Einspracheentscheid vom 2. März 2018
Sachverhalt
A. Die B.________ GmbH war in den Jahren 2013 bis 13. Juni 2017 als bei- tragspflichtige Arbeitgeberin der GastroSocial Ausgleichskasse (nachfol- gend GastroSocial bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (vgl. Ant- wortbeilage [AB] 3.0 bis 3.4). Mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts wurde über die Gesellschaft mit Wirkung ab 13. Juni 2017 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 2. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt. Am 11. Januar 2018 wurde die Firma von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (AB 1.0; Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. … vom XX. Januar 2018). Mit drei Verfügungen vom 22. Januar 2018 (AB 5.0 bis AB 5.2) forderte die GastroSocial vom ehemaligen Geschäftsführer der Gesellschaft, A.________, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7‘511.50, Fr. 29‘748.55 und Fr. 41‘142.65 für in den Jahren 2015 bis 2017 entgangene Sozialversi- cherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungs-, Mahn- und Veranlagungs- kosten, Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) ein. Die dagegen am
22. Februar 2018 erhobene Einsprache (AB 6.0) wies die GastroSocial mit Einspracheentscheid vom 2. März 2018 ab (AB 1.0). B. Dagegen erhob A.________ am 1. April 2018 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. März 2018 (AB 1.0) und die „Stornie- rung“ der Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 78‘402.70. Zur Be- gründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er das Unternehmen stets nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geführt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 3
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. März 2018 (AB 1.0). Streitig ist die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend ge- machte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbei- träge in der Höhe von Fr. 7‘511.50 (Jahr 2015), Fr. 29‘748.55 (Jahr 2016) und Fr. 41‘142.65 (1. Januar bis 13. Juni 2017) jeweils zuzüglich Zins.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG)
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 4
E. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214).
E. 2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG).
E. 2.3 Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erken- nen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadener- satzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht not- wendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Recht- sprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Er- satz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auf- legung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraus- sichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 5 Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeit- punkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröf- fentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196).
E. 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbe- standteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, wel- cher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle der Verwirkung der Bei- tragsforderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273).
E. 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 6 über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Ab- rechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Entscheid des BGer vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1).
E. 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186).
E. 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 7 gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202).
E. 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des EVG vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1).
E. 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 8 keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1).
E. 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2).
E. 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 9 sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1).
E. 3.1 Zunächst stellt auch der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abre- de, dass er vom 11. Juli 2013 bis zur Löschung der Gesellschaft am
11. November 2017 – und somit während des hier relevanten Zeitraums vom 1. Januar 2015 bis 13. Juni 2017 – Geschäftsführer der B.________ GmbH war (Ausdruck aus dem Handelsregister vom 26. Februar 2018 [AB 1.0]). Damit kam ihm formelle Organstellung zu (vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 50 N. 205 mit Hinweis auf Art. 809 ff. OR), so dass er der Haftungsbestimmung gemäss Art. 52 AHVG unterliegt (vgl. E. 2.1 hiervor). Im Weiteren wurde das Konkursverfahren am 2. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt (AB 1.0) und die ehemalige B.________ GmbH ver- mochte bzw. vermag die Beitragsforderungen nicht mehr zu begleichen und kann auch der geltend gemachten Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen, weshalb subsidiär grundsätzlich die (solidarische) Haftung ihrer Organe und damit diejenige des Beschwerdeführers greift (vgl. E. 2.1 vor- stehend).
E. 3.2 Sodann ist aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten, dass die B.________ GmbH für die Jahre 2015, 2016 und 2017 die Sozialversi- cherungsbeiträge nicht im geschuldeten Umfang erbracht und die Be- schwerdegegnerin insoweit einen Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG erlitten hat. Hierzu gehören grundsätzlich auch die in diesem Zeitraum an- gefallenen Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungsspesen (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Schadenssumme ergibt sich vorliegend aus den Jahresabrechnungen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2015 und 2016 sowie der Veranlagung der Beiträge für die Periode vom 1. Januar bis zum 13. Juni 2017 (AB 3.2 und AB 3.3 [„Jahresabrech- nungen für Lohnbeiträge (Ausgleich)“] sowie AB 3.4 [Veranlagungsverfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 10 gung vom 11. Januar 2018]) und den bereits geleisteten Zahlungen und Gutschriften (vgl. AB 5.0, AB 5.1 und AB 5.2 [Schadenersatzverfügungen]). Diesbezüglich beläuft sich der Schaden auf Fr. 7‘511.50 für das Jahr 2015 (AB 5.0), Fr. 29‘748.55 für das Jahr 2016 (AB 5.1) und Fr. 41‘142.65 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Juni 2017 (AB 5.2). Der Beschwerdeführer hat es – trotz mehrmaliger Mahnungen (AB 2.0, AB 2.1 und AB 2.2) – un- terlassen, der Beschwerdegegnerin die Lohnunterlagen für das Jahr 2017 einzureichen, weshalb letztere die Lohnsummen der B.________ GmbH nach Ermessen festsetzte (AB 5.2), was in Anbetracht der Jahresabrech- nungen der Vorjahre nicht zu beanstanden ist und angemessen erscheint. Wenn die Beschwerdegegnerin in der Begründung des Einspracheent- scheids vom 2. März 2018 (AB 1.0) mehrmals den Betrag von Fr. 79‘507.65 nennt, ist dies nicht massgeblich. Sowohl aus den Schaden- ersatzverfügungen vom 22. Januar 2018 (AB 5.0, AB 5.1 und AB 5.2) wie auch aus dem hier massgeblichen Dispositiv des Einspracheentscheids vom 2. März 2018 (AB 1.0) gehen die geschuldeten Beträge von Fr. 7‘511.50 (2015), Fr. 29‘748.55 (2016) und Fr. 41‘142.65 (2017), insge- samt ausmachend Fr. 78‘402.70, hervor. Der Beschwerdeführer macht weder in der Einsprache vom 22. Februar 2018 (AB 6.0) noch in der vorlie- genden Beschwerde vom 1. April 2018 geltend, dass diese einzelnen Be- träge nicht korrekt seien. Von Seiten des Beschwerdeführers wird schliess- lich auch die Schadenssumme von insgesamt Fr. 78‘402.70 nicht bestrit- ten, sondern in seiner Beschwerde auch in dieser Höhe genannt und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, um die Schadenhöhe anders festzusetzen (BGE 125 V 413 E. 2c S. 417).
E. 3.3 Im Weiteren wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Schadenersatzanspruch allenfalls verjährt wäre. Die Beschwerdegegnerin hatte im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einstel- lung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB hinreichend Kenntnis (E. 2.3 hiervor) vom – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen (E. 2.4 hiervor) – Schaden, was am XX. Oktober 2017 der Fall war (vgl. entsprechende Veröffentlichung im SHAB Nr. … vom XX. Oktober 2017 [AB 1.0]). Die am 22. Januar 2018 verfügte Festsetzung des Schadenersatzanspruchs (AB 5.0, AB 5.1 und AB 5.2) erfolgte demnach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 11 sowohl innerhalb der relativen zweijährigen als auch der fünfjährigen absoluten Verjährungsfrist und somit rechtzeitig (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 3.4 Die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (vgl. E. 3.2 hiervor) stellt eine Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV dar und damit ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.5 hiervor). Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Einsprache vom 22. Februar 2018 (AB 6.0) und in der Beschwerde vom 1. April 2018 einzig vor, dass er sein Unternehmen stets nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geführt, sich bestmöglich um das Wohl der Angestellten gekümmert und sich nie- mals am Unternehmen bereichert habe. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der damaligen B.________ GmbH für die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Beitrags- und Abrechnungspflicht verantwortlich (vgl. E. 2.5 hiervor). Diese Pflichten mussten ihm bekannt gewesen sein und er musste deren Einhal- tung gewährleisten. Insbesondere musste er darauf achten, dass die Löhne unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung der Sozialversicherungs- beiträge an die Ausgleichskasse ausgerichtet werden. Nach der Recht- sprechung darf das verantwortliche Organ nur soviel massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) zur Auszahlung bringen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind und es muss dafür sorgen, dass die davon von Gesetzes wegen geschuldeten paritätischen Beiträge abgeliefert und nicht für andere Zwecke verwendet werden (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen (BGE 121 V 243 E. 4b S. 244), was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht (SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 13 E. 5.2; zum ganzen Entscheid des Bundesge- richt [BGer] vom 15. Mai 2015, 9C_38/2015, E. 3.3). Auch wenn der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum seinen Mitarbei- tern zwar die Löhne ausbezahlt haben sollte, jedoch die daraus entstehen- den Beitragsforderungen nicht decken konnte, hätte er die Lohnsumme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 12 entsprechend senken müssen, um die Beitragspflicht erfüllen zu können. Da er dies nicht getan hat, trifft ihn mindestens ein grobfahrlässiges Ver- schulden.
E. 3.5 Zusammenfassend trifft den Beschwerdeführer ein qualifiziertes Verschulden (vgl. E. 2.6.2 hiervor) am entstandenen Schaden. Weiter sind keine Exkulpations- bzw. Rechtfertigungsgründe (E. 2.7 hiervor) gegeben, welche das Verhalten des Beschwerdeführers als entschuldbar erscheinen liessen, noch lassen sich solche den Akten entnehmen.
E. 3.6 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist ebenfalls zu bejahen. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahr- scheinlichkeit anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.8 hiervor).
E. 4 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2018 (AB 1.0) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse GastroSocial
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 78‘402.70.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 251 AHV KOJ/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Mai 2018 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse GastroSocial Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. März 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ GmbH war in den Jahren 2013 bis 13. Juni 2017 als bei- tragspflichtige Arbeitgeberin der GastroSocial Ausgleichskasse (nachfol- gend GastroSocial bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (vgl. Ant- wortbeilage [AB] 3.0 bis 3.4). Mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts wurde über die Gesellschaft mit Wirkung ab 13. Juni 2017 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 2. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt. Am 11. Januar 2018 wurde die Firma von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (AB 1.0; Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. … vom XX. Januar 2018). Mit drei Verfügungen vom 22. Januar 2018 (AB 5.0 bis AB 5.2) forderte die GastroSocial vom ehemaligen Geschäftsführer der Gesellschaft, A.________, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7‘511.50, Fr. 29‘748.55 und Fr. 41‘142.65 für in den Jahren 2015 bis 2017 entgangene Sozialversi- cherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungs-, Mahn- und Veranlagungs- kosten, Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) ein. Die dagegen am
22. Februar 2018 erhobene Einsprache (AB 6.0) wies die GastroSocial mit Einspracheentscheid vom 2. März 2018 ab (AB 1.0). B. Dagegen erhob A.________ am 1. April 2018 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. März 2018 (AB 1.0) und die „Stornie- rung“ der Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 78‘402.70. Zur Be- gründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er das Unternehmen stets nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geführt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. März 2018 (AB 1.0). Streitig ist die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend ge- machte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbei- träge in der Höhe von Fr. 7‘511.50 (Jahr 2015), Fr. 29‘748.55 (Jahr 2016) und Fr. 41‘142.65 (1. Januar bis 13. Juni 2017) jeweils zuzüglich Zins. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG) 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 4 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). 2.3 Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erken- nen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadener- satzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht not- wendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Recht- sprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Er- satz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auf- legung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraus- sichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 5 Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeit- punkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröf- fentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196). 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbe- standteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, wel- cher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle der Verwirkung der Bei- tragsforderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 6 über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Ab- rechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Entscheid des BGer vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 7 gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des EVG vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 8 keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 9 sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 3. 3.1 Zunächst stellt auch der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abre- de, dass er vom 11. Juli 2013 bis zur Löschung der Gesellschaft am
11. November 2017 – und somit während des hier relevanten Zeitraums vom 1. Januar 2015 bis 13. Juni 2017 – Geschäftsführer der B.________ GmbH war (Ausdruck aus dem Handelsregister vom 26. Februar 2018 [AB 1.0]). Damit kam ihm formelle Organstellung zu (vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 50 N. 205 mit Hinweis auf Art. 809 ff. OR), so dass er der Haftungsbestimmung gemäss Art. 52 AHVG unterliegt (vgl. E. 2.1 hiervor). Im Weiteren wurde das Konkursverfahren am 2. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt (AB 1.0) und die ehemalige B.________ GmbH ver- mochte bzw. vermag die Beitragsforderungen nicht mehr zu begleichen und kann auch der geltend gemachten Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen, weshalb subsidiär grundsätzlich die (solidarische) Haftung ihrer Organe und damit diejenige des Beschwerdeführers greift (vgl. E. 2.1 vor- stehend). 3.2 Sodann ist aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten, dass die B.________ GmbH für die Jahre 2015, 2016 und 2017 die Sozialversi- cherungsbeiträge nicht im geschuldeten Umfang erbracht und die Be- schwerdegegnerin insoweit einen Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG erlitten hat. Hierzu gehören grundsätzlich auch die in diesem Zeitraum an- gefallenen Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungsspesen (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Schadenssumme ergibt sich vorliegend aus den Jahresabrechnungen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2015 und 2016 sowie der Veranlagung der Beiträge für die Periode vom 1. Januar bis zum 13. Juni 2017 (AB 3.2 und AB 3.3 [„Jahresabrech- nungen für Lohnbeiträge (Ausgleich)“] sowie AB 3.4 [Veranlagungsverfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 10 gung vom 11. Januar 2018]) und den bereits geleisteten Zahlungen und Gutschriften (vgl. AB 5.0, AB 5.1 und AB 5.2 [Schadenersatzverfügungen]). Diesbezüglich beläuft sich der Schaden auf Fr. 7‘511.50 für das Jahr 2015 (AB 5.0), Fr. 29‘748.55 für das Jahr 2016 (AB 5.1) und Fr. 41‘142.65 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Juni 2017 (AB 5.2). Der Beschwerdeführer hat es – trotz mehrmaliger Mahnungen (AB 2.0, AB 2.1 und AB 2.2) – un- terlassen, der Beschwerdegegnerin die Lohnunterlagen für das Jahr 2017 einzureichen, weshalb letztere die Lohnsummen der B.________ GmbH nach Ermessen festsetzte (AB 5.2), was in Anbetracht der Jahresabrech- nungen der Vorjahre nicht zu beanstanden ist und angemessen erscheint. Wenn die Beschwerdegegnerin in der Begründung des Einspracheent- scheids vom 2. März 2018 (AB 1.0) mehrmals den Betrag von Fr. 79‘507.65 nennt, ist dies nicht massgeblich. Sowohl aus den Schaden- ersatzverfügungen vom 22. Januar 2018 (AB 5.0, AB 5.1 und AB 5.2) wie auch aus dem hier massgeblichen Dispositiv des Einspracheentscheids vom 2. März 2018 (AB 1.0) gehen die geschuldeten Beträge von Fr. 7‘511.50 (2015), Fr. 29‘748.55 (2016) und Fr. 41‘142.65 (2017), insge- samt ausmachend Fr. 78‘402.70, hervor. Der Beschwerdeführer macht weder in der Einsprache vom 22. Februar 2018 (AB 6.0) noch in der vorlie- genden Beschwerde vom 1. April 2018 geltend, dass diese einzelnen Be- träge nicht korrekt seien. Von Seiten des Beschwerdeführers wird schliess- lich auch die Schadenssumme von insgesamt Fr. 78‘402.70 nicht bestrit- ten, sondern in seiner Beschwerde auch in dieser Höhe genannt und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, um die Schadenhöhe anders festzusetzen (BGE 125 V 413 E. 2c S. 417). 3.3 Im Weiteren wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Schadenersatzanspruch allenfalls verjährt wäre. Die Beschwerdegegnerin hatte im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einstel- lung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB hinreichend Kenntnis (E. 2.3 hiervor) vom – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen (E. 2.4 hiervor) – Schaden, was am XX. Oktober 2017 der Fall war (vgl. entsprechende Veröffentlichung im SHAB Nr. … vom XX. Oktober 2017 [AB 1.0]). Die am 22. Januar 2018 verfügte Festsetzung des Schadenersatzanspruchs (AB 5.0, AB 5.1 und AB 5.2) erfolgte demnach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 11 sowohl innerhalb der relativen zweijährigen als auch der fünfjährigen absoluten Verjährungsfrist und somit rechtzeitig (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (vgl. E. 3.2 hiervor) stellt eine Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV dar und damit ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.5 hiervor). Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Einsprache vom 22. Februar 2018 (AB 6.0) und in der Beschwerde vom 1. April 2018 einzig vor, dass er sein Unternehmen stets nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geführt, sich bestmöglich um das Wohl der Angestellten gekümmert und sich nie- mals am Unternehmen bereichert habe. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der damaligen B.________ GmbH für die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Beitrags- und Abrechnungspflicht verantwortlich (vgl. E. 2.5 hiervor). Diese Pflichten mussten ihm bekannt gewesen sein und er musste deren Einhal- tung gewährleisten. Insbesondere musste er darauf achten, dass die Löhne unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung der Sozialversicherungs- beiträge an die Ausgleichskasse ausgerichtet werden. Nach der Recht- sprechung darf das verantwortliche Organ nur soviel massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) zur Auszahlung bringen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind und es muss dafür sorgen, dass die davon von Gesetzes wegen geschuldeten paritätischen Beiträge abgeliefert und nicht für andere Zwecke verwendet werden (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen (BGE 121 V 243 E. 4b S. 244), was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht (SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 13 E. 5.2; zum ganzen Entscheid des Bundesge- richt [BGer] vom 15. Mai 2015, 9C_38/2015, E. 3.3). Auch wenn der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum seinen Mitarbei- tern zwar die Löhne ausbezahlt haben sollte, jedoch die daraus entstehen- den Beitragsforderungen nicht decken konnte, hätte er die Lohnsumme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 12 entsprechend senken müssen, um die Beitragspflicht erfüllen zu können. Da er dies nicht getan hat, trifft ihn mindestens ein grobfahrlässiges Ver- schulden. 3.5 Zusammenfassend trifft den Beschwerdeführer ein qualifiziertes Verschulden (vgl. E. 2.6.2 hiervor) am entstandenen Schaden. Weiter sind keine Exkulpations- bzw. Rechtfertigungsgründe (E. 2.7 hiervor) gegeben, welche das Verhalten des Beschwerdeführers als entschuldbar erscheinen liessen, noch lassen sich solche den Akten entnehmen. 3.6 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist ebenfalls zu bejahen. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahr- scheinlichkeit anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.8 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2018 (AB 1.0) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2018, AHV/18/251, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse GastroSocial
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 78‘402.70.