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200 2018 347

Bern VerwG · 2018-12-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. April 2018

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), seit dem 1. Januar 2016 mit einem Pensum von 100 % für die C.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesell- schaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Un- fällen und Berufskrankheiten versichert, erlitt laut Unfallmeldung UVG vom

23. Mai 2016 am 30. April 2016 bei einem Verkehrsunfall ein Schleuder- trauma (Dossier der Mobiliar, act. II 1/1). Die Mobiliar erbrachte die gesetz- lichen Leistungen (Taggeld: vgl. act. II 1/32; Heilbehandlung: vgl. u.a. act. II 1/86, 1/124). Nachdem die Mobiliar den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht abgeklärt hatte, stellte sie mit Verfügung vom 29. September 2017 die UVG-Leistungen per 30. September 2017 ein (act. II 1/153). Die hiergegen am 30. Oktober 2017 vom Versicherten, vertreten durch Fürsprecher B.________, erhobene Einsprache (act. II 1/172) wies die Mobiliar mit Entscheid vom 4. April 2018 ab (act. II 1/181 ff.). B. Am 7. Mai 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 4. April 2018 sei aufzuheben und es seien ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2017 bis zum Erreichen des Endzustandes weitere Taggelder in gerichtlich zu bestimmender Höhe und ab Erreichen des Endzustandes eine Invalidenrente in gerichtlich zu be- stimmender Höhe auszurichten. Ferner seien sämtliche Kosten für die Heilbehandlungen zu bezahlen und eine angemessene Integritätsentschä- digung auszurichten. Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin ein poly- disziplinäres Gutachten einzuholen. Gleichzeitig stellte der Versicherte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlichen Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Am 30. Mai 2018 reichte der Versicherte eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Angaben zum Vermögen und die notwendigen Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlichen Anwalt ab. Am 18. September 2018 reichte die Mobiliar eine Kopie der Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 10. September 2018 ein, wonach das Leistungs- begehren des Versicherten abgelehnt worden war (act. IIA 1).

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Mobiliar vom

4. April 2018 (act. 1/181 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde- führer aufgrund des Ereignisses vom 30. April 2016 über den 30. Septem- ber 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 5 2.4 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4.2 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 8C_833/2016, E. 5.2). 2.4.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 6 entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.6 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 7 (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesund- heitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospek- tiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Es ist unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2016 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Mit Blick auf die umstrittene Leistungseinstellung per 30. September 2017 ist nachfolgend zu prüfen, ob die anhaltend ge- klagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang mit dem Unfall vom 30. April 2016 stehen. 3.2 Den Akten ist aus medizinischer und unfallanalytischer Sicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Nach der Erstbehandlung am 1. Mai 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals H.________ ein HWS-Schleudertrauma nach Auffahrunfall (act. II 1/14). Als klinische Befunde erwähnten sie, dass die Hirnnerven und die periphere Neurologie unauffällig seien, keine Druckdolenz über der HWS bestehe und die HWS-Beweglichkeit nicht eingeschränkt sei. Der muskulä- re Hartspann paravertebral sei links grösser als rechts; es bestehe ein Hartspann des Sternokleidomastoideus rechts (act. II 1/20). Anlässlich einer Konsultation am 17. Mai 2016 ergänzten die Ärzte des Spitals H.________, der Patient melde sich wegen depressiver Symptoma- tik/Antriebslosigkeit beim Hausarzt (act. II 1/21).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 8 3.2.2 Im Arztzeugnis vom 3. Juni 2016 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Angiologie, ein HWS-Schleudertrauma nach Auffahrunfall am 30. April 2016 und er- wähnte als Befund Schmerzen im Scapulabereich, im Bereich der HWS und Kopfschmerzen (act. II 1/5). Im Bericht vom 21. Juni 2016 nannte der Hausarzt als Befunde eine deutliche depressive Verstimmung und eine Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur HWS und LWS. Unter körper- licher Schonung gehe es dem Patienten eher besser, zudem erwarte der Hausarzt eine Verbesserung der Schmerzen durch die antidepressive Be- handlung. Der Patient sei in Sorge um seinen Arbeitsplatz und grundsätz- lich arbeitswillig. Er gehe deshalb von einer allmählichen Besserung mit Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit aus (act. II 1/22). 3.2.3 Im unfallanalytischen Kurzgutachten vom 19. August 2016 wurde ausgeführt, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahr- zeugs des Beschwerdeführers habe zwischen 11,7 und 16 km/h bzw. et- was tiefer (bis zu 2 km/h) gelegen, falls das Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers bzw. beide Fahrzeuge in der Kollisionsphase gebremst gewesen sei/seien, es könne also von einem Mittelwert von ca. 14 km/h ausgegan- gen werden (act. II 2 S. 5). 3.2.4 Zum Röntgenbefund vom 20. Oktober 2016 hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Neuroradiologie und Radiologie, im Bericht vom

20. Februar 2017 fest, es lägen keine Hinweise auf eine Fraktur der Wir- belkörper oder Wirbelanhanggebilde vor. Es bestehe eine leichtgradige Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie eine leichtgradige Spondylarthrose der distalen LWS. Das ISG sei scharf begrenzt. Es gäbe keine Hinweise auf eine entzündliche Affektion oder relevante Arthrose (act. II 1/85). 3.2.5 Am 28. Oktober 2016 diagnostizierte Dr. med. F.________, Fach- arzt Innere Medizin und Rheumatologie, ein Thorako- und vor allem Lum- bovertebralsyndrom bei Status nach Heckauffahrkollision am 30. April 2016 und leichten degenerativen Veränderungen L4-S1 (Röntgen LWS ap/seitlich am 20. Oktober 2016), einen Verdacht auf reaktive Depression und eine chronische Prostataepididymitis rechts (Status nach wiederholten antibiotischen Therapien). Im Röntgen seien keine posttraumatischen Ver- änderungen festgestellt worden. Klinisch im Vordergrund stünden die Zei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 9 chen einer Überlastung des lumbosakralen Übergangs, die den an sich arbeitswilligen Patienten bei seiner Arbeit als …. relevant einschränke. Der Patient klage seit der Heckauffahrkollision über vermehrte frontale Kopf- schmerzen, aber nicht über relevante Nackenschmerzen. Es lägen keine Hinweise für ein radikuläres Kompressionssyndrom vor (act. II 1/48). 3.2.6 Im Aktenbericht vom 3. November 2016 hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, Manu- elle Medizin (SAMM), fest, objektiv sei es zu einer Heckauffahrkollision ge- kommen. Sich dabei auf die HWS auswirkende translatorische Kräfte könn- ten mit der errechneten Delta-v kaum aufgetreten sein, zumal die HWS- Beweglichkeit am Tag nach dem Unfall noch frei gewesen sei. Postuliere man muskuläre Mikrofaserrisse, so resorbierten sich diese rasch und es komme organisch-strukturell zu einer Restitutio ad integrum. Dass sich der Beschwerdeführer schmerzbedingt schone, sei knapp nachvollziehbar; muskuläre Dysbalancen könnten entstehen, die physiotherapeutisch be- handelt aber reversibel seien, so dass der Beschwerdeführer an sich heute, sechs Monate nach dem Ereignis, schmerzfrei sein sollte. Es sei zudem nicht klar, warum er sich erst verzögert physiotherapeutisch habe behan- deln lassen. Nicht erklärbar sei, dass der Beschwerdeführer dauerhaft Kopfschmerzen habe, die zudem frontal bestünden. Man könne davon ausgehen, dass es nicht zu einer Schädigung der oberen HWS mit Einbe- zug der Kopfgelenke gekommen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen klage. Beim Heckauf- fahrunfall sei das Fahrzeug nach vorne geschoben worden, der Insasse werde dabei in das Polster gedrückt. Lumbale Rückenbeschwerden seien in der Regel nach Heckauffahrkollisionen nicht begründbar und wiesen auf eine Fehlverarbeitung hin (act. II 1/175). 3.2.7 Im Rahmen einer Hospitalisation vom 1. bis 3. März 2017 diagnosti- zierten die Ärzte des Spitals H.________, ein chronisches Thorako- und Lumbovertebralsyndrom nach Auffahrkollision am 30. April 2016. Ana- mnestisch würden lumbovertebrale Schmerzen ohne Ausstrahlung sowie Nuchalgien angegeben, welche durch Belastung zunehmen würden und insbesondere gegen Abend exazerbierten. Klinisch imponierten ausgepräg- te myofasziale Befunde bei paravertebraler Druckdolenz, insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 10 nuchal, interskapulär und im LWS Bereich. Bisher seien insgesamt 15x Physiotherapie-Sitzungen bis Dezember 2016 unimodal durchgeführt wor- den, daneben habe der Patient auch Heimübungen selbstständig ausgeübt, was jedoch keine Besserung gebracht habe (act. II 1/117). 3.2.8 Der Psychiater Dr. med. I.________ und lic. phil. J.________ dia- gnostizierten im Bericht vom 28. März 2017 eine Anpassungsstörung (ICD- 10 F43.2). Es seien zwei Psychotherapiesitzungen durchgeführt worden und es bestehe keine Medikation von psychiatrischer Seite her. Der Patient habe nach zwei Sitzungen entschieden, nicht mehr zu kommen (act. II 1/100). 3.2.9 Nach einem ambulanten muskuloskelettalen Rehabilitationspro- gramm vom 15. Mai bis 4. August 2017 hielten die Ärzte des Spitals H.________, im Bericht vom 5. September 2017 fest, die Arbeitsfähigkeit habe sukzessive gesteigert werden können und es werde von einer weite- ren Steigerung ausgegangen, vermutlich würden bis zum Erreichen einer längerfristigen 100 %igen Arbeitsfähigkeit noch drei bis vier Monate nötig sein. Ob dies sicher erreicht werden könne, könnten sie nicht vorhersagen (act. II 1/143). Im Bericht vom 26. Oktober 2017 erwähnte Prof. Dr. med. K.________, Spital H.________, als Befunde ausgeprägte myofasziale Befunde paravertebral, nuchal und interscapular sowie lumbal. Der Patient habe von der BAI Rehabilitation sehr gut profitieren können, das Schmerz- niveau sei am Ende des Programms gesunken, die Coping-Strategien sei- en deutlich verbessert. Es seien keine Vorzustände dokumentiert. Durch eine weiterführende MTT unter Anleitung eines Physiotherapeuten während drei Monaten (2x/Woche) könnte noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden (act. II 1/168). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 11 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 4. April 2018 (act. II 1/181 ff.) auf den Bericht von Dr. med. G.________ vom 3. November 2016 (act. II 1/175 ff.). Dieser erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis (E. 3.4.1 hiervor). Allein der Umstand, dass Dr. med. G.________ den Be- schwerdeführer nicht persönlich untersuchte, vermag den Bericht nicht in Zweifel zu ziehen. Die Akten ergaben ein vollständiges Bild über Anamne- se, Verlauf und gegenwärtigen Status. Es lag zudem ein unfallanalytisches Kurzgutachten vom 19. August 2016 vor (act. II 2), wobei entgegen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 12 Beschwerde (S. 9 Ziff. 9) kein Anlass besteht, nicht vom errechneten Delta- v von 14 km/h auszugehen. Der Beschwerdeführer benennt denn auch keine Gesichtspunkte, welche gegen die vom Unfallanalytiker geschätzte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sprechen; das subjektive Empfinden (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 9) allein genügt nicht, um Zweifel an der Einschätzung des Experten zu wecken. Auch dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beifahrerin) noch unter „starken Beschwerden“ leide und zu 100 % arbeitsunfähig sei, begründet keine Zweifel am unfallanalyti- schen Gutachten, zumal keine organisch nachweisbaren unfallkausalen Beschwerden geltend gemacht werden, die sich mit dem Delta-v von

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 4

E. 14 km/h nicht vereinbaren liessen. Insgesamt konnte sich Dr. med. G.________ aufgrund der medizinischen Unterlagen ein lückenloses Bild machen (E. 3.4.2 hiervor). Mit anderen Worten lag ein feststehender medi- zinischer Sachverhalt vor, bei dem die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1). Der medizi- nische Sachverhalt ist vorliegend genügend abgeklärt: Dr. med. G.________ hielt zwar im Aktenbericht aufgrund des protrahierten Verlaufs die Durchführung eines MRI für angezeigt. Jedoch erwartete er nicht, dass ein unfallbedingter Schaden zutage käme, weil dies aufgrund des Delta-v nicht erwartet werden könne (act. II 1/175). Keiner der behandelnden Ärzte

– weder die erstbehandelnden Ärzte des Spitals H.________ (act. II 1/20, 1/21), noch der Hausarzt Dr. med. D.________ (act. II 1/22, 1/213) oder der Rheumatologe Dr. med. F.________ (act. II 1/48) oder die Ärzte des Reha-Programms des Spitals H.________ (act. II 1/168, 1/218 f.) – sahen sich veranlasst, weitere (bildgebende) Abklärungen (insb. kein MRI) anzu- ordnen. Die durchgeführten radiologischen Abklärungen ergaben denn auch lediglich Hinweise für eine leichte degenerative Veränderung (leicht- gradige Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie eine leichtgradige Spon- dylarthrose der distalen LWS; act. II 1/85, vgl. auch act. II 1/48). Klinisch wurden paravertebrale Verspannungen festgestellt und der Beschwerde- führer beklagte Schmerzen im Bereich Thorax und vor allem der Lenden- wirbelsäule (act. II 1/48 S. 1). Diesbezüglich überzeugt die Einschätzung des Dr. med. G.________, dass lumbale Beschwerden in der Regel nach Heckauffahrunfällen nicht begründbar seien und auf eine Fehlverarbeitung hinwiesen (act. II 1/175), erleidet die LWS dabei doch keinen Peitschen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 13 hiebmechanismus oder eine stauchende Einwirkung, vielmehr wird die Rü- ckenpartie in das Sitzpolster gedrückt. Posttraumatische Veränderungen der LWS konnten mittels der Röntgenbilder der LWS vom 20. Oktober 2016 (act. II 1/48 S. 1 und 2, act. II 1/85) denn auch ausgeschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage ist somit eine stattgehabte ossäre bzw. strukturelle Verletzung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 9 Ziff.

8) handelt es sich bei dem chronischen Thorako- und Lumbovertebralsyn- drom nicht um „eine organisch ausgewiesene Unfallfolge“, ebenso wenig bilden die festgestellten Verspannungen und Druckdolenzen ein organi- sches Substrat, das eine anhaltende Verletzung und die persistierenden bzw. wiederkehrenden Beschwerden zu erklären vermöchte; der klinisch festgestellte Muskelhartspann (act. II 1/20 S. 1) und die (erst später aufge- tretene) Druckdolenz (act. II 1/21 S. 1) sind als Teil des Schmerzsyndroms zu sehen und können nicht im Sinne eines organischen Befundes als kör- perliche Ursache desselben gelten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. August 2008, 8C_311/2007, E. 4.3.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_744/2008, E. 4). 3.5.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers – unter Verweis auf den Be- richt des Prof. Dr. med. K.________ vom 26. Oktober 2017 (act. II 1/168) –, der Endzustand (status quo sine vel ante) sei noch nicht erreicht (Be- schwerde S. 10 Ziff. 10), kann nicht gefolgt werden: Eine namhafte Verbes- serung des Gesundheitszustands bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung war – mehr als ein Jahr nach dem Unfall und nachdem ein dreimonatiges Rehabilitationsprogramm durch ein interdisziplinäres Team (act. II 1/143) zwar ein Sinken des Schmerzni- veaus, jedoch keinen vollständigen Erfolg zu erzielen vermochte – nicht zu erwarten. Die Beurteilung von Prof. Dr. med. K.________ (act. II 1/168), welcher mit einer Besserung der Beschwerden rechnete nach einer MTT von drei Monaten, ändert daran nichts, denn er ging laut Bericht vom

26. Oktober 2017 davon aus, dass keine Vorzustände dokumentiert seien (act. 1/168 S. 1), wogegen der Rheumatologe bereits im Bericht vom

28. Oktober 2016 leichte degenerative Veränderungen der LWS erwähnt hatte (act. 1/48 S. 2); in der Folge beruht die Einschätzung des Prof. Dr. med. K.________ auf nicht vollständiger Aktenkenntnis und vermag nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 14 zu überzeugen. Auch Dr. med. L.________ ging – gemäss Protokoll der IVB vom 2. August 2017 – nach Beendigung des Reha-Programms davon aus, dass der aktuelle Zustand wohl dem Endzustand gleichkomme und eine Steigerung augenblicklich nicht mehr möglich sowie nach der Reha „keine grossen Sprünge“ der Verbesserung zu erwarten seien (act. II 1/179). Es war somit im Zeitpunkt des Fallabschlusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung der noch geltend ge- machten Beschwerden – soweit es sich nicht ohnehin um unfallfremde de- generative Befunde handelt, welche hier nicht zu berücksichtigen sind – mittels weiterer ärztlicher Behandlungen bzw. mit MTT durch Physiothera- peuten (soweit sie vom Beschwerdeführer überhaupt durchgeführt wird [vgl. II 3]) zu erwarten (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff.). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht (E. 2.6 hiervor) vorgenommen. 3.5.3 Ein organisch pathologischer Befund bzw. ein unfallbedingtes orga- nisches Substrat konnte – wie erwähnt – nicht erhoben werden. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversi- cherung dadurch begründet, dass er vor dem Unfall weder an Rückenbe- schwerden noch an Kopfschmerzen gelitten habe, kann ihm nicht gefolgt werden; denn eine gesundheitliche Schädigung gilt nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten ist („post hoc, ergo propter hoc"; vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Die Angabe einer früheren völligen Beschwerdefrei- heit überzeugt denn auch nicht, werden doch anamnestisch lumbale Rü- ckenbeschwerden (ca. 2011) erwähnt, welche damals auf Physiotherapie gut angesprochen hätten (act. II 1/48 S. 1). Im Oktober 2016 wurden die Beschwerden als bewegungs- und belastungsabhängige lumbale Rücken- schmerzen und frontale Kopfschmerzen beschrieben (act. II 1/48 S. 1); strukturelle Läsionen, die auf das Ereignis vom 30. April 2016 zurückzu- führen waren, wurden jedoch nicht festgestellt (act. II 1/20, 1/21). Es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer richtungsge- benden, dauerhaften Verschlimmerung (der leichten degenerativen Verän- derungen der LWS [vgl. act. 1/48 S. 2]), sondern (wenn überhaupt) allein von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 15 3.5.4 Ob die weiterhin vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, diagnostiziert als chronisches Thorako- und Lumbovertebralsyndrom (vgl. act. II 1/168), in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 30. April 2016 stehen oder nicht, kann offen bleiben, denn eine Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin scheitert jedenfalls – wie nachfolgend dargelegt wird – an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. auch E. 2.4.2 hiervor). 4. 4.1 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V

133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2017 UV Nr. 8 S. 29 E. 5.1) – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schwe- ren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittle- ren Bereich unterschieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestat- ten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausal- zusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Un- fallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv er- fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausal- zusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fäl- len im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 16 schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgepräg- ter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Ein- zelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kri- terien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um ei- nen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müs- sen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2017 UV Nr. 9 S. 33 E. 6.1). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). Der Katalog der – abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127) – adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 8C_833/2016, E. 6.1): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 4.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 30. April 2016 (zumindest teilweise) an Beeinträchtigun- gen (Druckdolenz über der HWS und Kopfschmerzen) litt, die dem typi- schen Beschwerdebild nach einem HWS-Schleudertrauma entsprechen (act. II 1/14), weshalb der adäquate Kausalzusammenhang anhand der entsprechenden Rechtsprechung zu beurteilen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 17 Gemäss der Unfallmeldung vom 23. Mai 2016 kam es am 30. April 2016 zu einer Heckkollision bei einem Bremsmanöver (act. II 1/1), der Beschwerde- führer bremste sein Fahrzeug ab, der nachfolgende Fahrzeugführer rea- gierte zu spät und fuhr in der Folge ins Fahrzeug des Beschwerdeführers auf. Infolge der Kollision bewegten sich der Beschwerdeführer und seine Begleiterin in einem Winkel von ca. 0 % (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten. Die beim Aufprall entstandene Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) lag bei 14 km/h (unfallanalytisches Kurzgutachten vom 19. August 2016 [act. II 2]), weshalb das Ereignis als leichter bis mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu bewerten ist, ist doch das höchs- te Gericht bereits bei höheren Werten schon von mittelschweren, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegenden Ereignissen ausgegangen (Ent- scheid des BGer vom 29. Juni 2010, 8C_321/2010, E. 5.1). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 9 Ziff. 9) besteht – wie erwähnt (vgl. E. 3.5.1 hiervor) – kein Anlass, am Beweiswert des unfallana- lytischen Gutachtens zu zweifeln, weshalb vom berechneten Delta-v von 14 km/h auszugehen ist (act. II 2 S. 5). Die Heckkollision war weder besonders eindrücklich oder spektakulär noch lagen besonders dramatische Begleit- umstände vor. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls wird objektiv und nicht auf- grund des subjektiven Befindens beurteilt (Entscheid des BGer vom

31. Januar 2013, 8C_836/2012, E. 4.3.3). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist nicht erfüllt. Organische Lä- sionen, die die anhaltenden Beschwerden zu begründen vermöchten, lie- gen keine vor; der Verdacht auf eine entstandene Depression (vgl. act. II 1/22 S. 2) wurde nicht bestätigt (act. II 1/100). Beim Kriterium der fortge- setzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallab- schluss sind Abklärungsmassnahmen nicht zu berücksichtigen (vgl. Ent- scheid des BGer vom 4. November 2016, 8C_616/2016, E. 8), weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist; es wurden denn anfänglich auch le- diglich Medikamente verschrieben und später vor allem Physiotherapie sowie ein umfassendes dreimonatiges ambulantes Reha-Programm durch- geführt (act. II 1/20 S. 2, 1/21 S. 2, 1/48, S. 2, 1/143). Der Heilungsverlauf war, wenn auch bei protrahiertem Verlauf, nicht schwierig. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Kompli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 18 kationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Umstände, welche die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5). Nicht dar- unter fallen etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeits- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 42 E. 4.3). Es liegen hier keine besonderen Um- stände vor. Der Beschwerdeführer beklagt zwar weiterhin Schmerzen tho- rakolumbal, welche mechanisch bedingt verstärkt würden, das Schmerzni- veau war jedoch bereits nach dem Reha-Programm tiefer (act. II 1/143). Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer danach sogar eine längere Ferien- reise (…..) absolvieren (vgl. act. II 1/63 S. 3, 1/143 S. 2). Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor (vgl. act. II 1/168 S. 2; act. II 3). Es ist so- mit weder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise noch sind vier Kriterien erfüllt (vgl. E. 4.1 hiervor). Die adäquate Unfallkausalität der wei- terhin geklagten Beschwerden ist damit zu verneinen. 4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin die Leistungen per 30. September 2017 einstellte bzw. einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen (Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung) verneinte. Der angefochtene Einspracheent- scheid der Mobiliar vom 4. April 2018 (act. II 1/181 ff.) ist somit korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Mobiliar vom
  4. April 2018 (act. 1/181 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde- führer aufgrund des Ereignisses vom 30. April 2016 über den 30. Septem- ber 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 5 2.4 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4.2 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 8C_833/2016, E. 5.2). 2.4.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 6 entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.6 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 7 (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesund- heitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospek- tiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  6. 3.1 Es ist unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2016 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Mit Blick auf die umstrittene Leistungseinstellung per 30. September 2017 ist nachfolgend zu prüfen, ob die anhaltend ge- klagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang mit dem Unfall vom 30. April 2016 stehen. 3.2 Den Akten ist aus medizinischer und unfallanalytischer Sicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Nach der Erstbehandlung am 1. Mai 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals H.________ ein HWS-Schleudertrauma nach Auffahrunfall (act. II 1/14). Als klinische Befunde erwähnten sie, dass die Hirnnerven und die periphere Neurologie unauffällig seien, keine Druckdolenz über der HWS bestehe und die HWS-Beweglichkeit nicht eingeschränkt sei. Der muskulä- re Hartspann paravertebral sei links grösser als rechts; es bestehe ein Hartspann des Sternokleidomastoideus rechts (act. II 1/20). Anlässlich einer Konsultation am 17. Mai 2016 ergänzten die Ärzte des Spitals H.________, der Patient melde sich wegen depressiver Symptoma- tik/Antriebslosigkeit beim Hausarzt (act. II 1/21). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 8 3.2.2 Im Arztzeugnis vom 3. Juni 2016 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Angiologie, ein HWS-Schleudertrauma nach Auffahrunfall am 30. April 2016 und er- wähnte als Befund Schmerzen im Scapulabereich, im Bereich der HWS und Kopfschmerzen (act. II 1/5). Im Bericht vom 21. Juni 2016 nannte der Hausarzt als Befunde eine deutliche depressive Verstimmung und eine Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur HWS und LWS. Unter körper- licher Schonung gehe es dem Patienten eher besser, zudem erwarte der Hausarzt eine Verbesserung der Schmerzen durch die antidepressive Be- handlung. Der Patient sei in Sorge um seinen Arbeitsplatz und grundsätz- lich arbeitswillig. Er gehe deshalb von einer allmählichen Besserung mit Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit aus (act. II 1/22). 3.2.3 Im unfallanalytischen Kurzgutachten vom 19. August 2016 wurde ausgeführt, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahr- zeugs des Beschwerdeführers habe zwischen 11,7 und 16 km/h bzw. et- was tiefer (bis zu 2 km/h) gelegen, falls das Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers bzw. beide Fahrzeuge in der Kollisionsphase gebremst gewesen sei/seien, es könne also von einem Mittelwert von ca. 14 km/h ausgegan- gen werden (act. II 2 S. 5). 3.2.4 Zum Röntgenbefund vom 20. Oktober 2016 hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Neuroradiologie und Radiologie, im Bericht vom
  7. Februar 2017 fest, es lägen keine Hinweise auf eine Fraktur der Wir- belkörper oder Wirbelanhanggebilde vor. Es bestehe eine leichtgradige Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie eine leichtgradige Spondylarthrose der distalen LWS. Das ISG sei scharf begrenzt. Es gäbe keine Hinweise auf eine entzündliche Affektion oder relevante Arthrose (act. II 1/85). 3.2.5 Am 28. Oktober 2016 diagnostizierte Dr. med. F.________, Fach- arzt Innere Medizin und Rheumatologie, ein Thorako- und vor allem Lum- bovertebralsyndrom bei Status nach Heckauffahrkollision am 30. April 2016 und leichten degenerativen Veränderungen L4-S1 (Röntgen LWS ap/seitlich am 20. Oktober 2016), einen Verdacht auf reaktive Depression und eine chronische Prostataepididymitis rechts (Status nach wiederholten antibiotischen Therapien). Im Röntgen seien keine posttraumatischen Ver- änderungen festgestellt worden. Klinisch im Vordergrund stünden die Zei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 9 chen einer Überlastung des lumbosakralen Übergangs, die den an sich arbeitswilligen Patienten bei seiner Arbeit als …. relevant einschränke. Der Patient klage seit der Heckauffahrkollision über vermehrte frontale Kopf- schmerzen, aber nicht über relevante Nackenschmerzen. Es lägen keine Hinweise für ein radikuläres Kompressionssyndrom vor (act. II 1/48). 3.2.6 Im Aktenbericht vom 3. November 2016 hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, Manu- elle Medizin (SAMM), fest, objektiv sei es zu einer Heckauffahrkollision ge- kommen. Sich dabei auf die HWS auswirkende translatorische Kräfte könn- ten mit der errechneten Delta-v kaum aufgetreten sein, zumal die HWS- Beweglichkeit am Tag nach dem Unfall noch frei gewesen sei. Postuliere man muskuläre Mikrofaserrisse, so resorbierten sich diese rasch und es komme organisch-strukturell zu einer Restitutio ad integrum. Dass sich der Beschwerdeführer schmerzbedingt schone, sei knapp nachvollziehbar; muskuläre Dysbalancen könnten entstehen, die physiotherapeutisch be- handelt aber reversibel seien, so dass der Beschwerdeführer an sich heute, sechs Monate nach dem Ereignis, schmerzfrei sein sollte. Es sei zudem nicht klar, warum er sich erst verzögert physiotherapeutisch habe behan- deln lassen. Nicht erklärbar sei, dass der Beschwerdeführer dauerhaft Kopfschmerzen habe, die zudem frontal bestünden. Man könne davon ausgehen, dass es nicht zu einer Schädigung der oberen HWS mit Einbe- zug der Kopfgelenke gekommen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen klage. Beim Heckauf- fahrunfall sei das Fahrzeug nach vorne geschoben worden, der Insasse werde dabei in das Polster gedrückt. Lumbale Rückenbeschwerden seien in der Regel nach Heckauffahrkollisionen nicht begründbar und wiesen auf eine Fehlverarbeitung hin (act. II 1/175). 3.2.7 Im Rahmen einer Hospitalisation vom 1. bis 3. März 2017 diagnosti- zierten die Ärzte des Spitals H.________, ein chronisches Thorako- und Lumbovertebralsyndrom nach Auffahrkollision am 30. April 2016. Ana- mnestisch würden lumbovertebrale Schmerzen ohne Ausstrahlung sowie Nuchalgien angegeben, welche durch Belastung zunehmen würden und insbesondere gegen Abend exazerbierten. Klinisch imponierten ausgepräg- te myofasziale Befunde bei paravertebraler Druckdolenz, insbesondere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 10 nuchal, interskapulär und im LWS Bereich. Bisher seien insgesamt 15x Physiotherapie-Sitzungen bis Dezember 2016 unimodal durchgeführt wor- den, daneben habe der Patient auch Heimübungen selbstständig ausgeübt, was jedoch keine Besserung gebracht habe (act. II 1/117). 3.2.8 Der Psychiater Dr. med. I.________ und lic. phil. J.________ dia- gnostizierten im Bericht vom 28. März 2017 eine Anpassungsstörung (ICD- 10 F43.2). Es seien zwei Psychotherapiesitzungen durchgeführt worden und es bestehe keine Medikation von psychiatrischer Seite her. Der Patient habe nach zwei Sitzungen entschieden, nicht mehr zu kommen (act. II 1/100). 3.2.9 Nach einem ambulanten muskuloskelettalen Rehabilitationspro- gramm vom 15. Mai bis 4. August 2017 hielten die Ärzte des Spitals H.________, im Bericht vom 5. September 2017 fest, die Arbeitsfähigkeit habe sukzessive gesteigert werden können und es werde von einer weite- ren Steigerung ausgegangen, vermutlich würden bis zum Erreichen einer längerfristigen 100 %igen Arbeitsfähigkeit noch drei bis vier Monate nötig sein. Ob dies sicher erreicht werden könne, könnten sie nicht vorhersagen (act. II 1/143). Im Bericht vom 26. Oktober 2017 erwähnte Prof. Dr. med. K.________, Spital H.________, als Befunde ausgeprägte myofasziale Befunde paravertebral, nuchal und interscapular sowie lumbal. Der Patient habe von der BAI Rehabilitation sehr gut profitieren können, das Schmerz- niveau sei am Ende des Programms gesunken, die Coping-Strategien sei- en deutlich verbessert. Es seien keine Vorzustände dokumentiert. Durch eine weiterführende MTT unter Anleitung eines Physiotherapeuten während drei Monaten (2x/Woche) könnte noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden (act. II 1/168). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 11 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 4. April 2018 (act. II 1/181 ff.) auf den Bericht von Dr. med. G.________ vom 3. November 2016 (act. II 1/175 ff.). Dieser erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis (E. 3.4.1 hiervor). Allein der Umstand, dass Dr. med. G.________ den Be- schwerdeführer nicht persönlich untersuchte, vermag den Bericht nicht in Zweifel zu ziehen. Die Akten ergaben ein vollständiges Bild über Anamne- se, Verlauf und gegenwärtigen Status. Es lag zudem ein unfallanalytisches Kurzgutachten vom 19. August 2016 vor (act. II 2), wobei entgegen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 12 Beschwerde (S. 9 Ziff. 9) kein Anlass besteht, nicht vom errechneten Delta- v von 14 km/h auszugehen. Der Beschwerdeführer benennt denn auch keine Gesichtspunkte, welche gegen die vom Unfallanalytiker geschätzte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sprechen; das subjektive Empfinden (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 9) allein genügt nicht, um Zweifel an der Einschätzung des Experten zu wecken. Auch dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beifahrerin) noch unter „starken Beschwerden“ leide und zu 100 % arbeitsunfähig sei, begründet keine Zweifel am unfallanalyti- schen Gutachten, zumal keine organisch nachweisbaren unfallkausalen Beschwerden geltend gemacht werden, die sich mit dem Delta-v von 14 km/h nicht vereinbaren liessen. Insgesamt konnte sich Dr. med. G.________ aufgrund der medizinischen Unterlagen ein lückenloses Bild machen (E. 3.4.2 hiervor). Mit anderen Worten lag ein feststehender medi- zinischer Sachverhalt vor, bei dem die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1). Der medizi- nische Sachverhalt ist vorliegend genügend abgeklärt: Dr. med. G.________ hielt zwar im Aktenbericht aufgrund des protrahierten Verlaufs die Durchführung eines MRI für angezeigt. Jedoch erwartete er nicht, dass ein unfallbedingter Schaden zutage käme, weil dies aufgrund des Delta-v nicht erwartet werden könne (act. II 1/175). Keiner der behandelnden Ärzte – weder die erstbehandelnden Ärzte des Spitals H.________ (act. II 1/20, 1/21), noch der Hausarzt Dr. med. D.________ (act. II 1/22, 1/213) oder der Rheumatologe Dr. med. F.________ (act. II 1/48) oder die Ärzte des Reha-Programms des Spitals H.________ (act. II 1/168, 1/218 f.) – sahen sich veranlasst, weitere (bildgebende) Abklärungen (insb. kein MRI) anzu- ordnen. Die durchgeführten radiologischen Abklärungen ergaben denn auch lediglich Hinweise für eine leichte degenerative Veränderung (leicht- gradige Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie eine leichtgradige Spon- dylarthrose der distalen LWS; act. II 1/85, vgl. auch act. II 1/48). Klinisch wurden paravertebrale Verspannungen festgestellt und der Beschwerde- führer beklagte Schmerzen im Bereich Thorax und vor allem der Lenden- wirbelsäule (act. II 1/48 S. 1). Diesbezüglich überzeugt die Einschätzung des Dr. med. G.________, dass lumbale Beschwerden in der Regel nach Heckauffahrunfällen nicht begründbar seien und auf eine Fehlverarbeitung hinwiesen (act. II 1/175), erleidet die LWS dabei doch keinen Peitschen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 13 hiebmechanismus oder eine stauchende Einwirkung, vielmehr wird die Rü- ckenpartie in das Sitzpolster gedrückt. Posttraumatische Veränderungen der LWS konnten mittels der Röntgenbilder der LWS vom 20. Oktober 2016 (act. II 1/48 S. 1 und 2, act. II 1/85) denn auch ausgeschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage ist somit eine stattgehabte ossäre bzw. strukturelle Verletzung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 9 Ziff. 8) handelt es sich bei dem chronischen Thorako- und Lumbovertebralsyn- drom nicht um „eine organisch ausgewiesene Unfallfolge“, ebenso wenig bilden die festgestellten Verspannungen und Druckdolenzen ein organi- sches Substrat, das eine anhaltende Verletzung und die persistierenden bzw. wiederkehrenden Beschwerden zu erklären vermöchte; der klinisch festgestellte Muskelhartspann (act. II 1/20 S. 1) und die (erst später aufge- tretene) Druckdolenz (act. II 1/21 S. 1) sind als Teil des Schmerzsyndroms zu sehen und können nicht im Sinne eines organischen Befundes als kör- perliche Ursache desselben gelten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. August 2008, 8C_311/2007, E. 4.3.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_744/2008, E. 4). 3.5.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers – unter Verweis auf den Be- richt des Prof. Dr. med. K.________ vom 26. Oktober 2017 (act. II 1/168) –, der Endzustand (status quo sine vel ante) sei noch nicht erreicht (Be- schwerde S. 10 Ziff. 10), kann nicht gefolgt werden: Eine namhafte Verbes- serung des Gesundheitszustands bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung war – mehr als ein Jahr nach dem Unfall und nachdem ein dreimonatiges Rehabilitationsprogramm durch ein interdisziplinäres Team (act. II 1/143) zwar ein Sinken des Schmerzni- veaus, jedoch keinen vollständigen Erfolg zu erzielen vermochte – nicht zu erwarten. Die Beurteilung von Prof. Dr. med. K.________ (act. II 1/168), welcher mit einer Besserung der Beschwerden rechnete nach einer MTT von drei Monaten, ändert daran nichts, denn er ging laut Bericht vom
  8. Oktober 2017 davon aus, dass keine Vorzustände dokumentiert seien (act. 1/168 S. 1), wogegen der Rheumatologe bereits im Bericht vom
  9. Oktober 2016 leichte degenerative Veränderungen der LWS erwähnt hatte (act. 1/48 S. 2); in der Folge beruht die Einschätzung des Prof. Dr. med. K.________ auf nicht vollständiger Aktenkenntnis und vermag nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 14 zu überzeugen. Auch Dr. med. L.________ ging – gemäss Protokoll der IVB vom 2. August 2017 – nach Beendigung des Reha-Programms davon aus, dass der aktuelle Zustand wohl dem Endzustand gleichkomme und eine Steigerung augenblicklich nicht mehr möglich sowie nach der Reha „keine grossen Sprünge“ der Verbesserung zu erwarten seien (act. II 1/179). Es war somit im Zeitpunkt des Fallabschlusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung der noch geltend ge- machten Beschwerden – soweit es sich nicht ohnehin um unfallfremde de- generative Befunde handelt, welche hier nicht zu berücksichtigen sind – mittels weiterer ärztlicher Behandlungen bzw. mit MTT durch Physiothera- peuten (soweit sie vom Beschwerdeführer überhaupt durchgeführt wird [vgl. II 3]) zu erwarten (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff.). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht (E. 2.6 hiervor) vorgenommen. 3.5.3 Ein organisch pathologischer Befund bzw. ein unfallbedingtes orga- nisches Substrat konnte – wie erwähnt – nicht erhoben werden. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversi- cherung dadurch begründet, dass er vor dem Unfall weder an Rückenbe- schwerden noch an Kopfschmerzen gelitten habe, kann ihm nicht gefolgt werden; denn eine gesundheitliche Schädigung gilt nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten ist („post hoc, ergo propter hoc"; vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Die Angabe einer früheren völligen Beschwerdefrei- heit überzeugt denn auch nicht, werden doch anamnestisch lumbale Rü- ckenbeschwerden (ca. 2011) erwähnt, welche damals auf Physiotherapie gut angesprochen hätten (act. II 1/48 S. 1). Im Oktober 2016 wurden die Beschwerden als bewegungs- und belastungsabhängige lumbale Rücken- schmerzen und frontale Kopfschmerzen beschrieben (act. II 1/48 S. 1); strukturelle Läsionen, die auf das Ereignis vom 30. April 2016 zurückzu- führen waren, wurden jedoch nicht festgestellt (act. II 1/20, 1/21). Es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer richtungsge- benden, dauerhaften Verschlimmerung (der leichten degenerativen Verän- derungen der LWS [vgl. act. 1/48 S. 2]), sondern (wenn überhaupt) allein von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 15 3.5.4 Ob die weiterhin vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, diagnostiziert als chronisches Thorako- und Lumbovertebralsyndrom (vgl. act. II 1/168), in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 30. April 2016 stehen oder nicht, kann offen bleiben, denn eine Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin scheitert jedenfalls – wie nachfolgend dargelegt wird – an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. auch E. 2.4.2 hiervor).
  10. 4.1 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V 133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2017 UV Nr. 8 S. 29 E. 5.1) – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schwe- ren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittle- ren Bereich unterschieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestat- ten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausal- zusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Un- fallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv er- fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausal- zusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fäl- len im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 16 schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgepräg- ter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Ein- zelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kri- terien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um ei- nen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müs- sen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2017 UV Nr. 9 S. 33 E. 6.1). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). Der Katalog der – abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127) – adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 8C_833/2016, E. 6.1): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 4.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 30. April 2016 (zumindest teilweise) an Beeinträchtigun- gen (Druckdolenz über der HWS und Kopfschmerzen) litt, die dem typi- schen Beschwerdebild nach einem HWS-Schleudertrauma entsprechen (act. II 1/14), weshalb der adäquate Kausalzusammenhang anhand der entsprechenden Rechtsprechung zu beurteilen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 17 Gemäss der Unfallmeldung vom 23. Mai 2016 kam es am 30. April 2016 zu einer Heckkollision bei einem Bremsmanöver (act. II 1/1), der Beschwerde- führer bremste sein Fahrzeug ab, der nachfolgende Fahrzeugführer rea- gierte zu spät und fuhr in der Folge ins Fahrzeug des Beschwerdeführers auf. Infolge der Kollision bewegten sich der Beschwerdeführer und seine Begleiterin in einem Winkel von ca. 0 % (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten. Die beim Aufprall entstandene Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) lag bei 14 km/h (unfallanalytisches Kurzgutachten vom 19. August 2016 [act. II 2]), weshalb das Ereignis als leichter bis mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu bewerten ist, ist doch das höchs- te Gericht bereits bei höheren Werten schon von mittelschweren, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegenden Ereignissen ausgegangen (Ent- scheid des BGer vom 29. Juni 2010, 8C_321/2010, E. 5.1). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 9 Ziff. 9) besteht – wie erwähnt (vgl. E. 3.5.1 hiervor) – kein Anlass, am Beweiswert des unfallana- lytischen Gutachtens zu zweifeln, weshalb vom berechneten Delta-v von 14 km/h auszugehen ist (act. II 2 S. 5). Die Heckkollision war weder besonders eindrücklich oder spektakulär noch lagen besonders dramatische Begleit- umstände vor. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls wird objektiv und nicht auf- grund des subjektiven Befindens beurteilt (Entscheid des BGer vom
  11. Januar 2013, 8C_836/2012, E. 4.3.3). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist nicht erfüllt. Organische Lä- sionen, die die anhaltenden Beschwerden zu begründen vermöchten, lie- gen keine vor; der Verdacht auf eine entstandene Depression (vgl. act. II 1/22 S. 2) wurde nicht bestätigt (act. II 1/100). Beim Kriterium der fortge- setzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallab- schluss sind Abklärungsmassnahmen nicht zu berücksichtigen (vgl. Ent- scheid des BGer vom 4. November 2016, 8C_616/2016, E. 8), weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist; es wurden denn anfänglich auch le- diglich Medikamente verschrieben und später vor allem Physiotherapie sowie ein umfassendes dreimonatiges ambulantes Reha-Programm durch- geführt (act. II 1/20 S. 2, 1/21 S. 2, 1/48, S. 2, 1/143). Der Heilungsverlauf war, wenn auch bei protrahiertem Verlauf, nicht schwierig. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Kompli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 18 kationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Umstände, welche die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5). Nicht dar- unter fallen etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeits- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 42 E. 4.3). Es liegen hier keine besonderen Um- stände vor. Der Beschwerdeführer beklagt zwar weiterhin Schmerzen tho- rakolumbal, welche mechanisch bedingt verstärkt würden, das Schmerzni- veau war jedoch bereits nach dem Reha-Programm tiefer (act. II 1/143). Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer danach sogar eine längere Ferien- reise (…..) absolvieren (vgl. act. II 1/63 S. 3, 1/143 S. 2). Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor (vgl. act. II 1/168 S. 2; act. II 3). Es ist so- mit weder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise noch sind vier Kriterien erfüllt (vgl. E. 4.1 hiervor). Die adäquate Unfallkausalität der wei- terhin geklagten Beschwerden ist damit zu verneinen. 4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin die Leistungen per 30. September 2017 einstellte bzw. einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen (Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung) verneinte. Der angefochtene Einspracheent- scheid der Mobiliar vom 4. April 2018 (act. II 1/181 ff.) ist somit korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
  12. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 347 UV FUE/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. April 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), seit dem 1. Januar 2016 mit einem Pensum von 100 % für die C.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesell- schaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Un- fällen und Berufskrankheiten versichert, erlitt laut Unfallmeldung UVG vom

23. Mai 2016 am 30. April 2016 bei einem Verkehrsunfall ein Schleuder- trauma (Dossier der Mobiliar, act. II 1/1). Die Mobiliar erbrachte die gesetz- lichen Leistungen (Taggeld: vgl. act. II 1/32; Heilbehandlung: vgl. u.a. act. II 1/86, 1/124). Nachdem die Mobiliar den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht abgeklärt hatte, stellte sie mit Verfügung vom 29. September 2017 die UVG-Leistungen per 30. September 2017 ein (act. II 1/153). Die hiergegen am 30. Oktober 2017 vom Versicherten, vertreten durch Fürsprecher B.________, erhobene Einsprache (act. II 1/172) wies die Mobiliar mit Entscheid vom 4. April 2018 ab (act. II 1/181 ff.). B. Am 7. Mai 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 4. April 2018 sei aufzuheben und es seien ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2017 bis zum Erreichen des Endzustandes weitere Taggelder in gerichtlich zu bestimmender Höhe und ab Erreichen des Endzustandes eine Invalidenrente in gerichtlich zu be- stimmender Höhe auszurichten. Ferner seien sämtliche Kosten für die Heilbehandlungen zu bezahlen und eine angemessene Integritätsentschä- digung auszurichten. Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin ein poly- disziplinäres Gutachten einzuholen. Gleichzeitig stellte der Versicherte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlichen Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Am 30. Mai 2018 reichte der Versicherte eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Angaben zum Vermögen und die notwendigen Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlichen Anwalt ab. Am 18. September 2018 reichte die Mobiliar eine Kopie der Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 10. September 2018 ein, wonach das Leistungs- begehren des Versicherten abgelehnt worden war (act. IIA 1). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Mobiliar vom

4. April 2018 (act. 1/181 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde- führer aufgrund des Ereignisses vom 30. April 2016 über den 30. Septem- ber 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 5 2.4 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4.2 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 8C_833/2016, E. 5.2). 2.4.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 6 entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.6 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 7 (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesund- heitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospek- tiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Es ist unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2016 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Mit Blick auf die umstrittene Leistungseinstellung per 30. September 2017 ist nachfolgend zu prüfen, ob die anhaltend ge- klagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang mit dem Unfall vom 30. April 2016 stehen. 3.2 Den Akten ist aus medizinischer und unfallanalytischer Sicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Nach der Erstbehandlung am 1. Mai 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals H.________ ein HWS-Schleudertrauma nach Auffahrunfall (act. II 1/14). Als klinische Befunde erwähnten sie, dass die Hirnnerven und die periphere Neurologie unauffällig seien, keine Druckdolenz über der HWS bestehe und die HWS-Beweglichkeit nicht eingeschränkt sei. Der muskulä- re Hartspann paravertebral sei links grösser als rechts; es bestehe ein Hartspann des Sternokleidomastoideus rechts (act. II 1/20). Anlässlich einer Konsultation am 17. Mai 2016 ergänzten die Ärzte des Spitals H.________, der Patient melde sich wegen depressiver Symptoma- tik/Antriebslosigkeit beim Hausarzt (act. II 1/21).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 8 3.2.2 Im Arztzeugnis vom 3. Juni 2016 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Angiologie, ein HWS-Schleudertrauma nach Auffahrunfall am 30. April 2016 und er- wähnte als Befund Schmerzen im Scapulabereich, im Bereich der HWS und Kopfschmerzen (act. II 1/5). Im Bericht vom 21. Juni 2016 nannte der Hausarzt als Befunde eine deutliche depressive Verstimmung und eine Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur HWS und LWS. Unter körper- licher Schonung gehe es dem Patienten eher besser, zudem erwarte der Hausarzt eine Verbesserung der Schmerzen durch die antidepressive Be- handlung. Der Patient sei in Sorge um seinen Arbeitsplatz und grundsätz- lich arbeitswillig. Er gehe deshalb von einer allmählichen Besserung mit Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit aus (act. II 1/22). 3.2.3 Im unfallanalytischen Kurzgutachten vom 19. August 2016 wurde ausgeführt, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahr- zeugs des Beschwerdeführers habe zwischen 11,7 und 16 km/h bzw. et- was tiefer (bis zu 2 km/h) gelegen, falls das Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers bzw. beide Fahrzeuge in der Kollisionsphase gebremst gewesen sei/seien, es könne also von einem Mittelwert von ca. 14 km/h ausgegan- gen werden (act. II 2 S. 5). 3.2.4 Zum Röntgenbefund vom 20. Oktober 2016 hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Neuroradiologie und Radiologie, im Bericht vom

20. Februar 2017 fest, es lägen keine Hinweise auf eine Fraktur der Wir- belkörper oder Wirbelanhanggebilde vor. Es bestehe eine leichtgradige Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie eine leichtgradige Spondylarthrose der distalen LWS. Das ISG sei scharf begrenzt. Es gäbe keine Hinweise auf eine entzündliche Affektion oder relevante Arthrose (act. II 1/85). 3.2.5 Am 28. Oktober 2016 diagnostizierte Dr. med. F.________, Fach- arzt Innere Medizin und Rheumatologie, ein Thorako- und vor allem Lum- bovertebralsyndrom bei Status nach Heckauffahrkollision am 30. April 2016 und leichten degenerativen Veränderungen L4-S1 (Röntgen LWS ap/seitlich am 20. Oktober 2016), einen Verdacht auf reaktive Depression und eine chronische Prostataepididymitis rechts (Status nach wiederholten antibiotischen Therapien). Im Röntgen seien keine posttraumatischen Ver- änderungen festgestellt worden. Klinisch im Vordergrund stünden die Zei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 9 chen einer Überlastung des lumbosakralen Übergangs, die den an sich arbeitswilligen Patienten bei seiner Arbeit als …. relevant einschränke. Der Patient klage seit der Heckauffahrkollision über vermehrte frontale Kopf- schmerzen, aber nicht über relevante Nackenschmerzen. Es lägen keine Hinweise für ein radikuläres Kompressionssyndrom vor (act. II 1/48). 3.2.6 Im Aktenbericht vom 3. November 2016 hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, Manu- elle Medizin (SAMM), fest, objektiv sei es zu einer Heckauffahrkollision ge- kommen. Sich dabei auf die HWS auswirkende translatorische Kräfte könn- ten mit der errechneten Delta-v kaum aufgetreten sein, zumal die HWS- Beweglichkeit am Tag nach dem Unfall noch frei gewesen sei. Postuliere man muskuläre Mikrofaserrisse, so resorbierten sich diese rasch und es komme organisch-strukturell zu einer Restitutio ad integrum. Dass sich der Beschwerdeführer schmerzbedingt schone, sei knapp nachvollziehbar; muskuläre Dysbalancen könnten entstehen, die physiotherapeutisch be- handelt aber reversibel seien, so dass der Beschwerdeführer an sich heute, sechs Monate nach dem Ereignis, schmerzfrei sein sollte. Es sei zudem nicht klar, warum er sich erst verzögert physiotherapeutisch habe behan- deln lassen. Nicht erklärbar sei, dass der Beschwerdeführer dauerhaft Kopfschmerzen habe, die zudem frontal bestünden. Man könne davon ausgehen, dass es nicht zu einer Schädigung der oberen HWS mit Einbe- zug der Kopfgelenke gekommen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen klage. Beim Heckauf- fahrunfall sei das Fahrzeug nach vorne geschoben worden, der Insasse werde dabei in das Polster gedrückt. Lumbale Rückenbeschwerden seien in der Regel nach Heckauffahrkollisionen nicht begründbar und wiesen auf eine Fehlverarbeitung hin (act. II 1/175). 3.2.7 Im Rahmen einer Hospitalisation vom 1. bis 3. März 2017 diagnosti- zierten die Ärzte des Spitals H.________, ein chronisches Thorako- und Lumbovertebralsyndrom nach Auffahrkollision am 30. April 2016. Ana- mnestisch würden lumbovertebrale Schmerzen ohne Ausstrahlung sowie Nuchalgien angegeben, welche durch Belastung zunehmen würden und insbesondere gegen Abend exazerbierten. Klinisch imponierten ausgepräg- te myofasziale Befunde bei paravertebraler Druckdolenz, insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 10 nuchal, interskapulär und im LWS Bereich. Bisher seien insgesamt 15x Physiotherapie-Sitzungen bis Dezember 2016 unimodal durchgeführt wor- den, daneben habe der Patient auch Heimübungen selbstständig ausgeübt, was jedoch keine Besserung gebracht habe (act. II 1/117). 3.2.8 Der Psychiater Dr. med. I.________ und lic. phil. J.________ dia- gnostizierten im Bericht vom 28. März 2017 eine Anpassungsstörung (ICD- 10 F43.2). Es seien zwei Psychotherapiesitzungen durchgeführt worden und es bestehe keine Medikation von psychiatrischer Seite her. Der Patient habe nach zwei Sitzungen entschieden, nicht mehr zu kommen (act. II 1/100). 3.2.9 Nach einem ambulanten muskuloskelettalen Rehabilitationspro- gramm vom 15. Mai bis 4. August 2017 hielten die Ärzte des Spitals H.________, im Bericht vom 5. September 2017 fest, die Arbeitsfähigkeit habe sukzessive gesteigert werden können und es werde von einer weite- ren Steigerung ausgegangen, vermutlich würden bis zum Erreichen einer längerfristigen 100 %igen Arbeitsfähigkeit noch drei bis vier Monate nötig sein. Ob dies sicher erreicht werden könne, könnten sie nicht vorhersagen (act. II 1/143). Im Bericht vom 26. Oktober 2017 erwähnte Prof. Dr. med. K.________, Spital H.________, als Befunde ausgeprägte myofasziale Befunde paravertebral, nuchal und interscapular sowie lumbal. Der Patient habe von der BAI Rehabilitation sehr gut profitieren können, das Schmerz- niveau sei am Ende des Programms gesunken, die Coping-Strategien sei- en deutlich verbessert. Es seien keine Vorzustände dokumentiert. Durch eine weiterführende MTT unter Anleitung eines Physiotherapeuten während drei Monaten (2x/Woche) könnte noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden (act. II 1/168). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 11 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 4. April 2018 (act. II 1/181 ff.) auf den Bericht von Dr. med. G.________ vom 3. November 2016 (act. II 1/175 ff.). Dieser erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis (E. 3.4.1 hiervor). Allein der Umstand, dass Dr. med. G.________ den Be- schwerdeführer nicht persönlich untersuchte, vermag den Bericht nicht in Zweifel zu ziehen. Die Akten ergaben ein vollständiges Bild über Anamne- se, Verlauf und gegenwärtigen Status. Es lag zudem ein unfallanalytisches Kurzgutachten vom 19. August 2016 vor (act. II 2), wobei entgegen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 12 Beschwerde (S. 9 Ziff. 9) kein Anlass besteht, nicht vom errechneten Delta- v von 14 km/h auszugehen. Der Beschwerdeführer benennt denn auch keine Gesichtspunkte, welche gegen die vom Unfallanalytiker geschätzte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sprechen; das subjektive Empfinden (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 9) allein genügt nicht, um Zweifel an der Einschätzung des Experten zu wecken. Auch dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beifahrerin) noch unter „starken Beschwerden“ leide und zu 100 % arbeitsunfähig sei, begründet keine Zweifel am unfallanalyti- schen Gutachten, zumal keine organisch nachweisbaren unfallkausalen Beschwerden geltend gemacht werden, die sich mit dem Delta-v von 14 km/h nicht vereinbaren liessen. Insgesamt konnte sich Dr. med. G.________ aufgrund der medizinischen Unterlagen ein lückenloses Bild machen (E. 3.4.2 hiervor). Mit anderen Worten lag ein feststehender medi- zinischer Sachverhalt vor, bei dem die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1). Der medizi- nische Sachverhalt ist vorliegend genügend abgeklärt: Dr. med. G.________ hielt zwar im Aktenbericht aufgrund des protrahierten Verlaufs die Durchführung eines MRI für angezeigt. Jedoch erwartete er nicht, dass ein unfallbedingter Schaden zutage käme, weil dies aufgrund des Delta-v nicht erwartet werden könne (act. II 1/175). Keiner der behandelnden Ärzte

– weder die erstbehandelnden Ärzte des Spitals H.________ (act. II 1/20, 1/21), noch der Hausarzt Dr. med. D.________ (act. II 1/22, 1/213) oder der Rheumatologe Dr. med. F.________ (act. II 1/48) oder die Ärzte des Reha-Programms des Spitals H.________ (act. II 1/168, 1/218 f.) – sahen sich veranlasst, weitere (bildgebende) Abklärungen (insb. kein MRI) anzu- ordnen. Die durchgeführten radiologischen Abklärungen ergaben denn auch lediglich Hinweise für eine leichte degenerative Veränderung (leicht- gradige Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie eine leichtgradige Spon- dylarthrose der distalen LWS; act. II 1/85, vgl. auch act. II 1/48). Klinisch wurden paravertebrale Verspannungen festgestellt und der Beschwerde- führer beklagte Schmerzen im Bereich Thorax und vor allem der Lenden- wirbelsäule (act. II 1/48 S. 1). Diesbezüglich überzeugt die Einschätzung des Dr. med. G.________, dass lumbale Beschwerden in der Regel nach Heckauffahrunfällen nicht begründbar seien und auf eine Fehlverarbeitung hinwiesen (act. II 1/175), erleidet die LWS dabei doch keinen Peitschen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 13 hiebmechanismus oder eine stauchende Einwirkung, vielmehr wird die Rü- ckenpartie in das Sitzpolster gedrückt. Posttraumatische Veränderungen der LWS konnten mittels der Röntgenbilder der LWS vom 20. Oktober 2016 (act. II 1/48 S. 1 und 2, act. II 1/85) denn auch ausgeschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage ist somit eine stattgehabte ossäre bzw. strukturelle Verletzung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 9 Ziff.

8) handelt es sich bei dem chronischen Thorako- und Lumbovertebralsyn- drom nicht um „eine organisch ausgewiesene Unfallfolge“, ebenso wenig bilden die festgestellten Verspannungen und Druckdolenzen ein organi- sches Substrat, das eine anhaltende Verletzung und die persistierenden bzw. wiederkehrenden Beschwerden zu erklären vermöchte; der klinisch festgestellte Muskelhartspann (act. II 1/20 S. 1) und die (erst später aufge- tretene) Druckdolenz (act. II 1/21 S. 1) sind als Teil des Schmerzsyndroms zu sehen und können nicht im Sinne eines organischen Befundes als kör- perliche Ursache desselben gelten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. August 2008, 8C_311/2007, E. 4.3.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_744/2008, E. 4). 3.5.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers – unter Verweis auf den Be- richt des Prof. Dr. med. K.________ vom 26. Oktober 2017 (act. II 1/168) –, der Endzustand (status quo sine vel ante) sei noch nicht erreicht (Be- schwerde S. 10 Ziff. 10), kann nicht gefolgt werden: Eine namhafte Verbes- serung des Gesundheitszustands bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung war – mehr als ein Jahr nach dem Unfall und nachdem ein dreimonatiges Rehabilitationsprogramm durch ein interdisziplinäres Team (act. II 1/143) zwar ein Sinken des Schmerzni- veaus, jedoch keinen vollständigen Erfolg zu erzielen vermochte – nicht zu erwarten. Die Beurteilung von Prof. Dr. med. K.________ (act. II 1/168), welcher mit einer Besserung der Beschwerden rechnete nach einer MTT von drei Monaten, ändert daran nichts, denn er ging laut Bericht vom

26. Oktober 2017 davon aus, dass keine Vorzustände dokumentiert seien (act. 1/168 S. 1), wogegen der Rheumatologe bereits im Bericht vom

28. Oktober 2016 leichte degenerative Veränderungen der LWS erwähnt hatte (act. 1/48 S. 2); in der Folge beruht die Einschätzung des Prof. Dr. med. K.________ auf nicht vollständiger Aktenkenntnis und vermag nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 14 zu überzeugen. Auch Dr. med. L.________ ging – gemäss Protokoll der IVB vom 2. August 2017 – nach Beendigung des Reha-Programms davon aus, dass der aktuelle Zustand wohl dem Endzustand gleichkomme und eine Steigerung augenblicklich nicht mehr möglich sowie nach der Reha „keine grossen Sprünge“ der Verbesserung zu erwarten seien (act. II 1/179). Es war somit im Zeitpunkt des Fallabschlusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung der noch geltend ge- machten Beschwerden – soweit es sich nicht ohnehin um unfallfremde de- generative Befunde handelt, welche hier nicht zu berücksichtigen sind – mittels weiterer ärztlicher Behandlungen bzw. mit MTT durch Physiothera- peuten (soweit sie vom Beschwerdeführer überhaupt durchgeführt wird [vgl. II 3]) zu erwarten (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff.). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht (E. 2.6 hiervor) vorgenommen. 3.5.3 Ein organisch pathologischer Befund bzw. ein unfallbedingtes orga- nisches Substrat konnte – wie erwähnt – nicht erhoben werden. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversi- cherung dadurch begründet, dass er vor dem Unfall weder an Rückenbe- schwerden noch an Kopfschmerzen gelitten habe, kann ihm nicht gefolgt werden; denn eine gesundheitliche Schädigung gilt nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten ist („post hoc, ergo propter hoc"; vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Die Angabe einer früheren völligen Beschwerdefrei- heit überzeugt denn auch nicht, werden doch anamnestisch lumbale Rü- ckenbeschwerden (ca. 2011) erwähnt, welche damals auf Physiotherapie gut angesprochen hätten (act. II 1/48 S. 1). Im Oktober 2016 wurden die Beschwerden als bewegungs- und belastungsabhängige lumbale Rücken- schmerzen und frontale Kopfschmerzen beschrieben (act. II 1/48 S. 1); strukturelle Läsionen, die auf das Ereignis vom 30. April 2016 zurückzu- führen waren, wurden jedoch nicht festgestellt (act. II 1/20, 1/21). Es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer richtungsge- benden, dauerhaften Verschlimmerung (der leichten degenerativen Verän- derungen der LWS [vgl. act. 1/48 S. 2]), sondern (wenn überhaupt) allein von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 15 3.5.4 Ob die weiterhin vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, diagnostiziert als chronisches Thorako- und Lumbovertebralsyndrom (vgl. act. II 1/168), in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 30. April 2016 stehen oder nicht, kann offen bleiben, denn eine Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin scheitert jedenfalls – wie nachfolgend dargelegt wird – an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. auch E. 2.4.2 hiervor). 4. 4.1 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V

133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2017 UV Nr. 8 S. 29 E. 5.1) – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schwe- ren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittle- ren Bereich unterschieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestat- ten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausal- zusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Un- fallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv er- fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausal- zusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fäl- len im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 16 schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgepräg- ter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Ein- zelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kri- terien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um ei- nen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müs- sen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2017 UV Nr. 9 S. 33 E. 6.1). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). Der Katalog der – abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127) – adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 8C_833/2016, E. 6.1): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 4.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 30. April 2016 (zumindest teilweise) an Beeinträchtigun- gen (Druckdolenz über der HWS und Kopfschmerzen) litt, die dem typi- schen Beschwerdebild nach einem HWS-Schleudertrauma entsprechen (act. II 1/14), weshalb der adäquate Kausalzusammenhang anhand der entsprechenden Rechtsprechung zu beurteilen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 17 Gemäss der Unfallmeldung vom 23. Mai 2016 kam es am 30. April 2016 zu einer Heckkollision bei einem Bremsmanöver (act. II 1/1), der Beschwerde- führer bremste sein Fahrzeug ab, der nachfolgende Fahrzeugführer rea- gierte zu spät und fuhr in der Folge ins Fahrzeug des Beschwerdeführers auf. Infolge der Kollision bewegten sich der Beschwerdeführer und seine Begleiterin in einem Winkel von ca. 0 % (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten. Die beim Aufprall entstandene Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) lag bei 14 km/h (unfallanalytisches Kurzgutachten vom 19. August 2016 [act. II 2]), weshalb das Ereignis als leichter bis mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu bewerten ist, ist doch das höchs- te Gericht bereits bei höheren Werten schon von mittelschweren, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegenden Ereignissen ausgegangen (Ent- scheid des BGer vom 29. Juni 2010, 8C_321/2010, E. 5.1). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 9 Ziff. 9) besteht – wie erwähnt (vgl. E. 3.5.1 hiervor) – kein Anlass, am Beweiswert des unfallana- lytischen Gutachtens zu zweifeln, weshalb vom berechneten Delta-v von 14 km/h auszugehen ist (act. II 2 S. 5). Die Heckkollision war weder besonders eindrücklich oder spektakulär noch lagen besonders dramatische Begleit- umstände vor. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls wird objektiv und nicht auf- grund des subjektiven Befindens beurteilt (Entscheid des BGer vom

31. Januar 2013, 8C_836/2012, E. 4.3.3). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist nicht erfüllt. Organische Lä- sionen, die die anhaltenden Beschwerden zu begründen vermöchten, lie- gen keine vor; der Verdacht auf eine entstandene Depression (vgl. act. II 1/22 S. 2) wurde nicht bestätigt (act. II 1/100). Beim Kriterium der fortge- setzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallab- schluss sind Abklärungsmassnahmen nicht zu berücksichtigen (vgl. Ent- scheid des BGer vom 4. November 2016, 8C_616/2016, E. 8), weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist; es wurden denn anfänglich auch le- diglich Medikamente verschrieben und später vor allem Physiotherapie sowie ein umfassendes dreimonatiges ambulantes Reha-Programm durch- geführt (act. II 1/20 S. 2, 1/21 S. 2, 1/48, S. 2, 1/143). Der Heilungsverlauf war, wenn auch bei protrahiertem Verlauf, nicht schwierig. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Kompli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 18 kationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Umstände, welche die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5). Nicht dar- unter fallen etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeits- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 42 E. 4.3). Es liegen hier keine besonderen Um- stände vor. Der Beschwerdeführer beklagt zwar weiterhin Schmerzen tho- rakolumbal, welche mechanisch bedingt verstärkt würden, das Schmerzni- veau war jedoch bereits nach dem Reha-Programm tiefer (act. II 1/143). Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer danach sogar eine längere Ferien- reise (…..) absolvieren (vgl. act. II 1/63 S. 3, 1/143 S. 2). Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor (vgl. act. II 1/168 S. 2; act. II 3). Es ist so- mit weder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise noch sind vier Kriterien erfüllt (vgl. E. 4.1 hiervor). Die adäquate Unfallkausalität der wei- terhin geklagten Beschwerden ist damit zu verneinen. 4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin die Leistungen per 30. September 2017 einstellte bzw. einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen (Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung) verneinte. Der angefochtene Einspracheent- scheid der Mobiliar vom 4. April 2018 (act. II 1/181 ff.) ist somit korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/347, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.