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200 2018 329

Bern VerwG · 2019-05-23 · Deutsch BE

Bundesgerichtsentscheid vom 20. April 2018 (Rückweisung an Vorinstanz IV 290/17)

Sachverhalt

A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 9. Juli 2008 unter Hinweis auf einen am 13. Juli 2007 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 5). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse (insb. Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 8. und 17. Dezember 2008; AB 32 und 36) sowie der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (vgl. AB 7, 16, 28, 29 und 41) wurde sie in der Folge erfolgreich zur ... (Basisbildung) umgeschult, mit Abschluss im Juli 2014 (AB 46, 77, 104, 121 f.); sie nahm daraufhin eine entsprechende Tätigkeit bei der C.________, ..., auf (AB 123 S. 3 f.). Ge- stützt auf ein (im Auftrag des Unfallversicherers, der D.________ erstelltes) interdisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom

12. August 2015 (AB 154.2) stellte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwer- degegnerin) mit Vorbescheid vom 9. Februar 2016 (AB 155) der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 25 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Sie erwog hauptsächlich, aus medizinischer Sicht sei der Versicherten nach Abschluss der Ausbildung zur ... eine Tätigkeit im ... Bereich zu 80 % möglich und zumutbar; hierbei bestehe eine Leistungsminderung von 20 %. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 14. März 2016 (AB 158) fest und wies mit Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 167) das Rentenbegehren der Versicherten ab. B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. März 2017 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Viertels- rente ab dem August 2014 beantragen, dies unter Aufhebung des ergan- genen Verwaltungsaktes. Im Weiteren liess sie ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege stellen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 3 Nach Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung sowie Abschreibung des entsprechenden Verfahrens, nach er- folgtem Schriftenwechsel (Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2017) und durchgeführter nichtöffentlicher Urteilsberatung (vom 5. Dezember 2017) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2017, IV/2017/290, ab. Dieses Urteil hob das Bundesgericht (BGer) in teilweiser Gutheissung einer hiergegen erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten mit Entscheid vom 20. April 2018, 9C_70/2018, auf und wies die Sache zur Einholung einer Stellungnahme bei den Gutachtern der Begutach- tungsstelle E.________ und zur neuen Entscheidung an das Verwaltungs- gericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. C. Im neu unter der Verfahrensnummer IV/2018/329 vor dem Verwaltungsge- richt wieder aufgenommenen bzw. fortgesetzten Beschwerdeverfahren hielt der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2018 fest, dass bei den Gutachtern der Begutachtungsstelle E.________ Bezug neh- mend auf E. 3.2 und 3.3 des Bundesgerichtsentscheids BGer 9C_70/2018, d.h. hinsichtlich der unklaren Formulierungen im Gutachten vom 12. August 2015 (betreffend die gesamthaft attestierte Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit), eine Stellungnahme eingeholt werde. Die Begutachtungsstelle E.________ reichte am 12. Juli und 14. August 2018 Stellungnahmen ein. Am 17. und 25. Oktober 2018 gingen beim Gericht Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ein. Mit Eingabe vom 29. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Be- richt von lic. phil. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, vom 9. Januar 2019 nach.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 4

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet - nach der Rückweisung der Sache gemäss Entscheid BGer 9C_70/2018 - nach wie vor die Verfügung vom

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 6 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Vom 12. November 2007 bis 28. März 2008 hielt sich die Be- schwerdeführerin zur stationären Neurorehabilitation in der Klinik G.________, ..., auf. Im Bericht vom 28. März 2008 (AB 15) wurden als Diagnosen ein Status nach Schädelhirntrauma bei Verkehrsunfall vom 13. Juli 2007, eine Schallleitungsschwerhörigkeit rechts, ein Strabismus divergens, ein Status nach Lungenkontusion beidseits, ein Status nach Beckenringfraktur Typ B, ein Status nach Frakturen der Processi transversi BWK 1 rechts, LWK 1 links sowie LWK 5 rechts und ein Status nach transienter reaktiver depressiver Entwicklung genannt (AB 15 S. 1). Im neuropsychologischen Bericht der Klinik G.________ vom 22. April 2008 (AB 15 S. 4 bis 8) wurde festgehalten, dass sich in der Austrittsunter- suchung von Ende März 2008 im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen in allen getesteten Leistungen ein verbessertes Arbeitstempo gezeigt habe; tendenziell gehe dies aber auf Kosten der Arbeitssorgfalt. Insgesamt seien die Aufmerksamkeitsleistungen bei Austritt aber immer noch als leicht ver- mindert einzustufen. Die verbalen Lern- und Gedächtnisfunktionen blieben leicht bis mittelschwer beeinträchtigt, wobei vor allem der kurzfristige Abruf der Präsentation einer Interferenzliste gestört sei. Die non-verbalen Ge- dächtnisleistungen mit einer leichten bis mittelschweren Störung präsentier- ten sich als verbessert gegenüber dem Eintrittsbefund (AB 15 S. 7). Im Bereich der Exekutivfunktionen zeigten sich deutlich verbesserte Leistun- gen bei der Interferenzfestigkeit, Flexibilität, Handlungsplanung und -kontrolle. Jedoch seien diese Verbesserungen im klinischen Alltag weniger relevant, da im Vordergrund der Problematik immer noch ein deutlich redu- zierter Antrieb und das Fehlen von Eigeninitiative stünden. Auch falle es der Beschwerdeführerin schwer, eigene Ideen zu entwickeln. Es bedürfe einer betreuten Wohnform, in deren Rahmen zu einem späteren Zeitpunkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 7 auch eine berufsorientierte und arbeitsagogische Begleitung möglich sei (AB 15 S. 8). 3.1.2 Im Untersuchungsbericht vom 8. Dezember 2008 (AB 32) diagnos- tizierte Dr. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, RAD, einen Status nach Schädelhirntrauma nach Verkehrsunfall vom 13. Juli 2007. Gegenwärtig müsse von leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Dysfunktionen in Kognition, Verhalten und Affekt ausgegangen werden. Im Vergleich zur Austrittsuntersuchung in der Klinik G.________ hätten sich die kognitiven Leistungen in den untersuchten Bereichen weiter verbessert. Auch die Antriebsarmut scheine sich entschärft zu haben. Trotz dieser an sich äusserst erfreulichen Fortschritte und der dadurch tendenziell positiven Prognosen würden die Residualsymptome immer noch ein schwer kalkulierbares Risiko hinsichtlich der Ausbildungs- und späterer Erwerbsfähigkeit bergen. Eine abschliessende Beurteilung sei jedoch nicht nur aufgrund der noch zu erwartenden zerebralen Regeneration der Unfallfolgen, sondern auch aufgrund der ohnehin noch mindestens bis zum 25. Lebensjahr stattfindenden zerebralen Entwicklung nicht möglich. Die aktuellen Befunde stimmten jedoch positiv, so dass der Beginn einer ... Ausbildung im kommenden Sommer aus neuropsychologischer Sicht als realistisch erscheine (AB 32 S. 4). 3.1.3 Im Bericht vom 17. Dezember 2008 (AB 36) hielt die RAD-Ärztin med. pract. I.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, als Dia- gnosen leichte bis mittelschwere neuropsychologische Dysfunktionen mit Affektdysregulation, Verdacht auf Episoden pathologischen Lachens, mäs- siger Antriebsnivellierung, diskreten kognitiven Minderfunktionen und all- gemeiner psychomotorischer Verlangsamung, eine grobmotorische Ver- langsamung und feinmotorische Defizite fest. Aufgrund der leicht- bis mit- telschweren neuropsychologischen Dysfunktionen, welche mit verlangsam- tem Arbeitstempo und Verlangsamung der Grob- und Feinmotorik einher- gingen, sei eine berufliche Ausbildung in geschütztem Rahmen empfeh- lenswert (AB 36 S. 2). 3.1.4 PD Dr. med. Gerold Huber, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ... C.________, hielt im Bericht vom 10. Juni 2014 (AB 119) einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 8 stationären Gesundheitszustand fest (AB 119 S. 1 Ziff. 1). Aufgrund des Schädelhirntraumas nach Verkehrsunfall vom 13. Juli 2007 lägen mittelschwere neuropsychologische Dysfunktionen und eine motorische Verlangsamung vor (AB 119 S. 1 Ziff. 2). Der Arzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der Tätigkeit als ... vom 1. August 2014 bis auf weiteres (AB 119 S. 2 Ziff. 5). 3.1.5 Im - zu Handen der D.________ - erstellten interdisziplinären (neurologischen, neuropsychologischen und orthopädisch- traumatologischen) Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom

12. August 2015 (AB 154.2) wurden als Diagnosen ein Status nach schwerem Schädelhirntrauma (mit initialem GCS von 5, bildgebend nachgewiesenen multilokulären intrazerebralen Kontusionsblutungen sowie Gesichtsschädel- und Kalottenfrakturen, Anlage einer ICP-Sonde von Juli 2007 und initial schweren neurologischen sowie neuropsychologischen Defiziten), ein Status nach Femurschaftfraktur rechts, ein Status nach konservativ behandelter extraartikulärer Becken-Vorderpfeilfraktur und ein Status nach konservativ behandelten Frakturen der Processi transversi BWK 1 rechts, LWK 1 links und LWK 5 rechts genannt (AB 154.2 S. 25 Ziff. 6). Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin bereitwillig, aber bemerkenswert zäh und psychomotorisch verlangsamt wirkend die an sie gerichteten Fragen beantwortet; hierbei sei auch der Eindruck diskreter Wortfindungsstörungen entstanden (AB 154.2 S. 15). Klinisch-neuropsychologisch lägen leichte Auffälligkeiten im Verhalten vor, welche als Ausdruck einer spezifischen exekutiven Störung aufzufassen seien, insbesondere eine reduzierte Einsichtsfähigkeit in die zum Teil recht offensichtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Anosognosie; AB 154.2 S. 17). Zusammenfassend bestehe aus neuropsychologischer Sicht ein Störungsbild, welches einerseits leichte Störungen im Aufmerksamkeits- und Konzentrationsbereich und andererseits auch eine Fatigue-Symptomatik mit erhöhter Erschöpfbarkeit im Verlauf des Tages, eine psychomotorische Verlangsamung, eine leicht dysarthrische Sprache sowie eine reduzierte Kritikfähigkeit umfasse (AB 154.2 S. 24). Die zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeübte Tätigkeit als ... und ... sei aufgrund der neurologischen und neuropsychologischen Defizite nicht mehr zumutbar (AB 154.2 S. 27 Ziff.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 9 13a). Hingegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit als ... eine Arbeits- fähigkeit (Präsenzzeit) von 80 % mit einer Leistungseinschränkung von 20 %; gesamthaft sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angepassten Tätigkeit als ... auszugehen. Zur Begründung führten die Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin eine Fatigue-Symptomatik aufweise, welche dazu führe, dass die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit im Verlauf eines Arbeitstages sukzessive abnehme, mit im Verlauf des Tages zunehmender Ermüdung und Fehleranfälligkeit. Zudem führe die Fatigue-Symptomatik dazu, dass die zeitliche Belastbarkeit im Vergleich zu einem normalen Ar- beitstag einer gesunden Person reduziert sei. Des Weiteren lägen auch neurologische und neuropsychologische Defizite mit psychomotorischer Verlangsamung vor, welche die Leistung innerhalb der absolvierten Prä- senzzeit zusätzlich verminderten (AB 154.2 S. 28 Ziff. 14). In der Stellungnahme vom 14. August 2018 (in den Gerichtsakten) - in Nachachtung des Entscheids BGer 9C_70/2018 (E. 3.3) eingeholt (vgl. auch lit. B und C des Sachverhalts) - bestätigten bzw. präzisierten die Gut- achter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung dahingehend, dass die gesamt- haft attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepass- ten Tätigkeit als ... 60 % (80 % minus 20 % in absoluten Zahlen) betrage. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 10 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Ver- fügung vom 15. Februar 2017 (AB 167) massgeblich auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom 12. August 2015 (basierend auf einer neurologischen, neuropsychologischen und orthopädisch- traumatologischen Untersuchung; AB 154.2) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustellen ist. Gestützt darauf (AB 154.2 S. 28 Ziff. 14) und auf die Stellungnahme der Begutachtungsstelle E.________ vom 14. August 2018 (in den Gerichtsakten) besteht in der angepassten Tätigkeit als ... eine Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von insgesamt 60 %. Diese Beurteilung lässt sich ohne weiteres in das von sämtlichen Ärzten gezeichnete Gesamtbild (des Verlaufs) des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit einfügen (vgl. E. 3.1.1 bis 3.1.4 hiervor), was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird (vgl. Stellungnahme vom 16. Oktober 2018, S. 1; in den Gerichtsakten). Soweit die Beschwerdegegnerin die Konsensbeurteilung der Begutach- tungsstelle E.________ vom 14. August 2018 (in den Gerichtsakten) resp. einen Konsens zwischen den Gutachtern anzweifelt (vgl. Stellungnahme vom 23. Oktober 2018, S. 2 Ziff. 2; in den Gerichtsakten), zielen ihre Vorbringen ins Leere. Bereits am 10. Januar 2018 präzisierte der neuropsychologische Gutachter der Begutachtungsstelle E.________, Dr. phil. J.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 11 gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin dahingehend, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angepassten Tätigkeit als ... 60 % betrage; die Gutachter hätten an mehreren Stellen bei der Beantwortung der Gutachterfragen eine Arbeitsfähigkeit von 60 % postuliert bzw. keinen Rechnungsfehler begangen (vgl. Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Januar 2018, S. 9 und 11; in den Gerichtakten des Verfahrens IV/2017/290). Vor diesem Hintergrund mutet der Umstand, dass der Gutachter Dr. phil. J.________ seine Aus- führungen - auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hin - mit Schreiben vom 12. Juli 2018 vorab bestätigt und erst am 14. August 2018 - infolge Ferienabwesenheiten der anderen Gutachter - eine von diesen gemeinsam unterzeichnete gleichlautende Stellungnahme nachgereicht hat, entgegen der Darlegung der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 23. Oktober 2018, S. 2 Ziff. 2; in den Gerichtsakten) keineswegs sonderbar an. Was schliesslich den Bericht von lic. phil. F.________ vom 9. Januar 2019 angeht, welcher die Behandlung der Beschwerdeführerin ab Ende August 2018 betrifft, hat dieser im vorliegenden Verfahren, das die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 167) zu beurteilen hat, unberücksichtigt zu bleiben (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). 3.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten der Begutach- tungsstelle E.________ vom 12. August 2015 (AB 154.2 S. 28 Ziff. 14) und deren Stellungnahme vom 14. August 2018 (in den Gerichtsakten) von ei- ner Arbeits- und Leistungsfähigkeit von insgesamt 60 % in der angepassten Tätigkeit als ... auszugehen. Darauf basierend ist der IV-Grad im Folgen- den mittels Einkommensvergleich zu bestimmen. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 12 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - ku- mulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre- chung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 13 nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspru- chen kann. Die Beschwerdeführerin hat die Ausbildung zur ... im Juli 2014 beendet (AB 121). Angesichts dessen und der Anmeldung vom 9. Juli 2008 (AB 5) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) ist der frühest mögliche Rentenbeginn der 1. August 2014. Der Einkommens- vergleich ist somit auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Berufsausbildung zur ... absol- viert hätte bzw. als ... tätig wäre (AB 2 S. 2 Ziff. 2 und AB 154.2 S. 11 Ziff. 2.5.1). Da keine angestammte Stelle existiert, ist das Valideneinkommen auf der Basis der LSE 2014 zu ermitteln. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE für das Jahr 2014 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) beträgt der massge- bliche monatliche Bruttolohn (Ziff. 55 bis 56 [Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie], Kompetenzniveau 3 [komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen], Frauen) Fr. 4‘745.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014 von 42.4 Stunden (abrufbar auf www.bfs.admin.ch) ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 60‘356.40 (Fr. 4‘745.-- x 12 : 40 x 42.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 14 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht die Er- mittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE unter Hinweis auf die von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit bei der C.________ in Zweifel zie- hen lässt (vgl. Beschwerde, S. 5 ff. Art. 4), ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst lediglich unter den in E. 4.1.2 genannten Voraussetzungen (etwa besonders stabile Arbeitsver- hältnisse) in Betracht kommt. Bereits angesichts des Umstandes, dass der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ von Anfang an befristet war (AB 116 S. 2 f.), erscheint es nicht sachgerecht, von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen zu sprechen. Ob alle in E. 4.1.2 genannten Voraussetzungen bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der K.________ (AB 166 S. 2 f.) gegeben sind, kann aufgrund des erst am

1. August 2016 aufgenommenen Arbeitsverhältnisses nicht abschliessend beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, das Invalideneinkommen aufgrund des Tabellenlohns zu bestimmen. Gemäss der Tabelle T17 der LSE für das Jahr 2014 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Ziff. 41 [Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte], Frauen der Altersgruppe bis 29 Jahre) Fr. 4‘848.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die all- gemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) ergibt dies - unter Berücksichtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.4 hiervor) - ein jährliches Ein- kommen von Fr. 36‘389.-- (Fr. 4‘848.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.6). Da die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der Einschrän- kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.3 hiervor) berücksichtigt wurden und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkom- menseinbusse führen könnten, ersichtlich sind (vgl. E. 4.1.2 hiervor), recht- fertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn. Ins- besondere wirkt sich die Teilzeitarbeit (vgl. Beschwerde, S. 10 Art. 6) bei Frauen ohne Kaderfunktion und mit einem Pensum zwischen 50 % und 89 %, wie aus der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen (veröffentlicht im Anhang des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen IV-Rundschreibens Nr. 328 vom 22. Oktober 2014) ersichtlich ist, proportional zu einer Vollzeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 15 tätigkeit sogar lohnerhöhend aus. Sodann ist ein wegen fehlender Berufser- fahrung unter dem Durchschnittswert liegendes Bruttoeinkommen (vgl. Be- schwerde, S. 9) nicht ohne weiteres bei der Höhe des Abzuges vom Tabel- lenlohn zu berücksichtigen. Vielmehr ist in solchen Konstellationen auch der verbleibenden Erwerbsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters Rechnung zu tragen (Entscheid des BGer vom 9. Juni 2016, 8C_678/2015, E. 5.6), welche bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einkommens- vergleichs immerhin noch 40 Jahre beträgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Schliesslich stellt auch der geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin eines besonders verständnisvollen Arbeitgebers bedürfe (vgl. Beschwerde, S. 10 Art. 6; vgl. dagegen jedoch auch AB 115/2 [Praktikumszeugnis L.________]), kein lohnmindernd anerkanntes Kriterium dar (Entscheid des BGer vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 16 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- (vgl. Gerichtsdossier IV/2017/290) ist der Beschwer- deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der gerade noch angemessenen Kostennote vom 12. Sep- tember 2017 (für das Verfahren IV/2017/290) und der nicht zu beanstan- denden Kostennote vom 21. November 2018 (für das Verfahren IV/2018/329) wird die Parteientschädigung für Rechtsanwalt B.________ festgesetzt auf insgesamt Fr. 4‘769.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [Verfahren IV/2017/290: Fr. 4‘207.25; Verfahren IV/2018/329: Fr. 561.80]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 15 Februar 2017 (AB 167). Streitig und zu prüfen ist weiterhin der An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

E. 16 November 2016, 9C_412/2016, E. 3.3). 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 60‘356.40 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 36‘389.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 23‘967.40, was einem IV-Grad von gerundet 40 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S.123) entspricht. Damit besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. August 2014 (vgl. E. 4.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Februar 2017 (AB 167) in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe- ben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen. 6.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Februar 2017 aufgehoben und der Beschwer- deführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2014 eine Viertelsrente zu- gesprochen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 17
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für die beiden Verfahren IV/2017/290 und IV/2018/329, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 4‘769.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 329 IV KNB/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Mai 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 20. April 2018 (Rückweisung an Vorinstanz IV/2017/290)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 9. Juli 2008 unter Hinweis auf einen am 13. Juli 2007 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 5). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse (insb. Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 8. und 17. Dezember 2008; AB 32 und 36) sowie der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (vgl. AB 7, 16, 28, 29 und 41) wurde sie in der Folge erfolgreich zur ... (Basisbildung) umgeschult, mit Abschluss im Juli 2014 (AB 46, 77, 104, 121 f.); sie nahm daraufhin eine entsprechende Tätigkeit bei der C.________, ..., auf (AB 123 S. 3 f.). Ge- stützt auf ein (im Auftrag des Unfallversicherers, der D.________ erstelltes) interdisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom

12. August 2015 (AB 154.2) stellte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwer- degegnerin) mit Vorbescheid vom 9. Februar 2016 (AB 155) der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 25 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Sie erwog hauptsächlich, aus medizinischer Sicht sei der Versicherten nach Abschluss der Ausbildung zur ... eine Tätigkeit im ... Bereich zu 80 % möglich und zumutbar; hierbei bestehe eine Leistungsminderung von 20 %. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 14. März 2016 (AB 158) fest und wies mit Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 167) das Rentenbegehren der Versicherten ab. B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. März 2017 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Viertels- rente ab dem August 2014 beantragen, dies unter Aufhebung des ergan- genen Verwaltungsaktes. Im Weiteren liess sie ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege stellen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 3 Nach Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung sowie Abschreibung des entsprechenden Verfahrens, nach er- folgtem Schriftenwechsel (Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2017) und durchgeführter nichtöffentlicher Urteilsberatung (vom 5. Dezember 2017) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2017, IV/2017/290, ab. Dieses Urteil hob das Bundesgericht (BGer) in teilweiser Gutheissung einer hiergegen erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten mit Entscheid vom 20. April 2018, 9C_70/2018, auf und wies die Sache zur Einholung einer Stellungnahme bei den Gutachtern der Begutach- tungsstelle E.________ und zur neuen Entscheidung an das Verwaltungs- gericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. C. Im neu unter der Verfahrensnummer IV/2018/329 vor dem Verwaltungsge- richt wieder aufgenommenen bzw. fortgesetzten Beschwerdeverfahren hielt der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2018 fest, dass bei den Gutachtern der Begutachtungsstelle E.________ Bezug neh- mend auf E. 3.2 und 3.3 des Bundesgerichtsentscheids BGer 9C_70/2018, d.h. hinsichtlich der unklaren Formulierungen im Gutachten vom 12. August 2015 (betreffend die gesamthaft attestierte Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit), eine Stellungnahme eingeholt werde. Die Begutachtungsstelle E.________ reichte am 12. Juli und 14. August 2018 Stellungnahmen ein. Am 17. und 25. Oktober 2018 gingen beim Gericht Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ein. Mit Eingabe vom 29. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Be- richt von lic. phil. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, vom 9. Januar 2019 nach.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet - nach der Rückweisung der Sache gemäss Entscheid BGer 9C_70/2018 - nach wie vor die Verfügung vom

15. Februar 2017 (AB 167). Streitig und zu prüfen ist weiterhin der An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 6 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Vom 12. November 2007 bis 28. März 2008 hielt sich die Be- schwerdeführerin zur stationären Neurorehabilitation in der Klinik G.________, ..., auf. Im Bericht vom 28. März 2008 (AB 15) wurden als Diagnosen ein Status nach Schädelhirntrauma bei Verkehrsunfall vom 13. Juli 2007, eine Schallleitungsschwerhörigkeit rechts, ein Strabismus divergens, ein Status nach Lungenkontusion beidseits, ein Status nach Beckenringfraktur Typ B, ein Status nach Frakturen der Processi transversi BWK 1 rechts, LWK 1 links sowie LWK 5 rechts und ein Status nach transienter reaktiver depressiver Entwicklung genannt (AB 15 S. 1). Im neuropsychologischen Bericht der Klinik G.________ vom 22. April 2008 (AB 15 S. 4 bis 8) wurde festgehalten, dass sich in der Austrittsunter- suchung von Ende März 2008 im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen in allen getesteten Leistungen ein verbessertes Arbeitstempo gezeigt habe; tendenziell gehe dies aber auf Kosten der Arbeitssorgfalt. Insgesamt seien die Aufmerksamkeitsleistungen bei Austritt aber immer noch als leicht ver- mindert einzustufen. Die verbalen Lern- und Gedächtnisfunktionen blieben leicht bis mittelschwer beeinträchtigt, wobei vor allem der kurzfristige Abruf der Präsentation einer Interferenzliste gestört sei. Die non-verbalen Ge- dächtnisleistungen mit einer leichten bis mittelschweren Störung präsentier- ten sich als verbessert gegenüber dem Eintrittsbefund (AB 15 S. 7). Im Bereich der Exekutivfunktionen zeigten sich deutlich verbesserte Leistun- gen bei der Interferenzfestigkeit, Flexibilität, Handlungsplanung und -kontrolle. Jedoch seien diese Verbesserungen im klinischen Alltag weniger relevant, da im Vordergrund der Problematik immer noch ein deutlich redu- zierter Antrieb und das Fehlen von Eigeninitiative stünden. Auch falle es der Beschwerdeführerin schwer, eigene Ideen zu entwickeln. Es bedürfe einer betreuten Wohnform, in deren Rahmen zu einem späteren Zeitpunkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 7 auch eine berufsorientierte und arbeitsagogische Begleitung möglich sei (AB 15 S. 8). 3.1.2 Im Untersuchungsbericht vom 8. Dezember 2008 (AB 32) diagnos- tizierte Dr. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, RAD, einen Status nach Schädelhirntrauma nach Verkehrsunfall vom 13. Juli 2007. Gegenwärtig müsse von leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Dysfunktionen in Kognition, Verhalten und Affekt ausgegangen werden. Im Vergleich zur Austrittsuntersuchung in der Klinik G.________ hätten sich die kognitiven Leistungen in den untersuchten Bereichen weiter verbessert. Auch die Antriebsarmut scheine sich entschärft zu haben. Trotz dieser an sich äusserst erfreulichen Fortschritte und der dadurch tendenziell positiven Prognosen würden die Residualsymptome immer noch ein schwer kalkulierbares Risiko hinsichtlich der Ausbildungs- und späterer Erwerbsfähigkeit bergen. Eine abschliessende Beurteilung sei jedoch nicht nur aufgrund der noch zu erwartenden zerebralen Regeneration der Unfallfolgen, sondern auch aufgrund der ohnehin noch mindestens bis zum 25. Lebensjahr stattfindenden zerebralen Entwicklung nicht möglich. Die aktuellen Befunde stimmten jedoch positiv, so dass der Beginn einer ... Ausbildung im kommenden Sommer aus neuropsychologischer Sicht als realistisch erscheine (AB 32 S. 4). 3.1.3 Im Bericht vom 17. Dezember 2008 (AB 36) hielt die RAD-Ärztin med. pract. I.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, als Dia- gnosen leichte bis mittelschwere neuropsychologische Dysfunktionen mit Affektdysregulation, Verdacht auf Episoden pathologischen Lachens, mäs- siger Antriebsnivellierung, diskreten kognitiven Minderfunktionen und all- gemeiner psychomotorischer Verlangsamung, eine grobmotorische Ver- langsamung und feinmotorische Defizite fest. Aufgrund der leicht- bis mit- telschweren neuropsychologischen Dysfunktionen, welche mit verlangsam- tem Arbeitstempo und Verlangsamung der Grob- und Feinmotorik einher- gingen, sei eine berufliche Ausbildung in geschütztem Rahmen empfeh- lenswert (AB 36 S. 2). 3.1.4 PD Dr. med. Gerold Huber, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ... C.________, hielt im Bericht vom 10. Juni 2014 (AB 119) einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 8 stationären Gesundheitszustand fest (AB 119 S. 1 Ziff. 1). Aufgrund des Schädelhirntraumas nach Verkehrsunfall vom 13. Juli 2007 lägen mittelschwere neuropsychologische Dysfunktionen und eine motorische Verlangsamung vor (AB 119 S. 1 Ziff. 2). Der Arzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der Tätigkeit als ... vom 1. August 2014 bis auf weiteres (AB 119 S. 2 Ziff. 5). 3.1.5 Im - zu Handen der D.________ - erstellten interdisziplinären (neurologischen, neuropsychologischen und orthopädisch- traumatologischen) Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom

12. August 2015 (AB 154.2) wurden als Diagnosen ein Status nach schwerem Schädelhirntrauma (mit initialem GCS von 5, bildgebend nachgewiesenen multilokulären intrazerebralen Kontusionsblutungen sowie Gesichtsschädel- und Kalottenfrakturen, Anlage einer ICP-Sonde von Juli 2007 und initial schweren neurologischen sowie neuropsychologischen Defiziten), ein Status nach Femurschaftfraktur rechts, ein Status nach konservativ behandelter extraartikulärer Becken-Vorderpfeilfraktur und ein Status nach konservativ behandelten Frakturen der Processi transversi BWK 1 rechts, LWK 1 links und LWK 5 rechts genannt (AB 154.2 S. 25 Ziff. 6). Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin bereitwillig, aber bemerkenswert zäh und psychomotorisch verlangsamt wirkend die an sie gerichteten Fragen beantwortet; hierbei sei auch der Eindruck diskreter Wortfindungsstörungen entstanden (AB 154.2 S. 15). Klinisch-neuropsychologisch lägen leichte Auffälligkeiten im Verhalten vor, welche als Ausdruck einer spezifischen exekutiven Störung aufzufassen seien, insbesondere eine reduzierte Einsichtsfähigkeit in die zum Teil recht offensichtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Anosognosie; AB 154.2 S. 17). Zusammenfassend bestehe aus neuropsychologischer Sicht ein Störungsbild, welches einerseits leichte Störungen im Aufmerksamkeits- und Konzentrationsbereich und andererseits auch eine Fatigue-Symptomatik mit erhöhter Erschöpfbarkeit im Verlauf des Tages, eine psychomotorische Verlangsamung, eine leicht dysarthrische Sprache sowie eine reduzierte Kritikfähigkeit umfasse (AB 154.2 S. 24). Die zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeübte Tätigkeit als ... und ... sei aufgrund der neurologischen und neuropsychologischen Defizite nicht mehr zumutbar (AB 154.2 S. 27 Ziff.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 9 13a). Hingegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit als ... eine Arbeits- fähigkeit (Präsenzzeit) von 80 % mit einer Leistungseinschränkung von 20 %; gesamthaft sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angepassten Tätigkeit als ... auszugehen. Zur Begründung führten die Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin eine Fatigue-Symptomatik aufweise, welche dazu führe, dass die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit im Verlauf eines Arbeitstages sukzessive abnehme, mit im Verlauf des Tages zunehmender Ermüdung und Fehleranfälligkeit. Zudem führe die Fatigue-Symptomatik dazu, dass die zeitliche Belastbarkeit im Vergleich zu einem normalen Ar- beitstag einer gesunden Person reduziert sei. Des Weiteren lägen auch neurologische und neuropsychologische Defizite mit psychomotorischer Verlangsamung vor, welche die Leistung innerhalb der absolvierten Prä- senzzeit zusätzlich verminderten (AB 154.2 S. 28 Ziff. 14). In der Stellungnahme vom 14. August 2018 (in den Gerichtsakten) - in Nachachtung des Entscheids BGer 9C_70/2018 (E. 3.3) eingeholt (vgl. auch lit. B und C des Sachverhalts) - bestätigten bzw. präzisierten die Gut- achter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung dahingehend, dass die gesamt- haft attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepass- ten Tätigkeit als ... 60 % (80 % minus 20 % in absoluten Zahlen) betrage. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 10 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Ver- fügung vom 15. Februar 2017 (AB 167) massgeblich auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom 12. August 2015 (basierend auf einer neurologischen, neuropsychologischen und orthopädisch- traumatologischen Untersuchung; AB 154.2) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustellen ist. Gestützt darauf (AB 154.2 S. 28 Ziff. 14) und auf die Stellungnahme der Begutachtungsstelle E.________ vom 14. August 2018 (in den Gerichtsakten) besteht in der angepassten Tätigkeit als ... eine Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von insgesamt 60 %. Diese Beurteilung lässt sich ohne weiteres in das von sämtlichen Ärzten gezeichnete Gesamtbild (des Verlaufs) des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit einfügen (vgl. E. 3.1.1 bis 3.1.4 hiervor), was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird (vgl. Stellungnahme vom 16. Oktober 2018, S. 1; in den Gerichtsakten). Soweit die Beschwerdegegnerin die Konsensbeurteilung der Begutach- tungsstelle E.________ vom 14. August 2018 (in den Gerichtsakten) resp. einen Konsens zwischen den Gutachtern anzweifelt (vgl. Stellungnahme vom 23. Oktober 2018, S. 2 Ziff. 2; in den Gerichtsakten), zielen ihre Vorbringen ins Leere. Bereits am 10. Januar 2018 präzisierte der neuropsychologische Gutachter der Begutachtungsstelle E.________, Dr. phil. J.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 11 gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin dahingehend, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angepassten Tätigkeit als ... 60 % betrage; die Gutachter hätten an mehreren Stellen bei der Beantwortung der Gutachterfragen eine Arbeitsfähigkeit von 60 % postuliert bzw. keinen Rechnungsfehler begangen (vgl. Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Januar 2018, S. 9 und 11; in den Gerichtakten des Verfahrens IV/2017/290). Vor diesem Hintergrund mutet der Umstand, dass der Gutachter Dr. phil. J.________ seine Aus- führungen - auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hin - mit Schreiben vom 12. Juli 2018 vorab bestätigt und erst am 14. August 2018 - infolge Ferienabwesenheiten der anderen Gutachter - eine von diesen gemeinsam unterzeichnete gleichlautende Stellungnahme nachgereicht hat, entgegen der Darlegung der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 23. Oktober 2018, S. 2 Ziff. 2; in den Gerichtsakten) keineswegs sonderbar an. Was schliesslich den Bericht von lic. phil. F.________ vom 9. Januar 2019 angeht, welcher die Behandlung der Beschwerdeführerin ab Ende August 2018 betrifft, hat dieser im vorliegenden Verfahren, das die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 167) zu beurteilen hat, unberücksichtigt zu bleiben (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). 3.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten der Begutach- tungsstelle E.________ vom 12. August 2015 (AB 154.2 S. 28 Ziff. 14) und deren Stellungnahme vom 14. August 2018 (in den Gerichtsakten) von ei- ner Arbeits- und Leistungsfähigkeit von insgesamt 60 % in der angepassten Tätigkeit als ... auszugehen. Darauf basierend ist der IV-Grad im Folgen- den mittels Einkommensvergleich zu bestimmen. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 12 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - ku- mulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre- chung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 13 nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspru- chen kann. Die Beschwerdeführerin hat die Ausbildung zur ... im Juli 2014 beendet (AB 121). Angesichts dessen und der Anmeldung vom 9. Juli 2008 (AB 5) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) ist der frühest mögliche Rentenbeginn der 1. August 2014. Der Einkommens- vergleich ist somit auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Berufsausbildung zur ... absol- viert hätte bzw. als ... tätig wäre (AB 2 S. 2 Ziff. 2 und AB 154.2 S. 11 Ziff. 2.5.1). Da keine angestammte Stelle existiert, ist das Valideneinkommen auf der Basis der LSE 2014 zu ermitteln. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE für das Jahr 2014 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) beträgt der massge- bliche monatliche Bruttolohn (Ziff. 55 bis 56 [Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie], Kompetenzniveau 3 [komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen], Frauen) Fr. 4‘745.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014 von 42.4 Stunden (abrufbar auf www.bfs.admin.ch) ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 60‘356.40 (Fr. 4‘745.-- x 12 : 40 x 42.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 14 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht die Er- mittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE unter Hinweis auf die von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit bei der C.________ in Zweifel zie- hen lässt (vgl. Beschwerde, S. 5 ff. Art. 4), ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst lediglich unter den in E. 4.1.2 genannten Voraussetzungen (etwa besonders stabile Arbeitsver- hältnisse) in Betracht kommt. Bereits angesichts des Umstandes, dass der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ von Anfang an befristet war (AB 116 S. 2 f.), erscheint es nicht sachgerecht, von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen zu sprechen. Ob alle in E. 4.1.2 genannten Voraussetzungen bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der K.________ (AB 166 S. 2 f.) gegeben sind, kann aufgrund des erst am

1. August 2016 aufgenommenen Arbeitsverhältnisses nicht abschliessend beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, das Invalideneinkommen aufgrund des Tabellenlohns zu bestimmen. Gemäss der Tabelle T17 der LSE für das Jahr 2014 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Ziff. 41 [Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte], Frauen der Altersgruppe bis 29 Jahre) Fr. 4‘848.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die all- gemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) ergibt dies - unter Berücksichtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.4 hiervor) - ein jährliches Ein- kommen von Fr. 36‘389.-- (Fr. 4‘848.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.6). Da die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der Einschrän- kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.3 hiervor) berücksichtigt wurden und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkom- menseinbusse führen könnten, ersichtlich sind (vgl. E. 4.1.2 hiervor), recht- fertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn. Ins- besondere wirkt sich die Teilzeitarbeit (vgl. Beschwerde, S. 10 Art. 6) bei Frauen ohne Kaderfunktion und mit einem Pensum zwischen 50 % und 89 %, wie aus der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen (veröffentlicht im Anhang des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen IV-Rundschreibens Nr. 328 vom 22. Oktober 2014) ersichtlich ist, proportional zu einer Vollzeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 15 tätigkeit sogar lohnerhöhend aus. Sodann ist ein wegen fehlender Berufser- fahrung unter dem Durchschnittswert liegendes Bruttoeinkommen (vgl. Be- schwerde, S. 9) nicht ohne weiteres bei der Höhe des Abzuges vom Tabel- lenlohn zu berücksichtigen. Vielmehr ist in solchen Konstellationen auch der verbleibenden Erwerbsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters Rechnung zu tragen (Entscheid des BGer vom 9. Juni 2016, 8C_678/2015, E. 5.6), welche bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einkommens- vergleichs immerhin noch 40 Jahre beträgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Schliesslich stellt auch der geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin eines besonders verständnisvollen Arbeitgebers bedürfe (vgl. Beschwerde, S. 10 Art. 6; vgl. dagegen jedoch auch AB 115/2 [Praktikumszeugnis L.________]), kein lohnmindernd anerkanntes Kriterium dar (Entscheid des BGer vom

16. November 2016, 9C_412/2016, E. 3.3). 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 60‘356.40 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 36‘389.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 23‘967.40, was einem IV-Grad von gerundet 40 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S.123) entspricht. Damit besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. August 2014 (vgl. E. 4.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Februar 2017 (AB 167) in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe- ben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 16 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- (vgl. Gerichtsdossier IV/2017/290) ist der Beschwer- deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der gerade noch angemessenen Kostennote vom 12. Sep- tember 2017 (für das Verfahren IV/2017/290) und der nicht zu beanstan- denden Kostennote vom 21. November 2018 (für das Verfahren IV/2018/329) wird die Parteientschädigung für Rechtsanwalt B.________ festgesetzt auf insgesamt Fr. 4‘769.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [Verfahren IV/2017/290: Fr. 4‘207.25; Verfahren IV/2018/329: Fr. 561.80]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Februar 2017 aufgehoben und der Beschwer- deführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2014 eine Viertelsrente zu- gesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, IV/18/329, Seite 17 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für die beiden Verfahren IV/2017/290 und IV/2018/329, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 4‘769.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.