Verfügung vom 16. März 2018
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde gemäss Schadenmeldung vom 28. Februar 2015 (Akten der Invali- denversicherung [IV], Antwortbeilage [AB] 12.6) am 13. November 2014 bei der Arbeit zwischen einem ... und einer Wand eingeklemmt. Als betroffener Körperteil wurde die Schulter und als Art der Schädigung ein Sehnenriss angegeben. Der Unfalltaggeld-Versicherer richtete bezüglich dieses Ereig- nisses Taggeldleistungen aus (AB 12.1 S. 1, 12.5). Im Oktober 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das Ereig- nis vom 13. November 2014 bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 2). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medi- zinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei holte sie insbesondere ein polydisziplinäres (internistisches, neurologisches, orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten von den Fachärzten der C.________ (MEDAS) ein (Expertise vom 15. Mai 2017; AB 56.1). Ferner liess sie einen Ab- klärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen (AB 77). Gestützt auf die getätigten Erhebungen sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2018 (AB 82) – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 78) – ab 1. April 2016 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 51% eine halbe IV-Rente zu. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar lic. iur. B.________, am 16. April 2018 Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren:
1. Die Verfügung vom 16. März 2018 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei rückwirkend seit Anspruchsbeginn eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 3
3. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar lic. iur. B.________ als Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 16. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen, zog dieser das be- sagte Gesuch am 7. Juni 2018 zurück. Daraufhin wurde das Verfahren be- treffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2018 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. März 2018 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 5 wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Am 27. Januar 2015 wurde die rechte Schulter des Beschwerdefüh- rers operativ saniert (AB 12.3 S. 17). Im Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 28. Januar 2015 (AB 12.3 S. 15 f.) wurden im Wesentli- chen eine traumatische Supraspinatussehnenruptur, eine Tenopathie der langen Bicepssehne und eine kleine Subscapularisoberrandläsion Schulter rechts diagnostiziert (S. 15). Ferner wurde vom 28. Januar bis 15. März 2015 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 16).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 6 3.1.2 Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 3. Oktober 2015 (AB 12.3 S. 2) aus, auf- grund der Schmerzen beständen eine eingeschränkte Beweglichkeit und eine verminderte Kraft der rechten Schulter. In einer Arbeit im Büro ohne repetitives Heben des rechten Armes über 90 Grad und ohne Heben von schweren Lasten bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei grundsätzlich gut. Mit einer Wiederherstellung der Schulter sei ca. ein Jahr postoperativ zu rechnen. 3.1.3 Im Bericht der Klinik F.________ vom 18. November 2015 (AB 18 S. 1 ff.) wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine traumati- sche Supraspinatussehnenruptur, eine Tendinopathie der langen Biceps- sehne, eine kleine Subscapularisoberrandläsion Schulter rechts sowie der Verdacht auf einen beginnenden Morbus Sudeck Hand rechts postoperativ und auf ein subacromiales Impingement-Syndrom Schulter links diagnosti- ziert (S. 1). Einschränkungen bestünden im Rahmen beider Schul- tern/Arme, insbesondere bei Überkopfarbeiten sowie beim Heben und Tra- gen von körperfernen Gegenständen. Gehende und sitzende Tätigkeiten seien ohne Einschränkungen möglich. Konzentrations-, Auffassungs- und Anpassungsvermögen seien ebenfalls nicht eingeschränkt (S. 2). 3.1.4 Dr. med. E.________ bezeichnete den Gesundheitszustand im Be- richt vom 6. Juni 2016 (AB 31) als stationär. Neu bestehe ein subacromia- les Impingement links (S. 2). Die Beweglichkeit und die Kraft beider Schul- tern seien eingeschränkt. Der Beschwerdeführer leide bei der Arbeit an Schmerzen. Gewisse Arbeiten seien nicht oder nur verlangsamt möglich, wodurch das Arbeitstempo reduziert sei. Für Überkopfarbeiten und Heben von Lasten benötige er eine Hilfsperson. In der bisherigen Tätigkeit beste- he aktuell eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Beim Sitzen, Stehen und Gehen bestünden keine Einschränkungen (S. 3). 3.1.5 Im Bericht der Klinik F.________ vom 16. März 2017 (AB 59 S. 6 f.) wurde ein Status drei Monate nach Schulterarthroskopie links, nach Teno- tomie der langen Bicepssehne und nach subacromialer Dekompression und Seit-zu-Seit-Naht der U-förmigen Supraspinatussehnenpartialruptur bei U-förmiger Unterflächenpartialruptur und ausgeprägter Tenopathie der lan- gen Bicepssehne diagnostiziert (S. 6). Bezüglich der Schulter bestehe eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 7 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, speziell in einem Beruf mit häufigem Arbeiten oberhalb der Horizontalen. Aufgrund der Gesamtsituation mit Rücken- und Kniebeschwerden müsse die Arbeitsfähigkeit jedoch im Gesamtkontext beurteilt werden (S. 7). In einem weiteren Bericht vom 12. Mai 2017 (AB 75 S. 7 f.) wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 29. Mai 2017 attestiert. Danach sei eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50% denkbar, jedoch aufgrund der Gesamtsituation nicht realistisch (S. 8). 3.1.6 Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer durch die Fachärzte der MEDAS polydisziplinär begutachtet. In der Expertise vom 15. Mai 2017 (AB 56.1) wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Schulteroperation beidseits mit residueller Funktionsstörung links mehr als rechts und eine Gonarthrose beidseits diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas aufgeführt (S. 34 Ziff. III 1 f.). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer klage vorrangig über lumbale Beschwerden mit gelegentlicher Ausstrahlung in das rechte Bein. Diesbezüglich zeige das angefertigte MRI der LWS Facet- tengelenksarthrosen und Diskusprotrusionen ohne Tangierung neuronaler Strukturen. Hinsichtlich der geklagten Schmerzen im Bereich beider Knie- gelenke habe die klinische Untersuchung eine Varusstellung beider Knie- gelenke sowie geringe intraartikuläre Ergüsse, jedoch keine Funktions- störung ergeben. Die angefertigten MRI der Kniegelenke zeigten teils höhergradige Knorpelausdünnungen in den gewichtstragenden Arealen femorotibial, teils aber auch retropatellar. Hier sei von einem dauerhaften, unumkehrbaren gesundheitlichen Schaden auszugehen. Das postoperative klinische Ergebnis der rechten Schulter sei als gut einzustufen. Linksseitig bestehe noch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung, wobei pro- gnostisch innerhalb von sechs bis zwölf Monaten mit einer deutlichen Funk- tionszunahme zu rechnen sei (S. 22 Ziff. 2.3.5). Aufgrund der vor kurzem durchgeführten Schulteroperation links sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als ... vorerst für ca. weitere vier Monate zu 0% arbeitsfähig. Dauerhaft bestehe aufgrund der beidseitigen Gonarthrose in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% (Pensum 100%,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 8 Rendement 50%), da diese ein häufiges Besteigen von Leitern und Gerüs- ten beinhalte. Für leichte körperliche Arbeiten, überwiegend in wechselbe- lastenden Körperhaltungen, sei der Beschwerdeführer dagegen zu 100% arbeitsfähig, da die objektiven Befunde eine ausreichende Beweglichkeit zeigten, was durch eine Gewichtsreduktion nochmals unterstützt werden könne (S. 23). Aus internistischer, aus neurologischer und aus psychiatri- scher Sicht wurden dagegen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt (S. 11 Ziff. 2.1.4, S. 16 f. Ziff. 2.2.4, S. 28 f. Ziff. 2.4.4). Aus polydisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die angestammte (und jede vergleichbare) Tätigkeit derzeit nicht mehr zumut- bar sei, wobei mit einer Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 50% (Pensum 100%, Rendement 50%) in ca. vier Monaten zu rechnen sei. In einer angepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwie- gend sitzenden) Tätigkeit bestehe dagegen eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 3 und S. 36 Ziff. VI 1 f.). 3.1.7 Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 5. Oktober 2017 (AB 75 S. 1 ff.) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Schulteroperation links am 14. Dezember 2016, eine Pangonarthrose rechts und degenerative Veränderungen der LWS (S. 2 Ziff. 3). In beiden Schultern bestünden eine verminderte Belastbarkeit und Kraft. Zudem leide der Beschwerdeführer an Schmerzen in der linken Schulter. Neu klage er zudem über Schmerzen im rechten Knie bei Belastung. Die angestammte Tätigkeit sei weiterhin unzumutbar. Sitzende Tätigkeiten seien dagegen möglich ohne Arbeiten mit Heben über Schulterhöhe und ohne längeres Gehen (S. 3 Ziff. 12 – 14). 3.1.8 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht der Klinik F.________ vom 23. Februar 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 7) wurden ein Status drei Monate nach Einsetzen einer Knietotalprothese rechts vom
22. November 2017 und eine undislozierte laterale Malleolarfraktur rechts vom 18. Januar 2018 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer berichte über einen guten Verlauf Knie rechts. Das rechte Sprunggelenk bereite ihm noch Schmerzen und schränke die Gehstrecke ein. Ferner gebe er starke belas- tungsabhängige antero-laterale OSG-Beschwerden an. Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis anhin als ... attestiert (S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 9 Im Bericht vom 27. Februar 2018 (BB 6) wurde ein insgesamt zeitgerechter Verlauf nach stabilem Aussenknöchelbruch beschrieben. Die Restbe- schwerden liessen sich durch die anhaltende Heilungs- und Umbauaktivität mit Schmerzhemmung im oberen Sprunggelenk erklären. Diesbezüglich sei eine weiterführende Besserung zu erwarten (S. 2). Zudem wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis zum
31. März 2018 attestiert (S. 1). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2018 (AB 82) massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 Mai 2017 (AB 56.1) gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 10 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Die Gutachter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorak- ten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerde- führers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvoll- ziehbar begründet. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde (S. 4 BS 4) haben die MEDAS-Gutachter namentlich die vom Beschwerdeführer geklagten Kniebeschwerden berücksichtigt. Der orthopädische Gutachter legte dar, dass die klinische Untersuchung eine Varusstellung beider Knie- gelenke sowie geringe intraartikuläre Ergüsse, jedoch keine Funktions- störung ergeben habe. Die bildgebenden Untersuchungen der Kniegelenke hätten teils höhergradige Knorpelausdünnungen in den gewichtstragenden Arealen gezeigt, womit von einem dauerhaften Schaden auszugehen sei (S. 22 Ziff. 2.3.5). Insbesondere unter Berücksichtigung der erhobenen orthopädischen Befunden kamen die MEDAS-Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) an einem Status nach Schulteroperation beidseits und einer Gonarthrose (Arthrose im Knie) beidseits leidet, dass die angestammte Tätigkeit aufgrund der Fol- gen der Schulteroperation links vom Dezember 2016 derzeit nicht zumutbar ist und dass (in der angestammten Tätigkeit) nach Abschluss der postope- rativen Rehabilitation aufgrund der bestehenden Gonarthrosen eine Ar- beitsunfähigkeit von 50% erwartet werden kann. Ferner haben sie schlüs- sig begründet, dass in einer leichten angepassten (wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden) Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung besteht (S. 30 Ziff. 3, S. 34 Ziff. II 1, S. 36 Ziff. VI). Diese Einschätzung ist nicht nur für sich allein nachvollziehbar und über- zeugend, sondern sie steht im Einklang mit den vorliegenden medizini- schen Akten und dabei insbesondere mit den Berichten des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 3. Oktober 2015 (AB 12.3 S. 2) und der behan- delnden Ärzten der Klinik F.________ vom 18. November 2015 (AB 18 S. 1 ff.), in welchen in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls eine 100%-ige Ar- beitsfähigkeit attestiert worden ist. Daran ändert nichts, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 6. Juni 2016 (AB 31) eine 50%-ige Arbeitsun- fähigkeit attestiert hat, bezieht er sich dabei doch offensichtlich auf die an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 11 gestammte Tätigkeit. Darüber hinaus kam er zum Schluss, dass beim Sit- zen, Stehen und Gehen keine Einschränkungen bestehen (S. 3). Hinweise dafür, dass aufgrund der Schulteroperation vom 14. Dezember 2016 (AB 75 S. 1) eine drei Monate übersteigende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten vorgelegen hat, was zu einer – befristeten – Erhöhung der halben Rente (vgl. E. 4.3.3 hiernach) führen könnte (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), ergeben sich nicht. So be- zieht sich die von den behandelnden Ärzten der Klinik F.________ in den Berichten vom 16. März und 12. Mai 2017 (AB 59 S. 6 f.; 75 S. 7 f.) attes- tierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit als .... Zudem bezeichnete Dr. med. E.________ im Bericht vom 5. Oktober 2017, in welchem er die angestammte Tätigkeit seit dem 14. Oktober 2016 als nicht zumutbar erachtet hat, eine sitzende Tätigkeit als möglich (AB 75 S. 3). Unerheblich ist sodann, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines angeblichen Ereignisses vom 26. September 2016 von der Kranken- Lohnausfallversicherung Taggeldleistungen aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezogen hat (BB 8h). Denn hierfür sind die Einschrän- kungen in der angestammten Tätigkeit massgeblich. Die erhaltenen Tag- geldleistungen sagen damit nichts über die Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit aus. Ebenfalls im Zusammenhang mit der am 22. November 2017 erfolgten Operation am linken Knie und der am 18. Januar 2018 erlittenen undislo- zierten lateralen Malleolarfraktur rechts (BB 7) ist in einer angepassten Tätigkeit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In den beiden Berichten der Klinik F.________ vom 23. und 27. Februar 2018 (BB 6 und 7) wurden einzig in der angestammten Tätigkeit eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert. Dabei wurde eine regelrechte unveränderte Lage der Prothese (BB 7 S. 1) und ein zeitgerechter Verlauf nach stabilem Aus- senknöchelbruch beschrieben. Ferner wurde eine weiterführende Besse- rung erwartet (BB 6 S. 2). Damit ist davon auszugehen, dass die im An- schluss an die Operation vom 22. November 2017 vorübergehend attestier- te vollständige Arbeitsunfähigkeit zwar für die angestammte Tätigkeit län-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 12 gere Zeit angehalten, für eine angepasste Tätigkeit aber nicht mehr als drei Monate gedauert hat. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die angestamm- te Tätigkeit als ... noch zu 50% zumutbar ist, wobei im Zusammenhang mit der Schulteroperation vom 14. Dezember 2016 und der Knieoperation vom
22. November 2017 resp. der Malleolarfraktur rechts vom 18. Januar 2018 vorübergehend eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Dagegen ist in einer angepassten leichten Tätigkeit von einer 100%-igen Arbeits- fähigkeit auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der inva- lidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein- kommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzu- stellen (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2, 2014 UV Nr. 1 S. 2 E. 4.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 13 Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im Oktober 2015 (AB 2) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf April 2016 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 4.3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit seine selbständige Erwerbstätig- keit als ... in der bisherigen Art bzw. einem 100%-Pensum weitergeführt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 14 hätte, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt – ohne Invali- dität – erzielten Einkommens festzusetzen ist. Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 31. Oktober 2017 wurde das Valideneinkommen gestützt auf das durchschnittliche Einkom- men des Beschwerdeführers der Jahre 2011 bis 2013 festgelegt (AB 77 S. 4 f. Ziff. 6 f.). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.1.1 hiervor) und wird auch nicht bestritten. Auf das massgebliche Jahr 2016 aufgerechnet ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 115‘564.75 (Fr. 114‘249.-- : 104.2 x 105.4; Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallöhne Männer 2011 – 2017, Tabelle T1.1.10, lit. M [Freiberufliche, wissenschaftliche und techni- sche Tätigkeiten]). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt (AB 77 S. 5 Ziff. 7), weshalb vorab zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel und dabei insbesondere die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglichst zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenaus- schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des un- bestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Ver- hältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeits- markt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Be- triebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von ei- ner gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Entscheid des Bundesge- richts vom 11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.2.1). Entsprechend dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 15 medizinischen Zumutbarkeitsprofil im MEDAS-Gutachten ist der Beschwer- deführer in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (AB 56.1 S. 30 Ziff. 3). Folglich ist er in der Lage, in einer solchen angepassten Tätigkeit seine Restarbeitsfähigkeit besser zu verwerten als in seinem angestamm- ten Beruf als ..., in welchem er nur noch zu 50% arbeits- und leistungsfähig ist (AB 56.1 S. 30 Ziff. 3 und S. 36 Ziff VI 1). Umstände, die gegen die Auf- gabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sprächen, finden sich nicht. Da- bei ist insbesondere zu beachten, dass der Betrieb angeblich bereits „still- gelegt“ ist (AB 77 S. 3 Ziff. 3.3 f.; vgl. aber prozessleitende Verfügung vom
23. Mai 2018 Ziff. 3 Lemma 3 [in den Gerichtsakten]), dies obwohl der Be- schwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage wäre, seinem ange- stammten Beruf zu 50% nachzugehen. Demnach ist ihm ein Berufswechsel resp. die Aufgabe seiner selbstständigen und die Aufnahme einer unselbst- ständigen Tätigkeit zumutbar, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer hat keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen. Damit ist das hypothetische Invalideneinkommen – ausge- hend vom Zumutbarkeitsprofil im MEDAS-Gutachten – anhand des Totals des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art) der Tabelle TA1 (LSE 2014) zu bestimmen, da dem Be- schwerdeführer verschiedene Verweistätigkeiten in diversen Tätigkeitsge- bieten offen stehen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt Fr. 5‘312.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschafts- abteilungen [BUA], Total) und das massgebende Jahr 2016 aufgerechnet, resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 67‘160.75 (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 12 : 103.3 x 104.4 [BFS, Nominallöhne Männer 2011 – 2017, Tabelle T1.1.10, Total]) im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 15% (AB 77 S. 5 Ziff. 7) trägt allen einkommensbeeinflussenden Aspekten genügend Rechnung. Ein anderweitiger persönlicher oder beruf- licher Umstand, der einen höheren Abzug rechtfertigte, ist nicht ersichtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 16 und wird auch nicht geltend gemacht. Damit ergibt sich ein Invalidenein- kommen von Fr. 57‘086.65 (Fr. 67‘160.75 x 0.85) im Jahr. 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 115‘564.75 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 57‘086.65 resultiert ein IV-Grad von gerundet 51% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). Selbst wenn der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender im ange- stammten Bereich verbleiben wollte, würde sich am Ergebnis nichts än- dern. Denn diesfalls würde der IV-Grad bei einer 50%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, und damit der Möglichkeit auch weiterhin die Hälfte des früheren Einkommens zu erzielen, gar bloss 50% betragen. Auch dies be- rechtigte den Beschwerdeführer (einzig) zum Bezug der zugesprochenen halben IV-Rente. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerde- führers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: ^ Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 16. März 2018 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei rückwirkend seit Anspruchsbeginn eine ganze Rente zuzusprechen.
- Eventualiter sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 3
- Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
- Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar lic. iur. B.________ als Rechtsbeistand zu gewähren.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 16. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen, zog dieser das be- sagte Gesuch am 7. Juni 2018 zurück. Daraufhin wurde das Verfahren be- treffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2018 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. März 2018 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 5 wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Am 27. Januar 2015 wurde die rechte Schulter des Beschwerdefüh- rers operativ saniert (AB 12.3 S. 17). Im Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 28. Januar 2015 (AB 12.3 S. 15 f.) wurden im Wesentli- chen eine traumatische Supraspinatussehnenruptur, eine Tenopathie der langen Bicepssehne und eine kleine Subscapularisoberrandläsion Schulter rechts diagnostiziert (S. 15). Ferner wurde vom 28. Januar bis 15. März 2015 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 16). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 6 3.1.2 Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 3. Oktober 2015 (AB 12.3 S. 2) aus, auf- grund der Schmerzen beständen eine eingeschränkte Beweglichkeit und eine verminderte Kraft der rechten Schulter. In einer Arbeit im Büro ohne repetitives Heben des rechten Armes über 90 Grad und ohne Heben von schweren Lasten bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei grundsätzlich gut. Mit einer Wiederherstellung der Schulter sei ca. ein Jahr postoperativ zu rechnen. 3.1.3 Im Bericht der Klinik F.________ vom 18. November 2015 (AB 18 S. 1 ff.) wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine traumati- sche Supraspinatussehnenruptur, eine Tendinopathie der langen Biceps- sehne, eine kleine Subscapularisoberrandläsion Schulter rechts sowie der Verdacht auf einen beginnenden Morbus Sudeck Hand rechts postoperativ und auf ein subacromiales Impingement-Syndrom Schulter links diagnosti- ziert (S. 1). Einschränkungen bestünden im Rahmen beider Schul- tern/Arme, insbesondere bei Überkopfarbeiten sowie beim Heben und Tra- gen von körperfernen Gegenständen. Gehende und sitzende Tätigkeiten seien ohne Einschränkungen möglich. Konzentrations-, Auffassungs- und Anpassungsvermögen seien ebenfalls nicht eingeschränkt (S. 2). 3.1.4 Dr. med. E.________ bezeichnete den Gesundheitszustand im Be- richt vom 6. Juni 2016 (AB 31) als stationär. Neu bestehe ein subacromia- les Impingement links (S. 2). Die Beweglichkeit und die Kraft beider Schul- tern seien eingeschränkt. Der Beschwerdeführer leide bei der Arbeit an Schmerzen. Gewisse Arbeiten seien nicht oder nur verlangsamt möglich, wodurch das Arbeitstempo reduziert sei. Für Überkopfarbeiten und Heben von Lasten benötige er eine Hilfsperson. In der bisherigen Tätigkeit beste- he aktuell eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Beim Sitzen, Stehen und Gehen bestünden keine Einschränkungen (S. 3). 3.1.5 Im Bericht der Klinik F.________ vom 16. März 2017 (AB 59 S. 6 f.) wurde ein Status drei Monate nach Schulterarthroskopie links, nach Teno- tomie der langen Bicepssehne und nach subacromialer Dekompression und Seit-zu-Seit-Naht der U-förmigen Supraspinatussehnenpartialruptur bei U-förmiger Unterflächenpartialruptur und ausgeprägter Tenopathie der lan- gen Bicepssehne diagnostiziert (S. 6). Bezüglich der Schulter bestehe eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 7 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, speziell in einem Beruf mit häufigem Arbeiten oberhalb der Horizontalen. Aufgrund der Gesamtsituation mit Rücken- und Kniebeschwerden müsse die Arbeitsfähigkeit jedoch im Gesamtkontext beurteilt werden (S. 7). In einem weiteren Bericht vom 12. Mai 2017 (AB 75 S. 7 f.) wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 29. Mai 2017 attestiert. Danach sei eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50% denkbar, jedoch aufgrund der Gesamtsituation nicht realistisch (S. 8). 3.1.6 Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer durch die Fachärzte der MEDAS polydisziplinär begutachtet. In der Expertise vom 15. Mai 2017 (AB 56.1) wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Schulteroperation beidseits mit residueller Funktionsstörung links mehr als rechts und eine Gonarthrose beidseits diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas aufgeführt (S. 34 Ziff. III 1 f.). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer klage vorrangig über lumbale Beschwerden mit gelegentlicher Ausstrahlung in das rechte Bein. Diesbezüglich zeige das angefertigte MRI der LWS Facet- tengelenksarthrosen und Diskusprotrusionen ohne Tangierung neuronaler Strukturen. Hinsichtlich der geklagten Schmerzen im Bereich beider Knie- gelenke habe die klinische Untersuchung eine Varusstellung beider Knie- gelenke sowie geringe intraartikuläre Ergüsse, jedoch keine Funktions- störung ergeben. Die angefertigten MRI der Kniegelenke zeigten teils höhergradige Knorpelausdünnungen in den gewichtstragenden Arealen femorotibial, teils aber auch retropatellar. Hier sei von einem dauerhaften, unumkehrbaren gesundheitlichen Schaden auszugehen. Das postoperative klinische Ergebnis der rechten Schulter sei als gut einzustufen. Linksseitig bestehe noch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung, wobei pro- gnostisch innerhalb von sechs bis zwölf Monaten mit einer deutlichen Funk- tionszunahme zu rechnen sei (S. 22 Ziff. 2.3.5). Aufgrund der vor kurzem durchgeführten Schulteroperation links sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als ... vorerst für ca. weitere vier Monate zu 0% arbeitsfähig. Dauerhaft bestehe aufgrund der beidseitigen Gonarthrose in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% (Pensum 100%, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 8 Rendement 50%), da diese ein häufiges Besteigen von Leitern und Gerüs- ten beinhalte. Für leichte körperliche Arbeiten, überwiegend in wechselbe- lastenden Körperhaltungen, sei der Beschwerdeführer dagegen zu 100% arbeitsfähig, da die objektiven Befunde eine ausreichende Beweglichkeit zeigten, was durch eine Gewichtsreduktion nochmals unterstützt werden könne (S. 23). Aus internistischer, aus neurologischer und aus psychiatri- scher Sicht wurden dagegen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt (S. 11 Ziff. 2.1.4, S. 16 f. Ziff. 2.2.4, S. 28 f. Ziff. 2.4.4). Aus polydisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die angestammte (und jede vergleichbare) Tätigkeit derzeit nicht mehr zumut- bar sei, wobei mit einer Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 50% (Pensum 100%, Rendement 50%) in ca. vier Monaten zu rechnen sei. In einer angepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwie- gend sitzenden) Tätigkeit bestehe dagegen eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 3 und S. 36 Ziff. VI 1 f.). 3.1.7 Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 5. Oktober 2017 (AB 75 S. 1 ff.) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Schulteroperation links am 14. Dezember 2016, eine Pangonarthrose rechts und degenerative Veränderungen der LWS (S. 2 Ziff. 3). In beiden Schultern bestünden eine verminderte Belastbarkeit und Kraft. Zudem leide der Beschwerdeführer an Schmerzen in der linken Schulter. Neu klage er zudem über Schmerzen im rechten Knie bei Belastung. Die angestammte Tätigkeit sei weiterhin unzumutbar. Sitzende Tätigkeiten seien dagegen möglich ohne Arbeiten mit Heben über Schulterhöhe und ohne längeres Gehen (S. 3 Ziff. 12 – 14). 3.1.8 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht der Klinik F.________ vom 23. Februar 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 7) wurden ein Status drei Monate nach Einsetzen einer Knietotalprothese rechts vom
- November 2017 und eine undislozierte laterale Malleolarfraktur rechts vom 18. Januar 2018 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer berichte über einen guten Verlauf Knie rechts. Das rechte Sprunggelenk bereite ihm noch Schmerzen und schränke die Gehstrecke ein. Ferner gebe er starke belas- tungsabhängige antero-laterale OSG-Beschwerden an. Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis anhin als ... attestiert (S. 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 9 Im Bericht vom 27. Februar 2018 (BB 6) wurde ein insgesamt zeitgerechter Verlauf nach stabilem Aussenknöchelbruch beschrieben. Die Restbe- schwerden liessen sich durch die anhaltende Heilungs- und Umbauaktivität mit Schmerzhemmung im oberen Sprunggelenk erklären. Diesbezüglich sei eine weiterführende Besserung zu erwarten (S. 2). Zudem wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis zum
- März 2018 attestiert (S. 1). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2018 (AB 82) massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom
- Mai 2017 (AB 56.1) gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 10 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Die Gutachter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorak- ten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerde- führers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvoll- ziehbar begründet. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde (S. 4 BS 4) haben die MEDAS-Gutachter namentlich die vom Beschwerdeführer geklagten Kniebeschwerden berücksichtigt. Der orthopädische Gutachter legte dar, dass die klinische Untersuchung eine Varusstellung beider Knie- gelenke sowie geringe intraartikuläre Ergüsse, jedoch keine Funktions- störung ergeben habe. Die bildgebenden Untersuchungen der Kniegelenke hätten teils höhergradige Knorpelausdünnungen in den gewichtstragenden Arealen gezeigt, womit von einem dauerhaften Schaden auszugehen sei (S. 22 Ziff. 2.3.5). Insbesondere unter Berücksichtigung der erhobenen orthopädischen Befunden kamen die MEDAS-Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) an einem Status nach Schulteroperation beidseits und einer Gonarthrose (Arthrose im Knie) beidseits leidet, dass die angestammte Tätigkeit aufgrund der Fol- gen der Schulteroperation links vom Dezember 2016 derzeit nicht zumutbar ist und dass (in der angestammten Tätigkeit) nach Abschluss der postope- rativen Rehabilitation aufgrund der bestehenden Gonarthrosen eine Ar- beitsunfähigkeit von 50% erwartet werden kann. Ferner haben sie schlüs- sig begründet, dass in einer leichten angepassten (wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden) Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung besteht (S. 30 Ziff. 3, S. 34 Ziff. II 1, S. 36 Ziff. VI). Diese Einschätzung ist nicht nur für sich allein nachvollziehbar und über- zeugend, sondern sie steht im Einklang mit den vorliegenden medizini- schen Akten und dabei insbesondere mit den Berichten des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 3. Oktober 2015 (AB 12.3 S. 2) und der behan- delnden Ärzten der Klinik F.________ vom 18. November 2015 (AB 18 S. 1 ff.), in welchen in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls eine 100%-ige Ar- beitsfähigkeit attestiert worden ist. Daran ändert nichts, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 6. Juni 2016 (AB 31) eine 50%-ige Arbeitsun- fähigkeit attestiert hat, bezieht er sich dabei doch offensichtlich auf die an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 11 gestammte Tätigkeit. Darüber hinaus kam er zum Schluss, dass beim Sit- zen, Stehen und Gehen keine Einschränkungen bestehen (S. 3). Hinweise dafür, dass aufgrund der Schulteroperation vom 14. Dezember 2016 (AB 75 S. 1) eine drei Monate übersteigende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten vorgelegen hat, was zu einer – befristeten – Erhöhung der halben Rente (vgl. E. 4.3.3 hiernach) führen könnte (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), ergeben sich nicht. So be- zieht sich die von den behandelnden Ärzten der Klinik F.________ in den Berichten vom 16. März und 12. Mai 2017 (AB 59 S. 6 f.; 75 S. 7 f.) attes- tierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit als .... Zudem bezeichnete Dr. med. E.________ im Bericht vom 5. Oktober 2017, in welchem er die angestammte Tätigkeit seit dem 14. Oktober 2016 als nicht zumutbar erachtet hat, eine sitzende Tätigkeit als möglich (AB 75 S. 3). Unerheblich ist sodann, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines angeblichen Ereignisses vom 26. September 2016 von der Kranken- Lohnausfallversicherung Taggeldleistungen aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezogen hat (BB 8h). Denn hierfür sind die Einschrän- kungen in der angestammten Tätigkeit massgeblich. Die erhaltenen Tag- geldleistungen sagen damit nichts über die Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit aus. Ebenfalls im Zusammenhang mit der am 22. November 2017 erfolgten Operation am linken Knie und der am 18. Januar 2018 erlittenen undislo- zierten lateralen Malleolarfraktur rechts (BB 7) ist in einer angepassten Tätigkeit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In den beiden Berichten der Klinik F.________ vom 23. und 27. Februar 2018 (BB 6 und 7) wurden einzig in der angestammten Tätigkeit eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert. Dabei wurde eine regelrechte unveränderte Lage der Prothese (BB 7 S. 1) und ein zeitgerechter Verlauf nach stabilem Aus- senknöchelbruch beschrieben. Ferner wurde eine weiterführende Besse- rung erwartet (BB 6 S. 2). Damit ist davon auszugehen, dass die im An- schluss an die Operation vom 22. November 2017 vorübergehend attestier- te vollständige Arbeitsunfähigkeit zwar für die angestammte Tätigkeit län- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 12 gere Zeit angehalten, für eine angepasste Tätigkeit aber nicht mehr als drei Monate gedauert hat. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die angestamm- te Tätigkeit als ... noch zu 50% zumutbar ist, wobei im Zusammenhang mit der Schulteroperation vom 14. Dezember 2016 und der Knieoperation vom
- November 2017 resp. der Malleolarfraktur rechts vom 18. Januar 2018 vorübergehend eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Dagegen ist in einer angepassten leichten Tätigkeit von einer 100%-igen Arbeits- fähigkeit auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln.
- 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der inva- lidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein- kommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzu- stellen (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2, 2014 UV Nr. 1 S. 2 E. 4.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 13 Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im Oktober 2015 (AB 2) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf April 2016 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 4.3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit seine selbständige Erwerbstätig- keit als ... in der bisherigen Art bzw. einem 100%-Pensum weitergeführt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 14 hätte, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt – ohne Invali- dität – erzielten Einkommens festzusetzen ist. Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 31. Oktober 2017 wurde das Valideneinkommen gestützt auf das durchschnittliche Einkom- men des Beschwerdeführers der Jahre 2011 bis 2013 festgelegt (AB 77 S. 4 f. Ziff. 6 f.). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.1.1 hiervor) und wird auch nicht bestritten. Auf das massgebliche Jahr 2016 aufgerechnet ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 115‘564.75 (Fr. 114‘249.-- : 104.2 x 105.4; Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallöhne Männer 2011 – 2017, Tabelle T1.1.10, lit. M [Freiberufliche, wissenschaftliche und techni- sche Tätigkeiten]). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt (AB 77 S. 5 Ziff. 7), weshalb vorab zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel und dabei insbesondere die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglichst zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenaus- schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des un- bestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Ver- hältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeits- markt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Be- triebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von ei- ner gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Entscheid des Bundesge- richts vom 11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.2.1). Entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 15 medizinischen Zumutbarkeitsprofil im MEDAS-Gutachten ist der Beschwer- deführer in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (AB 56.1 S. 30 Ziff. 3). Folglich ist er in der Lage, in einer solchen angepassten Tätigkeit seine Restarbeitsfähigkeit besser zu verwerten als in seinem angestamm- ten Beruf als ..., in welchem er nur noch zu 50% arbeits- und leistungsfähig ist (AB 56.1 S. 30 Ziff. 3 und S. 36 Ziff VI 1). Umstände, die gegen die Auf- gabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sprächen, finden sich nicht. Da- bei ist insbesondere zu beachten, dass der Betrieb angeblich bereits „still- gelegt“ ist (AB 77 S. 3 Ziff. 3.3 f.; vgl. aber prozessleitende Verfügung vom
- Mai 2018 Ziff. 3 Lemma 3 [in den Gerichtsakten]), dies obwohl der Be- schwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage wäre, seinem ange- stammten Beruf zu 50% nachzugehen. Demnach ist ihm ein Berufswechsel resp. die Aufgabe seiner selbstständigen und die Aufnahme einer unselbst- ständigen Tätigkeit zumutbar, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer hat keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen. Damit ist das hypothetische Invalideneinkommen – ausge- hend vom Zumutbarkeitsprofil im MEDAS-Gutachten – anhand des Totals des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art) der Tabelle TA1 (LSE 2014) zu bestimmen, da dem Be- schwerdeführer verschiedene Verweistätigkeiten in diversen Tätigkeitsge- bieten offen stehen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt Fr. 5‘312.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschafts- abteilungen [BUA], Total) und das massgebende Jahr 2016 aufgerechnet, resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 67‘160.75 (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 12 : 103.3 x 104.4 [BFS, Nominallöhne Männer 2011 – 2017 , Tabelle T1.1.10, Total]) im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 15% (AB 77 S. 5 Ziff. 7) trägt allen einkommensbeeinflussenden Aspekten genügend Rechnung. Ein anderweitiger persönlicher oder beruf- licher Umstand, der einen höheren Abzug rechtfertigte, ist nicht ersichtlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 16 und wird auch nicht geltend gemacht. Damit ergibt sich ein Invalidenein- kommen von Fr. 57‘086.65 (Fr. 67‘160.75 x 0.85) im Jahr. 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 115‘564.75 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 57‘086.65 resultiert ein IV-Grad von gerundet 51% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). Selbst wenn der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender im ange- stammten Bereich verbleiben wollte, würde sich am Ergebnis nichts än- dern. Denn diesfalls würde der IV-Grad bei einer 50%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, und damit der Möglichkeit auch weiterhin die Hälfte des früheren Einkommens zu erzielen, gar bloss 50% betragen. Auch dies be- rechtigte den Beschwerdeführer (einzig) zum Bezug der zugesprochenen halben IV-Rente. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerde- führers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: ^ Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 282 IV SCJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. März 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde gemäss Schadenmeldung vom 28. Februar 2015 (Akten der Invali- denversicherung [IV], Antwortbeilage [AB] 12.6) am 13. November 2014 bei der Arbeit zwischen einem ... und einer Wand eingeklemmt. Als betroffener Körperteil wurde die Schulter und als Art der Schädigung ein Sehnenriss angegeben. Der Unfalltaggeld-Versicherer richtete bezüglich dieses Ereig- nisses Taggeldleistungen aus (AB 12.1 S. 1, 12.5). Im Oktober 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das Ereig- nis vom 13. November 2014 bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 2). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medi- zinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei holte sie insbesondere ein polydisziplinäres (internistisches, neurologisches, orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten von den Fachärzten der C.________ (MEDAS) ein (Expertise vom 15. Mai 2017; AB 56.1). Ferner liess sie einen Ab- klärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen (AB 77). Gestützt auf die getätigten Erhebungen sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2018 (AB 82) – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 78) – ab 1. April 2016 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 51% eine halbe IV-Rente zu. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar lic. iur. B.________, am 16. April 2018 Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren:
1. Die Verfügung vom 16. März 2018 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei rückwirkend seit Anspruchsbeginn eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 3
3. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar lic. iur. B.________ als Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 16. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen, zog dieser das be- sagte Gesuch am 7. Juni 2018 zurück. Daraufhin wurde das Verfahren be- treffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2018 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. März 2018 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 5 wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Am 27. Januar 2015 wurde die rechte Schulter des Beschwerdefüh- rers operativ saniert (AB 12.3 S. 17). Im Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 28. Januar 2015 (AB 12.3 S. 15 f.) wurden im Wesentli- chen eine traumatische Supraspinatussehnenruptur, eine Tenopathie der langen Bicepssehne und eine kleine Subscapularisoberrandläsion Schulter rechts diagnostiziert (S. 15). Ferner wurde vom 28. Januar bis 15. März 2015 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 16).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 6 3.1.2 Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 3. Oktober 2015 (AB 12.3 S. 2) aus, auf- grund der Schmerzen beständen eine eingeschränkte Beweglichkeit und eine verminderte Kraft der rechten Schulter. In einer Arbeit im Büro ohne repetitives Heben des rechten Armes über 90 Grad und ohne Heben von schweren Lasten bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei grundsätzlich gut. Mit einer Wiederherstellung der Schulter sei ca. ein Jahr postoperativ zu rechnen. 3.1.3 Im Bericht der Klinik F.________ vom 18. November 2015 (AB 18 S. 1 ff.) wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine traumati- sche Supraspinatussehnenruptur, eine Tendinopathie der langen Biceps- sehne, eine kleine Subscapularisoberrandläsion Schulter rechts sowie der Verdacht auf einen beginnenden Morbus Sudeck Hand rechts postoperativ und auf ein subacromiales Impingement-Syndrom Schulter links diagnosti- ziert (S. 1). Einschränkungen bestünden im Rahmen beider Schul- tern/Arme, insbesondere bei Überkopfarbeiten sowie beim Heben und Tra- gen von körperfernen Gegenständen. Gehende und sitzende Tätigkeiten seien ohne Einschränkungen möglich. Konzentrations-, Auffassungs- und Anpassungsvermögen seien ebenfalls nicht eingeschränkt (S. 2). 3.1.4 Dr. med. E.________ bezeichnete den Gesundheitszustand im Be- richt vom 6. Juni 2016 (AB 31) als stationär. Neu bestehe ein subacromia- les Impingement links (S. 2). Die Beweglichkeit und die Kraft beider Schul- tern seien eingeschränkt. Der Beschwerdeführer leide bei der Arbeit an Schmerzen. Gewisse Arbeiten seien nicht oder nur verlangsamt möglich, wodurch das Arbeitstempo reduziert sei. Für Überkopfarbeiten und Heben von Lasten benötige er eine Hilfsperson. In der bisherigen Tätigkeit beste- he aktuell eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Beim Sitzen, Stehen und Gehen bestünden keine Einschränkungen (S. 3). 3.1.5 Im Bericht der Klinik F.________ vom 16. März 2017 (AB 59 S. 6 f.) wurde ein Status drei Monate nach Schulterarthroskopie links, nach Teno- tomie der langen Bicepssehne und nach subacromialer Dekompression und Seit-zu-Seit-Naht der U-förmigen Supraspinatussehnenpartialruptur bei U-förmiger Unterflächenpartialruptur und ausgeprägter Tenopathie der lan- gen Bicepssehne diagnostiziert (S. 6). Bezüglich der Schulter bestehe eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 7 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, speziell in einem Beruf mit häufigem Arbeiten oberhalb der Horizontalen. Aufgrund der Gesamtsituation mit Rücken- und Kniebeschwerden müsse die Arbeitsfähigkeit jedoch im Gesamtkontext beurteilt werden (S. 7). In einem weiteren Bericht vom 12. Mai 2017 (AB 75 S. 7 f.) wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 29. Mai 2017 attestiert. Danach sei eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50% denkbar, jedoch aufgrund der Gesamtsituation nicht realistisch (S. 8). 3.1.6 Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer durch die Fachärzte der MEDAS polydisziplinär begutachtet. In der Expertise vom 15. Mai 2017 (AB 56.1) wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Schulteroperation beidseits mit residueller Funktionsstörung links mehr als rechts und eine Gonarthrose beidseits diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas aufgeführt (S. 34 Ziff. III 1 f.). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer klage vorrangig über lumbale Beschwerden mit gelegentlicher Ausstrahlung in das rechte Bein. Diesbezüglich zeige das angefertigte MRI der LWS Facet- tengelenksarthrosen und Diskusprotrusionen ohne Tangierung neuronaler Strukturen. Hinsichtlich der geklagten Schmerzen im Bereich beider Knie- gelenke habe die klinische Untersuchung eine Varusstellung beider Knie- gelenke sowie geringe intraartikuläre Ergüsse, jedoch keine Funktions- störung ergeben. Die angefertigten MRI der Kniegelenke zeigten teils höhergradige Knorpelausdünnungen in den gewichtstragenden Arealen femorotibial, teils aber auch retropatellar. Hier sei von einem dauerhaften, unumkehrbaren gesundheitlichen Schaden auszugehen. Das postoperative klinische Ergebnis der rechten Schulter sei als gut einzustufen. Linksseitig bestehe noch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung, wobei pro- gnostisch innerhalb von sechs bis zwölf Monaten mit einer deutlichen Funk- tionszunahme zu rechnen sei (S. 22 Ziff. 2.3.5). Aufgrund der vor kurzem durchgeführten Schulteroperation links sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als ... vorerst für ca. weitere vier Monate zu 0% arbeitsfähig. Dauerhaft bestehe aufgrund der beidseitigen Gonarthrose in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% (Pensum 100%,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 8 Rendement 50%), da diese ein häufiges Besteigen von Leitern und Gerüs- ten beinhalte. Für leichte körperliche Arbeiten, überwiegend in wechselbe- lastenden Körperhaltungen, sei der Beschwerdeführer dagegen zu 100% arbeitsfähig, da die objektiven Befunde eine ausreichende Beweglichkeit zeigten, was durch eine Gewichtsreduktion nochmals unterstützt werden könne (S. 23). Aus internistischer, aus neurologischer und aus psychiatri- scher Sicht wurden dagegen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt (S. 11 Ziff. 2.1.4, S. 16 f. Ziff. 2.2.4, S. 28 f. Ziff. 2.4.4). Aus polydisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die angestammte (und jede vergleichbare) Tätigkeit derzeit nicht mehr zumut- bar sei, wobei mit einer Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 50% (Pensum 100%, Rendement 50%) in ca. vier Monaten zu rechnen sei. In einer angepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwie- gend sitzenden) Tätigkeit bestehe dagegen eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 3 und S. 36 Ziff. VI 1 f.). 3.1.7 Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 5. Oktober 2017 (AB 75 S. 1 ff.) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Schulteroperation links am 14. Dezember 2016, eine Pangonarthrose rechts und degenerative Veränderungen der LWS (S. 2 Ziff. 3). In beiden Schultern bestünden eine verminderte Belastbarkeit und Kraft. Zudem leide der Beschwerdeführer an Schmerzen in der linken Schulter. Neu klage er zudem über Schmerzen im rechten Knie bei Belastung. Die angestammte Tätigkeit sei weiterhin unzumutbar. Sitzende Tätigkeiten seien dagegen möglich ohne Arbeiten mit Heben über Schulterhöhe und ohne längeres Gehen (S. 3 Ziff. 12 – 14). 3.1.8 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht der Klinik F.________ vom 23. Februar 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 7) wurden ein Status drei Monate nach Einsetzen einer Knietotalprothese rechts vom
22. November 2017 und eine undislozierte laterale Malleolarfraktur rechts vom 18. Januar 2018 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer berichte über einen guten Verlauf Knie rechts. Das rechte Sprunggelenk bereite ihm noch Schmerzen und schränke die Gehstrecke ein. Ferner gebe er starke belas- tungsabhängige antero-laterale OSG-Beschwerden an. Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis anhin als ... attestiert (S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 9 Im Bericht vom 27. Februar 2018 (BB 6) wurde ein insgesamt zeitgerechter Verlauf nach stabilem Aussenknöchelbruch beschrieben. Die Restbe- schwerden liessen sich durch die anhaltende Heilungs- und Umbauaktivität mit Schmerzhemmung im oberen Sprunggelenk erklären. Diesbezüglich sei eine weiterführende Besserung zu erwarten (S. 2). Zudem wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis zum
31. März 2018 attestiert (S. 1). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2018 (AB 82) massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom
15. Mai 2017 (AB 56.1) gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 10 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Die Gutachter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorak- ten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerde- führers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvoll- ziehbar begründet. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde (S. 4 BS 4) haben die MEDAS-Gutachter namentlich die vom Beschwerdeführer geklagten Kniebeschwerden berücksichtigt. Der orthopädische Gutachter legte dar, dass die klinische Untersuchung eine Varusstellung beider Knie- gelenke sowie geringe intraartikuläre Ergüsse, jedoch keine Funktions- störung ergeben habe. Die bildgebenden Untersuchungen der Kniegelenke hätten teils höhergradige Knorpelausdünnungen in den gewichtstragenden Arealen gezeigt, womit von einem dauerhaften Schaden auszugehen sei (S. 22 Ziff. 2.3.5). Insbesondere unter Berücksichtigung der erhobenen orthopädischen Befunden kamen die MEDAS-Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) an einem Status nach Schulteroperation beidseits und einer Gonarthrose (Arthrose im Knie) beidseits leidet, dass die angestammte Tätigkeit aufgrund der Fol- gen der Schulteroperation links vom Dezember 2016 derzeit nicht zumutbar ist und dass (in der angestammten Tätigkeit) nach Abschluss der postope- rativen Rehabilitation aufgrund der bestehenden Gonarthrosen eine Ar- beitsunfähigkeit von 50% erwartet werden kann. Ferner haben sie schlüs- sig begründet, dass in einer leichten angepassten (wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden) Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung besteht (S. 30 Ziff. 3, S. 34 Ziff. II 1, S. 36 Ziff. VI). Diese Einschätzung ist nicht nur für sich allein nachvollziehbar und über- zeugend, sondern sie steht im Einklang mit den vorliegenden medizini- schen Akten und dabei insbesondere mit den Berichten des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 3. Oktober 2015 (AB 12.3 S. 2) und der behan- delnden Ärzten der Klinik F.________ vom 18. November 2015 (AB 18 S. 1 ff.), in welchen in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls eine 100%-ige Ar- beitsfähigkeit attestiert worden ist. Daran ändert nichts, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 6. Juni 2016 (AB 31) eine 50%-ige Arbeitsun- fähigkeit attestiert hat, bezieht er sich dabei doch offensichtlich auf die an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 11 gestammte Tätigkeit. Darüber hinaus kam er zum Schluss, dass beim Sit- zen, Stehen und Gehen keine Einschränkungen bestehen (S. 3). Hinweise dafür, dass aufgrund der Schulteroperation vom 14. Dezember 2016 (AB 75 S. 1) eine drei Monate übersteigende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten vorgelegen hat, was zu einer – befristeten – Erhöhung der halben Rente (vgl. E. 4.3.3 hiernach) führen könnte (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), ergeben sich nicht. So be- zieht sich die von den behandelnden Ärzten der Klinik F.________ in den Berichten vom 16. März und 12. Mai 2017 (AB 59 S. 6 f.; 75 S. 7 f.) attes- tierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit als .... Zudem bezeichnete Dr. med. E.________ im Bericht vom 5. Oktober 2017, in welchem er die angestammte Tätigkeit seit dem 14. Oktober 2016 als nicht zumutbar erachtet hat, eine sitzende Tätigkeit als möglich (AB 75 S. 3). Unerheblich ist sodann, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines angeblichen Ereignisses vom 26. September 2016 von der Kranken- Lohnausfallversicherung Taggeldleistungen aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezogen hat (BB 8h). Denn hierfür sind die Einschrän- kungen in der angestammten Tätigkeit massgeblich. Die erhaltenen Tag- geldleistungen sagen damit nichts über die Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit aus. Ebenfalls im Zusammenhang mit der am 22. November 2017 erfolgten Operation am linken Knie und der am 18. Januar 2018 erlittenen undislo- zierten lateralen Malleolarfraktur rechts (BB 7) ist in einer angepassten Tätigkeit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In den beiden Berichten der Klinik F.________ vom 23. und 27. Februar 2018 (BB 6 und 7) wurden einzig in der angestammten Tätigkeit eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert. Dabei wurde eine regelrechte unveränderte Lage der Prothese (BB 7 S. 1) und ein zeitgerechter Verlauf nach stabilem Aus- senknöchelbruch beschrieben. Ferner wurde eine weiterführende Besse- rung erwartet (BB 6 S. 2). Damit ist davon auszugehen, dass die im An- schluss an die Operation vom 22. November 2017 vorübergehend attestier- te vollständige Arbeitsunfähigkeit zwar für die angestammte Tätigkeit län-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 12 gere Zeit angehalten, für eine angepasste Tätigkeit aber nicht mehr als drei Monate gedauert hat. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die angestamm- te Tätigkeit als ... noch zu 50% zumutbar ist, wobei im Zusammenhang mit der Schulteroperation vom 14. Dezember 2016 und der Knieoperation vom
22. November 2017 resp. der Malleolarfraktur rechts vom 18. Januar 2018 vorübergehend eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Dagegen ist in einer angepassten leichten Tätigkeit von einer 100%-igen Arbeits- fähigkeit auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der inva- lidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein- kommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzu- stellen (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2, 2014 UV Nr. 1 S. 2 E. 4.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 13 Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im Oktober 2015 (AB 2) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf April 2016 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 4.3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit seine selbständige Erwerbstätig- keit als ... in der bisherigen Art bzw. einem 100%-Pensum weitergeführt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 14 hätte, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt – ohne Invali- dität – erzielten Einkommens festzusetzen ist. Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 31. Oktober 2017 wurde das Valideneinkommen gestützt auf das durchschnittliche Einkom- men des Beschwerdeführers der Jahre 2011 bis 2013 festgelegt (AB 77 S. 4 f. Ziff. 6 f.). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.1.1 hiervor) und wird auch nicht bestritten. Auf das massgebliche Jahr 2016 aufgerechnet ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 115‘564.75 (Fr. 114‘249.-- : 104.2 x 105.4; Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallöhne Männer 2011 – 2017, Tabelle T1.1.10, lit. M [Freiberufliche, wissenschaftliche und techni- sche Tätigkeiten]). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt (AB 77 S. 5 Ziff. 7), weshalb vorab zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel und dabei insbesondere die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglichst zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenaus- schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des un- bestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Ver- hältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeits- markt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Be- triebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von ei- ner gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Entscheid des Bundesge- richts vom 11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.2.1). Entsprechend dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 15 medizinischen Zumutbarkeitsprofil im MEDAS-Gutachten ist der Beschwer- deführer in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (AB 56.1 S. 30 Ziff. 3). Folglich ist er in der Lage, in einer solchen angepassten Tätigkeit seine Restarbeitsfähigkeit besser zu verwerten als in seinem angestamm- ten Beruf als ..., in welchem er nur noch zu 50% arbeits- und leistungsfähig ist (AB 56.1 S. 30 Ziff. 3 und S. 36 Ziff VI 1). Umstände, die gegen die Auf- gabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sprächen, finden sich nicht. Da- bei ist insbesondere zu beachten, dass der Betrieb angeblich bereits „still- gelegt“ ist (AB 77 S. 3 Ziff. 3.3 f.; vgl. aber prozessleitende Verfügung vom
23. Mai 2018 Ziff. 3 Lemma 3 [in den Gerichtsakten]), dies obwohl der Be- schwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage wäre, seinem ange- stammten Beruf zu 50% nachzugehen. Demnach ist ihm ein Berufswechsel resp. die Aufgabe seiner selbstständigen und die Aufnahme einer unselbst- ständigen Tätigkeit zumutbar, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer hat keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen. Damit ist das hypothetische Invalideneinkommen – ausge- hend vom Zumutbarkeitsprofil im MEDAS-Gutachten – anhand des Totals des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art) der Tabelle TA1 (LSE 2014) zu bestimmen, da dem Be- schwerdeführer verschiedene Verweistätigkeiten in diversen Tätigkeitsge- bieten offen stehen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt Fr. 5‘312.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschafts- abteilungen [BUA], Total) und das massgebende Jahr 2016 aufgerechnet, resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 67‘160.75 (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 12 : 103.3 x 104.4 [BFS, Nominallöhne Männer 2011 – 2017, Tabelle T1.1.10, Total]) im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 15% (AB 77 S. 5 Ziff. 7) trägt allen einkommensbeeinflussenden Aspekten genügend Rechnung. Ein anderweitiger persönlicher oder beruf- licher Umstand, der einen höheren Abzug rechtfertigte, ist nicht ersichtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 16 und wird auch nicht geltend gemacht. Damit ergibt sich ein Invalidenein- kommen von Fr. 57‘086.65 (Fr. 67‘160.75 x 0.85) im Jahr. 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 115‘564.75 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 57‘086.65 resultiert ein IV-Grad von gerundet 51% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). Selbst wenn der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender im ange- stammten Bereich verbleiben wollte, würde sich am Ergebnis nichts än- dern. Denn diesfalls würde der IV-Grad bei einer 50%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, und damit der Möglichkeit auch weiterhin die Hälfte des früheren Einkommens zu erzielen, gar bloss 50% betragen. Auch dies be- rechtigte den Beschwerdeführer (einzig) zum Bezug der zugesprochenen halben IV-Rente. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2018, IV/2018/282, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerde- führers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: ^ Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.