opencaselaw.ch

200 2018 307

Bern VerwG · 2018-04-17 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. April 2018

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. September 1999 unter Hinweis auf einen „ständigen Schmerz am rechten Handgelenk mit einschlafenden Fingern“ bei der Inva- lidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV; Antwortbeila- ge [AB] 1). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen sprach ihr die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom

19. Februar 2002 (AB 31) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 45% und aufgrund des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalls (vgl. AB 27) ab dem 1. August 2000 eine halbe IV-Rente zu. Diese wurde revisionswei- se bestätigt (Verfügung vom 6. Oktober 2006; AB 55). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen im Jahre 2010 (vgl. AB 56) hob die IVB die laufende halbe IV-Rente mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 (AB 84) bei einem IV-Grad von 13% auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2012, IV/2011/1110 (AB 92), ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 29. März 2012, 8C_225/2012 (AB 94), nicht ein. B. Gemäss Schadenmeldung vom 18. Juni 2012 (AB 110.1 S. 7) stiess die Versicherte am 9. Juni 2012 bei der Arbeit im ... mit einem ...bewohner zu- sammen. Die B.________ als zuständiger Unfallversicherer richtete bezüg- lich dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (vgl. u.a. AB 110.1 S. 114). Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (AB 138) stell- te sie diese per 16. Februar 2014 ein, da die weiterhin geklagten Be- schwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum besagten Ereignis stünden. Ferner verneinte sie einen Anspruch auf eine Invaliden- rente und eine Integritätsentschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 3 C. Bereits am 27. August 2013 hatte sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (AB 100). Daraufhin führte die IVB weitere medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei liess sie die Versi- cherte insbesondere durch die Fachärzte des C.________ (C.________ AG; MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 30. Oktober 2015, AB 164.1). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (AB 174) bei einem IV-Grad von 84% eine vom 1. Februar bis 30. November 2014 be- fristete ganze IV-Rente zu. Dagegen verneinte sie bei einem IV-Grad von 4% einen Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 (vgl. AB 167). Diese Verfügung blieb unangefochten. D. Am 10. Januar 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 2013 eingetretene kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheits- zustandes ein weiteres Mal zum Bezug von IV-Leistungen an (AB 177). Daraufhin forderte die IVB die Versicherte mit Schreiben vom 15. Januar 2018 (AB 181) auf, allfällige Änderungen des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 21. Oktober 2016 (AB 174) glaubhaft darzule- gen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Nachdem vom Hausarzt der Versicherten, Dr. med. D.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, ein Bericht des Spitals E.________, vom 24. Okto- ber 2017 (AB 182) eingereicht worden war, stellte die IVB der Versicherten nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 13. Februar 2018 (AB 185) mit Vorbescheid vom 19. Februar 2018 (AB 186) ein Nichteintre- ten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Mit diesem Vorbescheid zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 187). Am 17. April 2018 trat die IVB – wie im Vorbescheid angekündigt – auf das Leistungsbegehren nicht ein (AB 193).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 4 E. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. April 2018 Beschwerde und bean- tragte zumindest sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Am 3. Mai 2018 ging ferner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpfle- ge beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Stellungnahme in Form einer Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Nichteintretensverfügung vom 17. April 2018 (AB 193). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 10. Januar 2018 (AB 177) hätte eintreten müssen.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll ver- hindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 6 sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 7 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin seit der Verfü- gung vom 21. Oktober 2016 (AB 174) bis zum Erlass der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 17. April 2018 (AB 193) eine wesentliche Ände- rungen in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 und 2.5 hiervor). 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 21. Oktober 2016 (AB 174) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom

30. Oktober 2015 (AB 164.1). In diesem wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Belastungsminderung des Achsenorgans insbesonde- re nach lumbaler Spondylodese L5/S1 am 6. Februar 2014 diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich ein retropa- tellares Schmerzsyndrom linkes Kniegelenk, eine Agoraphobie mit Pa- nikstörung (ICD-10 F40.1) und eine generalisierte Epilepsie aufgeführt (S. 18). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar sei. In einer ange- passten Tätigkeit (körperlich leicht, mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10kg, überwiegend sitzend mit zeitweiligem Gehen und Stehen, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen oder mit extremen Temperaturschwankun- gen, ohne Tätigkeiten in grossen Menschenansammlungen oder mit hohem Publikumsverkehr, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder an gefähr- lichen Maschinen) bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit ohne Leis- tungsminderung (S. 20 und S. 22 f.). 3.3 3.3.1 Nach der Neuanmeldung vom 10. Januar 2018 (AB 177) reichte Dr. med. D.________ am 23. Januar 2018 (AB 182 S. 1) unter Hinweis auf eine neue Diagnose (Störung kognitiver Hirnfunktionen) einen Bericht des Spitals E.________ vom 24. Oktober 2017 (AB 182 S. 2 ff.) ein. In diesem wurden eine Epilepsie unklarer Ätiologie, ein chronisches Schmerzsyn- drom, ein Verdacht auf eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, eine schwere depressive Symptomatik und eine psychosoziale Belastungs- situation mit/bei Störung kognitiver Hirnfunktionen diagnostiziert. Im Ver- gleich zu entsprechenden Alters- und Bildungsnormen bestünden kognitive

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 8 Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeit, der exekutiven Funktio- nen, der Visuokonstruktion und des Gedächtnisses sowie deutliche Ein- schränkungen im Bereich schulischer Fertigkeiten, welche mindestens zum Teil auf einer Entwicklungsstörung zurückgeführt werden könnten. Eine einfache Ausbildung als … habe knapp geschafft werden können. Mit den nun zusätzlichen Beschwerden im Sinne der chronischen Schmerzen und der schweren depressiven Symptomatik bei psychosozialer Belastungssi- tuation sei verständlicherweise eine Kompensation der ursprünglichen De- fizite nicht mehr möglich, weshalb IV-Massnahmen zur beruflichen Wieder- eingliederung indiziert seien (S. 3). 3.3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ nahm am 13. Februar 2018 insbesondere zum Bericht des Spitals E.________ vom 24. Oktober 2017 Stellung (AB 185). Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über im Vorder- grund stehende Rückenschmerzen. Es würden diesbezüglich aber keine neuen Befunde vorgelegt. Auch bezüglich der anderen bekannten Gesund- heitsstörungen hätten sich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte erge- ben. Bereits aus der Schulanamnese gehe hervor, dass die Beschwerde- führerin erhebliche Lernschwierigkeiten gehabt habe. In diesem Kontext seien die Ergebnisse der erstmalig durchgeführten kognitiven Testung vom

24. Oktober 2017 zu werten. Bei den beschriebenen kognitiven Minderleis- tungen handle es sich also nicht um einen neuen oder bisher nicht berück- sichtigten Gesundheitsschaden, sondern um die Verifizierung einer bereits bekannten Störung (S. 4). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 9 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters bzw. Arztes allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Vorliegend ist – wie nachfolgend dargelegt wird – mit den einge- reichten Unterlagen keine relevante Veränderung des Gesundheitszustan- des seit dem Referenzzeitpunkt im Oktober 2016 (AB 174) glaubhaft ge- macht worden: Zwar führt Dr. med. D.________ – unter Hinweis auf den Bericht des Spi- tals E.________ vom 24. Oktober 2017 (AB 182 S. 2 ff.) – mit der Störung kognitiver Hirnfunktionen eine neue Diagnose auf (AB 182 S. 1). Der RAD- Ärztin Dr. med. F.________ ist diesbezüglich jedoch beizupflichten, dass es sich bei den beschriebenen kognitiven Minderleistungen nicht um einen neuen Gesundheitsschaden handelt (AB 185 S. 4). Denn bereits anlässlich der Untersuchung durch den MEDAS-Psychiater im Jahr 2015 hatte die Beschwerdeführerin insbesondere über eine starke Vergesslichkeit und ein schlechtes Konzentrationsvermögen geklagt. Diese kognitiven Beeinträch- tigungen hatte sie in Zusammenhang mit den 2012 erlittenen Schlägen an den Kopf gebracht (AB 164.3 S. 3). Ferner sind auch die festgestellten Ein- schränkungen im Bereich schulischer Fertigkeiten keine massgebende Sachverhaltsänderung. Die Beschwerdeführerin hatte bereits früher über die seit der Kindheit bestehende Mühe beim Schreiben, Lesen und Rech- nen berichtet (AB 164.3 S. 5 und S. 12, 164.5 S. 3). Dies korreliert denn auch mit der Tatsache, dass die Fachärzte des Spitals E.________ die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 10 festgestellten kognitiven Minderleistungen als „ursprüngliche Defizite“ be- zeichnen (AB 182 S. 3) und damit ebenfalls davon ausgehen, dass diese bereits seit längerer Zeit bestehen. Da die kognitiven Minderleistungen so- mit bereits bei der Verfügung vom 21. Oktober 2016 (AB 174) berücksich- tigt worden sind, stellt die diesbezügliche neue Diagnose allein kein mass- gebender neuer Aspekt dar. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn die (geltend gemachten) veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12), was hier gerade nicht glaubhaft ge- macht wurde. Die RAD-Ärztin weist zudem korrekterweise darauf hin, dass die weiteren von den Fachärzten des Spitals E.________ aufgeführten Diagnosen (Epi- lepsie, chronisches Schmerzsyndrom, schwere depressive Symptomatik; AB 182 S. 3) ebenfalls keine neuen Gesundheitsschäden darstellen (AB 185 S. 4). Insbesondere wurden die geklagten Knie- und Rücken- schmerzen und die geltend gemachte depressive Symptomatik bereits im MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2015 berücksichtigt (vgl. AB 164.2 S. 7; 164.3 S. 10). Dass bezüglich der erwähnten Gesundheitsstörungen eine massgebende Veränderung eingetreten wäre, vermag der besagte Bericht für sich allein ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 10. Januar 2018 (AB 177) nicht eingetreten, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 11 Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und

– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

27. April 2018. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten (Akten der Beschwerdeführerin [BB] 1 – 47) und angesichts der Sozialhil- feabhängigkeit ausgewiesen (vgl. das SKOS Budget des Sozialdienstes … für Mai 2018; in den Gerichtsakten). Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 5

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 307 IV KNB/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juli 2018 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. April 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. September 1999 unter Hinweis auf einen „ständigen Schmerz am rechten Handgelenk mit einschlafenden Fingern“ bei der Inva- lidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV; Antwortbeila- ge [AB] 1). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen sprach ihr die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom

19. Februar 2002 (AB 31) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 45% und aufgrund des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalls (vgl. AB 27) ab dem 1. August 2000 eine halbe IV-Rente zu. Diese wurde revisionswei- se bestätigt (Verfügung vom 6. Oktober 2006; AB 55). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen im Jahre 2010 (vgl. AB 56) hob die IVB die laufende halbe IV-Rente mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 (AB 84) bei einem IV-Grad von 13% auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2012, IV/2011/1110 (AB 92), ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 29. März 2012, 8C_225/2012 (AB 94), nicht ein. B. Gemäss Schadenmeldung vom 18. Juni 2012 (AB 110.1 S. 7) stiess die Versicherte am 9. Juni 2012 bei der Arbeit im ... mit einem ...bewohner zu- sammen. Die B.________ als zuständiger Unfallversicherer richtete bezüg- lich dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (vgl. u.a. AB 110.1 S. 114). Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (AB 138) stell- te sie diese per 16. Februar 2014 ein, da die weiterhin geklagten Be- schwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum besagten Ereignis stünden. Ferner verneinte sie einen Anspruch auf eine Invaliden- rente und eine Integritätsentschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 3 C. Bereits am 27. August 2013 hatte sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (AB 100). Daraufhin führte die IVB weitere medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei liess sie die Versi- cherte insbesondere durch die Fachärzte des C.________ (C.________ AG; MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 30. Oktober 2015, AB 164.1). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (AB 174) bei einem IV-Grad von 84% eine vom 1. Februar bis 30. November 2014 be- fristete ganze IV-Rente zu. Dagegen verneinte sie bei einem IV-Grad von 4% einen Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 (vgl. AB 167). Diese Verfügung blieb unangefochten. D. Am 10. Januar 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 2013 eingetretene kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheits- zustandes ein weiteres Mal zum Bezug von IV-Leistungen an (AB 177). Daraufhin forderte die IVB die Versicherte mit Schreiben vom 15. Januar 2018 (AB 181) auf, allfällige Änderungen des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 21. Oktober 2016 (AB 174) glaubhaft darzule- gen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Nachdem vom Hausarzt der Versicherten, Dr. med. D.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, ein Bericht des Spitals E.________, vom 24. Okto- ber 2017 (AB 182) eingereicht worden war, stellte die IVB der Versicherten nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 13. Februar 2018 (AB 185) mit Vorbescheid vom 19. Februar 2018 (AB 186) ein Nichteintre- ten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Mit diesem Vorbescheid zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 187). Am 17. April 2018 trat die IVB – wie im Vorbescheid angekündigt – auf das Leistungsbegehren nicht ein (AB 193).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 4 E. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. April 2018 Beschwerde und bean- tragte zumindest sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Am 3. Mai 2018 ging ferner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpfle- ge beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Stellungnahme in Form einer Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 5 1.2 Angefochten ist die Nichteintretensverfügung vom 17. April 2018 (AB 193). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 10. Januar 2018 (AB 177) hätte eintreten müssen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll ver- hindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 6 sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 7 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin seit der Verfü- gung vom 21. Oktober 2016 (AB 174) bis zum Erlass der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 17. April 2018 (AB 193) eine wesentliche Ände- rungen in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 und 2.5 hiervor). 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 21. Oktober 2016 (AB 174) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom

30. Oktober 2015 (AB 164.1). In diesem wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Belastungsminderung des Achsenorgans insbesonde- re nach lumbaler Spondylodese L5/S1 am 6. Februar 2014 diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich ein retropa- tellares Schmerzsyndrom linkes Kniegelenk, eine Agoraphobie mit Pa- nikstörung (ICD-10 F40.1) und eine generalisierte Epilepsie aufgeführt (S. 18). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar sei. In einer ange- passten Tätigkeit (körperlich leicht, mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10kg, überwiegend sitzend mit zeitweiligem Gehen und Stehen, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen oder mit extremen Temperaturschwankun- gen, ohne Tätigkeiten in grossen Menschenansammlungen oder mit hohem Publikumsverkehr, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder an gefähr- lichen Maschinen) bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit ohne Leis- tungsminderung (S. 20 und S. 22 f.). 3.3 3.3.1 Nach der Neuanmeldung vom 10. Januar 2018 (AB 177) reichte Dr. med. D.________ am 23. Januar 2018 (AB 182 S. 1) unter Hinweis auf eine neue Diagnose (Störung kognitiver Hirnfunktionen) einen Bericht des Spitals E.________ vom 24. Oktober 2017 (AB 182 S. 2 ff.) ein. In diesem wurden eine Epilepsie unklarer Ätiologie, ein chronisches Schmerzsyn- drom, ein Verdacht auf eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, eine schwere depressive Symptomatik und eine psychosoziale Belastungs- situation mit/bei Störung kognitiver Hirnfunktionen diagnostiziert. Im Ver- gleich zu entsprechenden Alters- und Bildungsnormen bestünden kognitive

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 8 Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeit, der exekutiven Funktio- nen, der Visuokonstruktion und des Gedächtnisses sowie deutliche Ein- schränkungen im Bereich schulischer Fertigkeiten, welche mindestens zum Teil auf einer Entwicklungsstörung zurückgeführt werden könnten. Eine einfache Ausbildung als … habe knapp geschafft werden können. Mit den nun zusätzlichen Beschwerden im Sinne der chronischen Schmerzen und der schweren depressiven Symptomatik bei psychosozialer Belastungssi- tuation sei verständlicherweise eine Kompensation der ursprünglichen De- fizite nicht mehr möglich, weshalb IV-Massnahmen zur beruflichen Wieder- eingliederung indiziert seien (S. 3). 3.3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ nahm am 13. Februar 2018 insbesondere zum Bericht des Spitals E.________ vom 24. Oktober 2017 Stellung (AB 185). Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über im Vorder- grund stehende Rückenschmerzen. Es würden diesbezüglich aber keine neuen Befunde vorgelegt. Auch bezüglich der anderen bekannten Gesund- heitsstörungen hätten sich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte erge- ben. Bereits aus der Schulanamnese gehe hervor, dass die Beschwerde- führerin erhebliche Lernschwierigkeiten gehabt habe. In diesem Kontext seien die Ergebnisse der erstmalig durchgeführten kognitiven Testung vom

24. Oktober 2017 zu werten. Bei den beschriebenen kognitiven Minderleis- tungen handle es sich also nicht um einen neuen oder bisher nicht berück- sichtigten Gesundheitsschaden, sondern um die Verifizierung einer bereits bekannten Störung (S. 4). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 9 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters bzw. Arztes allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Vorliegend ist – wie nachfolgend dargelegt wird – mit den einge- reichten Unterlagen keine relevante Veränderung des Gesundheitszustan- des seit dem Referenzzeitpunkt im Oktober 2016 (AB 174) glaubhaft ge- macht worden: Zwar führt Dr. med. D.________ – unter Hinweis auf den Bericht des Spi- tals E.________ vom 24. Oktober 2017 (AB 182 S. 2 ff.) – mit der Störung kognitiver Hirnfunktionen eine neue Diagnose auf (AB 182 S. 1). Der RAD- Ärztin Dr. med. F.________ ist diesbezüglich jedoch beizupflichten, dass es sich bei den beschriebenen kognitiven Minderleistungen nicht um einen neuen Gesundheitsschaden handelt (AB 185 S. 4). Denn bereits anlässlich der Untersuchung durch den MEDAS-Psychiater im Jahr 2015 hatte die Beschwerdeführerin insbesondere über eine starke Vergesslichkeit und ein schlechtes Konzentrationsvermögen geklagt. Diese kognitiven Beeinträch- tigungen hatte sie in Zusammenhang mit den 2012 erlittenen Schlägen an den Kopf gebracht (AB 164.3 S. 3). Ferner sind auch die festgestellten Ein- schränkungen im Bereich schulischer Fertigkeiten keine massgebende Sachverhaltsänderung. Die Beschwerdeführerin hatte bereits früher über die seit der Kindheit bestehende Mühe beim Schreiben, Lesen und Rech- nen berichtet (AB 164.3 S. 5 und S. 12, 164.5 S. 3). Dies korreliert denn auch mit der Tatsache, dass die Fachärzte des Spitals E.________ die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 10 festgestellten kognitiven Minderleistungen als „ursprüngliche Defizite“ be- zeichnen (AB 182 S. 3) und damit ebenfalls davon ausgehen, dass diese bereits seit längerer Zeit bestehen. Da die kognitiven Minderleistungen so- mit bereits bei der Verfügung vom 21. Oktober 2016 (AB 174) berücksich- tigt worden sind, stellt die diesbezügliche neue Diagnose allein kein mass- gebender neuer Aspekt dar. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn die (geltend gemachten) veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12), was hier gerade nicht glaubhaft ge- macht wurde. Die RAD-Ärztin weist zudem korrekterweise darauf hin, dass die weiteren von den Fachärzten des Spitals E.________ aufgeführten Diagnosen (Epi- lepsie, chronisches Schmerzsyndrom, schwere depressive Symptomatik; AB 182 S. 3) ebenfalls keine neuen Gesundheitsschäden darstellen (AB 185 S. 4). Insbesondere wurden die geklagten Knie- und Rücken- schmerzen und die geltend gemachte depressive Symptomatik bereits im MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2015 berücksichtigt (vgl. AB 164.2 S. 7; 164.3 S. 10). Dass bezüglich der erwähnten Gesundheitsstörungen eine massgebende Veränderung eingetreten wäre, vermag der besagte Bericht für sich allein ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 10. Januar 2018 (AB 177) nicht eingetreten, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 11 Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und

– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

27. April 2018. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten (Akten der Beschwerdeführerin [BB] 1 – 47) und angesichts der Sozialhil- feabhängigkeit ausgewiesen (vgl. das SKOS Budget des Sozialdienstes … für Mai 2018; in den Gerichtsakten). Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, IV/18/307, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.