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200 2018 360

Bern VerwG · 2018-03-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. März 2018

Sachverhalt

A. Der 1962 geborenen, bei der D.________ AG, ..., angestellt gewesenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden im Jahr 2015 infolge voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit Taggelder der Krankentaggeldversicherung ausgerichtet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lage [AB] 5). In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 20. Juli 2017 rück- wirkend ab 1. Mai 2015 eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zugesprochen (AB 6), was zu einer Rückforderung der Überentschädigung im Betrag von Fr. 22'241.-- führte (AB 3). Am 28. Sep- tember 2017 meldete sich die Versicherte bei der AKB infolge Invalidität als Nichterwerbstätige ab dem 1. Januar 2017 an (AB 7). Mit Beitragsverfü- gung vom 23. Januar 2018 qualifizierte die AKB die Versicherte bereits pro 2015 als Nichterwerbstätige und setzte deren persönliche Beiträge definitiv auf Fr. 1'751.-- fest, womit nach Abzug der anrechenbaren Beiträge einer fremden Kasse von Fr. 790.20 und unter Hinzurechnung der Verwaltungs- kostenbeiträge von Fr. 48.05 eine Nachzahlung von Fr. 1'008.85 resultierte (AB 4). Dabei stützte sich die AKB auf ein reines Renteneinkommen von Fr. 44'468.--, welches mit dem Faktor 20.0 kapitalisiert wurde, und auf ein Vermögen von Fr. 48'777.-- (AB 4). Auf Einsprache hin (AB 3) bestätigte die AKB mit Entscheid vom 27. März 2018 (AB 2) die Verfügung vom

23. Januar 2018 (AB 4). B. Hiergegen lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw C.________ vom B.________, mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids sei sie pro 2015 als Erwerbstätige zu qualifizieren, weshalb die Beiträge entsprechend neu zu berechnen seien, unter Verzicht auf Ver- zugszinsen. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, gestützt auf die Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 (Akten der Beschwerdeführe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 3 rin, Beschwerdebeilage [BB] 3) seien für sie bereits Beiträge von ca. Fr. 950.-- abgerechnet worden (statt Fr. 790.20 gemäss AB 4). Aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten sei sie für das Jahr 2015 als Erwerbstätige zu qualifizieren. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Von der mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2018 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen machten die Partei- en keinen Gebrauch.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 23. Januar 2018 (AB 4) bestätigende Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (AB 2). Strei- tig und zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Bei- träge pro 2015 und damit zusammenhängend, ob sie als Nichterwerbstäti- ge oder Erwerbstätige zu qualifizieren ist. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin beantragten, in der Folge aber nicht begründeten Verzicht auf die Verzinsung der Beitragszahlung (Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2) hat es mit dem Hinweis sein Bewenden, dass über die Zinsen nicht verfügt wurde und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164); insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdeführerin die Zinsen bestreiten wollen, so bliebe es ihr unbenommen, eine entsprechen- de anfechtbare Verfügung bei der Beschwerdegegnerin zu verlangen.

E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die für das Jahr 2015 festgesetzten Beiträge im Betrag von Fr. 1'751.-- (AB 4) offenkundig unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Pro- zenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Er- werbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Ver- hältnissen. Der Mindestbetrag beträgt 392 Franken, der Höchstbetrag ent- spricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Abstu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 5 fung der Beiträge aufgrund der sozialen Verhältnisse erfolgt unter Berück- sichtigung des Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzei- tig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliess- lich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbeitrages auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 2.3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Per- sonen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Bei- träge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 28bis Abs. 1 AHVV festgelegt, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeit- licher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist. Dies trifft – jedenfalls für Unselbständigerwerbende – einmal dann zu, wenn Erwerbstätigenbei- träge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV von 392 Franken (vgl. E. 2.2. hiervor) liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG). Für Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG). Diese Beitragspflichtigen werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, son- dern diesen gleichgestellt: Nicht dauernd voll Erwerbstätige leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zu- sammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindes- tens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.2 hervor) ent- sprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.2 hiervor) erreichen. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV; zum Ganzen: BGE 140 V 338 E. 1.1 S. 339). 2.3.1 Volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 6 erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit auf- gewendet wird. Nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung trifft dies zu, wenn Personen während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340; Bundesamt für Sozialver- sicherungen [BSV], Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwer- benden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab

1. Januar 2008, Rz. 2039). Als dauernd gilt die Erwerbstätigkeit, die während mindestens neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Rz. 2035 WSN). 2.3.2 In Bezug auf die nicht als dauernd voll erwerbstätig Geltenden (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ist nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV eine Vergleichsrechnung zwischen ihren Beiträgen vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers und dem Nichterwerbstätigenbeitrag nach Art. 28 AHVV vorzunehmen. Wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen nicht den Min- destbetrag erreichen oder nicht mindestens der Hälfte des Nichterwerbs- tätigenbeitrags entsprechen, gilt die betreffende Person AHV-beitragsrecht- lich als nicht erwerbstätig; es ist der Nichterwerbstätigenbeitrag geschuldet, wobei an diesen Beitrag die Beiträge vom Erwerbseinkommen (die jeden- falls zu entrichten sind) angerechnet werden. Mit der Regelung von Art. 28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV betreffend nicht dauernd voll erwerbstätige Personen wird verhindert, dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Er- werbstätigkeit umgangen werden kann (UELI KIESER, Alters- und Hinterlas- senenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 10 N. 6). 2.4 Die Beiträge werden für jedes Beitrags- bzw. Kalenderjahr festge- setzt (Art. 29 Abs. 1 AHVV) und bemessen sich aufgrund des im Beitrags- jahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jah- reseinkommen umgerechnet (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver- anlagung (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge Nichterwerbstätiger Art. 22 - 27 AHVV über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 7 Festsetzung und Ermittlung der Beiträge für Selbstständigerwerbende sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Jahr 2015 ununterbro- chen in einem Arbeitsverhältnis gestanden, dies trotz Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 % und 100 %. Entsprechend seien denn auch Beiträge von Fr. 790.20 (AB 4) bzw. ca. Fr. 950.-- (Total aus BB 3) abgerechnet worden, welche deutlich über dem Mindestbeitrag (von Fr. 392.--) lägen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Erbringung des Minimalbetrages ent- scheidend für die Qualifikation als Erwerbstätige. Schliesslich könne es nicht angehen, eine Person, die krankheitsbedingt ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht wahrnehmen könne, gleich zu behandeln wie eine Person, die aus anderen Gründen einer Tätigkeit mit geringem Pensum nachgehe (Beschwerde, S. 3). 3.1 Aufgrund des Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK; AB 7 Beila- ge) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin – obschon sie während des ganzen Jahres 2015 bei der D.________ AG angestellt war – ein beitrags- pflichtiges Erwerbseinkommen von (lediglich) Fr. 7'672.-- erzielt hat. Das ist darauf zurückzuführen, dass sie von Januar bis Juni 2015 voll und von Juli bis Dezember 2015 zu 70 % arbeitsunfähig war (vgl. AB 5) und die infolge dessen ausgerichteten Versicherungsleistungen (Krankentaggelder; AB 5) gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV – da nicht von der Arbeitgeberin, sondern einer betriebsfremden Versicherung erbracht – nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen gehören (BGE 128 V 176 E. 3e S. 180; KIESER, a.a.O., Art. 5 N. 179; FELIX FREY, AHVG/IVG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 2018, Art. 5 AHVG N. 21). Gestützt auf den für das Jahr 2015 abgerechne- ten Lohn von Fr. 7'672.-- belaufen sich die Beiträge auf Fr. 790.20 (10.3 %; vgl. AB 1 und 4). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, S. 3 Ziff. V.1, vorbringt, den Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 (BB 3) zufolge würden sich die abgerechneten AHV- und ALV-Beiträge auf rund Fr. 950.-- belaufen, geht sie fehl: Zunächst gilt es zu beachten, dass in mehreren Monaten (so Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 8 nuar, März, April, Mai, Juni und August) die wegen (voller oder teilweiser) Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Taggelder die infolge Krankheit um 20 % reduzierte Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin (vgl. Art. 324b des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht {OR}; SR220]) übertrafen und die in den Lohnabrechnungen deklarierten "Abzü- ge" in diesen Monaten nicht auf eigentlichen Lohnzahlungen, sondern auf der (negativen) Differenz zwischen Taggeldern und der um 20 % reduzier- ten Lohnfortzahlungspflicht vorgenommen worden sind, womit letztlich Hin- zurechnungen zum Bruttolohn resultierten. Wenn sich nun die Beschwerde- führerin auf Abzüge in der Grössenordnung von Fr. 950.-- beruft, erfolgte dies fälschlicherweise unter Berücksichtigung einerseits auch dieser 'nega- tiven' Abzüge und andererseits der ALV-Beiträge. Letztere haben vorlie- gend deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil die von der Beschwerde- gegnerin berechneten Beiträge von 10.3 % ausschliesslich die Arbeitneh- mer- und Arbeitgeberanteile für AHV/IV/EO von je 5.15 % und nicht zusätz- lich die ALV-Beiträge (von je 1.1 %) umfassen. Werden nun gestützt auf die Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 (BB 3) die eigentlichen Lohnzahlun- gen, auf welchen die Sozialversicherungsbeiträge berechnet worden sind, addiert und gleichzeitig die die Lohnfortzahlung überschiessenden Taggel- der, worauf – wohl EDV-systembedingt – ebenfalls Sozialversicherungsbei- träge berechnet worden sind, subtrahiert, resultiert ein Total von Fr. 7'672.55, was sich mit dem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gemäss IK von Fr. 7'672.-- deckt. Gleich verhält es sich in Bezug auf die AHV-Beiträge; der Beschwerdeführerin wurden Beiträge von total Fr. 589.85 in Abzug gebracht und von total Fr. 194.70 (zusätzlich zum Brutto- lohn) gutgeschrieben, womit sich der effektive Abzug auf Fr. 395.15 (Fr. 589.85 - Fr. 194.70) beläuft, was (abgesehen von einer unbedeutenden Rundungsdifferenz) dem hälftigen (5.15 %) (Arbeitnehmer-)Anteil des vor- genommenen Gesamtabzugs von Fr. 790.20 (10.3 %) entspricht. Damit bestehen bei genauer Betrachtung keine Differenzen zwischen den im vor- liegenden Verfahren aufgelegten Lohnabrechnungen (BB 3) und dem im IK ausgewiesenen Lohn von Fr. 7'672.-- (AB 7 Beilage) bzw. der gestützt dar- auf berechneten Beiträge (AB 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 9 3.2 Nach dem unter E. 3.1 hiervor Dargelegten leisteten die Arbeitneh- merin und die Arbeitgeberin je Beiträge von Fr. 395.10. Diese AHV- Beiträge vom Erwerbseinkommen im Totalbetrag von Fr. 790.20 (10.3 % von Fr. 7'672.--) übersteigen zwar den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV. Sie müssten jedoch überdies mindestens der Hälfte des AHV-Nichter- werbstätigenbeitrags entsprechen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV), damit die Be- schwerdeführerin AHV-beitragsrechtlich als erwerbstätig zu qualifizieren wäre (vgl. E. 2.3 und insbes. E. 2.3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat hierzu unter Berücksichtigung des Vermögens und Renteneinkommens (vgl. E. 2.2 hiervor) einen AHV-Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 1'751.-- berechnet (AB 4). Dieser Betrag wird in masslicher Hinsicht nicht (mehr) bestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Insbesondere ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die 2017 erfolgte Rückzahlung an die Krankentaggeldversicherung im Betrag von Fr. 22'241.-- infolge Ver- rechnung der Taggeldleistungen mit den Rentenbetreffnissen der IV (AB 3 Beilage) nicht berücksichtigt hat, richten sich doch die Beiträge Nichter- werbstätiger rechtsprechungsgemäss nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen (BGE 124 V 1 E. 3a in fine S. 5; bestätigt mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2010, 9C_342/2010, E. 3 und 4). Der hälftige AHV-Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 875.50 (Fr. 1'751 : 2) übersteigt den effektiv von der Beschwerdeführerin und deren Arbeitgebe- rin geleisteten Beitrag von Fr. 790.20, weshalb die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28bis AHVV korrekt ist. Dass die Beschwerdeführerin 2015 in einem Arbeitsverhältnis stand und das vertragliche Pensum krankheitshalber nicht erfüllen konnte (Beschwer- de, S. 4 Ziff. 6), ändert daran nichts. Es ist in Erinnerung zu rufen (vgl. be- reits E. 3.1 hiervor), dass Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen gehören (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Entsprechend können Taggeldleistungen infolge Krankheit oder Unfall zu einer Beitragslücke führen, was es – mittels Qualifikation der Be- züger solcher Leistungen als Nichterwerbstätige – zu verhindern gilt. Darin ist denn auch keine Schlechterstellung von kranken oder verunfallten Men- schen gegenüber solchen, die aus anderen Gründen keinem oder nur ei- nem geringen Arbeitspensum nachgehen, zu erblicken. Kranke und verun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 10 fallte Personen erhalten nämlich statt ihres Lohnes Taggeldzahlungen, auf denen keine Abzüge für die Sozialversicherungen vorzunehmen sind. Als Korrektiv werden diese Versicherungsleistungen indessen bei der Berech- nung der Beiträge von Nichterwerbstätigen (vgl. E. 2.2 hiervor) berücksich- tigt. Dabei führt die Festlegung eines Grenzbetrags unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der versicherten Person dazu, dass bei einer nicht dauernd vollen Erwerbstätigkeit die Höhe des Erwerbseinkommens darüber entscheidet, ob die Beiträge nach dem Vermögen und Rentenein- kommen zu bemessen sind. Darin liegt zwar ein zufälliges Element, doch ergibt sich diese Folge unmittelbar aus dem Gesetz (SVR 2007 AHV Nr. 16 S. 46 Ziff. 5.2). 4. Nach dem Dargelegten ist der auf der Verfügung vom 23. Januar 2018 (AB 4) beruhende angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (AB 2) sowohl in Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige als auch in Bezug auf die Höhe der verfügten Beiträge korrekt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten (vgl. E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 4

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten (vgl. E. 1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 23. Januar 2018 (AB 4) bestätigende Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (AB 2). Strei- tig und zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Bei- träge pro 2015 und damit zusammenhängend, ob sie als Nichterwerbstäti- ge oder Erwerbstätige zu qualifizieren ist. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin beantragten, in der Folge aber nicht begründeten Verzicht auf die Verzinsung der Beitragszahlung (Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2) hat es mit dem Hinweis sein Bewenden, dass über die Zinsen nicht verfügt wurde und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164); insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdeführerin die Zinsen bestreiten wollen, so bliebe es ihr unbenommen, eine entsprechen- de anfechtbare Verfügung bei der Beschwerdegegnerin zu verlangen. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die für das Jahr 2015 festgesetzten Beiträge im Betrag von Fr. 1'751.-- (AB 4) offenkundig unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Versicherten der AHV sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Pro- zenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Er- werbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Ver- hältnissen. Der Mindestbetrag beträgt 392 Franken, der Höchstbetrag ent- spricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Abstu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 5 fung der Beiträge aufgrund der sozialen Verhältnisse erfolgt unter Berück- sichtigung des Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzei- tig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliess- lich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbeitrages auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 2.3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Per- sonen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Bei- träge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 28bis Abs. 1 AHVV festgelegt, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeit- licher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist. Dies trifft – jedenfalls für Unselbständigerwerbende – einmal dann zu, wenn Erwerbstätigenbei- träge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV von 392 Franken (vgl. E. 2.2. hiervor) liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG). Für Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG). Diese Beitragspflichtigen werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, son- dern diesen gleichgestellt: Nicht dauernd voll Erwerbstätige leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zu- sammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindes- tens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.2 hervor) ent- sprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.2 hiervor) erreichen. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV; zum Ganzen: BGE 140 V 338 E. 1.1 S. 339). 2.3.1 Volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 6 erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit auf- gewendet wird. Nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung trifft dies zu, wenn Personen während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340; Bundesamt für Sozialver- sicherungen [BSV], Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwer- benden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab
  5. Januar 2008, Rz. 2039). Als dauernd gilt die Erwerbstätigkeit, die während mindestens neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Rz. 2035 WSN). 2.3.2 In Bezug auf die nicht als dauernd voll erwerbstätig Geltenden (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ist nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV eine Vergleichsrechnung zwischen ihren Beiträgen vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers und dem Nichterwerbstätigenbeitrag nach Art. 28 AHVV vorzunehmen. Wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen nicht den Min- destbetrag erreichen oder nicht mindestens der Hälfte des Nichterwerbs- tätigenbeitrags entsprechen, gilt die betreffende Person AHV-beitragsrecht- lich als nicht erwerbstätig; es ist der Nichterwerbstätigenbeitrag geschuldet, wobei an diesen Beitrag die Beiträge vom Erwerbseinkommen (die jeden- falls zu entrichten sind) angerechnet werden. Mit der Regelung von Art. 28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV betreffend nicht dauernd voll erwerbstätige Personen wird verhindert, dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Er- werbstätigkeit umgangen werden kann (UELI KIESER, Alters- und Hinterlas- senenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 10 N. 6). 2.4 Die Beiträge werden für jedes Beitrags- bzw. Kalenderjahr festge- setzt (Art. 29 Abs. 1 AHVV) und bemessen sich aufgrund des im Beitrags- jahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jah- reseinkommen umgerechnet (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver- anlagung (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge Nichterwerbstätiger Art. 22 - 27 AHVV über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 7 Festsetzung und Ermittlung der Beiträge für Selbstständigerwerbende sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV).
  6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Jahr 2015 ununterbro- chen in einem Arbeitsverhältnis gestanden, dies trotz Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 % und 100 %. Entsprechend seien denn auch Beiträge von Fr. 790.20 (AB 4) bzw. ca. Fr. 950.-- (Total aus BB 3) abgerechnet worden, welche deutlich über dem Mindestbeitrag (von Fr. 392.--) lägen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Erbringung des Minimalbetrages ent- scheidend für die Qualifikation als Erwerbstätige. Schliesslich könne es nicht angehen, eine Person, die krankheitsbedingt ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht wahrnehmen könne, gleich zu behandeln wie eine Person, die aus anderen Gründen einer Tätigkeit mit geringem Pensum nachgehe (Beschwerde, S. 3). 3.1 Aufgrund des Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK; AB 7 Beila- ge) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin – obschon sie während des ganzen Jahres 2015 bei der D.________ AG angestellt war – ein beitrags- pflichtiges Erwerbseinkommen von (lediglich) Fr. 7'672.-- erzielt hat. Das ist darauf zurückzuführen, dass sie von Januar bis Juni 2015 voll und von Juli bis Dezember 2015 zu 70 % arbeitsunfähig war (vgl. AB 5) und die infolge dessen ausgerichteten Versicherungsleistungen (Krankentaggelder; AB 5) gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV – da nicht von der Arbeitgeberin, sondern einer betriebsfremden Versicherung erbracht – nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen gehören (BGE 128 V 176 E. 3e S. 180; KIESER, a.a.O., Art. 5 N. 179; FELIX FREY, AHVG/IVG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 2018, Art. 5 AHVG N. 21). Gestützt auf den für das Jahr 2015 abgerechne- ten Lohn von Fr. 7'672.-- belaufen sich die Beiträge auf Fr. 790.20 (10.3 %; vgl. AB 1 und 4). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, S. 3 Ziff. V.1, vorbringt, den Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 (BB 3) zufolge würden sich die abgerechneten AHV- und ALV-Beiträge auf rund Fr. 950.-- belaufen, geht sie fehl: Zunächst gilt es zu beachten, dass in mehreren Monaten (so Ja- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 8 nuar, März, April, Mai, Juni und August) die wegen (voller oder teilweiser) Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Taggelder die infolge Krankheit um 20 % reduzierte Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin (vgl. Art. 324b des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht {OR}; SR220]) übertrafen und die in den Lohnabrechnungen deklarierten "Abzü- ge" in diesen Monaten nicht auf eigentlichen Lohnzahlungen, sondern auf der (negativen) Differenz zwischen Taggeldern und der um 20 % reduzier- ten Lohnfortzahlungspflicht vorgenommen worden sind, womit letztlich Hin- zurechnungen zum Bruttolohn resultierten. Wenn sich nun die Beschwerde- führerin auf Abzüge in der Grössenordnung von Fr. 950.-- beruft, erfolgte dies fälschlicherweise unter Berücksichtigung einerseits auch dieser 'nega- tiven' Abzüge und andererseits der ALV-Beiträge. Letztere haben vorlie- gend deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil die von der Beschwerde- gegnerin berechneten Beiträge von 10.3 % ausschliesslich die Arbeitneh- mer- und Arbeitgeberanteile für AHV/IV/EO von je 5.15 % und nicht zusätz- lich die ALV-Beiträge (von je 1.1 %) umfassen. Werden nun gestützt auf die Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 (BB 3) die eigentlichen Lohnzahlun- gen, auf welchen die Sozialversicherungsbeiträge berechnet worden sind, addiert und gleichzeitig die die Lohnfortzahlung überschiessenden Taggel- der, worauf – wohl EDV-systembedingt – ebenfalls Sozialversicherungsbei- träge berechnet worden sind, subtrahiert, resultiert ein Total von Fr. 7'672.55, was sich mit dem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gemäss IK von Fr. 7'672.-- deckt. Gleich verhält es sich in Bezug auf die AHV-Beiträge; der Beschwerdeführerin wurden Beiträge von total Fr. 589.85 in Abzug gebracht und von total Fr. 194.70 (zusätzlich zum Brutto- lohn) gutgeschrieben, womit sich der effektive Abzug auf Fr. 395.15 (Fr. 589.85 - Fr. 194.70) beläuft, was (abgesehen von einer unbedeutenden Rundungsdifferenz) dem hälftigen (5.15 %) (Arbeitnehmer-)Anteil des vor- genommenen Gesamtabzugs von Fr. 790.20 (10.3 %) entspricht. Damit bestehen bei genauer Betrachtung keine Differenzen zwischen den im vor- liegenden Verfahren aufgelegten Lohnabrechnungen (BB 3) und dem im IK ausgewiesenen Lohn von Fr. 7'672.-- (AB 7 Beilage) bzw. der gestützt dar- auf berechneten Beiträge (AB 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 9 3.2 Nach dem unter E. 3.1 hiervor Dargelegten leisteten die Arbeitneh- merin und die Arbeitgeberin je Beiträge von Fr. 395.10. Diese AHV- Beiträge vom Erwerbseinkommen im Totalbetrag von Fr. 790.20 (10.3 % von Fr. 7'672.--) übersteigen zwar den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV. Sie müssten jedoch überdies mindestens der Hälfte des AHV-Nichter- werbstätigenbeitrags entsprechen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV), damit die Be- schwerdeführerin AHV-beitragsrechtlich als erwerbstätig zu qualifizieren wäre (vgl. E. 2.3 und insbes. E. 2.3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat hierzu unter Berücksichtigung des Vermögens und Renteneinkommens (vgl. E. 2.2 hiervor) einen AHV-Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 1'751.-- berechnet (AB 4). Dieser Betrag wird in masslicher Hinsicht nicht (mehr) bestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Insbesondere ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die 2017 erfolgte Rückzahlung an die Krankentaggeldversicherung im Betrag von Fr. 22'241.-- infolge Ver- rechnung der Taggeldleistungen mit den Rentenbetreffnissen der IV (AB 3 Beilage) nicht berücksichtigt hat, richten sich doch die Beiträge Nichter- werbstätiger rechtsprechungsgemäss nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen (BGE 124 V 1 E. 3a in fine S. 5; bestätigt mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2010, 9C_342/2010, E. 3 und 4). Der hälftige AHV-Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 875.50 (Fr. 1'751 : 2) übersteigt den effektiv von der Beschwerdeführerin und deren Arbeitgebe- rin geleisteten Beitrag von Fr. 790.20, weshalb die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28bis AHVV korrekt ist. Dass die Beschwerdeführerin 2015 in einem Arbeitsverhältnis stand und das vertragliche Pensum krankheitshalber nicht erfüllen konnte (Beschwer- de, S. 4 Ziff. 6), ändert daran nichts. Es ist in Erinnerung zu rufen (vgl. be- reits E. 3.1 hiervor), dass Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen gehören (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Entsprechend können Taggeldleistungen infolge Krankheit oder Unfall zu einer Beitragslücke führen, was es – mittels Qualifikation der Be- züger solcher Leistungen als Nichterwerbstätige – zu verhindern gilt. Darin ist denn auch keine Schlechterstellung von kranken oder verunfallten Men- schen gegenüber solchen, die aus anderen Gründen keinem oder nur ei- nem geringen Arbeitspensum nachgehen, zu erblicken. Kranke und verun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 10 fallte Personen erhalten nämlich statt ihres Lohnes Taggeldzahlungen, auf denen keine Abzüge für die Sozialversicherungen vorzunehmen sind. Als Korrektiv werden diese Versicherungsleistungen indessen bei der Berech- nung der Beiträge von Nichterwerbstätigen (vgl. E. 2.2 hiervor) berücksich- tigt. Dabei führt die Festlegung eines Grenzbetrags unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der versicherten Person dazu, dass bei einer nicht dauernd vollen Erwerbstätigkeit die Höhe des Erwerbseinkommens darüber entscheidet, ob die Beiträge nach dem Vermögen und Rentenein- kommen zu bemessen sind. Darin liegt zwar ein zufälliges Element, doch ergibt sich diese Folge unmittelbar aus dem Gesetz (SVR 2007 AHV Nr. 16 S. 46 Ziff. 5.2).
  7. Nach dem Dargelegten ist der auf der Verfügung vom 23. Januar 2018 (AB 4) beruhende angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (AB 2) sowohl in Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige als auch in Bezug auf die Höhe der verfügten Beiträge korrekt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.
  8. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 360 AHV FUE/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Juli 2018 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________, MLaw C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborenen, bei der D.________ AG, ..., angestellt gewesenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden im Jahr 2015 infolge voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit Taggelder der Krankentaggeldversicherung ausgerichtet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lage [AB] 5). In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 20. Juli 2017 rück- wirkend ab 1. Mai 2015 eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zugesprochen (AB 6), was zu einer Rückforderung der Überentschädigung im Betrag von Fr. 22'241.-- führte (AB 3). Am 28. Sep- tember 2017 meldete sich die Versicherte bei der AKB infolge Invalidität als Nichterwerbstätige ab dem 1. Januar 2017 an (AB 7). Mit Beitragsverfü- gung vom 23. Januar 2018 qualifizierte die AKB die Versicherte bereits pro 2015 als Nichterwerbstätige und setzte deren persönliche Beiträge definitiv auf Fr. 1'751.-- fest, womit nach Abzug der anrechenbaren Beiträge einer fremden Kasse von Fr. 790.20 und unter Hinzurechnung der Verwaltungs- kostenbeiträge von Fr. 48.05 eine Nachzahlung von Fr. 1'008.85 resultierte (AB 4). Dabei stützte sich die AKB auf ein reines Renteneinkommen von Fr. 44'468.--, welches mit dem Faktor 20.0 kapitalisiert wurde, und auf ein Vermögen von Fr. 48'777.-- (AB 4). Auf Einsprache hin (AB 3) bestätigte die AKB mit Entscheid vom 27. März 2018 (AB 2) die Verfügung vom

23. Januar 2018 (AB 4). B. Hiergegen lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw C.________ vom B.________, mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids sei sie pro 2015 als Erwerbstätige zu qualifizieren, weshalb die Beiträge entsprechend neu zu berechnen seien, unter Verzicht auf Ver- zugszinsen. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, gestützt auf die Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 (Akten der Beschwerdeführe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 3 rin, Beschwerdebeilage [BB] 3) seien für sie bereits Beiträge von ca. Fr. 950.-- abgerechnet worden (statt Fr. 790.20 gemäss AB 4). Aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten sei sie für das Jahr 2015 als Erwerbstätige zu qualifizieren. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Von der mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2018 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen machten die Partei- en keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten (vgl. E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 23. Januar 2018 (AB 4) bestätigende Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (AB 2). Strei- tig und zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Bei- träge pro 2015 und damit zusammenhängend, ob sie als Nichterwerbstäti- ge oder Erwerbstätige zu qualifizieren ist. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin beantragten, in der Folge aber nicht begründeten Verzicht auf die Verzinsung der Beitragszahlung (Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2) hat es mit dem Hinweis sein Bewenden, dass über die Zinsen nicht verfügt wurde und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164); insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdeführerin die Zinsen bestreiten wollen, so bliebe es ihr unbenommen, eine entsprechen- de anfechtbare Verfügung bei der Beschwerdegegnerin zu verlangen. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die für das Jahr 2015 festgesetzten Beiträge im Betrag von Fr. 1'751.-- (AB 4) offenkundig unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Pro- zenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Er- werbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Ver- hältnissen. Der Mindestbetrag beträgt 392 Franken, der Höchstbetrag ent- spricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Abstu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 5 fung der Beiträge aufgrund der sozialen Verhältnisse erfolgt unter Berück- sichtigung des Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzei- tig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliess- lich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbeitrages auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 2.3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Per- sonen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Bei- träge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 28bis Abs. 1 AHVV festgelegt, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeit- licher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist. Dies trifft – jedenfalls für Unselbständigerwerbende – einmal dann zu, wenn Erwerbstätigenbei- träge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV von 392 Franken (vgl. E. 2.2. hiervor) liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG). Für Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG). Diese Beitragspflichtigen werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, son- dern diesen gleichgestellt: Nicht dauernd voll Erwerbstätige leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zu- sammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindes- tens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.2 hervor) ent- sprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.2 hiervor) erreichen. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV; zum Ganzen: BGE 140 V 338 E. 1.1 S. 339). 2.3.1 Volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 6 erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit auf- gewendet wird. Nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung trifft dies zu, wenn Personen während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340; Bundesamt für Sozialver- sicherungen [BSV], Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwer- benden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab

1. Januar 2008, Rz. 2039). Als dauernd gilt die Erwerbstätigkeit, die während mindestens neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Rz. 2035 WSN). 2.3.2 In Bezug auf die nicht als dauernd voll erwerbstätig Geltenden (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ist nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV eine Vergleichsrechnung zwischen ihren Beiträgen vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers und dem Nichterwerbstätigenbeitrag nach Art. 28 AHVV vorzunehmen. Wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen nicht den Min- destbetrag erreichen oder nicht mindestens der Hälfte des Nichterwerbs- tätigenbeitrags entsprechen, gilt die betreffende Person AHV-beitragsrecht- lich als nicht erwerbstätig; es ist der Nichterwerbstätigenbeitrag geschuldet, wobei an diesen Beitrag die Beiträge vom Erwerbseinkommen (die jeden- falls zu entrichten sind) angerechnet werden. Mit der Regelung von Art. 28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV betreffend nicht dauernd voll erwerbstätige Personen wird verhindert, dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Er- werbstätigkeit umgangen werden kann (UELI KIESER, Alters- und Hinterlas- senenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 10 N. 6). 2.4 Die Beiträge werden für jedes Beitrags- bzw. Kalenderjahr festge- setzt (Art. 29 Abs. 1 AHVV) und bemessen sich aufgrund des im Beitrags- jahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jah- reseinkommen umgerechnet (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver- anlagung (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge Nichterwerbstätiger Art. 22 - 27 AHVV über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 7 Festsetzung und Ermittlung der Beiträge für Selbstständigerwerbende sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Jahr 2015 ununterbro- chen in einem Arbeitsverhältnis gestanden, dies trotz Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 % und 100 %. Entsprechend seien denn auch Beiträge von Fr. 790.20 (AB 4) bzw. ca. Fr. 950.-- (Total aus BB 3) abgerechnet worden, welche deutlich über dem Mindestbeitrag (von Fr. 392.--) lägen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Erbringung des Minimalbetrages ent- scheidend für die Qualifikation als Erwerbstätige. Schliesslich könne es nicht angehen, eine Person, die krankheitsbedingt ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht wahrnehmen könne, gleich zu behandeln wie eine Person, die aus anderen Gründen einer Tätigkeit mit geringem Pensum nachgehe (Beschwerde, S. 3). 3.1 Aufgrund des Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK; AB 7 Beila- ge) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin – obschon sie während des ganzen Jahres 2015 bei der D.________ AG angestellt war – ein beitrags- pflichtiges Erwerbseinkommen von (lediglich) Fr. 7'672.-- erzielt hat. Das ist darauf zurückzuführen, dass sie von Januar bis Juni 2015 voll und von Juli bis Dezember 2015 zu 70 % arbeitsunfähig war (vgl. AB 5) und die infolge dessen ausgerichteten Versicherungsleistungen (Krankentaggelder; AB 5) gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV – da nicht von der Arbeitgeberin, sondern einer betriebsfremden Versicherung erbracht – nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen gehören (BGE 128 V 176 E. 3e S. 180; KIESER, a.a.O., Art. 5 N. 179; FELIX FREY, AHVG/IVG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 2018, Art. 5 AHVG N. 21). Gestützt auf den für das Jahr 2015 abgerechne- ten Lohn von Fr. 7'672.-- belaufen sich die Beiträge auf Fr. 790.20 (10.3 %; vgl. AB 1 und 4). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, S. 3 Ziff. V.1, vorbringt, den Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 (BB 3) zufolge würden sich die abgerechneten AHV- und ALV-Beiträge auf rund Fr. 950.-- belaufen, geht sie fehl: Zunächst gilt es zu beachten, dass in mehreren Monaten (so Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 8 nuar, März, April, Mai, Juni und August) die wegen (voller oder teilweiser) Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Taggelder die infolge Krankheit um 20 % reduzierte Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin (vgl. Art. 324b des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht {OR}; SR220]) übertrafen und die in den Lohnabrechnungen deklarierten "Abzü- ge" in diesen Monaten nicht auf eigentlichen Lohnzahlungen, sondern auf der (negativen) Differenz zwischen Taggeldern und der um 20 % reduzier- ten Lohnfortzahlungspflicht vorgenommen worden sind, womit letztlich Hin- zurechnungen zum Bruttolohn resultierten. Wenn sich nun die Beschwerde- führerin auf Abzüge in der Grössenordnung von Fr. 950.-- beruft, erfolgte dies fälschlicherweise unter Berücksichtigung einerseits auch dieser 'nega- tiven' Abzüge und andererseits der ALV-Beiträge. Letztere haben vorlie- gend deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil die von der Beschwerde- gegnerin berechneten Beiträge von 10.3 % ausschliesslich die Arbeitneh- mer- und Arbeitgeberanteile für AHV/IV/EO von je 5.15 % und nicht zusätz- lich die ALV-Beiträge (von je 1.1 %) umfassen. Werden nun gestützt auf die Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 (BB 3) die eigentlichen Lohnzahlun- gen, auf welchen die Sozialversicherungsbeiträge berechnet worden sind, addiert und gleichzeitig die die Lohnfortzahlung überschiessenden Taggel- der, worauf – wohl EDV-systembedingt – ebenfalls Sozialversicherungsbei- träge berechnet worden sind, subtrahiert, resultiert ein Total von Fr. 7'672.55, was sich mit dem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gemäss IK von Fr. 7'672.-- deckt. Gleich verhält es sich in Bezug auf die AHV-Beiträge; der Beschwerdeführerin wurden Beiträge von total Fr. 589.85 in Abzug gebracht und von total Fr. 194.70 (zusätzlich zum Brutto- lohn) gutgeschrieben, womit sich der effektive Abzug auf Fr. 395.15 (Fr. 589.85 - Fr. 194.70) beläuft, was (abgesehen von einer unbedeutenden Rundungsdifferenz) dem hälftigen (5.15 %) (Arbeitnehmer-)Anteil des vor- genommenen Gesamtabzugs von Fr. 790.20 (10.3 %) entspricht. Damit bestehen bei genauer Betrachtung keine Differenzen zwischen den im vor- liegenden Verfahren aufgelegten Lohnabrechnungen (BB 3) und dem im IK ausgewiesenen Lohn von Fr. 7'672.-- (AB 7 Beilage) bzw. der gestützt dar- auf berechneten Beiträge (AB 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 9 3.2 Nach dem unter E. 3.1 hiervor Dargelegten leisteten die Arbeitneh- merin und die Arbeitgeberin je Beiträge von Fr. 395.10. Diese AHV- Beiträge vom Erwerbseinkommen im Totalbetrag von Fr. 790.20 (10.3 % von Fr. 7'672.--) übersteigen zwar den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV. Sie müssten jedoch überdies mindestens der Hälfte des AHV-Nichter- werbstätigenbeitrags entsprechen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV), damit die Be- schwerdeführerin AHV-beitragsrechtlich als erwerbstätig zu qualifizieren wäre (vgl. E. 2.3 und insbes. E. 2.3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat hierzu unter Berücksichtigung des Vermögens und Renteneinkommens (vgl. E. 2.2 hiervor) einen AHV-Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 1'751.-- berechnet (AB 4). Dieser Betrag wird in masslicher Hinsicht nicht (mehr) bestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Insbesondere ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die 2017 erfolgte Rückzahlung an die Krankentaggeldversicherung im Betrag von Fr. 22'241.-- infolge Ver- rechnung der Taggeldleistungen mit den Rentenbetreffnissen der IV (AB 3 Beilage) nicht berücksichtigt hat, richten sich doch die Beiträge Nichter- werbstätiger rechtsprechungsgemäss nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen (BGE 124 V 1 E. 3a in fine S. 5; bestätigt mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2010, 9C_342/2010, E. 3 und 4). Der hälftige AHV-Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 875.50 (Fr. 1'751 : 2) übersteigt den effektiv von der Beschwerdeführerin und deren Arbeitgebe- rin geleisteten Beitrag von Fr. 790.20, weshalb die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28bis AHVV korrekt ist. Dass die Beschwerdeführerin 2015 in einem Arbeitsverhältnis stand und das vertragliche Pensum krankheitshalber nicht erfüllen konnte (Beschwer- de, S. 4 Ziff. 6), ändert daran nichts. Es ist in Erinnerung zu rufen (vgl. be- reits E. 3.1 hiervor), dass Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen gehören (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Entsprechend können Taggeldleistungen infolge Krankheit oder Unfall zu einer Beitragslücke führen, was es – mittels Qualifikation der Be- züger solcher Leistungen als Nichterwerbstätige – zu verhindern gilt. Darin ist denn auch keine Schlechterstellung von kranken oder verunfallten Men- schen gegenüber solchen, die aus anderen Gründen keinem oder nur ei- nem geringen Arbeitspensum nachgehen, zu erblicken. Kranke und verun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 10 fallte Personen erhalten nämlich statt ihres Lohnes Taggeldzahlungen, auf denen keine Abzüge für die Sozialversicherungen vorzunehmen sind. Als Korrektiv werden diese Versicherungsleistungen indessen bei der Berech- nung der Beiträge von Nichterwerbstätigen (vgl. E. 2.2 hiervor) berücksich- tigt. Dabei führt die Festlegung eines Grenzbetrags unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der versicherten Person dazu, dass bei einer nicht dauernd vollen Erwerbstätigkeit die Höhe des Erwerbseinkommens darüber entscheidet, ob die Beiträge nach dem Vermögen und Rentenein- kommen zu bemessen sind. Darin liegt zwar ein zufälliges Element, doch ergibt sich diese Folge unmittelbar aus dem Gesetz (SVR 2007 AHV Nr. 16 S. 46 Ziff. 5.2). 4. Nach dem Dargelegten ist der auf der Verfügung vom 23. Januar 2018 (AB 4) beruhende angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (AB 2) sowohl in Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige als auch in Bezug auf die Höhe der verfügten Beiträge korrekt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2018, AHV/18/360, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.