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200 2018 314

Bern VerwG · 2018-03-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. März 2018

Sachverhalt

A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. April 2015 bei seinem Bruder, B.________ (Arbeitgeber), ange- stellt (Akten der SYNA Arbeitslosenkasse [SYNA bzw. Beschwerdegegne- rin], Antwortbeilage [act. II] pag. 126). Mittels "Vereinbarung und Kündi- gung" vom 9. Oktober 2017 (act. II pag. 129) vereinbarten der Arbeitgeber und der Versicherte, dass abweichend von der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (gemäss den gesetzlichen Bestimmungen [act. II pag. 108]) nur noch eine solche von fünf Tagen gelte. Gleichzeitig kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf den 13. Oktober 2017. Am 14. Okto- ber 2017 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per sofort (act. II pag. 125-128), woraufhin die SYNA ihn mit Schreiben vom

30. Oktober 2017 (act. II pag. 102-103) zur Stellungnahme bezüglich der frühzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufforderte. Dieser Auffor- derung kam der Versicherte mit Schreiben vom 12. November 2017 (act. II pag. 89) nach. Mit Verfügung vom 22. November 2017 (act. II pag. 74-77) stellte die SYNA den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem

14. Oktober 2017 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dage- gen erhobene Einsprache (act. II pag. 66) wies sie mit Entscheid vom

8. März 2018 ab (act. II pag. 33-39). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. April 2018 Be- schwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

8. März 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzu- weisen, die darin sanktionierten 31 Taggelder dem Beschwerde- führer auszubezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 3 Prozessualer Antrag: 2. Es wird die von der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers we- gen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf "ein auf Gesetz beruhendes Gericht" vollständig ab- gelehnt.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2018 verwies der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer hinsichtlich seines prozessualen Antrags auf die Art. 2 und 7 des Reglements vom 26. Oktober 2010 über die Orga- nisation der Rechtsprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (OrR SVA) und forderte ihn auf, innert Frist mitzuteilen, ob er am Verfahrensantrag festhalte oder ihn zurückziehe. Sollte er am Antrag festhalten, hätte er die diesbezügliche Begründung unter Berücksichtigung der erwähnten Reglementsbestim- mungen zu ergänzen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte am Verfahrensantrag fest. Die Beschwerdegegnerin verwies mit Eingabe vom 7. Mai 2018 auf den angefochtenen Einspracheentscheid und verzichtete auf eine Beschwerde- antwort. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2018 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, die Beschwerdebeilage [BB] 3 dahinge- hend zu ergänzen, als die Lohnzahlungen für das gesamte Arbeitsverhält- nis nachzuweisen seien. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2018 nach (BB 4). Mit prozessleitenden Verfügungen vom 22. Mai 2018 und 26. Juni 2018 hielt der Instruktionsrichter jeweils das bisherige Beweisergebnis fest, wozu der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. Juni 2018 und 24. Juli 2018 Stellung nahm. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Juni 2018 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 4

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. März 2018 (act. II pag. 33-39), mit welchem der Beschwerdeführer ab dem 14. Oktober 2017 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstel- lung zu Recht erfolgt bzw. deren Dauer angemessen ist.

E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 31 Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 239.65 (act. II pag. 25) liegt der Streitwert mit Fr. 7'429.15 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab … geltend, die "Besetzung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts [sei] mangels gesetzlicher Grundlage nicht der «gesetzliche Richter»" im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Eine Festlegung der Zusammensetzung durch die Exekutive oder im Ermessen der Justizorgane sei konventionswidrig und derartige Ein- flussnahmen auf die Besetzung berührten auch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Spruchkörpers, da nicht erkennbar sei, ob dieser ge- gen Einflussnahmen von aussen hinreichend geschützt sei. Das angerufe- ne Gericht verfüge über "keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan", weshalb "die (gesamte) Besetzung des Spruchkörpers beim Verwaltungs- gericht" abgelehnt werde (Beschwerde, S. 2 ff. Ziff. 3 f.). Der Beschwerdeführer lehnt damit (entgegen dem Wortlaut seines Antrags) bei Lichte betrachtet nicht das Gericht bzw. einzelne Mitglieder des Ge- richts ab, sondern behauptet vielmehr, es fehlten hinreichende gesetzliche Grundlagen, damit das Gericht die Sache rechtsgültig beurteilen könne. Dem kann nicht gefolgt werden (vgl. sogleich).

E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wer- den muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, un- abhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrück- lich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfas- sungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1 S. 342). Von einem sach- lichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 6 Überlegungen zugrunde liegen, die einer sach- und zeitgerechten Fallerle- digung dienen. Sachliche Gründe sind vereinbar mit persönlichen Motiven, die in der Person der Richterin oder des Richters liegen. Sie stehen bloss in Widerspruch zu sachwidrigen Beweggründen, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwecken, in manipu- lativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen. Insofern stellen etwa auch Arbeitsüberlastung oder kürzere krankheitsbedingte Ab- wesenheiten und Ferien – weil letztere nicht immer kurzfristig geplant bzw. verschoben werden können – jedenfalls bei dringlichen Verfahren sachliche Gründe dar, die sich durch das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot rechtfertigen lassen. Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht aus. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien erfolgen (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.1 S. 39).

E. 2.2.1 Wie dargelegt, bestimmt das geltende Recht das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (E. 1.1 hiervor), und die an dieses Gericht gewählten Mitglieder (Art. 20 ff. GSOG) als für den vorliegenden Fall sachlich, örtlich und funktionell zuständige Gerichtsbehörde.

E. 2.2.2 Hinreichende gesetzliche Grundlagen bestehen nicht nur für die Zuständigkeit des Gerichts und der an dieses gewählten Mitglieder (vgl. E. 2.2.1 hiervor), sondern – entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers – auch für die Fallzuweisung, insbesondere die Bildung der Spruch- körper. Gemäss Art. 54 Abs. 4 GSOG beschliessen die Abteilungen des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern über ihre Organisation durch Reglement. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 18 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621), wonach sich die Abteilungen selbst organi- sieren, soweit die Organisation nicht durch das GSOG und durch dieses Reglement vorgegeben ist (Abs. 3), und insbesondere für die sachgerechte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 7 Zuteilung der Eingänge auf die Instruktionsrichterinnen und Instruktions- richter und Zusammensetzung des Spruchkörpers sorgen (Abs. 5), hat die Abteilungskonferenz der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts das Reglement vom 26. Oktober 2010 über die Orga- nisation der Rechtsprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (OrR SVA; abrufbar unter www.justice.be.ch > Verwaltungsgericht > Rechtliche Grundlagen) erlas- sen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OrR SVA werden die Geschäfte grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs gleichmässig auf die Richterinnen und Richter in Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades und der Entlastung für administrative Aufgaben verteilt. Über Ausnahmen im Einzelfall ent- scheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident (Abs. 3). Wem ein Geschäft nach Artikel 2 zugeteilt worden ist, obliegt die Verfah- rensinstruktion (Art. 5 Abs. 1 OrR SVA). Soweit die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nicht als Einzelrichterin oder Einzelrichter ent- scheidet, ist sie oder er im betreffenden Geschäft Kammerpräsidentin oder Kammerpräsident (Art. 7 Abs. 1 OrR SVA). Der Beschwerdeführer macht – zu Recht – nicht geltend, dass die Rechtsprechung manipulativ, d.h. durch eine gezielte Auswahl an Richtern im Einzelfall, beeinflusst werde oder dass die Bildung der jeweiligen Spruchkörper nicht nach sachlichen Kriteri- en erfolge. Nach dem Dargelegten kann von fehlenden gesetzlichen Grundlagen zur Bestimmung des vorliegend zuständigen Einzelrichters oder von einem Verstoss gegen Art. 6 EMRK keine Rede sein.

E. 2.2.3 Selbst wenn die vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellten Fragen unter dem Gesichtspunkt der Ausstandregeln zu beurteilen wären (vgl. E. 2.1 hiervor in fine), würde sich nichts ändern: Ein Ausstandsbegehren kann sich rechtsprechungsgemäss nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten (BGE 139 I 121 E. 4.3 S. 125). Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden im Rahmen des Wahlaktes durch den Grossen Rat des Kantons Bern öffentlich bekannt gemacht. Die aktuellen Mitglieder des Gerichts sind zudem jederzeit auf der Homepage der Justiz des Kantons Bern verzeichnet und können von jeder interessierten Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 8 jederzeit abgerufen werden. Die Gewaltenteilung ist garantiert und die Ge- richtsmitglieder sind allein dem Recht verpflichtet (vgl. Art. 97 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Nach Erhalt der ersten prozessleitenden Verfügung vom 24. April 2018 war dem Beschwerdefüh- rer der Name des Instruktionsrichters bekannt; dass und aus welchen Gründen dieser vom Beschwerdeführer konkret abgelehnt würde, ergibt sich auch nicht ansatzweise aus den auf die Verfügung folgenden Einga- ben. Nachdem keiner der in Art. 9 Abs. 1 VRPG geregelten Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht ist und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im vorliegenden Fall ein solcher für den zuständigen Einzelrichter gegeben sein könnte, könnte dieser ein Ausstandsbegehren, wenn darauf überhaupt einzutreten wäre, wegen offensichtlicher Unbe- gründetheit selber abweisen (vgl. Entscheide des BGer vom 9. Dezember 2015, 9C_513/2015, E. 4.3 und vom 19. Mai 2015, 2C_334/2015, E. 3.1).

E. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

E. 3.2 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Ein- verständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, sofern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 9

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b).

E. 3.4 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227; ARV 2014 S. 147 E. 3.1).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ausgesprochene Sankti- on von 31 Einstelltagen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdefüh- rer mit der Unterzeichnung des Dokuments "Vereinbarung und Kündigung" vom 9. Oktober 2017 (act. II pag. 129) und der damit verbundenen Einver- ständniserklärung zu einer verkürzten Kündigungsfrist seine Arbeitslosig- keit selbstverschuldet frühzeitig herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe lediglich eine vom Arbeitgeber ausgesproche- ne rechtsgültige Kündigung angenommen, ihm sei somit kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Des Weiteren wäre es ihm auch offen gestanden, selbst frist- los zu kündigen, da ihm ein Verbleib am Arbeitsplatz aufgrund der finanziel- len Schwierigkeiten des Arbeitgebers nicht zumutbar gewesen sei. Zwar trifft aufgrund des Wortlauts des Dokuments "Vereinbarung und Kün- digung" vom 9. Oktober 2017 (act. II pag. 129) zu, dass die Kündigung per

13. Oktober 2017 durch den Arbeitgeber ausgesprochen worden ist. Für die hier zu beurteilende Frage nach dem Vorliegen einer selbstverschulde- ten Arbeitslosigkeit greift diese Betrachtungsweise jedoch zu kurz und ver- fängt nicht. Mit seiner Unterschrift hat der Beschwerdeführer nicht lediglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 10 einer Verkürzung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist (gemäss den gesetzlichen Bestimmungen [act. II pag. 108]) auf fünf Tage zuge- stimmt. Vielmehr hat er sich gleichzeitig auch mit der unter Einhaltung der verkürzten Frist ausgesprochenen Kündigung einverstanden erklärt. Inso- fern handelt es sich um eine Kündigung in gegenseitigem Einverständnis, hätte der Beschwerdeführer doch mit Verweigerung der Unterzeichnung des Dokuments auf der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündi- gungsfrist bestehen können. Diese betrug aufgrund des Verweises auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 3 des Arbeitsvertrages (act. II pag. 108) zwei Monate (vgl. Art. 335c Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Mit dem diesbezüglichen Argument, im Arbeitsvertrag sei nicht eine zweimonatige Kündigungsfrist, sondern eine Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart worden, was auch auf die gestützt auf Art. 335a Abs. 2 OR verkürzte Frist zutreffe, kann der Be- schwerdeführer nichts für sich ableiten. Nach der Ausnahmeregelung von Absatz 2 darf einzig zu Gunsten des Arbeitnehmers eine kürzere Kündi- gungsfrist vereinbart werden. Vorliegend wurde jedoch die für beide Ver- tragsparteien geltende Kündigungsfrist von zwei Monaten auf fünf Tage verkürzt, was keinen Anwendungsfall von Art. 335a Abs. 2 OR darstellt. Vielmehr entspricht das Vorgehen von Arbeitgeber und Beschwerdeführer

– mit Verkürzung der Kündigungsfrist und gleichzeitiger Kündigung – der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages, was mit dem Hinweis auf den genannten Artikel zu verschleiern versucht wurde. Selbst wenn die Kündigung als in Anwendung von Art. 335a Abs. 2 OR erfolgt zu betrachten wäre, änderte sich im Ergebnis nichts. Der Beschwer- deführer verkennt den Sinn und Zweck dieser vom Grundsatz der Parität der Kündigungsfristen abweichenden Norm, womit dem Arbeitnehmer er- möglicht werden soll, sich rascher aus dem Arbeitsvertrag zu lösen, um eine neue Stelle anzutreten (vgl. dazu BBl 1984 II 551 ff., 596). Nimmt da- gegen ein Arbeitnehmer durch Verkürzung der Kündigungsfrist das Risiko der Stellenlosigkeit in Kauf, kann er dieses nicht voraussetzungslos auf die Arbeitslosenversicherung abwälzen. Dementsprechend ist vorliegend so oder anders von einer selbstverschuldeten Kündigung auszugehen und die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachfolgend unter dem As-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 11 pekt der Zumutbarkeit der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses entsprechend der vertraglichen Kündigungsfrist zu prüfen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz und damit der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Monaten finanzielle Schwierigkeiten des Arbeitgebers geltend. Gestützt auf die getroffenen Beweismassnahmen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 22. Mai 2018 und vom 26. Juni 2018 [in den Gerichtsak- ten]) hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses den gemäss Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn – wohl je nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. der Zahlungs- fähigkeit des Arbeitgebers – in Form von Teilzahlungen erhalten hat, wobei für einzelne Monate ein negativer Saldo (zwischen Lohnanspruch und ef- fektivem Lohnfluss), für andere jedoch ein positiver Saldo resultierte. Dabei fällt auf, dass sich das diesbezügliche Muster in den Monaten unmittelbar vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht wesentlich von demjeni- gen seit dessen Beginn unterscheidet. Insofern sind im Oktober 2017 kei- neswegs neue Umstände hinzugetreten, welche die Fortsetzung des Ar- beitsverhältnisses zumindest im Rahmen der vertraglich vereinbarten Kün- digungsfrist als unzumutbar erscheinen lassen. Gegen die geltend gemach- te Unzumutbarkeit spricht zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Januar 2018 wiederum (stundenweise im Zwischenver- dienst) bei seinem Bruder angestellt ist (act. II pag. 56-58).

E. 4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der An- spruchsberechtigung eingestellt.

E. 5 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Ein- stelltagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 12

E. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung ei- ner neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die ar- beitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist korrekterweise von einem schweren Verschulden ausgegangen (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Die verfügte Ein- stelldauer von 31 Tagen liegt am untersten Rand der vorgesehenen Sank- tion für schweres Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Gründe für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung liegen keine vor, womit die getroffene Sanktion nicht zu beanstanden ist.

E. 6 Mit den Ausführungen hiervor kann es nicht sein Bewenden haben. Viel- mehr ist das Folgende festzustellen: Die Beschwerdegegnerin hat den versicherten Verdienst aufgrund der Lohnabrechnungen (act. II pag.113-124) bzw. des mit der Arbeitgeberbe- scheinigung (act. II pag. 100 f.) angegebenen Lohnes auf Fr. 6'500.-- fest- gesetzt (bspw. act II pag. 68, 71). Aufgrund der im vorliegenden Verfahren getätigten Abklärungen ist höchst fraglich, ob der geltend gemachte und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 13 per Oktober 2016 – trotz ungünstiger finanzieller Verhältnisse des Arbeit- gebers – um Fr. 1'000.-- auf Fr. 6'500.-- erhöhte Lohn (act. II pag. 123 f.) auch tatsächlich geflossen ist, wurden doch die anfänglich als Lohnzahlun- gen angegebenen Zahlungseingänge nachträglich insofern relativiert, als eine Vielzahl davon dazu dienten, private Rechnungen des Arbeitgebers und seiner Lebensgefährtin zu bezahlen (vgl. insbesondere die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018 sowie Beschwerdebeilage [BB] 5). Dies zusammen mit den weiteren Umständen des Falles (verwandt- schaftliche Beziehung; Verkürzung der Kündigungsfrist mit gleichzeitiger Kündigung des Arbeitsverhältnis; Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Zwischenverdienstes) lassen darauf schliessen, dass die beiden Brüder mit ihren Handlungen eine für beide versicherungsmässig vorteilhafte Lösung anstreben wollten, woraus durchaus der Verdacht auf einen Versiche- rungsmissbrauch abgeleitet werden könnte. Die damit aufgeworfenen Fra- gen liegen ausserhalb des durch das Anfechtungsobjekt bestimmten Streit- gegenstandes, weshalb es mit diesen Feststellungen sein Bewenden ha- ben muss. Allerdings dürfte sich eine Überprüfung des versicherten Ver- dienstes im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle aufdrängen, weshalb das Urteil auch dem Revisionsdienst des seco zuzustellen ist.

E. 7 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für 31 Tage weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstan- den. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2018 (act. II pag. 33-39) erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 8.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 14 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); der Beschwerdegegnerin steht praxis- gemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs.4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- SYNA Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco (Revisionsdienst [Friedheim- weg 14, 3003 Bern]) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
  2. März 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzu- weisen, die darin sanktionierten 31 Taggelder dem Beschwerde- führer auszubezahlen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 3 Prozessualer Antrag:
  3. Es wird die von der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers we- gen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf "ein auf Gesetz beruhendes Gericht" vollständig ab- gelehnt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2018 verwies der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer hinsichtlich seines prozessualen Antrags auf die Art. 2 und 7 des Reglements vom 26. Oktober 2010 über die Orga- nisation der Rechtsprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (OrR SVA) und forderte ihn auf, innert Frist mitzuteilen, ob er am Verfahrensantrag festhalte oder ihn zurückziehe. Sollte er am Antrag festhalten, hätte er die diesbezügliche Begründung unter Berücksichtigung der erwähnten Reglementsbestim- mungen zu ergänzen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte am Verfahrensantrag fest. Die Beschwerdegegnerin verwies mit Eingabe vom 7. Mai 2018 auf den angefochtenen Einspracheentscheid und verzichtete auf eine Beschwerde- antwort. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2018 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, die Beschwerdebeilage [BB] 3 dahinge- hend zu ergänzen, als die Lohnzahlungen für das gesamte Arbeitsverhält- nis nachzuweisen seien. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2018 nach (BB 4). Mit prozessleitenden Verfügungen vom 22. Mai 2018 und 26. Juni 2018 hielt der Instruktionsrichter jeweils das bisherige Beweisergebnis fest, wozu der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. Juni 2018 und 24. Juli 2018 Stellung nahm. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Juni 2018 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 4 Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  5. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. März 2018 (act. II pag. 33-39), mit welchem der Beschwerdeführer ab dem 14. Oktober 2017 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstel- lung zu Recht erfolgt bzw. deren Dauer angemessen ist. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 31 Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 239.65 (act. II pag. 25) liegt der Streitwert mit Fr. 7'429.15 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab … geltend, die "Besetzung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts [sei] mangels gesetzlicher Grundlage nicht der «gesetzliche Richter»" im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Eine Festlegung der Zusammensetzung durch die Exekutive oder im Ermessen der Justizorgane sei konventionswidrig und derartige Ein- flussnahmen auf die Besetzung berührten auch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Spruchkörpers, da nicht erkennbar sei, ob dieser ge- gen Einflussnahmen von aussen hinreichend geschützt sei. Das angerufe- ne Gericht verfüge über "keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan", weshalb "die (gesamte) Besetzung des Spruchkörpers beim Verwaltungs- gericht" abgelehnt werde (Beschwerde, S. 2 ff. Ziff. 3 f.). Der Beschwerdeführer lehnt damit (entgegen dem Wortlaut seines Antrags) bei Lichte betrachtet nicht das Gericht bzw. einzelne Mitglieder des Ge- richts ab, sondern behauptet vielmehr, es fehlten hinreichende gesetzliche Grundlagen, damit das Gericht die Sache rechtsgültig beurteilen könne. Dem kann nicht gefolgt werden (vgl. sogleich). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wer- den muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, un- abhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrück- lich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfas- sungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1 S. 342). Von einem sach- lichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 6 Überlegungen zugrunde liegen, die einer sach- und zeitgerechten Fallerle- digung dienen. Sachliche Gründe sind vereinbar mit persönlichen Motiven, die in der Person der Richterin oder des Richters liegen. Sie stehen bloss in Widerspruch zu sachwidrigen Beweggründen, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwecken, in manipu- lativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen. Insofern stellen etwa auch Arbeitsüberlastung oder kürzere krankheitsbedingte Ab- wesenheiten und Ferien – weil letztere nicht immer kurzfristig geplant bzw. verschoben werden können – jedenfalls bei dringlichen Verfahren sachliche Gründe dar, die sich durch das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot rechtfertigen lassen. Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht aus. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien erfolgen (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.1 S. 39). 2.2.1 Wie dargelegt, bestimmt das geltende Recht das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (E. 1.1 hiervor), und die an dieses Gericht gewählten Mitglieder (Art. 20 ff. GSOG) als für den vorliegenden Fall sachlich, örtlich und funktionell zuständige Gerichtsbehörde. 2.2.2 Hinreichende gesetzliche Grundlagen bestehen nicht nur für die Zuständigkeit des Gerichts und der an dieses gewählten Mitglieder (vgl. E. 2.2.1 hiervor), sondern – entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers – auch für die Fallzuweisung, insbesondere die Bildung der Spruch- körper. Gemäss Art. 54 Abs. 4 GSOG beschliessen die Abteilungen des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern über ihre Organisation durch Reglement. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 18 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621), wonach sich die Abteilungen selbst organi- sieren, soweit die Organisation nicht durch das GSOG und durch dieses Reglement vorgegeben ist (Abs. 3), und insbesondere für die sachgerechte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 7 Zuteilung der Eingänge auf die Instruktionsrichterinnen und Instruktions- richter und Zusammensetzung des Spruchkörpers sorgen (Abs. 5), hat die Abteilungskonferenz der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts das Reglement vom 26. Oktober 2010 über die Orga- nisation der Rechtsprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (OrR SVA; abrufbar unter www.justice.be.ch > Verwaltungsgericht > Rechtliche Grundlagen) erlas- sen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OrR SVA werden die Geschäfte grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs gleichmässig auf die Richterinnen und Richter in Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades und der Entlastung für administrative Aufgaben verteilt. Über Ausnahmen im Einzelfall ent- scheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident (Abs. 3). Wem ein Geschäft nach Artikel 2 zugeteilt worden ist, obliegt die Verfah- rensinstruktion (Art. 5 Abs. 1 OrR SVA). Soweit die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nicht als Einzelrichterin oder Einzelrichter ent- scheidet, ist sie oder er im betreffenden Geschäft Kammerpräsidentin oder Kammerpräsident (Art. 7 Abs. 1 OrR SVA). Der Beschwerdeführer macht – zu Recht – nicht geltend, dass die Rechtsprechung manipulativ, d.h. durch eine gezielte Auswahl an Richtern im Einzelfall, beeinflusst werde oder dass die Bildung der jeweiligen Spruchkörper nicht nach sachlichen Kriteri- en erfolge. Nach dem Dargelegten kann von fehlenden gesetzlichen Grundlagen zur Bestimmung des vorliegend zuständigen Einzelrichters oder von einem Verstoss gegen Art. 6 EMRK keine Rede sein. 2.2.3 Selbst wenn die vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellten Fragen unter dem Gesichtspunkt der Ausstandregeln zu beurteilen wären (vgl. E. 2.1 hiervor in fine), würde sich nichts ändern: Ein Ausstandsbegehren kann sich rechtsprechungsgemäss nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten (BGE 139 I 121 E. 4.3 S. 125). Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden im Rahmen des Wahlaktes durch den Grossen Rat des Kantons Bern öffentlich bekannt gemacht. Die aktuellen Mitglieder des Gerichts sind zudem jederzeit auf der Homepage der Justiz des Kantons Bern verzeichnet und können von jeder interessierten Person Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 8 jederzeit abgerufen werden. Die Gewaltenteilung ist garantiert und die Ge- richtsmitglieder sind allein dem Recht verpflichtet (vgl. Art. 97 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Nach Erhalt der ersten prozessleitenden Verfügung vom 24. April 2018 war dem Beschwerdefüh- rer der Name des Instruktionsrichters bekannt; dass und aus welchen Gründen dieser vom Beschwerdeführer konkret abgelehnt würde, ergibt sich auch nicht ansatzweise aus den auf die Verfügung folgenden Einga- ben. Nachdem keiner der in Art. 9 Abs. 1 VRPG geregelten Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht ist und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im vorliegenden Fall ein solcher für den zuständigen Einzelrichter gegeben sein könnte, könnte dieser ein Ausstandsbegehren, wenn darauf überhaupt einzutreten wäre, wegen offensichtlicher Unbe- gründetheit selber abweisen (vgl. Entscheide des BGer vom 9. Dezember 2015, 9C_513/2015, E. 4.3 und vom 19. Mai 2015, 2C_334/2015, E. 3.1).
  7. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.2 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Ein- verständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, sofern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 9 3.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). 3.4 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227; ARV 2014 S. 147 E. 3.1).
  8. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ausgesprochene Sankti- on von 31 Einstelltagen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdefüh- rer mit der Unterzeichnung des Dokuments "Vereinbarung und Kündigung" vom 9. Oktober 2017 (act. II pag. 129) und der damit verbundenen Einver- ständniserklärung zu einer verkürzten Kündigungsfrist seine Arbeitslosig- keit selbstverschuldet frühzeitig herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe lediglich eine vom Arbeitgeber ausgesproche- ne rechtsgültige Kündigung angenommen, ihm sei somit kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Des Weiteren wäre es ihm auch offen gestanden, selbst frist- los zu kündigen, da ihm ein Verbleib am Arbeitsplatz aufgrund der finanziel- len Schwierigkeiten des Arbeitgebers nicht zumutbar gewesen sei. Zwar trifft aufgrund des Wortlauts des Dokuments "Vereinbarung und Kün- digung" vom 9. Oktober 2017 (act. II pag. 129) zu, dass die Kündigung per
  9. Oktober 2017 durch den Arbeitgeber ausgesprochen worden ist. Für die hier zu beurteilende Frage nach dem Vorliegen einer selbstverschulde- ten Arbeitslosigkeit greift diese Betrachtungsweise jedoch zu kurz und ver- fängt nicht. Mit seiner Unterschrift hat der Beschwerdeführer nicht lediglich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 10 einer Verkürzung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist (gemäss den gesetzlichen Bestimmungen [act. II pag. 108]) auf fünf Tage zuge- stimmt. Vielmehr hat er sich gleichzeitig auch mit der unter Einhaltung der verkürzten Frist ausgesprochenen Kündigung einverstanden erklärt. Inso- fern handelt es sich um eine Kündigung in gegenseitigem Einverständnis, hätte der Beschwerdeführer doch mit Verweigerung der Unterzeichnung des Dokuments auf der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündi- gungsfrist bestehen können. Diese betrug aufgrund des Verweises auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 3 des Arbeitsvertrages (act. II pag. 108) zwei Monate (vgl. Art. 335c Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Mit dem diesbezüglichen Argument, im Arbeitsvertrag sei nicht eine zweimonatige Kündigungsfrist, sondern eine Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart worden, was auch auf die gestützt auf Art. 335a Abs. 2 OR verkürzte Frist zutreffe, kann der Be- schwerdeführer nichts für sich ableiten. Nach der Ausnahmeregelung von Absatz 2 darf einzig zu Gunsten des Arbeitnehmers eine kürzere Kündi- gungsfrist vereinbart werden. Vorliegend wurde jedoch die für beide Ver- tragsparteien geltende Kündigungsfrist von zwei Monaten auf fünf Tage verkürzt, was keinen Anwendungsfall von Art. 335a Abs. 2 OR darstellt. Vielmehr entspricht das Vorgehen von Arbeitgeber und Beschwerdeführer – mit Verkürzung der Kündigungsfrist und gleichzeitiger Kündigung – der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages, was mit dem Hinweis auf den genannten Artikel zu verschleiern versucht wurde. Selbst wenn die Kündigung als in Anwendung von Art. 335a Abs. 2 OR erfolgt zu betrachten wäre, änderte sich im Ergebnis nichts. Der Beschwer- deführer verkennt den Sinn und Zweck dieser vom Grundsatz der Parität der Kündigungsfristen abweichenden Norm, womit dem Arbeitnehmer er- möglicht werden soll, sich rascher aus dem Arbeitsvertrag zu lösen, um eine neue Stelle anzutreten (vgl. dazu BBl 1984 II 551 ff., 596). Nimmt da- gegen ein Arbeitnehmer durch Verkürzung der Kündigungsfrist das Risiko der Stellenlosigkeit in Kauf, kann er dieses nicht voraussetzungslos auf die Arbeitslosenversicherung abwälzen. Dementsprechend ist vorliegend so oder anders von einer selbstverschuldeten Kündigung auszugehen und die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachfolgend unter dem As- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 11 pekt der Zumutbarkeit der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses entsprechend der vertraglichen Kündigungsfrist zu prüfen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz und damit der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Monaten finanzielle Schwierigkeiten des Arbeitgebers geltend. Gestützt auf die getroffenen Beweismassnahmen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 22. Mai 2018 und vom 26. Juni 2018 [in den Gerichtsak- ten]) hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses den gemäss Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn – wohl je nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. der Zahlungs- fähigkeit des Arbeitgebers – in Form von Teilzahlungen erhalten hat, wobei für einzelne Monate ein negativer Saldo (zwischen Lohnanspruch und ef- fektivem Lohnfluss), für andere jedoch ein positiver Saldo resultierte. Dabei fällt auf, dass sich das diesbezügliche Muster in den Monaten unmittelbar vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht wesentlich von demjeni- gen seit dessen Beginn unterscheidet. Insofern sind im Oktober 2017 kei- neswegs neue Umstände hinzugetreten, welche die Fortsetzung des Ar- beitsverhältnisses zumindest im Rahmen der vertraglich vereinbarten Kün- digungsfrist als unzumutbar erscheinen lassen. Gegen die geltend gemach- te Unzumutbarkeit spricht zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Januar 2018 wiederum (stundenweise im Zwischenver- dienst) bei seinem Bruder angestellt ist (act. II pag. 56-58). 4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der An- spruchsberechtigung eingestellt.
  10. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Ein- stelltagen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 12 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung ei- ner neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die ar- beitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist korrekterweise von einem schweren Verschulden ausgegangen (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Die verfügte Ein- stelldauer von 31 Tagen liegt am untersten Rand der vorgesehenen Sank- tion für schweres Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Gründe für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung liegen keine vor, womit die getroffene Sanktion nicht zu beanstanden ist.
  11. Mit den Ausführungen hiervor kann es nicht sein Bewenden haben. Viel- mehr ist das Folgende festzustellen: Die Beschwerdegegnerin hat den versicherten Verdienst aufgrund der Lohnabrechnungen (act. II pag.113-124) bzw. des mit der Arbeitgeberbe- scheinigung (act. II pag. 100 f.) angegebenen Lohnes auf Fr. 6'500.-- fest- gesetzt (bspw. act II pag. 68, 71). Aufgrund der im vorliegenden Verfahren getätigten Abklärungen ist höchst fraglich, ob der geltend gemachte und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 13 per Oktober 2016 – trotz ungünstiger finanzieller Verhältnisse des Arbeit- gebers – um Fr. 1'000.-- auf Fr. 6'500.-- erhöhte Lohn (act. II pag. 123 f.) auch tatsächlich geflossen ist, wurden doch die anfänglich als Lohnzahlun- gen angegebenen Zahlungseingänge nachträglich insofern relativiert, als eine Vielzahl davon dazu dienten, private Rechnungen des Arbeitgebers und seiner Lebensgefährtin zu bezahlen (vgl. insbesondere die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018 sowie Beschwerdebeilage [BB] 5). Dies zusammen mit den weiteren Umständen des Falles (verwandt- schaftliche Beziehung; Verkürzung der Kündigungsfrist mit gleichzeitiger Kündigung des Arbeitsverhältnis; Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Zwischenverdienstes) lassen darauf schliessen, dass die beiden Brüder mit ihren Handlungen eine für beide versicherungsmässig vorteilhafte Lösung anstreben wollten, woraus durchaus der Verdacht auf einen Versiche- rungsmissbrauch abgeleitet werden könnte. Die damit aufgeworfenen Fra- gen liegen ausserhalb des durch das Anfechtungsobjekt bestimmten Streit- gegenstandes, weshalb es mit diesen Feststellungen sein Bewenden ha- ben muss. Allerdings dürfte sich eine Überprüfung des versicherten Ver- dienstes im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle aufdrängen, weshalb das Urteil auch dem Revisionsdienst des seco zuzustellen ist.
  12. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für 31 Tage weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstan- den. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2018 (act. II pag. 33-39) erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
  13. 8.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 14 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); der Beschwerdegegnerin steht praxis- gemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs.4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - A.________ - SYNA Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco (Revisionsdienst [Friedheim- weg 14, 3003 Bern]) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 314 ALV SCP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. August 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen SYNA Arbeitslosenkasse Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. April 2015 bei seinem Bruder, B.________ (Arbeitgeber), ange- stellt (Akten der SYNA Arbeitslosenkasse [SYNA bzw. Beschwerdegegne- rin], Antwortbeilage [act. II] pag. 126). Mittels "Vereinbarung und Kündi- gung" vom 9. Oktober 2017 (act. II pag. 129) vereinbarten der Arbeitgeber und der Versicherte, dass abweichend von der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (gemäss den gesetzlichen Bestimmungen [act. II pag. 108]) nur noch eine solche von fünf Tagen gelte. Gleichzeitig kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf den 13. Oktober 2017. Am 14. Okto- ber 2017 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per sofort (act. II pag. 125-128), woraufhin die SYNA ihn mit Schreiben vom

30. Oktober 2017 (act. II pag. 102-103) zur Stellungnahme bezüglich der frühzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufforderte. Dieser Auffor- derung kam der Versicherte mit Schreiben vom 12. November 2017 (act. II pag. 89) nach. Mit Verfügung vom 22. November 2017 (act. II pag. 74-77) stellte die SYNA den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem

14. Oktober 2017 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dage- gen erhobene Einsprache (act. II pag. 66) wies sie mit Entscheid vom

8. März 2018 ab (act. II pag. 33-39). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. April 2018 Be- schwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

8. März 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzu- weisen, die darin sanktionierten 31 Taggelder dem Beschwerde- führer auszubezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 3 Prozessualer Antrag: 2. Es wird die von der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers we- gen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf "ein auf Gesetz beruhendes Gericht" vollständig ab- gelehnt.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2018 verwies der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer hinsichtlich seines prozessualen Antrags auf die Art. 2 und 7 des Reglements vom 26. Oktober 2010 über die Orga- nisation der Rechtsprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (OrR SVA) und forderte ihn auf, innert Frist mitzuteilen, ob er am Verfahrensantrag festhalte oder ihn zurückziehe. Sollte er am Antrag festhalten, hätte er die diesbezügliche Begründung unter Berücksichtigung der erwähnten Reglementsbestim- mungen zu ergänzen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte am Verfahrensantrag fest. Die Beschwerdegegnerin verwies mit Eingabe vom 7. Mai 2018 auf den angefochtenen Einspracheentscheid und verzichtete auf eine Beschwerde- antwort. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2018 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, die Beschwerdebeilage [BB] 3 dahinge- hend zu ergänzen, als die Lohnzahlungen für das gesamte Arbeitsverhält- nis nachzuweisen seien. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2018 nach (BB 4). Mit prozessleitenden Verfügungen vom 22. Mai 2018 und 26. Juni 2018 hielt der Instruktionsrichter jeweils das bisherige Beweisergebnis fest, wozu der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. Juni 2018 und 24. Juli 2018 Stellung nahm. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Juni 2018 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. März 2018 (act. II pag. 33-39), mit welchem der Beschwerdeführer ab dem 14. Oktober 2017 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstel- lung zu Recht erfolgt bzw. deren Dauer angemessen ist. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 31 Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 239.65 (act. II pag. 25) liegt der Streitwert mit Fr. 7'429.15 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab … geltend, die "Besetzung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts [sei] mangels gesetzlicher Grundlage nicht der «gesetzliche Richter»" im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Eine Festlegung der Zusammensetzung durch die Exekutive oder im Ermessen der Justizorgane sei konventionswidrig und derartige Ein- flussnahmen auf die Besetzung berührten auch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Spruchkörpers, da nicht erkennbar sei, ob dieser ge- gen Einflussnahmen von aussen hinreichend geschützt sei. Das angerufe- ne Gericht verfüge über "keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan", weshalb "die (gesamte) Besetzung des Spruchkörpers beim Verwaltungs- gericht" abgelehnt werde (Beschwerde, S. 2 ff. Ziff. 3 f.). Der Beschwerdeführer lehnt damit (entgegen dem Wortlaut seines Antrags) bei Lichte betrachtet nicht das Gericht bzw. einzelne Mitglieder des Ge- richts ab, sondern behauptet vielmehr, es fehlten hinreichende gesetzliche Grundlagen, damit das Gericht die Sache rechtsgültig beurteilen könne. Dem kann nicht gefolgt werden (vgl. sogleich). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wer- den muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, un- abhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrück- lich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfas- sungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1 S. 342). Von einem sach- lichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 6 Überlegungen zugrunde liegen, die einer sach- und zeitgerechten Fallerle- digung dienen. Sachliche Gründe sind vereinbar mit persönlichen Motiven, die in der Person der Richterin oder des Richters liegen. Sie stehen bloss in Widerspruch zu sachwidrigen Beweggründen, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwecken, in manipu- lativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen. Insofern stellen etwa auch Arbeitsüberlastung oder kürzere krankheitsbedingte Ab- wesenheiten und Ferien – weil letztere nicht immer kurzfristig geplant bzw. verschoben werden können – jedenfalls bei dringlichen Verfahren sachliche Gründe dar, die sich durch das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot rechtfertigen lassen. Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht aus. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien erfolgen (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.1 S. 39). 2.2.1 Wie dargelegt, bestimmt das geltende Recht das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (E. 1.1 hiervor), und die an dieses Gericht gewählten Mitglieder (Art. 20 ff. GSOG) als für den vorliegenden Fall sachlich, örtlich und funktionell zuständige Gerichtsbehörde. 2.2.2 Hinreichende gesetzliche Grundlagen bestehen nicht nur für die Zuständigkeit des Gerichts und der an dieses gewählten Mitglieder (vgl. E. 2.2.1 hiervor), sondern – entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers – auch für die Fallzuweisung, insbesondere die Bildung der Spruch- körper. Gemäss Art. 54 Abs. 4 GSOG beschliessen die Abteilungen des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern über ihre Organisation durch Reglement. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 18 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621), wonach sich die Abteilungen selbst organi- sieren, soweit die Organisation nicht durch das GSOG und durch dieses Reglement vorgegeben ist (Abs. 3), und insbesondere für die sachgerechte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 7 Zuteilung der Eingänge auf die Instruktionsrichterinnen und Instruktions- richter und Zusammensetzung des Spruchkörpers sorgen (Abs. 5), hat die Abteilungskonferenz der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts das Reglement vom 26. Oktober 2010 über die Orga- nisation der Rechtsprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (OrR SVA; abrufbar unter www.justice.be.ch > Verwaltungsgericht > Rechtliche Grundlagen) erlas- sen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OrR SVA werden die Geschäfte grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs gleichmässig auf die Richterinnen und Richter in Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades und der Entlastung für administrative Aufgaben verteilt. Über Ausnahmen im Einzelfall ent- scheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident (Abs. 3). Wem ein Geschäft nach Artikel 2 zugeteilt worden ist, obliegt die Verfah- rensinstruktion (Art. 5 Abs. 1 OrR SVA). Soweit die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nicht als Einzelrichterin oder Einzelrichter ent- scheidet, ist sie oder er im betreffenden Geschäft Kammerpräsidentin oder Kammerpräsident (Art. 7 Abs. 1 OrR SVA). Der Beschwerdeführer macht – zu Recht – nicht geltend, dass die Rechtsprechung manipulativ, d.h. durch eine gezielte Auswahl an Richtern im Einzelfall, beeinflusst werde oder dass die Bildung der jeweiligen Spruchkörper nicht nach sachlichen Kriteri- en erfolge. Nach dem Dargelegten kann von fehlenden gesetzlichen Grundlagen zur Bestimmung des vorliegend zuständigen Einzelrichters oder von einem Verstoss gegen Art. 6 EMRK keine Rede sein. 2.2.3 Selbst wenn die vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellten Fragen unter dem Gesichtspunkt der Ausstandregeln zu beurteilen wären (vgl. E. 2.1 hiervor in fine), würde sich nichts ändern: Ein Ausstandsbegehren kann sich rechtsprechungsgemäss nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten (BGE 139 I 121 E. 4.3 S. 125). Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden im Rahmen des Wahlaktes durch den Grossen Rat des Kantons Bern öffentlich bekannt gemacht. Die aktuellen Mitglieder des Gerichts sind zudem jederzeit auf der Homepage der Justiz des Kantons Bern verzeichnet und können von jeder interessierten Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 8 jederzeit abgerufen werden. Die Gewaltenteilung ist garantiert und die Ge- richtsmitglieder sind allein dem Recht verpflichtet (vgl. Art. 97 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Nach Erhalt der ersten prozessleitenden Verfügung vom 24. April 2018 war dem Beschwerdefüh- rer der Name des Instruktionsrichters bekannt; dass und aus welchen Gründen dieser vom Beschwerdeführer konkret abgelehnt würde, ergibt sich auch nicht ansatzweise aus den auf die Verfügung folgenden Einga- ben. Nachdem keiner der in Art. 9 Abs. 1 VRPG geregelten Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht ist und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im vorliegenden Fall ein solcher für den zuständigen Einzelrichter gegeben sein könnte, könnte dieser ein Ausstandsbegehren, wenn darauf überhaupt einzutreten wäre, wegen offensichtlicher Unbe- gründetheit selber abweisen (vgl. Entscheide des BGer vom 9. Dezember 2015, 9C_513/2015, E. 4.3 und vom 19. Mai 2015, 2C_334/2015, E. 3.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.2 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Ein- verständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, sofern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 9 3.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). 3.4 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227; ARV 2014 S. 147 E. 3.1). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ausgesprochene Sankti- on von 31 Einstelltagen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdefüh- rer mit der Unterzeichnung des Dokuments "Vereinbarung und Kündigung" vom 9. Oktober 2017 (act. II pag. 129) und der damit verbundenen Einver- ständniserklärung zu einer verkürzten Kündigungsfrist seine Arbeitslosig- keit selbstverschuldet frühzeitig herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe lediglich eine vom Arbeitgeber ausgesproche- ne rechtsgültige Kündigung angenommen, ihm sei somit kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Des Weiteren wäre es ihm auch offen gestanden, selbst frist- los zu kündigen, da ihm ein Verbleib am Arbeitsplatz aufgrund der finanziel- len Schwierigkeiten des Arbeitgebers nicht zumutbar gewesen sei. Zwar trifft aufgrund des Wortlauts des Dokuments "Vereinbarung und Kün- digung" vom 9. Oktober 2017 (act. II pag. 129) zu, dass die Kündigung per

13. Oktober 2017 durch den Arbeitgeber ausgesprochen worden ist. Für die hier zu beurteilende Frage nach dem Vorliegen einer selbstverschulde- ten Arbeitslosigkeit greift diese Betrachtungsweise jedoch zu kurz und ver- fängt nicht. Mit seiner Unterschrift hat der Beschwerdeführer nicht lediglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 10 einer Verkürzung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist (gemäss den gesetzlichen Bestimmungen [act. II pag. 108]) auf fünf Tage zuge- stimmt. Vielmehr hat er sich gleichzeitig auch mit der unter Einhaltung der verkürzten Frist ausgesprochenen Kündigung einverstanden erklärt. Inso- fern handelt es sich um eine Kündigung in gegenseitigem Einverständnis, hätte der Beschwerdeführer doch mit Verweigerung der Unterzeichnung des Dokuments auf der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündi- gungsfrist bestehen können. Diese betrug aufgrund des Verweises auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 3 des Arbeitsvertrages (act. II pag. 108) zwei Monate (vgl. Art. 335c Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Mit dem diesbezüglichen Argument, im Arbeitsvertrag sei nicht eine zweimonatige Kündigungsfrist, sondern eine Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart worden, was auch auf die gestützt auf Art. 335a Abs. 2 OR verkürzte Frist zutreffe, kann der Be- schwerdeführer nichts für sich ableiten. Nach der Ausnahmeregelung von Absatz 2 darf einzig zu Gunsten des Arbeitnehmers eine kürzere Kündi- gungsfrist vereinbart werden. Vorliegend wurde jedoch die für beide Ver- tragsparteien geltende Kündigungsfrist von zwei Monaten auf fünf Tage verkürzt, was keinen Anwendungsfall von Art. 335a Abs. 2 OR darstellt. Vielmehr entspricht das Vorgehen von Arbeitgeber und Beschwerdeführer

– mit Verkürzung der Kündigungsfrist und gleichzeitiger Kündigung – der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages, was mit dem Hinweis auf den genannten Artikel zu verschleiern versucht wurde. Selbst wenn die Kündigung als in Anwendung von Art. 335a Abs. 2 OR erfolgt zu betrachten wäre, änderte sich im Ergebnis nichts. Der Beschwer- deführer verkennt den Sinn und Zweck dieser vom Grundsatz der Parität der Kündigungsfristen abweichenden Norm, womit dem Arbeitnehmer er- möglicht werden soll, sich rascher aus dem Arbeitsvertrag zu lösen, um eine neue Stelle anzutreten (vgl. dazu BBl 1984 II 551 ff., 596). Nimmt da- gegen ein Arbeitnehmer durch Verkürzung der Kündigungsfrist das Risiko der Stellenlosigkeit in Kauf, kann er dieses nicht voraussetzungslos auf die Arbeitslosenversicherung abwälzen. Dementsprechend ist vorliegend so oder anders von einer selbstverschuldeten Kündigung auszugehen und die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachfolgend unter dem As-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 11 pekt der Zumutbarkeit der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses entsprechend der vertraglichen Kündigungsfrist zu prüfen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz und damit der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Monaten finanzielle Schwierigkeiten des Arbeitgebers geltend. Gestützt auf die getroffenen Beweismassnahmen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 22. Mai 2018 und vom 26. Juni 2018 [in den Gerichtsak- ten]) hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses den gemäss Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn – wohl je nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. der Zahlungs- fähigkeit des Arbeitgebers – in Form von Teilzahlungen erhalten hat, wobei für einzelne Monate ein negativer Saldo (zwischen Lohnanspruch und ef- fektivem Lohnfluss), für andere jedoch ein positiver Saldo resultierte. Dabei fällt auf, dass sich das diesbezügliche Muster in den Monaten unmittelbar vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht wesentlich von demjeni- gen seit dessen Beginn unterscheidet. Insofern sind im Oktober 2017 kei- neswegs neue Umstände hinzugetreten, welche die Fortsetzung des Ar- beitsverhältnisses zumindest im Rahmen der vertraglich vereinbarten Kün- digungsfrist als unzumutbar erscheinen lassen. Gegen die geltend gemach- te Unzumutbarkeit spricht zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Januar 2018 wiederum (stundenweise im Zwischenver- dienst) bei seinem Bruder angestellt ist (act. II pag. 56-58). 4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der An- spruchsberechtigung eingestellt. 5. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Ein- stelltagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 12 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung ei- ner neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die ar- beitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist korrekterweise von einem schweren Verschulden ausgegangen (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Die verfügte Ein- stelldauer von 31 Tagen liegt am untersten Rand der vorgesehenen Sank- tion für schweres Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Gründe für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung liegen keine vor, womit die getroffene Sanktion nicht zu beanstanden ist. 6. Mit den Ausführungen hiervor kann es nicht sein Bewenden haben. Viel- mehr ist das Folgende festzustellen: Die Beschwerdegegnerin hat den versicherten Verdienst aufgrund der Lohnabrechnungen (act. II pag.113-124) bzw. des mit der Arbeitgeberbe- scheinigung (act. II pag. 100 f.) angegebenen Lohnes auf Fr. 6'500.-- fest- gesetzt (bspw. act II pag. 68, 71). Aufgrund der im vorliegenden Verfahren getätigten Abklärungen ist höchst fraglich, ob der geltend gemachte und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 13 per Oktober 2016 – trotz ungünstiger finanzieller Verhältnisse des Arbeit- gebers – um Fr. 1'000.-- auf Fr. 6'500.-- erhöhte Lohn (act. II pag. 123 f.) auch tatsächlich geflossen ist, wurden doch die anfänglich als Lohnzahlun- gen angegebenen Zahlungseingänge nachträglich insofern relativiert, als eine Vielzahl davon dazu dienten, private Rechnungen des Arbeitgebers und seiner Lebensgefährtin zu bezahlen (vgl. insbesondere die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018 sowie Beschwerdebeilage [BB] 5). Dies zusammen mit den weiteren Umständen des Falles (verwandt- schaftliche Beziehung; Verkürzung der Kündigungsfrist mit gleichzeitiger Kündigung des Arbeitsverhältnis; Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Zwischenverdienstes) lassen darauf schliessen, dass die beiden Brüder mit ihren Handlungen eine für beide versicherungsmässig vorteilhafte Lösung anstreben wollten, woraus durchaus der Verdacht auf einen Versiche- rungsmissbrauch abgeleitet werden könnte. Die damit aufgeworfenen Fra- gen liegen ausserhalb des durch das Anfechtungsobjekt bestimmten Streit- gegenstandes, weshalb es mit diesen Feststellungen sein Bewenden ha- ben muss. Allerdings dürfte sich eine Überprüfung des versicherten Ver- dienstes im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle aufdrängen, weshalb das Urteil auch dem Revisionsdienst des seco zuzustellen ist. 7. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für 31 Tage weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstan- den. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2018 (act. II pag. 33-39) erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, ALV/18/314, Seite 14 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); der Beschwerdegegnerin steht praxis- gemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs.4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- SYNA Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco (Revisionsdienst [Friedheim- weg 14, 3003 Bern]) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.