Einspracheentscheid vom 12. April 2018
Sachverhalt
A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum Bern (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 5-6) und stellte am 2. November 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 14- 17). Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 (act. IIA 53) teilte das RAV dem Versi- cherten mit, dass es von ihm für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu wenige Arbeitsbemühungen erhalten habe und gab ihm Gelegenheit, diese nachzureichen und/oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 (act. IIA 55) führte der Versicherte aus, für die Monate November und Dezember 2017 habe er acht Arbeits- bemühungen vorzeigen müssen, diese habe er schriftlich nachgewiesen. Betreffend die fehlenden Arbeitsbemühungen für die Monate September und Oktober verwies er auf den Tod seines Vaters am ... September 2017 und die damit verbundenen Belastungen und Aufgaben, auf seine eigenen zweiwöchigen Ferien im Oktober sowie darauf, dass eine durchdachte Stel- lenbewerbung erst nach einer Standortbestimmung und Berufspositionie- rung möglich gewesen sei. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 (act. IIA 60-
61) stellte das RAV den Versicherten wegen erstmalig ungenügenden Ar- beitsbemühungen vor Antragstellung im Umfang von acht Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Mit Einsprache vom 10. Februar 2018 (act. IIA
68) verwies der Versicherte auf ein Gespräch mit seiner RAV-Beraterin, gemäss welcher er die Weisung erhalten habe, bis Ende Jahr acht Bewer- bungen zu schreiben und beantragte, die Einstelltage von acht auf einen zu reduzierten. Daraufhin holte das RAV bei der zuständigen RAV-Beraterin eine Stellungnahme ein (act. IIA 76) und gab dem Versicherten anschlies- send Gelegenheit, sich dazu zu äussern (act. IIA 84). Dem kam dieser mit Eingabe vom 21. März 2018 nach (act. IIA 86). Mit Entscheid vom 12. April 2018 hiess das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 3 Einsprache teilweise gut und reduzierte die Einstelltage von acht auf sechs (act. IIA 87-91). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2018 Beschwerde und bean- tragte die Reduktion der Einstelltage von sechs auf einen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2018 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. April 2018 (act. IIA 87-91). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühun- gen während der Kündigungsfrist für sechs Tage in der Anspruchsberechti- gung eingestellt hat.
E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von sechs Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 5 beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 6
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2017 UV Nr. 17 S. 58 E. 2.2). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin am 6. September 2017 auf den 31. Dezember 2017 gekün- digt worden ist (act. IIB 1). Im Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer zwei Wochen Ferien im Ausland verbracht, die er bereits im März 2017 gebucht hatte (act. IIA 63-64). Zwischen dem 11. und dem 28. Dezember 2017 wies er schliesslich acht Arbeitsbemühungen nach (act. IIA 52).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 7 3.2 Rechtsprechungsgemäss ist die versicherte Person bereits vom Zeitpunkt der Kündigung an verpflichtet, sich intensiv um neue Arbeit zu bemühen (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Pflicht ergibt sich aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.1 hiervor) verankerten Schadenminderungspflicht und gilt im Übrigen – entgegen der Auffassung beider Partien – auch für die Zeit, in der sich Versicherte ferienhalber im Ausland aufhalten, zumal Stel- lenbewerbungen mit den heutigen elektronischen Kommunikationsmitteln sowie Personalvermittlungsagenturen inzwischen weltweit ohne zeitliche Verzögerungen durchführbar sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.3). Dieser gesetzlichen Pflicht ist der Beschwerdeführer dadurch, dass er in den Monaten September, Oktober und November 2017 keine Stellenbewerbungen getätigt hat, nicht hinreichend nachgekommen, was zu Recht unbestritten ist. 3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf Vertrauensschutz (vgl. E. 2.3 hiervor), indem die zuständige RAV-Beraterin ihm beim ersten Gespräch vom 7. November 2017 zugesichert habe, es reiche, wenn er die nötigen acht Bewerbungen erst im Dezember 2017, dem letzten Monat der Kündigungsfrist, vornehme. Er habe sich an diese Vereinbarung gehalten (Beschwerde S. 1). Die RAV-Beraterin hat diese Angaben des Beschwer- deführers indessen nicht bestätigt und in ihrer E-Mail-Stellungnahme vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 16 März 2018 lediglich darauf hingewiesen, vermutlich habe sie dem Be- schwerdeführer gesagt, dass er für die ganze Kündigungsfrist mindestens acht Bewerbungen, verteilt auf alle Monate nachweisen müsse. Es könne sein, dass sie darauf hingewiesen habe, dass es in Ordnung sei, wenn ein grösserer Teil auf Dezember falle (act. IIA 76). In den Akten ist diesbezüg- lich nichts Schriftliches zu finden; insbesondere wurde am Gespräch vom
7. November 2017 noch keine Wiedereingliederungsvereinbarung unter- zeichnet (act. IIA 105-106; vgl. act. IIA 47-49). Da der Beschwerdeführer aus dieser angeblichen Zusicherung der RAV-Beraterin Rechte ableiten will, trägt er hierfür die Beweislast, bzw. das Risiko der Beweislosigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor). Da die fragliche Auskunft der RAV-Beraterin nicht belegt ist, kann der Beschwerdeführer sich von vornherein nicht auf Vertrauensschutz berufen und es erübrigen sich weitere Ausführungen zu den übrigen ein- schlägigen Voraussetzungen (vgl. E. 2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 8 3.4 Weil der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, wurde er zu Recht in seiner Anspruchsbe- rechtigung eingestellt. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen (act. IIA 87). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbe- sondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Vorausset- zungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 87), was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen zu bestätigen ist. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 9 standen. In der Folge erweist sich der Einspracheentscheid vom 12. April 2018 (act. IIA 87-91) als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 343 ALV KOJ/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. August 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum Bern (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 5-6) und stellte am 2. November 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 14- 17). Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 (act. IIA 53) teilte das RAV dem Versi- cherten mit, dass es von ihm für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu wenige Arbeitsbemühungen erhalten habe und gab ihm Gelegenheit, diese nachzureichen und/oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 (act. IIA 55) führte der Versicherte aus, für die Monate November und Dezember 2017 habe er acht Arbeits- bemühungen vorzeigen müssen, diese habe er schriftlich nachgewiesen. Betreffend die fehlenden Arbeitsbemühungen für die Monate September und Oktober verwies er auf den Tod seines Vaters am ... September 2017 und die damit verbundenen Belastungen und Aufgaben, auf seine eigenen zweiwöchigen Ferien im Oktober sowie darauf, dass eine durchdachte Stel- lenbewerbung erst nach einer Standortbestimmung und Berufspositionie- rung möglich gewesen sei. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 (act. IIA 60-
61) stellte das RAV den Versicherten wegen erstmalig ungenügenden Ar- beitsbemühungen vor Antragstellung im Umfang von acht Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Mit Einsprache vom 10. Februar 2018 (act. IIA
68) verwies der Versicherte auf ein Gespräch mit seiner RAV-Beraterin, gemäss welcher er die Weisung erhalten habe, bis Ende Jahr acht Bewer- bungen zu schreiben und beantragte, die Einstelltage von acht auf einen zu reduzierten. Daraufhin holte das RAV bei der zuständigen RAV-Beraterin eine Stellungnahme ein (act. IIA 76) und gab dem Versicherten anschlies- send Gelegenheit, sich dazu zu äussern (act. IIA 84). Dem kam dieser mit Eingabe vom 21. März 2018 nach (act. IIA 86). Mit Entscheid vom 12. April 2018 hiess das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 3 Einsprache teilweise gut und reduzierte die Einstelltage von acht auf sechs (act. IIA 87-91). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2018 Beschwerde und bean- tragte die Reduktion der Einstelltage von sechs auf einen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2018 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. April 2018 (act. IIA 87-91). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühun- gen während der Kündigungsfrist für sechs Tage in der Anspruchsberechti- gung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von sechs Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 5 beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 6
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2017 UV Nr. 17 S. 58 E. 2.2). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin am 6. September 2017 auf den 31. Dezember 2017 gekün- digt worden ist (act. IIB 1). Im Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer zwei Wochen Ferien im Ausland verbracht, die er bereits im März 2017 gebucht hatte (act. IIA 63-64). Zwischen dem 11. und dem 28. Dezember 2017 wies er schliesslich acht Arbeitsbemühungen nach (act. IIA 52).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 7 3.2 Rechtsprechungsgemäss ist die versicherte Person bereits vom Zeitpunkt der Kündigung an verpflichtet, sich intensiv um neue Arbeit zu bemühen (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Pflicht ergibt sich aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.1 hiervor) verankerten Schadenminderungspflicht und gilt im Übrigen – entgegen der Auffassung beider Partien – auch für die Zeit, in der sich Versicherte ferienhalber im Ausland aufhalten, zumal Stel- lenbewerbungen mit den heutigen elektronischen Kommunikationsmitteln sowie Personalvermittlungsagenturen inzwischen weltweit ohne zeitliche Verzögerungen durchführbar sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.3). Dieser gesetzlichen Pflicht ist der Beschwerdeführer dadurch, dass er in den Monaten September, Oktober und November 2017 keine Stellenbewerbungen getätigt hat, nicht hinreichend nachgekommen, was zu Recht unbestritten ist. 3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf Vertrauensschutz (vgl. E. 2.3 hiervor), indem die zuständige RAV-Beraterin ihm beim ersten Gespräch vom 7. November 2017 zugesichert habe, es reiche, wenn er die nötigen acht Bewerbungen erst im Dezember 2017, dem letzten Monat der Kündigungsfrist, vornehme. Er habe sich an diese Vereinbarung gehalten (Beschwerde S. 1). Die RAV-Beraterin hat diese Angaben des Beschwer- deführers indessen nicht bestätigt und in ihrer E-Mail-Stellungnahme vom
16. März 2018 lediglich darauf hingewiesen, vermutlich habe sie dem Be- schwerdeführer gesagt, dass er für die ganze Kündigungsfrist mindestens acht Bewerbungen, verteilt auf alle Monate nachweisen müsse. Es könne sein, dass sie darauf hingewiesen habe, dass es in Ordnung sei, wenn ein grösserer Teil auf Dezember falle (act. IIA 76). In den Akten ist diesbezüg- lich nichts Schriftliches zu finden; insbesondere wurde am Gespräch vom
7. November 2017 noch keine Wiedereingliederungsvereinbarung unter- zeichnet (act. IIA 105-106; vgl. act. IIA 47-49). Da der Beschwerdeführer aus dieser angeblichen Zusicherung der RAV-Beraterin Rechte ableiten will, trägt er hierfür die Beweislast, bzw. das Risiko der Beweislosigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor). Da die fragliche Auskunft der RAV-Beraterin nicht belegt ist, kann der Beschwerdeführer sich von vornherein nicht auf Vertrauensschutz berufen und es erübrigen sich weitere Ausführungen zu den übrigen ein- schlägigen Voraussetzungen (vgl. E. 2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 8 3.4 Weil der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, wurde er zu Recht in seiner Anspruchsbe- rechtigung eingestellt. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen (act. IIA 87). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbe- sondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Vorausset- zungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 87), was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen zu bestätigen ist. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/343, Seite 9 standen. In der Folge erweist sich der Einspracheentscheid vom 12. April 2018 (act. IIA 87-91) als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.