Einspracheentscheid vom 16. März 2018
Sachverhalt
A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 10. August 2017 beim regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) an und stellte am 2. November 2017 Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab 1. November 2017 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA] 103 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 48-51). Am 11. Dezember 2017 teilte das beco ihm unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverlet- zung mit, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2017 zu spät eingereicht worden sei (act. IIA 50). Nachdem sich der Versicherte hierzu innert der angesetzten Frist zur Stellungnahme nicht hatte vernehmen lassen, stellte das beco ihn mit Ver- fügung vom 10. Januar 2018 (act. IIA 1 f.) wegen erstmals zu spät einge- reichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in der An- spruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen ab 1. Dezember 2017 ein. In teilweiser Gutheissung einer hiergegen erhoben Einsprache (act. IIA 55) reduzierte das beco das Einstellmass mit Entscheid vom 16. März 2018 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 11-14) auf zwei Tage. B. Mit Eingabe vom 10. April 2018 hat der Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids beantragt. In der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 hat der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, ALV/18/270, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. März 2018 (act. IIB 11-14). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen ab 1. Dezember 2017 wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslo- sigkeit.
E. 1.3 Bei streitigen zwei Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, ALV/18/270, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, ALV/18/270, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Für die Kontrollperiode November 2017 oblag es dem Beschwerde- führer, den Nachweis der Arbeitsbemühungen gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV spätestens am Dienstag, 5. Dezember 2017, einzureichen. Nach der Ak- tenlage ging das ausgefüllte Nachweisformular (act. IIA 18 f.) beim RAV am
8. Dezember 2017 (act. IIA 17) ein, wobei nicht ersichtlich ist, ob es posta- lisch versandt oder persönlich übergeben wurde (ein Beratungsgespräch fand jedenfalls nicht statt). Da für schriftliche Eingaben das sog. Expediti- onsprinzip (Absendeprinzip) gilt, mithin das Formular spätestens am letzten Tag der Frist (dies ad quem) der Schweizerischen Post übergeben werden muss (Art. 19 Abs. 1 ATSG), wäre bei einem postalischen Versand nicht der Eingang bei der Verwaltung, sondern die Postaufgabe durch die versi- cherte Person entscheidend. Ein Briefumschlag mit Postaufgabestempel, der hierüber Beweis zu erbringen vermöchte, befindet sich nicht in den amtlichen Akten (vgl. zur diesbezüglichen Aktenführungspflicht: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2017, ALV/2016/951, E. 4.3, sowie vom
26. März 2015, ALV/2014/733, E. 4.2.2 f.). Allerdings räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er das Nachweisformular zu spät einreichte (act. IIA 55), womit die besagte Frist unbestrittenermassen nicht eingehalten wurde (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren einzig vor, er habe beim zuständigen Personalberater des RAV fristgerecht nachge- fragt gehabt, wie zu reagieren sei (Beschwerde S. 1). Die diesbezügliche elektronische Korrespondenz erfolgte aber erst nach dem 5. Dezember 2017 und hatte das Schreiben vom 11. Dezember 2017 (act. IIA 50), mit welchem das rechtliche Gehör gewährt wurde, zum Gegenstand (act. IIA 54; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 5). Dem Beschwerdeführer wird indes nicht die unterlassene Stellung- nahme im Verwaltungsverfahren zur Last gelegt, sondern das verspätete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, ALV/18/270, Seite 6 Einreichen der Arbeitsbemühungen, welches sich von vornherein nicht durch das erst nachträgliche Verhalten entschuldigen lässt. Soweit der Be- schwerdeführer im Einspracheverfahren noch geltend machte, er sei zur fraglichen Zeit als Wiedereinstieg nach einem «Burnout» vollschichtig in einem Zwischenverdienst tätig gewesen und habe dabei die Daten «aus den Augen verloren» (act. IIA 55), beurteilte der Beschwerdegegner diese Umstände richtigerweise nicht als entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen, sondern allein im Rahmen des Ein- stellmasses (act. IIA 12; act. IIB 13). Denn dem Beschwerdeführer wurde lediglich bis zum 31. Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. IIA 4, 7, 9) und auch die Zwischenverdiensttätigkeit hätte ihn nicht daran gehindert, seiner Obliegenheit gegenüber dem Beschwerdegegner rechtzeitig nachzukommen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist kein Exkulpationsgrund für das Fristver- säumnis ersichtlich und ging der Beschwerdegegner folgerichtig von einer entsprechenden Obliegenheitsverletzung aus, welche er in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht mit einer Einstellung in der Anspruchs- berechtigung sanktionierte. Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, ALV/18/270, Seite 7 4.2 Vorliegend reduzierte der Beschwerdegegner die ursprünglich angeordnete Sanktion im Einspracheentscheid (act. IIB 11-14) auf zwei Einstelltage, was im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich sogar ausserhalb des vom Staatssekre- tariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen «Einstellrasters» bewegt (vgl. AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitge- ber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], D79 Ziff. 1.E/1 [erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen bei leichtem Verschulden: 5 bis 9 Tage]). Mit Blick auf die lediglich geringe Verspätung, die damalige Ar- beitsbelastung des Beschwerdeführers sowie die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem leichten Verschulden des Beschwerdefüh- rers angemessen und nicht zu beanstanden, weshalb seitens des Gerichts keine Veranlassung besteht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2018 (act. IIB 11-14) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die da- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, ALV/18/270, Seite 8
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 270 ALV GRD/JAP/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Juni 2018 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. März 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, ALV/18/270, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 10. August 2017 beim regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) an und stellte am 2. November 2017 Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab 1. November 2017 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA] 103 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 48-51). Am 11. Dezember 2017 teilte das beco ihm unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverlet- zung mit, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2017 zu spät eingereicht worden sei (act. IIA 50). Nachdem sich der Versicherte hierzu innert der angesetzten Frist zur Stellungnahme nicht hatte vernehmen lassen, stellte das beco ihn mit Ver- fügung vom 10. Januar 2018 (act. IIA 1 f.) wegen erstmals zu spät einge- reichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in der An- spruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen ab 1. Dezember 2017 ein. In teilweiser Gutheissung einer hiergegen erhoben Einsprache (act. IIA 55) reduzierte das beco das Einstellmass mit Entscheid vom 16. März 2018 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 11-14) auf zwei Tage. B. Mit Eingabe vom 10. April 2018 hat der Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids beantragt. In der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 hat der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, ALV/18/270, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. März 2018 (act. IIB 11-14). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen ab 1. Dezember 2017 wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslo- sigkeit. 1.3 Bei streitigen zwei Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, ALV/18/270, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, ALV/18/270, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Für die Kontrollperiode November 2017 oblag es dem Beschwerde- führer, den Nachweis der Arbeitsbemühungen gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV spätestens am Dienstag, 5. Dezember 2017, einzureichen. Nach der Ak- tenlage ging das ausgefüllte Nachweisformular (act. IIA 18 f.) beim RAV am
8. Dezember 2017 (act. IIA 17) ein, wobei nicht ersichtlich ist, ob es posta- lisch versandt oder persönlich übergeben wurde (ein Beratungsgespräch fand jedenfalls nicht statt). Da für schriftliche Eingaben das sog. Expediti- onsprinzip (Absendeprinzip) gilt, mithin das Formular spätestens am letzten Tag der Frist (dies ad quem) der Schweizerischen Post übergeben werden muss (Art. 19 Abs. 1 ATSG), wäre bei einem postalischen Versand nicht der Eingang bei der Verwaltung, sondern die Postaufgabe durch die versi- cherte Person entscheidend. Ein Briefumschlag mit Postaufgabestempel, der hierüber Beweis zu erbringen vermöchte, befindet sich nicht in den amtlichen Akten (vgl. zur diesbezüglichen Aktenführungspflicht: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2017, ALV/2016/951, E. 4.3, sowie vom
26. März 2015, ALV/2014/733, E. 4.2.2 f.). Allerdings räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er das Nachweisformular zu spät einreichte (act. IIA 55), womit die besagte Frist unbestrittenermassen nicht eingehalten wurde (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren einzig vor, er habe beim zuständigen Personalberater des RAV fristgerecht nachge- fragt gehabt, wie zu reagieren sei (Beschwerde S. 1). Die diesbezügliche elektronische Korrespondenz erfolgte aber erst nach dem 5. Dezember 2017 und hatte das Schreiben vom 11. Dezember 2017 (act. IIA 50), mit welchem das rechtliche Gehör gewährt wurde, zum Gegenstand (act. IIA 54; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 5). Dem Beschwerdeführer wird indes nicht die unterlassene Stellung- nahme im Verwaltungsverfahren zur Last gelegt, sondern das verspätete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, ALV/18/270, Seite 6 Einreichen der Arbeitsbemühungen, welches sich von vornherein nicht durch das erst nachträgliche Verhalten entschuldigen lässt. Soweit der Be- schwerdeführer im Einspracheverfahren noch geltend machte, er sei zur fraglichen Zeit als Wiedereinstieg nach einem «Burnout» vollschichtig in einem Zwischenverdienst tätig gewesen und habe dabei die Daten «aus den Augen verloren» (act. IIA 55), beurteilte der Beschwerdegegner diese Umstände richtigerweise nicht als entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen, sondern allein im Rahmen des Ein- stellmasses (act. IIA 12; act. IIB 13). Denn dem Beschwerdeführer wurde lediglich bis zum 31. Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. IIA 4, 7, 9) und auch die Zwischenverdiensttätigkeit hätte ihn nicht daran gehindert, seiner Obliegenheit gegenüber dem Beschwerdegegner rechtzeitig nachzukommen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist kein Exkulpationsgrund für das Fristver- säumnis ersichtlich und ging der Beschwerdegegner folgerichtig von einer entsprechenden Obliegenheitsverletzung aus, welche er in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht mit einer Einstellung in der Anspruchs- berechtigung sanktionierte. Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, ALV/18/270, Seite 7 4.2 Vorliegend reduzierte der Beschwerdegegner die ursprünglich angeordnete Sanktion im Einspracheentscheid (act. IIB 11-14) auf zwei Einstelltage, was im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich sogar ausserhalb des vom Staatssekre- tariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen «Einstellrasters» bewegt (vgl. AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter, Rubrik: Arbeitge- ber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], D79 Ziff. 1.E/1 [erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen bei leichtem Verschulden: 5 bis 9 Tage]). Mit Blick auf die lediglich geringe Verspätung, die damalige Ar- beitsbelastung des Beschwerdeführers sowie die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem leichten Verschulden des Beschwerdefüh- rers angemessen und nicht zu beanstanden, weshalb seitens des Gerichts keine Veranlassung besteht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2018 (act. IIB 11-14) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die da- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2018, ALV/18/270, Seite 8 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.