Einspracheentscheid vom 9. April 2018
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war als diplomierter ... ab dem 1. März 2002 für die eigene GmbH tätig (Akten der Invalidenversicherung [act. III] 19). Im Dezember 2011 meldete er sich wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invali- denversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (act. III 6). Mit Mitteilung vom 15. Dezember 2014 erteilte die IV-Stelle Bern dem Versi- cherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum … für die Zeit vom
23. Februar bis 10. September 2015 (act. III 75) und gewährte ihm für diese Zeit ein Taggeld von Fr. 250.40 pro Kalendertag (act. III 76). Mit Mitteilung vom 21. Dezember 2015 verlängerte sie die Kostengutsprache und damit auch den Taggeldanspruch bis am 30. Oktober 2015 (act. III 90). Am 7. April 2016 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine praktische Ausbildung vom 4. April bis 3. Juli 2016 (act. III 97) und gewährte ihm für diese Zeit wiederum ein Taggeld von Fr. 250.40 pro Ka- lendertag (act. III 99). Mit Mitteilung vom 13. Juni 2016 verlängerte sie die- se Kostengutsprache (und damit auch den Taggeldanspruch) unter zusätz- licher Gewährung eines Coachings bis 3. Oktober 2016 (act. III 101) und mit Mitteilung vom 8. September 2016 erfolgte im Sinne einer weiteren Ver- längerung eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining mit Coaching bis
31. Dezember 2016 (act. III 103), welche letztlich mit Mitteilung vom
14. Dezember 2016 bis 31. März 2017 verlängert wurde (act. III 106). Das gewährte IV-Taggeld blieb unverändert (act. III 107). Im März 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse des Kantons Bern [heute: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse; nachfol- gend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner; act. II] 362 f.) und bean- tragte gleichzeitig bei der Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung (act. II 355 – 358).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 3 Mit Verfügung vom 5. September 2017 legte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst für die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom
3. April 2017 bis 2. April 2019 unter Heranziehung der Taggelder der Inva- lidenversicherung auf Fr. 7‘616.-- fest (act. II 198 – 201). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. Am 26. Januar 2018 sprach die IV-Stelle Bern dem Versicherten für die Zeit vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 eine ganze und für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. März 2017 eine halbe Rente der Invaliden- versicherung zu. Die Befristung erfolgte mit der Begründung, ab dem
1. April 2017 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 20% kein Rentenan- spruch mehr (act. III 132). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 passte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst per 1. Februar 2018 der gemäss IV-Verfügung vom
26. Januar 2018 (act. III 132) ab dem 1. April 2017 weiterhin um 20% eingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Versicherten von Fr. 7‘616.-- auf Fr. 6‘093.-- an (act. II 134 – 137). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten (act. II 88 – 90) wies sie mit Entscheid vom 9. April 2018 ab (act. II 52 – 59). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Mai 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwer- de mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, von der ab 1. Februar 2018 vorge- nommenen Reduktion des versicherten Verdienstes abzusehen und sei zu verurteilen, ab 1. Februar 2018 eine weiterhin auf einem versicherten Ver- dienst von monatlich Fr. 7‘616.-- basierende Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 beantragt der Beschwerdegeg- ner, die Beschwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 4 Mit als Replik bezeichneter Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom
3. September 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich fest. Nach Einsicht in die vom Verwaltungsgericht eingeholten IV-Akten (act. III) verzichtete der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 18. Januar 2019 auf eine weitere Stellungnahme. Es werde am Antrag in der Beschwerdeant- wort festgehalten.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 9. April 2018 (act. II 52 – 59), in welchem die mit Verfügung vom
21. Februar 2018 (act. II 134 – 137) für die Zeit ab Februar 2018 vorge- nommene Anpassung des versicherten Verdienstes von Fr. 7‘616.-- auf Fr. 6‘093.-- bestätigt wird. Die strittige Reduktion des versicherten Ver- dienstes von Fr. 7‘616.-- auf Fr. 6‘093.-- für die Zeit ab Februar 2018 führt zu einem Taggeld von neu Fr. 224.65 (Fr. 6‘093.-- x 0.8 / 21.7 = Fr. 224.65) statt der bisherigen Fr. 280.75 (vgl. act. II 214). Bei einem Taggeld- Restanspruch Ende Juli 2017 von noch 351.1 Tagen (act. II 214) bzw. ei- nem unter 351.1 Tagen liegenden Taggeld-Restanspruch ab Februar 2018 (vgl. act. II 171) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- (351.1 x [Fr. 280.75 – Fr. 224.65] = Fr. 19‘696.70), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt grundsätzlich 80% des versicherten Verdienstes (Art. 22 AVIG). 2.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzge- bung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstel- len (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). In zeitlicher Hinsicht bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn, der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich nach dem Durchschnitt- lohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 6 Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittlohn höher ist (Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum mass- gebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zu- sammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfol- gen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetz- licher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie an- lässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitge- bers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Davon hat er in Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versiche- rungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität – ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie nach Art. 29 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) – nicht zum Erwerbseinkommen. Mit anderen Worten gehören die hier inter- essierenden Taggelder der Invalidenversicherung – im Sinne einer Gegen- ausnahme – zum massgebenden Lohn (BGE 139 V 50 E. 2.2 S. 52). Art. 25 Abs. 1 IVG unterstellt die Taggelder der Invalidenversicherung denn auch der Beitragspflicht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die Invalidenversicherung, an die Erwerbsersatzordnung und gegebenen- falls an die Arbeitslosenversicherung. Da die Taggelder, welche die Invali- denversicherung einem Versicherten ausgerichtet hat, der vor der Einglie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 7 derung AHV-rechtlich den Status eines unselbstständig erwerbenden Ar- beitnehmers hatte, massgebenden Lohn im Sinne der AHV darstellen, sind sie für die Bestimmung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosen- versicherung heranzuziehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
30. Juni 2017, 8C_829/2016, E. 4.2.3). 2.4 Gemäss Art. 40b AVIV ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchti- gung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Dabei ist nicht die Arbeits- unfähigkeit in einer Verweistätigkeit, sondern die als dauernde Erwerbsun- fähigkeit umschriebene Invalidität im Sinne des Art. 8 ATSG massgebend (BGE 140 V 89 E. 5.2 S. 92). In diesen Fällen ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes jener Lohn massgebend, den die versicherte Per- son vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung während eines be- stimmten Zeitraums tatsächlich erzielt hat, wobei das entsprechende Ein- kommen mit dem Faktor zu multiplizieren ist, der sich aus der Differenz zwischen 100% und dem Invaliditätsgrad ergibt. Nicht einschlägig ist das (hypothetisch erzielbare) Invalideneinkommen (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3 S. 361). Dies gilt insbesondere auch in jenen Fällen, in denen die versi- cherte Person einen Invaliditätsgrad von weniger als 40% aufweist und demzufolge im Rahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung nicht rentenberechtigt ist. Auch in diesen Fällen ist die verbleibende Erwerbs- fähigkeit reduziert, weshalb es zu verhindern gilt, dass die Arbeitslosenent- schädigung gestützt auf einen Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person gar nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 S. 91, 133 V 524 E. 5.2 f. S. 527). Eine Anpassung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV ist jedoch nur vorzunehmen, wenn sich die gesund- heitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bil- det (BGE 135 V 185 E. 7.2 S. 191). Art. 40b AVIV gelangt nicht zur Anwen- dung, wenn die Erwerbsunfähigkeit unter 10% liegt (BGE 140 V 89 E. 5.4.2 S. 96).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 8 2.5 Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinrei- chende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes (BGE 142 V 380 E. 5.5 S. 388). Der Invaliditätsbemessung der Invalidenversiche- rung ist gegenüber andern Sozialversicherern der Vorrang einzuräumen, weshalb der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 40b AVIV grundsätzlich der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invali- ditätsgrad zugrunde zu legen ist (BGE 142 V 380 E. 3.3.2 S. 383; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 41 E. 5.2). Wie das Bundesgericht in BGE 133 V 524 erwogen hat, gibt es Konstellationen, in welchen das Abstellen auf den im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad problematisch ist und zu ungerech- ten Ergebnissen führen kann. Mit Bezug auf den damals konkret zu beurtei- lenden Fall hielt es fest, zu beachten sei, dass der Versicherte im IV- Verfahren grundsätzlich kein schutzwürdiges Interessen daran hatte, einen geringeren Invaliditätsgrad oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend zu machen. Zudem habe die berichtigende Verfügung und der Einspra- cheentscheid der Arbeitslosenkasse die Zeit nach der IV-Verfügung betrof- fen, weshalb im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren vorfrage- weise zu prüfen sei, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle verbessert habe (BGE 133 V 524 E. 6.1 S. 528). 3. 3.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hatte auch er im IV-Verfahren kein schutzwürdiges Interesse daran, einen geringeren Invaliditätsgrad als die von der IV-Stelle Bern für die Zeit ab dem 1. April 2017 ermittelten 20% oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend zu machen (Beschwerde Art. 2 S. 4). Deshalb ist im vorliegenden Verfahren vorab zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, ausnahms- weise vom von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 20% abzuwei- chen. Dies ist der Fall, wenn sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers seit der vorliegend grundsätzlich massgebenden Verfügung der Invali- denversicherung (vgl. E. 2.5 hiervor) vom 26. Januar 2018 (act. III 132) verbessert hat oder wenn die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit durch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 9 Invalidenversicherung zumindest für die Belange der Arbeitslosenversiche- rung unhaltbar erscheint (vgl. E. 2.5 hiervor). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit seit der IV-Verfügung vom 26. Ja- nuar 2018 (act. III 132) wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Vielmehr bekräftigt und belegt der Beschwerdeführer mit dem eingereichten ärztlichen Zeugnis seines behandelnden Psychiaters vom 1. Mai 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 3), dass sich das seit April 2017 geltende Zumutbarkeitsprofil, wie es der Ren- tenbefristung seitens der Invalidenversicherung zu Grunde liegt (vgl. act. III 132 i.V.m. act. III 126 und act. III 121), seither nicht verändert hat. Da der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit ausübte, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben waren und anzunehmen war, dass er damit die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarerweise voll ausschöpft, hat die IV-Stelle Bern für die Festsetzung des Invalideneinkommens zu Recht darauf abgestellt, was der Beschwer- deführer in der Tätigkeit, auf die er umgeschult worden ist, laut den Tabel- lenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bei einem 100% Pensum verdienen würde (act. III 126 S. 7). Dabei handelt es sich um den Tätigkeitsbereich, in dem der Beschwerdeführer in der Folge auch hauptsächlich eine Anstellung gesucht hat (vgl. act. II 296 f.). Dass die Invalidenversicherung auf einen anderen Wirtschaftszweig hätte abstellen müssen, wird zu Recht nicht gel- tend gemacht. Auch anderweitige Fehler bei der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung sind keine ersichtlich. Dass der Beschwer- deführer das herangezogene statistische Einkommen als unrealistisch tief erachtet, ohne darzulegen, welches statistische Einkommen seines Erach- tens stattdessen hätte herangezogen werden sollen (vgl. Beschwerde Art. 2 S. 5), ist nicht geeignet, ein Abweichen von der grundsätzlich mass- gebenden Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung (vgl. E. 2.5 hiervor) zu rechtfertigen. Auch die in den Jahren 2017 und 2018 er- zielten Erwerbseinkommen sind nicht geeignet, die von der Invalidenversi- cherung für die Zeit ab dem 1. April 2017 vorgenommene Invaliditätsbe- messung in Frage zu stellen, geschweige denn als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen, wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerde- antwort vom 30. Mai 2018 in Ziff. 7 S. 5 schlüssig darlegt. Der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 10 degegner hat somit zu Recht hinsichtlich Erwerbsunfähigkeit des Be- schwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Februar 2018 auf den von der Inva- lidenversicherung für die Zeit ab dem 1. April 2017 ermittelten Invaliditäts- grad von 20% abgestellt. 3.2 In Art. 3 der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass selbst wenn das Gericht – wie vorliegend – zum Ergebnis kommen sollte, dass der Beschwerdegegner zu Recht auf den von der Invalidenver- sicherung für die Zeit ab dem 1. April 2017 ermittelten Invaliditätsgrad von 20% abgestellt hat, in casu von der vom Beschwerdegegner vorgenommen Reduktion des versicherten Verdienstes abgesehen werden müsse, da mit der Festsetzung des versicherten Verdienstes nach Massgabe des IV- Taggeldbezugs der bestehenden Erwerbsunfähigkeit von 20% bereits Rechnung getragen sei, da das IV-Taggeld grundsätzlich lediglich 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Erwerbseinkom- mens betrage (vgl. Art. 23 Abs. 1 IVG). Eine Korrektur des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV könne nicht vorgenommen werden, solan- ge der anfänglich versicherte Verdienst noch der Erwerbsfähigkeit während der Arbeitslosigkeit entspreche. Wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2017, 8C_829/2016, E. 6 erkannt und mit Entscheid vom 4. Juni 2018, 8C_821/2017, E. 7.3 bestätigt hat, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Dass der versi- cherte Verdienst vorliegend bereits vor der Anpassung an die verbleibende Erwerbsfähigkeit von 80% lediglich 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Erwerbseinkommens betrug, ist nicht darauf zurückzuführen, dass die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit beim versicherten Verdienst bereits berücksichtigt worden wäre, sondern allein darauf, dass der Gesetzgeber in Art. 23 IVG vorgese- hen hat, dass das IV-Taggeld – das vom Beschwerdegegner vorliegend unstrittig zu Recht für die Bestimmung des versicherten Verdienstes heran- gezogen worden ist (vgl. E. 2.3 hiervor) – grundsätzlich lediglich 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Erwerbseinkom- mens beträgt (vgl. Art. 23 Abs. 1 IVG), und zwar unabhängig von einer all- fälligen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Mit der Festsetzung des versicherten Verdienstes nach Massgabe des IV-Taggeldbezugs ist nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 11 dem Dargelegten der bestehenden Erwerbsunfähigkeit von 20% nicht be- reits Rechnung getragen worden, womit der Beschwerdegegner den versi- cherten Verdienst zu Recht in Anwendung von Art. 40b AVIV gestützt auf die Verfügung der Invalidenversicherung vom 26. Januar 2018 (act. III 132) per 1. Februar 2018 entsprechend gekürzt hat. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 9. April 2018 (act. II 52 – 59) ist nach dem Dargelegten nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde somit abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 5
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 345 ALV KNB/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. November 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 9. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war als diplomierter ... ab dem 1. März 2002 für die eigene GmbH tätig (Akten der Invalidenversicherung [act. III] 19). Im Dezember 2011 meldete er sich wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invali- denversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (act. III 6). Mit Mitteilung vom 15. Dezember 2014 erteilte die IV-Stelle Bern dem Versi- cherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum … für die Zeit vom
23. Februar bis 10. September 2015 (act. III 75) und gewährte ihm für diese Zeit ein Taggeld von Fr. 250.40 pro Kalendertag (act. III 76). Mit Mitteilung vom 21. Dezember 2015 verlängerte sie die Kostengutsprache und damit auch den Taggeldanspruch bis am 30. Oktober 2015 (act. III 90). Am 7. April 2016 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine praktische Ausbildung vom 4. April bis 3. Juli 2016 (act. III 97) und gewährte ihm für diese Zeit wiederum ein Taggeld von Fr. 250.40 pro Ka- lendertag (act. III 99). Mit Mitteilung vom 13. Juni 2016 verlängerte sie die- se Kostengutsprache (und damit auch den Taggeldanspruch) unter zusätz- licher Gewährung eines Coachings bis 3. Oktober 2016 (act. III 101) und mit Mitteilung vom 8. September 2016 erfolgte im Sinne einer weiteren Ver- längerung eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining mit Coaching bis
31. Dezember 2016 (act. III 103), welche letztlich mit Mitteilung vom
14. Dezember 2016 bis 31. März 2017 verlängert wurde (act. III 106). Das gewährte IV-Taggeld blieb unverändert (act. III 107). Im März 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse des Kantons Bern [heute: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse; nachfol- gend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner; act. II] 362 f.) und bean- tragte gleichzeitig bei der Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung (act. II 355 – 358).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 3 Mit Verfügung vom 5. September 2017 legte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst für die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom
3. April 2017 bis 2. April 2019 unter Heranziehung der Taggelder der Inva- lidenversicherung auf Fr. 7‘616.-- fest (act. II 198 – 201). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. Am 26. Januar 2018 sprach die IV-Stelle Bern dem Versicherten für die Zeit vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 eine ganze und für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. März 2017 eine halbe Rente der Invaliden- versicherung zu. Die Befristung erfolgte mit der Begründung, ab dem
1. April 2017 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 20% kein Rentenan- spruch mehr (act. III 132). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 passte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst per 1. Februar 2018 der gemäss IV-Verfügung vom
26. Januar 2018 (act. III 132) ab dem 1. April 2017 weiterhin um 20% eingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Versicherten von Fr. 7‘616.-- auf Fr. 6‘093.-- an (act. II 134 – 137). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten (act. II 88 – 90) wies sie mit Entscheid vom 9. April 2018 ab (act. II 52 – 59). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Mai 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwer- de mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, von der ab 1. Februar 2018 vorge- nommenen Reduktion des versicherten Verdienstes abzusehen und sei zu verurteilen, ab 1. Februar 2018 eine weiterhin auf einem versicherten Ver- dienst von monatlich Fr. 7‘616.-- basierende Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 beantragt der Beschwerdegeg- ner, die Beschwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 4 Mit als Replik bezeichneter Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom
3. September 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich fest. Nach Einsicht in die vom Verwaltungsgericht eingeholten IV-Akten (act. III) verzichtete der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 18. Januar 2019 auf eine weitere Stellungnahme. Es werde am Antrag in der Beschwerdeant- wort festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 5 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 9. April 2018 (act. II 52 – 59), in welchem die mit Verfügung vom
21. Februar 2018 (act. II 134 – 137) für die Zeit ab Februar 2018 vorge- nommene Anpassung des versicherten Verdienstes von Fr. 7‘616.-- auf Fr. 6‘093.-- bestätigt wird. Die strittige Reduktion des versicherten Ver- dienstes von Fr. 7‘616.-- auf Fr. 6‘093.-- für die Zeit ab Februar 2018 führt zu einem Taggeld von neu Fr. 224.65 (Fr. 6‘093.-- x 0.8 / 21.7 = Fr. 224.65) statt der bisherigen Fr. 280.75 (vgl. act. II 214). Bei einem Taggeld- Restanspruch Ende Juli 2017 von noch 351.1 Tagen (act. II 214) bzw. ei- nem unter 351.1 Tagen liegenden Taggeld-Restanspruch ab Februar 2018 (vgl. act. II 171) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- (351.1 x [Fr. 280.75 – Fr. 224.65] = Fr. 19‘696.70), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt grundsätzlich 80% des versicherten Verdienstes (Art. 22 AVIG). 2.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzge- bung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstel- len (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). In zeitlicher Hinsicht bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn, der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich nach dem Durchschnitt- lohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 6 Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittlohn höher ist (Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum mass- gebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zu- sammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfol- gen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetz- licher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie an- lässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitge- bers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Davon hat er in Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versiche- rungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität – ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie nach Art. 29 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) – nicht zum Erwerbseinkommen. Mit anderen Worten gehören die hier inter- essierenden Taggelder der Invalidenversicherung – im Sinne einer Gegen- ausnahme – zum massgebenden Lohn (BGE 139 V 50 E. 2.2 S. 52). Art. 25 Abs. 1 IVG unterstellt die Taggelder der Invalidenversicherung denn auch der Beitragspflicht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die Invalidenversicherung, an die Erwerbsersatzordnung und gegebenen- falls an die Arbeitslosenversicherung. Da die Taggelder, welche die Invali- denversicherung einem Versicherten ausgerichtet hat, der vor der Einglie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 7 derung AHV-rechtlich den Status eines unselbstständig erwerbenden Ar- beitnehmers hatte, massgebenden Lohn im Sinne der AHV darstellen, sind sie für die Bestimmung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosen- versicherung heranzuziehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
30. Juni 2017, 8C_829/2016, E. 4.2.3). 2.4 Gemäss Art. 40b AVIV ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchti- gung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Dabei ist nicht die Arbeits- unfähigkeit in einer Verweistätigkeit, sondern die als dauernde Erwerbsun- fähigkeit umschriebene Invalidität im Sinne des Art. 8 ATSG massgebend (BGE 140 V 89 E. 5.2 S. 92). In diesen Fällen ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes jener Lohn massgebend, den die versicherte Per- son vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung während eines be- stimmten Zeitraums tatsächlich erzielt hat, wobei das entsprechende Ein- kommen mit dem Faktor zu multiplizieren ist, der sich aus der Differenz zwischen 100% und dem Invaliditätsgrad ergibt. Nicht einschlägig ist das (hypothetisch erzielbare) Invalideneinkommen (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3 S. 361). Dies gilt insbesondere auch in jenen Fällen, in denen die versi- cherte Person einen Invaliditätsgrad von weniger als 40% aufweist und demzufolge im Rahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung nicht rentenberechtigt ist. Auch in diesen Fällen ist die verbleibende Erwerbs- fähigkeit reduziert, weshalb es zu verhindern gilt, dass die Arbeitslosenent- schädigung gestützt auf einen Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person gar nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 S. 91, 133 V 524 E. 5.2 f. S. 527). Eine Anpassung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV ist jedoch nur vorzunehmen, wenn sich die gesund- heitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bil- det (BGE 135 V 185 E. 7.2 S. 191). Art. 40b AVIV gelangt nicht zur Anwen- dung, wenn die Erwerbsunfähigkeit unter 10% liegt (BGE 140 V 89 E. 5.4.2 S. 96).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 8 2.5 Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinrei- chende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes (BGE 142 V 380 E. 5.5 S. 388). Der Invaliditätsbemessung der Invalidenversiche- rung ist gegenüber andern Sozialversicherern der Vorrang einzuräumen, weshalb der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 40b AVIV grundsätzlich der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invali- ditätsgrad zugrunde zu legen ist (BGE 142 V 380 E. 3.3.2 S. 383; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 41 E. 5.2). Wie das Bundesgericht in BGE 133 V 524 erwogen hat, gibt es Konstellationen, in welchen das Abstellen auf den im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad problematisch ist und zu ungerech- ten Ergebnissen führen kann. Mit Bezug auf den damals konkret zu beurtei- lenden Fall hielt es fest, zu beachten sei, dass der Versicherte im IV- Verfahren grundsätzlich kein schutzwürdiges Interessen daran hatte, einen geringeren Invaliditätsgrad oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend zu machen. Zudem habe die berichtigende Verfügung und der Einspra- cheentscheid der Arbeitslosenkasse die Zeit nach der IV-Verfügung betrof- fen, weshalb im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren vorfrage- weise zu prüfen sei, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle verbessert habe (BGE 133 V 524 E. 6.1 S. 528). 3. 3.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hatte auch er im IV-Verfahren kein schutzwürdiges Interesse daran, einen geringeren Invaliditätsgrad als die von der IV-Stelle Bern für die Zeit ab dem 1. April 2017 ermittelten 20% oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend zu machen (Beschwerde Art. 2 S. 4). Deshalb ist im vorliegenden Verfahren vorab zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, ausnahms- weise vom von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 20% abzuwei- chen. Dies ist der Fall, wenn sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers seit der vorliegend grundsätzlich massgebenden Verfügung der Invali- denversicherung (vgl. E. 2.5 hiervor) vom 26. Januar 2018 (act. III 132) verbessert hat oder wenn die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit durch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 9 Invalidenversicherung zumindest für die Belange der Arbeitslosenversiche- rung unhaltbar erscheint (vgl. E. 2.5 hiervor). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit seit der IV-Verfügung vom 26. Ja- nuar 2018 (act. III 132) wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Vielmehr bekräftigt und belegt der Beschwerdeführer mit dem eingereichten ärztlichen Zeugnis seines behandelnden Psychiaters vom 1. Mai 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 3), dass sich das seit April 2017 geltende Zumutbarkeitsprofil, wie es der Ren- tenbefristung seitens der Invalidenversicherung zu Grunde liegt (vgl. act. III 132 i.V.m. act. III 126 und act. III 121), seither nicht verändert hat. Da der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit ausübte, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben waren und anzunehmen war, dass er damit die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarerweise voll ausschöpft, hat die IV-Stelle Bern für die Festsetzung des Invalideneinkommens zu Recht darauf abgestellt, was der Beschwer- deführer in der Tätigkeit, auf die er umgeschult worden ist, laut den Tabel- lenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bei einem 100% Pensum verdienen würde (act. III 126 S. 7). Dabei handelt es sich um den Tätigkeitsbereich, in dem der Beschwerdeführer in der Folge auch hauptsächlich eine Anstellung gesucht hat (vgl. act. II 296 f.). Dass die Invalidenversicherung auf einen anderen Wirtschaftszweig hätte abstellen müssen, wird zu Recht nicht gel- tend gemacht. Auch anderweitige Fehler bei der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung sind keine ersichtlich. Dass der Beschwer- deführer das herangezogene statistische Einkommen als unrealistisch tief erachtet, ohne darzulegen, welches statistische Einkommen seines Erach- tens stattdessen hätte herangezogen werden sollen (vgl. Beschwerde Art. 2 S. 5), ist nicht geeignet, ein Abweichen von der grundsätzlich mass- gebenden Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung (vgl. E. 2.5 hiervor) zu rechtfertigen. Auch die in den Jahren 2017 und 2018 er- zielten Erwerbseinkommen sind nicht geeignet, die von der Invalidenversi- cherung für die Zeit ab dem 1. April 2017 vorgenommene Invaliditätsbe- messung in Frage zu stellen, geschweige denn als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen, wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerde- antwort vom 30. Mai 2018 in Ziff. 7 S. 5 schlüssig darlegt. Der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 10 degegner hat somit zu Recht hinsichtlich Erwerbsunfähigkeit des Be- schwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Februar 2018 auf den von der Inva- lidenversicherung für die Zeit ab dem 1. April 2017 ermittelten Invaliditäts- grad von 20% abgestellt. 3.2 In Art. 3 der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass selbst wenn das Gericht – wie vorliegend – zum Ergebnis kommen sollte, dass der Beschwerdegegner zu Recht auf den von der Invalidenver- sicherung für die Zeit ab dem 1. April 2017 ermittelten Invaliditätsgrad von 20% abgestellt hat, in casu von der vom Beschwerdegegner vorgenommen Reduktion des versicherten Verdienstes abgesehen werden müsse, da mit der Festsetzung des versicherten Verdienstes nach Massgabe des IV- Taggeldbezugs der bestehenden Erwerbsunfähigkeit von 20% bereits Rechnung getragen sei, da das IV-Taggeld grundsätzlich lediglich 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Erwerbseinkom- mens betrage (vgl. Art. 23 Abs. 1 IVG). Eine Korrektur des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV könne nicht vorgenommen werden, solan- ge der anfänglich versicherte Verdienst noch der Erwerbsfähigkeit während der Arbeitslosigkeit entspreche. Wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2017, 8C_829/2016, E. 6 erkannt und mit Entscheid vom 4. Juni 2018, 8C_821/2017, E. 7.3 bestätigt hat, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Dass der versi- cherte Verdienst vorliegend bereits vor der Anpassung an die verbleibende Erwerbsfähigkeit von 80% lediglich 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Erwerbseinkommens betrug, ist nicht darauf zurückzuführen, dass die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit beim versicherten Verdienst bereits berücksichtigt worden wäre, sondern allein darauf, dass der Gesetzgeber in Art. 23 IVG vorgese- hen hat, dass das IV-Taggeld – das vom Beschwerdegegner vorliegend unstrittig zu Recht für die Bestimmung des versicherten Verdienstes heran- gezogen worden ist (vgl. E. 2.3 hiervor) – grundsätzlich lediglich 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Erwerbseinkom- mens beträgt (vgl. Art. 23 Abs. 1 IVG), und zwar unabhängig von einer all- fälligen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Mit der Festsetzung des versicherten Verdienstes nach Massgabe des IV-Taggeldbezugs ist nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 11 dem Dargelegten der bestehenden Erwerbsunfähigkeit von 20% nicht be- reits Rechnung getragen worden, womit der Beschwerdegegner den versi- cherten Verdienst zu Recht in Anwendung von Art. 40b AVIV gestützt auf die Verfügung der Invalidenversicherung vom 26. Januar 2018 (act. III 132) per 1. Februar 2018 entsprechend gekürzt hat. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 9. April 2018 (act. II 52 – 59) ist nach dem Dargelegten nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde somit abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2019, ALV/18/345, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.