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200 2018 325

Bern VerwG · 2018-03-23 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 23. März 2018

Sachverhalt

A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete – nachdem sie im Monat August 2014 Leistungen der Arbeitslo- senversicherung bezogen hatte (vgl. act. II 116) – ab dem 1. September 2014 als ... bei der B.________ AG. Dieses Arbeitsverhältnis wurde wegen Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin per 19. Januar 2015 fristlos auf- gelöst (Antwortbeilage des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kan- ton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner, act. II] 282 - 283). Am 26. Januar 2015 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 294 - 297), worauf ihr in der Folge vom 20. Januar 2015 bis zum

15. November 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALE) ausge- richtet wurden (act. II 171). Per 15. November 2015 meldete sie sich auf- grund eines neuen Arbeitsverhältnisses beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) von der Arbeitsvermittlung ab (act. II 218 - 219). Während des Leistungsbezugs hatte die Versicherte in den Fragebogen „Angaben der versicherten Person für den Monat …“ – mit Ausnahme von demjenigen für den Monat März 2015 (act. II 257) – jeweils angegeben, für keinen Arbeitgeber gearbeitet und keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben (act. II 270, act. II 248, act. II 246, act. II 235, act. II 232, act. II 229, act. II 224, act. II 222, act. II 213). Am 2. Mai 2017 (act. II 171 - 172) wurde die Versicherte darauf hingewie- sen, dass gestützt auf die bei möglichen Arbeitgebern eingeholten Abrech- nungen davon auszugehen sei, dass sie im Oktober 2015 bei der C.________ ein Einkommen erzielt habe, welches sie im Formular „Anga- ben der versicherten Person“ (act. II 221 - 222) nicht deklariert und damit ihre Auskunfts- bzw. Meldepflicht verletzt habe. Gleichzeitig wurde ihr dies- bezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Nachdem die Versi- cherte am 8. Mai 2017 Stellung genommen hatte (act. II 169) forderte das beco mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) ausbezahlte Leistungen für die Kontrollperioden Mai, Juni und Oktober 2015 im Betrag von Fr. 3‘166.15, bzw. – nach Verrechnung mit einem Anspruch der Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 3 cherten über Fr. 585.90 – von Fr. 2‘580.25 zurück. Damit zeigte sich die Versicherte mit Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121) nicht ein- verstanden und reichte eine Stellungnahme der C.________ ein (act. II 122 - 123). Das beco hiess diese Einsprache mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die zuständige Zahlstelle an, den Rückforderungsbetrag gestützt auf die Erwä- gungen neu zu berechnen und eine neue Rückforderungsverfügung zu erlassen. Dabei hielt es fest, dass auch bei den Kontrollperioden Februar, März und November 2015 eine Korrektur vorzunehmen sei. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (act. II 112 - 114) forderte das beco Taggeldleistun- gen im Betrag von Fr. 4’230.60, abzüglich zweier Verrechnungsansprüche von Fr. 585.90 bzw. Fr. 292.65, somit ausmachend Fr. 3‘219.75 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. März 2018 (act. II 68 - 69) wies das beco mit Entscheid vom 23. März 2018 (act. II 33 - 38) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 25. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie bean- tragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Es sei von einer Rückforderung abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom

31. Mai 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdegegner zur Stellungnahme betreffend die Frage der Zulässigkeit eines rückweisenden Einspracheentscheids und der Notwendigkeit der Androhung einer Schlechterstellung auf. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 teilte der Be- schwerdegegner mit, er verzichte auf eine Stellungnahme. In einer Stellungnahme vom 18. Juni 2018 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und bestätigte ihre Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 4 Auf Aufforderung des Instruktionsrichters, eine Aufstellung der effektiv für Januar bis Dezember 2015 an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Leis- tungen vorzulegen, reichte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 17. Ju- li 2018 eine Aufstellung der Abrechnungen für diese Zeit sowie eine Stel- lungnahme zum Ferienbezug im März und November 2015 ein. Am 24. Juli 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den im Jahr 2015 bezogenen Leistungen und am 11. August 2018 zur entsprechenden Aufstellung des Beschwerdegegners vom 17. Juli 2018. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2018 gab der Instruktionsrich- ter den Parteien eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme, wovon die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2018 Gebrauch machte. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 9. August 2018 auf eine weitere Stellungnahme. Diese Eingaben wurden den Parteien mit Schlussverfügung vom 26. Oktober 2018 gegenseitig zugestellt.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. März 2018 (act. II 33 - 38). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von allen- falls zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden Februar, März, Mai, Juni, Oktober und November 2015.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.– (vgl. Bst. A hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. 2.1.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständi- ger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person in-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 6 nerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen- verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.2 Wird ein Zwischenverdienst nicht gemeldet, verletzt die versicherte Person ihre Auskunfts- und Meldepflicht und erwirkt Arbeitslosenentschädi- gung zu Unrecht (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,

4. Aufl. 2013, S. 181). 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2016 ALV Nr. 11 S. 29 E. 3). 2.3.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 7 2.3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.4 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungs- rechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Ge- genforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbeson- dere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Im Recht der Arbeitslosenversicherung ist die Verrechnung in Art. 94 AVIG verankert. 3. 3.1 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 hat der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin für die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 Fr. 3‘166.15 bzw. nach Verrechnung eines Nachzahlungsanspruchs total Fr. 2‘580.25 zurückgefordert (act. II 165 -168). Nachdem die Beschwerde- führerin am 20. November 2017 dagegen Einsprache erhoben hatte (act. II 121 - 123) wurde die Verfügung mit Einspracheentscheid vom

20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) aufgehoben. In diesem Einspra- cheentscheid hat der Beschwerdegegner einerseits festgehalten, dass bei der Berechnung der Taggelder für die Kontrollperioden Mai, Juni und Okto- ber 2015 jeweils ein zu tiefer Zwischenverdienst berücksichtigt worden sei. Andererseits seien für die Monate Februar, März und November 2015 ebenfalls Rückforderungen geltend zu machen. Die Sache wurde zum Er- lass einer neuen Rückforderungsverfügung an die Zahlstelle zurückgewie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 8 sen. In der Folge hat der Beschwerdegegner die Verfügung vom 8. Februar 2018 (act. II 112 - 114) erlassen und Rückforderungsansprüche für die Mo- nate Februar, März, Mai, Oktober und November 2015 sowie einen Nach- zahlungsanspruch der Beschwerdeführerin aus dem Monat November 2015 verfügt. 3.2 Soweit der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom

20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) die Sache die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 betreffend zur neuen Berechnung und Erlass einer neuen Rückforderungsverfügung ins Stadium vor Erlass einer Verfügung zurück- versetzt hat, hat er rechtswidrig gehandelt. 3.2.1 Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung durch einen Einspracheentscheid ist strukturell nicht gerechtfertigt und somit nicht angängig, weil es sich nicht um einen instanzübergreifenden Vorgang handelt. Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügen- de Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über- prüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rah- men – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspra- cheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspra- cheentscheids massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2 S. 411). Beschlägt die rechtsgestaltende Wirkung von Verfügung und Einspra- cheentscheid prinzipiell die gleichen Gegenstände, so dürfen sich Einspra- cheentscheide im Sinne von Art. 52 ATSG nicht darauf beschränken, die vorangegangene Verfügung, welche ein Rechtsverhältnis materiell ordnet, wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aufzuheben. Die einspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 9 chende Person hat ein Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entsprechend dem gegenständlichen Um- fang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie auf- grund vollständiger Entscheidungsgrundlagen festlegt. Der Anspruch der versicherten Person auf den Erhalt eines instanzabschliessenden Einspra- cheentscheids steht im Übrigen im Einklang mit dem Beschleunigungsge- bot, weil damit erst das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der Zu- gang zu einer gerichtlichen Instanz eröffnet wird (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413). Der Beschwerdegegner hätte die Verfügung deshalb nicht aufheben dür- fen, sondern hätte reformatorisch entscheiden müssen. An der Einheit des Verwaltungsverfahrens ändert schliesslich nichts, wenn die Verwaltung Einspracheverfahren durch andere Mitarbeitende bzw. Dienststellen durch- führen lässt, als die erste Stufe des Verwaltungsverfahrens mit Erlass der Verfügung. 3.2.2 Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 -

119) ist schliesslich auch unter dem Aspekt der Regeln zur Schlechterstel- lung der damaligen Einsprecherin rechtsfehlerhaft. Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) ist der Versicherer an das Begehren in der Einsprache nicht gebunden, sondern kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abän- dern (reformatio in peius). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, hat er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben (Abs. 2). Der Beschwerdegegner hat im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) festgehal- ten, dass die zuständige Zahlstelle anlässlich der damals angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) von einer selbstständi- gen Tätigkeit und damit von zu tief deklarierten Beträgen des erzielten Zwi- schenverdienstes ausgegangen sei (vgl. E. 4.1.3 nachfolgend). Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Arbeit als ... der C.________ klarerweise um eine unselbstständige Tätigkeit gehandelt ha- be, sei ein Pauschalabzug von 20 % nicht statthaft. Aus dieser (an sich richtigen [vgl. E. 4.1.3 nachfolgend]) Korrektur resultierte in der Folge eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 10 höhere Rückerstattung für die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 (vgl. Rückforderungsverfügung vom 8. Februar 2018 [act. II 112 - 114]) als in der ersten Verfügung festgelegt. Der Beschwerdegegner hat die Sache in der Folge zum Erlass einer entsprechenden neuen Verfügung an die zu- ständige Kasse zurück gewiesen, ohne die Beschwerdeführerin auf diese Schlechterstellung hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache zu bieten. 3.3 Der in prozessualer Hinsicht zweifach nicht korrekte Einspracheent- scheid kann vom Gericht nicht ohne Verletzung der Rechte der Beschwer- deführerin verbessert werden, weshalb er – soweit den Rückforderungsan- spruch für die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 betreffend – aufzuheben ist. Das Verfahren ist gestützt auf das hiervor Dargelegte von Amtes wegen in den Zustand nach dem Eingang der Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121 - 123) zurückzuversetzen und die Sache ist an den Beschwer- degegner zurückzuweisen, damit er der Beschwerdeführerin die Schlechterstellung androhe und ihr Gelegenheit zum Rückzug ihrer Ein- sprache vom 21. November 2017 (act. II 121 - 123) gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) gebe. 3.4 Im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 -

119) hat der Beschwerdegegner schliesslich ebenso festgehalten, dass für die Monate Februar, März und November 2015 zu Unrecht keine Rückfor- derung verfügt worden sei, weshalb er die Sache zur Korrektur der zu berücksichtigenden Zwischenverdienste und zur Berechnung des entspre- chenden Rückforderungsbetrages an die zuständige Kasse zurückweise. Jeder Monat stellt als einzelne Kontrollperiode eine eigene Abrechnungs- periode dar und eine allfällige Rückforderung ist für jeden Monat einzeln zu verfügen. Eine etwaige Verrechnung von Ansprüchen und Rückforderun- gen über mehrere Abrechnungsperioden hinweg ist schliesslich allein eine Frage des Vollzugs. Der Beschwerdegegner hatte vor dem Einspracheentscheid vom 20. De- zember 2017 (act. II 116 - 119) eine Rückforderung der Taggelder für die Kontrollperioden Februar, März und November 2015 noch nicht verfügt. Eine solche Rückforderung konnte damit auch nicht Teil des Anfechtungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 11 gegenstandes der Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121 -123) sein. Insoweit stellte die Feststellung, dass auch eine Korrektur der Monate Februar, März und November 2015 vorzunehmen sei, allein einen Hinweis an die Zahlstelle dar, über eine Neuberechnung der Taggeldansprüche für diese Monate zu entscheiden. Mit der daraufhin erlassenen Verfügung vom

8. Februar 2018 (act. II 112 - 114), welche dem hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 23. März 2018 (act. II 33 - 38) zugrunde lag, hat der Beschwerdegegner deshalb in der Folge erstmals über die entsprechende Rückforderung entschieden. Allein insoweit kann das Gericht mit diesem Urteil abschliessend entscheiden. Weil die einzelnen Ansprüche gestützt auf die vom Beschwerdegegner in Vermischung der Perioden vorgetragenen (unübersichtlichen, sich immer wieder korrigierenden und damit verwirrlichen) Berechnungen ohne eine Sicht über die gesamte Zeit nicht festgelegt werden können, kommt das Gericht jedoch nicht umhin, sich auch mit den Taggeldansprüchen der Be- schwerdeführerin aus den Kontrollperioden Mai, Juni und November 2015 auseinander zu setzen (vgl. E. 5 nachfolgend). 4. 4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Februar bis November 2015 Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung in unterschiedlicher Höhe ausgerichtet wurden. Ebenfalls unbe- stritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei der C.________ Einkommen erzielt hat. Vorab zu prüfen ist deshalb, ob und in welcher Weise diese Ein- kommen einen Zwischenverdienst im hier strittigen Zeitraum von Februar 2015 bis zum Stellenantritt dargestellt haben und wie es sich mit der damit verbundenen Abmeldung per 16. November 2015 (act. II 2019) verhält. 4.1.1 Nach ihrer Abmeldung per 15. November 2015 (vgl. act. II 218 -

219) reichte die Beschwerdeführerin mit dem Formular „Angaben der Ver- sicherten Person für den Monat November 2015“ vom 17. November 2015 eine Abrechnung ihrer Tätigkeit als ... in den Monaten Mai und Juni 2015 ein (act. II 216) und machte das daraus erzielte Einkommen als Zwischen- verdienst in der Kontrollperiode November 2015 geltend (act. II 214 - 215).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 12 Nachdem der Beschwerdegegner gestützt auf diese Abrechnung mit Schreiben vom 20. November 2015 zu viel bezahlte Taggelder im Mai und Juni 2015 zurückgefordert hatte (act. II 211) beanstandete die Beschwerde- führerin am 29. November 2015 (act. II 208) die Abrechnungen für die Mo- nate Mai und Juni 2015 und mache einen Saldo zu ihren Gunsten geltend. 4.1.2 Nach Einsicht in die Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK- Auszüge) der Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 und 2015 holte der Beschwerdegegner im Februar 2017 Angaben bezüglich möglicher Zwi- schenverdienste während der Arbeitslosigkeit bei potentiellen Arbeitgebern ein (act. II 201 und act. II 202). Bei der D.________ AG ergab sich eine Anstellung ab dem 16. November 2015 und damit nach dem Bezug der Leistungen der Arbeitslosenversiche- rung (act. II 191 - 195); diese Anstellung ist damit zur Berechnung des Zwi- schenverdienstes von vornherein nicht relevant, war sie doch der Grund für die Abmeldung vom Leistungsbezug. Hingegen ergaben sich aus den Abklärungen bei der C.________ weitere Unstimmigkeiten. Gemäss diesen Unterlagen war die Beschwerdeführerin einerseits in grösserem Umfang als bisher deklariert und andererseits auch in weiteren Kontrollperioden im Zwischenverdienst erwerbstätig gewesen. Während die Beschwerdeführerin im November 2015 gegenüber dem Be- schwerdegegner insbesondere angegeben hatte, im Mai 2015 an drei Ta- gen total 31.6 Stunden gearbeitet zu haben (act. II 216), geht aus den Ab- rechnungen, welche sie der Arbeitgeberin eingereicht hatte, etwa hervor, dass sie in diesem Monat insgesamt während fünf Tagen zu knapp 42.5 Stunden als ... tätig gewesen war (act. II 181 - 182). Zur Festlegung des Zwischenverdienstes ist auf die Angaben abzustellen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der C.________ gemacht hat, wurde ihr doch gestützt darauf die entsprechende Entschädigung ausbe- zahlt. Anders als die Beschwerdeführerin ausführt, spielt es dabei keine Rolle, dass sie ihr Honorar für die Monate aufgrund einer „speziellen Ver- gütungsform“ erst jeweils „pauschal nach Abschluss der Leistungen“ und damit erst im November 2015 bzw. Dezember 2015 ausbezahlt erhielt (vgl. act. II 136). Ebenso wenig ist es erheblich, dass die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 13 gegenüber der Arbeitgeberin offenbar erst am 30. Oktober 2015 Rechen- schaft für die geleisteten Arbeitstage in den Monaten Mai und Juni 2015 abgelegt hat (act. II 181 -182). Denn übt eine versicherte Person in einer Kontrollperiode, für die sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung bean- sprucht, eine Zwischenverdiensttätigkeit aus, hat sie sich das vereinbarte Entgelt in der Periode, in der sie die geldwerte Leistung erbracht hat, an- rechnen zu lassen, unabhängig davon, welchen Fälligkeitstermin die Par- teien vereinbart haben (BGE 122 V 367 E. 5.b S. 371). Der Beschwerde- gegner hat damit in nicht zu beanstandender Weise die von der C.________ abgerechneten Honorare in denjenigen Monaten berücksich- tigt, in welchen die Beschwerdeführerin die entsprechende Leistung er- bracht hat und nicht erst nach deren (angeblichen) Auszahlung. Nichts an dieser Beurteilung ändert die Darstellung der Beschwerdeführerin (act. II 136) und der C.________ (act. II 122 -123), wonach die Arbeitsleis- tung nicht auf die Monate verteilt werden könne. Denn aus den Abrechnun- gen (act. II 178 -186) ergibt sich zweifelsfrei, dass die Arbeitgeberin von ihren … klare Angaben darüber verlangt, an welchem Tag und damit auch in welchem Monat eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Es ist deshalb auf die von der Beschwerdeführerin gegenüber der C.________ abgerechne- ten Leistungstage abzustellen. Diese sind dem jeweils massgeblichen Mo- nat zuzuordnen. 4.1.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin zunächst der Ansicht war, dass sie als Selbstständigerwerbende einzustufen sei, ist die entsprechen- de Tätigkeit zweifelsohne als Arbeitsverhältnis einzustufen und die Be- schwerdeführerin als unselbstständigerwerbend zu behandeln. Die Be- schwerdeführerin war denn auch bei der AHV nicht als Selbstständigerwer- bende gemeldet (vgl. Aktennotiz vom 24. Dezember 2015 [act. II 204]). Ein Abzug von pauschal 20 % vom Bruttoeinkommen zur Ermittlung des anre- chenbaren Einkommens als Zwischenverdienst (vgl. Rz. C147 der AVIG- Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE] des Staatssekretariates für Wirt- schaft seco; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publi- kationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis) ist damit vorliegend nicht vorzuneh- men.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 14 4.1.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Unterlagen der Arbeit- geberin C.________ folgende Arbeitsdaten und Beträge für den Zwischen- verdienst, welchen die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit der Arbeits- losigkeit von Februar 2015 bis zum 15. November 2015 erzielt hat: Arbeitsdatum Betrag Fundstelle

2. Februar 2015 Fr. 600.– act. II 185 & act. II 260

25. Februar 2015 Fr. 400.– act. II 185 & act. II 260

27. Februar 2015 Fr. 200.– act. II 185 & act. II 260

4. & 5. Mai 2015 Fr. 1‘563.75 act. II 181

22. Mai 2015 Fr. 630.– act. II 182

26. Mai 2015 Fr. 450.– act. II 182

26. Mai 2015 Fr. 800.– act. II 181

27. Mai 2016 (recte: 2015) Fr. 800.– act. II 181

2. Juni 2015 Fr. 450.– act. II 182

1. Oktober 2015 Fr. 2‘700.– act. II 183

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Für den Monat Februar 2015 besteht ein Rückforderungsanspruch des Beschwerdegegners von zu viel ausbezahlten Taggeldern der Arbeits- losenversicherung im Umfang von Fr. 825.15, sowie ein Nachzahlungsan- spruch der Beschwerdeführerin für Taggelder der Monate März und No- vember 2015 im Betrag von Fr. 638.95 (März 2015) bzw. Fr. 2‘319.10 (No- vember 2015). Es resultiert damit ein Nachzahlungsanspruch der Be- schwerdeführerin von Fr. 2‘132.90 (siehe zum Ganzen die Tabelle in E. 5 hiervor). Der Betrag von Fr. 2‘132.90 steht für eine Verrechnung mit dem vom Be- schwerdegegner im Einspracheverfahren noch zu klärenden Rückforde- rungsanspruch aus den Taggeldansprüchen der Arbeitslosenversicherung der Monate Mai, Juni und Oktober zur Verfügung. In dieser Hinsicht ist auf das Folgende hinzuweisen.

E. 6.2 Hinsichtlich der Kontrollperioden Mai, Juni und Oktober 2015 war in der Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 166) zunächst ein Betrag von Fr. 3‘166.15 bzw. nach einer Verrechnung ein solcher von Fr. 2‘580.25 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert worden (vgl. E. 3.1 vorstehend). Für diese Monate war – aufgrund der unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin im Abrechnungszeitpunkt (vgl. E. 4.3 vorstehend) – zunächst ein zu tiefer bzw. gar kein Zwischenverdienst berücksichtigt worden. Gemäss der vorstehenden gerichtlichen Gesamtbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 19 rechnung beliefe sich der im Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 26. Oktober 2017 zur Rückerstattung zu bringende Betrag für die er- wähnten drei Abrechnungsperioden jedoch Fr. 5‘351.90 (Fr. 2‘903.05 + Fr. 320.70 + Fr. 2‘128.15 [siehe E. 5 hiervor]). Dies stellt, wie bereits darge- legt, eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin dar. Über alle Peri- oden und nach Verrechnung mit den gerichtlich abschliessend zu beurtei- lenden Abrechnungsperioden verbliebe schliesslich eine Rückerstattung von Fr. 3‘219.– (Fr. 5‘351.90 – Fr. 2‘132.90 [siehe E. 6.1 hiervor]), was im Ergebnis dem Betrag entspricht, den der Beschwerdegegner mit dem an- gefochtenen Einspracheentscheid zur Rückerstattung bringen wollte. Auch dieser Saldo liegt über dem ursprünglich Verfügten. Sollte die Beschwerde- führerin deshalb von der Möglichkeit zum Rückzug ihrer Einsprache vom

21. November 2017 (act. II 121 - 123), welche ihr der Beschwerdegegner vorab zu geben haben wird (vgl. E. 3.3 vorstehend), Gebrauch machen, so erwüchse die Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 -167) in Rechtskraft. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin die zu viel bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung – unter Berücksichtigung des ver- rechenbaren Nachzahlungsanspruchs für die Monate Februar, März und November 2015 von insgesamt Fr. 2‘132.90 (vgl. E. 6.1 vorstehend) – per Saldo im Umfang von noch insgesamt Fr. 447.35 (Fr. 2‘580.25 – Fr. 2‘132.90) zurückzuerstatten. 7. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) von Amtes wegen aufzuheben. Der Beschwerde- gegner hat das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen und vorab die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Schlechterstellung hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zum Rückzug ihrer Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121 - 123) zu geben. Hinsichtlich der Kontrollperioden Februar, März und November 2015 hat die Beschwerdeführerin einen Nachzahlungsanspruch von Fr. 2‘132.90. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2018 ist aufzuheben. Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 20 trag dieses Nachzahlungsanspruchs steht für eine Verrechnung mit der für die Monate Mai, Juni und November 2015 verfügten und im Einsprachever- fahren weiter zu behandelnden Rückforderung (E. 3.3 und E. 6.2 hiervor) zur Verfügung. 8. 8.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 25. April 2018 gegen den Ein- spracheentscheid vom 23. März 2018 (betreffend Verfügung Nr. 3144) wird dieser insoweit von Amtes wegen aufgehoben, als er die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 betrifft, und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden Februar, März und November 2015 ein Nachzahlungsanspruch von insgesamt Fr. 2‘132.90 zusteht. 2. Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (betreffend Verfü- gung Nr. 4285) wird von Amtes wegen aufgehoben. Die Sache geht zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück an den Beschwerde- gegner.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 21 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Kontrollpflicht im Kanton Bern erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 5 gegeben ist (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 Oktober 2015 Fr. 400.– act. II 184 4.2 In ihren Stellungnahmen vom 18. Juni 2018, vom 24. Juli 2018 und vom 11. August 2018 (in den Verfahrensakten) beanstandet die Beschwer- deführerin die Berechnung und die Berücksichtigung von Ferienentschädi- gungen. Der anrechenbare Zwischenverdienst wird um eine zum Grundlohn ausge- richtete Ferienentschädigung gekürzt. Die Ferienentschädigung ist im Zeit- punkt des Ferienbezugs als Zwischenverdienst aufzurechnen (Rz. C125 und C149 ff. der AVIG-Praxis ALE; unter Hinweis auf den Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts vom 27. Januar 2004, C 142/02). Die Beschwerdeführerin hat im hier interessierenden Zeitraum sowohl im März 2015 (act. II 257 Ziff. 6) wie auch im November 2015 (act. II 213 Ziff. 6) Ferien und damit kontrollfreie Tage bezogen. Der Beschwerdegeg- ner hat in der Folge die bis zu diesen jeweiligen Zeitpunkten im Zwischen- verdienst erworbene Ferienentschädigung bei den Taggeldern für diese Monate (act. II 66 und act. II 52) richtigerweise vollständig als Zwischen- verdienst berücksichtigt (vgl. dazu Rz. C153 AVIG-Praxis ALE). Es ist da- bei unerheblich, ob der Beschwerdegegner dabei im Monat März nominell

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 15 auf einen Ferienbezug vom 25. bis zum 30. März oder vom 25. bis zum 27. und am 30. März 2015 abgestellt hat, denn er hat so oder anders allein vier bezogene Ferientage einberechnet, was mit der Darstellung der Beschwer- deführerin in ihren Stellungnahmen vom 18. Juni 2018, vom 24. Juli 2018 und vom 11. August 2018 (in den Verfahrensakten) übereinstimmt. Darauf ist abzustellen. Als Zwischenfazit ergeben sich folgende Beträge, welche als Zwischenver- dienst (exkl. Ferienentschädigung von 8.33 %) bzw. als Zwischenverdienst im Sinne der erarbeiteten Ferienentschädigung anzurechnen sind: Monat Zwischenverdienst Ferienentschädigung Februar 2015 Fr. 1‘107.70 – März 2015 – Fr. 92.30 April 2015 – – Mai 2015 Fr. 3‘917.40 – Juni 2015 Fr. 415.40 – Juli - September 2015 – – Oktober 2015 Fr. 2‘861.60 – November 2015 – Fr. 599.30 4.3 Es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar, Mai, Juni und Oktober 2015 für die C.________ als … gearbeitet und dabei ein Einkommen in unterschiedlicher Höhe erzielt hat (vgl. E. 4.2 hiervor). Dabei hatte sie während laufendem Bezug von Arbeitslosenent- schädigung einzig im März 2015 angegeben, in diesem Monat ein Ein- kommen erzielt zu haben (act. II 258 - 260). Diese hiervor aufgelisteten Zwischenverdienste hätte die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Mitwir- kungs-, Melde- und Auskunftspflichten gegenüber dem Beschwerdegegner deklarieren müssen (vgl. E. 2.2 vorne). Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, dass sie davon ausgegangen sei, sie müsse ihr Einkommen erst dann als Zwischenverdienst angeben, wenn „der Prozess abgeschlos- sen“ sei bzw. ihr das entsprechende Honorar tatsächlich ausbezahlt wor- den sei (vgl. act. II 68 und Stellungnahme vom 24. Juli 2018 [in den Verfah- rensakten]), handelt es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung. Es versteht sich von selbst, dass jegliche Erwerbstätigkeit innerhalb der jewei- ligen Kontrollperiode gemeldet werden muss, da das damit erzielte Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 16 kommen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden Entschädigung der Arbeitslosenversicherung hat (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG, Art. 41a Abs. 1 AVIV). Dies musste auch der Beschwerdeführerin klar sein, zumal auf der ersten und durch die versicherte Person zu unterzeichnende Seite des mo- natlich auszufüllenden Formulars „Angaben der versicherten Person für den Monat…“ jeweils explizit festgehalten ist, dass der Kasse „unbedingt jede Arbeit“, welche während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde, zu melden sei, wobei unwahre oder unvollständige An- gaben den Leistungsentzug und eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zur Folge haben könnten. Trotz dieser unmissverständlichen Aufforderung hat die Beschwerdeführerin die explizite Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ jeweils mit „nein“ be- antwortet (vgl. act. II 270, act. II 246, act. II 235, act. II 222), obwohl die Frage unmissverständlich auf eine ausgeübte Arbeitsleistung und nicht auf den Erhalt der entsprechenden Zahlung gerichtet ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückfrage und der erneuten Berech- nung des Zwischenverdienstes für die Kontrollperiode Februar 2015 (act. II 254 und act. II 249) anlässlich dieser ersten Meldung (act. II 258 -

260) sehr wohl um die Bedeutung einer zeitnahen Deklaration hätte wis- sen müssen. Dabei ist schliesslich auch zu beachten, dass die Beschwer- deführerin diese – einzige nahezu echtzeitliche – Meldung damals sehr wohl vor dem Abschluss des „Prozesses“ tätigen konnte: Die Abrechnung zuhanden der Arbeitgeberin datiert vom 10. März 2015 (act. II 260) und das Formular mit der Bescheinigung für den Zwischenverdienst hat die Be- schwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 23. März 2015 eingereicht (act. II 259). Gemäss der handschriftlichen Notiz „bez. 25.3.2015“ auf den von der C.________ eingereichten Abrechnung (act. II 185) war die Aus- zahlung des Honorars in diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt und die Be- schwerdeführerin konnte davon noch keine Kenntnis haben. Damit erweisen sich die echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin als wahrheitswidrig und unvollständig, womit der Beschwerdegegner die Taggelder gestützt auf einen unzutreffenden Sachverhalt berechnete re- spektive ausrichtete. Die seit März 2017 neu vorhandenen Unterlagen be- treffend die bei der C.________ erzielten Honorare (act. II 178 - 186) stel- len somit einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 17 (E. 2.3.3 hiervor) auf die (formlos erbrachten) Taggeldleistungen für die Monate Februar bis November 2015 zurückzukommen. Eine korrekte Be- rechnung der tatsächlichen Taggeldansprüche der Beschwerdeführerin war dem Beschwerdegegner ab März 2017 möglich. Die Rückforderungsverfü- gungen vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) und vom 8. Februar 2018 (act. II 112 - 114) sind innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist und damit rechtzeitig ergangen (vgl. E. 2.3.4 vorstehend). 5. Festzulegen ist der Betrag der zu viel ausbezahlten Taggelder der Arbeits- losenversicherung und der Umfang der Rückforderung. Nicht aus den Auf- stellungen des Beschwerdegegners (act. II 43 - 66) hervor geht, welche Beträge der Beschwerdeführerin bis anhin tatsächlich ausbezahlt wurden. Der Beschwerdegegner hat entsprechende vom Gericht verlangte Angaben

– wie von der Beschwerdeführerin zu Recht moniert – bis zum Schluss nicht gemacht. Auf eine weitere Beweismassnahme beim Beschwerdegeg- ner kann zufolge der Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnah- me vom 24. Juli 2018 jedoch verzichtet werden. Aus den Akten und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2018 (in den Verfah- rensakten) ergeben sich die folgenden tatsächlich ausbezahlten Beträge sowie die der Beschwerdeführerin – gestützt auf die tatsächlich zu berück- sichtigenden Zwischenverdienste (vgl. E. 4.2 hiervor) – zustehenden Tag- geldansprüche: 2/2015 3/2015 5/2015 6/2015 10/2015 11/2015 Anrechenbarer ZV ohne Ferien (E. 4.2 hiervor) 1‘107.70 3‘917.40 415.40 2‘861.60 Erarbeitete Ferien- entschädigung als ZV (E. 4.2. hiervor) 92.30 599.30 Anspruch netto unter Berücksichti- gung ZV bzw. FE sowie abzüglich der Sozialversiche- rungsbeiträge 4‘700.20 5‘998.25 2‘898.60 5‘757.25 4’065.40 2‘319.10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 18 effektiv der Be- schwerdeführerin ausbezahlte Leis- tungen 4‘604.05 921.30 5‘525.35 4‘013.65 1‘345.65 5‘359.30 5‘801.65 6‘077.95 6‘193.55 0.00 Rückforderungs- anspruch des Be- schwerdegegners (Ausbezahlte Leis- tungen ./. Anspruch netto) 825.15 2‘903.05 320.70 2‘128.15 Nachzahlungs- anspruch der Be- schwerdeführerin (Anspruch netto ./. ausbezahlte Leis- tungen) 638.95 2‘319.10 6.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Kontrollpflicht im Kanton Bern erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 5 gegeben ist (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. März 2018 (act. II 33 - 38). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von allen- falls zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden Februar, März, Mai, Juni, Oktober und November 2015. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.– (vgl. Bst. A hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 2.1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. 2.1.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständi- ger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person in- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 6 nerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen- verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.2 Wird ein Zwischenverdienst nicht gemeldet, verletzt die versicherte Person ihre Auskunfts- und Meldepflicht und erwirkt Arbeitslosenentschädi- gung zu Unrecht (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,
  5. Aufl. 2013, S. 181). 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2016 ALV Nr. 11 S. 29 E. 3). 2.3.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 7 2.3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.4 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungs- rechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Ge- genforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbeson- dere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Im Recht der Arbeitslosenversicherung ist die Verrechnung in Art. 94 AVIG verankert.
  6. 3.1 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 hat der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin für die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 Fr. 3‘166.15 bzw. nach Verrechnung eines Nachzahlungsanspruchs total Fr. 2‘580.25 zurückgefordert (act. II 165 -168). Nachdem die Beschwerde- führerin am 20. November 2017 dagegen Einsprache erhoben hatte (act. II 121 - 123) wurde die Verfügung mit Einspracheentscheid vom
  7. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) aufgehoben. In diesem Einspra- cheentscheid hat der Beschwerdegegner einerseits festgehalten, dass bei der Berechnung der Taggelder für die Kontrollperioden Mai, Juni und Okto- ber 2015 jeweils ein zu tiefer Zwischenverdienst berücksichtigt worden sei. Andererseits seien für die Monate Februar, März und November 2015 ebenfalls Rückforderungen geltend zu machen. Die Sache wurde zum Er- lass einer neuen Rückforderungsverfügung an die Zahlstelle zurückgewie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 8 sen. In der Folge hat der Beschwerdegegner die Verfügung vom 8. Februar 2018 (act. II 112 - 114) erlassen und Rückforderungsansprüche für die Mo- nate Februar, März, Mai, Oktober und November 2015 sowie einen Nach- zahlungsanspruch der Beschwerdeführerin aus dem Monat November 2015 verfügt. 3.2 Soweit der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom
  8. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) die Sache die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 betreffend zur neuen Berechnung und Erlass einer neuen Rückforderungsverfügung ins Stadium vor Erlass einer Verfügung zurück- versetzt hat, hat er rechtswidrig gehandelt. 3.2.1 Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung durch einen Einspracheentscheid ist strukturell nicht gerechtfertigt und somit nicht angängig, weil es sich nicht um einen instanzübergreifenden Vorgang handelt. Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügen- de Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über- prüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rah- men – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspra- cheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspra- cheentscheids massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2 S. 411). Beschlägt die rechtsgestaltende Wirkung von Verfügung und Einspra- cheentscheid prinzipiell die gleichen Gegenstände, so dürfen sich Einspra- cheentscheide im Sinne von Art. 52 ATSG nicht darauf beschränken, die vorangegangene Verfügung, welche ein Rechtsverhältnis materiell ordnet, wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aufzuheben. Die einspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 9 chende Person hat ein Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entsprechend dem gegenständlichen Um- fang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie auf- grund vollständiger Entscheidungsgrundlagen festlegt. Der Anspruch der versicherten Person auf den Erhalt eines instanzabschliessenden Einspra- cheentscheids steht im Übrigen im Einklang mit dem Beschleunigungsge- bot, weil damit erst das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der Zu- gang zu einer gerichtlichen Instanz eröffnet wird (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413). Der Beschwerdegegner hätte die Verfügung deshalb nicht aufheben dür- fen, sondern hätte reformatorisch entscheiden müssen. An der Einheit des Verwaltungsverfahrens ändert schliesslich nichts, wenn die Verwaltung Einspracheverfahren durch andere Mitarbeitende bzw. Dienststellen durch- führen lässt, als die erste Stufe des Verwaltungsverfahrens mit Erlass der Verfügung. 3.2.2 Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) ist schliesslich auch unter dem Aspekt der Regeln zur Schlechterstel- lung der damaligen Einsprecherin rechtsfehlerhaft. Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) ist der Versicherer an das Begehren in der Einsprache nicht gebunden, sondern kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abän- dern (reformatio in peius). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, hat er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben (Abs. 2). Der Beschwerdegegner hat im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) festgehal- ten, dass die zuständige Zahlstelle anlässlich der damals angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) von einer selbstständi- gen Tätigkeit und damit von zu tief deklarierten Beträgen des erzielten Zwi- schenverdienstes ausgegangen sei (vgl. E. 4.1.3 nachfolgend). Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Arbeit als ... der C.________ klarerweise um eine unselbstständige Tätigkeit gehandelt ha- be, sei ein Pauschalabzug von 20 % nicht statthaft. Aus dieser (an sich richtigen [vgl. E. 4.1.3 nachfolgend]) Korrektur resultierte in der Folge eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 10 höhere Rückerstattung für die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 (vgl. Rückforderungsverfügung vom 8. Februar 2018 [act. II 112 - 114]) als in der ersten Verfügung festgelegt. Der Beschwerdegegner hat die Sache in der Folge zum Erlass einer entsprechenden neuen Verfügung an die zu- ständige Kasse zurück gewiesen, ohne die Beschwerdeführerin auf diese Schlechterstellung hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache zu bieten. 3.3 Der in prozessualer Hinsicht zweifach nicht korrekte Einspracheent- scheid kann vom Gericht nicht ohne Verletzung der Rechte der Beschwer- deführerin verbessert werden, weshalb er – soweit den Rückforderungsan- spruch für die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 betreffend – aufzuheben ist. Das Verfahren ist gestützt auf das hiervor Dargelegte von Amtes wegen in den Zustand nach dem Eingang der Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121 - 123) zurückzuversetzen und die Sache ist an den Beschwer- degegner zurückzuweisen, damit er der Beschwerdeführerin die Schlechterstellung androhe und ihr Gelegenheit zum Rückzug ihrer Ein- sprache vom 21. November 2017 (act. II 121 - 123) gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) gebe. 3.4 Im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) hat der Beschwerdegegner schliesslich ebenso festgehalten, dass für die Monate Februar, März und November 2015 zu Unrecht keine Rückfor- derung verfügt worden sei, weshalb er die Sache zur Korrektur der zu berücksichtigenden Zwischenverdienste und zur Berechnung des entspre- chenden Rückforderungsbetrages an die zuständige Kasse zurückweise. Jeder Monat stellt als einzelne Kontrollperiode eine eigene Abrechnungs- periode dar und eine allfällige Rückforderung ist für jeden Monat einzeln zu verfügen. Eine etwaige Verrechnung von Ansprüchen und Rückforderun- gen über mehrere Abrechnungsperioden hinweg ist schliesslich allein eine Frage des Vollzugs. Der Beschwerdegegner hatte vor dem Einspracheentscheid vom 20. De- zember 2017 (act. II 116 - 119) eine Rückforderung der Taggelder für die Kontrollperioden Februar, März und November 2015 noch nicht verfügt. Eine solche Rückforderung konnte damit auch nicht Teil des Anfechtungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 11 gegenstandes der Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121 -123) sein. Insoweit stellte die Feststellung, dass auch eine Korrektur der Monate Februar, März und November 2015 vorzunehmen sei, allein einen Hinweis an die Zahlstelle dar, über eine Neuberechnung der Taggeldansprüche für diese Monate zu entscheiden. Mit der daraufhin erlassenen Verfügung vom
  9. Februar 2018 (act. II 112 - 114), welche dem hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 23. März 2018 (act. II 33 - 38) zugrunde lag, hat der Beschwerdegegner deshalb in der Folge erstmals über die entsprechende Rückforderung entschieden. Allein insoweit kann das Gericht mit diesem Urteil abschliessend entscheiden. Weil die einzelnen Ansprüche gestützt auf die vom Beschwerdegegner in Vermischung der Perioden vorgetragenen (unübersichtlichen, sich immer wieder korrigierenden und damit verwirrlichen) Berechnungen ohne eine Sicht über die gesamte Zeit nicht festgelegt werden können, kommt das Gericht jedoch nicht umhin, sich auch mit den Taggeldansprüchen der Be- schwerdeführerin aus den Kontrollperioden Mai, Juni und November 2015 auseinander zu setzen (vgl. E. 5 nachfolgend).
  10. 4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Februar bis November 2015 Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung in unterschiedlicher Höhe ausgerichtet wurden. Ebenfalls unbe- stritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei der C.________ Einkommen erzielt hat. Vorab zu prüfen ist deshalb, ob und in welcher Weise diese Ein- kommen einen Zwischenverdienst im hier strittigen Zeitraum von Februar 2015 bis zum Stellenantritt dargestellt haben und wie es sich mit der damit verbundenen Abmeldung per 16. November 2015 (act. II 2019) verhält. 4.1.1 Nach ihrer Abmeldung per 15. November 2015 (vgl. act. II 218 - 219) reichte die Beschwerdeführerin mit dem Formular „Angaben der Ver- sicherten Person für den Monat November 2015“ vom 17. November 2015 eine Abrechnung ihrer Tätigkeit als ... in den Monaten Mai und Juni 2015 ein (act. II 216) und machte das daraus erzielte Einkommen als Zwischen- verdienst in der Kontrollperiode November 2015 geltend (act. II 214 - 215). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 12 Nachdem der Beschwerdegegner gestützt auf diese Abrechnung mit Schreiben vom 20. November 2015 zu viel bezahlte Taggelder im Mai und Juni 2015 zurückgefordert hatte (act. II 211) beanstandete die Beschwerde- führerin am 29. November 2015 (act. II 208) die Abrechnungen für die Mo- nate Mai und Juni 2015 und mache einen Saldo zu ihren Gunsten geltend. 4.1.2 Nach Einsicht in die Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK- Auszüge) der Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 und 2015 holte der Beschwerdegegner im Februar 2017 Angaben bezüglich möglicher Zwi- schenverdienste während der Arbeitslosigkeit bei potentiellen Arbeitgebern ein (act. II 201 und act. II 202). Bei der D.________ AG ergab sich eine Anstellung ab dem 16. November 2015 und damit nach dem Bezug der Leistungen der Arbeitslosenversiche- rung (act. II 191 - 195); diese Anstellung ist damit zur Berechnung des Zwi- schenverdienstes von vornherein nicht relevant, war sie doch der Grund für die Abmeldung vom Leistungsbezug. Hingegen ergaben sich aus den Abklärungen bei der C.________ weitere Unstimmigkeiten. Gemäss diesen Unterlagen war die Beschwerdeführerin einerseits in grösserem Umfang als bisher deklariert und andererseits auch in weiteren Kontrollperioden im Zwischenverdienst erwerbstätig gewesen. Während die Beschwerdeführerin im November 2015 gegenüber dem Be- schwerdegegner insbesondere angegeben hatte, im Mai 2015 an drei Ta- gen total 31.6 Stunden gearbeitet zu haben (act. II 216), geht aus den Ab- rechnungen, welche sie der Arbeitgeberin eingereicht hatte, etwa hervor, dass sie in diesem Monat insgesamt während fünf Tagen zu knapp 42.5 Stunden als ... tätig gewesen war (act. II 181 - 182). Zur Festlegung des Zwischenverdienstes ist auf die Angaben abzustellen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der C.________ gemacht hat, wurde ihr doch gestützt darauf die entsprechende Entschädigung ausbe- zahlt. Anders als die Beschwerdeführerin ausführt, spielt es dabei keine Rolle, dass sie ihr Honorar für die Monate aufgrund einer „speziellen Ver- gütungsform“ erst jeweils „pauschal nach Abschluss der Leistungen“ und damit erst im November 2015 bzw. Dezember 2015 ausbezahlt erhielt (vgl. act. II 136). Ebenso wenig ist es erheblich, dass die Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 13 gegenüber der Arbeitgeberin offenbar erst am 30. Oktober 2015 Rechen- schaft für die geleisteten Arbeitstage in den Monaten Mai und Juni 2015 abgelegt hat (act. II 181 -182). Denn übt eine versicherte Person in einer Kontrollperiode, für die sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung bean- sprucht, eine Zwischenverdiensttätigkeit aus, hat sie sich das vereinbarte Entgelt in der Periode, in der sie die geldwerte Leistung erbracht hat, an- rechnen zu lassen, unabhängig davon, welchen Fälligkeitstermin die Par- teien vereinbart haben (BGE 122 V 367 E. 5.b S. 371). Der Beschwerde- gegner hat damit in nicht zu beanstandender Weise die von der C.________ abgerechneten Honorare in denjenigen Monaten berücksich- tigt, in welchen die Beschwerdeführerin die entsprechende Leistung er- bracht hat und nicht erst nach deren (angeblichen) Auszahlung. Nichts an dieser Beurteilung ändert die Darstellung der Beschwerdeführerin (act. II 136) und der C.________ (act. II 122 -123), wonach die Arbeitsleis- tung nicht auf die Monate verteilt werden könne. Denn aus den Abrechnun- gen (act. II 178 -186) ergibt sich zweifelsfrei, dass die Arbeitgeberin von ihren … klare Angaben darüber verlangt, an welchem Tag und damit auch in welchem Monat eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Es ist deshalb auf die von der Beschwerdeführerin gegenüber der C.________ abgerechne- ten Leistungstage abzustellen. Diese sind dem jeweils massgeblichen Mo- nat zuzuordnen. 4.1.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin zunächst der Ansicht war, dass sie als Selbstständigerwerbende einzustufen sei, ist die entsprechen- de Tätigkeit zweifelsohne als Arbeitsverhältnis einzustufen und die Be- schwerdeführerin als unselbstständigerwerbend zu behandeln. Die Be- schwerdeführerin war denn auch bei der AHV nicht als Selbstständigerwer- bende gemeldet (vgl. Aktennotiz vom 24. Dezember 2015 [act. II 204]). Ein Abzug von pauschal 20 % vom Bruttoeinkommen zur Ermittlung des anre- chenbaren Einkommens als Zwischenverdienst (vgl. Rz. C147 der AVIG- Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE] des Staatssekretariates für Wirt- schaft seco; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publi- kationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis) ist damit vorliegend nicht vorzuneh- men. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 14 4.1.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Unterlagen der Arbeit- geberin C.________ folgende Arbeitsdaten und Beträge für den Zwischen- verdienst, welchen die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit der Arbeits- losigkeit von Februar 2015 bis zum 15. November 2015 erzielt hat: Arbeitsdatum Betrag Fundstelle
  11. Februar 2015 Fr. 600.– act. II 185 & act. II 260
  12. Februar 2015 Fr. 400.– act. II 185 & act. II 260
  13. Februar 2015 Fr. 200.– act. II 185 & act. II 260
  14. & 5. Mai 2015 Fr. 1‘563.75 act. II 181
  15. Mai 2015 Fr. 630.– act. II 182
  16. Mai 2015 Fr. 450.– act. II 182
  17. Mai 2015 Fr. 800.– act. II 181
  18. Mai 2016 (recte: 2015) Fr. 800.– act. II 181
  19. Juni 2015 Fr. 450.– act. II 182
  20. Oktober 2015 Fr. 2‘700.– act. II 183
  21. Oktober 2015 Fr. 400.– act. II 184 4.2 In ihren Stellungnahmen vom 18. Juni 2018, vom 24. Juli 2018 und vom 11. August 2018 (in den Verfahrensakten) beanstandet die Beschwer- deführerin die Berechnung und die Berücksichtigung von Ferienentschädi- gungen. Der anrechenbare Zwischenverdienst wird um eine zum Grundlohn ausge- richtete Ferienentschädigung gekürzt. Die Ferienentschädigung ist im Zeit- punkt des Ferienbezugs als Zwischenverdienst aufzurechnen (Rz. C125 und C149 ff. der AVIG-Praxis ALE; unter Hinweis auf den Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts vom 27. Januar 2004, C 142/02). Die Beschwerdeführerin hat im hier interessierenden Zeitraum sowohl im März 2015 (act. II 257 Ziff. 6) wie auch im November 2015 (act. II 213 Ziff. 6) Ferien und damit kontrollfreie Tage bezogen. Der Beschwerdegeg- ner hat in der Folge die bis zu diesen jeweiligen Zeitpunkten im Zwischen- verdienst erworbene Ferienentschädigung bei den Taggeldern für diese Monate (act. II 66 und act. II 52) richtigerweise vollständig als Zwischen- verdienst berücksichtigt (vgl. dazu Rz. C153 AVIG-Praxis ALE). Es ist da- bei unerheblich, ob der Beschwerdegegner dabei im Monat März nominell Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 15 auf einen Ferienbezug vom 25. bis zum 30. März oder vom 25. bis zum 27. und am 30. März 2015 abgestellt hat, denn er hat so oder anders allein vier bezogene Ferientage einberechnet, was mit der Darstellung der Beschwer- deführerin in ihren Stellungnahmen vom 18. Juni 2018, vom 24. Juli 2018 und vom 11. August 2018 (in den Verfahrensakten) übereinstimmt. Darauf ist abzustellen. Als Zwischenfazit ergeben sich folgende Beträge, welche als Zwischenver- dienst (exkl. Ferienentschädigung von 8.33 %) bzw. als Zwischenverdienst im Sinne der erarbeiteten Ferienentschädigung anzurechnen sind: Monat Zwischenverdienst Ferienentschädigung Februar 2015 Fr. 1‘107.70 – März 2015 – Fr. 92.30 April 2015 – – Mai 2015 Fr. 3‘917.40 – Juni 2015 Fr. 415.40 – Juli - September 2015 – – Oktober 2015 Fr. 2‘861.60 – November 2015 – Fr. 599.30 4.3 Es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar, Mai, Juni und Oktober 2015 für die C.________ als … gearbeitet und dabei ein Einkommen in unterschiedlicher Höhe erzielt hat (vgl. E. 4.2 hiervor). Dabei hatte sie während laufendem Bezug von Arbeitslosenent- schädigung einzig im März 2015 angegeben, in diesem Monat ein Ein- kommen erzielt zu haben (act. II 258 - 260). Diese hiervor aufgelisteten Zwischenverdienste hätte die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Mitwir- kungs-, Melde- und Auskunftspflichten gegenüber dem Beschwerdegegner deklarieren müssen (vgl. E. 2.2 vorne). Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, dass sie davon ausgegangen sei, sie müsse ihr Einkommen erst dann als Zwischenverdienst angeben, wenn „der Prozess abgeschlos- sen“ sei bzw. ihr das entsprechende Honorar tatsächlich ausbezahlt wor- den sei (vgl. act. II 68 und Stellungnahme vom 24. Juli 2018 [in den Verfah- rensakten]), handelt es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung. Es versteht sich von selbst, dass jegliche Erwerbstätigkeit innerhalb der jewei- ligen Kontrollperiode gemeldet werden muss, da das damit erzielte Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 16 kommen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden Entschädigung der Arbeitslosenversicherung hat (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG, Art. 41a Abs. 1 AVIV). Dies musste auch der Beschwerdeführerin klar sein, zumal auf der ersten und durch die versicherte Person zu unterzeichnende Seite des mo- natlich auszufüllenden Formulars „Angaben der versicherten Person für den Monat…“ jeweils explizit festgehalten ist, dass der Kasse „unbedingt jede Arbeit“, welche während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde, zu melden sei, wobei unwahre oder unvollständige An- gaben den Leistungsentzug und eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zur Folge haben könnten. Trotz dieser unmissverständlichen Aufforderung hat die Beschwerdeführerin die explizite Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ jeweils mit „nein“ be- antwortet (vgl. act. II 270, act. II 246, act. II 235, act. II 222), obwohl die Frage unmissverständlich auf eine ausgeübte Arbeitsleistung und nicht auf den Erhalt der entsprechenden Zahlung gerichtet ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückfrage und der erneuten Berech- nung des Zwischenverdienstes für die Kontrollperiode Februar 2015 (act. II 254 und act. II 249) anlässlich dieser ersten Meldung (act. II 258 - 260) sehr wohl um die Bedeutung einer zeitnahen Deklaration hätte wis- sen müssen. Dabei ist schliesslich auch zu beachten, dass die Beschwer- deführerin diese – einzige nahezu echtzeitliche – Meldung damals sehr wohl vor dem Abschluss des „Prozesses“ tätigen konnte: Die Abrechnung zuhanden der Arbeitgeberin datiert vom 10. März 2015 (act. II 260) und das Formular mit der Bescheinigung für den Zwischenverdienst hat die Be- schwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 23. März 2015 eingereicht (act. II 259). Gemäss der handschriftlichen Notiz „bez. 25.3.2015“ auf den von der C.________ eingereichten Abrechnung (act. II 185) war die Aus- zahlung des Honorars in diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt und die Be- schwerdeführerin konnte davon noch keine Kenntnis haben. Damit erweisen sich die echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin als wahrheitswidrig und unvollständig, womit der Beschwerdegegner die Taggelder gestützt auf einen unzutreffenden Sachverhalt berechnete re- spektive ausrichtete. Die seit März 2017 neu vorhandenen Unterlagen be- treffend die bei der C.________ erzielten Honorare (act. II 178 - 186) stel- len somit einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 17 (E. 2.3.3 hiervor) auf die (formlos erbrachten) Taggeldleistungen für die Monate Februar bis November 2015 zurückzukommen. Eine korrekte Be- rechnung der tatsächlichen Taggeldansprüche der Beschwerdeführerin war dem Beschwerdegegner ab März 2017 möglich. Die Rückforderungsverfü- gungen vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) und vom 8. Februar 2018 (act. II 112 - 114) sind innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist und damit rechtzeitig ergangen (vgl. E. 2.3.4 vorstehend).
  22. Festzulegen ist der Betrag der zu viel ausbezahlten Taggelder der Arbeits- losenversicherung und der Umfang der Rückforderung. Nicht aus den Auf- stellungen des Beschwerdegegners (act. II 43 - 66) hervor geht, welche Beträge der Beschwerdeführerin bis anhin tatsächlich ausbezahlt wurden. Der Beschwerdegegner hat entsprechende vom Gericht verlangte Angaben – wie von der Beschwerdeführerin zu Recht moniert – bis zum Schluss nicht gemacht. Auf eine weitere Beweismassnahme beim Beschwerdegeg- ner kann zufolge der Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnah- me vom 24. Juli 2018 jedoch verzichtet werden. Aus den Akten und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2018 (in den Verfah- rensakten) ergeben sich die folgenden tatsächlich ausbezahlten Beträge sowie die der Beschwerdeführerin – gestützt auf die tatsächlich zu berück- sichtigenden Zwischenverdienste (vgl. E. 4.2 hiervor) – zustehenden Tag- geldansprüche: 2/2015 3/2015 5/2015 6/2015 10/2015 11/2015 Anrechenbarer ZV ohne Ferien (E. 4.2 hiervor) 1‘107.70 3‘917.40 415.40 2‘861.60 Erarbeitete Ferien- entschädigung als ZV (E. 4.2. hiervor) 92.30 599.30 Anspruch netto unter Berücksichti- gung ZV bzw. FE sowie abzüglich der Sozialversiche- rungsbeiträge 4‘700.20 5‘998.25 2‘898.60 5‘757.25 4’065.40 2‘319.10 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 18 effektiv der Be- schwerdeführerin ausbezahlte Leis- tungen 4‘604.05 921.30 5‘525.35 4‘013.65 1‘345.65 5‘359.30 5‘801.65 6‘077.95 6‘193.55 0.00 Rückforderungs- anspruch des Be- schwerdegegners (Ausbezahlte Leis- tungen ./. Anspruch netto) 825.15 2‘903.05 320.70 2‘128.15 Nachzahlungs- anspruch der Be- schwerdeführerin (Anspruch netto ./. ausbezahlte Leis- tungen) 638.95 2‘319.10
  23. 6.1 Für den Monat Februar 2015 besteht ein Rückforderungsanspruch des Beschwerdegegners von zu viel ausbezahlten Taggeldern der Arbeits- losenversicherung im Umfang von Fr. 825.15, sowie ein Nachzahlungsan- spruch der Beschwerdeführerin für Taggelder der Monate März und No- vember 2015 im Betrag von Fr. 638.95 (März 2015) bzw. Fr. 2‘319.10 (No- vember 2015). Es resultiert damit ein Nachzahlungsanspruch der Be- schwerdeführerin von Fr. 2‘132.90 (siehe zum Ganzen die Tabelle in E. 5 hiervor). Der Betrag von Fr. 2‘132.90 steht für eine Verrechnung mit dem vom Be- schwerdegegner im Einspracheverfahren noch zu klärenden Rückforde- rungsanspruch aus den Taggeldansprüchen der Arbeitslosenversicherung der Monate Mai, Juni und Oktober zur Verfügung. In dieser Hinsicht ist auf das Folgende hinzuweisen. 6.2 Hinsichtlich der Kontrollperioden Mai, Juni und Oktober 2015 war in der Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 166) zunächst ein Betrag von Fr. 3‘166.15 bzw. nach einer Verrechnung ein solcher von Fr. 2‘580.25 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert worden (vgl. E. 3.1 vorstehend). Für diese Monate war – aufgrund der unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin im Abrechnungszeitpunkt (vgl. E. 4.3 vorstehend) – zunächst ein zu tiefer bzw. gar kein Zwischenverdienst berücksichtigt worden. Gemäss der vorstehenden gerichtlichen Gesamtbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 19 rechnung beliefe sich der im Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 26. Oktober 2017 zur Rückerstattung zu bringende Betrag für die er- wähnten drei Abrechnungsperioden jedoch Fr. 5‘351.90 (Fr. 2‘903.05 + Fr. 320.70 + Fr. 2‘128.15 [siehe E. 5 hiervor]). Dies stellt, wie bereits darge- legt, eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin dar. Über alle Peri- oden und nach Verrechnung mit den gerichtlich abschliessend zu beurtei- lenden Abrechnungsperioden verbliebe schliesslich eine Rückerstattung von Fr. 3‘219.– (Fr. 5‘351.90 – Fr. 2‘132.90 [siehe E. 6.1 hiervor]), was im Ergebnis dem Betrag entspricht, den der Beschwerdegegner mit dem an- gefochtenen Einspracheentscheid zur Rückerstattung bringen wollte. Auch dieser Saldo liegt über dem ursprünglich Verfügten. Sollte die Beschwerde- führerin deshalb von der Möglichkeit zum Rückzug ihrer Einsprache vom
  24. November 2017 (act. II 121 - 123), welche ihr der Beschwerdegegner vorab zu geben haben wird (vgl. E. 3.3 vorstehend), Gebrauch machen, so erwüchse die Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 -167) in Rechtskraft. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin die zu viel bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung – unter Berücksichtigung des ver- rechenbaren Nachzahlungsanspruchs für die Monate Februar, März und November 2015 von insgesamt Fr. 2‘132.90 (vgl. E. 6.1 vorstehend) – per Saldo im Umfang von noch insgesamt Fr. 447.35 (Fr. 2‘580.25 – Fr. 2‘132.90) zurückzuerstatten.
  25. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) von Amtes wegen aufzuheben. Der Beschwerde- gegner hat das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen und vorab die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Schlechterstellung hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zum Rückzug ihrer Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121 - 123) zu geben. Hinsichtlich der Kontrollperioden Februar, März und November 2015 hat die Beschwerdeführerin einen Nachzahlungsanspruch von Fr. 2‘132.90. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2018 ist aufzuheben. Der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 20 trag dieses Nachzahlungsanspruchs steht für eine Verrechnung mit der für die Monate Mai, Juni und November 2015 verfügten und im Einsprachever- fahren weiter zu behandelnden Rückforderung (E. 3.3 und E. 6.2 hiervor) zur Verfügung.
  26. 8.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  27. In Gutheissung der Beschwerde vom 25. April 2018 gegen den Ein- spracheentscheid vom 23. März 2018 (betreffend Verfügung Nr. 3144) wird dieser insoweit von Amtes wegen aufgehoben, als er die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 betrifft, und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden Februar, März und November 2015 ein Nachzahlungsanspruch von insgesamt Fr. 2‘132.90 zusteht.
  28. Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (betreffend Verfü- gung Nr. 4285) wird von Amtes wegen aufgehoben. Die Sache geht zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück an den Beschwerde- gegner. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 21
  29. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  30. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 325 ALV SCI/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete – nachdem sie im Monat August 2014 Leistungen der Arbeitslo- senversicherung bezogen hatte (vgl. act. II 116) – ab dem 1. September 2014 als ... bei der B.________ AG. Dieses Arbeitsverhältnis wurde wegen Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin per 19. Januar 2015 fristlos auf- gelöst (Antwortbeilage des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kan- ton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner, act. II] 282 - 283). Am 26. Januar 2015 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 294 - 297), worauf ihr in der Folge vom 20. Januar 2015 bis zum

15. November 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALE) ausge- richtet wurden (act. II 171). Per 15. November 2015 meldete sie sich auf- grund eines neuen Arbeitsverhältnisses beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) von der Arbeitsvermittlung ab (act. II 218 - 219). Während des Leistungsbezugs hatte die Versicherte in den Fragebogen „Angaben der versicherten Person für den Monat …“ – mit Ausnahme von demjenigen für den Monat März 2015 (act. II 257) – jeweils angegeben, für keinen Arbeitgeber gearbeitet und keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben (act. II 270, act. II 248, act. II 246, act. II 235, act. II 232, act. II 229, act. II 224, act. II 222, act. II 213). Am 2. Mai 2017 (act. II 171 - 172) wurde die Versicherte darauf hingewie- sen, dass gestützt auf die bei möglichen Arbeitgebern eingeholten Abrech- nungen davon auszugehen sei, dass sie im Oktober 2015 bei der C.________ ein Einkommen erzielt habe, welches sie im Formular „Anga- ben der versicherten Person“ (act. II 221 - 222) nicht deklariert und damit ihre Auskunfts- bzw. Meldepflicht verletzt habe. Gleichzeitig wurde ihr dies- bezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Nachdem die Versi- cherte am 8. Mai 2017 Stellung genommen hatte (act. II 169) forderte das beco mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) ausbezahlte Leistungen für die Kontrollperioden Mai, Juni und Oktober 2015 im Betrag von Fr. 3‘166.15, bzw. – nach Verrechnung mit einem Anspruch der Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 3 cherten über Fr. 585.90 – von Fr. 2‘580.25 zurück. Damit zeigte sich die Versicherte mit Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121) nicht ein- verstanden und reichte eine Stellungnahme der C.________ ein (act. II 122 - 123). Das beco hiess diese Einsprache mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die zuständige Zahlstelle an, den Rückforderungsbetrag gestützt auf die Erwä- gungen neu zu berechnen und eine neue Rückforderungsverfügung zu erlassen. Dabei hielt es fest, dass auch bei den Kontrollperioden Februar, März und November 2015 eine Korrektur vorzunehmen sei. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (act. II 112 - 114) forderte das beco Taggeldleistun- gen im Betrag von Fr. 4’230.60, abzüglich zweier Verrechnungsansprüche von Fr. 585.90 bzw. Fr. 292.65, somit ausmachend Fr. 3‘219.75 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. März 2018 (act. II 68 - 69) wies das beco mit Entscheid vom 23. März 2018 (act. II 33 - 38) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 25. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie bean- tragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Es sei von einer Rückforderung abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom

31. Mai 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdegegner zur Stellungnahme betreffend die Frage der Zulässigkeit eines rückweisenden Einspracheentscheids und der Notwendigkeit der Androhung einer Schlechterstellung auf. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 teilte der Be- schwerdegegner mit, er verzichte auf eine Stellungnahme. In einer Stellungnahme vom 18. Juni 2018 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und bestätigte ihre Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 4 Auf Aufforderung des Instruktionsrichters, eine Aufstellung der effektiv für Januar bis Dezember 2015 an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Leis- tungen vorzulegen, reichte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 17. Ju- li 2018 eine Aufstellung der Abrechnungen für diese Zeit sowie eine Stel- lungnahme zum Ferienbezug im März und November 2015 ein. Am 24. Juli 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den im Jahr 2015 bezogenen Leistungen und am 11. August 2018 zur entsprechenden Aufstellung des Beschwerdegegners vom 17. Juli 2018. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2018 gab der Instruktionsrich- ter den Parteien eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme, wovon die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2018 Gebrauch machte. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 9. August 2018 auf eine weitere Stellungnahme. Diese Eingaben wurden den Parteien mit Schlussverfügung vom 26. Oktober 2018 gegenseitig zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Kontrollpflicht im Kanton Bern erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 5 gegeben ist (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. März 2018 (act. II 33 - 38). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von allen- falls zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden Februar, März, Mai, Juni, Oktober und November 2015. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.– (vgl. Bst. A hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. 2.1.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständi- ger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person in-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 6 nerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen- verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.2 Wird ein Zwischenverdienst nicht gemeldet, verletzt die versicherte Person ihre Auskunfts- und Meldepflicht und erwirkt Arbeitslosenentschädi- gung zu Unrecht (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,

4. Aufl. 2013, S. 181). 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2016 ALV Nr. 11 S. 29 E. 3). 2.3.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 7 2.3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.4 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungs- rechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Ge- genforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbeson- dere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Im Recht der Arbeitslosenversicherung ist die Verrechnung in Art. 94 AVIG verankert. 3. 3.1 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 hat der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin für die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 Fr. 3‘166.15 bzw. nach Verrechnung eines Nachzahlungsanspruchs total Fr. 2‘580.25 zurückgefordert (act. II 165 -168). Nachdem die Beschwerde- führerin am 20. November 2017 dagegen Einsprache erhoben hatte (act. II 121 - 123) wurde die Verfügung mit Einspracheentscheid vom

20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) aufgehoben. In diesem Einspra- cheentscheid hat der Beschwerdegegner einerseits festgehalten, dass bei der Berechnung der Taggelder für die Kontrollperioden Mai, Juni und Okto- ber 2015 jeweils ein zu tiefer Zwischenverdienst berücksichtigt worden sei. Andererseits seien für die Monate Februar, März und November 2015 ebenfalls Rückforderungen geltend zu machen. Die Sache wurde zum Er- lass einer neuen Rückforderungsverfügung an die Zahlstelle zurückgewie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 8 sen. In der Folge hat der Beschwerdegegner die Verfügung vom 8. Februar 2018 (act. II 112 - 114) erlassen und Rückforderungsansprüche für die Mo- nate Februar, März, Mai, Oktober und November 2015 sowie einen Nach- zahlungsanspruch der Beschwerdeführerin aus dem Monat November 2015 verfügt. 3.2 Soweit der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom

20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) die Sache die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 betreffend zur neuen Berechnung und Erlass einer neuen Rückforderungsverfügung ins Stadium vor Erlass einer Verfügung zurück- versetzt hat, hat er rechtswidrig gehandelt. 3.2.1 Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung durch einen Einspracheentscheid ist strukturell nicht gerechtfertigt und somit nicht angängig, weil es sich nicht um einen instanzübergreifenden Vorgang handelt. Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügen- de Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über- prüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rah- men – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspra- cheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspra- cheentscheids massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2 S. 411). Beschlägt die rechtsgestaltende Wirkung von Verfügung und Einspra- cheentscheid prinzipiell die gleichen Gegenstände, so dürfen sich Einspra- cheentscheide im Sinne von Art. 52 ATSG nicht darauf beschränken, die vorangegangene Verfügung, welche ein Rechtsverhältnis materiell ordnet, wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aufzuheben. Die einspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 9 chende Person hat ein Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entsprechend dem gegenständlichen Um- fang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie auf- grund vollständiger Entscheidungsgrundlagen festlegt. Der Anspruch der versicherten Person auf den Erhalt eines instanzabschliessenden Einspra- cheentscheids steht im Übrigen im Einklang mit dem Beschleunigungsge- bot, weil damit erst das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der Zu- gang zu einer gerichtlichen Instanz eröffnet wird (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413). Der Beschwerdegegner hätte die Verfügung deshalb nicht aufheben dür- fen, sondern hätte reformatorisch entscheiden müssen. An der Einheit des Verwaltungsverfahrens ändert schliesslich nichts, wenn die Verwaltung Einspracheverfahren durch andere Mitarbeitende bzw. Dienststellen durch- führen lässt, als die erste Stufe des Verwaltungsverfahrens mit Erlass der Verfügung. 3.2.2 Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 -

119) ist schliesslich auch unter dem Aspekt der Regeln zur Schlechterstel- lung der damaligen Einsprecherin rechtsfehlerhaft. Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) ist der Versicherer an das Begehren in der Einsprache nicht gebunden, sondern kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abän- dern (reformatio in peius). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, hat er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben (Abs. 2). Der Beschwerdegegner hat im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) festgehal- ten, dass die zuständige Zahlstelle anlässlich der damals angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) von einer selbstständi- gen Tätigkeit und damit von zu tief deklarierten Beträgen des erzielten Zwi- schenverdienstes ausgegangen sei (vgl. E. 4.1.3 nachfolgend). Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Arbeit als ... der C.________ klarerweise um eine unselbstständige Tätigkeit gehandelt ha- be, sei ein Pauschalabzug von 20 % nicht statthaft. Aus dieser (an sich richtigen [vgl. E. 4.1.3 nachfolgend]) Korrektur resultierte in der Folge eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 10 höhere Rückerstattung für die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 (vgl. Rückforderungsverfügung vom 8. Februar 2018 [act. II 112 - 114]) als in der ersten Verfügung festgelegt. Der Beschwerdegegner hat die Sache in der Folge zum Erlass einer entsprechenden neuen Verfügung an die zu- ständige Kasse zurück gewiesen, ohne die Beschwerdeführerin auf diese Schlechterstellung hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache zu bieten. 3.3 Der in prozessualer Hinsicht zweifach nicht korrekte Einspracheent- scheid kann vom Gericht nicht ohne Verletzung der Rechte der Beschwer- deführerin verbessert werden, weshalb er – soweit den Rückforderungsan- spruch für die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 betreffend – aufzuheben ist. Das Verfahren ist gestützt auf das hiervor Dargelegte von Amtes wegen in den Zustand nach dem Eingang der Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121 - 123) zurückzuversetzen und die Sache ist an den Beschwer- degegner zurückzuweisen, damit er der Beschwerdeführerin die Schlechterstellung androhe und ihr Gelegenheit zum Rückzug ihrer Ein- sprache vom 21. November 2017 (act. II 121 - 123) gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) gebe. 3.4 Im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 -

119) hat der Beschwerdegegner schliesslich ebenso festgehalten, dass für die Monate Februar, März und November 2015 zu Unrecht keine Rückfor- derung verfügt worden sei, weshalb er die Sache zur Korrektur der zu berücksichtigenden Zwischenverdienste und zur Berechnung des entspre- chenden Rückforderungsbetrages an die zuständige Kasse zurückweise. Jeder Monat stellt als einzelne Kontrollperiode eine eigene Abrechnungs- periode dar und eine allfällige Rückforderung ist für jeden Monat einzeln zu verfügen. Eine etwaige Verrechnung von Ansprüchen und Rückforderun- gen über mehrere Abrechnungsperioden hinweg ist schliesslich allein eine Frage des Vollzugs. Der Beschwerdegegner hatte vor dem Einspracheentscheid vom 20. De- zember 2017 (act. II 116 - 119) eine Rückforderung der Taggelder für die Kontrollperioden Februar, März und November 2015 noch nicht verfügt. Eine solche Rückforderung konnte damit auch nicht Teil des Anfechtungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 11 gegenstandes der Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121 -123) sein. Insoweit stellte die Feststellung, dass auch eine Korrektur der Monate Februar, März und November 2015 vorzunehmen sei, allein einen Hinweis an die Zahlstelle dar, über eine Neuberechnung der Taggeldansprüche für diese Monate zu entscheiden. Mit der daraufhin erlassenen Verfügung vom

8. Februar 2018 (act. II 112 - 114), welche dem hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 23. März 2018 (act. II 33 - 38) zugrunde lag, hat der Beschwerdegegner deshalb in der Folge erstmals über die entsprechende Rückforderung entschieden. Allein insoweit kann das Gericht mit diesem Urteil abschliessend entscheiden. Weil die einzelnen Ansprüche gestützt auf die vom Beschwerdegegner in Vermischung der Perioden vorgetragenen (unübersichtlichen, sich immer wieder korrigierenden und damit verwirrlichen) Berechnungen ohne eine Sicht über die gesamte Zeit nicht festgelegt werden können, kommt das Gericht jedoch nicht umhin, sich auch mit den Taggeldansprüchen der Be- schwerdeführerin aus den Kontrollperioden Mai, Juni und November 2015 auseinander zu setzen (vgl. E. 5 nachfolgend). 4. 4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Februar bis November 2015 Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung in unterschiedlicher Höhe ausgerichtet wurden. Ebenfalls unbe- stritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei der C.________ Einkommen erzielt hat. Vorab zu prüfen ist deshalb, ob und in welcher Weise diese Ein- kommen einen Zwischenverdienst im hier strittigen Zeitraum von Februar 2015 bis zum Stellenantritt dargestellt haben und wie es sich mit der damit verbundenen Abmeldung per 16. November 2015 (act. II 2019) verhält. 4.1.1 Nach ihrer Abmeldung per 15. November 2015 (vgl. act. II 218 -

219) reichte die Beschwerdeführerin mit dem Formular „Angaben der Ver- sicherten Person für den Monat November 2015“ vom 17. November 2015 eine Abrechnung ihrer Tätigkeit als ... in den Monaten Mai und Juni 2015 ein (act. II 216) und machte das daraus erzielte Einkommen als Zwischen- verdienst in der Kontrollperiode November 2015 geltend (act. II 214 - 215).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 12 Nachdem der Beschwerdegegner gestützt auf diese Abrechnung mit Schreiben vom 20. November 2015 zu viel bezahlte Taggelder im Mai und Juni 2015 zurückgefordert hatte (act. II 211) beanstandete die Beschwerde- führerin am 29. November 2015 (act. II 208) die Abrechnungen für die Mo- nate Mai und Juni 2015 und mache einen Saldo zu ihren Gunsten geltend. 4.1.2 Nach Einsicht in die Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK- Auszüge) der Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 und 2015 holte der Beschwerdegegner im Februar 2017 Angaben bezüglich möglicher Zwi- schenverdienste während der Arbeitslosigkeit bei potentiellen Arbeitgebern ein (act. II 201 und act. II 202). Bei der D.________ AG ergab sich eine Anstellung ab dem 16. November 2015 und damit nach dem Bezug der Leistungen der Arbeitslosenversiche- rung (act. II 191 - 195); diese Anstellung ist damit zur Berechnung des Zwi- schenverdienstes von vornherein nicht relevant, war sie doch der Grund für die Abmeldung vom Leistungsbezug. Hingegen ergaben sich aus den Abklärungen bei der C.________ weitere Unstimmigkeiten. Gemäss diesen Unterlagen war die Beschwerdeführerin einerseits in grösserem Umfang als bisher deklariert und andererseits auch in weiteren Kontrollperioden im Zwischenverdienst erwerbstätig gewesen. Während die Beschwerdeführerin im November 2015 gegenüber dem Be- schwerdegegner insbesondere angegeben hatte, im Mai 2015 an drei Ta- gen total 31.6 Stunden gearbeitet zu haben (act. II 216), geht aus den Ab- rechnungen, welche sie der Arbeitgeberin eingereicht hatte, etwa hervor, dass sie in diesem Monat insgesamt während fünf Tagen zu knapp 42.5 Stunden als ... tätig gewesen war (act. II 181 - 182). Zur Festlegung des Zwischenverdienstes ist auf die Angaben abzustellen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der C.________ gemacht hat, wurde ihr doch gestützt darauf die entsprechende Entschädigung ausbe- zahlt. Anders als die Beschwerdeführerin ausführt, spielt es dabei keine Rolle, dass sie ihr Honorar für die Monate aufgrund einer „speziellen Ver- gütungsform“ erst jeweils „pauschal nach Abschluss der Leistungen“ und damit erst im November 2015 bzw. Dezember 2015 ausbezahlt erhielt (vgl. act. II 136). Ebenso wenig ist es erheblich, dass die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 13 gegenüber der Arbeitgeberin offenbar erst am 30. Oktober 2015 Rechen- schaft für die geleisteten Arbeitstage in den Monaten Mai und Juni 2015 abgelegt hat (act. II 181 -182). Denn übt eine versicherte Person in einer Kontrollperiode, für die sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung bean- sprucht, eine Zwischenverdiensttätigkeit aus, hat sie sich das vereinbarte Entgelt in der Periode, in der sie die geldwerte Leistung erbracht hat, an- rechnen zu lassen, unabhängig davon, welchen Fälligkeitstermin die Par- teien vereinbart haben (BGE 122 V 367 E. 5.b S. 371). Der Beschwerde- gegner hat damit in nicht zu beanstandender Weise die von der C.________ abgerechneten Honorare in denjenigen Monaten berücksich- tigt, in welchen die Beschwerdeführerin die entsprechende Leistung er- bracht hat und nicht erst nach deren (angeblichen) Auszahlung. Nichts an dieser Beurteilung ändert die Darstellung der Beschwerdeführerin (act. II 136) und der C.________ (act. II 122 -123), wonach die Arbeitsleis- tung nicht auf die Monate verteilt werden könne. Denn aus den Abrechnun- gen (act. II 178 -186) ergibt sich zweifelsfrei, dass die Arbeitgeberin von ihren … klare Angaben darüber verlangt, an welchem Tag und damit auch in welchem Monat eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Es ist deshalb auf die von der Beschwerdeführerin gegenüber der C.________ abgerechne- ten Leistungstage abzustellen. Diese sind dem jeweils massgeblichen Mo- nat zuzuordnen. 4.1.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin zunächst der Ansicht war, dass sie als Selbstständigerwerbende einzustufen sei, ist die entsprechen- de Tätigkeit zweifelsohne als Arbeitsverhältnis einzustufen und die Be- schwerdeführerin als unselbstständigerwerbend zu behandeln. Die Be- schwerdeführerin war denn auch bei der AHV nicht als Selbstständigerwer- bende gemeldet (vgl. Aktennotiz vom 24. Dezember 2015 [act. II 204]). Ein Abzug von pauschal 20 % vom Bruttoeinkommen zur Ermittlung des anre- chenbaren Einkommens als Zwischenverdienst (vgl. Rz. C147 der AVIG- Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE] des Staatssekretariates für Wirt- schaft seco; abrufbar unter, Rubrik: Arbeitgeber/Publi- kationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis) ist damit vorliegend nicht vorzuneh- men.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 14 4.1.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Unterlagen der Arbeit- geberin C.________ folgende Arbeitsdaten und Beträge für den Zwischen- verdienst, welchen die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit der Arbeits- losigkeit von Februar 2015 bis zum 15. November 2015 erzielt hat: Arbeitsdatum Betrag Fundstelle

2. Februar 2015 Fr. 600.– act. II 185 & act. II 260

25. Februar 2015 Fr. 400.– act. II 185 & act. II 260

27. Februar 2015 Fr. 200.– act. II 185 & act. II 260

4. & 5. Mai 2015 Fr. 1‘563.75 act. II 181

22. Mai 2015 Fr. 630.– act. II 182

26. Mai 2015 Fr. 450.– act. II 182

26. Mai 2015 Fr. 800.– act. II 181

27. Mai 2016 (recte: 2015) Fr. 800.– act. II 181

2. Juni 2015 Fr. 450.– act. II 182

1. Oktober 2015 Fr. 2‘700.– act. II 183

13. Oktober 2015 Fr. 400.– act. II 184 4.2 In ihren Stellungnahmen vom 18. Juni 2018, vom 24. Juli 2018 und vom 11. August 2018 (in den Verfahrensakten) beanstandet die Beschwer- deführerin die Berechnung und die Berücksichtigung von Ferienentschädi- gungen. Der anrechenbare Zwischenverdienst wird um eine zum Grundlohn ausge- richtete Ferienentschädigung gekürzt. Die Ferienentschädigung ist im Zeit- punkt des Ferienbezugs als Zwischenverdienst aufzurechnen (Rz. C125 und C149 ff. der AVIG-Praxis ALE; unter Hinweis auf den Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts vom 27. Januar 2004, C 142/02). Die Beschwerdeführerin hat im hier interessierenden Zeitraum sowohl im März 2015 (act. II 257 Ziff. 6) wie auch im November 2015 (act. II 213 Ziff. 6) Ferien und damit kontrollfreie Tage bezogen. Der Beschwerdegeg- ner hat in der Folge die bis zu diesen jeweiligen Zeitpunkten im Zwischen- verdienst erworbene Ferienentschädigung bei den Taggeldern für diese Monate (act. II 66 und act. II 52) richtigerweise vollständig als Zwischen- verdienst berücksichtigt (vgl. dazu Rz. C153 AVIG-Praxis ALE). Es ist da- bei unerheblich, ob der Beschwerdegegner dabei im Monat März nominell

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 15 auf einen Ferienbezug vom 25. bis zum 30. März oder vom 25. bis zum 27. und am 30. März 2015 abgestellt hat, denn er hat so oder anders allein vier bezogene Ferientage einberechnet, was mit der Darstellung der Beschwer- deführerin in ihren Stellungnahmen vom 18. Juni 2018, vom 24. Juli 2018 und vom 11. August 2018 (in den Verfahrensakten) übereinstimmt. Darauf ist abzustellen. Als Zwischenfazit ergeben sich folgende Beträge, welche als Zwischenver- dienst (exkl. Ferienentschädigung von 8.33 %) bzw. als Zwischenverdienst im Sinne der erarbeiteten Ferienentschädigung anzurechnen sind: Monat Zwischenverdienst Ferienentschädigung Februar 2015 Fr. 1‘107.70 – März 2015 – Fr. 92.30 April 2015 – – Mai 2015 Fr. 3‘917.40 – Juni 2015 Fr. 415.40 – Juli - September 2015 – – Oktober 2015 Fr. 2‘861.60 – November 2015 – Fr. 599.30 4.3 Es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar, Mai, Juni und Oktober 2015 für die C.________ als … gearbeitet und dabei ein Einkommen in unterschiedlicher Höhe erzielt hat (vgl. E. 4.2 hiervor). Dabei hatte sie während laufendem Bezug von Arbeitslosenent- schädigung einzig im März 2015 angegeben, in diesem Monat ein Ein- kommen erzielt zu haben (act. II 258 - 260). Diese hiervor aufgelisteten Zwischenverdienste hätte die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Mitwir- kungs-, Melde- und Auskunftspflichten gegenüber dem Beschwerdegegner deklarieren müssen (vgl. E. 2.2 vorne). Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, dass sie davon ausgegangen sei, sie müsse ihr Einkommen erst dann als Zwischenverdienst angeben, wenn „der Prozess abgeschlos- sen“ sei bzw. ihr das entsprechende Honorar tatsächlich ausbezahlt wor- den sei (vgl. act. II 68 und Stellungnahme vom 24. Juli 2018 [in den Verfah- rensakten]), handelt es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung. Es versteht sich von selbst, dass jegliche Erwerbstätigkeit innerhalb der jewei- ligen Kontrollperiode gemeldet werden muss, da das damit erzielte Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 16 kommen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden Entschädigung der Arbeitslosenversicherung hat (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG, Art. 41a Abs. 1 AVIV). Dies musste auch der Beschwerdeführerin klar sein, zumal auf der ersten und durch die versicherte Person zu unterzeichnende Seite des mo- natlich auszufüllenden Formulars „Angaben der versicherten Person für den Monat…“ jeweils explizit festgehalten ist, dass der Kasse „unbedingt jede Arbeit“, welche während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde, zu melden sei, wobei unwahre oder unvollständige An- gaben den Leistungsentzug und eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zur Folge haben könnten. Trotz dieser unmissverständlichen Aufforderung hat die Beschwerdeführerin die explizite Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ jeweils mit „nein“ be- antwortet (vgl. act. II 270, act. II 246, act. II 235, act. II 222), obwohl die Frage unmissverständlich auf eine ausgeübte Arbeitsleistung und nicht auf den Erhalt der entsprechenden Zahlung gerichtet ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückfrage und der erneuten Berech- nung des Zwischenverdienstes für die Kontrollperiode Februar 2015 (act. II 254 und act. II 249) anlässlich dieser ersten Meldung (act. II 258 -

260) sehr wohl um die Bedeutung einer zeitnahen Deklaration hätte wis- sen müssen. Dabei ist schliesslich auch zu beachten, dass die Beschwer- deführerin diese – einzige nahezu echtzeitliche – Meldung damals sehr wohl vor dem Abschluss des „Prozesses“ tätigen konnte: Die Abrechnung zuhanden der Arbeitgeberin datiert vom 10. März 2015 (act. II 260) und das Formular mit der Bescheinigung für den Zwischenverdienst hat die Be- schwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 23. März 2015 eingereicht (act. II 259). Gemäss der handschriftlichen Notiz „bez. 25.3.2015“ auf den von der C.________ eingereichten Abrechnung (act. II 185) war die Aus- zahlung des Honorars in diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt und die Be- schwerdeführerin konnte davon noch keine Kenntnis haben. Damit erweisen sich die echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin als wahrheitswidrig und unvollständig, womit der Beschwerdegegner die Taggelder gestützt auf einen unzutreffenden Sachverhalt berechnete re- spektive ausrichtete. Die seit März 2017 neu vorhandenen Unterlagen be- treffend die bei der C.________ erzielten Honorare (act. II 178 - 186) stel- len somit einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 17 (E. 2.3.3 hiervor) auf die (formlos erbrachten) Taggeldleistungen für die Monate Februar bis November 2015 zurückzukommen. Eine korrekte Be- rechnung der tatsächlichen Taggeldansprüche der Beschwerdeführerin war dem Beschwerdegegner ab März 2017 möglich. Die Rückforderungsverfü- gungen vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) und vom 8. Februar 2018 (act. II 112 - 114) sind innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist und damit rechtzeitig ergangen (vgl. E. 2.3.4 vorstehend). 5. Festzulegen ist der Betrag der zu viel ausbezahlten Taggelder der Arbeits- losenversicherung und der Umfang der Rückforderung. Nicht aus den Auf- stellungen des Beschwerdegegners (act. II 43 - 66) hervor geht, welche Beträge der Beschwerdeführerin bis anhin tatsächlich ausbezahlt wurden. Der Beschwerdegegner hat entsprechende vom Gericht verlangte Angaben

– wie von der Beschwerdeführerin zu Recht moniert – bis zum Schluss nicht gemacht. Auf eine weitere Beweismassnahme beim Beschwerdegeg- ner kann zufolge der Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnah- me vom 24. Juli 2018 jedoch verzichtet werden. Aus den Akten und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2018 (in den Verfah- rensakten) ergeben sich die folgenden tatsächlich ausbezahlten Beträge sowie die der Beschwerdeführerin – gestützt auf die tatsächlich zu berück- sichtigenden Zwischenverdienste (vgl. E. 4.2 hiervor) – zustehenden Tag- geldansprüche: 2/2015 3/2015 5/2015 6/2015 10/2015 11/2015 Anrechenbarer ZV ohne Ferien (E. 4.2 hiervor) 1‘107.70 3‘917.40 415.40 2‘861.60 Erarbeitete Ferien- entschädigung als ZV (E. 4.2. hiervor) 92.30 599.30 Anspruch netto unter Berücksichti- gung ZV bzw. FE sowie abzüglich der Sozialversiche- rungsbeiträge 4‘700.20 5‘998.25 2‘898.60 5‘757.25 4’065.40 2‘319.10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 18 effektiv der Be- schwerdeführerin ausbezahlte Leis- tungen 4‘604.05 921.30 5‘525.35 4‘013.65 1‘345.65 5‘359.30 5‘801.65 6‘077.95 6‘193.55 0.00 Rückforderungs- anspruch des Be- schwerdegegners (Ausbezahlte Leis- tungen ./. Anspruch netto) 825.15 2‘903.05 320.70 2‘128.15 Nachzahlungs- anspruch der Be- schwerdeführerin (Anspruch netto ./. ausbezahlte Leis- tungen) 638.95 2‘319.10 6. 6.1 Für den Monat Februar 2015 besteht ein Rückforderungsanspruch des Beschwerdegegners von zu viel ausbezahlten Taggeldern der Arbeits- losenversicherung im Umfang von Fr. 825.15, sowie ein Nachzahlungsan- spruch der Beschwerdeführerin für Taggelder der Monate März und No- vember 2015 im Betrag von Fr. 638.95 (März 2015) bzw. Fr. 2‘319.10 (No- vember 2015). Es resultiert damit ein Nachzahlungsanspruch der Be- schwerdeführerin von Fr. 2‘132.90 (siehe zum Ganzen die Tabelle in E. 5 hiervor). Der Betrag von Fr. 2‘132.90 steht für eine Verrechnung mit dem vom Be- schwerdegegner im Einspracheverfahren noch zu klärenden Rückforde- rungsanspruch aus den Taggeldansprüchen der Arbeitslosenversicherung der Monate Mai, Juni und Oktober zur Verfügung. In dieser Hinsicht ist auf das Folgende hinzuweisen. 6.2 Hinsichtlich der Kontrollperioden Mai, Juni und Oktober 2015 war in der Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 166) zunächst ein Betrag von Fr. 3‘166.15 bzw. nach einer Verrechnung ein solcher von Fr. 2‘580.25 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert worden (vgl. E. 3.1 vorstehend). Für diese Monate war – aufgrund der unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin im Abrechnungszeitpunkt (vgl. E. 4.3 vorstehend) – zunächst ein zu tiefer bzw. gar kein Zwischenverdienst berücksichtigt worden. Gemäss der vorstehenden gerichtlichen Gesamtbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 19 rechnung beliefe sich der im Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 26. Oktober 2017 zur Rückerstattung zu bringende Betrag für die er- wähnten drei Abrechnungsperioden jedoch Fr. 5‘351.90 (Fr. 2‘903.05 + Fr. 320.70 + Fr. 2‘128.15 [siehe E. 5 hiervor]). Dies stellt, wie bereits darge- legt, eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin dar. Über alle Peri- oden und nach Verrechnung mit den gerichtlich abschliessend zu beurtei- lenden Abrechnungsperioden verbliebe schliesslich eine Rückerstattung von Fr. 3‘219.– (Fr. 5‘351.90 – Fr. 2‘132.90 [siehe E. 6.1 hiervor]), was im Ergebnis dem Betrag entspricht, den der Beschwerdegegner mit dem an- gefochtenen Einspracheentscheid zur Rückerstattung bringen wollte. Auch dieser Saldo liegt über dem ursprünglich Verfügten. Sollte die Beschwerde- führerin deshalb von der Möglichkeit zum Rückzug ihrer Einsprache vom

21. November 2017 (act. II 121 - 123), welche ihr der Beschwerdegegner vorab zu geben haben wird (vgl. E. 3.3 vorstehend), Gebrauch machen, so erwüchse die Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 -167) in Rechtskraft. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin die zu viel bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung – unter Berücksichtigung des ver- rechenbaren Nachzahlungsanspruchs für die Monate Februar, März und November 2015 von insgesamt Fr. 2‘132.90 (vgl. E. 6.1 vorstehend) – per Saldo im Umfang von noch insgesamt Fr. 447.35 (Fr. 2‘580.25 – Fr. 2‘132.90) zurückzuerstatten. 7. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) von Amtes wegen aufzuheben. Der Beschwerde- gegner hat das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen und vorab die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Schlechterstellung hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zum Rückzug ihrer Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121 - 123) zu geben. Hinsichtlich der Kontrollperioden Februar, März und November 2015 hat die Beschwerdeführerin einen Nachzahlungsanspruch von Fr. 2‘132.90. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2018 ist aufzuheben. Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 20 trag dieses Nachzahlungsanspruchs steht für eine Verrechnung mit der für die Monate Mai, Juni und November 2015 verfügten und im Einsprachever- fahren weiter zu behandelnden Rückforderung (E. 3.3 und E. 6.2 hiervor) zur Verfügung. 8. 8.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 25. April 2018 gegen den Ein- spracheentscheid vom 23. März 2018 (betreffend Verfügung Nr. 3144) wird dieser insoweit von Amtes wegen aufgehoben, als er die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 betrifft, und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden Februar, März und November 2015 ein Nachzahlungsanspruch von insgesamt Fr. 2‘132.90 zusteht. 2. Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (betreffend Verfü- gung Nr. 4285) wird von Amtes wegen aufgehoben. Die Sache geht zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück an den Beschwerde- gegner.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 21 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.