Einspracheentscheid vom 21. März 2018
Sachverhalt
A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwer- degegnerin) richtet der … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) seit August 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Altersrente in variierender Höhe aus (Akten der AKB [act. II] 43, 52, 54; 58; 67), wobei sie bei den jeweiligen EL-Berechnungen einnahmeseitig u.a. Hilflosenentschädigungen von monatlich Fr. 235.-- für eine Hilflosigkeit leichten Grades berücksichtigte (act. II 42; 48; 51; 53; 57). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (act. II 56) erhöhte die AKB die Hilflosenentschä- digung rückwirkend per Oktober 2015 – entsprechend einer Hilflosigkeit mittleren Grades – auf Fr. 588.-- monatlich. In der Folge forderte sie mit zwei separaten Verfügungen vom 27. November 2017 (act. II 64; 66) von der Versicherten zuviel bezogene Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 5‘295.-- (betreffend den Zeitraum von Oktober 2015 bis Dezember 2016 [act. II 64 S. 2]) bzw. Fr. 3‘883.-- (betreffend den Zeitraum von Januar bis November 2017 [act. II 66 S. 2]) zurück. Die dagegen erhobenen Einspra- chen (act. II 81) wies die AKB mit Entscheid vom 21. März 2018 (act. II 82) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn B.________, mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde. Sie beantragt, „die Rückerstat- tungsverfügung vom 27.11.2017 als verwirkt zu erklären“. In der Begrün- dung macht der Vertreter geltend, gemäss Einspracheentscheid habe die AKB die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung am 14. Dezember 2016 zur Kenntnis genommen. Er habe jedoch die auf den 27. November 2017 datierte Rückerstattungsverfügung erst am 19. Dezember 2017 „per B-Post Sendung“ erhalten, womit der Rückforderungsanspruch verwirkt sei. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügungen vom 27. November 2017 bestätigende Einspracheentscheid vom 21. März 2018 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen im Betrag von gesamthaft Fr. 9‘178.-- (Fr. 5‘295.-- + Fr. 3‘883.--) betreffend die Zeit von Oktober 2015 bis No- vember 2017.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhn- lichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (lit. a). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährli- chen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behin- derungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen- baren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Eine Wiedererwägung setzt voraus, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig und deren Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die prozessuale Revision einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines Einspracheentscheides greift Platz, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Ferner kann auch eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.2.2 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 5 sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichti- gen (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). 2.2.3 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Ver- treters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wieder- erwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielset- zung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldens- unabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.3 2.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2.3.2 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugäng-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 6 lich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181). Wurde die Rückforderung frist- und formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung gewahrt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Oktober 2013, 8C_152/2013, E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin trat im August 2015 vorübergehend bzw. im Oktober 2015 definitiv in ein Heim ein (act. II 8; 47), weshalb mit Blick auf Art. 15b ELV zu Recht ausser Streit steht, dass die Hilflosenentschädi- gung der AHV als Einnahme angerechnet wird, wenn – wie hier (vgl. act. II
47) – in der Tagestaxe des Heims auch die Kosten für die Pflege der hilflo- sen Person enthalten sind. Weiter ist erstellt und unbestritten, dass – ent- sprechend den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom
19. August 2015 (vgl. act. II 1 Ziffer 11.8) – die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anspruchsprüfung betreffend den Zeitraum von Oktober 2015 bis November 2017 einnahmeseitig jeweils allein eine Hilflosenentschädi- gung leichten Grades im Betrag von monatlich Fr. 235.-- berücksichtigt hat (act. II 42; 48; 51; 53; 57). Schliesslich steht auch fest, dass mit (unange- fochten gebliebener) Verfügung vom 14. Dezember 2016 (act. II 56) die Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit mittleren Grades rückwirkend per Oktober 2015 auf Fr. 588.-- monatlich erhöht wurde, womit
– was ebenso unbestritten ist – die Ergänzungsleistungen im streitge- genständlichen Zeitraum fälschlicherweise zu hoch ausfielen. Indem die Beschwerdegegnerin dem Gesagten zufolge die Hilflosenent- schädigung nach Massgabe von Art. 15b ELV bei der Ermittlung der Er- gänzungsleistungen zwingend zu berücksichtigen hatte, stellt die Verfügung vom 14. Dezember 2016 (act. II 56) eine neue erhebliche Tatsa- che im Sinne eines prozessualen Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, welche die Beschwerdegegnerin berechtigt, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend neu zu berechnen (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. September 2014, 8C_824/2013,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 7 E. 5.3). Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die mittels formell rechtskräftiger Verfügungen (act. II 43; 52) bzw. formlos (act. II 54; 58) zu- gesprochenen Leistungen sind somit ohne weiteres erfüllt (vgl. E. 2.2.1 vorne; BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2), wobei offen bleiben kann, ob zusätzlich eine Meldepflichtverletzung oder ein Verschulden seitens der Beschwerdeführerin gegeben ist: So oder an- ders ist grundsätzlich von einer Rückerstattungspflicht auszugehen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), was – in grundsätzlicher Hinsicht – beschwerdeweise ebenso wenig in Frage gestellt wird. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, die Rückforderungen seien verwirkt. 3.2.1 Aus den Akten folgt, dass die Beschwerdegegnerin frühestens mit Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2016 (act. II 56), mit welcher die Hilflosenentschädigung rückwirkend per Oktober 2015 auf eine solche mitt- leren Grades erhöht wurde, davon Kenntnis haben konnte, wonach die Festsetzung der Ergänzungsleistungen ab Oktober 2015 nicht korrekt war. Ab diesem Zeitpunkt waren der Beschwerdegegnerin alle erheblichen Um- stände zugänglich, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch grundsätzlich und masslich gegenüber der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. E. 2.3.2 vorne), weshalb die einjährige relative Verwirkungsfrist frühestens am 13. Dezember 2017 endete und folglich mit Erlass der Rückerstat- tungsverfügungen am 27. November 2017 (act. II 64; 66) gewahrt wurde (vgl. E. 2.3.2 vorne). Dasselbe Resultat ergäbe sich, wenn die Mitteilung vom 5. Dezember 2016 (act. II 79), wonach ab Oktober 2015 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestehe, als fristauslö- send erachtet würde. Ob das Wissen der für die Ermittlung der Hilflosen- entschädigung im Alter verantwortlichen Behörde der für die Ergänzungsleistungen zuständigen Ausgleichskasse überhaupt zuzurech- nen ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525), kann unter diesen Umständen offen bleiben. 3.2.2 An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Rückerstattungsverfügung erst am 19. Dezember 2017 erhalten zu haben, nichts. Ob diese – erstmals im Beschwerdeverfah- ren aufgestellte – Behauptung zutrifft, erscheint mit Blick auf die in den Ak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 8 ten dokumentierten Sendungsaufgaben zu Handen der Schweizerischen Post (vgl. act. II 71; 78) fraglich. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn für die Wahrung der Verwirkungsfrist spielt es keine Rolle, wann die Beschwerdeführerin die Rückerstattungsverfügungen zu- gestellt erhalten haben will. Massgebend ist insoweit allein, dass die Rück- forderung frist- und formgerecht geltend gemacht wird (vgl. E. 2.3.2 vorne). Dabei stellt der Erlass einer Verfügung das einzige Mittel der Verwaltung dar, um die Verwirkungsfrist zu wahren (Art. 3 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Insbesondere können Verwirkungsfristen – anders als Verjährungsfristen – grundsätzlich weder unterbrochen noch gehemmt werden (vgl. ALFRED KOLLER in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, S. 316). Demnach darf die Einhaltung der Frist nur von der Handlung der Verwaltung (Erlass der Verfügung und Zustellung derselben) abhängig gemacht werden, nicht jedoch von Umständen postalischer Natur oder vom Verhalten des Verfügungsadressaten, auf welches sie keinen Einfluss nehmen kann (vgl. BGE 119 V 89 E. 4c S. 96). Dass die Verfügung zugestellt wurde, steht schliesslich ausser Frage und wird von der Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht auch nicht bestritten. 3.3 Schliesslich werden die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- menen Neuberechnungen weder bestritten noch geben sie zu Bemerkun- gen Anlass, weshalb auch die ermittelte Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 9‘178.-- (Fr. 5‘295.-- + Fr. 3883.--) in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.4 Der Einspracheentscheid vom 21. März 2018 erweist sich dem- nach als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen und die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Erlasses (vgl. act. II 75). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 348 EL SCJ/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Juni 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. März 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwer- degegnerin) richtet der … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) seit August 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Altersrente in variierender Höhe aus (Akten der AKB [act. II] 43, 52, 54; 58; 67), wobei sie bei den jeweiligen EL-Berechnungen einnahmeseitig u.a. Hilflosenentschädigungen von monatlich Fr. 235.-- für eine Hilflosigkeit leichten Grades berücksichtigte (act. II 42; 48; 51; 53; 57). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (act. II 56) erhöhte die AKB die Hilflosenentschä- digung rückwirkend per Oktober 2015 – entsprechend einer Hilflosigkeit mittleren Grades – auf Fr. 588.-- monatlich. In der Folge forderte sie mit zwei separaten Verfügungen vom 27. November 2017 (act. II 64; 66) von der Versicherten zuviel bezogene Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 5‘295.-- (betreffend den Zeitraum von Oktober 2015 bis Dezember 2016 [act. II 64 S. 2]) bzw. Fr. 3‘883.-- (betreffend den Zeitraum von Januar bis November 2017 [act. II 66 S. 2]) zurück. Die dagegen erhobenen Einspra- chen (act. II 81) wies die AKB mit Entscheid vom 21. März 2018 (act. II 82) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn B.________, mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde. Sie beantragt, „die Rückerstat- tungsverfügung vom 27.11.2017 als verwirkt zu erklären“. In der Begrün- dung macht der Vertreter geltend, gemäss Einspracheentscheid habe die AKB die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung am 14. Dezember 2016 zur Kenntnis genommen. Er habe jedoch die auf den 27. November 2017 datierte Rückerstattungsverfügung erst am 19. Dezember 2017 „per B-Post Sendung“ erhalten, womit der Rückforderungsanspruch verwirkt sei. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügungen vom 27. November 2017 bestätigende Einspracheentscheid vom 21. März 2018 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen im Betrag von gesamthaft Fr. 9‘178.-- (Fr. 5‘295.-- + Fr. 3‘883.--) betreffend die Zeit von Oktober 2015 bis No- vember 2017. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhn- lichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (lit. a). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährli- chen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behin- derungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen- baren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Eine Wiedererwägung setzt voraus, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig und deren Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die prozessuale Revision einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines Einspracheentscheides greift Platz, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Ferner kann auch eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.2.2 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 5 sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichti- gen (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). 2.2.3 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Ver- treters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wieder- erwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielset- zung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldens- unabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.3 2.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2.3.2 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugäng-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 6 lich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181). Wurde die Rückforderung frist- und formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung gewahrt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Oktober 2013, 8C_152/2013, E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin trat im August 2015 vorübergehend bzw. im Oktober 2015 definitiv in ein Heim ein (act. II 8; 47), weshalb mit Blick auf Art. 15b ELV zu Recht ausser Streit steht, dass die Hilflosenentschädi- gung der AHV als Einnahme angerechnet wird, wenn – wie hier (vgl. act. II
47) – in der Tagestaxe des Heims auch die Kosten für die Pflege der hilflo- sen Person enthalten sind. Weiter ist erstellt und unbestritten, dass – ent- sprechend den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom
19. August 2015 (vgl. act. II 1 Ziffer 11.8) – die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anspruchsprüfung betreffend den Zeitraum von Oktober 2015 bis November 2017 einnahmeseitig jeweils allein eine Hilflosenentschädi- gung leichten Grades im Betrag von monatlich Fr. 235.-- berücksichtigt hat (act. II 42; 48; 51; 53; 57). Schliesslich steht auch fest, dass mit (unange- fochten gebliebener) Verfügung vom 14. Dezember 2016 (act. II 56) die Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit mittleren Grades rückwirkend per Oktober 2015 auf Fr. 588.-- monatlich erhöht wurde, womit
– was ebenso unbestritten ist – die Ergänzungsleistungen im streitge- genständlichen Zeitraum fälschlicherweise zu hoch ausfielen. Indem die Beschwerdegegnerin dem Gesagten zufolge die Hilflosenent- schädigung nach Massgabe von Art. 15b ELV bei der Ermittlung der Er- gänzungsleistungen zwingend zu berücksichtigen hatte, stellt die Verfügung vom 14. Dezember 2016 (act. II 56) eine neue erhebliche Tatsa- che im Sinne eines prozessualen Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, welche die Beschwerdegegnerin berechtigt, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend neu zu berechnen (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. September 2014, 8C_824/2013,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 7 E. 5.3). Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die mittels formell rechtskräftiger Verfügungen (act. II 43; 52) bzw. formlos (act. II 54; 58) zu- gesprochenen Leistungen sind somit ohne weiteres erfüllt (vgl. E. 2.2.1 vorne; BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2), wobei offen bleiben kann, ob zusätzlich eine Meldepflichtverletzung oder ein Verschulden seitens der Beschwerdeführerin gegeben ist: So oder an- ders ist grundsätzlich von einer Rückerstattungspflicht auszugehen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), was – in grundsätzlicher Hinsicht – beschwerdeweise ebenso wenig in Frage gestellt wird. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, die Rückforderungen seien verwirkt. 3.2.1 Aus den Akten folgt, dass die Beschwerdegegnerin frühestens mit Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2016 (act. II 56), mit welcher die Hilflosenentschädigung rückwirkend per Oktober 2015 auf eine solche mitt- leren Grades erhöht wurde, davon Kenntnis haben konnte, wonach die Festsetzung der Ergänzungsleistungen ab Oktober 2015 nicht korrekt war. Ab diesem Zeitpunkt waren der Beschwerdegegnerin alle erheblichen Um- stände zugänglich, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch grundsätzlich und masslich gegenüber der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. E. 2.3.2 vorne), weshalb die einjährige relative Verwirkungsfrist frühestens am 13. Dezember 2017 endete und folglich mit Erlass der Rückerstat- tungsverfügungen am 27. November 2017 (act. II 64; 66) gewahrt wurde (vgl. E. 2.3.2 vorne). Dasselbe Resultat ergäbe sich, wenn die Mitteilung vom 5. Dezember 2016 (act. II 79), wonach ab Oktober 2015 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestehe, als fristauslö- send erachtet würde. Ob das Wissen der für die Ermittlung der Hilflosen- entschädigung im Alter verantwortlichen Behörde der für die Ergänzungsleistungen zuständigen Ausgleichskasse überhaupt zuzurech- nen ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525), kann unter diesen Umständen offen bleiben. 3.2.2 An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Rückerstattungsverfügung erst am 19. Dezember 2017 erhalten zu haben, nichts. Ob diese – erstmals im Beschwerdeverfah- ren aufgestellte – Behauptung zutrifft, erscheint mit Blick auf die in den Ak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 8 ten dokumentierten Sendungsaufgaben zu Handen der Schweizerischen Post (vgl. act. II 71; 78) fraglich. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn für die Wahrung der Verwirkungsfrist spielt es keine Rolle, wann die Beschwerdeführerin die Rückerstattungsverfügungen zu- gestellt erhalten haben will. Massgebend ist insoweit allein, dass die Rück- forderung frist- und formgerecht geltend gemacht wird (vgl. E. 2.3.2 vorne). Dabei stellt der Erlass einer Verfügung das einzige Mittel der Verwaltung dar, um die Verwirkungsfrist zu wahren (Art. 3 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Insbesondere können Verwirkungsfristen – anders als Verjährungsfristen – grundsätzlich weder unterbrochen noch gehemmt werden (vgl. ALFRED KOLLER in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, S. 316). Demnach darf die Einhaltung der Frist nur von der Handlung der Verwaltung (Erlass der Verfügung und Zustellung derselben) abhängig gemacht werden, nicht jedoch von Umständen postalischer Natur oder vom Verhalten des Verfügungsadressaten, auf welches sie keinen Einfluss nehmen kann (vgl. BGE 119 V 89 E. 4c S. 96). Dass die Verfügung zugestellt wurde, steht schliesslich ausser Frage und wird von der Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht auch nicht bestritten. 3.3 Schliesslich werden die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- menen Neuberechnungen weder bestritten noch geben sie zu Bemerkun- gen Anlass, weshalb auch die ermittelte Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 9‘178.-- (Fr. 5‘295.-- + Fr. 3883.--) in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.4 Der Einspracheentscheid vom 21. März 2018 erweist sich dem- nach als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen und die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Erlasses (vgl. act. II 75). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.