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200 2018 301

Bern VerwG · 2018-09-25 · Deutsch BE

Verfügung vom 20. März 2018

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 18. Oktober 2016 unter Hinweis auf einen Darmtumor bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese ermittelte gestützt auf medi- zinische und erwerbliche Abklärungen sowie unter der Annahme, die Versi- cherte wäre im Gesundheitsfall zu 45 % erwerbstätig bzw. zu 55 % im Haushalt beschäftigt, Invaliditätsgrade von 47 % ab April 2017 bzw. 2 % ab

14. September 2017 (AB 40/11 Ziff. 8 f.). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 43, 49 f.) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD; AB 53) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom

20. März 2018 (AB 55) eine vom 1. April bis 31. Dezember 2017 befristete Viertelsrente zu und verneinte für die Folgezeit einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Mit Eingabe vom 18. April 2018 hat die Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr in Abänderung der angefochtenen Verfügung eine unbefristete und allen- falls höhere Rente zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 3

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. März 2018 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Soweit die Be- schwerdeführerin allein die Befristung des Rentenanspruchs angefochten hat – was aus der allgemein gehaltenen Rechtsschrift nicht ohne weiteres erhellt –, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sin- ne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben. Denn in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt auch dann ein einziges Rechts- verhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV- Rente zugesprochen wird (vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 5 chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Bei rückwirkender Zuspre- chung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Renten- revision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2018 (AB 55), samt des zum integrierenden Bestandteil erklärten (AB 55/4) Abklärungsberichts Haushalt vom 23. November 2017 (AB 40), basiert in medizinischer Hin- sicht im Wesentlichen auf den Berichten des Spitals B.________ vom

24. August bzw. 19. September 2017 (AB 33, 39/1-4) sowie der RAD- Stellungnahme vom 1. März 2018 (AB 53; vgl. AB 40/5 f. Ziff. 5.1). Im Nachgang zum Verfügungserlass ging bei der Beschwerdegegnerin eine ärztliche Stellungnahme vom 29. März 2018 (AB 57/1 f.) ein und die Be- schwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Beschwerde ein weiteres gesund- heitliches Problem geltend gemacht. Den erwähnten Dokumenten lassen sich im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 6 3.1.1 Im Bericht des Spitals B.________ vom 24. August 2017 (AB 33) vermerkte der Assistenzarzt Dr. med. C.________ als Diagnose ein statt- gehabtes Kolonkarzinom mit Tumorektomie. Er erklärte, im Verlauf sei eine Anastomosen-Insuffizienz aufgetreten, die eine Re-Operation erforderlich gemacht habe. Sodann sei es im postoperativen Verlauf zu einem SIRS (Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom) sowie einer Ischä- mie des Kolon descendens gekommen. Der Gesundheitszustand habe sich nach der mittlerweile abgeschlossen adjuvanten Chemotherapie verbes- sert, aktuell berichte die Beschwerdeführerin noch über Müdigkeit, körperli- che Schwäche, Antriebslosigkeit und gelegentlich auftretende Bauch- schmerzen. Es sei von einer kurativen Situation auszugehen. Zwischen Mai 2016 und Juni 2017 habe in der angestammten Tätigkeit als … eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei guter körperlicher Erholung nach der stattgehabten Operation könne eine Wiederaufnahme der Arbeits- tätigkeit schrittweise geprüft werden; sinnvoll seien halbtägige Arbeits- einsätze. Sollte dies – beispielsweise aufgrund von starken Bauchschmer- zen – nicht möglich sein, sei eine weniger körperlich belastende Tätigkeit anzustreben. Sämtliche sitzenden Arbeiten seien vollschichtig zumutbar. 3.1.2 Im Bericht des Spitals B.________ vom 19. September 2017 (AB 39/1-4) diagnostizierte die Assistenzärztin Dr. med. D.________ einen Status nach Chemotherapie und zweifachem viszeralchirurgischem Eingriff bei Kolonkarzinom. Sie hielt als objektive Befunde eine Beinschwäche bzw. Kraftlosigkeit fest, die ein Residuum nach der Chemotherapie bzw. Opera- tion darstellen könne. Die Beschwerdeführerin verspüre nebst der allge- meinen Schwäche und Kraftlosigkeit auch Unterbauchschmerzen. Es seien noch Nachkontrollen geplant, ansonsten sei die Behandlung bei einer grundsätzlich kurativen Situation abgeschlossen. Seit der letzten ärztlichen Kontrolle am 14. September 2017 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attes- tiert worden. Grundsätzlich bestünden aus chirurgischer Optik keine Ein- schränkungen mehr, die Beschwerdeführerin sehe sich aktuell allerdings aufgrund der genannten Symptome nicht im Stande, die Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen. 3.1.3 In der Stellungnahme vom 1. März 2018 (AB 53) führte der RAD- Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 7 stützt auf die medizinische Aktenlage in diagnostischer Hinsicht das Fol- gende aus: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Mässig differenziertes mikrosatellitenstabiles, invasives intesti- nales Adenokarzinom des Kolons  TNM-Tumorklassifikation: pT3 (histopathologisch beurteilter Primärtumor in alle Schichten der Darmwand eingewach- sen) pN1a (histopathologisch beurteilte regionäre Lymph- knoten, Metastasen in einem von 49 Lymphknoten [1/49]), L0 (keine Lymphgefässinvasion) V1 (keine Veneninvasion) Pn0 (keine perineurale Invasion) R0 (kein Tumor im Orga- nismus nachweisbar) G2 (mässig differenziertes Gewebe), Erstdiagnose im April 2016 

20. April 2016: Ileo-Koloskopie: stenosierender, zirkulär wachsender Tumor im Sigma, zwei kleine 2mm messende Polypen im Descendens-Bereich 

29. April 2016: CT Thorax/Abdomen/Becken: langstreckige Wandverdickung des Sigma. Lokoregionär vermehrte Lymphknoten ohne Vergrösserung. Keine peripheren Meta- stasen 

18. Mai 2016: Laparoskopische Sigma- und anteriore Rek- tumresektion mit Seit-zu-End-Deszendorektostomie, Ad- nexektomie/Ovarektomie links, Versorgung einer Umbilikal- hernie mittels Direktverschluss 

23. Mai 2016: Postoperatives SIRS und Ischämie des Kolon descendens 

2. Juli 2016: Laparotomie und offene Resektion des Kolon descendens, modifizierte Kiricuta-Plastik, Anlage einer end- ständigen Kolostomie  August 2016 bis Februar 2017: Adjuvante Chemotherapie nach XELOX-Schema; ab dem 4. Zyklus Monotherapie mit Xeloda (Capecitabin) bei unzumutbaren Nebenwirkungen unter Oxaliplatin und auf Wunsch der Beschwerdeführerin nach Beenden der Oxaliplatin-Therapie bei Spritzenphobie 

19. April 2017: Laparotomie mit Adhäsiolyse, Darstellung von Rektumstumpf und -anastomose mit Zirkularstapler, of- fenes IPOM (intraperitoneales Onlay-Mesh), mit Parietene- Netz mit Abdecken der ehemaligen Descendostomie- Öffnung, Ovariektomie rechts (bei benigner Ovarialzyste) 

24. August 2017: Kolonoskopie: relativ enge Anastomose (1.5cm) 15cm ab ano. Je eine Polypenknospe im Zökum und Kolon transversum Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 2. Leichte, wahrscheinlich Chemotherapie-induzierte sensible Poly- neuropathie beider Beine  Differentialdiagnose: Restless Leg-Syndrom (RLS) 3. Arterielle Hypertonie, unter Therapie 4. Anamnestisch menopausale Beschwerden bei Status nach Ad- nexektomie beidseits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 8  unter Hormontherapie 5. Aktenanamnestisch diabetische Stoffwechsellage (ohne Thera- pie) Dr. med. E.________ erklärte, es könne weiterhin auf die bisherigen Be- richte und Arbeitsunfähigkeitsatteste abgestellt werden. Die behandelnden Ärzte bestätigten aus viszeralchirurgischer und onkologischer Sicht, dass seit dem 15. September 2017 keine Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestünden. Weitere medizinische Abklärun- gen würden nicht empfohlen. 3.1.4 Im Bericht vom 29. März 2018 (AB 57/1 f.) nahm Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zum Rentenbe- schluss der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2016 (AB 54) Stellung. Un- ter Beilage des Konsiliarberichts des Spitals B.________ vom 5. Dezember 2017 (AB 57/2-4 [=AB 50/3-5]) erklärte sie unter anderem, die Beschwerde- führerin sei weiterhin in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Diese leide nach wie vor namentlich unter starken Bauchschmerzen, wel- che wahrscheinlich im Rahmen von Verwachsungen zu erklären seien. Zudem sei seitens des Spitals B.________eine Polyneuropathie als Folge der Chemotherapie diagnostiziert worden. Schliesslich habe das Krebslei- den zu einem Erschöpfungszustand im Sinne eines Fatigue-Syndroms ge- führt. 3.1.5 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde darauf hingewie- sen, neu leide sie an Brustkrebs, wobei noch untersucht werde, ob dieser gut- oder bösartig sei. Dazu legte sie Bilder eines von Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie, im Spital H.________ am 3. April 2018 durchgeführten Mammografie-Screenings ins Recht (Akten der Be- schwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Nach dem Erlass des Einspracheentscheides verfasste Arztberich- te sind nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie keine Rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 9 schlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Die erst nach dem Verfügungserlass verfasste Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 29. März 2018 (AB 57/1 f.) sowie die unter Verweis auf die Abklärung vom 3. April 2018 (BB 4) beschwerdeweise geltend gemach- te Brustkrebserkrankung sind im vorliegenden Verfahren mit zu berücksich- tigen, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 3.5 hiernach). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4 Die übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen der Dres. med. C.________, D.________ und E.________ (AB 33, 39/1-4, 53) erfül- len, soweit die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Septem- ber 2017 betreffend, die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und er- bringen vollen Beweis, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Dass der RAD-Arzt auf eine klinische Exploration der Beschwerdeführe- rin verzichtete, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 10 handenen Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich für den erwähnten Zeitraum bis Mitte September 2017 denn auch kohärent und widerspruchsfrei. So korre- liert die von Dr. med. C.________ ab der ersten Operation im Mai 2016 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB 13/2 Ziff. 1, 33/2 Ziff. 11) mit der seitens der Hausarztpraxis von den Dres. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und F.________ ab 27. April 2016 durchge- hend bis nach Abschluss der Chemotherapie und Rückverlegung des Kolostomas bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (AB 5.2, 28/3). Was die Periode von Mai 2016 bis Mitte September 2017 anbelangt, erüb- rigen sich nach dem Gesagten weitere Sachverhaltserhebungen (antizipier- te Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Es ist für diesen Zeit- raum angesichts der echtzeitlichen ärztlichen Atteste nicht nur für die an- gestammte, sondern für jegliche Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsun- fähigkeit auszugehen. 3.5 In Bezug auf den Sachverhalt ab Mitte September 2017 bis zur an- gefochtenen Verfügung vom 20. März 2018 (AB 55), die den gerichtlichen Überprüfungshorizont markiert (vgl. E. 3.2 hiervor), kann hingegen nicht auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen medizinischen Ent- scheidgrundlagen abgestellt werden: Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 11) ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, ein allfälliges Mammakarzinom beschlage von vornherein nicht den Sachverhalt vor Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2018 (AB 55), so dass eine entsprechende Erkrankung lediglich im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen und der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt liquid sei. Wie in E. 3.1.4 wiedergegeben, ging die Hausärztin im Bericht vom 29. März 2018 (AB 57/1 f.) von einem krebsbedingten Fatique-Syndrom aus. Dieses findet Rückhalt in den verschiedenen vor dem Verfügungserlass gemach- ten Angaben der Beschwerdeführerin. So gab Letztere gegenüber Dr. med. C.________ anlässlich der Konsultation vom 7. Juni 2017 (AB 33/2 Ziff. 10) an, unter «Müdigkeit, körperlicher Schwäche, Antriebslosigkeit» zu leiden (AB 33/2 Ziff. 5). In der viszeralchirurgischen Sprechstunde vom 14. Sep- tember 2017 klagte sie gegenüber den Dres. med. Brügger und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 11 D.________ ebenfalls über «ausgeprägte Müdigkeit und Schwäche» (AB 39/6). Ein tumorassoziiertes Fatigue-Syndrom bzw. eine Cancer- related Fatigue (CrF) kann – nebst anderen Ursachen – bedingt durch die Folgen der Therapie oder des Tumors sein (vgl. BGE 139 V 346 S. 3.2 S. 347 mit Hinweisen). Müdigkeit, Erschöpfung und Abnahme der Leis- tungsfähigkeit sind typische Probleme tumorerkrankter Menschen und kön- nen bereits vor der Diagnosestellung – als frühes Symptom einer Krebser- krankung – beobachtet werden (vgl. MARKUS HORNEBER et al., Tumor- assoziierte Fatigue, Epidemiologie, Pathogenese, Diagnostik und Therapie, in: Deutsches Ärzteblatt 9/2012, S. 161 und 163; HEIM/FEYER, Das tumo- rassoziierte Fatigue-Syndrom, Journal Onkologie 1/2011, S. 42). Mithin bestehen jedenfalls Indizien dafür, dass die Verdachtsdiagnose eines Mammakarzinoms sich bereits im Zeitraum vor dem Verfügungserlass in Form des von der Hausärztin postulierten tumorassoziierten Fatigue- Syndroms in Erscheinung getreten sein und sich negativ auf die funktionel- le Leistungsfähigkeit ausgewirkt haben könnte. Insoweit ist der medizini- sche Sachverhalt nicht liquid. 3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde- gegnerin hinsichtlich des Sachverhalts bis Mitte September 2017 zulässi- gerweise auf die beweiskräftigen Berichte des Spitals B.________ vom

24. August bzw. 19. September 2017 (AB 33, 39) sowie der RAD- Stellungnahme vom 1. März 2018 (AB 53) stützte, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sich in Bezug auf den seitherigen Zeitraum hin- gegen als nicht hinreichend abgeklärt präsentiert. Bei dieser Ausgangslage ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) den diesbezüglichen medizinischen Verlauf weiter abklärt. Hernach wird sie in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen und mit Blick auf Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) über den Rentenanspruch ab Januar 2018 neu zu befinden haben. Was den Rentenanspruch bis Dezember 2017 anbelangt, kann nach dem Gesagten auf die Erkenntnisse der behandelnden Ärzte sowie des RAD abgestellt werden, wonach bis Mitte September 2017 eine vollständige Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 12 beitsunfähigkeit bestand. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Folgen dieser medizinischen Ausgangslage bzw. deren Auswirkungen auf den Aufgaben- bereich. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Im Rahmen des für die Inva- liditätsbemessung durchzuführenden Einkommensvergleichs ist ein Nebe- nerwerbseinkommen beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre. Dies gilt ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 U 476 S. 108 E. 3.2.1). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 13 nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293, 144 I 21 E. 2.1 S. 23 f.). Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung der IVV betreffend ge- mischte Methode (Art. 27 und Art. 27bis Abs. 2-4 IVV; AS 2017 7581) ist nach den intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 [die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 regeln diese Konstellation nicht]) in Be- zug auf den hier zu prüfenden Rentenanspruch bis Dezember 2017 nicht anwendbar (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 S. 1 lit. b). 4.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508; SVR 2017 IV Nr. 30 S. 86 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 14 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin nahm an, die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Gesundheitsfall im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten- beginns per April 2017 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und AB 5.2, 28/3, 40/12 Ziff. 11 [Wartezeit] bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG und AB 1 [Karenzfrist]) weiterhin in zwei separaten Arbeitsverhältnissen zu 45 % (15 % als … bzw. 30 % als … [AB 1/6 Ziff. 5.4, 11/2, 12/2, 14/1, 22, 40/4 Ziff. 3.2, 41/2]) erwerbstätig und zu 55 % im Haushalt beschäftigt (AB 40/5 Ziff. 3.3 und Ziff. 4). Dieser Status ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Es erfolgte im Üb- rigen weder ein Statuswechsel, noch geht es um eine familiär bedingte Rentenaufhebung oder -herabsetzung, womit keine «di Trizio-ähnliche» Ausgangslage vorliegt (BGE 144 I 103 E. 4.2 S. 107 f., 144 I 21 E. 4.2, 143 I 50 E. 4.4 S. 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80). 5.2 Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin richti- gerweise auf die im Haupt- und Nebenerwerb vertraglich vereinbarten bzw. tatsächlich erzielten Lohneinkünfte (AB 22/4 Ziff. 2.11, 40/4 Ziff. 3.2, 41/2) ab. Angesichts der bis Mitte September 2017 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit erübrigt sich indes die exakte Ermittlung des Validenein- kommens, weil die ungewichtete Einschränkung im Erwerb allemal 100 % beträgt, was unter Berücksichtigung des Status‘ eine gewichtete Ein- schränkung von 45.00 % ergibt (100 % x 0.45). 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 15 klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 6.2 Basierend auf einer Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) vom 15. November 2017 ermittelte die Beschwerdegegnerin im Ab- klärungsbericht Haushalt vom 23. November 2017 (AB 40) anhand des Betätigungsvergleichs (AB 40/7-11 Ziff. 7.2) eine ungewichtete Einschrän- kung im Aufgabenbereich von 3.5 %, was einer gewichteten Einschränkung von 1.93 % entspricht (3.5 % x 0.55). Dieses Ergebnis steht nicht im Wi- derspruch zu den ärztlichen Befunden, sondern ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Haushaltsbemessung unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht in Form der Dritthilfe von Familienangehörigen vorgenommen wurde (vgl. dazu Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3090). Die Beschwerdeführe- rin setzte sich mit den diesbezüglichen Überlegungen nicht auseinander; insbesondere legte sie nicht dar, welche spezifischen Aufgabenkategorien (vgl. Rz. 3087 KSIH) aus welchen Gründen unzutreffend beurteilt worden sein sollten. Sie räumte in der Beschwerde vielmehr ein, dass sie nach ein bis zweistündigen Ruhepausen jeweils intermittierend für eine halbe bis eine Stunde Haushaltsarbeiten erledigen kann. Der nachvollziehbar und überzeugend begründete Abklärungsbericht ist damit beweiskräftig. 7. Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.2 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultiert per April 2017 ein aufgerundeter (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) und zu einer Viertelsrente berechtigender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von 47 % (45.00 % +1.93 %). Da die medizi- nisch-theoretische 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach dem Dargelegten je- denfalls bis Mitte September 2017 anhielt (vgl. E. 3.6 hiervor), ist mit Blick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 16 auf Art. 88a Abs. 1 IVV nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2017 eine entsprechende Invalidenrente zusprach. Insoweit hält die Verfügung vom 20. März 2018 (AB 55) der gerichtlichen Überprüfung stand und ist die Beschwerde – so- weit darin für diesen Zeitraum allenfalls eine höhere Rente beansprucht worden sein sollte (vgl. E. 1.2 hiervor) – abzuweisen. Über den Rentenan- spruch für die Zeit ab 1. Januar 2018 wird die Verwaltung hingegen nach weiteren Abklärungen neu zu befinden haben, wobei im Rahmen der Inva- liditätsbemessung anhand der gemischten Methode die Verordnungsände- rung vom 1. Dezember 2017 (vgl. E. 4.3 hiervor) zu berücksichtigen sein wird. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Weil die Viertelsrente von April 2016 bis Dezember 2017 ausgewiesen ist und für die Zeit ab

1. Januar 2018 bisher ein Rentenanspruch verneint wurde, kann sich aus den weiteren Abklärungen der Verwaltung keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin ergeben. Unter diesen Umständen besteht keine Not- wendigkeit, der Beschwerdeführerin vor der Rückweisung der Sache Gele- genheit zum Beschwerderückzug zu geben (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4 S. 320). 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Soweit die Beschwerdeführerin nicht allein die Befristung des Rentenan- spruchs angefochten hat, sondern zudem betreffend die Zeit von April bis Dezember 2017 einen Anspruch auf eine höhere Rente geltend macht (vgl. E. 1.2 hiervor), entspricht der Verfahrensausgang einem bloss teilweisen Obsiegen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens ist jedoch nicht vorzunehmen, da ein allfälliges «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (Beschluss der erweiterten Abteilungskon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 17 ferenz vom 13. Oktober 2009; vgl. betreffend Parteientschädigung: BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Die Verfahrenskos- ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Ver- fahrens die (teilweise) unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Trotz ihres (teilweisen) Obsiegens hat die nicht vertretene Be- schwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2016 EO Nr. 2 S. 7 E. 5). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 20. März 2018, soweit den Rentenan- spruch ab Januar 2018 betreffend, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 18
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 301 IV FUE/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. September 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 18. Oktober 2016 unter Hinweis auf einen Darmtumor bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese ermittelte gestützt auf medi- zinische und erwerbliche Abklärungen sowie unter der Annahme, die Versi- cherte wäre im Gesundheitsfall zu 45 % erwerbstätig bzw. zu 55 % im Haushalt beschäftigt, Invaliditätsgrade von 47 % ab April 2017 bzw. 2 % ab

14. September 2017 (AB 40/11 Ziff. 8 f.). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 43, 49 f.) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD; AB 53) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom

20. März 2018 (AB 55) eine vom 1. April bis 31. Dezember 2017 befristete Viertelsrente zu und verneinte für die Folgezeit einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Mit Eingabe vom 18. April 2018 hat die Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr in Abänderung der angefochtenen Verfügung eine unbefristete und allen- falls höhere Rente zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. März 2018 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Soweit die Be- schwerdeführerin allein die Befristung des Rentenanspruchs angefochten hat – was aus der allgemein gehaltenen Rechtsschrift nicht ohne weiteres erhellt –, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sin- ne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben. Denn in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt auch dann ein einziges Rechts- verhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV- Rente zugesprochen wird (vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 5 chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Bei rückwirkender Zuspre- chung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Renten- revision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2018 (AB 55), samt des zum integrierenden Bestandteil erklärten (AB 55/4) Abklärungsberichts Haushalt vom 23. November 2017 (AB 40), basiert in medizinischer Hin- sicht im Wesentlichen auf den Berichten des Spitals B.________ vom

24. August bzw. 19. September 2017 (AB 33, 39/1-4) sowie der RAD- Stellungnahme vom 1. März 2018 (AB 53; vgl. AB 40/5 f. Ziff. 5.1). Im Nachgang zum Verfügungserlass ging bei der Beschwerdegegnerin eine ärztliche Stellungnahme vom 29. März 2018 (AB 57/1 f.) ein und die Be- schwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Beschwerde ein weiteres gesund- heitliches Problem geltend gemacht. Den erwähnten Dokumenten lassen sich im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 6 3.1.1 Im Bericht des Spitals B.________ vom 24. August 2017 (AB 33) vermerkte der Assistenzarzt Dr. med. C.________ als Diagnose ein statt- gehabtes Kolonkarzinom mit Tumorektomie. Er erklärte, im Verlauf sei eine Anastomosen-Insuffizienz aufgetreten, die eine Re-Operation erforderlich gemacht habe. Sodann sei es im postoperativen Verlauf zu einem SIRS (Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom) sowie einer Ischä- mie des Kolon descendens gekommen. Der Gesundheitszustand habe sich nach der mittlerweile abgeschlossen adjuvanten Chemotherapie verbes- sert, aktuell berichte die Beschwerdeführerin noch über Müdigkeit, körperli- che Schwäche, Antriebslosigkeit und gelegentlich auftretende Bauch- schmerzen. Es sei von einer kurativen Situation auszugehen. Zwischen Mai 2016 und Juni 2017 habe in der angestammten Tätigkeit als … eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei guter körperlicher Erholung nach der stattgehabten Operation könne eine Wiederaufnahme der Arbeits- tätigkeit schrittweise geprüft werden; sinnvoll seien halbtägige Arbeits- einsätze. Sollte dies – beispielsweise aufgrund von starken Bauchschmer- zen – nicht möglich sein, sei eine weniger körperlich belastende Tätigkeit anzustreben. Sämtliche sitzenden Arbeiten seien vollschichtig zumutbar. 3.1.2 Im Bericht des Spitals B.________ vom 19. September 2017 (AB 39/1-4) diagnostizierte die Assistenzärztin Dr. med. D.________ einen Status nach Chemotherapie und zweifachem viszeralchirurgischem Eingriff bei Kolonkarzinom. Sie hielt als objektive Befunde eine Beinschwäche bzw. Kraftlosigkeit fest, die ein Residuum nach der Chemotherapie bzw. Opera- tion darstellen könne. Die Beschwerdeführerin verspüre nebst der allge- meinen Schwäche und Kraftlosigkeit auch Unterbauchschmerzen. Es seien noch Nachkontrollen geplant, ansonsten sei die Behandlung bei einer grundsätzlich kurativen Situation abgeschlossen. Seit der letzten ärztlichen Kontrolle am 14. September 2017 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attes- tiert worden. Grundsätzlich bestünden aus chirurgischer Optik keine Ein- schränkungen mehr, die Beschwerdeführerin sehe sich aktuell allerdings aufgrund der genannten Symptome nicht im Stande, die Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen. 3.1.3 In der Stellungnahme vom 1. März 2018 (AB 53) führte der RAD- Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 7 stützt auf die medizinische Aktenlage in diagnostischer Hinsicht das Fol- gende aus: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Mässig differenziertes mikrosatellitenstabiles, invasives intesti- nales Adenokarzinom des Kolons  TNM-Tumorklassifikation: pT3 (histopathologisch beurteilter Primärtumor in alle Schichten der Darmwand eingewach- sen) pN1a (histopathologisch beurteilte regionäre Lymph- knoten, Metastasen in einem von 49 Lymphknoten [1/49]), L0 (keine Lymphgefässinvasion) V1 (keine Veneninvasion) Pn0 (keine perineurale Invasion) R0 (kein Tumor im Orga- nismus nachweisbar) G2 (mässig differenziertes Gewebe), Erstdiagnose im April 2016 

20. April 2016: Ileo-Koloskopie: stenosierender, zirkulär wachsender Tumor im Sigma, zwei kleine 2mm messende Polypen im Descendens-Bereich 

29. April 2016: CT Thorax/Abdomen/Becken: langstreckige Wandverdickung des Sigma. Lokoregionär vermehrte Lymphknoten ohne Vergrösserung. Keine peripheren Meta- stasen 

18. Mai 2016: Laparoskopische Sigma- und anteriore Rek- tumresektion mit Seit-zu-End-Deszendorektostomie, Ad- nexektomie/Ovarektomie links, Versorgung einer Umbilikal- hernie mittels Direktverschluss 

23. Mai 2016: Postoperatives SIRS und Ischämie des Kolon descendens 

2. Juli 2016: Laparotomie und offene Resektion des Kolon descendens, modifizierte Kiricuta-Plastik, Anlage einer end- ständigen Kolostomie  August 2016 bis Februar 2017: Adjuvante Chemotherapie nach XELOX-Schema; ab dem 4. Zyklus Monotherapie mit Xeloda (Capecitabin) bei unzumutbaren Nebenwirkungen unter Oxaliplatin und auf Wunsch der Beschwerdeführerin nach Beenden der Oxaliplatin-Therapie bei Spritzenphobie 

19. April 2017: Laparotomie mit Adhäsiolyse, Darstellung von Rektumstumpf und -anastomose mit Zirkularstapler, of- fenes IPOM (intraperitoneales Onlay-Mesh), mit Parietene- Netz mit Abdecken der ehemaligen Descendostomie- Öffnung, Ovariektomie rechts (bei benigner Ovarialzyste) 

24. August 2017: Kolonoskopie: relativ enge Anastomose (1.5cm) 15cm ab ano. Je eine Polypenknospe im Zökum und Kolon transversum Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 2. Leichte, wahrscheinlich Chemotherapie-induzierte sensible Poly- neuropathie beider Beine  Differentialdiagnose: Restless Leg-Syndrom (RLS) 3. Arterielle Hypertonie, unter Therapie 4. Anamnestisch menopausale Beschwerden bei Status nach Ad- nexektomie beidseits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 8  unter Hormontherapie 5. Aktenanamnestisch diabetische Stoffwechsellage (ohne Thera- pie) Dr. med. E.________ erklärte, es könne weiterhin auf die bisherigen Be- richte und Arbeitsunfähigkeitsatteste abgestellt werden. Die behandelnden Ärzte bestätigten aus viszeralchirurgischer und onkologischer Sicht, dass seit dem 15. September 2017 keine Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestünden. Weitere medizinische Abklärun- gen würden nicht empfohlen. 3.1.4 Im Bericht vom 29. März 2018 (AB 57/1 f.) nahm Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zum Rentenbe- schluss der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2016 (AB 54) Stellung. Un- ter Beilage des Konsiliarberichts des Spitals B.________ vom 5. Dezember 2017 (AB 57/2-4 [=AB 50/3-5]) erklärte sie unter anderem, die Beschwerde- führerin sei weiterhin in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Diese leide nach wie vor namentlich unter starken Bauchschmerzen, wel- che wahrscheinlich im Rahmen von Verwachsungen zu erklären seien. Zudem sei seitens des Spitals B.________eine Polyneuropathie als Folge der Chemotherapie diagnostiziert worden. Schliesslich habe das Krebslei- den zu einem Erschöpfungszustand im Sinne eines Fatigue-Syndroms ge- führt. 3.1.5 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde darauf hingewie- sen, neu leide sie an Brustkrebs, wobei noch untersucht werde, ob dieser gut- oder bösartig sei. Dazu legte sie Bilder eines von Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie, im Spital H.________ am 3. April 2018 durchgeführten Mammografie-Screenings ins Recht (Akten der Be- schwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Nach dem Erlass des Einspracheentscheides verfasste Arztberich- te sind nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie keine Rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 9 schlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Die erst nach dem Verfügungserlass verfasste Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 29. März 2018 (AB 57/1 f.) sowie die unter Verweis auf die Abklärung vom 3. April 2018 (BB 4) beschwerdeweise geltend gemach- te Brustkrebserkrankung sind im vorliegenden Verfahren mit zu berücksich- tigen, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 3.5 hiernach). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4 Die übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen der Dres. med. C.________, D.________ und E.________ (AB 33, 39/1-4, 53) erfül- len, soweit die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Septem- ber 2017 betreffend, die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und er- bringen vollen Beweis, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Dass der RAD-Arzt auf eine klinische Exploration der Beschwerdeführe- rin verzichtete, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 10 handenen Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich für den erwähnten Zeitraum bis Mitte September 2017 denn auch kohärent und widerspruchsfrei. So korre- liert die von Dr. med. C.________ ab der ersten Operation im Mai 2016 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB 13/2 Ziff. 1, 33/2 Ziff. 11) mit der seitens der Hausarztpraxis von den Dres. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und F.________ ab 27. April 2016 durchge- hend bis nach Abschluss der Chemotherapie und Rückverlegung des Kolostomas bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (AB 5.2, 28/3). Was die Periode von Mai 2016 bis Mitte September 2017 anbelangt, erüb- rigen sich nach dem Gesagten weitere Sachverhaltserhebungen (antizipier- te Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Es ist für diesen Zeit- raum angesichts der echtzeitlichen ärztlichen Atteste nicht nur für die an- gestammte, sondern für jegliche Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsun- fähigkeit auszugehen. 3.5 In Bezug auf den Sachverhalt ab Mitte September 2017 bis zur an- gefochtenen Verfügung vom 20. März 2018 (AB 55), die den gerichtlichen Überprüfungshorizont markiert (vgl. E. 3.2 hiervor), kann hingegen nicht auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen medizinischen Ent- scheidgrundlagen abgestellt werden: Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 11) ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, ein allfälliges Mammakarzinom beschlage von vornherein nicht den Sachverhalt vor Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2018 (AB 55), so dass eine entsprechende Erkrankung lediglich im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen und der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt liquid sei. Wie in E. 3.1.4 wiedergegeben, ging die Hausärztin im Bericht vom 29. März 2018 (AB 57/1 f.) von einem krebsbedingten Fatique-Syndrom aus. Dieses findet Rückhalt in den verschiedenen vor dem Verfügungserlass gemach- ten Angaben der Beschwerdeführerin. So gab Letztere gegenüber Dr. med. C.________ anlässlich der Konsultation vom 7. Juni 2017 (AB 33/2 Ziff. 10) an, unter «Müdigkeit, körperlicher Schwäche, Antriebslosigkeit» zu leiden (AB 33/2 Ziff. 5). In der viszeralchirurgischen Sprechstunde vom 14. Sep- tember 2017 klagte sie gegenüber den Dres. med. Brügger und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 11 D.________ ebenfalls über «ausgeprägte Müdigkeit und Schwäche» (AB 39/6). Ein tumorassoziiertes Fatigue-Syndrom bzw. eine Cancer- related Fatigue (CrF) kann – nebst anderen Ursachen – bedingt durch die Folgen der Therapie oder des Tumors sein (vgl. BGE 139 V 346 S. 3.2 S. 347 mit Hinweisen). Müdigkeit, Erschöpfung und Abnahme der Leis- tungsfähigkeit sind typische Probleme tumorerkrankter Menschen und kön- nen bereits vor der Diagnosestellung – als frühes Symptom einer Krebser- krankung – beobachtet werden (vgl. MARKUS HORNEBER et al., Tumor- assoziierte Fatigue, Epidemiologie, Pathogenese, Diagnostik und Therapie, in: Deutsches Ärzteblatt 9/2012, S. 161 und 163; HEIM/FEYER, Das tumo- rassoziierte Fatigue-Syndrom, Journal Onkologie 1/2011, S. 42). Mithin bestehen jedenfalls Indizien dafür, dass die Verdachtsdiagnose eines Mammakarzinoms sich bereits im Zeitraum vor dem Verfügungserlass in Form des von der Hausärztin postulierten tumorassoziierten Fatigue- Syndroms in Erscheinung getreten sein und sich negativ auf die funktionel- le Leistungsfähigkeit ausgewirkt haben könnte. Insoweit ist der medizini- sche Sachverhalt nicht liquid. 3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde- gegnerin hinsichtlich des Sachverhalts bis Mitte September 2017 zulässi- gerweise auf die beweiskräftigen Berichte des Spitals B.________ vom

24. August bzw. 19. September 2017 (AB 33, 39) sowie der RAD- Stellungnahme vom 1. März 2018 (AB 53) stützte, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sich in Bezug auf den seitherigen Zeitraum hin- gegen als nicht hinreichend abgeklärt präsentiert. Bei dieser Ausgangslage ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) den diesbezüglichen medizinischen Verlauf weiter abklärt. Hernach wird sie in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen und mit Blick auf Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) über den Rentenanspruch ab Januar 2018 neu zu befinden haben. Was den Rentenanspruch bis Dezember 2017 anbelangt, kann nach dem Gesagten auf die Erkenntnisse der behandelnden Ärzte sowie des RAD abgestellt werden, wonach bis Mitte September 2017 eine vollständige Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 12 beitsunfähigkeit bestand. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Folgen dieser medizinischen Ausgangslage bzw. deren Auswirkungen auf den Aufgaben- bereich. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Im Rahmen des für die Inva- liditätsbemessung durchzuführenden Einkommensvergleichs ist ein Nebe- nerwerbseinkommen beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre. Dies gilt ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 U 476 S. 108 E. 3.2.1). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 13 nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293, 144 I 21 E. 2.1 S. 23 f.). Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung der IVV betreffend ge- mischte Methode (Art. 27 und Art. 27bis Abs. 2-4 IVV; AS 2017 7581) ist nach den intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 [die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 regeln diese Konstellation nicht]) in Be- zug auf den hier zu prüfenden Rentenanspruch bis Dezember 2017 nicht anwendbar (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 S. 1 lit. b). 4.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508; SVR 2017 IV Nr. 30 S. 86 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 14 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin nahm an, die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Gesundheitsfall im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten- beginns per April 2017 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und AB 5.2, 28/3, 40/12 Ziff. 11 [Wartezeit] bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG und AB 1 [Karenzfrist]) weiterhin in zwei separaten Arbeitsverhältnissen zu 45 % (15 % als … bzw. 30 % als … [AB 1/6 Ziff. 5.4, 11/2, 12/2, 14/1, 22, 40/4 Ziff. 3.2, 41/2]) erwerbstätig und zu 55 % im Haushalt beschäftigt (AB 40/5 Ziff. 3.3 und Ziff. 4). Dieser Status ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Es erfolgte im Üb- rigen weder ein Statuswechsel, noch geht es um eine familiär bedingte Rentenaufhebung oder -herabsetzung, womit keine «di Trizio-ähnliche» Ausgangslage vorliegt (BGE 144 I 103 E. 4.2 S. 107 f., 144 I 21 E. 4.2, 143 I 50 E. 4.4 S. 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80). 5.2 Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin richti- gerweise auf die im Haupt- und Nebenerwerb vertraglich vereinbarten bzw. tatsächlich erzielten Lohneinkünfte (AB 22/4 Ziff. 2.11, 40/4 Ziff. 3.2, 41/2) ab. Angesichts der bis Mitte September 2017 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit erübrigt sich indes die exakte Ermittlung des Validenein- kommens, weil die ungewichtete Einschränkung im Erwerb allemal 100 % beträgt, was unter Berücksichtigung des Status‘ eine gewichtete Ein- schränkung von 45.00 % ergibt (100 % x 0.45). 6. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 15 klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 6.2 Basierend auf einer Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) vom 15. November 2017 ermittelte die Beschwerdegegnerin im Ab- klärungsbericht Haushalt vom 23. November 2017 (AB 40) anhand des Betätigungsvergleichs (AB 40/7-11 Ziff. 7.2) eine ungewichtete Einschrän- kung im Aufgabenbereich von 3.5 %, was einer gewichteten Einschränkung von 1.93 % entspricht (3.5 % x 0.55). Dieses Ergebnis steht nicht im Wi- derspruch zu den ärztlichen Befunden, sondern ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Haushaltsbemessung unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht in Form der Dritthilfe von Familienangehörigen vorgenommen wurde (vgl. dazu Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3090). Die Beschwerdeführe- rin setzte sich mit den diesbezüglichen Überlegungen nicht auseinander; insbesondere legte sie nicht dar, welche spezifischen Aufgabenkategorien (vgl. Rz. 3087 KSIH) aus welchen Gründen unzutreffend beurteilt worden sein sollten. Sie räumte in der Beschwerde vielmehr ein, dass sie nach ein bis zweistündigen Ruhepausen jeweils intermittierend für eine halbe bis eine Stunde Haushaltsarbeiten erledigen kann. Der nachvollziehbar und überzeugend begründete Abklärungsbericht ist damit beweiskräftig. 7. Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.2 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultiert per April 2017 ein aufgerundeter (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) und zu einer Viertelsrente berechtigender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von 47 % (45.00 % +1.93 %). Da die medizi- nisch-theoretische 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach dem Dargelegten je- denfalls bis Mitte September 2017 anhielt (vgl. E. 3.6 hiervor), ist mit Blick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 16 auf Art. 88a Abs. 1 IVV nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2017 eine entsprechende Invalidenrente zusprach. Insoweit hält die Verfügung vom 20. März 2018 (AB 55) der gerichtlichen Überprüfung stand und ist die Beschwerde – so- weit darin für diesen Zeitraum allenfalls eine höhere Rente beansprucht worden sein sollte (vgl. E. 1.2 hiervor) – abzuweisen. Über den Rentenan- spruch für die Zeit ab 1. Januar 2018 wird die Verwaltung hingegen nach weiteren Abklärungen neu zu befinden haben, wobei im Rahmen der Inva- liditätsbemessung anhand der gemischten Methode die Verordnungsände- rung vom 1. Dezember 2017 (vgl. E. 4.3 hiervor) zu berücksichtigen sein wird. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Weil die Viertelsrente von April 2016 bis Dezember 2017 ausgewiesen ist und für die Zeit ab

1. Januar 2018 bisher ein Rentenanspruch verneint wurde, kann sich aus den weiteren Abklärungen der Verwaltung keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin ergeben. Unter diesen Umständen besteht keine Not- wendigkeit, der Beschwerdeführerin vor der Rückweisung der Sache Gele- genheit zum Beschwerderückzug zu geben (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4 S. 320). 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Soweit die Beschwerdeführerin nicht allein die Befristung des Rentenan- spruchs angefochten hat, sondern zudem betreffend die Zeit von April bis Dezember 2017 einen Anspruch auf eine höhere Rente geltend macht (vgl. E. 1.2 hiervor), entspricht der Verfahrensausgang einem bloss teilweisen Obsiegen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens ist jedoch nicht vorzunehmen, da ein allfälliges «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (Beschluss der erweiterten Abteilungskon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 17 ferenz vom 13. Oktober 2009; vgl. betreffend Parteientschädigung: BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Die Verfahrenskos- ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Ver- fahrens die (teilweise) unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Trotz ihres (teilweisen) Obsiegens hat die nicht vertretene Be- schwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2016 EO Nr. 2 S. 7 E. 5). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 20. März 2018, soweit den Rentenan- spruch ab Januar 2018 betreffend, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2018, IV/18/301, Seite 18 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.