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200 2018 337

Bern VerwG · 2018-07-05 · Deutsch BE

Verfügung vom 21. März 2018

Sachverhalt

A. Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich unter Hinweis auf Epilepsie und Rheuma bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) im Juli 2015 zur Früherfassung und im September 2015 zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1, 3). In der Folge tätigte die IVB Ab- klärungen erwerblicher und medizinischer Art, in deren Rahmen der Versi- cherte nach Aufforderung zur Einhaltung einer Alkoholabstinenz (AB 66, 96; vgl. auch AB 43 und 54/3, 55, 60 ff., 92) neuropsychologisch begutach- tet wurde (Expertise vom 16. August 2017; AB 103.1) und am 13. Oktober 2017 eine versicherungsmedizinische Beurteilung des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD; AB 108/5 ff.) erfolgte. Nachdem der Versicherte ge- gen den Vorbescheid vom 13. Dezember 2017 (mit einem Invaliditätsgrad von 25 %; AB 110) Einwand (AB 113) erhoben hatte, stellte die IVB mit weiterem Vorbescheid vom 8. Februar 2018 bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 35 % (erneut) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus- sicht (AB 118). Am 21. März 2018 verfügte sie entsprechend (AB 122). B. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 1. Mai 2018 Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Die Verfügung vom 21. März 2018 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist. Es sei eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei das Invalideneinkommen anzupassen und der Invali- ditätsgrad sei neu zu berechnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, aufgrund der erhebli- chen Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils sowohl in somatischer als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 3 auch in kognitiver Hinsicht sei eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin was folgt: 1. Auf die Beschwerde vom 1. Mai 2018 sei nicht einzutreten. 2. Soweit auf die Beschwerde vom 1. Mai 2018 eingetreten wird, sei diese abzuweisen. 3. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4. Dem Beschwerdeführer sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. März 2018 (AB 122). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamenten- missbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in de- ren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits- schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 6 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Gemäss Bericht des Spitals C.________ vom 27. Februar 2014 (AB 16/2) leidet der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten fortgeschrit- tenen Arthrose beider Handgelenke. Deshalb sei es in den letzten drei bis vier Jahren zu vor allem belastungsabhängigen Schmerzen und einer pro- gredienten Bewegungseinschränkung beider Handgelenke gekommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 7 3.1.2 Die damalige Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für All- gemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 26. Oktober 2015 (1.) eine langjährige Alkoholabhängigkeitsproblematik (ICD-10 F10.2) mit Unfall und Sturzneigung sowie mit psychischen und Verhaltensstörungen, (2.) Epilepsie, (3.) arterielle Hypertonie, (4.) Status nach Gicht (AB 15/2 Ziff. 1.1) und wies zudem auf multiple Arthrosen an Handgelenken und Ellbogen hin (AB 15/4 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer habe schon viele Entzüge und Rückfälle hinter sich (AB 15/3 Ziff. 1.4); es bestehe eine hohe Rückfall- und Verletzungsgefahr (AB 15/8 Ziff. 4). 3.1.3 Bei Status nach mehreren Alkoholentzügen, Verdacht auf erhebli- che kognitive Defizite und angeblich auch Arthrose der Hände zog RAD- Ärztin med. pract. E.________ im April 2016 eine neuropsychologische Abklärung nach sechsmonatiger monatlicher Abstinenzkontrolle (unter Auf- forderung zur Mitwirkung; AB 43/3 ff.) in Betracht (AB 35/2; vgl. auch AB 41). Die Laborwerte (namentlich CDT; AB 50, 52) deutete sie am 2. No- vember 2016 dahingehend, dass der Beschwerdeführer weiterhin Alkohol konsumiere (AB 54/3); nach Vorlage anderweitiger Kontrollresultate (AB 60) sprach sie sich (wiederum unter Aufforderung zur Mitwirkung; AB 66) am 21. Dezember 2016 für die Wiederaufnahme der Tests aus (AB 65/3). Aufgrund dieser neuen Laborresultate (insbesondere AB 93; vgl. auch AB 71, 76, 78 f., 81), die gemäss RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, für einen aktuellen Alkoholkonsum sprächen (AB 92), verschob die IVB die vorgese- hene neuropsychologische Begutachtung (vgl. AB 84, 90) und forderte den Beschwerdeführer bis dahin einmal mehr zur Einhaltung einer vollständigen Alkoholabstinenz auf (AB 96). Eine letzte Laboruntersuchung wurde am

6. Juni 2017 durchgeführt (AB 101). 3.1.4 Die aktuelle Hausärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 5. Mai 2017 mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein sich seit Sommer 2016 akzentuieren- des chronisches rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom, eine chronische Alkoholkrankheit (ICD-10 F10.21) sowie Epilepsie (unter Keppra anfallsfrei) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arte- rielle Hypertonie (AB 97/2 Ziff. 1.1). Im Vordergrund stünden aktuell die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 8 Rückenschmerzen; in Bezug auf die Alkoholproblematik sei in betreuter Wohnsituation von einer Stabilisierung auszugehen (AB 97/3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei derzeit abstinent, aber aufgrund des langjährigen Konsums von Alkohol zeigten sich kognitive Einbussen mit Wesensverän- derung (AB 97/7 f. Ziff. 3 f.). 3.1.5 Dem neuropsychologischen Gutachten des lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 16. August 2017 zufolge seien im Vergleich mit Gleichaltrigen kognitive und intellektuelle Minderleistungen in diversen Bereichen objektiviert worden; die intellektuellen Fähigkeiten bewegten sich im Bereich einer leichten Intelligenzminderung (AB 103.1/8 oben). Die objektivierten Defizite, zusammen mit den klinischen Auffällig- keiten, entsprächen einer mittelschweren neuropsychologischen Störung. Dabei handle es sich um eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) sowie um kognitive Einbussen als Folge des langjährigen Alkoholüberkon- sums mit psychischen und Verhaltensänderungen (ICD-10 F10.8). Die re- duzierten intellektuellen Fähigkeiten und der langjährige Alkoholkonsum beeinflussten sich: die Intelligenzminderung (und die damit einhergehenden kognitiven Einschränkungen) reduzierten die Möglichkeit, das Verhalten sinnvoll und gezielt auszurichten sowie die Konsequenzen der eigenen Handlungen zu erfassen, was die Entwicklung der Alkoholabhängigkeit erleichtert haben möge. Gleichzeitig hätten der langjährige Alkoholkonsum (und wohl auch die epileptischen Anfälle) das schon geringe intellektuelle und kognitive Potential weiter geschmälert. Vor diesem Hintergrund könne man wohl auch eine maladaptive Persönlichkeitsentwicklung postulieren, die ihrerseits dazu geführt habe, dass der Alkoholkonsum aufrechterhalten und das intellektuelle und kognitive Potential nicht ausgeschöpft worden seien. Die berichteten psychischen Probleme (Depression) könnten weder das Ausmass noch die Art der Einschränkungen gut erklären; es sei höchs- tens von einer Akzentuierung auszugehen. Der Verlauf werde dominiert durch einen immer wieder durchgebrochenen Alkoholabusus (zum Zeit- punkt des Gutachtens sei der Beschwerdeführer aber abstinent gewesen), und seit Kindheit bestünden intellektuelle und kognitive Einschränkungen. Erst in zweiter Linie kämen insgesamt eher wenige epileptische Anfälle dazu, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum aufge- treten seien; aktuell sei die epileptische Situation stabil (keine Anfälle, EEG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 9 unauffällig). In dritter Linie komme die berichtete Depression. Es sei von einer Verschlechterung des kognitiven Zustandes in den letzten Jahren vor allem durch den erhöhten Alkoholkonsum auszugehen. Entsprechend sei von einer Einschränkung des Rendements von 30 % und von einer Ein- schränkung der zeitlichen Belastbarkeit von 20 % auszugehen; hinzu kä- men etwaige zusätzliche Einschränkungen aufgrund der somatischen und psychischen Erkrankungen. In einer angepassten Tätigkeit (mehr Zeit zur Verrichtung der einzelnen Aufgaben; eine Aufgabe nach der anderen; kla- re, kurze mündliche und schriftliche, eventuell auch bildliche Instruktionen; Arbeitsprotokolle zur Dokumentation der gemachten Arbeiten; deutlich ver- längerte Einarbeitungszeiten; eher repetitive, wohlbekannte Arbeiten; nur sehr geringe sprachliche und rechnerische Anforderungen; vermehrt kurze Pausen; wohlwollendes Umfeld, enge Supervision, Arbeiten werden zuge- teilt) sollten die Einschränkungen des Rendements nicht mehr als 20 % und der zeitlichen Belastbarkeit nicht mehr als 10 % betragen (AB 103.1/8 ff.). 3.1.6 PD Dr. med. I.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizier- te im Bericht vom 22. Februar 2017 (AB 107/2 f.) ein chronisches Lumbo- vertebralsyndrom sowie eine chronische Alkoholkrankheit (derzeit absti- nent) und eine Epilepsie (unter Keppra anfallsfrei). Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen im ganzen Körper an, wobei im Vordergrund die lumbo- sakralen Schmerzen stünden. Klinisch bestehe eine deutlich reduzierte Beweglichkeit des lumbosakralen Überganges, aber Hinweise für eine radi- kuläre Problematik oder relevanten Ausfall fehlten. Die konservativen the- rapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft und neurochirurgischer- seits bestehe keine Indikation für einen operativen Eingriff. Eine Ursache für die diskrete Gangabweichung nach rechts und die subjektiven Mis- sempfindungen im Bereich der Fussballen sei nicht ersichtlich; diese seien allenfalls im Rahmen der Alkoholkrankheit zu interpretieren. 3.1.7 Mit Bericht vom 13. Oktober 2017 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. F.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) ein chroni- sches lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderun- gen, (2.) eine Handgelenksarthrose beidseits, (3.) Epilepsie (aktuell anfalls- frei unter Keppra), (4.) eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), (5.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 10 Alkoholkrankheit (irreversible Schäden des Alkoholkonsums ausschliesslich mit neuropsychologischen Einschränkungen; aktuell abstinent) sowie (6.) Operation Schulter links (mit Osteosynthese) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine arterielle Hypertonie, (2.) Hypovitaminose D, (3.) Nikotinkonsum, (4.) Status nach Tonsillektomie und Appendektomie, (5.) Vasektomie sowie (6.) zweimaliges Schädelhirntrauma als Kind (AB 108/5 ff.). In Bezug auf das Suchtgeschehen betreffend Alkoholkon- sum sei keine psychiatrische Komorbidität auszumachen; eine sekundäre Alkoholproblematik sei nicht identifiziert worden. Es könne von einer primären Alkoholproblematik ausgegangen werden. Hier sei wichtig zu prä- zisieren, dass der Beschwerdeführer abstinent leben könne und ihm die Abstinenz zumutbar sei. Falls es ein Rezidiv des Alkoholkonsums geben sollte, könnten neue reversible Probleme als dessen Folge auftreten und die schon bekannten irreversiblen Schäden könnten sich verschlechtern. Aktuell sei eine Tätigkeit als … oder … wegen der bilateralen Handgelenk- sarthrose und den degenerativen Rückenveränderungen nicht mehr zu- mutbar. Das gelte ganz allgemein für reine manuelle mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, die vorwiegend stehend und/oder gehend ausgeübt würden. Aus somatischen Gründen seien derartige Tätigkeiten nicht mehr zumutbar; allein aus neuropsychologischer Sicht könnte der Beschwerde- führer indessen in der angestammten Tätigkeit noch 80 % arbeiten mit ei- nem Rendement von 70 % (vgl. E. 3.1.5 hiervor), was einer Leistungsmin- derung von 30 % in einem vollen Pensum entspräche. Eine angepasste leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei zu 90 % zu- mutbar (10 % Reduktion aus neuropsychologischen Gründen; vgl. E. 3.1.5 hiervor), wobei mit einer Leistungsminderung von 30 % (aus somatischen Gründen: vermehrter Pausenbedarf bei degenerativen Veränderungen bei- der Handgelenke, zumal der Beschwerdeführer doch nicht viel anderes als eine manuelle Tätigkeit ausüben könne – diese Leistungsminderung aus somatischen Gründen decke auch die vom Neuropsychologen definierte Leistungsminderung [vgl. E. 3.1.5 hiervor] ab) bei diesem reduzierten Pen- sum zu rechnen sei (AB 108/8 ff.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 11 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Zunächst zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht seit Jahren an einer ausgeprägt fortgeschrittenen Arthrose beider Handgelenke leidet, indessen der letzte fachmedizinische Bericht dazu vom

27. Februar 2014 datiert (AB 16/2; vgl. dazu E. 3.1.1 hiervor). Der Neuro- chirurg PD Dr. med. I.________ wies zwar auf diffuse Schmerzen im gan- zen Körper (auch der Arme) hin, beschränkte dann aber seine Untersu- chung vom 22. Februar 2017 auf die dannzumal im Vordergrund stehenden lumbosakralen Schmerzen (AB 107/2 f.; vgl. dazu E. 3.1.6 hiervor). Er- wähnt wurden die Arthrosen einzig noch von den Hausärztinnen Dres. med. D.________ im Bericht vom 26. Oktober 2015 (AB 15/4 Ziff. 1.7; vgl. dazu E. 3.1.2 hiervor) und G.________ gemäss E-Mail vom 23. Dezember 2016 (AB 68/1 unten), ohne dass diese alsdann unter den Diagnosen (mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) aufgelistet würden (AB 15/2 Ziff. 1.1, 97/2 Ziff. 1.1). Indessen ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund eben dieser Gelenkbe- schwerden sein Arbeitspensum von 100 % auf 80 % reduziert haben soll (so AB 12/1 [bei …] bzw. AB 24/2 [bei … in einem Programm]; vgl. auch AB 103.1/2 oben und 103.1/8 unten). Im RAD-Bericht vom 13. November 2017 wird gar von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als … bei einer … sowie in der erlernten Tätigkeit als … (AB 108/8 unten) bzw. von einer Leistungsminderung von (maximal) 30 % in einer angepass- ten Tätigkeit (AB 108/11 Mitte) aufgrund der durch die Arthrose verursach- ten irreversiblen degenerativen Problematik ausgegangen (vgl. auch AB 108/7 unten). Aussagekräftige aktuelle Arztberichte (aufgrund eigener Untersuchungen und mit fachärztlicher Einschätzung der verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit), die den Verlauf seit Februar 2014 doku- mentieren und beurteilen, liegen nicht vor (soweit von 16. bis 31. August

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 12 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert worden ist, erfolgte dies aus psychiatrischer Sicht [AB 113/7]). Damit fehlen für einen wesentlichen Teil des hier hinsichtlich des Rentenanspruchs zu beurteilenden Zeitraums medizinische Unterlagen, die auch nur ansatzweise eine Beurteilung erlau- ben würden. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. 3.4 Weiter bestehen diffuse Schmerzen im ganzen Körper, bei welchen die lumbosakralen Schmerzen im Vordergrund stehen. PD Dr. med. I.________ sieht hier (bei fehlender Neurokompression) zwar auf chirurgi- scher und schmerztherapeutischer Ebene die therapeutischen Massnah- men noch nicht ausgeschöpft, hält aber hinsichtlich der diskreten Gangab- weichung nach rechts und den Missempfindungen auch eine alkoholkrank- heitsbedingte Ursache für möglich (AB 107/3; vgl. dazu E. 3.1.6 hiervor). Hierzu bedarf es weiterer neurologischer Abklärungen, ergibt sich doch entgegen der im RAD-Bericht vom 13. November 2017 getroffenen An- nahme (AB 108/8 oben) nicht mit der hier zu fordernden Klarheit, dass PD Dr. med. I.________ keine signifikanten Befunde für eine periphere Neur- opathie erhoben hat, war sich doch dieser gar nicht sicher, ob eine Sensibi- litätsstörung vorliegt (AB 107/3 unten). 3.5 3.5.1 Ebenso unzureichend ist die medizinische Aktenlage hinsichtlich der neuropsychologischen Defizite, handelt es sich doch beim entsprechenden Gutachten vom 16. August 2017 (AB 103.1; vgl. dazu AB 3.1.5 hiervor) nicht um ein medizinisches Gutachten und verlangte doch der Gutachter, welcher die Diagnose eines "Alkoholüberkonsums mit psychischen und Verhaltensänderungen" nach ICD-10 F10.8 stellt (AB 103.1/12 unten), auch, dass die durch den Alkoholkonsum verursachten psychischen Ein- schränkungen von einer Fachperson (z.B. RAD) zu beurteilen seien (AB 103.1/11 oben). Das wiederum setzt eine persönliche Untersuchung voraus; der blosse Hinweis im RAD-Bericht vom 13. Oktober 2017 (AB 108/8 unten) auf eine nicht weiter dokumentierte Besprechung der Problematik mit einem Psychiater des RAD genügt hierfür nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 13 3.5.2 Was das neuropsychologische Gutachten als solches anbelangt, ist festzuhalten, dass am Tag der Begutachtung (13. Juni 2017; AB 103.1) der CDT-Wert nicht gemessen wurde, dieser aber noch am 2. Mai 2017 2.0 (bei einem Normwert <1.3; AB 93) betragen hatte. Damit war eigentlich die als Voraussetzung für die Begutachtung geforderte nachgewiesene sechs- (AB 39) bzw. zumindest viermonatige Alkoholabstinenz (nach der vom So- zialdienst konstatierten Abstinenz [AB 65/3] trotz auffälliger Laborwerte [vgl. AB 54/3]) nicht gegeben (vgl. dazu auch AB 92). Der Gutachter geht zwar von einer Abstinenz im Untersuchungszeitpunkt aus (AB 103.1/3), dies aber ohne Würdigung und Plausibilisierung des kritischen Laborwerts. Weiter ergeben sich im neuropsychologischen Gutachten vom 16. August 2017 Unklarheiten in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil aus neuropsycho- logischer Sicht. An angepasste Tätigkeiten wird darin gefordert, dass mehr Zeit zur Verrichtung der einzelnen Aufgaben eingeräumt werde, eine Auf- gabe nach der anderen zu erfüllen sei, klare, kurze mündliche und schriftli- che (in einfachen Worten), eventuell auch bildliche Instruktionen zu erfol- gen hätten, Arbeitsprotokolle zur Dokumentation der gemachten Arbeiten zu erstellen seien, deutlich verlängerte Einarbeitungszeiten zu bemessen seien, eher repetitive, wohlbekannte Arbeiten zuzuteilen seien, nur sehr geringe sprachliche und rechnerische Anforderungen zu erwarten seien, vermehrt kurze Pausen einzulegen seien, ein wohlwollendes Umfeld und enge Supervision von Vorteil seien und die Arbeiten zugeteilt würden (AB 103.1/11 unten). Die angestammte Tätigkeit als … in einer … umfasste gemäss Gutachter einfache, eher repetitive körperliche Arbeiten ohne ei- gene Entscheidungskompetenz, wobei die Arbeiten jeweils am Morgen vom Vorgesetzten zugeteilt worden seien (AB 103.1/11 Mitte). Diese einfa- chen und klar strukturierten Tätigkeiten in der … scheinen sich mit denjeni- gen einer angepassten Tätigkeit zu decken. Dennoch – und ohne weitere Begründung – wird dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zufolge erhöhter Ermüdbarkeit eine zeitliche Belastbarkeit von 80 % attes- tiert und damit das dort zuletzt offenbar effektiv geleistete Pensum bestätigt (AB 103.1/11 Mitte), während diese in einer (anderen) angepassten Tätig- keit (zumindest) 90 % betragen soll (AB 103.1/12 oben). Nicht nachvoll- ziehbar ist auch, weshalb sich in einer (anderen) angepassten Tätigkeit das Rendement von 70 % (AB 103.1/11 unten) auf (mindestens) 80 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 14 (AB 103.1/12 oben) erhöhen soll. All diese Einschätzungen zur ange- stammten Tätigkeit nahm der Gutachter zudem ohne Kenntnis des genau- en Anforderungsprofils als … in der … vor, liegt dieses doch gar nicht vor (vgl. AB 108/8 Mitte). 3.6 Mit Bericht vom 13. Oktober 2017 würdigte der RAD-Arzt Dr. med. F.________ den medizinischen Sachverhalt umfassend und damit unter Einschluss der somatischen und psychischen Beeinträchtigungen. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer nicht persönlich (vgl. bereits E. 3.5.1 hiervor), sondern verfasste seinen Bericht einzig aufgrund der Akten. Ob- wohl er sich ausführlich mit der medizinischen Situation des Beschwerde- führers auseinandersetzt, bestehen dennoch gewisse Zweifel an der Schlüssigkeit dieser Aktenbeurteilung. Allein schon aufgrund seiner fachli- chen Qualifikationen als Allgemeinmediziner und Rheumatologe kann er sich nur beschränkt zu den somatischen, nicht aber zu den psychischen Belangen äussern (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, E. 4.3.1, wonach RAD-Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen müssen); zwar soll er in Bezug auf letztere einen RAD-Psychiater beigezogen haben, doch er- folgte weder eine persönliche Untersuchung (vgl. bereits E. 3.5.1 hiervor) noch ist dessen Stellungnahme in den Akten dokumentiert und visiert. Be- reits unter E. 3.3 f. hiervor ist festgestellt worden, dass die Arthrose und die diskrete Gangabweichung nach rechts sowie die Missempfindungen unge- nügend abgeklärt worden sind. Im RAD-Bericht wird schliesslich noch die Diagnose "Operation Schulter links (mit Osteosynthese)" erwähnt (AB 108/6 Mitte), doch finden sich alsdann weder im Bericht selber noch in den gesamten Akten entsprechende Hinweise. Da sich diese Diagnose anscheinend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, besteht auch diesbezüglich Klärungsbedarf. Schliesslich ist festzustellen, dass selbst die Beschwerdegegnerin Zweifel an der Einschätzung ihres eigenen RAD gehabt haben dürfte, ansonsten sie mit Blick auf die einzuleitenden beruflichen Massnahmen (Arbeitsver- mittlung) nicht weitere Abklärungen in Bezug auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit anzuordnen gehabt hätte (vgl. AB 123 f.; vgl. auch prozess- leitende Verfügung vom 5. Juni 2018).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 15 3.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vorliegenden medizini- schen Unterlagen keine rechtsgenügliche Grundlage für eine abschlies- sende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und damit des Leis- tungsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversiche- rung darstellen. Es bedarf weiterer Abklärungen in Form einer polydiszi- plinären Begutachtung. Aufgrund des neuerlichen Verdachts auf Alkohol- konsum und der gestützt darauf vom RAD gemachten Feststellungen und Empfehlungen (AB 140) wird die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer – soweit von ihm eine Alkoholabstinenz weiterhin gefordert werden kann (vgl. dazu jedoch auch E. 3.1.5 hiervor) – vorgängig an seine Mitwir- kungspflichten und die entsprechenden Folgen im Unterlassungsfall zu ermahnen haben. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung gutzuheissen und die Akten sind an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 4.2.1 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 16 eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die obsie- gende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kantonalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. 4.2.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertre- tung auf Fr. 100.-- festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 17 4.2.3 Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch lic. iur. … von der B.________ vertreten, die auf das Einreichen einer Kostennote verzichtet und die Festsetzung der Parteientschädigung in das gerichtliche Ermessen gestellt hat. Angesichts des einfachen Schriftenwechsels und der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen rechtfertigt sich eine Parteikostenentschädigung von pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt.). Diese hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Ur- teils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Im Zusammenhang mit dem Leistungsbegehren (Zusprache einer ganzen Invalidenrente) beantragt der Beschwerdeführer vorab die Feststellung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 4 dass er im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (vgl. Beschwer- de, Rechtsbegehren Ziff. 2). Aufgrund der Subsidiarität des Feststellungs- begehrens (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 90 N. 2) fragt sich, ob der Beschwerdeführer dies- bezüglich überhaupt ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse hat, zu- mal – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 5 zutreffend wiedergibt – das Kriterium der Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit Bestandteil der Rentenverfügung und damit des Leistungsbegeh- rens bildet. Da indessen Rechtsbegehren insbesondere auch im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 30. November 2015, 9C_101/2015, E. 2.2) und in der Beschwerde sowohl in Rechtsbegehren Ziff. 2 als auch in der Begründung Ziff. 5 explizit ein Leistungsbegehren dahingehend gestellt wird, als eine ganze Rente zuzusprechen sei, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 21. März 2018 sei aufzuheben.
  2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist. Es sei eine ganze Rente zuzusprechen.
  3. Eventualiter sei das Invalideneinkommen anzupassen und der Invali- ditätsgrad sei neu zu berechnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, aufgrund der erhebli- chen Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils sowohl in somatischer als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 3 auch in kognitiver Hinsicht sei eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin was folgt:
  4. Auf die Beschwerde vom 1. Mai 2018 sei nicht einzutreten.
  5. Soweit auf die Beschwerde vom 1. Mai 2018 eingetreten wird, sei diese abzuweisen.
  6. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
  7. Dem Beschwerdeführer sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Erwägungen:
  8. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  9. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  10. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Im Zusammenhang mit dem Leistungsbegehren (Zusprache einer ganzen Invalidenrente) beantragt der Beschwerdeführer vorab die Feststellung, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 4 dass er im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (vgl. Beschwer- de, Rechtsbegehren Ziff. 2). Aufgrund der Subsidiarität des Feststellungs- begehrens (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 90 N. 2) fragt sich, ob der Beschwerdeführer dies- bezüglich überhaupt ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse hat, zu- mal – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 5 zutreffend wiedergibt – das Kriterium der Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit Bestandteil der Rentenverfügung und damit des Leistungsbegeh- rens bildet. Da indessen Rechtsbegehren insbesondere auch im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 30. November 2015, 9C_101/2015, E. 2.2) und in der Beschwerde sowohl in Rechtsbegehren Ziff. 2 als auch in der Begründung Ziff. 5 explizit ein Leistungsbegehren dahingehend gestellt wird, als eine ganze Rente zuzusprechen sei, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. März 2018 (AB 122). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  11. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamenten- missbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in de- ren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits- schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 6 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
  12. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Gemäss Bericht des Spitals C.________ vom 27. Februar 2014 (AB 16/2) leidet der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten fortgeschrit- tenen Arthrose beider Handgelenke. Deshalb sei es in den letzten drei bis vier Jahren zu vor allem belastungsabhängigen Schmerzen und einer pro- gredienten Bewegungseinschränkung beider Handgelenke gekommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 7 3.1.2 Die damalige Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für All- gemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 26. Oktober 2015 (1.) eine langjährige Alkoholabhängigkeitsproblematik (ICD-10 F10.2) mit Unfall und Sturzneigung sowie mit psychischen und Verhaltensstörungen, (2.) Epilepsie, (3.) arterielle Hypertonie, (4.) Status nach Gicht (AB 15/2 Ziff. 1.1) und wies zudem auf multiple Arthrosen an Handgelenken und Ellbogen hin (AB 15/4 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer habe schon viele Entzüge und Rückfälle hinter sich (AB 15/3 Ziff. 1.4); es bestehe eine hohe Rückfall- und Verletzungsgefahr (AB 15/8 Ziff. 4). 3.1.3 Bei Status nach mehreren Alkoholentzügen, Verdacht auf erhebli- che kognitive Defizite und angeblich auch Arthrose der Hände zog RAD- Ärztin med. pract. E.________ im April 2016 eine neuropsychologische Abklärung nach sechsmonatiger monatlicher Abstinenzkontrolle (unter Auf- forderung zur Mitwirkung; AB 43/3 ff.) in Betracht (AB 35/2; vgl. auch AB 41). Die Laborwerte (namentlich CDT; AB 50, 52) deutete sie am 2. No- vember 2016 dahingehend, dass der Beschwerdeführer weiterhin Alkohol konsumiere (AB 54/3); nach Vorlage anderweitiger Kontrollresultate (AB 60) sprach sie sich (wiederum unter Aufforderung zur Mitwirkung; AB 66) am 21. Dezember 2016 für die Wiederaufnahme der Tests aus (AB 65/3). Aufgrund dieser neuen Laborresultate (insbesondere AB 93; vgl. auch AB 71, 76, 78 f., 81), die gemäss RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, für einen aktuellen Alkoholkonsum sprächen (AB 92), verschob die IVB die vorgese- hene neuropsychologische Begutachtung (vgl. AB 84, 90) und forderte den Beschwerdeführer bis dahin einmal mehr zur Einhaltung einer vollständigen Alkoholabstinenz auf (AB 96). Eine letzte Laboruntersuchung wurde am
  13. Juni 2017 durchgeführt (AB 101). 3.1.4 Die aktuelle Hausärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 5. Mai 2017 mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein sich seit Sommer 2016 akzentuieren- des chronisches rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom, eine chronische Alkoholkrankheit (ICD-10 F10.21) sowie Epilepsie (unter Keppra anfallsfrei) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arte- rielle Hypertonie (AB 97/2 Ziff. 1.1). Im Vordergrund stünden aktuell die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 8 Rückenschmerzen; in Bezug auf die Alkoholproblematik sei in betreuter Wohnsituation von einer Stabilisierung auszugehen (AB 97/3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei derzeit abstinent, aber aufgrund des langjährigen Konsums von Alkohol zeigten sich kognitive Einbussen mit Wesensverän- derung (AB 97/7 f. Ziff. 3 f.). 3.1.5 Dem neuropsychologischen Gutachten des lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 16. August 2017 zufolge seien im Vergleich mit Gleichaltrigen kognitive und intellektuelle Minderleistungen in diversen Bereichen objektiviert worden; die intellektuellen Fähigkeiten bewegten sich im Bereich einer leichten Intelligenzminderung (AB 103.1/8 oben). Die objektivierten Defizite, zusammen mit den klinischen Auffällig- keiten, entsprächen einer mittelschweren neuropsychologischen Störung. Dabei handle es sich um eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) sowie um kognitive Einbussen als Folge des langjährigen Alkoholüberkon- sums mit psychischen und Verhaltensänderungen (ICD-10 F10.8). Die re- duzierten intellektuellen Fähigkeiten und der langjährige Alkoholkonsum beeinflussten sich: die Intelligenzminderung (und die damit einhergehenden kognitiven Einschränkungen) reduzierten die Möglichkeit, das Verhalten sinnvoll und gezielt auszurichten sowie die Konsequenzen der eigenen Handlungen zu erfassen, was die Entwicklung der Alkoholabhängigkeit erleichtert haben möge. Gleichzeitig hätten der langjährige Alkoholkonsum (und wohl auch die epileptischen Anfälle) das schon geringe intellektuelle und kognitive Potential weiter geschmälert. Vor diesem Hintergrund könne man wohl auch eine maladaptive Persönlichkeitsentwicklung postulieren, die ihrerseits dazu geführt habe, dass der Alkoholkonsum aufrechterhalten und das intellektuelle und kognitive Potential nicht ausgeschöpft worden seien. Die berichteten psychischen Probleme (Depression) könnten weder das Ausmass noch die Art der Einschränkungen gut erklären; es sei höchs- tens von einer Akzentuierung auszugehen. Der Verlauf werde dominiert durch einen immer wieder durchgebrochenen Alkoholabusus (zum Zeit- punkt des Gutachtens sei der Beschwerdeführer aber abstinent gewesen), und seit Kindheit bestünden intellektuelle und kognitive Einschränkungen. Erst in zweiter Linie kämen insgesamt eher wenige epileptische Anfälle dazu, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum aufge- treten seien; aktuell sei die epileptische Situation stabil (keine Anfälle, EEG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 9 unauffällig). In dritter Linie komme die berichtete Depression. Es sei von einer Verschlechterung des kognitiven Zustandes in den letzten Jahren vor allem durch den erhöhten Alkoholkonsum auszugehen. Entsprechend sei von einer Einschränkung des Rendements von 30 % und von einer Ein- schränkung der zeitlichen Belastbarkeit von 20 % auszugehen; hinzu kä- men etwaige zusätzliche Einschränkungen aufgrund der somatischen und psychischen Erkrankungen. In einer angepassten Tätigkeit (mehr Zeit zur Verrichtung der einzelnen Aufgaben; eine Aufgabe nach der anderen; kla- re, kurze mündliche und schriftliche, eventuell auch bildliche Instruktionen; Arbeitsprotokolle zur Dokumentation der gemachten Arbeiten; deutlich ver- längerte Einarbeitungszeiten; eher repetitive, wohlbekannte Arbeiten; nur sehr geringe sprachliche und rechnerische Anforderungen; vermehrt kurze Pausen; wohlwollendes Umfeld, enge Supervision, Arbeiten werden zuge- teilt) sollten die Einschränkungen des Rendements nicht mehr als 20 % und der zeitlichen Belastbarkeit nicht mehr als 10 % betragen (AB 103.1/8 ff.). 3.1.6 PD Dr. med. I.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizier- te im Bericht vom 22. Februar 2017 (AB 107/2 f.) ein chronisches Lumbo- vertebralsyndrom sowie eine chronische Alkoholkrankheit (derzeit absti- nent) und eine Epilepsie (unter Keppra anfallsfrei). Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen im ganzen Körper an, wobei im Vordergrund die lumbo- sakralen Schmerzen stünden. Klinisch bestehe eine deutlich reduzierte Beweglichkeit des lumbosakralen Überganges, aber Hinweise für eine radi- kuläre Problematik oder relevanten Ausfall fehlten. Die konservativen the- rapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft und neurochirurgischer- seits bestehe keine Indikation für einen operativen Eingriff. Eine Ursache für die diskrete Gangabweichung nach rechts und die subjektiven Mis- sempfindungen im Bereich der Fussballen sei nicht ersichtlich; diese seien allenfalls im Rahmen der Alkoholkrankheit zu interpretieren. 3.1.7 Mit Bericht vom 13. Oktober 2017 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. F.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) ein chroni- sches lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderun- gen, (2.) eine Handgelenksarthrose beidseits, (3.) Epilepsie (aktuell anfalls- frei unter Keppra), (4.) eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), (5.) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 10 Alkoholkrankheit (irreversible Schäden des Alkoholkonsums ausschliesslich mit neuropsychologischen Einschränkungen; aktuell abstinent) sowie (6.) Operation Schulter links (mit Osteosynthese) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine arterielle Hypertonie, (2.) Hypovitaminose D, (3.) Nikotinkonsum, (4.) Status nach Tonsillektomie und Appendektomie, (5.) Vasektomie sowie (6.) zweimaliges Schädelhirntrauma als Kind (AB 108/5 ff.). In Bezug auf das Suchtgeschehen betreffend Alkoholkon- sum sei keine psychiatrische Komorbidität auszumachen; eine sekundäre Alkoholproblematik sei nicht identifiziert worden. Es könne von einer primären Alkoholproblematik ausgegangen werden. Hier sei wichtig zu prä- zisieren, dass der Beschwerdeführer abstinent leben könne und ihm die Abstinenz zumutbar sei. Falls es ein Rezidiv des Alkoholkonsums geben sollte, könnten neue reversible Probleme als dessen Folge auftreten und die schon bekannten irreversiblen Schäden könnten sich verschlechtern. Aktuell sei eine Tätigkeit als … oder … wegen der bilateralen Handgelenk- sarthrose und den degenerativen Rückenveränderungen nicht mehr zu- mutbar. Das gelte ganz allgemein für reine manuelle mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, die vorwiegend stehend und/oder gehend ausgeübt würden. Aus somatischen Gründen seien derartige Tätigkeiten nicht mehr zumutbar; allein aus neuropsychologischer Sicht könnte der Beschwerde- führer indessen in der angestammten Tätigkeit noch 80 % arbeiten mit ei- nem Rendement von 70 % (vgl. E. 3.1.5 hiervor), was einer Leistungsmin- derung von 30 % in einem vollen Pensum entspräche. Eine angepasste leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei zu 90 % zu- mutbar (10 % Reduktion aus neuropsychologischen Gründen; vgl. E. 3.1.5 hiervor), wobei mit einer Leistungsminderung von 30 % (aus somatischen Gründen: vermehrter Pausenbedarf bei degenerativen Veränderungen bei- der Handgelenke, zumal der Beschwerdeführer doch nicht viel anderes als eine manuelle Tätigkeit ausüben könne – diese Leistungsminderung aus somatischen Gründen decke auch die vom Neuropsychologen definierte Leistungsminderung [vgl. E. 3.1.5 hiervor] ab) bei diesem reduzierten Pen- sum zu rechnen sei (AB 108/8 ff.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 11 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Zunächst zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht seit Jahren an einer ausgeprägt fortgeschrittenen Arthrose beider Handgelenke leidet, indessen der letzte fachmedizinische Bericht dazu vom
  14. Februar 2014 datiert (AB 16/2; vgl. dazu E. 3.1.1 hiervor). Der Neuro- chirurg PD Dr. med. I.________ wies zwar auf diffuse Schmerzen im gan- zen Körper (auch der Arme) hin, beschränkte dann aber seine Untersu- chung vom 22. Februar 2017 auf die dannzumal im Vordergrund stehenden lumbosakralen Schmerzen (AB 107/2 f.; vgl. dazu E. 3.1.6 hiervor). Er- wähnt wurden die Arthrosen einzig noch von den Hausärztinnen Dres. med. D.________ im Bericht vom 26. Oktober 2015 (AB 15/4 Ziff. 1.7; vgl. dazu E. 3.1.2 hiervor) und G.________ gemäss E-Mail vom 23. Dezember 2016 (AB 68/1 unten), ohne dass diese alsdann unter den Diagnosen (mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) aufgelistet würden (AB 15/2 Ziff. 1.1, 97/2 Ziff. 1.1). Indessen ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund eben dieser Gelenkbe- schwerden sein Arbeitspensum von 100 % auf 80 % reduziert haben soll (so AB 12/1 [bei …] bzw. AB 24/2 [bei … in einem Programm]; vgl. auch AB 103.1/2 oben und 103.1/8 unten). Im RAD-Bericht vom 13. November 2017 wird gar von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als … bei einer … sowie in der erlernten Tätigkeit als … (AB 108/8 unten) bzw. von einer Leistungsminderung von (maximal) 30 % in einer angepass- ten Tätigkeit (AB 108/11 Mitte) aufgrund der durch die Arthrose verursach- ten irreversiblen degenerativen Problematik ausgegangen (vgl. auch AB 108/7 unten). Aussagekräftige aktuelle Arztberichte (aufgrund eigener Untersuchungen und mit fachärztlicher Einschätzung der verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit), die den Verlauf seit Februar 2014 doku- mentieren und beurteilen, liegen nicht vor (soweit von 16. bis 31. August Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 12 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert worden ist, erfolgte dies aus psychiatrischer Sicht [AB 113/7]). Damit fehlen für einen wesentlichen Teil des hier hinsichtlich des Rentenanspruchs zu beurteilenden Zeitraums medizinische Unterlagen, die auch nur ansatzweise eine Beurteilung erlau- ben würden. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. 3.4 Weiter bestehen diffuse Schmerzen im ganzen Körper, bei welchen die lumbosakralen Schmerzen im Vordergrund stehen. PD Dr. med. I.________ sieht hier (bei fehlender Neurokompression) zwar auf chirurgi- scher und schmerztherapeutischer Ebene die therapeutischen Massnah- men noch nicht ausgeschöpft, hält aber hinsichtlich der diskreten Gangab- weichung nach rechts und den Missempfindungen auch eine alkoholkrank- heitsbedingte Ursache für möglich (AB 107/3; vgl. dazu E. 3.1.6 hiervor). Hierzu bedarf es weiterer neurologischer Abklärungen, ergibt sich doch entgegen der im RAD-Bericht vom 13. November 2017 getroffenen An- nahme (AB 108/8 oben) nicht mit der hier zu fordernden Klarheit, dass PD Dr. med. I.________ keine signifikanten Befunde für eine periphere Neur- opathie erhoben hat, war sich doch dieser gar nicht sicher, ob eine Sensibi- litätsstörung vorliegt (AB 107/3 unten). 3.5 3.5.1 Ebenso unzureichend ist die medizinische Aktenlage hinsichtlich der neuropsychologischen Defizite, handelt es sich doch beim entsprechenden Gutachten vom 16. August 2017 (AB 103.1; vgl. dazu AB 3.1.5 hiervor) nicht um ein medizinisches Gutachten und verlangte doch der Gutachter, welcher die Diagnose eines "Alkoholüberkonsums mit psychischen und Verhaltensänderungen" nach ICD-10 F10.8 stellt (AB 103.1/12 unten), auch, dass die durch den Alkoholkonsum verursachten psychischen Ein- schränkungen von einer Fachperson (z.B. RAD) zu beurteilen seien (AB 103.1/11 oben). Das wiederum setzt eine persönliche Untersuchung voraus; der blosse Hinweis im RAD-Bericht vom 13. Oktober 2017 (AB 108/8 unten) auf eine nicht weiter dokumentierte Besprechung der Problematik mit einem Psychiater des RAD genügt hierfür nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 13 3.5.2 Was das neuropsychologische Gutachten als solches anbelangt, ist festzuhalten, dass am Tag der Begutachtung (13. Juni 2017; AB 103.1) der CDT-Wert nicht gemessen wurde, dieser aber noch am 2. Mai 2017 2.0 (bei einem Normwert <1.3; AB 93) betragen hatte. Damit war eigentlich die als Voraussetzung für die Begutachtung geforderte nachgewiesene sechs- (AB 39) bzw. zumindest viermonatige Alkoholabstinenz (nach der vom So- zialdienst konstatierten Abstinenz [AB 65/3] trotz auffälliger Laborwerte [vgl. AB 54/3]) nicht gegeben (vgl. dazu auch AB 92). Der Gutachter geht zwar von einer Abstinenz im Untersuchungszeitpunkt aus (AB 103.1/3), dies aber ohne Würdigung und Plausibilisierung des kritischen Laborwerts. Weiter ergeben sich im neuropsychologischen Gutachten vom 16. August 2017 Unklarheiten in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil aus neuropsycho- logischer Sicht. An angepasste Tätigkeiten wird darin gefordert, dass mehr Zeit zur Verrichtung der einzelnen Aufgaben eingeräumt werde, eine Auf- gabe nach der anderen zu erfüllen sei, klare, kurze mündliche und schriftli- che (in einfachen Worten), eventuell auch bildliche Instruktionen zu erfol- gen hätten, Arbeitsprotokolle zur Dokumentation der gemachten Arbeiten zu erstellen seien, deutlich verlängerte Einarbeitungszeiten zu bemessen seien, eher repetitive, wohlbekannte Arbeiten zuzuteilen seien, nur sehr geringe sprachliche und rechnerische Anforderungen zu erwarten seien, vermehrt kurze Pausen einzulegen seien, ein wohlwollendes Umfeld und enge Supervision von Vorteil seien und die Arbeiten zugeteilt würden (AB 103.1/11 unten). Die angestammte Tätigkeit als … in einer … umfasste gemäss Gutachter einfache, eher repetitive körperliche Arbeiten ohne ei- gene Entscheidungskompetenz, wobei die Arbeiten jeweils am Morgen vom Vorgesetzten zugeteilt worden seien (AB 103.1/11 Mitte). Diese einfa- chen und klar strukturierten Tätigkeiten in der … scheinen sich mit denjeni- gen einer angepassten Tätigkeit zu decken. Dennoch – und ohne weitere Begründung – wird dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zufolge erhöhter Ermüdbarkeit eine zeitliche Belastbarkeit von 80 % attes- tiert und damit das dort zuletzt offenbar effektiv geleistete Pensum bestätigt (AB 103.1/11 Mitte), während diese in einer (anderen) angepassten Tätig- keit (zumindest) 90 % betragen soll (AB 103.1/12 oben). Nicht nachvoll- ziehbar ist auch, weshalb sich in einer (anderen) angepassten Tätigkeit das Rendement von 70 % (AB 103.1/11 unten) auf (mindestens) 80 % Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 14 (AB 103.1/12 oben) erhöhen soll. All diese Einschätzungen zur ange- stammten Tätigkeit nahm der Gutachter zudem ohne Kenntnis des genau- en Anforderungsprofils als … in der … vor, liegt dieses doch gar nicht vor (vgl. AB 108/8 Mitte). 3.6 Mit Bericht vom 13. Oktober 2017 würdigte der RAD-Arzt Dr. med. F.________ den medizinischen Sachverhalt umfassend und damit unter Einschluss der somatischen und psychischen Beeinträchtigungen. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer nicht persönlich (vgl. bereits E. 3.5.1 hiervor), sondern verfasste seinen Bericht einzig aufgrund der Akten. Ob- wohl er sich ausführlich mit der medizinischen Situation des Beschwerde- führers auseinandersetzt, bestehen dennoch gewisse Zweifel an der Schlüssigkeit dieser Aktenbeurteilung. Allein schon aufgrund seiner fachli- chen Qualifikationen als Allgemeinmediziner und Rheumatologe kann er sich nur beschränkt zu den somatischen, nicht aber zu den psychischen Belangen äussern (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, E. 4.3.1, wonach RAD-Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen müssen); zwar soll er in Bezug auf letztere einen RAD-Psychiater beigezogen haben, doch er- folgte weder eine persönliche Untersuchung (vgl. bereits E. 3.5.1 hiervor) noch ist dessen Stellungnahme in den Akten dokumentiert und visiert. Be- reits unter E. 3.3 f. hiervor ist festgestellt worden, dass die Arthrose und die diskrete Gangabweichung nach rechts sowie die Missempfindungen unge- nügend abgeklärt worden sind. Im RAD-Bericht wird schliesslich noch die Diagnose "Operation Schulter links (mit Osteosynthese)" erwähnt (AB 108/6 Mitte), doch finden sich alsdann weder im Bericht selber noch in den gesamten Akten entsprechende Hinweise. Da sich diese Diagnose anscheinend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, besteht auch diesbezüglich Klärungsbedarf. Schliesslich ist festzustellen, dass selbst die Beschwerdegegnerin Zweifel an der Einschätzung ihres eigenen RAD gehabt haben dürfte, ansonsten sie mit Blick auf die einzuleitenden beruflichen Massnahmen (Arbeitsver- mittlung) nicht weitere Abklärungen in Bezug auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit anzuordnen gehabt hätte (vgl. AB 123 f.; vgl. auch prozess- leitende Verfügung vom 5. Juni 2018). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 15 3.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vorliegenden medizini- schen Unterlagen keine rechtsgenügliche Grundlage für eine abschlies- sende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und damit des Leis- tungsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversiche- rung darstellen. Es bedarf weiterer Abklärungen in Form einer polydiszi- plinären Begutachtung. Aufgrund des neuerlichen Verdachts auf Alkohol- konsum und der gestützt darauf vom RAD gemachten Feststellungen und Empfehlungen (AB 140) wird die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer – soweit von ihm eine Alkoholabstinenz weiterhin gefordert werden kann (vgl. dazu jedoch auch E. 3.1.5 hiervor) – vorgängig an seine Mitwir- kungspflichten und die entsprechenden Folgen im Unterlassungsfall zu ermahnen haben. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung gutzuheissen und die Akten sind an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung.
  15. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 4.2.1 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 16 eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die obsie- gende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kantonalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. 4.2.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertre- tung auf Fr. 100.-- festgelegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 17 4.2.3 Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch lic. iur. … von der B.________ vertreten, die auf das Einreichen einer Kostennote verzichtet und die Festsetzung der Parteientschädigung in das gerichtliche Ermessen gestellt hat. Angesichts des einfachen Schriftenwechsels und der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen rechtfertigt sich eine Parteikostenentschädigung von pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt.). Diese hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  18. Der von der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Ur- teils zurückerstattet.
  19. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 18
  20. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 337 IV SCP/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juli 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich unter Hinweis auf Epilepsie und Rheuma bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) im Juli 2015 zur Früherfassung und im September 2015 zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1, 3). In der Folge tätigte die IVB Ab- klärungen erwerblicher und medizinischer Art, in deren Rahmen der Versi- cherte nach Aufforderung zur Einhaltung einer Alkoholabstinenz (AB 66, 96; vgl. auch AB 43 und 54/3, 55, 60 ff., 92) neuropsychologisch begutach- tet wurde (Expertise vom 16. August 2017; AB 103.1) und am 13. Oktober 2017 eine versicherungsmedizinische Beurteilung des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD; AB 108/5 ff.) erfolgte. Nachdem der Versicherte ge- gen den Vorbescheid vom 13. Dezember 2017 (mit einem Invaliditätsgrad von 25 %; AB 110) Einwand (AB 113) erhoben hatte, stellte die IVB mit weiterem Vorbescheid vom 8. Februar 2018 bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 35 % (erneut) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus- sicht (AB 118). Am 21. März 2018 verfügte sie entsprechend (AB 122). B. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 1. Mai 2018 Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Die Verfügung vom 21. März 2018 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist. Es sei eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei das Invalideneinkommen anzupassen und der Invali- ditätsgrad sei neu zu berechnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, aufgrund der erhebli- chen Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils sowohl in somatischer als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 3 auch in kognitiver Hinsicht sei eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin was folgt: 1. Auf die Beschwerde vom 1. Mai 2018 sei nicht einzutreten. 2. Soweit auf die Beschwerde vom 1. Mai 2018 eingetreten wird, sei diese abzuweisen. 3. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4. Dem Beschwerdeführer sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Im Zusammenhang mit dem Leistungsbegehren (Zusprache einer ganzen Invalidenrente) beantragt der Beschwerdeführer vorab die Feststellung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 4 dass er im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (vgl. Beschwer- de, Rechtsbegehren Ziff. 2). Aufgrund der Subsidiarität des Feststellungs- begehrens (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 90 N. 2) fragt sich, ob der Beschwerdeführer dies- bezüglich überhaupt ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse hat, zu- mal – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 5 zutreffend wiedergibt – das Kriterium der Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit Bestandteil der Rentenverfügung und damit des Leistungsbegeh- rens bildet. Da indessen Rechtsbegehren insbesondere auch im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 30. November 2015, 9C_101/2015, E. 2.2) und in der Beschwerde sowohl in Rechtsbegehren Ziff. 2 als auch in der Begründung Ziff. 5 explizit ein Leistungsbegehren dahingehend gestellt wird, als eine ganze Rente zuzusprechen sei, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. März 2018 (AB 122). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamenten- missbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in de- ren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits- schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 6 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Gemäss Bericht des Spitals C.________ vom 27. Februar 2014 (AB 16/2) leidet der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten fortgeschrit- tenen Arthrose beider Handgelenke. Deshalb sei es in den letzten drei bis vier Jahren zu vor allem belastungsabhängigen Schmerzen und einer pro- gredienten Bewegungseinschränkung beider Handgelenke gekommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 7 3.1.2 Die damalige Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für All- gemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 26. Oktober 2015 (1.) eine langjährige Alkoholabhängigkeitsproblematik (ICD-10 F10.2) mit Unfall und Sturzneigung sowie mit psychischen und Verhaltensstörungen, (2.) Epilepsie, (3.) arterielle Hypertonie, (4.) Status nach Gicht (AB 15/2 Ziff. 1.1) und wies zudem auf multiple Arthrosen an Handgelenken und Ellbogen hin (AB 15/4 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer habe schon viele Entzüge und Rückfälle hinter sich (AB 15/3 Ziff. 1.4); es bestehe eine hohe Rückfall- und Verletzungsgefahr (AB 15/8 Ziff. 4). 3.1.3 Bei Status nach mehreren Alkoholentzügen, Verdacht auf erhebli- che kognitive Defizite und angeblich auch Arthrose der Hände zog RAD- Ärztin med. pract. E.________ im April 2016 eine neuropsychologische Abklärung nach sechsmonatiger monatlicher Abstinenzkontrolle (unter Auf- forderung zur Mitwirkung; AB 43/3 ff.) in Betracht (AB 35/2; vgl. auch AB 41). Die Laborwerte (namentlich CDT; AB 50, 52) deutete sie am 2. No- vember 2016 dahingehend, dass der Beschwerdeführer weiterhin Alkohol konsumiere (AB 54/3); nach Vorlage anderweitiger Kontrollresultate (AB 60) sprach sie sich (wiederum unter Aufforderung zur Mitwirkung; AB 66) am 21. Dezember 2016 für die Wiederaufnahme der Tests aus (AB 65/3). Aufgrund dieser neuen Laborresultate (insbesondere AB 93; vgl. auch AB 71, 76, 78 f., 81), die gemäss RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, für einen aktuellen Alkoholkonsum sprächen (AB 92), verschob die IVB die vorgese- hene neuropsychologische Begutachtung (vgl. AB 84, 90) und forderte den Beschwerdeführer bis dahin einmal mehr zur Einhaltung einer vollständigen Alkoholabstinenz auf (AB 96). Eine letzte Laboruntersuchung wurde am

6. Juni 2017 durchgeführt (AB 101). 3.1.4 Die aktuelle Hausärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 5. Mai 2017 mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein sich seit Sommer 2016 akzentuieren- des chronisches rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom, eine chronische Alkoholkrankheit (ICD-10 F10.21) sowie Epilepsie (unter Keppra anfallsfrei) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arte- rielle Hypertonie (AB 97/2 Ziff. 1.1). Im Vordergrund stünden aktuell die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 8 Rückenschmerzen; in Bezug auf die Alkoholproblematik sei in betreuter Wohnsituation von einer Stabilisierung auszugehen (AB 97/3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei derzeit abstinent, aber aufgrund des langjährigen Konsums von Alkohol zeigten sich kognitive Einbussen mit Wesensverän- derung (AB 97/7 f. Ziff. 3 f.). 3.1.5 Dem neuropsychologischen Gutachten des lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 16. August 2017 zufolge seien im Vergleich mit Gleichaltrigen kognitive und intellektuelle Minderleistungen in diversen Bereichen objektiviert worden; die intellektuellen Fähigkeiten bewegten sich im Bereich einer leichten Intelligenzminderung (AB 103.1/8 oben). Die objektivierten Defizite, zusammen mit den klinischen Auffällig- keiten, entsprächen einer mittelschweren neuropsychologischen Störung. Dabei handle es sich um eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) sowie um kognitive Einbussen als Folge des langjährigen Alkoholüberkon- sums mit psychischen und Verhaltensänderungen (ICD-10 F10.8). Die re- duzierten intellektuellen Fähigkeiten und der langjährige Alkoholkonsum beeinflussten sich: die Intelligenzminderung (und die damit einhergehenden kognitiven Einschränkungen) reduzierten die Möglichkeit, das Verhalten sinnvoll und gezielt auszurichten sowie die Konsequenzen der eigenen Handlungen zu erfassen, was die Entwicklung der Alkoholabhängigkeit erleichtert haben möge. Gleichzeitig hätten der langjährige Alkoholkonsum (und wohl auch die epileptischen Anfälle) das schon geringe intellektuelle und kognitive Potential weiter geschmälert. Vor diesem Hintergrund könne man wohl auch eine maladaptive Persönlichkeitsentwicklung postulieren, die ihrerseits dazu geführt habe, dass der Alkoholkonsum aufrechterhalten und das intellektuelle und kognitive Potential nicht ausgeschöpft worden seien. Die berichteten psychischen Probleme (Depression) könnten weder das Ausmass noch die Art der Einschränkungen gut erklären; es sei höchs- tens von einer Akzentuierung auszugehen. Der Verlauf werde dominiert durch einen immer wieder durchgebrochenen Alkoholabusus (zum Zeit- punkt des Gutachtens sei der Beschwerdeführer aber abstinent gewesen), und seit Kindheit bestünden intellektuelle und kognitive Einschränkungen. Erst in zweiter Linie kämen insgesamt eher wenige epileptische Anfälle dazu, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum aufge- treten seien; aktuell sei die epileptische Situation stabil (keine Anfälle, EEG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 9 unauffällig). In dritter Linie komme die berichtete Depression. Es sei von einer Verschlechterung des kognitiven Zustandes in den letzten Jahren vor allem durch den erhöhten Alkoholkonsum auszugehen. Entsprechend sei von einer Einschränkung des Rendements von 30 % und von einer Ein- schränkung der zeitlichen Belastbarkeit von 20 % auszugehen; hinzu kä- men etwaige zusätzliche Einschränkungen aufgrund der somatischen und psychischen Erkrankungen. In einer angepassten Tätigkeit (mehr Zeit zur Verrichtung der einzelnen Aufgaben; eine Aufgabe nach der anderen; kla- re, kurze mündliche und schriftliche, eventuell auch bildliche Instruktionen; Arbeitsprotokolle zur Dokumentation der gemachten Arbeiten; deutlich ver- längerte Einarbeitungszeiten; eher repetitive, wohlbekannte Arbeiten; nur sehr geringe sprachliche und rechnerische Anforderungen; vermehrt kurze Pausen; wohlwollendes Umfeld, enge Supervision, Arbeiten werden zuge- teilt) sollten die Einschränkungen des Rendements nicht mehr als 20 % und der zeitlichen Belastbarkeit nicht mehr als 10 % betragen (AB 103.1/8 ff.). 3.1.6 PD Dr. med. I.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizier- te im Bericht vom 22. Februar 2017 (AB 107/2 f.) ein chronisches Lumbo- vertebralsyndrom sowie eine chronische Alkoholkrankheit (derzeit absti- nent) und eine Epilepsie (unter Keppra anfallsfrei). Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen im ganzen Körper an, wobei im Vordergrund die lumbo- sakralen Schmerzen stünden. Klinisch bestehe eine deutlich reduzierte Beweglichkeit des lumbosakralen Überganges, aber Hinweise für eine radi- kuläre Problematik oder relevanten Ausfall fehlten. Die konservativen the- rapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft und neurochirurgischer- seits bestehe keine Indikation für einen operativen Eingriff. Eine Ursache für die diskrete Gangabweichung nach rechts und die subjektiven Mis- sempfindungen im Bereich der Fussballen sei nicht ersichtlich; diese seien allenfalls im Rahmen der Alkoholkrankheit zu interpretieren. 3.1.7 Mit Bericht vom 13. Oktober 2017 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. F.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) ein chroni- sches lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderun- gen, (2.) eine Handgelenksarthrose beidseits, (3.) Epilepsie (aktuell anfalls- frei unter Keppra), (4.) eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), (5.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 10 Alkoholkrankheit (irreversible Schäden des Alkoholkonsums ausschliesslich mit neuropsychologischen Einschränkungen; aktuell abstinent) sowie (6.) Operation Schulter links (mit Osteosynthese) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine arterielle Hypertonie, (2.) Hypovitaminose D, (3.) Nikotinkonsum, (4.) Status nach Tonsillektomie und Appendektomie, (5.) Vasektomie sowie (6.) zweimaliges Schädelhirntrauma als Kind (AB 108/5 ff.). In Bezug auf das Suchtgeschehen betreffend Alkoholkon- sum sei keine psychiatrische Komorbidität auszumachen; eine sekundäre Alkoholproblematik sei nicht identifiziert worden. Es könne von einer primären Alkoholproblematik ausgegangen werden. Hier sei wichtig zu prä- zisieren, dass der Beschwerdeführer abstinent leben könne und ihm die Abstinenz zumutbar sei. Falls es ein Rezidiv des Alkoholkonsums geben sollte, könnten neue reversible Probleme als dessen Folge auftreten und die schon bekannten irreversiblen Schäden könnten sich verschlechtern. Aktuell sei eine Tätigkeit als … oder … wegen der bilateralen Handgelenk- sarthrose und den degenerativen Rückenveränderungen nicht mehr zu- mutbar. Das gelte ganz allgemein für reine manuelle mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, die vorwiegend stehend und/oder gehend ausgeübt würden. Aus somatischen Gründen seien derartige Tätigkeiten nicht mehr zumutbar; allein aus neuropsychologischer Sicht könnte der Beschwerde- führer indessen in der angestammten Tätigkeit noch 80 % arbeiten mit ei- nem Rendement von 70 % (vgl. E. 3.1.5 hiervor), was einer Leistungsmin- derung von 30 % in einem vollen Pensum entspräche. Eine angepasste leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei zu 90 % zu- mutbar (10 % Reduktion aus neuropsychologischen Gründen; vgl. E. 3.1.5 hiervor), wobei mit einer Leistungsminderung von 30 % (aus somatischen Gründen: vermehrter Pausenbedarf bei degenerativen Veränderungen bei- der Handgelenke, zumal der Beschwerdeführer doch nicht viel anderes als eine manuelle Tätigkeit ausüben könne – diese Leistungsminderung aus somatischen Gründen decke auch die vom Neuropsychologen definierte Leistungsminderung [vgl. E. 3.1.5 hiervor] ab) bei diesem reduzierten Pen- sum zu rechnen sei (AB 108/8 ff.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 11 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Zunächst zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht seit Jahren an einer ausgeprägt fortgeschrittenen Arthrose beider Handgelenke leidet, indessen der letzte fachmedizinische Bericht dazu vom

27. Februar 2014 datiert (AB 16/2; vgl. dazu E. 3.1.1 hiervor). Der Neuro- chirurg PD Dr. med. I.________ wies zwar auf diffuse Schmerzen im gan- zen Körper (auch der Arme) hin, beschränkte dann aber seine Untersu- chung vom 22. Februar 2017 auf die dannzumal im Vordergrund stehenden lumbosakralen Schmerzen (AB 107/2 f.; vgl. dazu E. 3.1.6 hiervor). Er- wähnt wurden die Arthrosen einzig noch von den Hausärztinnen Dres. med. D.________ im Bericht vom 26. Oktober 2015 (AB 15/4 Ziff. 1.7; vgl. dazu E. 3.1.2 hiervor) und G.________ gemäss E-Mail vom 23. Dezember 2016 (AB 68/1 unten), ohne dass diese alsdann unter den Diagnosen (mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) aufgelistet würden (AB 15/2 Ziff. 1.1, 97/2 Ziff. 1.1). Indessen ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund eben dieser Gelenkbe- schwerden sein Arbeitspensum von 100 % auf 80 % reduziert haben soll (so AB 12/1 [bei …] bzw. AB 24/2 [bei … in einem Programm]; vgl. auch AB 103.1/2 oben und 103.1/8 unten). Im RAD-Bericht vom 13. November 2017 wird gar von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als … bei einer … sowie in der erlernten Tätigkeit als … (AB 108/8 unten) bzw. von einer Leistungsminderung von (maximal) 30 % in einer angepass- ten Tätigkeit (AB 108/11 Mitte) aufgrund der durch die Arthrose verursach- ten irreversiblen degenerativen Problematik ausgegangen (vgl. auch AB 108/7 unten). Aussagekräftige aktuelle Arztberichte (aufgrund eigener Untersuchungen und mit fachärztlicher Einschätzung der verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit), die den Verlauf seit Februar 2014 doku- mentieren und beurteilen, liegen nicht vor (soweit von 16. bis 31. August

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 12 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert worden ist, erfolgte dies aus psychiatrischer Sicht [AB 113/7]). Damit fehlen für einen wesentlichen Teil des hier hinsichtlich des Rentenanspruchs zu beurteilenden Zeitraums medizinische Unterlagen, die auch nur ansatzweise eine Beurteilung erlau- ben würden. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. 3.4 Weiter bestehen diffuse Schmerzen im ganzen Körper, bei welchen die lumbosakralen Schmerzen im Vordergrund stehen. PD Dr. med. I.________ sieht hier (bei fehlender Neurokompression) zwar auf chirurgi- scher und schmerztherapeutischer Ebene die therapeutischen Massnah- men noch nicht ausgeschöpft, hält aber hinsichtlich der diskreten Gangab- weichung nach rechts und den Missempfindungen auch eine alkoholkrank- heitsbedingte Ursache für möglich (AB 107/3; vgl. dazu E. 3.1.6 hiervor). Hierzu bedarf es weiterer neurologischer Abklärungen, ergibt sich doch entgegen der im RAD-Bericht vom 13. November 2017 getroffenen An- nahme (AB 108/8 oben) nicht mit der hier zu fordernden Klarheit, dass PD Dr. med. I.________ keine signifikanten Befunde für eine periphere Neur- opathie erhoben hat, war sich doch dieser gar nicht sicher, ob eine Sensibi- litätsstörung vorliegt (AB 107/3 unten). 3.5 3.5.1 Ebenso unzureichend ist die medizinische Aktenlage hinsichtlich der neuropsychologischen Defizite, handelt es sich doch beim entsprechenden Gutachten vom 16. August 2017 (AB 103.1; vgl. dazu AB 3.1.5 hiervor) nicht um ein medizinisches Gutachten und verlangte doch der Gutachter, welcher die Diagnose eines "Alkoholüberkonsums mit psychischen und Verhaltensänderungen" nach ICD-10 F10.8 stellt (AB 103.1/12 unten), auch, dass die durch den Alkoholkonsum verursachten psychischen Ein- schränkungen von einer Fachperson (z.B. RAD) zu beurteilen seien (AB 103.1/11 oben). Das wiederum setzt eine persönliche Untersuchung voraus; der blosse Hinweis im RAD-Bericht vom 13. Oktober 2017 (AB 108/8 unten) auf eine nicht weiter dokumentierte Besprechung der Problematik mit einem Psychiater des RAD genügt hierfür nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 13 3.5.2 Was das neuropsychologische Gutachten als solches anbelangt, ist festzuhalten, dass am Tag der Begutachtung (13. Juni 2017; AB 103.1) der CDT-Wert nicht gemessen wurde, dieser aber noch am 2. Mai 2017 2.0 (bei einem Normwert <1.3; AB 93) betragen hatte. Damit war eigentlich die als Voraussetzung für die Begutachtung geforderte nachgewiesene sechs- (AB 39) bzw. zumindest viermonatige Alkoholabstinenz (nach der vom So- zialdienst konstatierten Abstinenz [AB 65/3] trotz auffälliger Laborwerte [vgl. AB 54/3]) nicht gegeben (vgl. dazu auch AB 92). Der Gutachter geht zwar von einer Abstinenz im Untersuchungszeitpunkt aus (AB 103.1/3), dies aber ohne Würdigung und Plausibilisierung des kritischen Laborwerts. Weiter ergeben sich im neuropsychologischen Gutachten vom 16. August 2017 Unklarheiten in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil aus neuropsycho- logischer Sicht. An angepasste Tätigkeiten wird darin gefordert, dass mehr Zeit zur Verrichtung der einzelnen Aufgaben eingeräumt werde, eine Auf- gabe nach der anderen zu erfüllen sei, klare, kurze mündliche und schriftli- che (in einfachen Worten), eventuell auch bildliche Instruktionen zu erfol- gen hätten, Arbeitsprotokolle zur Dokumentation der gemachten Arbeiten zu erstellen seien, deutlich verlängerte Einarbeitungszeiten zu bemessen seien, eher repetitive, wohlbekannte Arbeiten zuzuteilen seien, nur sehr geringe sprachliche und rechnerische Anforderungen zu erwarten seien, vermehrt kurze Pausen einzulegen seien, ein wohlwollendes Umfeld und enge Supervision von Vorteil seien und die Arbeiten zugeteilt würden (AB 103.1/11 unten). Die angestammte Tätigkeit als … in einer … umfasste gemäss Gutachter einfache, eher repetitive körperliche Arbeiten ohne ei- gene Entscheidungskompetenz, wobei die Arbeiten jeweils am Morgen vom Vorgesetzten zugeteilt worden seien (AB 103.1/11 Mitte). Diese einfa- chen und klar strukturierten Tätigkeiten in der … scheinen sich mit denjeni- gen einer angepassten Tätigkeit zu decken. Dennoch – und ohne weitere Begründung – wird dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zufolge erhöhter Ermüdbarkeit eine zeitliche Belastbarkeit von 80 % attes- tiert und damit das dort zuletzt offenbar effektiv geleistete Pensum bestätigt (AB 103.1/11 Mitte), während diese in einer (anderen) angepassten Tätig- keit (zumindest) 90 % betragen soll (AB 103.1/12 oben). Nicht nachvoll- ziehbar ist auch, weshalb sich in einer (anderen) angepassten Tätigkeit das Rendement von 70 % (AB 103.1/11 unten) auf (mindestens) 80 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 14 (AB 103.1/12 oben) erhöhen soll. All diese Einschätzungen zur ange- stammten Tätigkeit nahm der Gutachter zudem ohne Kenntnis des genau- en Anforderungsprofils als … in der … vor, liegt dieses doch gar nicht vor (vgl. AB 108/8 Mitte). 3.6 Mit Bericht vom 13. Oktober 2017 würdigte der RAD-Arzt Dr. med. F.________ den medizinischen Sachverhalt umfassend und damit unter Einschluss der somatischen und psychischen Beeinträchtigungen. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer nicht persönlich (vgl. bereits E. 3.5.1 hiervor), sondern verfasste seinen Bericht einzig aufgrund der Akten. Ob- wohl er sich ausführlich mit der medizinischen Situation des Beschwerde- führers auseinandersetzt, bestehen dennoch gewisse Zweifel an der Schlüssigkeit dieser Aktenbeurteilung. Allein schon aufgrund seiner fachli- chen Qualifikationen als Allgemeinmediziner und Rheumatologe kann er sich nur beschränkt zu den somatischen, nicht aber zu den psychischen Belangen äussern (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, E. 4.3.1, wonach RAD-Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen müssen); zwar soll er in Bezug auf letztere einen RAD-Psychiater beigezogen haben, doch er- folgte weder eine persönliche Untersuchung (vgl. bereits E. 3.5.1 hiervor) noch ist dessen Stellungnahme in den Akten dokumentiert und visiert. Be- reits unter E. 3.3 f. hiervor ist festgestellt worden, dass die Arthrose und die diskrete Gangabweichung nach rechts sowie die Missempfindungen unge- nügend abgeklärt worden sind. Im RAD-Bericht wird schliesslich noch die Diagnose "Operation Schulter links (mit Osteosynthese)" erwähnt (AB 108/6 Mitte), doch finden sich alsdann weder im Bericht selber noch in den gesamten Akten entsprechende Hinweise. Da sich diese Diagnose anscheinend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, besteht auch diesbezüglich Klärungsbedarf. Schliesslich ist festzustellen, dass selbst die Beschwerdegegnerin Zweifel an der Einschätzung ihres eigenen RAD gehabt haben dürfte, ansonsten sie mit Blick auf die einzuleitenden beruflichen Massnahmen (Arbeitsver- mittlung) nicht weitere Abklärungen in Bezug auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit anzuordnen gehabt hätte (vgl. AB 123 f.; vgl. auch prozess- leitende Verfügung vom 5. Juni 2018).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 15 3.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vorliegenden medizini- schen Unterlagen keine rechtsgenügliche Grundlage für eine abschlies- sende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und damit des Leis- tungsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversiche- rung darstellen. Es bedarf weiterer Abklärungen in Form einer polydiszi- plinären Begutachtung. Aufgrund des neuerlichen Verdachts auf Alkohol- konsum und der gestützt darauf vom RAD gemachten Feststellungen und Empfehlungen (AB 140) wird die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer – soweit von ihm eine Alkoholabstinenz weiterhin gefordert werden kann (vgl. dazu jedoch auch E. 3.1.5 hiervor) – vorgängig an seine Mitwir- kungspflichten und die entsprechenden Folgen im Unterlassungsfall zu ermahnen haben. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung gutzuheissen und die Akten sind an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 4.2.1 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 16 eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die obsie- gende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kantonalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. 4.2.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertre- tung auf Fr. 100.-- festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 17 4.2.3 Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch lic. iur. … von der B.________ vertreten, die auf das Einreichen einer Kostennote verzichtet und die Festsetzung der Parteientschädigung in das gerichtliche Ermessen gestellt hat. Angesichts des einfachen Schriftenwechsels und der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen rechtfertigt sich eine Parteikostenentschädigung von pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt.). Diese hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Ur- teils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, IV/18/337, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.