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200 2018 33

Bern VerwG · 2017-12-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 (PN 836-82-656)

Sachverhalt

A. Die zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zuge- lassene Arcosana AG leitete gegen den 1953 geborenen A.________ we- gen Prämienausständen betreffend die Zeit vom 1. März bis 31. März 2017 im Umfang von Fr. 1‘012.95 (nebst Zins zu 5 % sowie Mahnspesen von Fr. 150.-- seit 1. März 2017) die Schuldbetreibung ein (Akten der Arcosana AG, Antwortbeilage [AB] 6) und hob den von ihm erhobenen Rechtsvor- schlag (AB 7) mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 (AB 8) auf, wobei sie ihn zusätzlich zur Bezahlung der Betreibungskosten verpflichtete. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 9) mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 (AB 10) fest. B. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 hat A.________ (Beschwerdeführer) mit der Begründung, er sei nicht bei der Arcosana AG obligatorisch kranken- versichert, Beschwerde erhoben und sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt. In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 hat die Arcosana AG (Be- schwerdegegnerin), unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheent- scheid, auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Nachdem der Instruktionsrichter eine schriftliche Auskunft der Einwohner- gemeinde … eingeholt hatte (vgl. Aktennotiz und Telefax vom 19. Januar 2018 [in den Gerichtsakten]), hat er dem Beschwerdeführer mit prozesslei- tender Verfügung vom 22. Januar 2018 eine Replikfrist angesetzt und ihn aufgefordert, gleichzeitig darzutun und zu belegen, bei welcher anderen Krankenversicherung er in der fraglichen Zeit obligatorisch versichert ge- wesen sei, zudem habe er die in der Beschwerde erwähnten Beilagen nachzureichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 3 Nach wiederholten telefonischen Anfragen (vgl. Aktennotizen vom 30. Ja- nuar, 8. Februar sowie 19. Februar 2018 [in den Gerichtsakten]) hat der Beschwerdeführer die auf sein Begehren hin bis 31. März 2018 erstreckte Frist unbenutzt verstreichen lassen, worauf der Instruktionsrichter das Be- weisverfahren am 5. April 2018 geschlossen hat.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Dezem- ber 2017 (AB 10). Streitig und zu prüfen ist der Bestand (Verität) der gel- tend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 1‘012.95 (Prämien pro Ja- nuar bis März 2017), zzgl. Mahnspesen von Fr. 150.-- sowie 5 % Verzugs- zinsen (auf Fr. 1‘012.95) seit 1. März 2017, und ob die Voraussetzungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 4 für die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Schuldbetreibung Nr. … des Betreibungsamtes … im erwähnten Umfang erfüllt sind.

E. 1.3 Der Prämienausstand inkl. Mahngebühren beträgt Fr. 1‘162.95 (ex- kl. Verzugszins zu 5 % [vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs- weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leis- ten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versi- cherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstan- den wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 5 Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines Versiche- rungsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin. In seiner Beschwerde verwies er hierzu auf eine gegen die letztere erhobene Straf- anzeige «in Sachen Betrug» sowie diverse an sie adressierte Schreiben, ohne jedoch der Rechtsschrift die entsprechenden Unterlagen beizulegen. Gemäss Aktenlage bestehen Versicherungspolicen der Beschwerdegegne- rin für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab 1. Januar 2017 (AB 11) bzw. ab 1. März 2017 (AB 12) betreffend einen A.________ mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde …. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. März 2017 nicht bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert gewe- sen wäre, zumal er seine unsubstanziierte gegenteilige Behauptung – trotz Aufforderung des Instruktionsrichters – innert der erstreckten Frist nicht belegt hat. Wenngleich sich bereits in der Vergangenheit wiederholt Dis- krepanzen hinsichtlich der Frage seines Wohnsitzes ergaben (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2015, KV/2015/734, E. 3.2 sowie vom 3. Dezember 2013, Nr. 100.2013.422), hat mit Blick auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien sowie aufgrund der im vorliegenden Beschwerdeverfahren getätigte Beweismassnahme (vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. Januar 2018, Telefax der Einwoh- nergemeinde … [in den Gerichtsakten]) als erstellt zu gelten, dass der Be- schwerdeführer in der fraglichen Zeit – unbesehen der schriftenpolizeili- chen Situation – seinen Wohnsitz in … hatte (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Vor diesem Hintergrund besteht einerseits kein Zweifel an der Identität der in den Versicherungspolicen (AB 11 f.) figurierenden Person, andererseits steht im Sinne einer inzidenten Prüfung fest, dass der Be- schwerdeführer am richtigen Ort betrieben wurde (vgl. Art. 46 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus hatte er ohne weiteres auch seinen für die Prämi- enregion relevanten «Wohnort» (Aufenthaltsort) ebendort (vgl. Art. 61 Abs. 2 KVG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 13 N. 16 lit. d mit Hinweis auf SVR 2005 KV Nr. 9, E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 7 3.2 Der betragliche Umfang der Prämienforderung ist ebenso unbestrit- ten wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese bisher nicht begli- chen hat. Des Weiteren ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerde- gegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfah- ren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchführte. Der Beschwerdeführer wurde betreffend den Prämienausstand pro Januar 2017 am 12. Februar 2017 gemahnt (AB 3/2) und am 12. März 2017 zur Zahlung aufgefordert (AB 3/3). Die Mahnung für den Ausstand pro Februar 2017 erfolgte am

E. 12 März 2017 (AB 4/2) und die betreffende Zahlungsaufforderung am

E. 15 April 2017 (AB 4/3). Die Mahnung für die Prämie pro März 2017 datiert vom 15. April 2017 (AB 5/2) bzw. die Zahlungsaufforderung vom 13. Mai 2017 (AB 5/3). Mit den jeweiligen Zahlungsaufforderungen (AB 3/3, 4/3, 5/3) wurde dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG). 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Umtriebskosten für die Einleitung des Betrei- bungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da der gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführer die fakturierten Mahnspesen verursacht hat und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn dieser die Prämien rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahnkosten von insgesamt Fr. 150.-- nicht zu beanstanden (vgl. auch Art. 14 Abs. 3 des Reglements Versicherungen nach KVG [AB 13]). Diese werden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. 3.4 Für fällige Prämien sind auch Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2 hiervor), welche vom Beschwerdeführer in Höhe und Bestand nicht bestrit- ten werden. Gemäss Prämienabrechnungen (AB 3/1, 4/1, 5/1) waren die Prämien jeweils am Ende des betreffenden Monats (postnumerando) fällig; womit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Zins zu 5 % ab dem 31. März 2017 auf den ausstehenden Prämien von Fr. 1‘012.95 nicht zu beanstanden ist, zumal die Verzugszinsen auch bereits ab dem mittlerer Verfall hätten verlangt werden können (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 8 3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 1‘012.95 (zzgl. Mahnspesen von Fr. 150.-- und 5 % Verzugszins auf Fr. 1‘012.95 seit

Dispositiv
  1. März 2017) aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Um- fang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
  2. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Um- kehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … aufgehobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 1‘012.95 (zzgl. Mahnspesen von Fr. 150.-- und 5 % Verzugszins auf Fr. 1‘012.95 seit 1. März 2017) aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 9
  6. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arcosana AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 33 KV LOU/JAP/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. April 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen Arcosana AG Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 (PN 836-82-656)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 2 Sachverhalt: A. Die zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zuge- lassene Arcosana AG leitete gegen den 1953 geborenen A.________ we- gen Prämienausständen betreffend die Zeit vom 1. März bis 31. März 2017 im Umfang von Fr. 1‘012.95 (nebst Zins zu 5 % sowie Mahnspesen von Fr. 150.-- seit 1. März 2017) die Schuldbetreibung ein (Akten der Arcosana AG, Antwortbeilage [AB] 6) und hob den von ihm erhobenen Rechtsvor- schlag (AB 7) mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 (AB 8) auf, wobei sie ihn zusätzlich zur Bezahlung der Betreibungskosten verpflichtete. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 9) mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 (AB 10) fest. B. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 hat A.________ (Beschwerdeführer) mit der Begründung, er sei nicht bei der Arcosana AG obligatorisch kranken- versichert, Beschwerde erhoben und sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt. In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 hat die Arcosana AG (Be- schwerdegegnerin), unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheent- scheid, auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Nachdem der Instruktionsrichter eine schriftliche Auskunft der Einwohner- gemeinde … eingeholt hatte (vgl. Aktennotiz und Telefax vom 19. Januar 2018 [in den Gerichtsakten]), hat er dem Beschwerdeführer mit prozesslei- tender Verfügung vom 22. Januar 2018 eine Replikfrist angesetzt und ihn aufgefordert, gleichzeitig darzutun und zu belegen, bei welcher anderen Krankenversicherung er in der fraglichen Zeit obligatorisch versichert ge- wesen sei, zudem habe er die in der Beschwerde erwähnten Beilagen nachzureichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 3 Nach wiederholten telefonischen Anfragen (vgl. Aktennotizen vom 30. Ja- nuar, 8. Februar sowie 19. Februar 2018 [in den Gerichtsakten]) hat der Beschwerdeführer die auf sein Begehren hin bis 31. März 2018 erstreckte Frist unbenutzt verstreichen lassen, worauf der Instruktionsrichter das Be- weisverfahren am 5. April 2018 geschlossen hat. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Dezem- ber 2017 (AB 10). Streitig und zu prüfen ist der Bestand (Verität) der gel- tend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 1‘012.95 (Prämien pro Ja- nuar bis März 2017), zzgl. Mahnspesen von Fr. 150.-- sowie 5 % Verzugs- zinsen (auf Fr. 1‘012.95) seit 1. März 2017, und ob die Voraussetzungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 4 für die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Schuldbetreibung Nr. … des Betreibungsamtes … im erwähnten Umfang erfüllt sind. 1.3 Der Prämienausstand inkl. Mahngebühren beträgt Fr. 1‘162.95 (ex- kl. Verzugszins zu 5 % [vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs- weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leis- ten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versi- cherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstan- den wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 5 Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines Versiche- rungsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin. In seiner Beschwerde verwies er hierzu auf eine gegen die letztere erhobene Straf- anzeige «in Sachen Betrug» sowie diverse an sie adressierte Schreiben, ohne jedoch der Rechtsschrift die entsprechenden Unterlagen beizulegen. Gemäss Aktenlage bestehen Versicherungspolicen der Beschwerdegegne- rin für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab 1. Januar 2017 (AB 11) bzw. ab 1. März 2017 (AB 12) betreffend einen A.________ mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde …. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. März 2017 nicht bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert gewe- sen wäre, zumal er seine unsubstanziierte gegenteilige Behauptung – trotz Aufforderung des Instruktionsrichters – innert der erstreckten Frist nicht belegt hat. Wenngleich sich bereits in der Vergangenheit wiederholt Dis- krepanzen hinsichtlich der Frage seines Wohnsitzes ergaben (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2015, KV/2015/734, E. 3.2 sowie vom 3. Dezember 2013, Nr. 100.2013.422), hat mit Blick auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien sowie aufgrund der im vorliegenden Beschwerdeverfahren getätigte Beweismassnahme (vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. Januar 2018, Telefax der Einwoh- nergemeinde … [in den Gerichtsakten]) als erstellt zu gelten, dass der Be- schwerdeführer in der fraglichen Zeit – unbesehen der schriftenpolizeili- chen Situation – seinen Wohnsitz in … hatte (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Vor diesem Hintergrund besteht einerseits kein Zweifel an der Identität der in den Versicherungspolicen (AB 11 f.) figurierenden Person, andererseits steht im Sinne einer inzidenten Prüfung fest, dass der Be- schwerdeführer am richtigen Ort betrieben wurde (vgl. Art. 46 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus hatte er ohne weiteres auch seinen für die Prämi- enregion relevanten «Wohnort» (Aufenthaltsort) ebendort (vgl. Art. 61 Abs. 2 KVG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 13 N. 16 lit. d mit Hinweis auf SVR 2005 KV Nr. 9, E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 7 3.2 Der betragliche Umfang der Prämienforderung ist ebenso unbestrit- ten wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese bisher nicht begli- chen hat. Des Weiteren ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerde- gegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfah- ren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchführte. Der Beschwerdeführer wurde betreffend den Prämienausstand pro Januar 2017 am 12. Februar 2017 gemahnt (AB 3/2) und am 12. März 2017 zur Zahlung aufgefordert (AB 3/3). Die Mahnung für den Ausstand pro Februar 2017 erfolgte am

12. März 2017 (AB 4/2) und die betreffende Zahlungsaufforderung am

15. April 2017 (AB 4/3). Die Mahnung für die Prämie pro März 2017 datiert vom 15. April 2017 (AB 5/2) bzw. die Zahlungsaufforderung vom 13. Mai 2017 (AB 5/3). Mit den jeweiligen Zahlungsaufforderungen (AB 3/3, 4/3, 5/3) wurde dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG). 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Umtriebskosten für die Einleitung des Betrei- bungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da der gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführer die fakturierten Mahnspesen verursacht hat und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn dieser die Prämien rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahnkosten von insgesamt Fr. 150.-- nicht zu beanstanden (vgl. auch Art. 14 Abs. 3 des Reglements Versicherungen nach KVG [AB 13]). Diese werden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. 3.4 Für fällige Prämien sind auch Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2 hiervor), welche vom Beschwerdeführer in Höhe und Bestand nicht bestrit- ten werden. Gemäss Prämienabrechnungen (AB 3/1, 4/1, 5/1) waren die Prämien jeweils am Ende des betreffenden Monats (postnumerando) fällig; womit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Zins zu 5 % ab dem 31. März 2017 auf den ausstehenden Prämien von Fr. 1‘012.95 nicht zu beanstanden ist, zumal die Verzugszinsen auch bereits ab dem mittlerer Verfall hätten verlangt werden können (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 8 3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 1‘012.95 (zzgl. Mahnspesen von Fr. 150.-- und 5 % Verzugszins auf Fr. 1‘012.95 seit

1. März 2017) aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Um- fang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Um- kehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … aufgehobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 1‘012.95 (zzgl. Mahnspesen von Fr. 150.-- und 5 % Verzugszins auf Fr. 1‘012.95 seit 1. März 2017) aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018, KV/18/33, Seite 9

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arcosana AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.