Verfügung vom 5. April 2018
Sachverhalt
A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist diplomierter ... (...) und meldete sich am 14. März 2002 unter Hinweis auf die Abnahme seiner Sehschärfe bei der Invalidenversicherung (IV) zur Be- rufsberatung und zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Antwortbei- lagen der IV [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin medizinische sowie berufliche Erhebungen durch und ge- währte dem Versicherten mit Verfügung vom 7. August 2002 Berufsbera- tung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung (AB 10). Nachdem die IVB Kostengutsprache für Hilfsmittel erteilt (AB 15) und der Versicherte auf eine sehbehindertentechnische Grundschulung verzichtet hatte (AB 28), trat er am 1. Dezember 2003 eine von der IVB finanzierte Umschulung in Form eines Arbeitstrainings beim D.________ in ... an (AB 35). Dieses wurde bis zum 31. August 2004 ver- längert (AB 42) und der Versicherte wurde in der Folge als XX mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei einer Entlöhnung von 70 % am D.________ angestellt (AB 58). Den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV- Rente) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 31 % (AB 73). Im Jahr 2009 übernahm die IVB die Kosten für eine Umschulung „Leadership Advanced“ (AB 90) und im Jahr 2011 diejenigen für die Ausbil- dung „Leadership Professional“ zum XX (AB 118). Auf Gesuch (AB 127) hin wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 (AB 135) eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 zugesprochen. Nach Ausbildungsende wurden die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 abgeschlossen (AB 179). Vertreten durch die E.________ beantragte der Versicherte am 28. August 2017 (AB 186) die Übernahme der Kosten für eine Umschulung zum YY, da ihm seine Tätigkeit als XX aufgrund einer Visusverschlechterung nicht mehr möglich sei. Die IVB führte erneut erwerbliche Abklärungen durch und holte neben einem Bericht des behandelnden Arztes auch eine Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (AB 194). Mit Vorbescheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 3 vom 11. Januar 2018 (AB 197) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und stellte die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus- sicht, da es sich bei der bisher ausgeübten Tätigkeit als XX um eine be- stangepasste Tätigkeit handle. Nachdem der Versicherte – vertreten durch den B.________, Frau lic. iur. C.________ – Einwand erhoben hatte (AB 201 und AB 203), holte die IVB eine neue Stellungnahme des RAD (AB 206) ein und verfügte am 5. April 2018 dem Vorbescheid entsprechend die Ablehnung des Anspruchs auf eine Umschulung (AB 207). B. Hiergegen liess der Versicherte – weiterhin vertreten durch den B.________, Frau lic. iur. C.________ – am 8. Mai 2018 Beschwerde er- heben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm seien berufliche Massnahmen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Prüfung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. Gleichentags stellte er zudem ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte die hierzu nötigen Unterlagen am 22. Mai 2018 ein. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hatte, dass nach überschlagsmässiger Prüfung der eingereichten Unterlagen die finanzielle Bedürftigkeit nicht gegeben zu sein scheine, zog dieser das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Schreiben vom 27. Juni 2018 zurück.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. April 2018 (AB 207). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der Anspruch auf eine IV-Rente, weshalb auf den Eventualantrag in der Beschwerde, es sei die Sache zur Prüfung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist der Be- schwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Rentenan- spruchs – gemäss den Angaben in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2018 – bereits eingeleitet wurde.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not- wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der IV-Grad ein be- stimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufli- che Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 6 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 16. Januar 2002 (AB 2) stellten die Fachärzte des Spitals F.________ die Diagnose einer Zapfendystrophie, linkes Auge > rechtes Auge. Der Fernvisus betrage links 0,125 und rechts 0,25, der Nah- visus an beiden Augen 0,4 (mit Fernkorrektur links 0,3-0,4 und rechts 0,3). 3.1.2 Die Fachärzte des Spitals G.________ (Augenklinik), Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Ophthalmologie, und Assistenzarzt I.________, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. Juni 2011 (AB 126) eine progre- diente Stäbchen/Zapfen-Dystrophie, differentialdiagnostisch eine rezeptive Stäbchen-Dystrophie, an beiden Augen mindestens seit 2001. Seit dem initialen beidseitigen Visusabfall im Jahr 2000 und der anfänglich progredi- enten Visusverschlechterung über zwei bis drei Jahre sei die herabgesetzte Sehkraft in den letzten acht Jahren subjektiv konstant geblieben (S. 2). Der Fernvisus betrage in mittlerer Mydriase bei beiden Augen 0,08. Arbeitsun- fähigkeitszeugnisse seien durch die Ärzte der Augenklinik nicht ausgestellt worden, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht jedoch nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine starke Einschränkung in der Ausübung jeglicher Tätigkeit durch mangelndes Sehvermögen. 3.1.3 Im Bericht vom 8. Oktober 2017 (AB 191) stellte der neu behan- delnde Augenarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Ophthalmologie, die Diagnose einer Zapfendystrophie beidseits, mindestens bestehend seit 2001 (S. 2). Der Beschwerdeführer habe trotz Hilfsmitteln zunehmende Schwierigkeiten beim Lesen und der Visus betrage an beiden Augen 0,05 (S. 3). Die Prognose bezeichnete er als „stabil bis weiter verschlechternd“. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar unter der Bedingung, dass die Arbeit mit einem Visus von 0,05 vereinbar sei (S. 4). Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit in erheblichem Ausmass, zumal jegliches Lesen und Korrespondenzen deutlich erschwert seien. Der Beschwerdeführer sei bereits bestens mit Hilfsmitteln versorgt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 7 3.1.4 In der Aktenbeurteilung vom 24. Oktober 2017 (AB 194) führte die RAD-Ärztin med. pract. K.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, dass die angestammte Tätigkeit als ... nachvoll- ziehbar aus rein somatischer Sicht bei drohender Erblindung seit 2001 zu 100 % nicht mehr zumutbar sei (S. 2). Aus rein rehabilitativer, medizini- scher Sicht handle es sich bei der aktuellen Tätigkeit als XX um die be- stangepasste Tätigkeit für den Beschwerdeführer. Im Rahmen der Erblin- dung sei es ihm möglich, trotz allem weiter zu ..., ... und ... zu leisten. Auf- grund der Tatsache, dass heutzutage auch ... Bücher entweder auf Audio oder in Brailleschrift erhältlich seien, Computer mittels spezieller Tastaturen bedienbar seien sowie spezielle Sprachprogramme und Hilfsmittel der Sehbehindertenhilfe sogar Texte vorlesen würden, könne von einer min- destens 80 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten (recte wohl: aktuel- len) Tätigkeit ohne weitere Leistungseinschränkung ausgegangen werden. Die Leistungseinschränkung entstehe durch die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer je nach Tätigkeit Unterstützung zur Bewältigung des Ar- beitsweges mittels Blindenhund, Blindenstock oder Dritter benötige. Da die Tätigkeit des XX und ... äusserst vielfältig sei, habe er auch die Möglichkeit, sich z.B. in der ... zu betätigen. 3.1.5 In der Stellungnahme des RAD vom 27. März 2018 (AB 206) stellte med. pract. K.________ fest, dass keine neuen medizinischen Akten vorlä- gen. Der Beschwerdeführer unterschätze scheinbar den Job als YY, wo auch Gespräche mit Angehörigen und Arbeitgebern einschliesslich Aussen- terminen wahrzunehmen seien. Gerade wenn er selbst zugebe, dass er mittlerweile Probleme beim Lernen neuer Fakten aufgrund seiner Sehbe- hinderung habe, sei eine Neuorientierung aus rein rehabilitativer Sicht nicht sinnvoll. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 8 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer leidet seit mindestens 2002 an einer Visus- verschlechterung infolge einer Zapfendystrophie an beiden Augen (vgl. AB 2). Dabei handelt es sich um eine progredient verlaufende Krankheit. Entsprechend wurde beim Beschwerdeführer im Zeitraum ab der Untersu- chung im Spital G.________ vom 27. Juni 2011 (AB 126) bis zum Bericht des behandelnden Augenarztes Dr. med. J.________ vom 8. Oktober 2017 (AB 191 S. 3) eine Verschlechterung des Visus von 0,08 auf 0,05 festge- stellt. Dies ist nicht bestritten. 3.3.2 Hingegen stellt sich die Frage, ob sich aus dieser Visusverschlech- terung allein eine Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als XX ableiten lässt (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus den Akten ergeben sich keine schlüssigen Angaben darüber, welche Einschränkungen der Beschwerdeführer bei einem Visus von 0,05 beid- seits in seinem beruflichen Alltag erleidet. Der Augenarzt Dr. med. J.________ hält in seinem Bericht vom 8. Oktober 2017 (AB 191) einzig fest, dass zunehmende Schwierigkeiten beim Lesen trotz Hilfsmitteln beständen (S. 3). Gleichzeitig erklärte er die bisherige Tätigkeit aus medi- zinischer Sicht als noch zumutbar „unter der Bedingung, dass die Arbeit mit einem Visus von 0,05 vereinbar“ sei (S. 4). Diese Beurteilung sagt jedoch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 9 nichts darüber aus, ob dieses Erfordernis bei der Arbeit als XX erfüllt ist oder nicht. Auch wenn von Dr. med. J.________ weiter dargelegt wird, dass eine in erheblichem Mass verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, zumal Lesen sowie Korrespondenz deutlich erschwert seien (S. 4), erlau- ben diese Ausführungen keine schlüssige Beantwortung der Frage, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als XX – allenfalls mit gewissen Anpassungen im Aufgabenbereich oder dem zusätzlichen Einsatz von Hilfsmitteln – noch möglich ist. Dass der behandelnde Ophthalmologe bislang keine Arbeitsun- fähigkeit attestiert hat, erstaunt insofern nicht, als der Beschwerdeführer erst seit dem 20. Dezember 2016 (vgl. S. 2 Ziff. 1.2) bei diesem Arzt in Be- handlung ist, er seine Anstellung beim D.________ jedoch bereits per Ende Februar 2016 aufgegeben hat (vgl. „Protokoll per 08.06.2018“ [in den Ver- fahrensakten). Unbestritten hat der Beschwerdeführer diese Anstellung aufgrund von Konflikten mit dem Vorgesetzten selber gekündigt (vgl. eben- da]). Daraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres schliessen, dass ein Verbleib an diesem bisherigen Arbeitsplatz zumutbar gewesen wäre. Es fehlt hierzu eine Stellungnahme des früheren Arbeitgebers zu den Gründen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. In den Akten befinden sich wei- ter kein aktueller Arbeitsvertrag und auch keine Stellenbeschreibung bzw. kein Pflichtenheft der früheren Anstellung. Im „Arbeitsvertrag für XX- Kandidaten“ vom 16. November 2011 (AB 176) wird einzig auf „die Aufga- ben und Pflichten, die strukturelle Einordnung und die Kompetenzen […] im Leitfaden der ...“ hingewiesen (S. 2), welcher in den Akten nicht enthalten ist. Zur Beurteilung einer allfälligen Unzumutbarkeit der Tätigkeit als XX wären entsprechende Unterlagen indessen unabdingbar. 3.3.3 Schliesslich kann zur hier zu klärenden Frage auch nicht auf die Beurteilung von med. pract. K.________ vom 24. Oktober 2017 (AB 194) abgestellt werden. In ihrem allein gestützt auf die vorliegenden Akten er- stellten Bericht hält die RAD-Ärztin fest, dass es sich bei der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als XX um eine bestmöglich angepasste Tätigkeit gehan- delt habe (S. 2). Dabei stützt sie sich indes auf unzureichende medizini- sche Unterlagen. So datiert die jüngste, einigermassen ausführliche au- genärztliche Dokumentation des Spitals G.________ (AB 126) aus dem Jahr 2011 und ist damit aufgrund der inzwischen eingetretenen Visusver- schlechterung nicht aussagekräftig. Zum anderen beantwortet der aktuelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 10 Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. J.________ vom 8. Oktober 2017 (AB 191) die sich stellenden Fragen nur unzureichend (vgl. E. 3.3.2 vorstehend). Sodann setzt sich die RAD-Ärztin nicht mit den im Gesuch vom 28. August 2017 (AB 186) vorgebrachten Einwendungen bezüglich der (nicht mehr gegebenen) Zumutbarkeit der Tätigkeit als XX bei der Vorberei- tung und Durchführung von ..., ... und ... sowie bei der Durchführung von Hausbesuchen auseinander. Sie führt lediglich pauschal aus, dass die Tätigkeit als XX und ... äussert vielfältig sei, was die Möglichkeit einer Tätigkeit in der ... beinhalte. Zudem sei ... Literatur auch für stark Sehbe- hinderte und Blinde zugänglich. Sie attestiert eine 20 %ige Einschränkung in der Leistungsfähigkeit aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer „je nach Tätigkeit Unterstützung zur Bewältigung des Arbeitsweges mit- tels Blindenhund, Blindenstock oder Dritter“ benötige. Auf mögliche Ein- schränkungen bei der Durchführung von ... geht sie hingegen nicht ein. Schliesslich kann auf die Aktenbeurteilung auch deshalb nicht ohne weite- res abgestellt werden, weil med. pract. K.________ als Fachärztin für Phy- sikalische Medizin und Rehabilitation FMH der Facharzttitel zur kompeten- ten Beurteilung des ophthalmologischen Gesundheitsschadens bzw. der damit einhergehenden Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der bisher aus- geübten Tätigkeit fehlt (vgl. statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts vom
22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3, wonach die fachliche Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussage von erheblicher Be- deutung ist). 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten kann gestützt auf die vorliegen- den Unterlagen nicht beurteilt werden, ob, und wenn ja, in welchem Um- fang dem Beschwerdeführer die Weiterführung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als XX auch weiterhin noch zumutbar war und ist. Es sind deshalb ergänzende Abklärungen sowohl in medizinischer Hinsicht (vgl. E. 3.3 vor- stehend) wie auch bezüglich den Anforderungen der früheren Tätigkeit am D.________ erforderlich (vgl. E. 3.4 hiervor). Diese sind im Rahmen einer Rückweisung von der Beschwerdegegnerin zu treffen. Dabei kann der streitige Anspruch auf eine Umschulung zum YY – unabhängig von einer allfälligen invaliditätsbedingten Notwendigkeit eines Berufswechsels – ent- gegen der Auffassung der RAD-Ärztin med. pract. K.________ in ihrer Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 11 lungnahme vom 27. März 2018 (AB 206) nicht bereits mit der Begründung verneint werden, dass das Tätigkeitsfeld als YY der Behinderung des Be- schwerdeführers nicht besser angepasst sei, als dasjenige eines XX. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde durchaus nachvollziehbare Vorteile einer Tätigkeit als YY auf, wie zum Beispiel eine freiere und an die gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Wahl des Arbeitsplatzes, 1:1-Situationen sowie die Möglichkeit, seine YY-Notizen in Ruhe im Nachgang zur eigentlichen YY-Situation aufzunehmen. Damit hat sich die Beschwerdegegnerin je nach Ergebnis ihrer Abklärungen auch zu befassen. 4. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde ist – soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom
5. April 2018 (AB 207) aufzuheben. Die Akten sind zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollte sich dabei ergeben, dass die bisherige Tätigkeit als XX nicht mehr zumutbar ist, wird die Beschwerdegegnerin weiter zu prüfen haben, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten Ausbildung zum YY (vgl. AB 186 S. 3 - 8) um eine der Behinderung angepasste Umschulung han- delt, mit welcher die Erwerbsfähigkeit nachhaltig erhalten oder verbessert werden kann (vgl. E. 2.3 vorstehend). Eine solche Prüfung ist bis anhin nicht erfolgt (vgl. „Protokoll per 08.06.2018“ S. 9 [in den Verfahrensakten]). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 12 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Be- schwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be- messen (Art. 61 lit. g ATSG). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungs- stelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.– und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.– festgelegt. In ihrer Kostennote vom 25. September 2018 macht lic. iur. C.________ einen Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden geltend. Dies ist nicht zu bean- standen. Bei einem Aufwand von 7.5 Stunden à Fr. 130.–, ausmachend Fr. 975.–, sowie Auslagen von Fr. 39.– wird der gesamte von der Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzende Parteikostener- satz auf Fr. 1‘092.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 78.10) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Soweit darauf einzutreten ist, wird die angefochtene Verfügung der IV- Stelle Bern vom 5. April 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 13 damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘092.10 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 358 IV SCJ/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. November 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist diplomierter ... (...) und meldete sich am 14. März 2002 unter Hinweis auf die Abnahme seiner Sehschärfe bei der Invalidenversicherung (IV) zur Be- rufsberatung und zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Antwortbei- lagen der IV [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin medizinische sowie berufliche Erhebungen durch und ge- währte dem Versicherten mit Verfügung vom 7. August 2002 Berufsbera- tung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung (AB 10). Nachdem die IVB Kostengutsprache für Hilfsmittel erteilt (AB 15) und der Versicherte auf eine sehbehindertentechnische Grundschulung verzichtet hatte (AB 28), trat er am 1. Dezember 2003 eine von der IVB finanzierte Umschulung in Form eines Arbeitstrainings beim D.________ in ... an (AB 35). Dieses wurde bis zum 31. August 2004 ver- längert (AB 42) und der Versicherte wurde in der Folge als XX mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei einer Entlöhnung von 70 % am D.________ angestellt (AB 58). Den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV- Rente) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 31 % (AB 73). Im Jahr 2009 übernahm die IVB die Kosten für eine Umschulung „Leadership Advanced“ (AB 90) und im Jahr 2011 diejenigen für die Ausbil- dung „Leadership Professional“ zum XX (AB 118). Auf Gesuch (AB 127) hin wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 (AB 135) eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 zugesprochen. Nach Ausbildungsende wurden die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 abgeschlossen (AB 179). Vertreten durch die E.________ beantragte der Versicherte am 28. August 2017 (AB 186) die Übernahme der Kosten für eine Umschulung zum YY, da ihm seine Tätigkeit als XX aufgrund einer Visusverschlechterung nicht mehr möglich sei. Die IVB führte erneut erwerbliche Abklärungen durch und holte neben einem Bericht des behandelnden Arztes auch eine Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (AB 194). Mit Vorbescheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 3 vom 11. Januar 2018 (AB 197) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und stellte die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus- sicht, da es sich bei der bisher ausgeübten Tätigkeit als XX um eine be- stangepasste Tätigkeit handle. Nachdem der Versicherte – vertreten durch den B.________, Frau lic. iur. C.________ – Einwand erhoben hatte (AB 201 und AB 203), holte die IVB eine neue Stellungnahme des RAD (AB 206) ein und verfügte am 5. April 2018 dem Vorbescheid entsprechend die Ablehnung des Anspruchs auf eine Umschulung (AB 207). B. Hiergegen liess der Versicherte – weiterhin vertreten durch den B.________, Frau lic. iur. C.________ – am 8. Mai 2018 Beschwerde er- heben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm seien berufliche Massnahmen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Prüfung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. Gleichentags stellte er zudem ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte die hierzu nötigen Unterlagen am 22. Mai 2018 ein. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hatte, dass nach überschlagsmässiger Prüfung der eingereichten Unterlagen die finanzielle Bedürftigkeit nicht gegeben zu sein scheine, zog dieser das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Schreiben vom 27. Juni 2018 zurück.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. April 2018 (AB 207). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der Anspruch auf eine IV-Rente, weshalb auf den Eventualantrag in der Beschwerde, es sei die Sache zur Prüfung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist der Be- schwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Rentenan- spruchs – gemäss den Angaben in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2018 – bereits eingeleitet wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not- wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der IV-Grad ein be- stimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufli- che Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 6 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 16. Januar 2002 (AB 2) stellten die Fachärzte des Spitals F.________ die Diagnose einer Zapfendystrophie, linkes Auge > rechtes Auge. Der Fernvisus betrage links 0,125 und rechts 0,25, der Nah- visus an beiden Augen 0,4 (mit Fernkorrektur links 0,3-0,4 und rechts 0,3). 3.1.2 Die Fachärzte des Spitals G.________ (Augenklinik), Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Ophthalmologie, und Assistenzarzt I.________, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. Juni 2011 (AB 126) eine progre- diente Stäbchen/Zapfen-Dystrophie, differentialdiagnostisch eine rezeptive Stäbchen-Dystrophie, an beiden Augen mindestens seit 2001. Seit dem initialen beidseitigen Visusabfall im Jahr 2000 und der anfänglich progredi- enten Visusverschlechterung über zwei bis drei Jahre sei die herabgesetzte Sehkraft in den letzten acht Jahren subjektiv konstant geblieben (S. 2). Der Fernvisus betrage in mittlerer Mydriase bei beiden Augen 0,08. Arbeitsun- fähigkeitszeugnisse seien durch die Ärzte der Augenklinik nicht ausgestellt worden, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht jedoch nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine starke Einschränkung in der Ausübung jeglicher Tätigkeit durch mangelndes Sehvermögen. 3.1.3 Im Bericht vom 8. Oktober 2017 (AB 191) stellte der neu behan- delnde Augenarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Ophthalmologie, die Diagnose einer Zapfendystrophie beidseits, mindestens bestehend seit 2001 (S. 2). Der Beschwerdeführer habe trotz Hilfsmitteln zunehmende Schwierigkeiten beim Lesen und der Visus betrage an beiden Augen 0,05 (S. 3). Die Prognose bezeichnete er als „stabil bis weiter verschlechternd“. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar unter der Bedingung, dass die Arbeit mit einem Visus von 0,05 vereinbar sei (S. 4). Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit in erheblichem Ausmass, zumal jegliches Lesen und Korrespondenzen deutlich erschwert seien. Der Beschwerdeführer sei bereits bestens mit Hilfsmitteln versorgt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 7 3.1.4 In der Aktenbeurteilung vom 24. Oktober 2017 (AB 194) führte die RAD-Ärztin med. pract. K.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, dass die angestammte Tätigkeit als ... nachvoll- ziehbar aus rein somatischer Sicht bei drohender Erblindung seit 2001 zu 100 % nicht mehr zumutbar sei (S. 2). Aus rein rehabilitativer, medizini- scher Sicht handle es sich bei der aktuellen Tätigkeit als XX um die be- stangepasste Tätigkeit für den Beschwerdeführer. Im Rahmen der Erblin- dung sei es ihm möglich, trotz allem weiter zu ..., ... und ... zu leisten. Auf- grund der Tatsache, dass heutzutage auch ... Bücher entweder auf Audio oder in Brailleschrift erhältlich seien, Computer mittels spezieller Tastaturen bedienbar seien sowie spezielle Sprachprogramme und Hilfsmittel der Sehbehindertenhilfe sogar Texte vorlesen würden, könne von einer min- destens 80 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten (recte wohl: aktuel- len) Tätigkeit ohne weitere Leistungseinschränkung ausgegangen werden. Die Leistungseinschränkung entstehe durch die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer je nach Tätigkeit Unterstützung zur Bewältigung des Ar- beitsweges mittels Blindenhund, Blindenstock oder Dritter benötige. Da die Tätigkeit des XX und ... äusserst vielfältig sei, habe er auch die Möglichkeit, sich z.B. in der ... zu betätigen. 3.1.5 In der Stellungnahme des RAD vom 27. März 2018 (AB 206) stellte med. pract. K.________ fest, dass keine neuen medizinischen Akten vorlä- gen. Der Beschwerdeführer unterschätze scheinbar den Job als YY, wo auch Gespräche mit Angehörigen und Arbeitgebern einschliesslich Aussen- terminen wahrzunehmen seien. Gerade wenn er selbst zugebe, dass er mittlerweile Probleme beim Lernen neuer Fakten aufgrund seiner Sehbe- hinderung habe, sei eine Neuorientierung aus rein rehabilitativer Sicht nicht sinnvoll. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 8 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer leidet seit mindestens 2002 an einer Visus- verschlechterung infolge einer Zapfendystrophie an beiden Augen (vgl. AB 2). Dabei handelt es sich um eine progredient verlaufende Krankheit. Entsprechend wurde beim Beschwerdeführer im Zeitraum ab der Untersu- chung im Spital G.________ vom 27. Juni 2011 (AB 126) bis zum Bericht des behandelnden Augenarztes Dr. med. J.________ vom 8. Oktober 2017 (AB 191 S. 3) eine Verschlechterung des Visus von 0,08 auf 0,05 festge- stellt. Dies ist nicht bestritten. 3.3.2 Hingegen stellt sich die Frage, ob sich aus dieser Visusverschlech- terung allein eine Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als XX ableiten lässt (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus den Akten ergeben sich keine schlüssigen Angaben darüber, welche Einschränkungen der Beschwerdeführer bei einem Visus von 0,05 beid- seits in seinem beruflichen Alltag erleidet. Der Augenarzt Dr. med. J.________ hält in seinem Bericht vom 8. Oktober 2017 (AB 191) einzig fest, dass zunehmende Schwierigkeiten beim Lesen trotz Hilfsmitteln beständen (S. 3). Gleichzeitig erklärte er die bisherige Tätigkeit aus medi- zinischer Sicht als noch zumutbar „unter der Bedingung, dass die Arbeit mit einem Visus von 0,05 vereinbar“ sei (S. 4). Diese Beurteilung sagt jedoch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 9 nichts darüber aus, ob dieses Erfordernis bei der Arbeit als XX erfüllt ist oder nicht. Auch wenn von Dr. med. J.________ weiter dargelegt wird, dass eine in erheblichem Mass verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, zumal Lesen sowie Korrespondenz deutlich erschwert seien (S. 4), erlau- ben diese Ausführungen keine schlüssige Beantwortung der Frage, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als XX – allenfalls mit gewissen Anpassungen im Aufgabenbereich oder dem zusätzlichen Einsatz von Hilfsmitteln – noch möglich ist. Dass der behandelnde Ophthalmologe bislang keine Arbeitsun- fähigkeit attestiert hat, erstaunt insofern nicht, als der Beschwerdeführer erst seit dem 20. Dezember 2016 (vgl. S. 2 Ziff. 1.2) bei diesem Arzt in Be- handlung ist, er seine Anstellung beim D.________ jedoch bereits per Ende Februar 2016 aufgegeben hat (vgl. „Protokoll per 08.06.2018“ [in den Ver- fahrensakten). Unbestritten hat der Beschwerdeführer diese Anstellung aufgrund von Konflikten mit dem Vorgesetzten selber gekündigt (vgl. eben- da]). Daraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres schliessen, dass ein Verbleib an diesem bisherigen Arbeitsplatz zumutbar gewesen wäre. Es fehlt hierzu eine Stellungnahme des früheren Arbeitgebers zu den Gründen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. In den Akten befinden sich wei- ter kein aktueller Arbeitsvertrag und auch keine Stellenbeschreibung bzw. kein Pflichtenheft der früheren Anstellung. Im „Arbeitsvertrag für XX- Kandidaten“ vom 16. November 2011 (AB 176) wird einzig auf „die Aufga- ben und Pflichten, die strukturelle Einordnung und die Kompetenzen […] im Leitfaden der ...“ hingewiesen (S. 2), welcher in den Akten nicht enthalten ist. Zur Beurteilung einer allfälligen Unzumutbarkeit der Tätigkeit als XX wären entsprechende Unterlagen indessen unabdingbar. 3.3.3 Schliesslich kann zur hier zu klärenden Frage auch nicht auf die Beurteilung von med. pract. K.________ vom 24. Oktober 2017 (AB 194) abgestellt werden. In ihrem allein gestützt auf die vorliegenden Akten er- stellten Bericht hält die RAD-Ärztin fest, dass es sich bei der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als XX um eine bestmöglich angepasste Tätigkeit gehan- delt habe (S. 2). Dabei stützt sie sich indes auf unzureichende medizini- sche Unterlagen. So datiert die jüngste, einigermassen ausführliche au- genärztliche Dokumentation des Spitals G.________ (AB 126) aus dem Jahr 2011 und ist damit aufgrund der inzwischen eingetretenen Visusver- schlechterung nicht aussagekräftig. Zum anderen beantwortet der aktuelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 10 Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. J.________ vom 8. Oktober 2017 (AB 191) die sich stellenden Fragen nur unzureichend (vgl. E. 3.3.2 vorstehend). Sodann setzt sich die RAD-Ärztin nicht mit den im Gesuch vom 28. August 2017 (AB 186) vorgebrachten Einwendungen bezüglich der (nicht mehr gegebenen) Zumutbarkeit der Tätigkeit als XX bei der Vorberei- tung und Durchführung von ..., ... und ... sowie bei der Durchführung von Hausbesuchen auseinander. Sie führt lediglich pauschal aus, dass die Tätigkeit als XX und ... äussert vielfältig sei, was die Möglichkeit einer Tätigkeit in der ... beinhalte. Zudem sei ... Literatur auch für stark Sehbe- hinderte und Blinde zugänglich. Sie attestiert eine 20 %ige Einschränkung in der Leistungsfähigkeit aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer „je nach Tätigkeit Unterstützung zur Bewältigung des Arbeitsweges mit- tels Blindenhund, Blindenstock oder Dritter“ benötige. Auf mögliche Ein- schränkungen bei der Durchführung von ... geht sie hingegen nicht ein. Schliesslich kann auf die Aktenbeurteilung auch deshalb nicht ohne weite- res abgestellt werden, weil med. pract. K.________ als Fachärztin für Phy- sikalische Medizin und Rehabilitation FMH der Facharzttitel zur kompeten- ten Beurteilung des ophthalmologischen Gesundheitsschadens bzw. der damit einhergehenden Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der bisher aus- geübten Tätigkeit fehlt (vgl. statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts vom
22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3, wonach die fachliche Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussage von erheblicher Be- deutung ist). 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten kann gestützt auf die vorliegen- den Unterlagen nicht beurteilt werden, ob, und wenn ja, in welchem Um- fang dem Beschwerdeführer die Weiterführung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als XX auch weiterhin noch zumutbar war und ist. Es sind deshalb ergänzende Abklärungen sowohl in medizinischer Hinsicht (vgl. E. 3.3 vor- stehend) wie auch bezüglich den Anforderungen der früheren Tätigkeit am D.________ erforderlich (vgl. E. 3.4 hiervor). Diese sind im Rahmen einer Rückweisung von der Beschwerdegegnerin zu treffen. Dabei kann der streitige Anspruch auf eine Umschulung zum YY – unabhängig von einer allfälligen invaliditätsbedingten Notwendigkeit eines Berufswechsels – ent- gegen der Auffassung der RAD-Ärztin med. pract. K.________ in ihrer Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 11 lungnahme vom 27. März 2018 (AB 206) nicht bereits mit der Begründung verneint werden, dass das Tätigkeitsfeld als YY der Behinderung des Be- schwerdeführers nicht besser angepasst sei, als dasjenige eines XX. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde durchaus nachvollziehbare Vorteile einer Tätigkeit als YY auf, wie zum Beispiel eine freiere und an die gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Wahl des Arbeitsplatzes, 1:1-Situationen sowie die Möglichkeit, seine YY-Notizen in Ruhe im Nachgang zur eigentlichen YY-Situation aufzunehmen. Damit hat sich die Beschwerdegegnerin je nach Ergebnis ihrer Abklärungen auch zu befassen. 4. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde ist – soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom
5. April 2018 (AB 207) aufzuheben. Die Akten sind zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollte sich dabei ergeben, dass die bisherige Tätigkeit als XX nicht mehr zumutbar ist, wird die Beschwerdegegnerin weiter zu prüfen haben, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten Ausbildung zum YY (vgl. AB 186 S. 3 - 8) um eine der Behinderung angepasste Umschulung han- delt, mit welcher die Erwerbsfähigkeit nachhaltig erhalten oder verbessert werden kann (vgl. E. 2.3 vorstehend). Eine solche Prüfung ist bis anhin nicht erfolgt (vgl. „Protokoll per 08.06.2018“ S. 9 [in den Verfahrensakten]). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 12 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Be- schwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be- messen (Art. 61 lit. g ATSG). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungs- stelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.– und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.– festgelegt. In ihrer Kostennote vom 25. September 2018 macht lic. iur. C.________ einen Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden geltend. Dies ist nicht zu bean- standen. Bei einem Aufwand von 7.5 Stunden à Fr. 130.–, ausmachend Fr. 975.–, sowie Auslagen von Fr. 39.– wird der gesamte von der Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzende Parteikostener- satz auf Fr. 1‘092.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 78.10) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die angefochtene Verfügung der IV- Stelle Bern vom 5. April 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2018, IV/18/358, Seite 13 damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘092.10 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.