Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018
Sachverhalt
A. Am 6. November 2017 führte die B.________ im Auftrag der Ausgleichs- kasse Berner Arbeitgeber (nachfolgend AKBA oder Beschwerdegegnerin) bei der C.________ SA in … eine ordentliche Arbeitgeberkontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 durch (Akten der AKBA im Verfahren AVS/2018/… [act. III] 1). Anlässlich der Revision wurden (im Grundsatz) keine Differenzen festgestellt. Der zuständige Revi- sor der B.________ stellte jedoch fest, dass in den Beitragsjahren 2014, 2015 und 2016 an Herrn A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) Zahlungen ausgerichtet wurden über welche nicht abge- rechnet worden war. Mit Verfügung vom 21. November 2017 (act. III 2a) forderte die AKBA von der C.________ SA für den Versicherten für die Jahre 2014, 2015 und 2016 rückwirkend sozialversicherungsrechtliche Bei- träge (AHV, IV, EO, ALV und Familienzulagen) inkl. Zins und Verwaltungs- kosten im Umfang von Fr. 40‘510.80 nach, was die AKBA auf Einsprache hin (act. III 3) mit Entscheid vom 28. Februar 2018 (act. III 5 bzw. Akten der AKBA im Verfahren AHV/2018/274 [act. II ] 4) bestätigte. Die hiergegen von der C.________ SA am 16. April 2018 (act. III 6) erhobene Beschwerde zog diese am 21. Juni 2018 wieder zurück. Die für französischsprachige Geschäfte zuständige Abteilung des Verwaltungsgerichts schrieb in der Folge das unter der Nummer AVS/2018/… registrierte Verfahren mit Urteil vom 27. Juni 2018 als erledigt ab. B. Am 13. April 2018 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (act. II 4) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids als Selbstständiger- werbender eingestuft zu werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2019, AHV/18/274, Seite 3 Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer AHV/2018/274 registriert. In der Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 21. Novem- ber 2017 (act. III 2a) bestätigende Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (act. II 4). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C.________ SA in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zu Recht als unselbstständige Erwerbstätigkeit quali- fiziert und die bezahlten Rechnungen und Honorare der C.________ SA somit als beitragspflichtiges Einkommen erfasst und gestützt darauf AHV-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2019, AHV/18/274, Seite 4 /IV-/EO-/ALV- sowie FAK-Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘510.80 (inkl. Zinsen und Verwaltungskosten) nachgefordert hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies einzig vom Grundsatz her und es beste- hen keine Anhaltspunkte, dass die Erfassung in masslicher Hinsicht unrich- tig erfolgt wäre.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
E. 2.2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2019, AHV/18/274, Seite 5 rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person je- weils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurtei- len. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkre- ten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112).
E. 2.2.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein- geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Ri- siko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Ab- hängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig aus- geübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses ei- ne ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitneh- mers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).
E. 2.2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2019, AHV/18/274, Seite 6
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist – wie erwähnt –, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner für die C.________ SA in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ausgeübten Tätigkeit als Selbstständigerwerbender oder als Un- selbstständigerwerbender zu betrachten ist. Gemäss der Bestätigung der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsan- stalt Zürich (SVA Zürich) vom 16. Mai 2018 (act. II 6b) war der Beschwer- deführer vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 bei dieser als Nich- terwerbstätiger angeschlossen und hat vom 1. Oktober 2002 bis zum
31. Dezember 2013 als Selbstständigerwerbender die Sozialversicherungs- beiträge abgerechnet. Per 31. Dezember 2013 erfolgte infolge Wegzugs in den Kanton Bern der Austritt bei der SVA Zürich. Ab Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer diverse Male von der AHV-Stelle … erfolglos ange- schrieben, er solle ihr Unterlagen zur Prüfung des Status einreichen. We- gen Untätigkeit des Beschwerdeführers auferlegte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) diesem in der Folge eine Ordnungsbusse von Fr. 250.-- und erfasste ihn von Amtes wegen als Nichterwerbstätigen (act. II 7). Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Tätigkeit des Beschwerde- führers für die C.________ SA erfuhr, war ohne Weiteres klar, dass die bisherige Erfassung als Nichterwerbstätiger in den Jahren 2014, 2015 und 2016 – aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers – un- richtig war und sie durfte ohne Weiteres über dessen Beitragsstatut hin- sichtlich der Tätigkeit für die C.________ SA neu befinden. Ob er daneben
– in einem kleinen Umfang – als Selbstständigerwerbender einzustufen ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (act. II 4) sowie in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 zutref- fend darlegt, war der Beschwerdeführer als eigentlicher „Subunternehmer“ im Auftrag der C.________ SA bzw. als „Selbstausleiher“ für diese tätig. Wie er in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 2.2) selbst ausführt, kamen Verant- wortliche der C.________ SA jeweils auf den … vorbei, so dass ein Unter- ordnungsverhältnis samt Weisungspflicht bestand. Auch hatte er die C.________ SA jeweils zu informieren. Die Höhe der erzielten Honorare (Einkommen) lassen sodann klar darauf schliessen, dass er seine Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2019, AHV/18/274, Seite 7 für die C.________ SA als Haupterwerb ausgeführt hat. So erhielt er im Jahr 2014 fast 80% und in den Jahren 2015 und 2016 rund 98% seiner Einkommen von der C.________ SA (vgl. act. II 10). Der Beschwerdeführer war somit von dieser wirtschaftlich wie auch arbeitsorganisatorisch abhän- gig. Das wirtschaftliche Risiko erschöpfte sich darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses bei der C.________ SA eine ähnliche Situation eingetreten wäre, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Kosten für den Kauf von neuen Maschinen, Kleinmaterial sowie das Benützen des eigenen Fahrzeuges (vgl. Be- schwerde S. 2) – was auch im Zusammenhang mit seiner offenbar dane- ben noch ausgeübten geringen selbstständigen Erwerbstätigkeit steht – stellen denn auch „Allgemeine Kosten“ resp. Unkosten dar, welche gemäss den Angaben der C.________ SA neben den anfallenden Sozialnebenleis- tungen im Stundenlohnansatz von Fr. 55.-- abgegolten wurden (vgl. act. III 3). Da die C.________ SA dem Beschwerdeführerin diese „Allgemeinen Kosten“ mit dem Stundenlohn von Fr. 55.-- mitvergütete, musste er auch die Kosten nicht selber tragen, welche bei einer selbstständigen Tätigkeit unabhängig vom Arbeitserfolg angefallen wären. Der Beschwerdeführer hat sich zudem für die Jahre 2014, 2015 und 2016 nie bei der AKB als Selbst- ständigerwerbender angemeldet (vgl. Schreiben der AKB vom 11. Januar 2018 [act. II 7]). Erst Anfang 2018 gründete er eine GmbH und am 15. Fe- bruar 2018 (act. II 8) erfolgte die entsprechende Anmeldung als Selbst- ständigerwerbender.
E. 3.2 Aufgrund des Dargelegten überwiegen die Merkmale einer un- selbstständigen Erwerbstätigkeit klar. Die beschwerdeweisen Ausführun- gen ändern daran nichts. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. Februar 2018 (act. II 4) erweist sich demnach als korrekt und der Be- schwerdeführer gilt für die Jahre 2014, 2015 und 2016 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die C.________ SA als Unselbstständigerwerbender. Die Be- schwerde vom 13. April 2018 ist offensichtlich unbegründet und abzuwei- sen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2019, AHV/18/274, Seite 8
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 274 AHV KNB/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juni 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2019, AHV/18/274, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 6. November 2017 führte die B.________ im Auftrag der Ausgleichs- kasse Berner Arbeitgeber (nachfolgend AKBA oder Beschwerdegegnerin) bei der C.________ SA in … eine ordentliche Arbeitgeberkontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 durch (Akten der AKBA im Verfahren AVS/2018/… [act. III] 1). Anlässlich der Revision wurden (im Grundsatz) keine Differenzen festgestellt. Der zuständige Revi- sor der B.________ stellte jedoch fest, dass in den Beitragsjahren 2014, 2015 und 2016 an Herrn A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) Zahlungen ausgerichtet wurden über welche nicht abge- rechnet worden war. Mit Verfügung vom 21. November 2017 (act. III 2a) forderte die AKBA von der C.________ SA für den Versicherten für die Jahre 2014, 2015 und 2016 rückwirkend sozialversicherungsrechtliche Bei- träge (AHV, IV, EO, ALV und Familienzulagen) inkl. Zins und Verwaltungs- kosten im Umfang von Fr. 40‘510.80 nach, was die AKBA auf Einsprache hin (act. III 3) mit Entscheid vom 28. Februar 2018 (act. III 5 bzw. Akten der AKBA im Verfahren AHV/2018/274 [act. II ] 4) bestätigte. Die hiergegen von der C.________ SA am 16. April 2018 (act. III 6) erhobene Beschwerde zog diese am 21. Juni 2018 wieder zurück. Die für französischsprachige Geschäfte zuständige Abteilung des Verwaltungsgerichts schrieb in der Folge das unter der Nummer AVS/2018/… registrierte Verfahren mit Urteil vom 27. Juni 2018 als erledigt ab. B. Am 13. April 2018 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (act. II 4) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids als Selbstständiger- werbender eingestuft zu werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2019, AHV/18/274, Seite 3 Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer AHV/2018/274 registriert. In der Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 21. Novem- ber 2017 (act. III 2a) bestätigende Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (act. II 4). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C.________ SA in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zu Recht als unselbstständige Erwerbstätigkeit quali- fiziert und die bezahlten Rechnungen und Honorare der C.________ SA somit als beitragspflichtiges Einkommen erfasst und gestützt darauf AHV-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2019, AHV/18/274, Seite 4 /IV-/EO-/ALV- sowie FAK-Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘510.80 (inkl. Zinsen und Verwaltungskosten) nachgefordert hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies einzig vom Grundsatz her und es beste- hen keine Anhaltspunkte, dass die Erfassung in masslicher Hinsicht unrich- tig erfolgt wäre. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 2.2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2019, AHV/18/274, Seite 5 rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person je- weils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurtei- len. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkre- ten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). 2.2.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein- geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Ri- siko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Ab- hängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig aus- geübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses ei- ne ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitneh- mers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2019, AHV/18/274, Seite 6 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist – wie erwähnt –, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner für die C.________ SA in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ausgeübten Tätigkeit als Selbstständigerwerbender oder als Un- selbstständigerwerbender zu betrachten ist. Gemäss der Bestätigung der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsan- stalt Zürich (SVA Zürich) vom 16. Mai 2018 (act. II 6b) war der Beschwer- deführer vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 bei dieser als Nich- terwerbstätiger angeschlossen und hat vom 1. Oktober 2002 bis zum
31. Dezember 2013 als Selbstständigerwerbender die Sozialversicherungs- beiträge abgerechnet. Per 31. Dezember 2013 erfolgte infolge Wegzugs in den Kanton Bern der Austritt bei der SVA Zürich. Ab Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer diverse Male von der AHV-Stelle … erfolglos ange- schrieben, er solle ihr Unterlagen zur Prüfung des Status einreichen. We- gen Untätigkeit des Beschwerdeführers auferlegte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) diesem in der Folge eine Ordnungsbusse von Fr. 250.-- und erfasste ihn von Amtes wegen als Nichterwerbstätigen (act. II 7). Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Tätigkeit des Beschwerde- führers für die C.________ SA erfuhr, war ohne Weiteres klar, dass die bisherige Erfassung als Nichterwerbstätiger in den Jahren 2014, 2015 und 2016 – aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers – un- richtig war und sie durfte ohne Weiteres über dessen Beitragsstatut hin- sichtlich der Tätigkeit für die C.________ SA neu befinden. Ob er daneben
– in einem kleinen Umfang – als Selbstständigerwerbender einzustufen ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (act. II 4) sowie in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 zutref- fend darlegt, war der Beschwerdeführer als eigentlicher „Subunternehmer“ im Auftrag der C.________ SA bzw. als „Selbstausleiher“ für diese tätig. Wie er in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 2.2) selbst ausführt, kamen Verant- wortliche der C.________ SA jeweils auf den … vorbei, so dass ein Unter- ordnungsverhältnis samt Weisungspflicht bestand. Auch hatte er die C.________ SA jeweils zu informieren. Die Höhe der erzielten Honorare (Einkommen) lassen sodann klar darauf schliessen, dass er seine Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2019, AHV/18/274, Seite 7 für die C.________ SA als Haupterwerb ausgeführt hat. So erhielt er im Jahr 2014 fast 80% und in den Jahren 2015 und 2016 rund 98% seiner Einkommen von der C.________ SA (vgl. act. II 10). Der Beschwerdeführer war somit von dieser wirtschaftlich wie auch arbeitsorganisatorisch abhän- gig. Das wirtschaftliche Risiko erschöpfte sich darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses bei der C.________ SA eine ähnliche Situation eingetreten wäre, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Kosten für den Kauf von neuen Maschinen, Kleinmaterial sowie das Benützen des eigenen Fahrzeuges (vgl. Be- schwerde S. 2) – was auch im Zusammenhang mit seiner offenbar dane- ben noch ausgeübten geringen selbstständigen Erwerbstätigkeit steht – stellen denn auch „Allgemeine Kosten“ resp. Unkosten dar, welche gemäss den Angaben der C.________ SA neben den anfallenden Sozialnebenleis- tungen im Stundenlohnansatz von Fr. 55.-- abgegolten wurden (vgl. act. III 3). Da die C.________ SA dem Beschwerdeführerin diese „Allgemeinen Kosten“ mit dem Stundenlohn von Fr. 55.-- mitvergütete, musste er auch die Kosten nicht selber tragen, welche bei einer selbstständigen Tätigkeit unabhängig vom Arbeitserfolg angefallen wären. Der Beschwerdeführer hat sich zudem für die Jahre 2014, 2015 und 2016 nie bei der AKB als Selbst- ständigerwerbender angemeldet (vgl. Schreiben der AKB vom 11. Januar 2018 [act. II 7]). Erst Anfang 2018 gründete er eine GmbH und am 15. Fe- bruar 2018 (act. II 8) erfolgte die entsprechende Anmeldung als Selbst- ständigerwerbender. 3.2 Aufgrund des Dargelegten überwiegen die Merkmale einer un- selbstständigen Erwerbstätigkeit klar. Die beschwerdeweisen Ausführun- gen ändern daran nichts. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. Februar 2018 (act. II 4) erweist sich demnach als korrekt und der Be- schwerdeführer gilt für die Jahre 2014, 2015 und 2016 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die C.________ SA als Unselbstständigerwerbender. Die Be- schwerde vom 13. April 2018 ist offensichtlich unbegründet und abzuwei- sen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2019, AHV/18/274, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.