfügung ebenfalls gewährte Integritätsent- schädigung sowie die weiteren Leistungen wurde keine Einsprache erho- ben (vgl. AB 227), weshalb die Verfügung diesbezüglich in (Teil-) Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414). Streitig und zu prüfen ist demnach einzig der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob dem Beschwerdeführer eine höhere Rente zu gewähren ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Be- deutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Vorliegend sind (namentlich auch in revisionsrechtlicher Hinsicht) die Bestimmungen des ATSG anwendbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. sowie in BGE 130 V 343 nicht publizierte E. 1 des Entscheids des Eidgenössischen Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 5 sicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] vom 30. April 2004, I 626/03, vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 82 N. 14). Der intertemporalrechtlichen Frage kommt in materiell-rechtlicher Hinsicht mangels entsprechender inhaltlicher Änderungen jedoch keine Bedeutung zu (vgl. auch E. 2.5 hiernach). 2.2 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie im vor- liegenden Fall – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.3 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem einge- tretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 6 hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; entspricht aArt. 22 UVG [in der bis 31. De- zember 2002 gültig gewesenen Fassung]). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.5.2 Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist, bejaht das Bundesgericht, wenn sich der Invaliditätsgrad um fünf Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.5.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 7 stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die mit Verfügung vom 29. Oktober 1990 (AB 52) erfolgte und auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basierende Rentenzusprache wurde nach Abschluss der von der Invalidenversicherung gewährten Umschulung (AB 64, 75, 120) am 8. Februar 1995 verfügungsweise (bzw. mit Einspra- cheentscheid vom 20. April 1995 [AB 145]) auf eine 15%ige Rente herab- gesetzt (AB 136). Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspra- cheentscheids vom 20. April 1995 (AB 145) mit demjenigen bis zum Zeit- punkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. April 2018 (AB 231) zu vergleichen und zu beurteilen, ob in den tatsächlichen Verhält- nissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen. Die Verfügung vom 12. Ok- tober 2000 (AB 166) erging lediglich gestützt auf die kreisärztliche Untersu- chung vom 11. Juli 2000 (AB 159) und ohne dass ein neuer Einkommens- vergleich, mithin eine umfassende materielle Überprüfung durchgeführt worden wäre, womit darauf als Vergleichszeitpunkt nicht abzustellen ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Dem Einspracheentscheid vom 20. April 1995 (AB 145) lag mass- geblich der folgende medizinische Sachverhalt zugrunde:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 8 3.2.1 Der Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, hielt im Bericht vom 13. März 1987 (AB 10) fest, der Beschwerdeführer habe am
26. August 1986 eine Handgelenksdistorsion rechts erlitten, wobei sekun- där eine proximale, quere Navicularefraktur festgestellt und mit einer adäquaten Gipsfixation behandelt worden sei, was leider nicht zum Erfolg geführt habe. Dr. med. C.________ teilte die Einschätzung des behandeln- den Arztes einer rasch möglichsten Operation. 3.2.2 Im Bericht vom 11. September 1989 (AB 31) zur ärztlichen Ab- schlussuntersuchung führte Dr. med. C.________ aus, zumutbar sei eine leichte …, wobei bei … durchaus Drehbewegungen ausgeführt werden könnten. Gewichte könnten bis zu 10 kg auch mit der rechten Hand geho- ben werden, das Umstellen auf die linke Hand sei zumutbar. 3.2.3 Im Rahmen einer weiteren Untersuchung hielt der Kreisarzt am
8. September 1990 (AB 47) fest, bezüglich der Pseudarthrose-Situation am rechten Handgelenk bestehe keine relevante Differenz zur Untersuchung vom 31. August 1989 (AB 31). Es könne an den ursprünglichen Ausführun- gen bezüglich invalidisierendem Zustand, Behinderungen und Zumutbar- keiten der vorgenannten Untersuchung festgehalten werden. 3.3 Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 20. April 1995 (AB 145) präsentierte sich der Gesundheitszustand bis zur Zeit des angefochtenen Entscheids vom 16. April 2018 (AB 231) hauptsächlich wie folgt: 3.3.1 Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Dezember 1997 (AB 154) führte Dr. med. C.________ aus, im Vergleich zur letzten Unter- suchung habe sich am Beschwerdebild nichts mehr geändert, nach wie vor würden Schmerzen und Sensibilitätsstörungen sowie Schwellungen der rechten Hand geltend gemacht. Demgegenüber seien die Restbeschwer- den im Bereich der rechten Scapula minimal. Der Bewegungsumfang be- züglich Extension habe sich eindeutig gebessert, heute finde der Kreisarzt praktisch dieselben Verhältnisse wie bei der Rentenabschlussuntersuchung und der nachfolgenden Kontrolle vor. Die Indikation für eine Steroidinfiltra- tion oder gar die operative Revision des Carpaltunnels könne nicht gestellt werden, für eine Beschwerdeverminderung stehe als nächster Schritt nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 9 die Handgelenksarthrodese zur Verfügung. Im Rahmen der ursprünglich geschätzten Behinderungen bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. 3.3.2 Im Bericht vom 11. Juli 2000 (AB 159) hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, zur kreisärztlichen Untersuchung vom gleichen Tag fest, mehr- malige neurologische Untersuchungen (u.a. im Jahr 1990 und 1997) hätten unverändert normale elektro-diagnostische Werte bei Angabe von Sensibi- litätsstörungen im Bereich der rechten Hand gezeigt. Anhand der durchge- führten kreisärztlichen Untersuchung müsse klar festgehalten werden, dass
– infolge eines Unfalls Anfang März 2000 (vgl. AB 161) – kein invalidisie- render und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Zustand an der rechten Schulter vorliege. Objektiv lasse sich kein pathologischer Befund festhal- ten. Trotz des jahrelangen Verlaufs sei nach wie vor eine sehr kräftig ent- wickelte Schulter-, Oberarm- und Vorderarmmuskulatur beidseits festzu- stellen. Die Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenks sei praktisch unverändert im Vergleich zur Untersuchung vom 8. Dezember 1997 (vgl. AB 154). Die Angabe der Hypästhesie im Bereich der rechten Hand präsentiere sich praktisch unverändert. Selbst radiologisch finde sich im Vergleich zu den Aufnahmen aus dem Jahre 1997 ein unveränderter Zustand ohne Zunahme der degenerativen Veränderungen, ohne Auftreten eines Kollaps des Carpus. Damit sei durch den Unfall vom 1. März 2000 (vgl. AB 161) keine richtunggebende Verschlimmerung des Zustands an der rechten Hand eingetreten und werde das Unfallereignis abgeschlossen. Trotz schwieriger persönlicher Situation des Beschwerdeführers bestehe aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der ur- sprünglich geschätzten Behinderungen. 3.3.3 Im Kreisarztbericht vom 2. März 2018 (AB 224) führte med. pract. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, betreffend dem rechten Handgelenk sei inso- fern eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, als seit Beginn des Jahres 2015 eine Radiocarpalarthrose Typ SNAC I bis II vorliege, was dem natürlichen Verlauf entspreche. Um eine Überbelastung oder eine zu schnell fortschreitende Arthrose zu vermeiden, werde das Zumutbar- keitsprofil wie folgt angepasst: … könnten nicht mehr ganztags, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 10 nur noch gelegentlich ausgeübt werden, wobei mit der rechten Hand Ge- wichte heben nur noch bis zu 5 kg, beidhändig und auf kurze Distanzen bis zu 10 kg möglich sei. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit Kraftauf- wand der gestreckten Hand, repetitive Rotationsbewegungen sowie (Pro)Supinationsbewegungen. In diesem Rahmen bestehe weder eine Ein- schränkung in zeitlicher Hinsicht noch des Rendements. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 11 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom
16. April 2018 (AB 231) erging vorwiegend gestützt auf den Kreisarztbericht vom 2. März 2018 (AB 224). Die Beurteilung von med. pract. E.________ erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und über- zeugt. Der Facharzt hat sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizini- schen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztli- chen Berichte (AB 223) getroffen. Dabei konnte er sich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status, mithin ein ge- samthaft lückenloses Bild der medizinischen Situation machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nach- vollziehbar begründet. In der Folge ist auf die ausführlich begründete Ein- schätzung abzustellen, wonach in diagnostischer Hinsicht zwar insoweit eine Verschlechterung eingetreten ist, als seit Beginn des Jahres 2015 eine zuvor nicht beschriebene Radiocarpalarthrose Typ SNAC I bis II vorliegt, diese in einer entsprechend angepassten Tätigkeit (… nur noch gelegent- lich, Gewichtslimite rechte Hand 5 kg und beidhändig 10 kg [nur noch kurze Distanzen], ohne Tätigkeiten mit Kraftaufwand der gestreckten Hand, ohne repetitive Rotationsbewegungen und ohne [Pro]Supinationsbewegungen) jedoch weder in zeitlicher noch in leistungsmässiger Hinsicht zu einer Ein- schränkung führt. Gestützt darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin davon ausging, die umgeschulte Tätigkeit als … (bzw. nunmehr … EFZ), welche heute vorwiegend am … ausgeführt werde, sei dem Beschwerdeführer nach wie vor (uneingeschränkt) zumutbar (AB 225).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 12 Daran vermögen die von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers erstellten Berichte (AB 223) nichts zu ändern, sind sie doch teilweise äus- serst kurz und ohne weitere Begründung abgefasst. Weiter enthalten sie auch keine Einschätzung, in welchem Rahmen dem Beschwerdeführer angepasste Erwerbstätigkeiten noch zumutbar sind. Soweit die Dres. med. F.________ und G.________ in ihren Berichten vom 26. April 2016 und
2. Juli 2015 einen Invaliditätsgrad von 50 % bescheinigen, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäss schweizerischem Recht ist es Sache des (begut- achtenden) Mediziners, zunächst den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichti- gung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine absch- liessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärzt- lichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizini- schen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 3.6 Zusammenfassend ist das Vorliegen eines (medizinischen) Revisi- onsgrundes zu verneinen und die Invalidenrente im bisherigen Umfang zu bestätigen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, würde sich an diesem Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn ein entsprechender Revisionsgrund ange- nommen und ein neuer Einkommensvergleich durchgeführt würde (E. 4. hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 13 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – bzw. im Revisionszeitpunkt – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bun- desamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplät- zen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222). Vorliegend ist der Einkommensvergleich auf den Re- visionszeitpunkt – Zeitpunkt der gesundheitlichen Veränderung im Jahr 2015 (AB 224) – hin durchzuführen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 14 4.5 Da die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr existiert (vgl. www.zefix.ch, www.H.________.ch/de/) und der Beschwerdeführer ohnehin lediglich als … angestellt war (vgl. AB 2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin das Valideneinkommen entsprechend seiner vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit auf dem … anhand der LSE 2014, Tabelle TA1, Zeile 41-43 / Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5‘507.--), festge- setzt hat (AB 225, 231). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wo- chenarbeitszeit von 41.4 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit, Zeile F 41-43 Baugewerbe/Bau, 2015) sowie angepasst an die Nominallohnent- wicklung (BFS, Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011-2017, Zeile F 41-43 Baugewerbe) resultiert ein im Jahr 2015 massgebliches Valideneinkommen von Fr. 68‘197.35 (Fr. 5‘507.-- x 12 / 40 x 41.4 / 102.8 x 102.5). Der Beschwerdeführer verwertet seine medizinisch-theoretisch uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit nicht (vgl. u.a. Beschwerde), womit auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ermittlung des Invalideneinkom- mens anhand der LSE 2014, Tabelle TA1, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5‘312.--) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Gleiches gilt für den gewährten leidensbedingten Abzug im Umfang von 15 % (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481), trägt dieser den medi- zinischen Einschränkungen (vgl. E. 3.5 hiervor) doch hinreichend Rech- nung. Zu beachten ist weiter, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die Invaliden- und die Unfallversicherung haben nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungs- schwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden; die hieraus sich erge- bende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchti- gung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen aus- geglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, welcher auch sogenannte Nischen- arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (vgl. hierzu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Damit resultiert wieder- um angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 15 beitszeit, Total, 2015) sowie den Nominallohnindex (BFS, Nominallohnin- dex 2011-2017, Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011-2017, Total) ein im Jahr 2015 relevantes hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 56‘703.85 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.3 x 103.7 ./. 15 %). 4.6 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 68‘197.35) und Invali- deneinkommen (Fr. 56‘703.85) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘493.50. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 17 % (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Damit hat sich der Invaliditätsgrad von bisher 15 % (vgl. AB 145, 166) um weniger als fünf Prozentpunkte verändert, so dass die Erheblichkeit der Sachverhaltsände- rung als Voraussetzung einer Rentenrevision nicht gegeben ist (E. 2.5.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten fehlt es an einer erheblichen Veränderung in den medizinischen, erwerblichen oder sonstigen tatsächlichen Verhältnissen, mithin liegt kein Revisionsgrund vor. Demnach bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und dem Beschwerdeführer ist weiterhin eine Invalidenrente im bisherigen Umfang zu gewähren. In der Folge ist der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 16. April 2018 (AB 231) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, UV/18/389, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.