Klage vom 24. April 2018
Sachverhalt
A. Der 1924 geborene G.________ sel. war von 1965 bis 2000 Mitglied des Vorstands des H.________ (seit November 2009: E.________ [Beklagter 2]) und von 1985 bis 1992 Mitglied des Stiftungsrates der Wohlfahrtstiftung I.________ (seit Juni 2000: Personalvorsorgestiftung C.________ [Perso- nalvorsorgestiftung bzw. Beklagte 1]). Nach seiner Pensionierung bezog er ab 1992 Leistungen der Personalvorsorgestiftung (Klage S. 5 Ziff. 11; Ak- ten der Klägerin [act. I] 2 und 3; vgl. auch Klageantwort der Beklagten 1 S. 4 Ziff. 4 f. und S. 5 Ziff. 7). Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 (act. I 6) informierte die Personalvor- sorgestiftung G.________ sel. darüber, dass die finanziellen Mittel aus der Stiftung vollständig ausgeschöpft seien, so dass keine weiteren Leistungen mehr erbracht werden könnten. Nach diverser Korrespondenz stellte die Personalvorsorgestiftung am 14. März 2016 einerseits die Nachzahlung von Rentenleistungen für die Jahre 2014 und 2015 sowie für Januar bis März 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 279‘415.60 und andererseits die zukünftige Ausrichtung von weiteren Rentenleistungen in Aussicht (act. I 9). Die entsprechenden Zahlungen wurden daraufhin vorgenommen (Klage S. 8 Ziff. 21). G.________ sel. verstarb am TT. MM.2016 (Klage S. 5 Ziff. 11). Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 (act. I 10) ersuchte A.________, Witwe des Verstorbenen, die Personalvorsorgestiftung, ihr ab Juni 2016 eine Witwen- rente in der Höhe von monatlich Fr. 7‘683.65 auszurichten. Daraufhin aner- kannte die Personalvorsorgestiftung mit Schreiben vom 24. August 2016 (act. I 12) dem Grundsatz nach, am 3. Februar 1984 (vgl. act. I 5) eine Rentenzusage abgegeben zu haben, berief sich aber gleichzeitig auf den damals angebrachten Vorbehalt der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Die lang- jährige Ausrichtung der Altersrente an G.________ sel. habe das Stiftungs- vermögen stark strapaziert und zu sehr dezimiert. Weitere Rentenleistun- gen seien der Stiftung nicht zumutbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 3 B. Am 24. April 2018 liess A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Personalvorsorgestiftung und den Verein E.________ Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beklagten seien als Solidarschuldner zu verpflichten, der Klä- gerin eine Witwenrente von Fr. 7‘683.65 pro Monat (entsprechend Fr. 92‘204.-- pro Jahr) ab dem 1. Juni 2016 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5%
a. ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage auf den bis
31. März 2018 entstandenen Rückständen (22 Monate) sowie
b. ab Ende des jeweiligen künftigen Fälligkeitsmonats bis zum Zeitpunkt der Bezahlung für die weiteren Rückstände.
2. Eventuell sei der Beklagte 2 allein zu den Leistungen nach Ziffer 1 hiervor zu verpflichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 9. August 2018 schloss die Beklagte 1, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, auf Abweisung der Klage, so- weit darauf einzutreten sei. Gleichentags beantragte der Beklagte 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. F.________, in seiner Klageantwort das kostenfällige Nichteintreten auf die Klage. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels und Beweisverfahrens hielten die Parteien mit Stellungnahmen vom 30. August 2018, vom 5. November 2018 und vom 10. Januar 2019 sowie mit Schlussbemerkungen vom 8. und
11. Februar 2019 an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 4
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeein- richtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.1.2 Das angerufene Gericht ist grundsätzlich auch für die Behandlung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit nichtregistrierten Personalvorsor- gestiftungen sachlich zuständig (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 und Abs. 7 Ziff. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 73 BVG). Jedoch sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte für Streitigkeiten mit patronalen Wohlfahrtsstiftungen, die reine Ermessensleistungen, das heisst keine reglementarischen Pflichtleistungen ausrichten und sich ohne Beiträ- ge der Destinatäre finanzieren, mit Ausnahme der Fälle der Verantwortlich- keit gemäss Art. 52 BVG nicht zuständig (BGE 140 V 304 E. 4 S. 308, 138 V 346 E. 4.6 S. 355). Für Personalfürsorgeeinrichtungen bestimmt Art. 89a Abs. 5 ZGB (der dem bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft gewesenen Art. 89bis Abs. 5 ZGB entspricht), dass die Begünstigten auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen können, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei Leistungen von Personalfürsorgestiftungen der Klageweg dann nicht offen steht bzw. der aufsichtsrechtliche Weg zu beschreiten ist, wenn den Begünstigten gemäss den Statuten weder ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht, also bei sog. reinen Ermessensleistungen, noch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 5 Stiftung von den Destinatären mitfinanziert worden ist (vgl. BGE 130 V 80 E. 3.3.3 S. 85, BGE 117 V 214 E. 1 S. 216 ff.). Da unter den Parteien insbesondere strittig ist, ob es sich bei dem von der Klägerin gegenüber den Beklagten geltend gemachten Leistungsanspruch um eine reine Ermessensleistung handelt, ist diese Frage ebenso für den materiell-rechtlichen Entscheid erheblich, womit eine sogenannte doppelre- levante Tatsache vorliegt. Über solche ist ausnahmsweise nicht im Rah- men der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden. Für die Anerkennung der (sachlichen) Zuständigkeit genügt es, wenn die vor- gebrachte (doppelrelevante) Tatsache mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit vorliegt (BGE 137 III 32 E. 2.3 S. 34; 136 III 486; 135 V 373 E. 3.2 S. 378), was hier gegeben ist.
E. 1.1.3 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der beiden Beklagten liegt im Kanton Bern (act. I 2 und 3), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig.
E. 1.1.4 Auf die Klage ist somit einzutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Witwenrente und dabei vorab die Frage der Rechtsnatur des geltend gemachten Leistungs- anspruchs.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 2 Zu klären ist zunächst die Rechtsnatur der eingeklagten Leistungen:
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E. 2.1 Gemäss Rechtsprechung und Lehre zeichnet sich die Personalfür- sorgestiftung durch ihren besonderen Destinatärkreis sowie Zweck aus: So umfasst der Destinatärkreis die Arbeitnehmer eines oder mehrerer Un- ternehmen, d.h. diejenigen Personen, die in einem Arbeitsverhältnis (Art. 319 ff. i.V.m. Art. 331 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) zum Arbeitgeber stehen oder gestanden haben, und ihre Angehö- rigen. Der Zweck umfasst sodann die Personalvorsorge. Darunter fallen Leistungen für bestimmte Wechselfälle des Lebens, wie insbesondere für Alter, Tod und Invalidität. Dabei kann die Ausrichtung dieser Leistungen vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitnehmers abhängig gemacht werden. Zu den typischen Wesensmerkmalen einer Personalfür- sorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB (seit 1. Januar 2013: Art. 89a Abs. 6 ZGB; AS 2011 757) gehört, dass sie den beitragspflichtigen Destinatären planmässig Rechtsansprüche auf versicherungsmässige Leis- tungen (Renten, Kapital oder Kombinationen) beim Eintritt versicherter Risiken gewährt (Einrichtungen mit Versicherungscharakter). Werden hingegen den Destinatären ohne Beitragspflicht blosse Ermes- sensleistungen (in Kapital- oder Rentenform) ohne festen Plan, ohne ver- sicherbare Risikodeckung und ohne Rechtsanspruch gewährt, welche al- lein durch die Stifterfirma finanziert werden, handelt es sich um einen pa- tronalen Wohlfahrtsfonds (BGE 138 V 346 E. 3.1.1 S. 348 f.). Patronale Wohlfahrtsfonds zeichnen sich auf der Leistungsseite dadurch aus, dass sie keine reglementarischen, sondern ausschliesslich Ermessensleistungen erbringen. D.h., dass der Stiftungsrat in Wahrung und Verwirklichung des in der Stiftungsurkunde verankerten Stiftungszwecks und unter Beachtung der vorsorgerechtlichen Grundsätze – namentlich des Gleichbehandlungs- gebots – Leistungen nach Art, Dauer und Umfang frei bestimmt. Typische Leistungen patronaler Wohlfahrtsfonds sind Zahlungen bei vorzeitiger Pen- sionierung oder Härtefallleistungen z.B. bei Massenentlassungen. Auch einmalige oder periodische Unterstützungsleistungen bei Krankheit eines Arbeitnehmenden oder eines seiner Familienangehörigen kommen vor (FRANZISKA BUR BÜRGIN, Wohlfahrtsfonds, Vorsorgeeinrichtungen im luft- leeren Raum?, in: HANS-ULRICH STAUFFER [Hrsg.], Festschrift «25 Jahre BVG», 2009, S. 56 f.).
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E. 2.2 Die Rechtsfrage, ob eine Personalfürsorgestiftung eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 89a Abs. 6 ZGB oder ein patronaler Wohlfahrtsfonds im Sinne von Art. 89a Ziff. 7 ZGB ist, beurteilt sich nicht nach den dazu von den Stiftungsorganen oder den Revisoren in den Jahres- und Revisionsberichten oder korrespondenzweise abgegebenen Verlautbarungen, sondern nach dem reglementarisch umschriebenen Stiftungszweck und der stiftungsrechtlich vorgesehenen Finanzierung der Stiftungsaufgaben (BGE 138 V 346 E. 3.1.3 S. 350).
E. 3 Februar 1984 (act. I 5) im Zusammenhang mit der Alters- und Hinterblie- benenvorsorge des Ehemanns der Klägerin eine reglementarische Grund- lage erwähnt hat. Vielmehr sind die Leistungen in freier Rechtsfindung am Einzelfall diskutiert worden (vgl. insbesondere den Wortlaut des Schreibens vom 3. Februar 1984 S. 2, wonach J.________ ausführte „Ich glaube, dass wir mit dieser Regelung eine angemessene und klare Lösung gefunden haben […]“). Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beklagte 1 neben dem Ehemann der Klägerin weiteren Personen Leistungen ausgerichtet hat. Auch diese wurden – soweit ersichtlich – jeweils frei und ohne Bezug auf ein Reglement bzw. eine anderweitige generell-abstrakte Rechtsgrund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 9 lage beschlossen und ausgerichtet (vgl. Akten der Klägerin [act. IA] 4 und 5).
E. 3.1.1 Die Beklagte 1 bezeichnet sich in ihrer revidierten Stiftungsurkunde vom 22. Juli 2016 (Stiftungsurkunde; Akten der Beklagten 1 [act. IIA] 1 S. 1 Art. 1.1) als patronale Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 ff. OR. Gemäss Art. 2.1 der Stiftungsurkunde besteht der Zweck der Beklag- ten 1 in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer des Beklagten 2, sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invali- dität und Tod. Sie erfüllt den Zweck durch - freiwillige Zusatzleistungen zu den reglementarischen Vorsorgeleistun- gen bei Alter, Invalidität und Tod, - freiwillige Einkaufsleistungen bei der reglementarischen Vorsorge der Arbeitnehmer, - Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Die Beiträge des Arbeitgebers können jedoch nur aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesem vorgän- gig Beitragsreserven geäufnet worden und diese gesondert ausgewie- sen sind (Arbeitgeberbeitragsreserven). Weiter bezweckt die Stiftung die Unterstützung der Arbeitnehmer und de- ren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Gemäss Art. 3.2 der Stiftungsurkunde wird das Stiftungs- vermögen geäufnet durch freiwillige Zuwendungen des Verbands und Drit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 8 ter sowie durch die Erträge des Stiftungsvermögens. Die Stiftung nimmt jedoch keine Beiträge von Arbeitnehmern des Verbands entgegen (act. IIA 1 S. 2). Bei der Beklagten 1 handelt es sich demnach um einen patronalen Wohl- fahrtsfonds im Sinne von Art. 89a Abs. 7 ZGB, der gemäss der revidierten Stiftungsurkunde vom 22. Juli 2016 (act. IIA 1) Leistungen ohne festen Plan, nach freiem Ermessen des Stiftungsrats, d.h. reine Ermessensleis- tungen erbringt. Den Destinatären steht kein statutarischer Rechtsanspruch auf Leistungen zu.
E. 3.1.2 Anderweitige reglementarische Grundlagen bestehen resp. bestan- den nicht. Die Stiftungsurkunde vom 5. November 1980 (Akten der Beklag- ten 1 [act. IIC] 1) sah zwar vor, dass ein Reglement über die Rechte und Plichten der Destinatäre erlassen werden soll (vgl. Art. 2 der Stiftungsur- kunde vom 5. November 1980). Dabei hätten gemäss damaliger Stiftungs- urkunde auch von den Arbeitnehmern Beiträge erhoben werden können (Art. 4 der Stiftungsurkunde). Ein Reglement beinhaltend Rechtsansprüche auf Leistungen und/oder die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen wur- de jedoch gemäss Angaben der Beklagten 1 nie erlassen (Stellungnahme der Beklagten 1 vom 10. Januar 2019 S. 11 Ziff. 19). Anhaltspunkte für den Erlass eines entsprechenden Reglements bestehen nicht. Darauf muss insbesondere auch deshalb geschlossen werden, weil J.________, der ab 1980 Präsident des Stiftungsrates der Beklagten 1 war (act. IIC 2), weder in seinem Schreiben vom 26. August 1983 (act. I 4) noch in demjenigen vom
E. 3.1.3 Statutarisch oder reglementarisch fixierte Ansprüche bestanden damit weder für den Ehemann noch bestehen sie heute für die Klägerin. Es liegen folglich reine Ermessensleistungen vor (vgl. E. 2.1 f. hiervor).
E. 3.2 Soweit die Klägerin insbesondere unter Hinweis auf das Schreiben von J.________ vom 3. Februar 1984 (act. I 5) geltend macht, mit der Zusi- cherung der Rentenleistungen an ihren Ehemann per Beschluss des Stif- tungsrats habe sie einen Anspruch auf eine Witwenrente erworben, wes- halb keine Ermessensleistungen mehr vorlägen (Klage S. 10 f. Ziff. 30 – 33; Stellungnahme vom 5. November 2018 S. 3 Ziff. 8), kann ihr nicht ge- folgt werden.
E. 3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Schreiben von J.________ an K.________ (damaliges Mitglied des Stiftungsrates der Beklagten 1 [act. IIC 2]) vom 26. August 1983 (act. I 4) noch keine Zusicherungen, son- dern einzig Überlegungen zu einer berufsvorsorgerechtlichen Regelung im Sinne eines eigentlichen Ruhestandsgehalts des Ehemanns der Klägerin im Zusammenhang mit der Beklagten 1 beinhaltet. Dass J.________ unter L.________ firmierte, ist vorliegend nicht massgebend. Dieses Unterneh- men war offensichtlich nicht involviert und ein Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane der Beklagten 1 lag diesem Schreiben (noch) nicht zu- grunde.
E. 3.2.2 Dem daraufhin verfassten Schreiben von J.________ vom 3. Fe- bruar 1984 (act. I 5) lag dann offenbar ein (nun ergangener, jedoch trotz gerichtlicher Beweismassnahmen nicht mehr erhältlich zu machender) Stif- tungsratsbeschluss über die Regelung der Alters- und Hinterbliebenenvor- sorge des Ehemanns der Klägerin zugrunde. In diesem sicherte J.________ insbesondere eine Altersrente in der Höhe von 60% und eine Witwenrente in der Höhe von 40% des letzten AHV-pflichtigen Salärs von G.________ sel. zu. Zur Mitteilung eines solchen Stiftungsratsbe- schlusses an G.________ sel. war J.________ als Präsident des Stiftungs- rates der Beklagten 1 (act. IIC 2) zweifellos befugt. Dass das Schreiben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 10 von ihm erneut allein und unter Hinzufügung der Unternehmung L.________ unterzeichnet worden war, ändert dabei nichts. Beim Schreiben vom 3. Februar 1984 (act. I 5) handelt es sich um das ein- zige noch verfügbare Beweismittel, dem in Verbindung mit den in der Folge ab 1992 – d.h. rund acht Jahre später – aufgenommen Zahlungen an den Ehemann der Klägerin (vgl. Klageantwort der Beklagten 1 S. 5 Ziff. 7) hohe Beweiskraft für den Inhalt des erwähnten Stiftungsratsbeschlusses der Be- klagten 1 zukommt. Die Parteien wollen keine weiteren Beweismittel mehr einreichen können, womit es mit dem im besagten Schreiben Festgehalte- nen sein Bewenden hat und vorab die Beklagte 1 sich darauf behaften las- sen muss. Es wäre denn auch Sache der Beklagten 1 gewesen, durch die Vorlage der lückenlosen Stiftungsratsprotokolle der fraglichen Zeit zu bele- gen, dass der im Schreiben ausdrücklich als Beschluss erwähnte Entscheid des Stiftungsrates – wie von ihr geltend gemacht (Klageantwort der Beklag- ten 1 S. 7 Ziff. 4) – gar nicht gefällt wurde. Entsprechende Beweise wurden jedoch nicht eingereicht. Im Übrigen hat die Beklagte 1 im Schreiben an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 24. August 2016 (act. I 12) aner- kannt, im Schreiben vom 3. Februar 1984 dem Grundsatz nach eine Ren- tenzusage gemacht zu haben. Damit ist mit überwiegend Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beklagte 1 einige Jahre vor dem Beginn der Leistungsausrichtung eine Zusicherung in Bezug auf die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge des Ehemanns der Klä- gerin abgegeben hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dieser Zusi- cherung keine generell-abstrakten statutarischen oder reglementarischen Grundlagen, statuierend einen Rechtsanspruch auf die Leistungen, zu- grunde lagen und liegen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). In diesem Sinne wurde die Zusicherung im Schreiben vom 3. Februar 1984 (act. I 5) denn auch aus- drücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass es die finanzielle Lage der Be- klagten 1 (und einzig dieser) erlaube, die Leistungen zu erbringen (S. 2). Mit dieser Formulierung wurde echtzeitlich gegenüber dem Ehemann der Klägerin unmissverständlich klargestellt, dass die Beklagte 1 die Leistun- gen auszurichten beabsichtigt, es sich jedoch nach wie vor um eigentliche Ermessensleistungen handelt und keine den Anspruch garantierende Refi- nanzierungsabsicherung Dritter vorlag. Andernfalls wäre der Vorbehalt gar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 11 nicht nötig gewesen. Tatsache ist schliesslich auch, dass die Leistungen an den Ehemann der Klägerin von der Beklagten 1 zugesichert und ausgerich- tet worden sind, ohne dass der Ehemann hierfür je Beiträge zu leisten ge- habt hätte (vgl. act. I 13; act. IIC 1). Die Rentenleistungen waren also nie auch nur ansatzweise im Sinne der Leistungen einer Personalvorsorgestif- tung finanziert. Es entsteht heute denn auch der Eindruck, dass die Beklag- te 1 im Jahr 1983 bzw. 1984 im Widerspruch zum Stiftungszweck (vgl. act. IIC 1) über die statutarischen Grundlagen hinaus instrumentalisiert wurde, um einem dem engsten Kreis angehörenden Vorstandsmitglied Leistungen zuzusichern und Jahre später auch auszuzahlen, ohne den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Angemessenheit zu berücksichti- gen. Dies musste auch dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als pro- moviertem und in seiner Funktion als ... mit dem Erlass des BVG befass- tem Juristen (Klage S. 5 Ziff. 11, vgl. auch Handelszeitung vom TT. MM.2011: „G.________: ...“) durchaus bewusst gewesen sein.
E. 3.2.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass unter Berücksichti- gung der statutarischen Grundlagen (act. IIC 1) die Basis für die am Schluss einzig dem Ehemann der Klägerin ausgerichteten umfangreichen Leistungen im Ermessen des Stiftungsrates bzw. möglicherweise gar allein einzelner Stiftungsratsmitglieder gelegen hat. Andere Destinatäre haben im Vergleich dazu marginale Leistungen erhalten (vgl. act. IA 4 und 5). Über- legungen zum statutarischen Zweck der Wohlfahrtsförderung für einen brei- teren Destinatärkreis waren von den beschliessenden Stiftungsratsmitglie- dern ausser Acht gelassen worden. Ein Ermessensmissbrauch wäre kei- nesfalls geeignet, die fehlenden statutarischen bzw. reglementarischen Grundlagen zu substituieren. Zu diskutieren wäre einzig, ob die Weiteraus- richtung der Ermessensleistungen (bzw. neu die Ausrichtung einer Witwen- rente an die Klägerin) auf der Grundlage des Vertrauensschutzes verlangt werden kann. Diese Frage ist jedoch nicht im vorliegenden Klageverfahren zu beurteilen, da bei reinen Ermessensleistungen – wie hier – der Klage- weg nicht offen steht, sondern der aufsichtsrechtliche Weg zu beschreiten ist (vgl. E 1.1.2 hiervor). Dementsprechend ist die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 12
E. 3.3 Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den Beklagten 2. Dass die- ser im Schreiben des J.________ vom 3. Februar 1984 (act. I 5) genannt wird, ist nicht entscheidend, denn es wurde im erwähnten Schreiben einzig auf die Tragbarkeit der Rentenleistungen seitens der Beklagten 1 Bezug genommen und – entgegen der Auffassung der Klägerin (Klage S. 6 Ziff. 15 und S. 9 Ziff. 24 f.) – keine Zusicherung für eine Refinanzierung durch den Beklagten 2 erwähnt. Unterlagen die eine solche verbindliche Absicherung belegen würden, liegen nicht vor. Dass in der Vorstandsitzung des Beklag- ten 2 vom 28. Oktober 1992, als die Auszahlung von Leistungen an den Ehemann der Klägerin aktuell wurde, ein unter Vorbehalt („solange dies für den Verband finanziell tragbar ist“) stehender Beschluss der Refinanzie- rung gefasst wurde (act. IIA 4), ändert daran nichts. Denn der Beklagte 2 hatte später sehr wohl für Jahre die Leistungen an die Beklagte 1 einge- stellt (act. IA 6 – 8). Es liegen keine Unterlagen vor, die eine statutarische oder reglementari- sche Haftung des Beklagten 2 vorsehen würden und es bleibt damit bei der Feststellung, dass von der Beklagten 1 reine Ermessensleistungen ausge- richtet wurden. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, welchen Ein- fluss der Ehemann der Klägerin als damals zeichnungsberechtigtes Mit- glied sowohl der Beklagten 1 als auch des Beklagten 2 auf das Verhalten der Erwähnten genommen hat. Auch die Klage gegen den Beklagten 2 ist abzuweisen.
E. 3.4 Die hier aufgeworfene Frage nach Ausrichtung einer Ermessens- leistung fällt somit nicht in die Beurteilungskompetenz des Versicherungs- gerichts nach Art. 73 BVG und es besteht auch keine anderweitige Rechts- grundlage, welche vorliegende Streitsache in die Zuständigkeit dieses Ge- richts legen würde (vgl. E. 1.1.2 hiervor). Damit verbleibt für materiellrecht- liche Weiterungen kein Raum (BGE 141 V 605 E. 3.4 S. 611). Die Klage ist im Sinne vorstehender Erwägungen abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 13
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]).
E. 4.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Weil die Prozessführung der Klägerin nicht als mutwillig oder leichtsinnig bezeichnet werden kann, ist der Beklagten 1 keine Parteientschädigung zuzusprechen. Beim Beklagten 2 handelt es sich nicht um einen Sozialversicherungsträ- ger, jedoch um den früheren Arbeitgeber des Ehemanns der Klägerin, der als Stifter der Beklagten 1 ins Recht gefasst wurde, weshalb auch ihm kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten 1
- Rechtsanwalt Dr. iur. F.________ z.H. des Beklagten 2
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Beklagten seien als Solidarschuldner zu verpflichten, der Klä- gerin eine Witwenrente von Fr. 7‘683.65 pro Monat (entsprechend Fr. 92‘204.-- pro Jahr) ab dem 1. Juni 2016 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% a. ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage auf den bis
- März 2018 entstandenen Rückständen (22 Monate) sowie b. ab Ende des jeweiligen künftigen Fälligkeitsmonats bis zum Zeitpunkt der Bezahlung für die weiteren Rückstände.
- Eventuell sei der Beklagte 2 allein zu den Leistungen nach Ziffer 1 hiervor zu verpflichten.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 9. August 2018 schloss die Beklagte 1, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, auf Abweisung der Klage, so- weit darauf einzutreten sei. Gleichentags beantragte der Beklagte 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. F.________, in seiner Klageantwort das kostenfällige Nichteintreten auf die Klage. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels und Beweisverfahrens hielten die Parteien mit Stellungnahmen vom 30. August 2018, vom 5. November 2018 und vom 10. Januar 2019 sowie mit Schlussbemerkungen vom 8. und
- Februar 2019 an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 4 Erwägungen:
- 1.1 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeein- richtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.1.2 Das angerufene Gericht ist grundsätzlich auch für die Behandlung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit nichtregistrierten Personalvorsor- gestiftungen sachlich zuständig (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 und Abs. 7 Ziff. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 73 BVG). Jedoch sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte für Streitigkeiten mit patronalen Wohlfahrtsstiftungen, die reine Ermessensleistungen, das heisst keine reglementarischen Pflichtleistungen ausrichten und sich ohne Beiträ- ge der Destinatäre finanzieren, mit Ausnahme der Fälle der Verantwortlich- keit gemäss Art. 52 BVG nicht zuständig (BGE 140 V 304 E. 4 S. 308, 138 V 346 E. 4.6 S. 355). Für Personalfürsorgeeinrichtungen bestimmt Art. 89a Abs. 5 ZGB (der dem bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft gewesenen Art. 89bis Abs. 5 ZGB entspricht), dass die Begünstigten auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen können, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei Leistungen von Personalfürsorgestiftungen der Klageweg dann nicht offen steht bzw. der aufsichtsrechtliche Weg zu beschreiten ist, wenn den Begünstigten gemäss den Statuten weder ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht, also bei sog. reinen Ermessensleistungen, noch die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 5 Stiftung von den Destinatären mitfinanziert worden ist (vgl. BGE 130 V 80 E. 3.3.3 S. 85, BGE 117 V 214 E. 1 S. 216 ff.). Da unter den Parteien insbesondere strittig ist, ob es sich bei dem von der Klägerin gegenüber den Beklagten geltend gemachten Leistungsanspruch um eine reine Ermessensleistung handelt, ist diese Frage ebenso für den materiell-rechtlichen Entscheid erheblich, womit eine sogenannte doppelre- levante Tatsache vorliegt. Über solche ist ausnahmsweise nicht im Rah- men der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden. Für die Anerkennung der (sachlichen) Zuständigkeit genügt es, wenn die vor- gebrachte (doppelrelevante) Tatsache mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit vorliegt (BGE 137 III 32 E. 2.3 S. 34; 136 III 486; 135 V 373 E. 3.2 S. 378), was hier gegeben ist. 1.1.3 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der beiden Beklagten liegt im Kanton Bern (act. I 2 und 3), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. 1.1.4 Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Witwenrente und dabei vorab die Frage der Rechtsnatur des geltend gemachten Leistungs- anspruchs. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
- Zu klären ist zunächst die Rechtsnatur der eingeklagten Leistungen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 6 2.1 Gemäss Rechtsprechung und Lehre zeichnet sich die Personalfür- sorgestiftung durch ihren besonderen Destinatärkreis sowie Zweck aus: So umfasst der Destinatärkreis die Arbeitnehmer eines oder mehrerer Un- ternehmen, d.h. diejenigen Personen, die in einem Arbeitsverhältnis (Art. 319 ff. i.V.m. Art. 331 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) zum Arbeitgeber stehen oder gestanden haben, und ihre Angehö- rigen. Der Zweck umfasst sodann die Personalvorsorge. Darunter fallen Leistungen für bestimmte Wechselfälle des Lebens, wie insbesondere für Alter, Tod und Invalidität. Dabei kann die Ausrichtung dieser Leistungen vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitnehmers abhängig gemacht werden. Zu den typischen Wesensmerkmalen einer Personalfür- sorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB (seit 1. Januar 2013: Art. 89a Abs. 6 ZGB; AS 2011 757) gehört, dass sie den beitragspflichtigen Destinatären planmässig Rechtsansprüche auf versicherungsmässige Leis- tungen (Renten, Kapital oder Kombinationen) beim Eintritt versicherter Risiken gewährt (Einrichtungen mit Versicherungscharakter). Werden hingegen den Destinatären ohne Beitragspflicht blosse Ermes- sensleistungen (in Kapital- oder Rentenform) ohne festen Plan, ohne ver- sicherbare Risikodeckung und ohne Rechtsanspruch gewährt, welche al- lein durch die Stifterfirma finanziert werden, handelt es sich um einen pa- tronalen Wohlfahrtsfonds (BGE 138 V 346 E. 3.1.1 S. 348 f.). Patronale Wohlfahrtsfonds zeichnen sich auf der Leistungsseite dadurch aus, dass sie keine reglementarischen, sondern ausschliesslich Ermessensleistungen erbringen. D.h., dass der Stiftungsrat in Wahrung und Verwirklichung des in der Stiftungsurkunde verankerten Stiftungszwecks und unter Beachtung der vorsorgerechtlichen Grundsätze – namentlich des Gleichbehandlungs- gebots – Leistungen nach Art, Dauer und Umfang frei bestimmt. Typische Leistungen patronaler Wohlfahrtsfonds sind Zahlungen bei vorzeitiger Pen- sionierung oder Härtefallleistungen z.B. bei Massenentlassungen. Auch einmalige oder periodische Unterstützungsleistungen bei Krankheit eines Arbeitnehmenden oder eines seiner Familienangehörigen kommen vor (FRANZISKA BUR BÜRGIN, Wohlfahrtsfonds, Vorsorgeeinrichtungen im luft- leeren Raum?, in: HANS-ULRICH STAUFFER [Hrsg.], Festschrift «25 Jahre BVG», 2009, S. 56 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 7 2.2 Die Rechtsfrage, ob eine Personalfürsorgestiftung eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 89a Abs. 6 ZGB oder ein patronaler Wohlfahrtsfonds im Sinne von Art. 89a Ziff. 7 ZGB ist, beurteilt sich nicht nach den dazu von den Stiftungsorganen oder den Revisoren in den Jahres- und Revisionsberichten oder korrespondenzweise abgegebenen Verlautbarungen, sondern nach dem reglementarisch umschriebenen Stiftungszweck und der stiftungsrechtlich vorgesehenen Finanzierung der Stiftungsaufgaben (BGE 138 V 346 E. 3.1.3 S. 350).
- 3.1 3.1.1 Die Beklagte 1 bezeichnet sich in ihrer revidierten Stiftungsurkunde vom 22. Juli 2016 (Stiftungsurkunde; Akten der Beklagten 1 [act. IIA] 1 S. 1 Art. 1.1) als patronale Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 ff. OR. Gemäss Art. 2.1 der Stiftungsurkunde besteht der Zweck der Beklag- ten 1 in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer des Beklagten 2, sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invali- dität und Tod. Sie erfüllt den Zweck durch - freiwillige Zusatzleistungen zu den reglementarischen Vorsorgeleistun- gen bei Alter, Invalidität und Tod, - freiwillige Einkaufsleistungen bei der reglementarischen Vorsorge der Arbeitnehmer, - Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Die Beiträge des Arbeitgebers können jedoch nur aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesem vorgän- gig Beitragsreserven geäufnet worden und diese gesondert ausgewie- sen sind (Arbeitgeberbeitragsreserven). Weiter bezweckt die Stiftung die Unterstützung der Arbeitnehmer und de- ren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Gemäss Art. 3.2 der Stiftungsurkunde wird das Stiftungs- vermögen geäufnet durch freiwillige Zuwendungen des Verbands und Drit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 8 ter sowie durch die Erträge des Stiftungsvermögens. Die Stiftung nimmt jedoch keine Beiträge von Arbeitnehmern des Verbands entgegen (act. IIA 1 S. 2). Bei der Beklagten 1 handelt es sich demnach um einen patronalen Wohl- fahrtsfonds im Sinne von Art. 89a Abs. 7 ZGB, der gemäss der revidierten Stiftungsurkunde vom 22. Juli 2016 (act. IIA 1) Leistungen ohne festen Plan, nach freiem Ermessen des Stiftungsrats, d.h. reine Ermessensleis- tungen erbringt. Den Destinatären steht kein statutarischer Rechtsanspruch auf Leistungen zu. 3.1.2 Anderweitige reglementarische Grundlagen bestehen resp. bestan- den nicht. Die Stiftungsurkunde vom 5. November 1980 (Akten der Beklag- ten 1 [act. IIC] 1) sah zwar vor, dass ein Reglement über die Rechte und Plichten der Destinatäre erlassen werden soll (vgl. Art. 2 der Stiftungsur- kunde vom 5. November 1980). Dabei hätten gemäss damaliger Stiftungs- urkunde auch von den Arbeitnehmern Beiträge erhoben werden können (Art. 4 der Stiftungsurkunde). Ein Reglement beinhaltend Rechtsansprüche auf Leistungen und/oder die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen wur- de jedoch gemäss Angaben der Beklagten 1 nie erlassen (Stellungnahme der Beklagten 1 vom 10. Januar 2019 S. 11 Ziff. 19). Anhaltspunkte für den Erlass eines entsprechenden Reglements bestehen nicht. Darauf muss insbesondere auch deshalb geschlossen werden, weil J.________, der ab 1980 Präsident des Stiftungsrates der Beklagten 1 war (act. IIC 2), weder in seinem Schreiben vom 26. August 1983 (act. I 4) noch in demjenigen vom
- Februar 1984 (act. I 5) im Zusammenhang mit der Alters- und Hinterblie- benenvorsorge des Ehemanns der Klägerin eine reglementarische Grund- lage erwähnt hat. Vielmehr sind die Leistungen in freier Rechtsfindung am Einzelfall diskutiert worden (vgl. insbesondere den Wortlaut des Schreibens vom 3. Februar 1984 S. 2, wonach J.________ ausführte „Ich glaube, dass wir mit dieser Regelung eine angemessene und klare Lösung gefunden haben […]“). Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beklagte 1 neben dem Ehemann der Klägerin weiteren Personen Leistungen ausgerichtet hat. Auch diese wurden – soweit ersichtlich – jeweils frei und ohne Bezug auf ein Reglement bzw. eine anderweitige generell-abstrakte Rechtsgrund- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 9 lage beschlossen und ausgerichtet (vgl. Akten der Klägerin [act. IA] 4 und 5). 3.1.3 Statutarisch oder reglementarisch fixierte Ansprüche bestanden damit weder für den Ehemann noch bestehen sie heute für die Klägerin. Es liegen folglich reine Ermessensleistungen vor (vgl. E. 2.1 f. hiervor). 3.2 Soweit die Klägerin insbesondere unter Hinweis auf das Schreiben von J.________ vom 3. Februar 1984 (act. I 5) geltend macht, mit der Zusi- cherung der Rentenleistungen an ihren Ehemann per Beschluss des Stif- tungsrats habe sie einen Anspruch auf eine Witwenrente erworben, wes- halb keine Ermessensleistungen mehr vorlägen (Klage S. 10 f. Ziff. 30 – 33; Stellungnahme vom 5. November 2018 S. 3 Ziff. 8), kann ihr nicht ge- folgt werden. 3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Schreiben von J.________ an K.________ (damaliges Mitglied des Stiftungsrates der Beklagten 1 [act. IIC 2]) vom 26. August 1983 (act. I 4) noch keine Zusicherungen, son- dern einzig Überlegungen zu einer berufsvorsorgerechtlichen Regelung im Sinne eines eigentlichen Ruhestandsgehalts des Ehemanns der Klägerin im Zusammenhang mit der Beklagten 1 beinhaltet. Dass J.________ unter L.________ firmierte, ist vorliegend nicht massgebend. Dieses Unterneh- men war offensichtlich nicht involviert und ein Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane der Beklagten 1 lag diesem Schreiben (noch) nicht zu- grunde. 3.2.2 Dem daraufhin verfassten Schreiben von J.________ vom 3. Fe- bruar 1984 (act. I 5) lag dann offenbar ein (nun ergangener, jedoch trotz gerichtlicher Beweismassnahmen nicht mehr erhältlich zu machender) Stif- tungsratsbeschluss über die Regelung der Alters- und Hinterbliebenenvor- sorge des Ehemanns der Klägerin zugrunde. In diesem sicherte J.________ insbesondere eine Altersrente in der Höhe von 60% und eine Witwenrente in der Höhe von 40% des letzten AHV-pflichtigen Salärs von G.________ sel. zu. Zur Mitteilung eines solchen Stiftungsratsbe- schlusses an G.________ sel. war J.________ als Präsident des Stiftungs- rates der Beklagten 1 (act. IIC 2) zweifellos befugt. Dass das Schreiben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 10 von ihm erneut allein und unter Hinzufügung der Unternehmung L.________ unterzeichnet worden war, ändert dabei nichts. Beim Schreiben vom 3. Februar 1984 (act. I 5) handelt es sich um das ein- zige noch verfügbare Beweismittel, dem in Verbindung mit den in der Folge ab 1992 – d.h. rund acht Jahre später – aufgenommen Zahlungen an den Ehemann der Klägerin (vgl. Klageantwort der Beklagten 1 S. 5 Ziff. 7) hohe Beweiskraft für den Inhalt des erwähnten Stiftungsratsbeschlusses der Be- klagten 1 zukommt. Die Parteien wollen keine weiteren Beweismittel mehr einreichen können, womit es mit dem im besagten Schreiben Festgehalte- nen sein Bewenden hat und vorab die Beklagte 1 sich darauf behaften las- sen muss. Es wäre denn auch Sache der Beklagten 1 gewesen, durch die Vorlage der lückenlosen Stiftungsratsprotokolle der fraglichen Zeit zu bele- gen, dass der im Schreiben ausdrücklich als Beschluss erwähnte Entscheid des Stiftungsrates – wie von ihr geltend gemacht (Klageantwort der Beklag- ten 1 S. 7 Ziff. 4) – gar nicht gefällt wurde. Entsprechende Beweise wurden jedoch nicht eingereicht. Im Übrigen hat die Beklagte 1 im Schreiben an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 24. August 2016 (act. I 12) aner- kannt, im Schreiben vom 3. Februar 1984 dem Grundsatz nach eine Ren- tenzusage gemacht zu haben. Damit ist mit überwiegend Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beklagte 1 einige Jahre vor dem Beginn der Leistungsausrichtung eine Zusicherung in Bezug auf die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge des Ehemanns der Klä- gerin abgegeben hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dieser Zusi- cherung keine generell-abstrakten statutarischen oder reglementarischen Grundlagen, statuierend einen Rechtsanspruch auf die Leistungen, zu- grunde lagen und liegen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). In diesem Sinne wurde die Zusicherung im Schreiben vom 3. Februar 1984 (act. I 5) denn auch aus- drücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass es die finanzielle Lage der Be- klagten 1 (und einzig dieser) erlaube, die Leistungen zu erbringen (S. 2). Mit dieser Formulierung wurde echtzeitlich gegenüber dem Ehemann der Klägerin unmissverständlich klargestellt, dass die Beklagte 1 die Leistun- gen auszurichten beabsichtigt, es sich jedoch nach wie vor um eigentliche Ermessensleistungen handelt und keine den Anspruch garantierende Refi- nanzierungsabsicherung Dritter vorlag. Andernfalls wäre der Vorbehalt gar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 11 nicht nötig gewesen. Tatsache ist schliesslich auch, dass die Leistungen an den Ehemann der Klägerin von der Beklagten 1 zugesichert und ausgerich- tet worden sind, ohne dass der Ehemann hierfür je Beiträge zu leisten ge- habt hätte (vgl. act. I 13; act. IIC 1). Die Rentenleistungen waren also nie auch nur ansatzweise im Sinne der Leistungen einer Personalvorsorgestif- tung finanziert. Es entsteht heute denn auch der Eindruck, dass die Beklag- te 1 im Jahr 1983 bzw. 1984 im Widerspruch zum Stiftungszweck (vgl. act. IIC 1) über die statutarischen Grundlagen hinaus instrumentalisiert wurde, um einem dem engsten Kreis angehörenden Vorstandsmitglied Leistungen zuzusichern und Jahre später auch auszuzahlen, ohne den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Angemessenheit zu berücksichti- gen. Dies musste auch dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als pro- moviertem und in seiner Funktion als ... mit dem Erlass des BVG befass- tem Juristen (Klage S. 5 Ziff. 11, vgl. auch Handelszeitung vom TT. MM.2011: „G.________: ...“) durchaus bewusst gewesen sein. 3.2.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass unter Berücksichti- gung der statutarischen Grundlagen (act. IIC 1) die Basis für die am Schluss einzig dem Ehemann der Klägerin ausgerichteten umfangreichen Leistungen im Ermessen des Stiftungsrates bzw. möglicherweise gar allein einzelner Stiftungsratsmitglieder gelegen hat. Andere Destinatäre haben im Vergleich dazu marginale Leistungen erhalten (vgl. act. IA 4 und 5). Über- legungen zum statutarischen Zweck der Wohlfahrtsförderung für einen brei- teren Destinatärkreis waren von den beschliessenden Stiftungsratsmitglie- dern ausser Acht gelassen worden. Ein Ermessensmissbrauch wäre kei- nesfalls geeignet, die fehlenden statutarischen bzw. reglementarischen Grundlagen zu substituieren. Zu diskutieren wäre einzig, ob die Weiteraus- richtung der Ermessensleistungen (bzw. neu die Ausrichtung einer Witwen- rente an die Klägerin) auf der Grundlage des Vertrauensschutzes verlangt werden kann. Diese Frage ist jedoch nicht im vorliegenden Klageverfahren zu beurteilen, da bei reinen Ermessensleistungen – wie hier – der Klage- weg nicht offen steht, sondern der aufsichtsrechtliche Weg zu beschreiten ist (vgl. E 1.1.2 hiervor). Dementsprechend ist die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 12 3.3 Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den Beklagten 2. Dass die- ser im Schreiben des J.________ vom 3. Februar 1984 (act. I 5) genannt wird, ist nicht entscheidend, denn es wurde im erwähnten Schreiben einzig auf die Tragbarkeit der Rentenleistungen seitens der Beklagten 1 Bezug genommen und – entgegen der Auffassung der Klägerin (Klage S. 6 Ziff. 15 und S. 9 Ziff. 24 f.) – keine Zusicherung für eine Refinanzierung durch den Beklagten 2 erwähnt. Unterlagen die eine solche verbindliche Absicherung belegen würden, liegen nicht vor. Dass in der Vorstandsitzung des Beklag- ten 2 vom 28. Oktober 1992, als die Auszahlung von Leistungen an den Ehemann der Klägerin aktuell wurde, ein unter Vorbehalt („solange dies für den Verband finanziell tragbar ist“) stehender Beschluss der Refinanzie- rung gefasst wurde (act. IIA 4), ändert daran nichts. Denn der Beklagte 2 hatte später sehr wohl für Jahre die Leistungen an die Beklagte 1 einge- stellt (act. IA 6 – 8). Es liegen keine Unterlagen vor, die eine statutarische oder reglementari- sche Haftung des Beklagten 2 vorsehen würden und es bleibt damit bei der Feststellung, dass von der Beklagten 1 reine Ermessensleistungen ausge- richtet wurden. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, welchen Ein- fluss der Ehemann der Klägerin als damals zeichnungsberechtigtes Mit- glied sowohl der Beklagten 1 als auch des Beklagten 2 auf das Verhalten der Erwähnten genommen hat. Auch die Klage gegen den Beklagten 2 ist abzuweisen. 3.4 Die hier aufgeworfene Frage nach Ausrichtung einer Ermessens- leistung fällt somit nicht in die Beurteilungskompetenz des Versicherungs- gerichts nach Art. 73 BVG und es besteht auch keine anderweitige Rechts- grundlage, welche vorliegende Streitsache in die Zuständigkeit dieses Ge- richts legen würde (vgl. E. 1.1.2 hiervor). Damit verbleibt für materiellrecht- liche Weiterungen kein Raum (BGE 141 V 605 E. 3.4 S. 611). Die Klage ist im Sinne vorstehender Erwägungen abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 13
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). 4.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Weil die Prozessführung der Klägerin nicht als mutwillig oder leichtsinnig bezeichnet werden kann, ist der Beklagten 1 keine Parteientschädigung zuzusprechen. Beim Beklagten 2 handelt es sich nicht um einen Sozialversicherungsträ- ger, jedoch um den früheren Arbeitgeber des Ehemanns der Klägerin, der als Stifter der Beklagten 1 ins Recht gefasst wurde, weshalb auch ihm kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten 1 - Rechtsanwalt Dr. iur. F.________ z.H. des Beklagten 2 - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 319 BV und 200 18 320 BV (2) publiziert in BVR 2019 S. 558 SCI/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. März 2019 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen Personalvorsorgestiftung C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beklagte 1 E.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. F.________ Beklagter 2 betreffend Klage vom 24. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1924 geborene G.________ sel. war von 1965 bis 2000 Mitglied des Vorstands des H.________ (seit November 2009: E.________ [Beklagter 2]) und von 1985 bis 1992 Mitglied des Stiftungsrates der Wohlfahrtstiftung I.________ (seit Juni 2000: Personalvorsorgestiftung C.________ [Perso- nalvorsorgestiftung bzw. Beklagte 1]). Nach seiner Pensionierung bezog er ab 1992 Leistungen der Personalvorsorgestiftung (Klage S. 5 Ziff. 11; Ak- ten der Klägerin [act. I] 2 und 3; vgl. auch Klageantwort der Beklagten 1 S. 4 Ziff. 4 f. und S. 5 Ziff. 7). Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 (act. I 6) informierte die Personalvor- sorgestiftung G.________ sel. darüber, dass die finanziellen Mittel aus der Stiftung vollständig ausgeschöpft seien, so dass keine weiteren Leistungen mehr erbracht werden könnten. Nach diverser Korrespondenz stellte die Personalvorsorgestiftung am 14. März 2016 einerseits die Nachzahlung von Rentenleistungen für die Jahre 2014 und 2015 sowie für Januar bis März 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 279‘415.60 und andererseits die zukünftige Ausrichtung von weiteren Rentenleistungen in Aussicht (act. I 9). Die entsprechenden Zahlungen wurden daraufhin vorgenommen (Klage S. 8 Ziff. 21). G.________ sel. verstarb am TT. MM.2016 (Klage S. 5 Ziff. 11). Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 (act. I 10) ersuchte A.________, Witwe des Verstorbenen, die Personalvorsorgestiftung, ihr ab Juni 2016 eine Witwen- rente in der Höhe von monatlich Fr. 7‘683.65 auszurichten. Daraufhin aner- kannte die Personalvorsorgestiftung mit Schreiben vom 24. August 2016 (act. I 12) dem Grundsatz nach, am 3. Februar 1984 (vgl. act. I 5) eine Rentenzusage abgegeben zu haben, berief sich aber gleichzeitig auf den damals angebrachten Vorbehalt der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Die lang- jährige Ausrichtung der Altersrente an G.________ sel. habe das Stiftungs- vermögen stark strapaziert und zu sehr dezimiert. Weitere Rentenleistun- gen seien der Stiftung nicht zumutbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 3 B. Am 24. April 2018 liess A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Personalvorsorgestiftung und den Verein E.________ Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beklagten seien als Solidarschuldner zu verpflichten, der Klä- gerin eine Witwenrente von Fr. 7‘683.65 pro Monat (entsprechend Fr. 92‘204.-- pro Jahr) ab dem 1. Juni 2016 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5%
a. ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage auf den bis
31. März 2018 entstandenen Rückständen (22 Monate) sowie
b. ab Ende des jeweiligen künftigen Fälligkeitsmonats bis zum Zeitpunkt der Bezahlung für die weiteren Rückstände.
2. Eventuell sei der Beklagte 2 allein zu den Leistungen nach Ziffer 1 hiervor zu verpflichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 9. August 2018 schloss die Beklagte 1, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, auf Abweisung der Klage, so- weit darauf einzutreten sei. Gleichentags beantragte der Beklagte 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. F.________, in seiner Klageantwort das kostenfällige Nichteintreten auf die Klage. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels und Beweisverfahrens hielten die Parteien mit Stellungnahmen vom 30. August 2018, vom 5. November 2018 und vom 10. Januar 2019 sowie mit Schlussbemerkungen vom 8. und
11. Februar 2019 an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeein- richtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.1.2 Das angerufene Gericht ist grundsätzlich auch für die Behandlung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit nichtregistrierten Personalvorsor- gestiftungen sachlich zuständig (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 und Abs. 7 Ziff. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 73 BVG). Jedoch sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte für Streitigkeiten mit patronalen Wohlfahrtsstiftungen, die reine Ermessensleistungen, das heisst keine reglementarischen Pflichtleistungen ausrichten und sich ohne Beiträ- ge der Destinatäre finanzieren, mit Ausnahme der Fälle der Verantwortlich- keit gemäss Art. 52 BVG nicht zuständig (BGE 140 V 304 E. 4 S. 308, 138 V 346 E. 4.6 S. 355). Für Personalfürsorgeeinrichtungen bestimmt Art. 89a Abs. 5 ZGB (der dem bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft gewesenen Art. 89bis Abs. 5 ZGB entspricht), dass die Begünstigten auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen können, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei Leistungen von Personalfürsorgestiftungen der Klageweg dann nicht offen steht bzw. der aufsichtsrechtliche Weg zu beschreiten ist, wenn den Begünstigten gemäss den Statuten weder ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht, also bei sog. reinen Ermessensleistungen, noch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 5 Stiftung von den Destinatären mitfinanziert worden ist (vgl. BGE 130 V 80 E. 3.3.3 S. 85, BGE 117 V 214 E. 1 S. 216 ff.). Da unter den Parteien insbesondere strittig ist, ob es sich bei dem von der Klägerin gegenüber den Beklagten geltend gemachten Leistungsanspruch um eine reine Ermessensleistung handelt, ist diese Frage ebenso für den materiell-rechtlichen Entscheid erheblich, womit eine sogenannte doppelre- levante Tatsache vorliegt. Über solche ist ausnahmsweise nicht im Rah- men der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden. Für die Anerkennung der (sachlichen) Zuständigkeit genügt es, wenn die vor- gebrachte (doppelrelevante) Tatsache mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit vorliegt (BGE 137 III 32 E. 2.3 S. 34; 136 III 486; 135 V 373 E. 3.2 S. 378), was hier gegeben ist. 1.1.3 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der beiden Beklagten liegt im Kanton Bern (act. I 2 und 3), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. 1.1.4 Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Witwenrente und dabei vorab die Frage der Rechtsnatur des geltend gemachten Leistungs- anspruchs. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. Zu klären ist zunächst die Rechtsnatur der eingeklagten Leistungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 6 2.1 Gemäss Rechtsprechung und Lehre zeichnet sich die Personalfür- sorgestiftung durch ihren besonderen Destinatärkreis sowie Zweck aus: So umfasst der Destinatärkreis die Arbeitnehmer eines oder mehrerer Un- ternehmen, d.h. diejenigen Personen, die in einem Arbeitsverhältnis (Art. 319 ff. i.V.m. Art. 331 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) zum Arbeitgeber stehen oder gestanden haben, und ihre Angehö- rigen. Der Zweck umfasst sodann die Personalvorsorge. Darunter fallen Leistungen für bestimmte Wechselfälle des Lebens, wie insbesondere für Alter, Tod und Invalidität. Dabei kann die Ausrichtung dieser Leistungen vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitnehmers abhängig gemacht werden. Zu den typischen Wesensmerkmalen einer Personalfür- sorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB (seit 1. Januar 2013: Art. 89a Abs. 6 ZGB; AS 2011 757) gehört, dass sie den beitragspflichtigen Destinatären planmässig Rechtsansprüche auf versicherungsmässige Leis- tungen (Renten, Kapital oder Kombinationen) beim Eintritt versicherter Risiken gewährt (Einrichtungen mit Versicherungscharakter). Werden hingegen den Destinatären ohne Beitragspflicht blosse Ermes- sensleistungen (in Kapital- oder Rentenform) ohne festen Plan, ohne ver- sicherbare Risikodeckung und ohne Rechtsanspruch gewährt, welche al- lein durch die Stifterfirma finanziert werden, handelt es sich um einen pa- tronalen Wohlfahrtsfonds (BGE 138 V 346 E. 3.1.1 S. 348 f.). Patronale Wohlfahrtsfonds zeichnen sich auf der Leistungsseite dadurch aus, dass sie keine reglementarischen, sondern ausschliesslich Ermessensleistungen erbringen. D.h., dass der Stiftungsrat in Wahrung und Verwirklichung des in der Stiftungsurkunde verankerten Stiftungszwecks und unter Beachtung der vorsorgerechtlichen Grundsätze – namentlich des Gleichbehandlungs- gebots – Leistungen nach Art, Dauer und Umfang frei bestimmt. Typische Leistungen patronaler Wohlfahrtsfonds sind Zahlungen bei vorzeitiger Pen- sionierung oder Härtefallleistungen z.B. bei Massenentlassungen. Auch einmalige oder periodische Unterstützungsleistungen bei Krankheit eines Arbeitnehmenden oder eines seiner Familienangehörigen kommen vor (FRANZISKA BUR BÜRGIN, Wohlfahrtsfonds, Vorsorgeeinrichtungen im luft- leeren Raum?, in: HANS-ULRICH STAUFFER [Hrsg.], Festschrift «25 Jahre BVG», 2009, S. 56 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 7 2.2 Die Rechtsfrage, ob eine Personalfürsorgestiftung eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 89a Abs. 6 ZGB oder ein patronaler Wohlfahrtsfonds im Sinne von Art. 89a Ziff. 7 ZGB ist, beurteilt sich nicht nach den dazu von den Stiftungsorganen oder den Revisoren in den Jahres- und Revisionsberichten oder korrespondenzweise abgegebenen Verlautbarungen, sondern nach dem reglementarisch umschriebenen Stiftungszweck und der stiftungsrechtlich vorgesehenen Finanzierung der Stiftungsaufgaben (BGE 138 V 346 E. 3.1.3 S. 350). 3. 3.1 3.1.1 Die Beklagte 1 bezeichnet sich in ihrer revidierten Stiftungsurkunde vom 22. Juli 2016 (Stiftungsurkunde; Akten der Beklagten 1 [act. IIA] 1 S. 1 Art. 1.1) als patronale Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 ff. OR. Gemäss Art. 2.1 der Stiftungsurkunde besteht der Zweck der Beklag- ten 1 in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer des Beklagten 2, sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invali- dität und Tod. Sie erfüllt den Zweck durch - freiwillige Zusatzleistungen zu den reglementarischen Vorsorgeleistun- gen bei Alter, Invalidität und Tod, - freiwillige Einkaufsleistungen bei der reglementarischen Vorsorge der Arbeitnehmer, - Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Die Beiträge des Arbeitgebers können jedoch nur aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesem vorgän- gig Beitragsreserven geäufnet worden und diese gesondert ausgewie- sen sind (Arbeitgeberbeitragsreserven). Weiter bezweckt die Stiftung die Unterstützung der Arbeitnehmer und de- ren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Gemäss Art. 3.2 der Stiftungsurkunde wird das Stiftungs- vermögen geäufnet durch freiwillige Zuwendungen des Verbands und Drit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 8 ter sowie durch die Erträge des Stiftungsvermögens. Die Stiftung nimmt jedoch keine Beiträge von Arbeitnehmern des Verbands entgegen (act. IIA 1 S. 2). Bei der Beklagten 1 handelt es sich demnach um einen patronalen Wohl- fahrtsfonds im Sinne von Art. 89a Abs. 7 ZGB, der gemäss der revidierten Stiftungsurkunde vom 22. Juli 2016 (act. IIA 1) Leistungen ohne festen Plan, nach freiem Ermessen des Stiftungsrats, d.h. reine Ermessensleis- tungen erbringt. Den Destinatären steht kein statutarischer Rechtsanspruch auf Leistungen zu. 3.1.2 Anderweitige reglementarische Grundlagen bestehen resp. bestan- den nicht. Die Stiftungsurkunde vom 5. November 1980 (Akten der Beklag- ten 1 [act. IIC] 1) sah zwar vor, dass ein Reglement über die Rechte und Plichten der Destinatäre erlassen werden soll (vgl. Art. 2 der Stiftungsur- kunde vom 5. November 1980). Dabei hätten gemäss damaliger Stiftungs- urkunde auch von den Arbeitnehmern Beiträge erhoben werden können (Art. 4 der Stiftungsurkunde). Ein Reglement beinhaltend Rechtsansprüche auf Leistungen und/oder die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen wur- de jedoch gemäss Angaben der Beklagten 1 nie erlassen (Stellungnahme der Beklagten 1 vom 10. Januar 2019 S. 11 Ziff. 19). Anhaltspunkte für den Erlass eines entsprechenden Reglements bestehen nicht. Darauf muss insbesondere auch deshalb geschlossen werden, weil J.________, der ab 1980 Präsident des Stiftungsrates der Beklagten 1 war (act. IIC 2), weder in seinem Schreiben vom 26. August 1983 (act. I 4) noch in demjenigen vom
3. Februar 1984 (act. I 5) im Zusammenhang mit der Alters- und Hinterblie- benenvorsorge des Ehemanns der Klägerin eine reglementarische Grund- lage erwähnt hat. Vielmehr sind die Leistungen in freier Rechtsfindung am Einzelfall diskutiert worden (vgl. insbesondere den Wortlaut des Schreibens vom 3. Februar 1984 S. 2, wonach J.________ ausführte „Ich glaube, dass wir mit dieser Regelung eine angemessene und klare Lösung gefunden haben […]“). Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beklagte 1 neben dem Ehemann der Klägerin weiteren Personen Leistungen ausgerichtet hat. Auch diese wurden – soweit ersichtlich – jeweils frei und ohne Bezug auf ein Reglement bzw. eine anderweitige generell-abstrakte Rechtsgrund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 9 lage beschlossen und ausgerichtet (vgl. Akten der Klägerin [act. IA] 4 und 5). 3.1.3 Statutarisch oder reglementarisch fixierte Ansprüche bestanden damit weder für den Ehemann noch bestehen sie heute für die Klägerin. Es liegen folglich reine Ermessensleistungen vor (vgl. E. 2.1 f. hiervor). 3.2 Soweit die Klägerin insbesondere unter Hinweis auf das Schreiben von J.________ vom 3. Februar 1984 (act. I 5) geltend macht, mit der Zusi- cherung der Rentenleistungen an ihren Ehemann per Beschluss des Stif- tungsrats habe sie einen Anspruch auf eine Witwenrente erworben, wes- halb keine Ermessensleistungen mehr vorlägen (Klage S. 10 f. Ziff. 30 – 33; Stellungnahme vom 5. November 2018 S. 3 Ziff. 8), kann ihr nicht ge- folgt werden. 3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Schreiben von J.________ an K.________ (damaliges Mitglied des Stiftungsrates der Beklagten 1 [act. IIC 2]) vom 26. August 1983 (act. I 4) noch keine Zusicherungen, son- dern einzig Überlegungen zu einer berufsvorsorgerechtlichen Regelung im Sinne eines eigentlichen Ruhestandsgehalts des Ehemanns der Klägerin im Zusammenhang mit der Beklagten 1 beinhaltet. Dass J.________ unter L.________ firmierte, ist vorliegend nicht massgebend. Dieses Unterneh- men war offensichtlich nicht involviert und ein Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane der Beklagten 1 lag diesem Schreiben (noch) nicht zu- grunde. 3.2.2 Dem daraufhin verfassten Schreiben von J.________ vom 3. Fe- bruar 1984 (act. I 5) lag dann offenbar ein (nun ergangener, jedoch trotz gerichtlicher Beweismassnahmen nicht mehr erhältlich zu machender) Stif- tungsratsbeschluss über die Regelung der Alters- und Hinterbliebenenvor- sorge des Ehemanns der Klägerin zugrunde. In diesem sicherte J.________ insbesondere eine Altersrente in der Höhe von 60% und eine Witwenrente in der Höhe von 40% des letzten AHV-pflichtigen Salärs von G.________ sel. zu. Zur Mitteilung eines solchen Stiftungsratsbe- schlusses an G.________ sel. war J.________ als Präsident des Stiftungs- rates der Beklagten 1 (act. IIC 2) zweifellos befugt. Dass das Schreiben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 10 von ihm erneut allein und unter Hinzufügung der Unternehmung L.________ unterzeichnet worden war, ändert dabei nichts. Beim Schreiben vom 3. Februar 1984 (act. I 5) handelt es sich um das ein- zige noch verfügbare Beweismittel, dem in Verbindung mit den in der Folge ab 1992 – d.h. rund acht Jahre später – aufgenommen Zahlungen an den Ehemann der Klägerin (vgl. Klageantwort der Beklagten 1 S. 5 Ziff. 7) hohe Beweiskraft für den Inhalt des erwähnten Stiftungsratsbeschlusses der Be- klagten 1 zukommt. Die Parteien wollen keine weiteren Beweismittel mehr einreichen können, womit es mit dem im besagten Schreiben Festgehalte- nen sein Bewenden hat und vorab die Beklagte 1 sich darauf behaften las- sen muss. Es wäre denn auch Sache der Beklagten 1 gewesen, durch die Vorlage der lückenlosen Stiftungsratsprotokolle der fraglichen Zeit zu bele- gen, dass der im Schreiben ausdrücklich als Beschluss erwähnte Entscheid des Stiftungsrates – wie von ihr geltend gemacht (Klageantwort der Beklag- ten 1 S. 7 Ziff. 4) – gar nicht gefällt wurde. Entsprechende Beweise wurden jedoch nicht eingereicht. Im Übrigen hat die Beklagte 1 im Schreiben an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 24. August 2016 (act. I 12) aner- kannt, im Schreiben vom 3. Februar 1984 dem Grundsatz nach eine Ren- tenzusage gemacht zu haben. Damit ist mit überwiegend Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beklagte 1 einige Jahre vor dem Beginn der Leistungsausrichtung eine Zusicherung in Bezug auf die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge des Ehemanns der Klä- gerin abgegeben hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dieser Zusi- cherung keine generell-abstrakten statutarischen oder reglementarischen Grundlagen, statuierend einen Rechtsanspruch auf die Leistungen, zu- grunde lagen und liegen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). In diesem Sinne wurde die Zusicherung im Schreiben vom 3. Februar 1984 (act. I 5) denn auch aus- drücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass es die finanzielle Lage der Be- klagten 1 (und einzig dieser) erlaube, die Leistungen zu erbringen (S. 2). Mit dieser Formulierung wurde echtzeitlich gegenüber dem Ehemann der Klägerin unmissverständlich klargestellt, dass die Beklagte 1 die Leistun- gen auszurichten beabsichtigt, es sich jedoch nach wie vor um eigentliche Ermessensleistungen handelt und keine den Anspruch garantierende Refi- nanzierungsabsicherung Dritter vorlag. Andernfalls wäre der Vorbehalt gar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 11 nicht nötig gewesen. Tatsache ist schliesslich auch, dass die Leistungen an den Ehemann der Klägerin von der Beklagten 1 zugesichert und ausgerich- tet worden sind, ohne dass der Ehemann hierfür je Beiträge zu leisten ge- habt hätte (vgl. act. I 13; act. IIC 1). Die Rentenleistungen waren also nie auch nur ansatzweise im Sinne der Leistungen einer Personalvorsorgestif- tung finanziert. Es entsteht heute denn auch der Eindruck, dass die Beklag- te 1 im Jahr 1983 bzw. 1984 im Widerspruch zum Stiftungszweck (vgl. act. IIC 1) über die statutarischen Grundlagen hinaus instrumentalisiert wurde, um einem dem engsten Kreis angehörenden Vorstandsmitglied Leistungen zuzusichern und Jahre später auch auszuzahlen, ohne den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Angemessenheit zu berücksichti- gen. Dies musste auch dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als pro- moviertem und in seiner Funktion als ... mit dem Erlass des BVG befass- tem Juristen (Klage S. 5 Ziff. 11, vgl. auch Handelszeitung vom TT. MM.2011: „G.________: ...“) durchaus bewusst gewesen sein. 3.2.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass unter Berücksichti- gung der statutarischen Grundlagen (act. IIC 1) die Basis für die am Schluss einzig dem Ehemann der Klägerin ausgerichteten umfangreichen Leistungen im Ermessen des Stiftungsrates bzw. möglicherweise gar allein einzelner Stiftungsratsmitglieder gelegen hat. Andere Destinatäre haben im Vergleich dazu marginale Leistungen erhalten (vgl. act. IA 4 und 5). Über- legungen zum statutarischen Zweck der Wohlfahrtsförderung für einen brei- teren Destinatärkreis waren von den beschliessenden Stiftungsratsmitglie- dern ausser Acht gelassen worden. Ein Ermessensmissbrauch wäre kei- nesfalls geeignet, die fehlenden statutarischen bzw. reglementarischen Grundlagen zu substituieren. Zu diskutieren wäre einzig, ob die Weiteraus- richtung der Ermessensleistungen (bzw. neu die Ausrichtung einer Witwen- rente an die Klägerin) auf der Grundlage des Vertrauensschutzes verlangt werden kann. Diese Frage ist jedoch nicht im vorliegenden Klageverfahren zu beurteilen, da bei reinen Ermessensleistungen – wie hier – der Klage- weg nicht offen steht, sondern der aufsichtsrechtliche Weg zu beschreiten ist (vgl. E 1.1.2 hiervor). Dementsprechend ist die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 12 3.3 Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den Beklagten 2. Dass die- ser im Schreiben des J.________ vom 3. Februar 1984 (act. I 5) genannt wird, ist nicht entscheidend, denn es wurde im erwähnten Schreiben einzig auf die Tragbarkeit der Rentenleistungen seitens der Beklagten 1 Bezug genommen und – entgegen der Auffassung der Klägerin (Klage S. 6 Ziff. 15 und S. 9 Ziff. 24 f.) – keine Zusicherung für eine Refinanzierung durch den Beklagten 2 erwähnt. Unterlagen die eine solche verbindliche Absicherung belegen würden, liegen nicht vor. Dass in der Vorstandsitzung des Beklag- ten 2 vom 28. Oktober 1992, als die Auszahlung von Leistungen an den Ehemann der Klägerin aktuell wurde, ein unter Vorbehalt („solange dies für den Verband finanziell tragbar ist“) stehender Beschluss der Refinanzie- rung gefasst wurde (act. IIA 4), ändert daran nichts. Denn der Beklagte 2 hatte später sehr wohl für Jahre die Leistungen an die Beklagte 1 einge- stellt (act. IA 6 – 8). Es liegen keine Unterlagen vor, die eine statutarische oder reglementari- sche Haftung des Beklagten 2 vorsehen würden und es bleibt damit bei der Feststellung, dass von der Beklagten 1 reine Ermessensleistungen ausge- richtet wurden. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, welchen Ein- fluss der Ehemann der Klägerin als damals zeichnungsberechtigtes Mit- glied sowohl der Beklagten 1 als auch des Beklagten 2 auf das Verhalten der Erwähnten genommen hat. Auch die Klage gegen den Beklagten 2 ist abzuweisen. 3.4 Die hier aufgeworfene Frage nach Ausrichtung einer Ermessens- leistung fällt somit nicht in die Beurteilungskompetenz des Versicherungs- gerichts nach Art. 73 BVG und es besteht auch keine anderweitige Rechts- grundlage, welche vorliegende Streitsache in die Zuständigkeit dieses Ge- richts legen würde (vgl. E. 1.1.2 hiervor). Damit verbleibt für materiellrecht- liche Weiterungen kein Raum (BGE 141 V 605 E. 3.4 S. 611). Die Klage ist im Sinne vorstehender Erwägungen abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 13 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). 4.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Weil die Prozessführung der Klägerin nicht als mutwillig oder leichtsinnig bezeichnet werden kann, ist der Beklagten 1 keine Parteientschädigung zuzusprechen. Beim Beklagten 2 handelt es sich nicht um einen Sozialversicherungsträ- ger, jedoch um den früheren Arbeitgeber des Ehemanns der Klägerin, der als Stifter der Beklagten 1 ins Recht gefasst wurde, weshalb auch ihm kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2019, BV/18/319, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten 1
- Rechtsanwalt Dr. iur. F.________ z.H. des Beklagten 2
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.