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200 2018 322

Bern VerwG · 2018-04-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. April 2018

Sachverhalt

A.

Der 1942 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war

im Jahr 1990 über seinen Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversi-

cherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversi-

chert (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Gemäss Schadenmeldung

vom 5. Dezember 1990 stürzte er am 4. Dezember 1990 bei der Ausübung

seiner Arbeit in eine Baugrube und erlitt dabei einen Zahnschaden (AB 2).

In der Folge wurde eine Zahnsanierung mit einer Brücke der Frontzähne

des Oberkiefers (13-12-x-x-22-x-23) vorgenommen (AB 2), für welche die

Suva aufkam (AB 36). Am 28. Mai 2002 anerkannte die Suva ihre Leis-

tungspflicht für eine Wurzelbehandlung und Überkronung eines Zahnes

aufgrund eines Rückfalls und richtete entsprechende Leistungen aus (AB 4

und AB 5). Anlässlich einer weiteren Rückfallmeldung vom 23. September

2008 (AB 6) wurde am 12. Februar 2009 von der Suva Kostengutsprache

für die Erneuerung der Brücke (13-12-x-x-22-23) im Oberkiefer erteilt

(AB 9).

Mit einer weiteren Meldung betreffend Spätfolgen zum Unfall vom 4. De-

zember 1990 beantragte der behandelnde Zahnarzt am 9. August 2017

(AB 12) die Übernahme der Kosten für einen erneuten Ersatz der Brücke

der Frontzähne des Oberkiefers (13-12-x-x-22-23), da die Pfeilerzähne 22-

23 wegen Retentionsverlust kariös geworden seien, der Zahn 13 ein Gra-

nulom aufweise und der Zahn 12 frakturiert sei. Die Suva erteilte am

17. August 2017 Gutsprache für die anfallenden Kosten der Sofortmass-

nahmen im Umfang von Fr. 1‘110.65 (AB 12 und AB 13). Nach Vorlage der

Unterlagen an ihren beratenden Zahnarzt (AB 18) verneinte sie mit Schrei-

ben vom 11. Dezember 2017 (AB 20) ihre Leistungspflicht für die Versor-

gung mit einer definitiven Brücke gemäss Kostenvoranschlag vom 2. No-

vember 2017 (AB 14) mangels Unfallkausalität. Auf Begehren des Versi-

cherten hin (AB 21) erliess die Suva am 14. Dezember 2017 (AB 22) eine

entsprechende Verfügung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. De-

zember 2017 (AB 23) wies die Suva – nach Einholen einer weiteren Stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 3

lungnahme des beratenden Zahnarztes (AB 26) – mit Entscheid vom

4. April 2018 ab (AB 28).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 21. April 2018 Beschwerde. Er bean-

tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Übernahme der Behandlungskosten für den definitiven Ersatz der Brücke

der Frontzähne.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 schliesst die Beschwerdegegne-

rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid 4. April 2018 (AB 28). Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Leistungen der Un- fallversicherung besteht und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 4. Dezem- ber 1990 und den nunmehr beantragten Ersatz der Brücke der Frontzähne, respektive ob eine Spätfolge oder ein Rückfall vorliegt.

E. 1.3 Umstritten ist die Übernahme der Zahnbehandlung gemäss Kosten- voranschlag vom 2. November 2017 (AB 14) in der Höhe von Fr. 5‘775.80. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;

SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-

wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-

schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2

Die Versicherungsleistungen werden grundsätzlich auch für Rück-

fälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember

1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall

handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 5

(weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein

scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psy-

chische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank-

heitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c

S. 296).

Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht

des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend ge-

machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte-

nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam-

menhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerken-

nung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren

Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206

S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18

S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten

Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen

dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversiche-

rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und

dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere

Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid

zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57

E. 2.2.2; Entscheid des BGer vom 19. Dezember 2016, 8C_61/2016,

E. 3.2).

2.3

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind

alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja-

hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen

ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be-

dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden

kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 6

("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1

S. 181; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017,

E. 5.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,

worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs-

recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be-

finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die

Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438,

129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

2.4

Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson-

dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be-

schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege-

benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93

E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht zusammen mit seinem behandelnden

Zahnarzt geltend, bei den am 9. August 2017 (AB 12) gemeldeten Zahn-

problemen handle es sich um Spätfolgen des Unfalles vom 4. Dezember

1990. Demnach obliegt es ihm, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzu-

sammenhangs zwischen dem Unfall und dem als Spätfolge postulierten

Beschwerdebild nachzuweisen bzw. trägt er die Folgen einer entsprechen-

den Beweislosigkeit (vgl. E. 2.2 hiervor). In medizinischer Hinsicht lässt

sich den Akten das Folgende entnehmen:

3.1.1

In der Meldung „Spätfolge Unfall vom 04.12.1990“ vom 9. August

2017 (AB 12) führte Dr. med. dent. B.________ aus, dass die Brücke 13-

12-x-x-22-23 ersetzt werden müsse, da die Pfeiler 22-23 wegen Retenti-

onsverlust kariös geworden seien. Zusätzlich weise der Zahn 12 ein Granu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 7

lom auf, der Zahn 13 sei frakturiert. Dies habe zur Folge gehabt, dass die

Brücke entfernt und durch eine provisorische Kunststoff-Prothese mit

Stahlklammern habe ersetzt werden müssen.

3.1.2

Der beratende Zahnarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent.

C.________, Fachzahnarzt für Rekonstruktive Zahnmedizin, hielt in seiner

Stellungnahme vom 29. November 2017 (AB 18) fest, dass gemäss den

Unterlagen im Dezember 1990 lediglich die Zähne 17-16-25-27 gefehlt hät-

ten. Heute sei der ganze Oberkiefer zahnlos und mit drei Implantaten 014,

024, 025 versorgt. Im Unterkiefer fehlten alle Molaren und die Restbezah-

nung zeige eine generalisierte Parodontitis marginalis teilweise im finalen

Stadium. Diese Befunde seinen nicht unfallkausal. Gemäss UVG-

Richtlinien hafte ein Unfallversicherer nur so lange für Rückfälle, bis eine

Gesamtsanierung ohnehin notwendig geworden wäre. Dies sei hier der

Fall, es gelte der status quo sine.

3.1.3

In seiner neuen, detaillierteren Beurteilung vom 20. März 2018

(AB 26) fasste Dr. med. dent C.________ die vorliegenden Akten zusam-

men und führte aus, dass sich 2017 eine erneute Schädigung der Oberkie-

fer-Frontzahnbrücke gezeigt habe: Die Pfeilerzähne 22-23 hätten gemäss

Röntgen vom 11. Juli 2017 derart profunde Sekundärkaries gezeigt, dass

sie schon längere Zeit keinen Bezug mehr zur Brückenkonstruktion gehabt

hätten und damit extraktionsreif gewesen seien. Aufgrund des langen He-

belarms x-x-22-23 könne das Granulom und der verbreiterte Parodontal-

spalt Zahn 13 als Folge angenommen werden. Als nicht unfallkausaler Be-

fund könne festgehalten werden, dass nebst den Implantatkronen 014, 024,

025, 032 die Zähne 17, 16, 15, 25, 26, 27, 36, 37 und 47 fehlten, 35 und 46

seien aus paro-endodontalen Gründen zudem extraktionsreif. Die restli-

chen Zähne im Unterkiefer zeigten fortgeschrittene bis finale Parodontitis

marginalis und in der Region 36 zeige sich ein stummes, nicht überkrontes

Implantat. Zusammenfassend zeige sich, dass der Beschwerdeführer in

den letzten 27 Jahren im Oberkiefer acht Zähne nicht-unfallkausal verloren

habe, drei davon seien durch Implantatkronen ersetzt. In derselben Zeit-

spanne habe er auch im Unterkiefer vier Seitenzähne verloren und zwei

weitere seien extraktionsreif und die restlichen Zähne zeigten stark fortge-

schrittene Parodontitis marginalis. Aufgrund der profunden Karies und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 8

Frakturen der Pfeilerzähne habe die unfallkausale Brücke entfernt werden

müssen. Die Sanierung der betreffenden Zähne wäre mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall notwendig geworden. Dies könne in

diesem Gebiss aufgrund seines Zustandes angenommen werden. Zudem

sei darauf hinzuweisen, dass Karies und Parodontitis heute bei entspre-

chender Pflege zu einem grossen Teil vermeidbar seien. Der Fall sei an der

Sitzung der beratenden Zahnärzte vom 8. März 2019 vorgestellt worden,

wobei alle sieben anwesenden Zahnärzte die Rückfallkausalität (bzw. Teil-

kausalität) wegen des heutigen Gebisszustandes als nicht mehr wahr-

scheinlich beurteilt hätten.

3.2

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

3.3

Die Beschwerdegegnerin hat sich bei Erlass ihrer Verfügung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 14 Dezember 2017 (AB 22) bzw. ihres Einspracheentscheids vom 4. April

2018 (AB 28) auf die Beurteilung von Dr. med. dent. C.________ vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 9

29. November 2017 (AB 18) bzw. vom 20. März 2018 (AB 26) gestützt.

Diese Einschätzung ist in sich schlüssig und überzeugt.

3.3.1

Gestützt auf die Akten erstellt und unbestritten ist, dass die für die

zur Diskussion stehende Brücke massgebenden Pfeilerzähne 22 und 23

kariös waren und ersetzt werden mussten. Zudem wies der weitere Pfeiler-

zahn 12 ein Granulom auf, bzw. war der Zahn 13 frakturiert. In der Folge

mussten alle vier Pfeilerzähne 12, 13, 22 und 23 extrahiert und mit Implan-

taten ersetzt werden (AB 12, vgl. AB 14 bis AB 17). Gemäss den Angaben

des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 26. Dezember 2017

(AB 23) war die Sanierung der Zähne mit Ersatz der fehlenden Zähne des

Unterkiefers bereits im Gange und der Ersatz der fehlenden Zähne im

Oberkiefer bereits geplant, als im Jahr 2017 die Problematik der Frontzäh-

ne im Oberkiefer eintrat. Insofern decken sich die Angaben des Beschwer-

deführers mit der Einschätzung des beratenden Zahnarztes Dr. med. dent.

C.________ vom 20. März 2018 (AB 26), wonach die Zähne sowohl im

Oberkiefer wie auch im Unterkiefer – soweit sie noch nicht fehlten – insge-

samt in einem sanierungsbedürftigen Zustand waren und eine Totalsanie-

rung angezeigt bzw. eben bereits eingeleitet war.

3.3.2

Mit Blick auf die gesamte Situation mit insbesondere der fortge-

schrittenen bis finalen Parodontitis marginalis und dem profunden Karies ist

nicht ersichtlich, weshalb praktisch alle Zähne des Beschwerdeführers im

gesamten Mundraum unfallfremd fehlten oder behandlungsbedürftig waren

(Ersatz erforderlich) und gleichzeitig ausgerechnet die hier zur Diskussion

stehenden vier Pfeilerzähne – welche unbestritten ebenfalls schadhaft wa-

ren – nach der Meinung des Beschwerdeführers als einzige infolge des

Unfallgeschehens aus dem Jahre 1990 im Sinne eine Rückfalles hätten

ersetzt werden müssen. Überzeugend legte der beratende Zahnarzt

Dr. med. dent. C.________ in seiner Stellungnahme vom 20. März 2018

(AB 26) dar, dass angesichts des Zustandes des gesamten Gebisses mit –

bei entsprechender Pflege zu einem grossen Teil vermeidbarer – schwerer

Parodontitis und Karies eine Sanierung der betreffenden Zähne im Ober-

kiefer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall notwendig

geworden wäre. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfall vom 4. Dezember 1990 und dem als Rückfall bzw. Spätfolge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 10

postulierten Beschwerdebild gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht

mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt. Der Beschwerdeführer hat keine medizinischen Unterlagen einge-

reicht, welche die Beurteilung von Dr. med. dent. C.________ in Zweifel zu

ziehen vermöchten und einen unfallkausalen Grund für die hier zur Diskus-

sion stehenden Behandlungsschritte aufzeigen könnten. Die blosse Mög-

lichkeit, dass die nunmehr notwendige Sanierung des Gebisses bzw. der

Brücke im Oberkiefer auf das Ereignis von 1990 zurückzuführen ist, genügt

für die Begründung des Leistungsanspruchs nicht (vgl. E. 2.3 vorstehend).

Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl.

E. 2.2 vorstehend).

3.3.3

Nach dem Dargelegten kann offen bleiben, ob die unbestritten

eigetretene Schädigung infolge der Parodontitis und des profunden Karies

an den beiden Pfeilerzähnen 22 und 23 entstanden ist und dadurch der

Bezug zur Brückenkonstruktion schon länger gefehlt hat. Selbst wenn

dieser fehlende Bezug tatsächlich genügte, um wegen des langen

Hebelarmes das Granulom bzw. die Wurzelfraktur an den beiden anderen

Pfeilerzähnen 12 und 13 zu verursachen, wäre dies überwiegend

wahrscheinlich auf die besagte Parodontitis und Karies und nicht auf den

Unfall von 1990 zurückzuführen. Damit würde die Kausalität zum Unfall von

1990 durchbrochen und fehlte es an einer Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin.

4.

Nach dem Gesagten ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfallereignis vom 4. Dezember 1990 und dem am 8. August 2017

(AB 12) geltend gemachten Ersatz der Brücke 13-12-x-x-22-23 nicht er-

stellt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2018 (AB 28)

erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde

vom 21. April 2018 ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 11

5.

5.1

Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. a UVG keine zu erheben.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-

schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs.

1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid 4. April 2018 (AB 28). Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Leistungen der Un- fallversicherung besteht und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 4. Dezem- ber 1990 und den nunmehr beantragten Ersatz der Brücke der Frontzähne, respektive ob eine Spätfolge oder ein Rückfall vorliegt. 1.3 Umstritten ist die Übernahme der Zahnbehandlung gemäss Kosten- voranschlag vom 2. November 2017 (AB 14) in der Höhe von Fr. 5‘775.80. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Versicherungsleistungen werden grundsätzlich auch für Rück- fälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 5 (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psy- chische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank- heitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend ge- machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte- nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerken- nung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversiche- rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2; Entscheid des BGer vom 19. Dezember 2016, 8C_61/2016, E. 3.2). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 6 ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  5. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammen mit seinem behandelnden Zahnarzt geltend, bei den am 9. August 2017 (AB 12) gemeldeten Zahn- problemen handle es sich um Spätfolgen des Unfalles vom 4. Dezember
  6. Demnach obliegt es ihm, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzu- sammenhangs zwischen dem Unfall und dem als Spätfolge postulierten Beschwerdebild nachzuweisen bzw. trägt er die Folgen einer entsprechen- den Beweislosigkeit (vgl. E. 2.2 hiervor). In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten das Folgende entnehmen: 3.1.1 In der Meldung „Spätfolge Unfall vom 04.12.1990“ vom 9. August 2017 (AB 12) führte Dr. med. dent. B.________ aus, dass die Brücke 13- 12-x-x-22-23 ersetzt werden müsse, da die Pfeiler 22-23 wegen Retenti- onsverlust kariös geworden seien. Zusätzlich weise der Zahn 12 ein Granu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 7 lom auf, der Zahn 13 sei frakturiert. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Brücke entfernt und durch eine provisorische Kunststoff-Prothese mit Stahlklammern habe ersetzt werden müssen. 3.1.2 Der beratende Zahnarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. C.________, Fachzahnarzt für Rekonstruktive Zahnmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 29. November 2017 (AB 18) fest, dass gemäss den Unterlagen im Dezember 1990 lediglich die Zähne 17-16-25-27 gefehlt hät- ten. Heute sei der ganze Oberkiefer zahnlos und mit drei Implantaten 014, 024, 025 versorgt. Im Unterkiefer fehlten alle Molaren und die Restbezah- nung zeige eine generalisierte Parodontitis marginalis teilweise im finalen Stadium. Diese Befunde seinen nicht unfallkausal. Gemäss UVG- Richtlinien hafte ein Unfallversicherer nur so lange für Rückfälle, bis eine Gesamtsanierung ohnehin notwendig geworden wäre. Dies sei hier der Fall, es gelte der status quo sine. 3.1.3 In seiner neuen, detaillierteren Beurteilung vom 20. März 2018 (AB 26) fasste Dr. med. dent C.________ die vorliegenden Akten zusam- men und führte aus, dass sich 2017 eine erneute Schädigung der Oberkie- fer-Frontzahnbrücke gezeigt habe: Die Pfeilerzähne 22-23 hätten gemäss Röntgen vom 11. Juli 2017 derart profunde Sekundärkaries gezeigt, dass sie schon längere Zeit keinen Bezug mehr zur Brückenkonstruktion gehabt hätten und damit extraktionsreif gewesen seien. Aufgrund des langen He- belarms x-x-22-23 könne das Granulom und der verbreiterte Parodontal- spalt Zahn 13 als Folge angenommen werden. Als nicht unfallkausaler Be- fund könne festgehalten werden, dass nebst den Implantatkronen 014, 024, 025, 032 die Zähne 17, 16, 15, 25, 26, 27, 36, 37 und 47 fehlten, 35 und 46 seien aus paro-endodontalen Gründen zudem extraktionsreif. Die restli- chen Zähne im Unterkiefer zeigten fortgeschrittene bis finale Parodontitis marginalis und in der Region 36 zeige sich ein stummes, nicht überkrontes Implantat. Zusammenfassend zeige sich, dass der Beschwerdeführer in den letzten 27 Jahren im Oberkiefer acht Zähne nicht-unfallkausal verloren habe, drei davon seien durch Implantatkronen ersetzt. In derselben Zeit- spanne habe er auch im Unterkiefer vier Seitenzähne verloren und zwei weitere seien extraktionsreif und die restlichen Zähne zeigten stark fortge- schrittene Parodontitis marginalis. Aufgrund der profunden Karies und der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 8 Frakturen der Pfeilerzähne habe die unfallkausale Brücke entfernt werden müssen. Die Sanierung der betreffenden Zähne wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall notwendig geworden. Dies könne in diesem Gebiss aufgrund seines Zustandes angenommen werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass Karies und Parodontitis heute bei entspre- chender Pflege zu einem grossen Teil vermeidbar seien. Der Fall sei an der Sitzung der beratenden Zahnärzte vom 8. März 2019 vorgestellt worden, wobei alle sieben anwesenden Zahnärzte die Rückfallkausalität (bzw. Teil- kausalität) wegen des heutigen Gebisszustandes als nicht mehr wahr- scheinlich beurteilt hätten. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich bei Erlass ihrer Verfügung vom
  7. Dezember 2017 (AB 22) bzw. ihres Einspracheentscheids vom 4. April 2018 (AB 28) auf die Beurteilung von Dr. med. dent. C.________ vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 9
  8. November 2017 (AB 18) bzw. vom 20. März 2018 (AB 26) gestützt. Diese Einschätzung ist in sich schlüssig und überzeugt. 3.3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und unbestritten ist, dass die für die zur Diskussion stehende Brücke massgebenden Pfeilerzähne 22 und 23 kariös waren und ersetzt werden mussten. Zudem wies der weitere Pfeiler- zahn 12 ein Granulom auf, bzw. war der Zahn 13 frakturiert. In der Folge mussten alle vier Pfeilerzähne 12, 13, 22 und 23 extrahiert und mit Implan- taten ersetzt werden (AB 12, vgl. AB 14 bis AB 17). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 26. Dezember 2017 (AB 23) war die Sanierung der Zähne mit Ersatz der fehlenden Zähne des Unterkiefers bereits im Gange und der Ersatz der fehlenden Zähne im Oberkiefer bereits geplant, als im Jahr 2017 die Problematik der Frontzäh- ne im Oberkiefer eintrat. Insofern decken sich die Angaben des Beschwer- deführers mit der Einschätzung des beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. C.________ vom 20. März 2018 (AB 26), wonach die Zähne sowohl im Oberkiefer wie auch im Unterkiefer – soweit sie noch nicht fehlten – insge- samt in einem sanierungsbedürftigen Zustand waren und eine Totalsanie- rung angezeigt bzw. eben bereits eingeleitet war. 3.3.2 Mit Blick auf die gesamte Situation mit insbesondere der fortge- schrittenen bis finalen Parodontitis marginalis und dem profunden Karies ist nicht ersichtlich, weshalb praktisch alle Zähne des Beschwerdeführers im gesamten Mundraum unfallfremd fehlten oder behandlungsbedürftig waren (Ersatz erforderlich) und gleichzeitig ausgerechnet die hier zur Diskussion stehenden vier Pfeilerzähne – welche unbestritten ebenfalls schadhaft wa- ren – nach der Meinung des Beschwerdeführers als einzige infolge des Unfallgeschehens aus dem Jahre 1990 im Sinne eine Rückfalles hätten ersetzt werden müssen. Überzeugend legte der beratende Zahnarzt Dr. med. dent. C.________ in seiner Stellungnahme vom 20. März 2018 (AB 26) dar, dass angesichts des Zustandes des gesamten Gebisses mit – bei entsprechender Pflege zu einem grossen Teil vermeidbarer – schwerer Parodontitis und Karies eine Sanierung der betreffenden Zähne im Ober- kiefer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall notwendig geworden wäre. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Dezember 1990 und dem als Rückfall bzw. Spätfolge Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 10 postulierten Beschwerdebild gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Der Beschwerdeführer hat keine medizinischen Unterlagen einge- reicht, welche die Beurteilung von Dr. med. dent. C.________ in Zweifel zu ziehen vermöchten und einen unfallkausalen Grund für die hier zur Diskus- sion stehenden Behandlungsschritte aufzeigen könnten. Die blosse Mög- lichkeit, dass die nunmehr notwendige Sanierung des Gebisses bzw. der Brücke im Oberkiefer auf das Ereignis von 1990 zurückzuführen ist, genügt für die Begründung des Leistungsanspruchs nicht (vgl. E. 2.3 vorstehend). Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 2.2 vorstehend). 3.3.3 Nach dem Dargelegten kann offen bleiben, ob die unbestritten eigetretene Schädigung infolge der Parodontitis und des profunden Karies an den beiden Pfeilerzähnen 22 und 23 entstanden ist und dadurch der Bezug zur Brückenkonstruktion schon länger gefehlt hat. Selbst wenn dieser fehlende Bezug tatsächlich genügte, um wegen des langen Hebelarmes das Granulom bzw. die Wurzelfraktur an den beiden anderen Pfeilerzähnen 12 und 13 zu verursachen, wäre dies überwiegend wahrscheinlich auf die besagte Parodontitis und Karies und nicht auf den Unfall von 1990 zurückzuführen. Damit würde die Kausalität zum Unfall von 1990 durchbrochen und fehlte es an einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
  9. Nach dem Gesagten ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Dezember 1990 und dem am 8. August 2017 (AB 12) geltend gemachten Ersatz der Brücke 13-12-x-x-22-23 nicht er- stellt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2018 (AB 28) erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. April 2018 ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 11
  10. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a UVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 322 UV

LOU/REL/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 1. April 2019

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiberin Bischof

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Suva

Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 4. April 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1942 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war

im Jahr 1990 über seinen Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversi-

cherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversi-

chert (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Gemäss Schadenmeldung

vom 5. Dezember 1990 stürzte er am 4. Dezember 1990 bei der Ausübung

seiner Arbeit in eine Baugrube und erlitt dabei einen Zahnschaden (AB 2).

In der Folge wurde eine Zahnsanierung mit einer Brücke der Frontzähne

des Oberkiefers (13-12-x-x-22-x-23) vorgenommen (AB 2), für welche die

Suva aufkam (AB 36). Am 28. Mai 2002 anerkannte die Suva ihre Leis-

tungspflicht für eine Wurzelbehandlung und Überkronung eines Zahnes

aufgrund eines Rückfalls und richtete entsprechende Leistungen aus (AB 4

und AB 5). Anlässlich einer weiteren Rückfallmeldung vom 23. September

2008 (AB 6) wurde am 12. Februar 2009 von der Suva Kostengutsprache

für die Erneuerung der Brücke (13-12-x-x-22-23) im Oberkiefer erteilt

(AB 9).

Mit einer weiteren Meldung betreffend Spätfolgen zum Unfall vom 4. De-

zember 1990 beantragte der behandelnde Zahnarzt am 9. August 2017

(AB 12) die Übernahme der Kosten für einen erneuten Ersatz der Brücke

der Frontzähne des Oberkiefers (13-12-x-x-22-23), da die Pfeilerzähne 22-

23 wegen Retentionsverlust kariös geworden seien, der Zahn 13 ein Gra-

nulom aufweise und der Zahn 12 frakturiert sei. Die Suva erteilte am

17. August 2017 Gutsprache für die anfallenden Kosten der Sofortmass-

nahmen im Umfang von Fr. 1‘110.65 (AB 12 und AB 13). Nach Vorlage der

Unterlagen an ihren beratenden Zahnarzt (AB 18) verneinte sie mit Schrei-

ben vom 11. Dezember 2017 (AB 20) ihre Leistungspflicht für die Versor-

gung mit einer definitiven Brücke gemäss Kostenvoranschlag vom 2. No-

vember 2017 (AB 14) mangels Unfallkausalität. Auf Begehren des Versi-

cherten hin (AB 21) erliess die Suva am 14. Dezember 2017 (AB 22) eine

entsprechende Verfügung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. De-

zember 2017 (AB 23) wies die Suva – nach Einholen einer weiteren Stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 3

lungnahme des beratenden Zahnarztes (AB 26) – mit Entscheid vom

4. April 2018 ab (AB 28).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 21. April 2018 Beschwerde. Er bean-

tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Übernahme der Behandlungskosten für den definitiven Ersatz der Brücke

der Frontzähne.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 schliesst die Beschwerdegegne-

rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 4

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid 4. April 2018

(AB 28). Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Leistungen der Un-

fallversicherung besteht und in diesem Zusammenhang insbesondere die

Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 4. Dezem-

ber 1990 und den nunmehr beantragten Ersatz der Brücke der Frontzähne,

respektive ob eine Spätfolge oder ein Rückfall vorliegt.

1.3

Umstritten ist die Übernahme der Zahnbehandlung gemäss Kosten-

voranschlag vom 2. November 2017 (AB 14) in der Höhe von Fr. 5‘775.80.

Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;

SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-

wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-

schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2

Die Versicherungsleistungen werden grundsätzlich auch für Rück-

fälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember

1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall

handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 5

(weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein

scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psy-

chische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank-

heitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c

S. 296).

Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht

des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend ge-

machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte-

nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam-

menhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerken-

nung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren

Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206

S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18

S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten

Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen

dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversiche-

rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und

dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere

Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid

zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57

E. 2.2.2; Entscheid des BGer vom 19. Dezember 2016, 8C_61/2016,

E. 3.2).

2.3

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind

alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja-

hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen

ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be-

dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden

kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 6

("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1

S. 181; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017,

E. 5.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,

worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs-

recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be-

finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die

Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438,

129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

2.4

Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson-

dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be-

schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege-

benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93

E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht zusammen mit seinem behandelnden

Zahnarzt geltend, bei den am 9. August 2017 (AB 12) gemeldeten Zahn-

problemen handle es sich um Spätfolgen des Unfalles vom 4. Dezember

1990. Demnach obliegt es ihm, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzu-

sammenhangs zwischen dem Unfall und dem als Spätfolge postulierten

Beschwerdebild nachzuweisen bzw. trägt er die Folgen einer entsprechen-

den Beweislosigkeit (vgl. E. 2.2 hiervor). In medizinischer Hinsicht lässt

sich den Akten das Folgende entnehmen:

3.1.1

In der Meldung „Spätfolge Unfall vom 04.12.1990“ vom 9. August

2017 (AB 12) führte Dr. med. dent. B.________ aus, dass die Brücke 13-

12-x-x-22-23 ersetzt werden müsse, da die Pfeiler 22-23 wegen Retenti-

onsverlust kariös geworden seien. Zusätzlich weise der Zahn 12 ein Granu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 7

lom auf, der Zahn 13 sei frakturiert. Dies habe zur Folge gehabt, dass die

Brücke entfernt und durch eine provisorische Kunststoff-Prothese mit

Stahlklammern habe ersetzt werden müssen.

3.1.2

Der beratende Zahnarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent.

C.________, Fachzahnarzt für Rekonstruktive Zahnmedizin, hielt in seiner

Stellungnahme vom 29. November 2017 (AB 18) fest, dass gemäss den

Unterlagen im Dezember 1990 lediglich die Zähne 17-16-25-27 gefehlt hät-

ten. Heute sei der ganze Oberkiefer zahnlos und mit drei Implantaten 014,

024, 025 versorgt. Im Unterkiefer fehlten alle Molaren und die Restbezah-

nung zeige eine generalisierte Parodontitis marginalis teilweise im finalen

Stadium. Diese Befunde seinen nicht unfallkausal. Gemäss UVG-

Richtlinien hafte ein Unfallversicherer nur so lange für Rückfälle, bis eine

Gesamtsanierung ohnehin notwendig geworden wäre. Dies sei hier der

Fall, es gelte der status quo sine.

3.1.3

In seiner neuen, detaillierteren Beurteilung vom 20. März 2018

(AB 26) fasste Dr. med. dent C.________ die vorliegenden Akten zusam-

men und führte aus, dass sich 2017 eine erneute Schädigung der Oberkie-

fer-Frontzahnbrücke gezeigt habe: Die Pfeilerzähne 22-23 hätten gemäss

Röntgen vom 11. Juli 2017 derart profunde Sekundärkaries gezeigt, dass

sie schon längere Zeit keinen Bezug mehr zur Brückenkonstruktion gehabt

hätten und damit extraktionsreif gewesen seien. Aufgrund des langen He-

belarms x-x-22-23 könne das Granulom und der verbreiterte Parodontal-

spalt Zahn 13 als Folge angenommen werden. Als nicht unfallkausaler Be-

fund könne festgehalten werden, dass nebst den Implantatkronen 014, 024,

025, 032 die Zähne 17, 16, 15, 25, 26, 27, 36, 37 und 47 fehlten, 35 und 46

seien aus paro-endodontalen Gründen zudem extraktionsreif. Die restli-

chen Zähne im Unterkiefer zeigten fortgeschrittene bis finale Parodontitis

marginalis und in der Region 36 zeige sich ein stummes, nicht überkrontes

Implantat. Zusammenfassend zeige sich, dass der Beschwerdeführer in

den letzten 27 Jahren im Oberkiefer acht Zähne nicht-unfallkausal verloren

habe, drei davon seien durch Implantatkronen ersetzt. In derselben Zeit-

spanne habe er auch im Unterkiefer vier Seitenzähne verloren und zwei

weitere seien extraktionsreif und die restlichen Zähne zeigten stark fortge-

schrittene Parodontitis marginalis. Aufgrund der profunden Karies und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 8

Frakturen der Pfeilerzähne habe die unfallkausale Brücke entfernt werden

müssen. Die Sanierung der betreffenden Zähne wäre mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall notwendig geworden. Dies könne in

diesem Gebiss aufgrund seines Zustandes angenommen werden. Zudem

sei darauf hinzuweisen, dass Karies und Parodontitis heute bei entspre-

chender Pflege zu einem grossen Teil vermeidbar seien. Der Fall sei an der

Sitzung der beratenden Zahnärzte vom 8. März 2019 vorgestellt worden,

wobei alle sieben anwesenden Zahnärzte die Rückfallkausalität (bzw. Teil-

kausalität) wegen des heutigen Gebisszustandes als nicht mehr wahr-

scheinlich beurteilt hätten.

3.2

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

3.3

Die Beschwerdegegnerin hat sich bei Erlass ihrer Verfügung vom

14. Dezember 2017 (AB 22) bzw. ihres Einspracheentscheids vom 4. April

2018 (AB 28) auf die Beurteilung von Dr. med. dent. C.________ vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 9

29. November 2017 (AB 18) bzw. vom 20. März 2018 (AB 26) gestützt.

Diese Einschätzung ist in sich schlüssig und überzeugt.

3.3.1

Gestützt auf die Akten erstellt und unbestritten ist, dass die für die

zur Diskussion stehende Brücke massgebenden Pfeilerzähne 22 und 23

kariös waren und ersetzt werden mussten. Zudem wies der weitere Pfeiler-

zahn 12 ein Granulom auf, bzw. war der Zahn 13 frakturiert. In der Folge

mussten alle vier Pfeilerzähne 12, 13, 22 und 23 extrahiert und mit Implan-

taten ersetzt werden (AB 12, vgl. AB 14 bis AB 17). Gemäss den Angaben

des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 26. Dezember 2017

(AB 23) war die Sanierung der Zähne mit Ersatz der fehlenden Zähne des

Unterkiefers bereits im Gange und der Ersatz der fehlenden Zähne im

Oberkiefer bereits geplant, als im Jahr 2017 die Problematik der Frontzäh-

ne im Oberkiefer eintrat. Insofern decken sich die Angaben des Beschwer-

deführers mit der Einschätzung des beratenden Zahnarztes Dr. med. dent.

C.________ vom 20. März 2018 (AB 26), wonach die Zähne sowohl im

Oberkiefer wie auch im Unterkiefer – soweit sie noch nicht fehlten – insge-

samt in einem sanierungsbedürftigen Zustand waren und eine Totalsanie-

rung angezeigt bzw. eben bereits eingeleitet war.

3.3.2

Mit Blick auf die gesamte Situation mit insbesondere der fortge-

schrittenen bis finalen Parodontitis marginalis und dem profunden Karies ist

nicht ersichtlich, weshalb praktisch alle Zähne des Beschwerdeführers im

gesamten Mundraum unfallfremd fehlten oder behandlungsbedürftig waren

(Ersatz erforderlich) und gleichzeitig ausgerechnet die hier zur Diskussion

stehenden vier Pfeilerzähne – welche unbestritten ebenfalls schadhaft wa-

ren – nach der Meinung des Beschwerdeführers als einzige infolge des

Unfallgeschehens aus dem Jahre 1990 im Sinne eine Rückfalles hätten

ersetzt werden müssen. Überzeugend legte der beratende Zahnarzt

Dr. med. dent. C.________ in seiner Stellungnahme vom 20. März 2018

(AB 26) dar, dass angesichts des Zustandes des gesamten Gebisses mit –

bei entsprechender Pflege zu einem grossen Teil vermeidbarer – schwerer

Parodontitis und Karies eine Sanierung der betreffenden Zähne im Ober-

kiefer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall notwendig

geworden wäre. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfall vom 4. Dezember 1990 und dem als Rückfall bzw. Spätfolge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 10

postulierten Beschwerdebild gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht

mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt. Der Beschwerdeführer hat keine medizinischen Unterlagen einge-

reicht, welche die Beurteilung von Dr. med. dent. C.________ in Zweifel zu

ziehen vermöchten und einen unfallkausalen Grund für die hier zur Diskus-

sion stehenden Behandlungsschritte aufzeigen könnten. Die blosse Mög-

lichkeit, dass die nunmehr notwendige Sanierung des Gebisses bzw. der

Brücke im Oberkiefer auf das Ereignis von 1990 zurückzuführen ist, genügt

für die Begründung des Leistungsanspruchs nicht (vgl. E. 2.3 vorstehend).

Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl.

E. 2.2 vorstehend).

3.3.3

Nach dem Dargelegten kann offen bleiben, ob die unbestritten

eigetretene Schädigung infolge der Parodontitis und des profunden Karies

an den beiden Pfeilerzähnen 22 und 23 entstanden ist und dadurch der

Bezug zur Brückenkonstruktion schon länger gefehlt hat. Selbst wenn

dieser fehlende Bezug tatsächlich genügte, um wegen des langen

Hebelarmes das Granulom bzw. die Wurzelfraktur an den beiden anderen

Pfeilerzähnen 12 und 13 zu verursachen, wäre dies überwiegend

wahrscheinlich auf die besagte Parodontitis und Karies und nicht auf den

Unfall von 1990 zurückzuführen. Damit würde die Kausalität zum Unfall von

1990 durchbrochen und fehlte es an einer Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin.

4.

Nach dem Gesagten ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfallereignis vom 4. Dezember 1990 und dem am 8. August 2017

(AB 12) geltend gemachten Ersatz der Brücke 13-12-x-x-22-23 nicht er-

stellt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2018 (AB 28)

erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde

vom 21. April 2018 ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019, UV/18/322, Seite 11

5.

5.1

Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. a UVG keine zu erheben.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-

schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs.

1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.