Einspracheentscheid vom 6. April 2018
Sachverhalt
A. Die C.________ AG war in den Jahren 2014 bis 2017 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (vgl. act. II 60). Mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts wurde über die Gesellschaft mit Wirkung ab
8. Februar 2017 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am … April 2017 mangels Aktiven eingestellt. Am … Juli 2017 wurde die Firma von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (act. II 1, 14, 17, 19-21). Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (act. II 7) forderte die AKB vom ehe- maligen Geschäftsführer der Gesellschaft, A.________, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 29‘112.70 für im Jahr 2015 entgangene Sozialversiche- rungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungs-, Mahn- und Veranlagungskos- ten, Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) ein. Die dagegen am 12. Fe- bruar 2018 erhobene Einsprache (act. II 6) wies die AKB, soweit sie darauf eintrat, mit Entscheid vom 6. April 2018 ab (act. II 2). B. Dagegen liess A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am
7. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhe- ben. Beantragt wird die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. April 2018; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschlies- senden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begrün- dung bringt er im Wesentlichen vor, dass die saisonal schwankenden Um- sätze nicht ausgereicht hätten, um die Belastung mit dem hohen Pachtzins zu tragen, und sich die berechtigte Hoffnung auf die Übernahme des Be- triebes durch einen slowakischen Geschäftsmann, die auch eine Beglei- chung der Beitragsausstände ermöglicht hätte, nicht verwirklicht habe. Es liege deshalb keine absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von AHV-Vorschriften vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. April 2018 (act. II 2). Streitig ist die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 29‘112.70.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG)
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15).
E. 2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Scha- den durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht viel- mehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Kon- kurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollo- kationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Divi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 5 dende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkur- seröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196).
E. 2.3 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbe- standteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7).
E. 2.4 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 6 Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be- folgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufga- ben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen "mit aller Sorgfalt" er- füllt werden.
E. 2.5 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186).
E. 2.5.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or- gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202).
E. 2.5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 7 den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des EVG vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1).
E. 2.5.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1).
E. 2.6 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 8 schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2).
E. 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1).
E. 3.1 Zunächst stellt auch der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abre- de, dass er vom 14. Dezember 2014 bis zur Löschung der Gesellschaft am
13. Juli 2017 – und somit während des hier relevanten Zeitraums – einziger Gesellschafter mit Einzelunterschrift und Geschäftsführer der C.________ AG war (Ausdruck aus dem Handelsregister vom 14. Mai 2018 [act. II 1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 9 Damit kam ihm formelle Organstellung zu (vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 50 N. 205 mit Hinweis auf Art. 809 ff. OR), so dass er der Haftungsbestimmung gemäss Art. 52 AHVG unterliegt (vgl. E. 2.1 hiervor). Im Weiteren wurde das Konkursverfahren am 3. April 2017 mangels Akti- ven eingestellt (vgl. act. II 1) und die ehemalige C.________ AG vermochte bzw. vermag die Beitragsforderungen nicht mehr zu begleichen; sie kann auch der geltend gemachten Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen, weshalb subsidiär grundsätzlich die Haftung ihrer Organe und damit dieje- nige des Beschwerdeführers greift (vgl. E. 2.1 vorstehend).
E. 3.2 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass die C.________ AG für das Jahr 2015 die Sozialversicherungsbeiträge nicht im geschuldeten Umfang erbracht und die Beschwerdegegnerin insoweit ei- nen Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG erlitten hat. Hierzu gehören grundsätzlich auch die in diesem Zeitraum angefallenen Verwaltungskos- tenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungsspesen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Schadenssumme ergibt sich vorliegend aus dem – auf der Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen für das Jahre 2015 von September 2016 (act. II 41) bzw. dem (letzten) Rektifikat von August 2017 (act. II 10) beruhenden – Kontoauszug Lohnbeiträge vom
29. Januar 2018 (Beilage zur Schadenersatzverfügung; act. II 7). Von Sei- ten des Beschwerdeführers wird die ermittelte Schadenssumme von insge- samt Fr. 29‘112.70 im vorliegenden Verfahren auch nicht ansatzweise in Frage gestellt und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für Fehler in der Festlegung (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist angesichts der Einstel- lung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am 3. April 2017 und der Geltendmachung des Anspruchs mittels Schadenersatzverfügung vom
30. Januar 2018 offenkundig nicht eingetreten (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor).
E. 3.3 Exkulpationsgründe (vgl. E. 2.6 hiervor) sind vorliegend nicht zu erkennen: Soweit heute der hohe Pachtzins als Hauptgrund für die finanzi- ellen Schwierigkeiten des Unternehmens angegeben wird, ist darauf hin- zuweisen, dass die Vereinbarung eines Pachtzinses der privatrechtlichen Vertragsfreiheit untersteht. Es war Aufgabe des Unternehmens und damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 10 diejenige des Beschwerdeführers als einzigem handlungsberechtigtem Gesellschafter, die Sachlage seriös abzuklären und das unternehmerische Risiko einzuschätzen. Wenn sich der vereinbarte Pachtzins nachträglich als zu hoch erweist, ändert dies indessen nichts an der Verpflichtung, von je- dem ausbezahlten Lohn die Beiträge für die Arbeitnehmer abzuziehen und dem Sozialversicherungsträger zu überweisen. Zudem hätte, wenn wie vom Beschwerdeführer behauptet, ein zu hoher Pachtzins als die der gan- zen Problematik zu Grunde liegende Ursache zu betrachten wäre, dies von vornherein jede Aussicht auf – nachhaltige – Besserung der finanziellen Situation ausgeschlossen, d.h. das Nichtbezahlen der Beiträge im Sinne einer kurzfristigen Überbrückung wäre unter diesen Umständen nicht ge- eignet, die Existenz des Unternehmens zu sichern. Tatsächlich bestehen keine Anzeichen, dass die unterlassene Zahlung der Sozialversicherungs- beiträge auch nur ansatzweise geeignet hätte sein können, das Unterneh- men zu retten. Gleiches gilt für den saisonalen Charakter des Betriebes, der einerseits vor dem Eingehen von Verpflichtungen zu prüfen ist und an- dererseits einer Arbeitgeberin nicht das Recht gibt, geschuldete Beiträge nicht abzuliefern. Auch aus der angeblich geplanten Übernahme der C.________ AG durch einen Geschäftsmann aus dem Ausland kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unabhängig von der Dauer solcher Übernahmeverhandlungen sind die Beiträge auf ausgerich- teten Löhnen fortlaufend in Abzug zu bringen und dem Versicherungsträger zu überweisen. Angesichts der erhofften, aber noch keineswegs gesicher- ten Geschäftsübernahme durfte der dafür verantwortliche Beschwerdefüh- rer die Ablieferungspflicht des Unternehmens nicht vernachlässigen. Inso- weit ist es denn auch mindestens nicht naheliegend, dass bei der Über- nahme eines unrentablen Pachtbetriebs der Übernehmer – was der Be- schwerdeführer im Ergebnis geltend macht – bereits aufgelaufene Schul- den auf eigene Kosten übernimmt. In diesem Zusammenhang ist der Be- schwerdeführer schliesslich darauf hinzuweisen, dass bei einem allfälligen Ausscheiden aus dem Unternehmen – zufolge eines Verkaufs desselben –, er für Beitragsausstände im hier fraglichen Zeitraum im Falle eines späte- ren Konkurses immer noch haften würde, und zwar selbst wenn er eine Schuldüberbindung hätte vereinbaren können, denn diese hätte allein in- terne Wirkung zwischen den Vertragsparteien gehabt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 11
E. 3.4 Zusammenfassend trifft den Beschwerdeführer ein qualifiziertes Verschulden (vgl. E. 2.5.2 hiervor) am entstandenen Schaden. Weiter sind keine Exkulpations- bzw. Rechtfertigungsgründe (E. 2.6 hiervor) gegeben, welche das Verhalten des Beschwerdeführers als entschuldbar erscheinen liessen, noch lassen sich solche den Akten entnehmen. Der adäquate Kau- salzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwer- deführers und dem eingetretenen Schaden ist ebenfalls zu bejahen. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.7 hiervor). Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2018 (act. II 2) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, sodass sie abzu- weisen ist.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 355 AHV SCI/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juli 2018 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 2 Sachverhalt: A. Die C.________ AG war in den Jahren 2014 bis 2017 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (vgl. act. II 60). Mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts wurde über die Gesellschaft mit Wirkung ab
8. Februar 2017 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am … April 2017 mangels Aktiven eingestellt. Am … Juli 2017 wurde die Firma von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (act. II 1, 14, 17, 19-21). Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (act. II 7) forderte die AKB vom ehe- maligen Geschäftsführer der Gesellschaft, A.________, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 29‘112.70 für im Jahr 2015 entgangene Sozialversiche- rungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungs-, Mahn- und Veranlagungskos- ten, Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) ein. Die dagegen am 12. Fe- bruar 2018 erhobene Einsprache (act. II 6) wies die AKB, soweit sie darauf eintrat, mit Entscheid vom 6. April 2018 ab (act. II 2). B. Dagegen liess A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am
7. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhe- ben. Beantragt wird die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. April 2018; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschlies- senden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begrün- dung bringt er im Wesentlichen vor, dass die saisonal schwankenden Um- sätze nicht ausgereicht hätten, um die Belastung mit dem hohen Pachtzins zu tragen, und sich die berechtigte Hoffnung auf die Übernahme des Be- triebes durch einen slowakischen Geschäftsmann, die auch eine Beglei- chung der Beitragsausstände ermöglicht hätte, nicht verwirklicht habe. Es liege deshalb keine absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von AHV-Vorschriften vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. April 2018 (act. II 2). Streitig ist die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 29‘112.70. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG) 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). 2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Scha- den durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht viel- mehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Kon- kurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollo- kationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Divi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 5 dende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkur- seröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196). 2.3 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbe- standteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.4 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 6 Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be- folgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufga- ben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen "mit aller Sorgfalt" er- füllt werden. 2.5 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.5.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or- gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 7 den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des EVG vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.5.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.6 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 8 schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 3. 3.1 Zunächst stellt auch der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abre- de, dass er vom 14. Dezember 2014 bis zur Löschung der Gesellschaft am
13. Juli 2017 – und somit während des hier relevanten Zeitraums – einziger Gesellschafter mit Einzelunterschrift und Geschäftsführer der C.________ AG war (Ausdruck aus dem Handelsregister vom 14. Mai 2018 [act. II 1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 9 Damit kam ihm formelle Organstellung zu (vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 50 N. 205 mit Hinweis auf Art. 809 ff. OR), so dass er der Haftungsbestimmung gemäss Art. 52 AHVG unterliegt (vgl. E. 2.1 hiervor). Im Weiteren wurde das Konkursverfahren am 3. April 2017 mangels Akti- ven eingestellt (vgl. act. II 1) und die ehemalige C.________ AG vermochte bzw. vermag die Beitragsforderungen nicht mehr zu begleichen; sie kann auch der geltend gemachten Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen, weshalb subsidiär grundsätzlich die Haftung ihrer Organe und damit dieje- nige des Beschwerdeführers greift (vgl. E. 2.1 vorstehend). 3.2 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass die C.________ AG für das Jahr 2015 die Sozialversicherungsbeiträge nicht im geschuldeten Umfang erbracht und die Beschwerdegegnerin insoweit ei- nen Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG erlitten hat. Hierzu gehören grundsätzlich auch die in diesem Zeitraum angefallenen Verwaltungskos- tenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungsspesen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Schadenssumme ergibt sich vorliegend aus dem – auf der Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen für das Jahre 2015 von September 2016 (act. II 41) bzw. dem (letzten) Rektifikat von August 2017 (act. II 10) beruhenden – Kontoauszug Lohnbeiträge vom
29. Januar 2018 (Beilage zur Schadenersatzverfügung; act. II 7). Von Sei- ten des Beschwerdeführers wird die ermittelte Schadenssumme von insge- samt Fr. 29‘112.70 im vorliegenden Verfahren auch nicht ansatzweise in Frage gestellt und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für Fehler in der Festlegung (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist angesichts der Einstel- lung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am 3. April 2017 und der Geltendmachung des Anspruchs mittels Schadenersatzverfügung vom
30. Januar 2018 offenkundig nicht eingetreten (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). 3.3 Exkulpationsgründe (vgl. E. 2.6 hiervor) sind vorliegend nicht zu erkennen: Soweit heute der hohe Pachtzins als Hauptgrund für die finanzi- ellen Schwierigkeiten des Unternehmens angegeben wird, ist darauf hin- zuweisen, dass die Vereinbarung eines Pachtzinses der privatrechtlichen Vertragsfreiheit untersteht. Es war Aufgabe des Unternehmens und damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 10 diejenige des Beschwerdeführers als einzigem handlungsberechtigtem Gesellschafter, die Sachlage seriös abzuklären und das unternehmerische Risiko einzuschätzen. Wenn sich der vereinbarte Pachtzins nachträglich als zu hoch erweist, ändert dies indessen nichts an der Verpflichtung, von je- dem ausbezahlten Lohn die Beiträge für die Arbeitnehmer abzuziehen und dem Sozialversicherungsträger zu überweisen. Zudem hätte, wenn wie vom Beschwerdeführer behauptet, ein zu hoher Pachtzins als die der gan- zen Problematik zu Grunde liegende Ursache zu betrachten wäre, dies von vornherein jede Aussicht auf – nachhaltige – Besserung der finanziellen Situation ausgeschlossen, d.h. das Nichtbezahlen der Beiträge im Sinne einer kurzfristigen Überbrückung wäre unter diesen Umständen nicht ge- eignet, die Existenz des Unternehmens zu sichern. Tatsächlich bestehen keine Anzeichen, dass die unterlassene Zahlung der Sozialversicherungs- beiträge auch nur ansatzweise geeignet hätte sein können, das Unterneh- men zu retten. Gleiches gilt für den saisonalen Charakter des Betriebes, der einerseits vor dem Eingehen von Verpflichtungen zu prüfen ist und an- dererseits einer Arbeitgeberin nicht das Recht gibt, geschuldete Beiträge nicht abzuliefern. Auch aus der angeblich geplanten Übernahme der C.________ AG durch einen Geschäftsmann aus dem Ausland kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unabhängig von der Dauer solcher Übernahmeverhandlungen sind die Beiträge auf ausgerich- teten Löhnen fortlaufend in Abzug zu bringen und dem Versicherungsträger zu überweisen. Angesichts der erhofften, aber noch keineswegs gesicher- ten Geschäftsübernahme durfte der dafür verantwortliche Beschwerdefüh- rer die Ablieferungspflicht des Unternehmens nicht vernachlässigen. Inso- weit ist es denn auch mindestens nicht naheliegend, dass bei der Über- nahme eines unrentablen Pachtbetriebs der Übernehmer – was der Be- schwerdeführer im Ergebnis geltend macht – bereits aufgelaufene Schul- den auf eigene Kosten übernimmt. In diesem Zusammenhang ist der Be- schwerdeführer schliesslich darauf hinzuweisen, dass bei einem allfälligen Ausscheiden aus dem Unternehmen – zufolge eines Verkaufs desselben –, er für Beitragsausstände im hier fraglichen Zeitraum im Falle eines späte- ren Konkurses immer noch haften würde, und zwar selbst wenn er eine Schuldüberbindung hätte vereinbaren können, denn diese hätte allein in- terne Wirkung zwischen den Vertragsparteien gehabt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 11 3.4 Zusammenfassend trifft den Beschwerdeführer ein qualifiziertes Verschulden (vgl. E. 2.5.2 hiervor) am entstandenen Schaden. Weiter sind keine Exkulpations- bzw. Rechtfertigungsgründe (E. 2.6 hiervor) gegeben, welche das Verhalten des Beschwerdeführers als entschuldbar erscheinen liessen, noch lassen sich solche den Akten entnehmen. Der adäquate Kau- salzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwer- deführers und dem eingetretenen Schaden ist ebenfalls zu bejahen. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.7 hiervor). Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2018 (act. II 2) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, sodass sie abzu- weisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, AHV/18/355, Seite 12 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.