Verfügung vom 9. März 2018
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin), Mutter zweier in den Jahren 2000 und 2002 geborener Kinder und bis August 2013 im Rahmen eines 50%-Pensums als Mitarbeiterin … im C.________ bzw. seit Herbst 2016 in einem 30%-Pensum bei der D.________ erwerbstätig, meldete sich im Februar 2013 unter Hinweis auf ein seit Oktober 2012 bestehendes „Burnout“ bei der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1; 8; 22.10; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8; Beschwerde vom 12. April 2018, S. 4). Nachdem die IVB erwerbliche Abklärungen getätigt, Berichte behandelnder Ärzte beigezogen und die Akten des Krankentaggeldversicherers, u.a. be- inhaltend eine „Second opinion zur aktuellen Arbeitsfähigkeit“ von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 22.7), eingeholt hatte, verneinte sie mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 27) mangels Vorliegens einer Invalidität im Rechtssinne einen Anspruch auf Leistungen der IV. B. Im März 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen eines im Dezember 2014 erfolgten operativen Eingriffs an der Halswir- belsäule (HWS) sowie eine allgemeine Schwächung „durch Burnout“ erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 29). Gegen den von der IVB daraufhin erlassenen Vorbescheid vom 12. Juni 2015 (act. II 38), mit wel- chem sie das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht stellte, liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 39). In der Folge klärte die IVB den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, zog Berichte behandeln- der Ärzte und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 46; 51; 58 f.) bei und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 60). Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2017 (act. II 61) stellte die IVB der Versicherten bei einem nach Massgabe der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 3 gemischten Methode (Erwerb: 50%; Haushalt: 50%) ermittelten Invali- ditätsgrad von 11% die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 71), woraufhin die IVB beim RAD sowie beim Abklärungsdienst eine Stellungnahme einholte (act. II 76; 78). Mit Verfügung vom 9. März 2018 (act. II 79) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 12. April 2018 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgen- den Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 9. März 2018 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe, je nach Berück- sichtigung der Einwände eine Viertels-IV-Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei das Dossier zur Bestimmung des IV-Grades und al- lenfalls für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden An- walts als Rechtsvertreter.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit weiterer Eingabe vom 25. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin – entsprechend der Aufforderung im Rahmen der prozessleitenden Verfü- gung vom 16. April 2018 – weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkun- gen ein, welche der Beschwerdegegnerin in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 4
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. März 2018 (act. II 79). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 6 der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom März 2015 (act. II
29) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu über- prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeit- punkte bilden die Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 27) – mit der ein Leistungsanspruch mangels Vorliegens einer Invalidität verneint wurde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 7
– und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 9. März 2018 (vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.2 In der Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 27) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die zu Handen des Krankentaggeldversiche- rers erstellte und auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden „Se- cond Opinion zur aktuellen Arbeitsfähigkeit“ von Dr. med. E.________ vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 Juli 2013 (act. II 22.7) ab. Dieser diagnostizierte eine depressive Episo- de, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) bei psychosozialen Belastungen (Trennung/Scheidung, Alleinerziehend, finanzielle Sorgen, berufliche und private Aufgaben, Belästigung etc. [S. 2]). Da es im Mai 2013 zu einer sub- jektiven Verbesserung gekommen, die Sitzungsfrequenz gesenkt und die Medikation abgesetzt worden sei, sei ab Juni 2013 von keiner Arbeitsun- fähigkeit mehr auszugehen (S. 5). 3.3 Bei Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 9. März 2018 (act. II 79; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Bericht vom 16. Februar 2015 (act. II 30 S. 1) die Diagnose „6 Wochen nach ACIF [anterior cervical interbody fusion] C6/7 bei St. n. Foraminalstenosen und zervikobrachialem Schmerzsyndrom C6/7 bds. linksbetont“ fest. Die zum Teil invalidisierenden Schmerzen seien regredient; was die Beschwerdeführerin noch spüre, seien Verspannungen im Nacken. Da sie bis vor ihrem Burnout im … gearbeitet habe, könne sie langfristig nicht mehr in die angestammte Tätigkeit zurückkehren und eine Umschulung sei zu empfehlen. Mit weiterem Bericht vom 12. Juni 2015 (act. II 39 S. 3 f.) hielt Dr. med. F.________ fest, der Beschwerdeführerin sei es eigentlich recht gut ge- gangen, sie habe ein Aufbautraining durchführen können. Sie habe nun aber zeitweise wieder Rückschläge erlitten, mit am Sonntag Kopfaufprall mit massiven Nackenbeschwerden und Verkrampfung, sodass sie wieder Schmerzmittel habe einnehmen müssen. Die Beschwerdeführerin sei auch verzweifelt, da sie eine Ablehnung von der IV erhalten habe. Es präsentiere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 8 sich unverändert eine gute Lage des Cages C6/7 und es bestehe kein Hin- weis für eine Lockerung oder sekundäre Dislokation. Es beständen be- kannte Diskopathien C5/6, C4/5 und C3/4. In der Beurteilung hielt Dr. med. F.________ fest, die Beschwerdeführerin „dürfte sich die kranialen An- schlusssegmente bei diesem Kopfanprall traumatisiert haben“, was ihren aktuell heftigen Leidensdruck erkläre (S. 3). Mit Bericht vom 25. September 2015 (act. II 42 S. 2 f.) hielt Dr. med. F.________ die folgenden Diagnosen fest (S. 2): • 9 Monate nach ACIF C6/7 bei Status nach zervikobrachialem Schmerzsyndrom C7 beidseits. Multietagere Diskopathien C3-C6 mit leichten Foraminalstenosen C3-C6 rechtsbetont • Chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit/bei: o Diskopathie L4/5 mit rezessaler Stenose L4/5 beidseits und Anulusriss L4/5 o Diskopathie und Diskusprotrusion L5/S1 Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über Zervikalgien beidseits, die seit dem Kopfanprall im Juni relativ hartnäckig persistierten. Daneben klage sie aber auch über thorakale und lumbale Schmerzen, zeitweise mit Ausstrahlung in beide Gesässseiten. Die Beschwerden könnten „gut in der Bildgebung objektiviert werden.“ Es zeige sich sicher eine Chronifizierung der Schmerzen (S. 2). Die Beschwerdeführerin werde ab dem 12. August 2015 bis auf weiteres zu 70% arbeitsunfähig geschrieben (S. 3). 3.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 7. Januar 2016 (act. II 44) fest, aus psychiatrischer Sicht könne weiterhin auf die second opinion von Dr. med. E.________ vom 12. Juli 2013 (act. II 22.7) abgestellt werden. Aus psych- iatrischer Sicht sei sowohl die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar. 3.3.3 PD Dr. med. H.________, Facharzt für Anästhesiologie, stellte im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 9. März 2016 zugestellten Bericht (act. II 47) die folgenden Diagnosen (S. 2): Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach ACIF C6/7 Januar 2015
- multisegmentale Diskopathien sowie Foramenstenosen C3-C6 beidseits rechtsbetont
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom im Rahmen von multiplen degene- rativen Veränderungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 9
- chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom
- psychosoziale Belastungssituation Es sei der „frustrane“ Versuch einer pharmakologischen Schmerztherapie erfolgt. Ein weiterer Punkt wäre die interventionelle Schmerztherapie ge- wesen. Aufgrund der massiven Schmerzausweitung habe er jedoch zum damaligen Zeitpunkt keine sinnvollen Möglichkeiten gesehen, „mittels seg- mentaler Blockaden weiterzukommen“ (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei massivst schmerzgeplagt bzw. massivst dekonditioniert. Zudem wirke sie depressiv, wobei es sich hier wahrscheinlich um eine sekundäre Folge der Schmerzkrankheit handle (S. 4). 3.3.4 Im Bericht vom 6. Oktober 2016 (act. II 51 S. 3 f.) hielt der RAD- Arzt Dr. med. G.________ nach interner Zuweisung an die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates (vgl. act. II 50), fest, aus psychiatrischer Sicht seien die bisherige und eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar. Aus orthopädischer Sicht seien „nach ACIF 06/7“ vom Januar 2015 keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen beschrieben, die die Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Dauer beeinträchtigen könnten. Die muskuläre Dekonditionierung sollte mit regelmässigem Training zu be- herrschen sein. Die angestammte Tätigkeit in der ... sowie jede andere körperliche Tätigkeit seien aus orthopädischer Sicht seit April 2015, d.h. drei Monate postoperativ, nicht mehr durchführbar. Aufbauend auf den Kenntnissen der Beschwerdeführerin in der Medizin, sei ihr eine angepass- te, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten seit diesem Zeitpunkt zumutbar (act. II 51 S. 4). 3.3.5 Vom 7. Februar bis 10. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Spital J.________ stationär abgeklärt und behandelt. Im entsprechen- den Austrittsbericht vom 27. März 2017 (act. II 56 S. 2 ff.) wurde im We- sentlichen die folgende Diagnose gestellt (S. 2): Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen
- Hauptschmerz im Bereich der Halswirbelsäule, Schulter dorsal in den linken Arm ausstrahlend
- läsional induzierter Schmerz mit perzeptiver Verstärkung
- Diskektomie und Fusion HWK6/7 2014 bei hochgradiger Foraminalstenose beidseits
- MRI HWS 08/2016: Deutliche Fehlhaltung der HWS im Sinne einer Streck- haltung, leichtgradige Osteochondrosen C3-6, kleine breitflächige Diskus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 10 hernie C3/4 mit Eindellung des Duraschlauchs ohne Beeinträchtigung neu- raler Strukturen
- psychobiographische Hinweise auf Pain- und Action proneness
- Klammeralgometrie 13. Februar 2017 ohne Hinweis auf zentrale Hypersen- sibilität
- Opiatübergebrauch, während Hospitalisation Ausschleichen der Opioide Der Hauptschmerzpunkt liege im Bereich des Nackens mit einer Ausstrah- lung beidseits, aber vor allem linksseitig in den dorsalen Schulterbereich sowie in den linken Arm. Weitere Schmerzpunkte gebe die Beschwerdefüh- rerin im Bereich der Claviculae, punktförmig im Bereich der mittleren BWS, der LWS sowie nicht-dermatomspezifisch ausstrahlend über das Gesäss und die medialen posterioren Oberschenkelanteile, an (S. 6). Die Arbeits- unfähigkeit betrage bis und mit 19. März 2017 100%, danach 70% für einen Monat. In der Folge sei eine hausärztliche Reevaluation erforderlich (S. 5). 3.3.6 Im Bericht vom 31. Mai 2017 (act. II 58 S. 2 ff.) hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________ fest, im Verlauf schienen psychische und psychoso- ziale Faktoren mit eine Rolle bei der Aufrechterhaltung und zeitweiligen Verstärkung der Schmerzen gespielt zu haben. Diese Entwicklung sei mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vereinbar. Während diagnostisch eine Änderung vorzunehmen sei, könne eine Veränderung bzw. Verschlechte- rung von Seiten der Psychopathologie und der funktionellen psychischen Beeinträchtigungen im Verlauf nicht ausgemacht werden. Am Zumutbar- keitsprofil, wie es im ärztlichen Bericht vom 6. Oktober 2016 formuliert wor- den sei, könne festgehalten werden (S. 4). Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________ (vormals I.________ [vgl. Beschwer- deantwort vom 16. Mai 2018, S. 3 Ziffer 11]) hielt mit „Aktennotiz RAD“ vom
31. Mai 2017 (act. II 59) fest, der MRI-Befund vom August 2016 beschreibe eine deutliche Fehlhaltung der HWS im Sinne einer Streckhaltung. Diese sei am ehesten muskulär bedingt und somit gut behandelbar. Die aufge- führten Osteochondrosen des 3. und 6. Halswirbelkörpers seien als alters- entsprechend zu beurteilen. Die Diskushernie C3/4 beeinträchtige neurale Strukturen nicht. Somit sei auch dieser Befund nicht relevant für die Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 11 3.3.7 Chiropraktiker Dr. L.________ hielt im Bericht vom 3. August 2017 (act. II 80 S. 34) fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem Teu- felskreis, aus welchem sie nicht herauskomme. Die Depression liege einige Jahre zurück, sie sei aber nach wie vor unter medikamentöser Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei angewiesen auf Haushaltshilfe und habe nur eine geringe Arbeitsfähigkeit, zurzeit rund 30%. 3.3.8 Im zu Handen der Beschwerdeführerin erstellten Bericht des Spi- tals J.________ vom 30. Oktober 2017 (act. II 71 S. 4) wurde festgehalten, im Zeitraum vom 28. Dezember 2016 bis 19. April 2017 bestehe eine Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30% mit Unterstützung einer Haushaltshilfe. Die Beschwerdeführerin leide an chronischen Schmerzen im Bereich des Nackens und des linken Armes. Diese seien nach Stabilisa- tion im Halswirbelsäulenbereich zwar regredient, aber nicht verschwunden. Die dadurch entstehenden Einschränkungen bedingten einen Arbeitsplatz mit angepasster Tätigkeit. 3.4 3.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 12 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Soll jedoch ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). 3.4.4 Im Gebiet der Sozialversicherung gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten respektive der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Verzicht auf weitere Abklärungen verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Februar 2017, 8C_344/2016, E. 2.1). 3.5 In der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2018 (act. II 79) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die diversen, ausschliesslich auf den Akten basierenden, versicherungsinternen Berichte des RAD ab. Insoweit ist Folgendes festzuhalten: 3.5.1 In somatischer Hinsicht folgt aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin Ende 2014 (vgl. act. II 39 S. 3) einem operativen Eingriff an der HWS im Bereich C6/7 unterzog. Wenngleich der weitere Verlauf gemäss Dr. med. F.________ vorerst positiv und die Schmerzen regredient waren (vgl. act. II 30 S. 1), entwickelten sich nach den aktenmässig dokumentierten Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 13 Zervikalgien (act. II 39 S. 3) sowie in der weiteren Folge auch lumbale und thorakale Beschwerden, welche nach der derzeitigen Aktenlage in ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (vgl. act. II 47 S. 2) bzw. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (act. II 56 S. 2) mündeten. Insoweit ist zunächst festzuhalten und im Übrigen unbestritten, dass – nachdem im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 27) ausschliesslich psychische Beschwerden zur Diskussion gestanden hatten
– mit dem Vorliegen einer sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin somatisch manifestierenden Beschwerdeproblematik mit potentieller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.4 vorne). Was sodann die medizinische Einschätzung der gesundheitlichen Situation und des funktionellen Leistungsvermögens bis zum massgebenden Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2018 anbelangt, so folgt aus den Berichten des behandelnden Orthopäden, Dr. med. F.________, dass keine Hinweise auf neurologische Ausfälle bestehen und sich stets eine gute Lage des Cages C6/7 präsentierte (vgl. act. II 42 S. 2). Indessen stellte er in befundmässiger Hinsicht auch eine deutlich eingeschränkte Kopfrotation, einen deutlichen paravertebralen Hartspann und eine erheb- lich eingeschränkte Inklination/Reklination lumbal fest (vgl. act. II 39 S. 3; 42 S. 2). Gleichzeitig bezog er sich auf ein MRI der LWS, welches eine Diskopathie mit rezessalen Stenosen L4/5 und eine Diskopathie L5/S1 zei- ge und hielt im Rahmen der Beurteilung fest, die Beschwerden könnten „gut in der Bildgebung objektiviert werden“ (act. II 42 S. 2). PD Dr. med. H.________, welcher – nachdem eine medikamentöse Behandlung offen- bar wegen Unverträglichkeit fehlgeschlagen war – aufgrund der massiven Schmerzausweitung auf eine interventionelle Schmerztherapie verzichtet hatte, interpretierte die Beschwerden im Sinne eines myofaszialen Schmerzsyndroms (act. II 47 S. 3). Nichts grundsätzlich anderes – weder in befundmässiger Hinsicht noch bezüglich der Beschwerdeangaben – folgt aus dem Bericht des Spitals J.________ vom 27. März 2017 (vgl. act. II 56
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 14 S. 2 ff.). Immerhin wird hier jedoch – soweit ersichtlich erstmals – ein Taubheitsgefühl im Bereich C5 links erwähnt (vgl. S. 8). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. I.________ im Bericht vom 5. bzw. 6. Oktober 2016 (act. II 50 S. 2 ff.), wonach aus somatischer Sicht „keine wesentlichen funktionellen Ein- schränkungen beschrieben“ seien, welche die Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit auf Dauer beeinträchtigen könnten (S. 4), nicht restlos. Ferner ist nicht ersichtlich, ob der RAD-Ärztin der MRI-Befund der LWS (im Gegensatz zu jenem der HWS vom August 2016 [vgl. act. II 59]) vorlag. Schliesslich trifft ihre Feststellung, wonach hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen ihr und den behandelnden Ärzten Einigkeit bestehe (vgl. act. II 50 S. 4; 51 S. 4), in dieser Absolutheit nicht zu: Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 25. September 2015 (act. II 42 S. 2 f.) fest, die Beschwerdeführerin werde ab dem 12. August 2015 zu 70% arbeitsunfähig „geschrieben bis auf weiteres“. Er hoffe, dass die Beschwer- deführerin in naher Zukunft die Arbeitsbelastung in einer adaptierten Tätig- keit auch wieder steigern könne (S. 3). PD Dr. med. H.________ hielt lediglich fest, in einer körperlich stark angepassten Tätigkeit „könnte [der Beschwerdeführerin] sicherlich ein gewisses Pensum zugemutet werden“ (act. II 47 S. 4). Nichts Gegenteiliges folgt schliesslich aus dem Bericht des Spitals J.________ vom 30. Oktober 2017 (act. II 71 S. 4), davon abgese- hen, dass sich diese Stellungnahme ausdrücklich nur auf den Zeitraum vom 28. Dezember 2016 bis 19. April 2017 bezieht. Im Gegensatz zur RAD-Ärztin haben demnach die behandelnden Ärzte zu keinem Zeitpunkt eine in Bezug auf den Leiden angepasste Tätigkeiten ab April 2015 durch- gehende 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Frage nach dem Vorliegen eines somatischen invalidisierenden Ge- sundheitsschadens kann somit in Anbetracht der in befundmässiger Hin- sicht nicht durchwegs übereinstimmenden und auch bezüglich der Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte einerseits und der RAD-Ärztin andererseits nicht abschliessend beur- teilt werden. 3.5.2 In psychischer Hinsicht wurde im Bericht des Spitals J.________ vom 27. März 2017 (act. II 56 S. 2 ff.) eine chronische Schmerzstörung mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 15 somatischen und psychischen Anteilen diagnostiziert (S. 2). Auch der RAD- Arzt Dr. med. G.________ hielt fest, die (in den Akten dokumentierte) Ent- wicklung sei mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren (ICD-10 45.41) vereinbar (act. II 58 S. 4). Obgleich im vorgenannten Bericht des Spitals J.________ der – nur sehr kursorisch erhobene und sich auf vier Zeilen beschränkende – Psy- chostatus unauffällig war (act. II 56 S. 8), so ändert dies nichts daran, dass nach derzeitiger Aktenlage in Bezug auf den gesamten Beurteilungszeit- raum seit der Neuanmeldung im März 2015 eine (psychosomatische) Schmerzproblematik zur Diskussion steht. Indem ein Revisionsgrund ge- geben ist (vgl. E. 3.5.1 vorne), ist dabei die Feststellung des RAD-Arztes Dr. med. G.________ im Bericht vom 31. Mai 2017 (act. II 58 S. 4), wonach sich im Verlauf keine Veränderung oder Verschlechterung der Psychopa- thologie ergeben habe, nicht von Belang. Entscheidend ist einzig, dass er das Vorliegen einer (auch diagnostisch klassifizierten) Schmerzproblematik grundsätzlich nicht in Abrede stellt, wenn er festhielt, im Verlauf schienen psychische und psychosoziale Faktoren mit eine Rolle bei der Aufrechter- haltung und zeitweiligen Verstärkung der Schmerzen gespielt zu haben (S. 4). Inwieweit (einzig zu berücksichtigende) krankheitsbedingte Faktoren das funktionelle Leistungsvermögen respektive die Arbeitsfähigkeit beein- trächtigen, kann gestützt auf seine Berichte, welche ihrerseits auf in be- weismässiger Hinsicht unzulänglichen Angaben basieren, nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. 3.5.3 Zusammenfassend erfüllen die vorliegend im Recht liegenden RAD-Berichte die Anforderungen für beweiskräftige medizinische Berichte (vgl. E. 3.4.2) unter den gegebenen Umständen nicht bzw. vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte zumindest geringe Zweifel an deren Be- weiswert zu wecken. Demnach kann auf die RAD-Berichte für die Beurtei- lung des hier strittigen Rentenanspruchs (vgl. E. 1.2 vorne) nicht abschliessend abgestellt werden (vgl. E. 3.4.3 vorne). Ebenso wenig kann
– bei gegebener divergenter medizinischer Aktenlage – allein auf die Be- richte der behandelnden Ärzte bzw. des Chiropraktors (vgl. act. II 80 S. 34) abgestellt werden, so dass entgegen dem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Beschwerde über den geltend gemachten Rentenanspruch nicht be- funden werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 16 3.6 Indem die Beschwerdegegnerin entscheidwesentlich auf die den beweismässigen Anforderungen (vgl. E. 3.5.3 vorne) nicht genügenden, allein auf den Akten basierenden Einschätzungen der RAD-Ärzte Dres. med. K.________ (vormals I.________) und G.________ in den Berichten vom 6. Oktober 2016 (act. II 51 S. 3 f.) und 31. Mai 2017 (act. II 58 S. 2 ff.) abgestellt und auf weitere Abklärungen verzichtet hat, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 3.4.4 vorne). Die medizinischen Berichte erweisen sich demnach vorab hinsichtlich der Frage, ob und wenn ja inwieweit die in den Akten dokumentierten (somatischen und/oder psychischen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen das funktionelle Leistungsvermögen beeinflussen, als unvollständig. Mithin bedarf der Sachverhalt weiterer medizinischer Abklärung in Form eines polydisziplinären Gutachtens, wobei insbesondere die orthopädische und psychiatrische Fachrichtung zu berücksichtigen sein wird. Nach Vorliegen des Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin sodann – je nach dessen Ergebnis – einen neuen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb zu erstellen haben. 3.7 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfü- gung vom 9. März 2018 aufzuheben und die Sache – im Sinne des Even- tualantrags – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs- anspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 17 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). 4.2.2 Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kan- tonalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrecht- lichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdever- fahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermes- sens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeits- leistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). 4.3 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 weist Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 4‘605.-- (18.42 Stunden à Fr. 250.--), Aus- lagen von Fr. 37.20 und die Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 357.45, insge- samt ausmachend einen Aufwand von Fr. 4‘999.65, aus. Dieser Betrag erweist sich in Anbetracht der nicht erheblichen Komplexität des Falles und der rechtlichen Fragestellungen, des allein einfachen Schriftenwechsels (mit unaufgeforderter Einreichung von Schlussbemerkungen) sowie der Tatsache, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Vor- bescheidverfahren vertreten hatte (vgl. act. II 70 f.), als zu hoch, weshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 18 der Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 3‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt wird. 4.4 Bei diesem Ausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurtei- lung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. März 2018 aufgehoben und die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 3‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 9. März 2018 sei aufzuheben.
- Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe, je nach Berück- sichtigung der Einwände eine Viertels-IV-Rente zuzusprechen.
- Eventualiter sei das Dossier zur Bestimmung des IV-Grades und al- lenfalls für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
- Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden An- walts als Rechtsvertreter. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit weiterer Eingabe vom 25. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin – entsprechend der Aufforderung im Rahmen der prozessleitenden Verfü- gung vom 16. April 2018 – weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkun- gen ein, welche der Beschwerdegegnerin in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 4 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. März 2018 (act. II 79). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 5
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 6 der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2).
- 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom März 2015 (act. II 29) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu über- prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeit- punkte bilden die Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 27) – mit der ein Leistungsanspruch mangels Vorliegens einer Invalidität verneint wurde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 7 – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 9. März 2018 (vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.2 In der Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 27) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die zu Handen des Krankentaggeldversiche- rers erstellte und auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden „Se- cond Opinion zur aktuellen Arbeitsfähigkeit“ von Dr. med. E.________ vom
- Juli 2013 (act. II 22.7) ab. Dieser diagnostizierte eine depressive Episo- de, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) bei psychosozialen Belastungen (Trennung/Scheidung, Alleinerziehend, finanzielle Sorgen, berufliche und private Aufgaben, Belästigung etc. [S. 2]). Da es im Mai 2013 zu einer sub- jektiven Verbesserung gekommen, die Sitzungsfrequenz gesenkt und die Medikation abgesetzt worden sei, sei ab Juni 2013 von keiner Arbeitsun- fähigkeit mehr auszugehen (S. 5). 3.3 Bei Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 9. März 2018 (act. II 79; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Bericht vom 16. Februar 2015 (act. II 30 S. 1) die Diagnose „6 Wochen nach ACIF [anterior cervical interbody fusion] C6/7 bei St. n. Foraminalstenosen und zervikobrachialem Schmerzsyndrom C6/7 bds. linksbetont“ fest. Die zum Teil invalidisierenden Schmerzen seien regredient; was die Beschwerdeführerin noch spüre, seien Verspannungen im Nacken. Da sie bis vor ihrem Burnout im … gearbeitet habe, könne sie langfristig nicht mehr in die angestammte Tätigkeit zurückkehren und eine Umschulung sei zu empfehlen. Mit weiterem Bericht vom 12. Juni 2015 (act. II 39 S. 3 f.) hielt Dr. med. F.________ fest, der Beschwerdeführerin sei es eigentlich recht gut ge- gangen, sie habe ein Aufbautraining durchführen können. Sie habe nun aber zeitweise wieder Rückschläge erlitten, mit am Sonntag Kopfaufprall mit massiven Nackenbeschwerden und Verkrampfung, sodass sie wieder Schmerzmittel habe einnehmen müssen. Die Beschwerdeführerin sei auch verzweifelt, da sie eine Ablehnung von der IV erhalten habe. Es präsentiere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 8 sich unverändert eine gute Lage des Cages C6/7 und es bestehe kein Hin- weis für eine Lockerung oder sekundäre Dislokation. Es beständen be- kannte Diskopathien C5/6, C4/5 und C3/4. In der Beurteilung hielt Dr. med. F.________ fest, die Beschwerdeführerin „dürfte sich die kranialen An- schlusssegmente bei diesem Kopfanprall traumatisiert haben“, was ihren aktuell heftigen Leidensdruck erkläre (S. 3). Mit Bericht vom 25. September 2015 (act. II 42 S. 2 f.) hielt Dr. med. F.________ die folgenden Diagnosen fest (S. 2): • 9 Monate nach ACIF C6/7 bei Status nach zervikobrachialem Schmerzsyndrom C7 beidseits. Multietagere Diskopathien C3-C6 mit leichten Foraminalstenosen C3-C6 rechtsbetont • Chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit/bei: o Diskopathie L4/5 mit rezessaler Stenose L4/5 beidseits und Anulusriss L4/5 o Diskopathie und Diskusprotrusion L5/S1 Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über Zervikalgien beidseits, die seit dem Kopfanprall im Juni relativ hartnäckig persistierten. Daneben klage sie aber auch über thorakale und lumbale Schmerzen, zeitweise mit Ausstrahlung in beide Gesässseiten. Die Beschwerden könnten „gut in der Bildgebung objektiviert werden.“ Es zeige sich sicher eine Chronifizierung der Schmerzen (S. 2). Die Beschwerdeführerin werde ab dem 12. August 2015 bis auf weiteres zu 70% arbeitsunfähig geschrieben (S. 3). 3.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 7. Januar 2016 (act. II 44) fest, aus psychiatrischer Sicht könne weiterhin auf die second opinion von Dr. med. E.________ vom 12. Juli 2013 (act. II 22.7) abgestellt werden. Aus psych- iatrischer Sicht sei sowohl die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar. 3.3.3 PD Dr. med. H.________, Facharzt für Anästhesiologie, stellte im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 9. März 2016 zugestellten Bericht (act. II 47) die folgenden Diagnosen (S. 2): Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Status nach ACIF C6/7 Januar 2015 - multisegmentale Diskopathien sowie Foramenstenosen C3-C6 beidseits rechtsbetont - chronisches lumbales Schmerzsyndrom im Rahmen von multiplen degene- rativen Veränderungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 9 - chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom - psychosoziale Belastungssituation Es sei der „frustrane“ Versuch einer pharmakologischen Schmerztherapie erfolgt. Ein weiterer Punkt wäre die interventionelle Schmerztherapie ge- wesen. Aufgrund der massiven Schmerzausweitung habe er jedoch zum damaligen Zeitpunkt keine sinnvollen Möglichkeiten gesehen, „mittels seg- mentaler Blockaden weiterzukommen“ (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei massivst schmerzgeplagt bzw. massivst dekonditioniert. Zudem wirke sie depressiv, wobei es sich hier wahrscheinlich um eine sekundäre Folge der Schmerzkrankheit handle (S. 4). 3.3.4 Im Bericht vom 6. Oktober 2016 (act. II 51 S. 3 f.) hielt der RAD- Arzt Dr. med. G.________ nach interner Zuweisung an die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates (vgl. act. II 50), fest, aus psychiatrischer Sicht seien die bisherige und eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar. Aus orthopädischer Sicht seien „nach ACIF 06/7“ vom Januar 2015 keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen beschrieben, die die Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Dauer beeinträchtigen könnten. Die muskuläre Dekonditionierung sollte mit regelmässigem Training zu be- herrschen sein. Die angestammte Tätigkeit in der ... sowie jede andere körperliche Tätigkeit seien aus orthopädischer Sicht seit April 2015, d.h. drei Monate postoperativ, nicht mehr durchführbar. Aufbauend auf den Kenntnissen der Beschwerdeführerin in der Medizin, sei ihr eine angepass- te, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten seit diesem Zeitpunkt zumutbar (act. II 51 S. 4). 3.3.5 Vom 7. Februar bis 10. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Spital J.________ stationär abgeklärt und behandelt. Im entsprechen- den Austrittsbericht vom 27. März 2017 (act. II 56 S. 2 ff.) wurde im We- sentlichen die folgende Diagnose gestellt (S. 2): Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen - Hauptschmerz im Bereich der Halswirbelsäule, Schulter dorsal in den linken Arm ausstrahlend - läsional induzierter Schmerz mit perzeptiver Verstärkung - Diskektomie und Fusion HWK6/7 2014 bei hochgradiger Foraminalstenose beidseits - MRI HWS 08/2016: Deutliche Fehlhaltung der HWS im Sinne einer Streck- haltung, leichtgradige Osteochondrosen C3-6, kleine breitflächige Diskus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 10 hernie C3/4 mit Eindellung des Duraschlauchs ohne Beeinträchtigung neu- raler Strukturen - psychobiographische Hinweise auf Pain- und Action proneness - Klammeralgometrie 13. Februar 2017 ohne Hinweis auf zentrale Hypersen- sibilität - Opiatübergebrauch, während Hospitalisation Ausschleichen der Opioide Der Hauptschmerzpunkt liege im Bereich des Nackens mit einer Ausstrah- lung beidseits, aber vor allem linksseitig in den dorsalen Schulterbereich sowie in den linken Arm. Weitere Schmerzpunkte gebe die Beschwerdefüh- rerin im Bereich der Claviculae, punktförmig im Bereich der mittleren BWS, der LWS sowie nicht-dermatomspezifisch ausstrahlend über das Gesäss und die medialen posterioren Oberschenkelanteile, an (S. 6). Die Arbeits- unfähigkeit betrage bis und mit 19. März 2017 100%, danach 70% für einen Monat. In der Folge sei eine hausärztliche Reevaluation erforderlich (S. 5). 3.3.6 Im Bericht vom 31. Mai 2017 (act. II 58 S. 2 ff.) hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________ fest, im Verlauf schienen psychische und psychoso- ziale Faktoren mit eine Rolle bei der Aufrechterhaltung und zeitweiligen Verstärkung der Schmerzen gespielt zu haben. Diese Entwicklung sei mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vereinbar. Während diagnostisch eine Änderung vorzunehmen sei, könne eine Veränderung bzw. Verschlechte- rung von Seiten der Psychopathologie und der funktionellen psychischen Beeinträchtigungen im Verlauf nicht ausgemacht werden. Am Zumutbar- keitsprofil, wie es im ärztlichen Bericht vom 6. Oktober 2016 formuliert wor- den sei, könne festgehalten werden (S. 4). Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________ (vormals I.________ [vgl. Beschwer- deantwort vom 16. Mai 2018, S. 3 Ziffer 11]) hielt mit „Aktennotiz RAD“ vom
- Mai 2017 (act. II 59) fest, der MRI-Befund vom August 2016 beschreibe eine deutliche Fehlhaltung der HWS im Sinne einer Streckhaltung. Diese sei am ehesten muskulär bedingt und somit gut behandelbar. Die aufge- führten Osteochondrosen des 3. und 6. Halswirbelkörpers seien als alters- entsprechend zu beurteilen. Die Diskushernie C3/4 beeinträchtige neurale Strukturen nicht. Somit sei auch dieser Befund nicht relevant für die Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 11 3.3.7 Chiropraktiker Dr. L.________ hielt im Bericht vom 3. August 2017 (act. II 80 S. 34) fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem Teu- felskreis, aus welchem sie nicht herauskomme. Die Depression liege einige Jahre zurück, sie sei aber nach wie vor unter medikamentöser Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei angewiesen auf Haushaltshilfe und habe nur eine geringe Arbeitsfähigkeit, zurzeit rund 30%. 3.3.8 Im zu Handen der Beschwerdeführerin erstellten Bericht des Spi- tals J.________ vom 30. Oktober 2017 (act. II 71 S. 4) wurde festgehalten, im Zeitraum vom 28. Dezember 2016 bis 19. April 2017 bestehe eine Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30% mit Unterstützung einer Haushaltshilfe. Die Beschwerdeführerin leide an chronischen Schmerzen im Bereich des Nackens und des linken Armes. Diese seien nach Stabilisa- tion im Halswirbelsäulenbereich zwar regredient, aber nicht verschwunden. Die dadurch entstehenden Einschränkungen bedingten einen Arbeitsplatz mit angepasster Tätigkeit. 3.4 3.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 12 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Soll jedoch ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). 3.4.4 Im Gebiet der Sozialversicherung gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten respektive der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Verzicht auf weitere Abklärungen verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Februar 2017, 8C_344/2016, E. 2.1). 3.5 In der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2018 (act. II 79) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die diversen, ausschliesslich auf den Akten basierenden, versicherungsinternen Berichte des RAD ab. Insoweit ist Folgendes festzuhalten: 3.5.1 In somatischer Hinsicht folgt aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin Ende 2014 (vgl. act. II 39 S. 3) einem operativen Eingriff an der HWS im Bereich C6/7 unterzog. Wenngleich der weitere Verlauf gemäss Dr. med. F.________ vorerst positiv und die Schmerzen regredient waren (vgl. act. II 30 S. 1), entwickelten sich nach den aktenmässig dokumentierten Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 13 Zervikalgien (act. II 39 S. 3) sowie in der weiteren Folge auch lumbale und thorakale Beschwerden, welche nach der derzeitigen Aktenlage in ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (vgl. act. II 47 S. 2) bzw. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (act. II 56 S. 2) mündeten. Insoweit ist zunächst festzuhalten und im Übrigen unbestritten, dass – nachdem im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 27) ausschliesslich psychische Beschwerden zur Diskussion gestanden hatten – mit dem Vorliegen einer sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin somatisch manifestierenden Beschwerdeproblematik mit potentieller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.4 vorne). Was sodann die medizinische Einschätzung der gesundheitlichen Situation und des funktionellen Leistungsvermögens bis zum massgebenden Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2018 anbelangt, so folgt aus den Berichten des behandelnden Orthopäden, Dr. med. F.________, dass keine Hinweise auf neurologische Ausfälle bestehen und sich stets eine gute Lage des Cages C6/7 präsentierte (vgl. act. II 42 S. 2). Indessen stellte er in befundmässiger Hinsicht auch eine deutlich eingeschränkte Kopfrotation, einen deutlichen paravertebralen Hartspann und eine erheb- lich eingeschränkte Inklination/Reklination lumbal fest (vgl. act. II 39 S. 3; 42 S. 2). Gleichzeitig bezog er sich auf ein MRI der LWS, welches eine Diskopathie mit rezessalen Stenosen L4/5 und eine Diskopathie L5/S1 zei- ge und hielt im Rahmen der Beurteilung fest, die Beschwerden könnten „gut in der Bildgebung objektiviert werden“ (act. II 42 S. 2). PD Dr. med. H.________, welcher – nachdem eine medikamentöse Behandlung offen- bar wegen Unverträglichkeit fehlgeschlagen war – aufgrund der massiven Schmerzausweitung auf eine interventionelle Schmerztherapie verzichtet hatte, interpretierte die Beschwerden im Sinne eines myofaszialen Schmerzsyndroms (act. II 47 S. 3). Nichts grundsätzlich anderes – weder in befundmässiger Hinsicht noch bezüglich der Beschwerdeangaben – folgt aus dem Bericht des Spitals J.________ vom 27. März 2017 (vgl. act. II 56 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 14 S. 2 ff.). Immerhin wird hier jedoch – soweit ersichtlich erstmals – ein Taubheitsgefühl im Bereich C5 links erwähnt (vgl. S. 8). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. I.________ im Bericht vom 5. bzw. 6. Oktober 2016 (act. II 50 S. 2 ff.), wonach aus somatischer Sicht „keine wesentlichen funktionellen Ein- schränkungen beschrieben“ seien, welche die Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit auf Dauer beeinträchtigen könnten (S. 4), nicht restlos. Ferner ist nicht ersichtlich, ob der RAD-Ärztin der MRI-Befund der LWS (im Gegensatz zu jenem der HWS vom August 2016 [vgl. act. II 59]) vorlag. Schliesslich trifft ihre Feststellung, wonach hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen ihr und den behandelnden Ärzten Einigkeit bestehe (vgl. act. II 50 S. 4; 51 S. 4), in dieser Absolutheit nicht zu: Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 25. September 2015 (act. II 42 S. 2 f.) fest, die Beschwerdeführerin werde ab dem 12. August 2015 zu 70% arbeitsunfähig „geschrieben bis auf weiteres“. Er hoffe, dass die Beschwer- deführerin in naher Zukunft die Arbeitsbelastung in einer adaptierten Tätig- keit auch wieder steigern könne (S. 3). PD Dr. med. H.________ hielt lediglich fest, in einer körperlich stark angepassten Tätigkeit „könnte [der Beschwerdeführerin] sicherlich ein gewisses Pensum zugemutet werden“ (act. II 47 S. 4). Nichts Gegenteiliges folgt schliesslich aus dem Bericht des Spitals J.________ vom 30. Oktober 2017 (act. II 71 S. 4), davon abgese- hen, dass sich diese Stellungnahme ausdrücklich nur auf den Zeitraum vom 28. Dezember 2016 bis 19. April 2017 bezieht. Im Gegensatz zur RAD-Ärztin haben demnach die behandelnden Ärzte zu keinem Zeitpunkt eine in Bezug auf den Leiden angepasste Tätigkeiten ab April 2015 durch- gehende 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Frage nach dem Vorliegen eines somatischen invalidisierenden Ge- sundheitsschadens kann somit in Anbetracht der in befundmässiger Hin- sicht nicht durchwegs übereinstimmenden und auch bezüglich der Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte einerseits und der RAD-Ärztin andererseits nicht abschliessend beur- teilt werden. 3.5.2 In psychischer Hinsicht wurde im Bericht des Spitals J.________ vom 27. März 2017 (act. II 56 S. 2 ff.) eine chronische Schmerzstörung mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 15 somatischen und psychischen Anteilen diagnostiziert (S. 2). Auch der RAD- Arzt Dr. med. G.________ hielt fest, die (in den Akten dokumentierte) Ent- wicklung sei mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren (ICD-10 45.41) vereinbar (act. II 58 S. 4). Obgleich im vorgenannten Bericht des Spitals J.________ der – nur sehr kursorisch erhobene und sich auf vier Zeilen beschränkende – Psy- chostatus unauffällig war (act. II 56 S. 8), so ändert dies nichts daran, dass nach derzeitiger Aktenlage in Bezug auf den gesamten Beurteilungszeit- raum seit der Neuanmeldung im März 2015 eine (psychosomatische) Schmerzproblematik zur Diskussion steht. Indem ein Revisionsgrund ge- geben ist (vgl. E. 3.5.1 vorne), ist dabei die Feststellung des RAD-Arztes Dr. med. G.________ im Bericht vom 31. Mai 2017 (act. II 58 S. 4), wonach sich im Verlauf keine Veränderung oder Verschlechterung der Psychopa- thologie ergeben habe, nicht von Belang. Entscheidend ist einzig, dass er das Vorliegen einer (auch diagnostisch klassifizierten) Schmerzproblematik grundsätzlich nicht in Abrede stellt, wenn er festhielt, im Verlauf schienen psychische und psychosoziale Faktoren mit eine Rolle bei der Aufrechter- haltung und zeitweiligen Verstärkung der Schmerzen gespielt zu haben (S. 4). Inwieweit (einzig zu berücksichtigende) krankheitsbedingte Faktoren das funktionelle Leistungsvermögen respektive die Arbeitsfähigkeit beein- trächtigen, kann gestützt auf seine Berichte, welche ihrerseits auf in be- weismässiger Hinsicht unzulänglichen Angaben basieren, nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. 3.5.3 Zusammenfassend erfüllen die vorliegend im Recht liegenden RAD-Berichte die Anforderungen für beweiskräftige medizinische Berichte (vgl. E. 3.4.2) unter den gegebenen Umständen nicht bzw. vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte zumindest geringe Zweifel an deren Be- weiswert zu wecken. Demnach kann auf die RAD-Berichte für die Beurtei- lung des hier strittigen Rentenanspruchs (vgl. E. 1.2 vorne) nicht abschliessend abgestellt werden (vgl. E. 3.4.3 vorne). Ebenso wenig kann – bei gegebener divergenter medizinischer Aktenlage – allein auf die Be- richte der behandelnden Ärzte bzw. des Chiropraktors (vgl. act. II 80 S. 34) abgestellt werden, so dass entgegen dem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Beschwerde über den geltend gemachten Rentenanspruch nicht be- funden werden kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 16 3.6 Indem die Beschwerdegegnerin entscheidwesentlich auf die den beweismässigen Anforderungen (vgl. E. 3.5.3 vorne) nicht genügenden, allein auf den Akten basierenden Einschätzungen der RAD-Ärzte Dres. med. K.________ (vormals I.________) und G.________ in den Berichten vom 6. Oktober 2016 (act. II 51 S. 3 f.) und 31. Mai 2017 (act. II 58 S. 2 ff.) abgestellt und auf weitere Abklärungen verzichtet hat, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 3.4.4 vorne). Die medizinischen Berichte erweisen sich demnach vorab hinsichtlich der Frage, ob und wenn ja inwieweit die in den Akten dokumentierten (somatischen und/oder psychischen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen das funktionelle Leistungsvermögen beeinflussen, als unvollständig. Mithin bedarf der Sachverhalt weiterer medizinischer Abklärung in Form eines polydisziplinären Gutachtens, wobei insbesondere die orthopädische und psychiatrische Fachrichtung zu berücksichtigen sein wird. Nach Vorliegen des Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin sodann – je nach dessen Ergebnis – einen neuen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb zu erstellen haben. 3.7 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfü- gung vom 9. März 2018 aufzuheben und die Sache – im Sinne des Even- tualantrags – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs- anspruch neu verfüge.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 17 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). 4.2.2 Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kan- tonalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrecht- lichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdever- fahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermes- sens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeits- leistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). 4.3 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 weist Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 4‘605.-- (18.42 Stunden à Fr. 250.--), Aus- lagen von Fr. 37.20 und die Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 357.45, insge- samt ausmachend einen Aufwand von Fr. 4‘999.65, aus. Dieser Betrag erweist sich in Anbetracht der nicht erheblichen Komplexität des Falles und der rechtlichen Fragestellungen, des allein einfachen Schriftenwechsels (mit unaufgeforderter Einreichung von Schlussbemerkungen) sowie der Tatsache, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Vor- bescheidverfahren vertreten hatte (vgl. act. II 70 f.), als zu hoch, weshalb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 18 der Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 3‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt wird. 4.4 Bei diesem Ausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurtei- lung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. März 2018 aufgehoben und die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 3‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 272 IV KNB/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Januar 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. März 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin), Mutter zweier in den Jahren 2000 und 2002 geborener Kinder und bis August 2013 im Rahmen eines 50%-Pensums als Mitarbeiterin … im C.________ bzw. seit Herbst 2016 in einem 30%-Pensum bei der D.________ erwerbstätig, meldete sich im Februar 2013 unter Hinweis auf ein seit Oktober 2012 bestehendes „Burnout“ bei der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1; 8; 22.10; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8; Beschwerde vom 12. April 2018, S. 4). Nachdem die IVB erwerbliche Abklärungen getätigt, Berichte behandelnder Ärzte beigezogen und die Akten des Krankentaggeldversicherers, u.a. be- inhaltend eine „Second opinion zur aktuellen Arbeitsfähigkeit“ von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 22.7), eingeholt hatte, verneinte sie mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 27) mangels Vorliegens einer Invalidität im Rechtssinne einen Anspruch auf Leistungen der IV. B. Im März 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen eines im Dezember 2014 erfolgten operativen Eingriffs an der Halswir- belsäule (HWS) sowie eine allgemeine Schwächung „durch Burnout“ erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 29). Gegen den von der IVB daraufhin erlassenen Vorbescheid vom 12. Juni 2015 (act. II 38), mit wel- chem sie das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht stellte, liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 39). In der Folge klärte die IVB den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, zog Berichte behandeln- der Ärzte und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 46; 51; 58 f.) bei und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 60). Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2017 (act. II 61) stellte die IVB der Versicherten bei einem nach Massgabe der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 3 gemischten Methode (Erwerb: 50%; Haushalt: 50%) ermittelten Invali- ditätsgrad von 11% die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 71), woraufhin die IVB beim RAD sowie beim Abklärungsdienst eine Stellungnahme einholte (act. II 76; 78). Mit Verfügung vom 9. März 2018 (act. II 79) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 12. April 2018 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgen- den Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 9. März 2018 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe, je nach Berück- sichtigung der Einwände eine Viertels-IV-Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei das Dossier zur Bestimmung des IV-Grades und al- lenfalls für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden An- walts als Rechtsvertreter.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit weiterer Eingabe vom 25. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin – entsprechend der Aufforderung im Rahmen der prozessleitenden Verfü- gung vom 16. April 2018 – weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkun- gen ein, welche der Beschwerdegegnerin in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. März 2018 (act. II 79). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 6 der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom März 2015 (act. II
29) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu über- prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeit- punkte bilden die Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 27) – mit der ein Leistungsanspruch mangels Vorliegens einer Invalidität verneint wurde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 7
– und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 9. März 2018 (vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.2 In der Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 27) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die zu Handen des Krankentaggeldversiche- rers erstellte und auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden „Se- cond Opinion zur aktuellen Arbeitsfähigkeit“ von Dr. med. E.________ vom
12. Juli 2013 (act. II 22.7) ab. Dieser diagnostizierte eine depressive Episo- de, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) bei psychosozialen Belastungen (Trennung/Scheidung, Alleinerziehend, finanzielle Sorgen, berufliche und private Aufgaben, Belästigung etc. [S. 2]). Da es im Mai 2013 zu einer sub- jektiven Verbesserung gekommen, die Sitzungsfrequenz gesenkt und die Medikation abgesetzt worden sei, sei ab Juni 2013 von keiner Arbeitsun- fähigkeit mehr auszugehen (S. 5). 3.3 Bei Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 9. März 2018 (act. II 79; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Bericht vom 16. Februar 2015 (act. II 30 S. 1) die Diagnose „6 Wochen nach ACIF [anterior cervical interbody fusion] C6/7 bei St. n. Foraminalstenosen und zervikobrachialem Schmerzsyndrom C6/7 bds. linksbetont“ fest. Die zum Teil invalidisierenden Schmerzen seien regredient; was die Beschwerdeführerin noch spüre, seien Verspannungen im Nacken. Da sie bis vor ihrem Burnout im … gearbeitet habe, könne sie langfristig nicht mehr in die angestammte Tätigkeit zurückkehren und eine Umschulung sei zu empfehlen. Mit weiterem Bericht vom 12. Juni 2015 (act. II 39 S. 3 f.) hielt Dr. med. F.________ fest, der Beschwerdeführerin sei es eigentlich recht gut ge- gangen, sie habe ein Aufbautraining durchführen können. Sie habe nun aber zeitweise wieder Rückschläge erlitten, mit am Sonntag Kopfaufprall mit massiven Nackenbeschwerden und Verkrampfung, sodass sie wieder Schmerzmittel habe einnehmen müssen. Die Beschwerdeführerin sei auch verzweifelt, da sie eine Ablehnung von der IV erhalten habe. Es präsentiere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 8 sich unverändert eine gute Lage des Cages C6/7 und es bestehe kein Hin- weis für eine Lockerung oder sekundäre Dislokation. Es beständen be- kannte Diskopathien C5/6, C4/5 und C3/4. In der Beurteilung hielt Dr. med. F.________ fest, die Beschwerdeführerin „dürfte sich die kranialen An- schlusssegmente bei diesem Kopfanprall traumatisiert haben“, was ihren aktuell heftigen Leidensdruck erkläre (S. 3). Mit Bericht vom 25. September 2015 (act. II 42 S. 2 f.) hielt Dr. med. F.________ die folgenden Diagnosen fest (S. 2): • 9 Monate nach ACIF C6/7 bei Status nach zervikobrachialem Schmerzsyndrom C7 beidseits. Multietagere Diskopathien C3-C6 mit leichten Foraminalstenosen C3-C6 rechtsbetont • Chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit/bei: o Diskopathie L4/5 mit rezessaler Stenose L4/5 beidseits und Anulusriss L4/5 o Diskopathie und Diskusprotrusion L5/S1 Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über Zervikalgien beidseits, die seit dem Kopfanprall im Juni relativ hartnäckig persistierten. Daneben klage sie aber auch über thorakale und lumbale Schmerzen, zeitweise mit Ausstrahlung in beide Gesässseiten. Die Beschwerden könnten „gut in der Bildgebung objektiviert werden.“ Es zeige sich sicher eine Chronifizierung der Schmerzen (S. 2). Die Beschwerdeführerin werde ab dem 12. August 2015 bis auf weiteres zu 70% arbeitsunfähig geschrieben (S. 3). 3.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 7. Januar 2016 (act. II 44) fest, aus psychiatrischer Sicht könne weiterhin auf die second opinion von Dr. med. E.________ vom 12. Juli 2013 (act. II 22.7) abgestellt werden. Aus psych- iatrischer Sicht sei sowohl die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar. 3.3.3 PD Dr. med. H.________, Facharzt für Anästhesiologie, stellte im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 9. März 2016 zugestellten Bericht (act. II 47) die folgenden Diagnosen (S. 2): Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach ACIF C6/7 Januar 2015
- multisegmentale Diskopathien sowie Foramenstenosen C3-C6 beidseits rechtsbetont
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom im Rahmen von multiplen degene- rativen Veränderungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 9
- chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom
- psychosoziale Belastungssituation Es sei der „frustrane“ Versuch einer pharmakologischen Schmerztherapie erfolgt. Ein weiterer Punkt wäre die interventionelle Schmerztherapie ge- wesen. Aufgrund der massiven Schmerzausweitung habe er jedoch zum damaligen Zeitpunkt keine sinnvollen Möglichkeiten gesehen, „mittels seg- mentaler Blockaden weiterzukommen“ (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei massivst schmerzgeplagt bzw. massivst dekonditioniert. Zudem wirke sie depressiv, wobei es sich hier wahrscheinlich um eine sekundäre Folge der Schmerzkrankheit handle (S. 4). 3.3.4 Im Bericht vom 6. Oktober 2016 (act. II 51 S. 3 f.) hielt der RAD- Arzt Dr. med. G.________ nach interner Zuweisung an die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates (vgl. act. II 50), fest, aus psychiatrischer Sicht seien die bisherige und eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar. Aus orthopädischer Sicht seien „nach ACIF 06/7“ vom Januar 2015 keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen beschrieben, die die Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Dauer beeinträchtigen könnten. Die muskuläre Dekonditionierung sollte mit regelmässigem Training zu be- herrschen sein. Die angestammte Tätigkeit in der ... sowie jede andere körperliche Tätigkeit seien aus orthopädischer Sicht seit April 2015, d.h. drei Monate postoperativ, nicht mehr durchführbar. Aufbauend auf den Kenntnissen der Beschwerdeführerin in der Medizin, sei ihr eine angepass- te, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten seit diesem Zeitpunkt zumutbar (act. II 51 S. 4). 3.3.5 Vom 7. Februar bis 10. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Spital J.________ stationär abgeklärt und behandelt. Im entsprechen- den Austrittsbericht vom 27. März 2017 (act. II 56 S. 2 ff.) wurde im We- sentlichen die folgende Diagnose gestellt (S. 2): Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen
- Hauptschmerz im Bereich der Halswirbelsäule, Schulter dorsal in den linken Arm ausstrahlend
- läsional induzierter Schmerz mit perzeptiver Verstärkung
- Diskektomie und Fusion HWK6/7 2014 bei hochgradiger Foraminalstenose beidseits
- MRI HWS 08/2016: Deutliche Fehlhaltung der HWS im Sinne einer Streck- haltung, leichtgradige Osteochondrosen C3-6, kleine breitflächige Diskus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 10 hernie C3/4 mit Eindellung des Duraschlauchs ohne Beeinträchtigung neu- raler Strukturen
- psychobiographische Hinweise auf Pain- und Action proneness
- Klammeralgometrie 13. Februar 2017 ohne Hinweis auf zentrale Hypersen- sibilität
- Opiatübergebrauch, während Hospitalisation Ausschleichen der Opioide Der Hauptschmerzpunkt liege im Bereich des Nackens mit einer Ausstrah- lung beidseits, aber vor allem linksseitig in den dorsalen Schulterbereich sowie in den linken Arm. Weitere Schmerzpunkte gebe die Beschwerdefüh- rerin im Bereich der Claviculae, punktförmig im Bereich der mittleren BWS, der LWS sowie nicht-dermatomspezifisch ausstrahlend über das Gesäss und die medialen posterioren Oberschenkelanteile, an (S. 6). Die Arbeits- unfähigkeit betrage bis und mit 19. März 2017 100%, danach 70% für einen Monat. In der Folge sei eine hausärztliche Reevaluation erforderlich (S. 5). 3.3.6 Im Bericht vom 31. Mai 2017 (act. II 58 S. 2 ff.) hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________ fest, im Verlauf schienen psychische und psychoso- ziale Faktoren mit eine Rolle bei der Aufrechterhaltung und zeitweiligen Verstärkung der Schmerzen gespielt zu haben. Diese Entwicklung sei mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vereinbar. Während diagnostisch eine Änderung vorzunehmen sei, könne eine Veränderung bzw. Verschlechte- rung von Seiten der Psychopathologie und der funktionellen psychischen Beeinträchtigungen im Verlauf nicht ausgemacht werden. Am Zumutbar- keitsprofil, wie es im ärztlichen Bericht vom 6. Oktober 2016 formuliert wor- den sei, könne festgehalten werden (S. 4). Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________ (vormals I.________ [vgl. Beschwer- deantwort vom 16. Mai 2018, S. 3 Ziffer 11]) hielt mit „Aktennotiz RAD“ vom
31. Mai 2017 (act. II 59) fest, der MRI-Befund vom August 2016 beschreibe eine deutliche Fehlhaltung der HWS im Sinne einer Streckhaltung. Diese sei am ehesten muskulär bedingt und somit gut behandelbar. Die aufge- führten Osteochondrosen des 3. und 6. Halswirbelkörpers seien als alters- entsprechend zu beurteilen. Die Diskushernie C3/4 beeinträchtige neurale Strukturen nicht. Somit sei auch dieser Befund nicht relevant für die Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 11 3.3.7 Chiropraktiker Dr. L.________ hielt im Bericht vom 3. August 2017 (act. II 80 S. 34) fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem Teu- felskreis, aus welchem sie nicht herauskomme. Die Depression liege einige Jahre zurück, sie sei aber nach wie vor unter medikamentöser Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei angewiesen auf Haushaltshilfe und habe nur eine geringe Arbeitsfähigkeit, zurzeit rund 30%. 3.3.8 Im zu Handen der Beschwerdeführerin erstellten Bericht des Spi- tals J.________ vom 30. Oktober 2017 (act. II 71 S. 4) wurde festgehalten, im Zeitraum vom 28. Dezember 2016 bis 19. April 2017 bestehe eine Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30% mit Unterstützung einer Haushaltshilfe. Die Beschwerdeführerin leide an chronischen Schmerzen im Bereich des Nackens und des linken Armes. Diese seien nach Stabilisa- tion im Halswirbelsäulenbereich zwar regredient, aber nicht verschwunden. Die dadurch entstehenden Einschränkungen bedingten einen Arbeitsplatz mit angepasster Tätigkeit. 3.4 3.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 12 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Soll jedoch ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). 3.4.4 Im Gebiet der Sozialversicherung gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten respektive der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Verzicht auf weitere Abklärungen verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Februar 2017, 8C_344/2016, E. 2.1). 3.5 In der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2018 (act. II 79) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die diversen, ausschliesslich auf den Akten basierenden, versicherungsinternen Berichte des RAD ab. Insoweit ist Folgendes festzuhalten: 3.5.1 In somatischer Hinsicht folgt aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin Ende 2014 (vgl. act. II 39 S. 3) einem operativen Eingriff an der HWS im Bereich C6/7 unterzog. Wenngleich der weitere Verlauf gemäss Dr. med. F.________ vorerst positiv und die Schmerzen regredient waren (vgl. act. II 30 S. 1), entwickelten sich nach den aktenmässig dokumentierten Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 13 Zervikalgien (act. II 39 S. 3) sowie in der weiteren Folge auch lumbale und thorakale Beschwerden, welche nach der derzeitigen Aktenlage in ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (vgl. act. II 47 S. 2) bzw. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (act. II 56 S. 2) mündeten. Insoweit ist zunächst festzuhalten und im Übrigen unbestritten, dass – nachdem im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 27) ausschliesslich psychische Beschwerden zur Diskussion gestanden hatten
– mit dem Vorliegen einer sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin somatisch manifestierenden Beschwerdeproblematik mit potentieller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.4 vorne). Was sodann die medizinische Einschätzung der gesundheitlichen Situation und des funktionellen Leistungsvermögens bis zum massgebenden Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2018 anbelangt, so folgt aus den Berichten des behandelnden Orthopäden, Dr. med. F.________, dass keine Hinweise auf neurologische Ausfälle bestehen und sich stets eine gute Lage des Cages C6/7 präsentierte (vgl. act. II 42 S. 2). Indessen stellte er in befundmässiger Hinsicht auch eine deutlich eingeschränkte Kopfrotation, einen deutlichen paravertebralen Hartspann und eine erheb- lich eingeschränkte Inklination/Reklination lumbal fest (vgl. act. II 39 S. 3; 42 S. 2). Gleichzeitig bezog er sich auf ein MRI der LWS, welches eine Diskopathie mit rezessalen Stenosen L4/5 und eine Diskopathie L5/S1 zei- ge und hielt im Rahmen der Beurteilung fest, die Beschwerden könnten „gut in der Bildgebung objektiviert werden“ (act. II 42 S. 2). PD Dr. med. H.________, welcher – nachdem eine medikamentöse Behandlung offen- bar wegen Unverträglichkeit fehlgeschlagen war – aufgrund der massiven Schmerzausweitung auf eine interventionelle Schmerztherapie verzichtet hatte, interpretierte die Beschwerden im Sinne eines myofaszialen Schmerzsyndroms (act. II 47 S. 3). Nichts grundsätzlich anderes – weder in befundmässiger Hinsicht noch bezüglich der Beschwerdeangaben – folgt aus dem Bericht des Spitals J.________ vom 27. März 2017 (vgl. act. II 56
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 14 S. 2 ff.). Immerhin wird hier jedoch – soweit ersichtlich erstmals – ein Taubheitsgefühl im Bereich C5 links erwähnt (vgl. S. 8). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. I.________ im Bericht vom 5. bzw. 6. Oktober 2016 (act. II 50 S. 2 ff.), wonach aus somatischer Sicht „keine wesentlichen funktionellen Ein- schränkungen beschrieben“ seien, welche die Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit auf Dauer beeinträchtigen könnten (S. 4), nicht restlos. Ferner ist nicht ersichtlich, ob der RAD-Ärztin der MRI-Befund der LWS (im Gegensatz zu jenem der HWS vom August 2016 [vgl. act. II 59]) vorlag. Schliesslich trifft ihre Feststellung, wonach hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen ihr und den behandelnden Ärzten Einigkeit bestehe (vgl. act. II 50 S. 4; 51 S. 4), in dieser Absolutheit nicht zu: Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 25. September 2015 (act. II 42 S. 2 f.) fest, die Beschwerdeführerin werde ab dem 12. August 2015 zu 70% arbeitsunfähig „geschrieben bis auf weiteres“. Er hoffe, dass die Beschwer- deführerin in naher Zukunft die Arbeitsbelastung in einer adaptierten Tätig- keit auch wieder steigern könne (S. 3). PD Dr. med. H.________ hielt lediglich fest, in einer körperlich stark angepassten Tätigkeit „könnte [der Beschwerdeführerin] sicherlich ein gewisses Pensum zugemutet werden“ (act. II 47 S. 4). Nichts Gegenteiliges folgt schliesslich aus dem Bericht des Spitals J.________ vom 30. Oktober 2017 (act. II 71 S. 4), davon abgese- hen, dass sich diese Stellungnahme ausdrücklich nur auf den Zeitraum vom 28. Dezember 2016 bis 19. April 2017 bezieht. Im Gegensatz zur RAD-Ärztin haben demnach die behandelnden Ärzte zu keinem Zeitpunkt eine in Bezug auf den Leiden angepasste Tätigkeiten ab April 2015 durch- gehende 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Frage nach dem Vorliegen eines somatischen invalidisierenden Ge- sundheitsschadens kann somit in Anbetracht der in befundmässiger Hin- sicht nicht durchwegs übereinstimmenden und auch bezüglich der Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte einerseits und der RAD-Ärztin andererseits nicht abschliessend beur- teilt werden. 3.5.2 In psychischer Hinsicht wurde im Bericht des Spitals J.________ vom 27. März 2017 (act. II 56 S. 2 ff.) eine chronische Schmerzstörung mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 15 somatischen und psychischen Anteilen diagnostiziert (S. 2). Auch der RAD- Arzt Dr. med. G.________ hielt fest, die (in den Akten dokumentierte) Ent- wicklung sei mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren (ICD-10 45.41) vereinbar (act. II 58 S. 4). Obgleich im vorgenannten Bericht des Spitals J.________ der – nur sehr kursorisch erhobene und sich auf vier Zeilen beschränkende – Psy- chostatus unauffällig war (act. II 56 S. 8), so ändert dies nichts daran, dass nach derzeitiger Aktenlage in Bezug auf den gesamten Beurteilungszeit- raum seit der Neuanmeldung im März 2015 eine (psychosomatische) Schmerzproblematik zur Diskussion steht. Indem ein Revisionsgrund ge- geben ist (vgl. E. 3.5.1 vorne), ist dabei die Feststellung des RAD-Arztes Dr. med. G.________ im Bericht vom 31. Mai 2017 (act. II 58 S. 4), wonach sich im Verlauf keine Veränderung oder Verschlechterung der Psychopa- thologie ergeben habe, nicht von Belang. Entscheidend ist einzig, dass er das Vorliegen einer (auch diagnostisch klassifizierten) Schmerzproblematik grundsätzlich nicht in Abrede stellt, wenn er festhielt, im Verlauf schienen psychische und psychosoziale Faktoren mit eine Rolle bei der Aufrechter- haltung und zeitweiligen Verstärkung der Schmerzen gespielt zu haben (S. 4). Inwieweit (einzig zu berücksichtigende) krankheitsbedingte Faktoren das funktionelle Leistungsvermögen respektive die Arbeitsfähigkeit beein- trächtigen, kann gestützt auf seine Berichte, welche ihrerseits auf in be- weismässiger Hinsicht unzulänglichen Angaben basieren, nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. 3.5.3 Zusammenfassend erfüllen die vorliegend im Recht liegenden RAD-Berichte die Anforderungen für beweiskräftige medizinische Berichte (vgl. E. 3.4.2) unter den gegebenen Umständen nicht bzw. vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte zumindest geringe Zweifel an deren Be- weiswert zu wecken. Demnach kann auf die RAD-Berichte für die Beurtei- lung des hier strittigen Rentenanspruchs (vgl. E. 1.2 vorne) nicht abschliessend abgestellt werden (vgl. E. 3.4.3 vorne). Ebenso wenig kann
– bei gegebener divergenter medizinischer Aktenlage – allein auf die Be- richte der behandelnden Ärzte bzw. des Chiropraktors (vgl. act. II 80 S. 34) abgestellt werden, so dass entgegen dem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Beschwerde über den geltend gemachten Rentenanspruch nicht be- funden werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 16 3.6 Indem die Beschwerdegegnerin entscheidwesentlich auf die den beweismässigen Anforderungen (vgl. E. 3.5.3 vorne) nicht genügenden, allein auf den Akten basierenden Einschätzungen der RAD-Ärzte Dres. med. K.________ (vormals I.________) und G.________ in den Berichten vom 6. Oktober 2016 (act. II 51 S. 3 f.) und 31. Mai 2017 (act. II 58 S. 2 ff.) abgestellt und auf weitere Abklärungen verzichtet hat, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 3.4.4 vorne). Die medizinischen Berichte erweisen sich demnach vorab hinsichtlich der Frage, ob und wenn ja inwieweit die in den Akten dokumentierten (somatischen und/oder psychischen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen das funktionelle Leistungsvermögen beeinflussen, als unvollständig. Mithin bedarf der Sachverhalt weiterer medizinischer Abklärung in Form eines polydisziplinären Gutachtens, wobei insbesondere die orthopädische und psychiatrische Fachrichtung zu berücksichtigen sein wird. Nach Vorliegen des Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin sodann – je nach dessen Ergebnis – einen neuen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb zu erstellen haben. 3.7 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfü- gung vom 9. März 2018 aufzuheben und die Sache – im Sinne des Even- tualantrags – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs- anspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 17 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). 4.2.2 Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kan- tonalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrecht- lichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdever- fahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermes- sens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeits- leistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). 4.3 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 weist Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 4‘605.-- (18.42 Stunden à Fr. 250.--), Aus- lagen von Fr. 37.20 und die Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 357.45, insge- samt ausmachend einen Aufwand von Fr. 4‘999.65, aus. Dieser Betrag erweist sich in Anbetracht der nicht erheblichen Komplexität des Falles und der rechtlichen Fragestellungen, des allein einfachen Schriftenwechsels (mit unaufgeforderter Einreichung von Schlussbemerkungen) sowie der Tatsache, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Vor- bescheidverfahren vertreten hatte (vgl. act. II 70 f.), als zu hoch, weshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 18 der Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 3‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt wird. 4.4 Bei diesem Ausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurtei- lung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. März 2018 aufgehoben und die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 3‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, IV/18/272, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.