opencaselaw.ch

200 2018 25

Bern VerwG · 2017-12-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017

Sachverhalt

A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war einziger Gesellschafter der D.________ GmbH (in Liquidation seit dem … Dezember 2017) und – gemäss seinen Angaben – vom 14. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2017 als Geschäftsführer tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbei- lage [AB] 185, 198, 199). Nachdem er die Unternehmung resp. seine Stammanteile daran am … Mai 2017 verkauft hatte (AB 133, 135), wurde er per … September 2017 im Handelsregister gelöscht (AB 130; vgl. Han- delsregisterauszug in den Gerichtsakten). Am 12. Juli 2016 (recte: 2017) stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2017 (AB 181). Mit Verfügung vom 21. September 2017 (AB 117) lehnte das beco die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Juli 2017 ab, weil die Beitragszeit nicht erfüllt sei. In der Rahmenfrist für die Beitrags- zeit (3. Juli 2015 bis 2. Juli 2017) könne keine hinreichende beitragspflichti- ge Beschäftigung resp. kein Lohnbezug nachgewiesen werden. Daran hielt das beco mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017 (AB 26) fest. B. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch die B.________AG, lic. iur. C.________, am 9. Januar 2017 (recte: 2018) Beschwerde erheben und beantragen, es seien die gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosenversi- cherung auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornah- me weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die deklarierten Löhne seien auch tatsächlich bezogen worden, womit die Beitragszeit erfüllt sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Februar 2018 erwog der Instrukti- onsrichter u.a., dass der Beschwerdeführer nach einer ersten Einschätzung gestützt auf die vorliegenden Unterlagen innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist (3. Juli 2015 bis 2. Juli 2017) höchstens Lohnflüsse von Juli bis November 2015 nachzuweisen vermöge, und forderte ihn auf, replican- do sämtliche für das Jahr 2016 erfolgten Verbuchungen der Unternehmung samt Bankauszügen einzureichen und anzugeben, wer für die Buchungen verantwortlich zeichne. In der Replik vom 6. März 2018 legte der Beschwerdeführer dar, er habe die verlangten Unterlagen beim neuen Eigentümer der GmbH nicht erhält- lich machen können. Indessen habe die Bank Kontoauszüge herausgege- ben, woraus Zahlungsflüsse ersichtlich seien. Zudem sei über die GmbH der Konkurs eröffnet worden. Am 13. März 2018 ersuchte der Instruktionsrichter das Konkursamt ... um Zustellung von Buchhaltungs- und Bankunterlagen. Mit Schreiben vom 15. März 2018 teilte das mit dem Konkursverfahren be- traute Konkursamt ... mit, der Konkurs sei am ... Januar 2018 mangels Ak- tiven eingestellt und das Verfahren am … Januar 2018 geschlossen worden. Über die verlangten Geschäftsakten verfüge das Konkursamt nicht. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 16. März 2018) reichte der Beschwerdeführer am 11. April 2018 eine ergänzende Stellung- nahme ein. Er legte dar, es sei ihm nicht möglich, weitere Belege einzurei- chen. Auf die eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik verzichtete der Beschwerdegegner. Am 16. Mai 2018 verfügte der Instruktionsrichter, dass kein weiteres Be- weisverfahren durchgeführt werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 4

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 21. September 2017 (AB 117) basierende Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017 (AB 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Juli 2017 und in diesem Zusammen- hang die Erfüllung der Beitragszeit.

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 5 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitrags- pflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Nach Art. 13 Abs. 2 AVIG werden als Beitragszeit auch Zeiten angerech- net, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss (lit. a), schweizeri- scher Militär-, Zivil- und Schutzdienst, obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen ge- führt werden (lit. b), Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeits- verhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c) sowie – unter bestimmten Vorausset- zungen – Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (lit. d). 2.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der gefor- derten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines be- deutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 6 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – bzw. der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2017 UV Nr. 17 S. 58 E. 2.2). 3. Zu prüfen ist, ob in der massgebenden – hinsichtlich der zeitlichen Festle- gung unbestrittenen und nicht zu beanstandenden – Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Juli 2015 bis zum 2. Juli 2017 eine mindestens zwölf- monatige beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, als Inhaber und Angestellter der damaligen D.________ GmbH habe er jeweils einen Lohn in Form von Bargeld bezogen. Die „Kombination der eingereichten Beweisunterlagen“ (Beschwerde, S. 4) würden seine Parteiaussage, den Lohn tatsächlich be- zogen zu haben, resp. einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegan- gen zu sein, belegen. 3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitrags- pflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hier- für effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Nachweis effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnverein- barungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechen- de Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeit- nehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 7 tracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeber- bescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). 3.2 Im Einzelnen ergibt sich was folgt: 3.2.1 Eine Überweisung des Lohns auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Post- oder Bankkonto erfolgte unbestritte- nermassen nicht. Zwar stellt diese Art der Gehaltsauszahlung die wohl am häufigsten vereinbarte Form dar, sie ist jedoch keineswegs zwingend. Vielmehr ist die Form der Lohnzahlung frei; zulässig sind namentlich auch Barzahlungen (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 452). Die eingereichten Lohnabrechnungen (Januar 2016 bis Juni 2017 [AB 153- 170]) weisen allesamt einen Bruttolohn von Fr. 5‘406.10 pro Monat bzw. ein schliesslich zur Auszahlung gelangtes fixes Monatsgehalt von Fr. 5‘000.-- aus. Auf sämtlichen Lohnabrechnungen ist jeweils ein handschriftlicher Vermerk angebracht, wonach der „Betrag Bar erhalten“ worden sei. Diese Bescheinigungen datieren jeweils am letzten (Werk-)Tag des Monats und sind mit der Unterschrift des Beschwerdeführers versehen. Abgesehen davon, dass (selbst erstellte) Lohnabrechnungen zum Nach- weis des Lohnbezuges vorliegend ohnehin nicht ausreichen würden, weil der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenent- schädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte (vgl. Ziff. B145 f. AVIG-Praxis ALE, Kreissschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch]) resp. sein eigener Arbeit- geber war (dazu vgl. ARV 2018 E. 5 S. 95 f.), vermögen diese Empfangs- bescheinigungen nicht zu überzeugen. Der Treuhänder, welcher bis Ende 2015 die Buchhaltung der GmbH erledigte, bestätigte im Schreiben vom

27. Oktober 2017 (AB 33) vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer je- weils selber „in bar, je nach Möglichkeit und Stand der finanziellen Bar- schaft“ der Gesellschaft einen Lohn ausbezahlt habe. Folglich ist davon auszugehen, dass der Lohnbezug – anders als vom Beschwerdeführer dargestellt – unregelmässig und je nach Geschäftslage bzw. Liquidität der Gesellschaft erfolgte (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Februar 2018,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 8 Ziff. 1, lit. h und i; vgl. auch E. 3.2.4 hiernach). Den Lohnquittungen ist unter diesen Umständen jegliche Beweiskraft abzusprechen. Ob es sich dabei gar um Falschbeurkundungen handelt (vgl. prozessleitende Verfügung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 16 März 2018, Ziff. 1 lit. c), kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. 3.2.2 Was die Deklarationen gegenüber den Sozialversicherungen und die entsprechenden Abrechnungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass auch solche höchstens ein Indiz, jedoch keinen Nachweis für tatsächliche Lohnzahlung darzustellen vermögen (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). Die Ausgleichskasse stellte dem Beschwerdeführer am 2. August 2017 einen Gesamtauszug der individuellen Konti (IK) zu (AB 123). Der entspre- chende Auszug enthielt allein bis zum 31. Dezember 2015 deklarierte Ein- kommen. Nachträglich wurde sodann auch das Beitragsjahr 2016 – nicht jedoch das Jahr 2017 – erfasst (IK-Auszug vom 9. Oktober 2017 [AB 111]). Dementsprechend wurden Löhne pro 2015 und 2016 verabgabt. Daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, die den erhobenen Bei- trägen zugrunde liegenden deklarierten Löhne seien effektiv bezogen wor- den. Die Ausgleichskassen üben gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern eine Aufsichtsfunktion aus; sie prüfen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu gehörenden Ausführungsbe- stimmungen (Ziff. 1001 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV] an die Ausgleichkassen über die Kontrolle der Arbeitgeber [KAA], abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Die Arbeitgeberkon- trolle prüft, ob alle unselbstständig erwerbenden Personen als Arbeitneh- mer erfasst sind, ob alle zum massgebenden Lohn gehörenden Entgelte der Ausgleichkasse bescheinigt wurden, ob die Lohnbescheinigungen vollständig und die notwendigen Angaben vorliegen. Insofern beschlägt sie namentlich die buchhalterische Lohnerfassung. Mit den IK-Auszügen pro 2015 und 2016 resp. den (selbst ausgestellten) AHV-Lohnblättern vermag der Beschwerdeführer folglich einzig zu belegen, dass er der Ausgleichs- kasse eine Meldung betreffend sein Einkommen erstattet hat (vgl. auch AB 143 [„Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen“]). Damit ist ein effektiver Lohnfluss resp. eine beitragspflichtige Beschäftigung aber nicht bewiesen, insbesondere da die Akten diesbezüglich weitere Unge- reimtheiten enthalten (vgl. E. 3.2.1 hiervor; vgl. auch E. 3.2.4 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 9 Entsprechendes gilt auch für die gegenüber der Suva deklarierte Lohn- summen resp. für die „Lohnerklärung“ zur Berechnung der Prämien der Unfallversicherung (AB 39). Anders als in der Beschwerde (S. 4) in Abrede gestellt wird, können für an einem Unternehmen beteiligte Gesellschafter – theoretisch – durchaus erhebliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Interessen bestehen, Bezüge aus dem Unternehmen als Lohn zu deklarieren, auch wenn diese effektiv gar nicht einer beitragspflichtigen Beschäftigung entsprechen. Zum einen kann so eine sozialversicherungsrechtliche Versicherungsdeckung begründet bzw. ergänzt und zum anderen die Möglichkeit für erweiterte, anders nicht vorhandene steuerliche Abzüge geschaffen werden. In diesem Sinne unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe eine Familie mit zwei Kindern zu ernähren und sei auf das deklarierte Einkom- men angewiesen (Beschwerde, S. 4). 3.2.3 Auch Steuerunterlagen können höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen darstellen (vgl. BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 477). Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. ARV 2004 S. 115 ff.) sind Steuererklärungen für sich allein nicht geeignet, einen Lohnfluss zu belegen, da sie eine Selbst- deklaration der betroffenen Person darstellen, zumal der Sozialversiche- rungsrichter ohnehin nicht an die gegenüber der Steuerbehörde gemachten Angaben gebunden ist. Ausserdem geht vorliegend aus den Details zur Veranlagungsverfügung pro 2015 (AB 145) hervor, dass der Beschwerde- führer für das massgebliche Steuerjahr keine Steuererklärung eingereicht hatte, deswegen gebüsst wurde und das steuerbare Einkommen nach Ermessen festgesetzt worden war. Zwar kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen deklarierte, nicht geschlossen werden, er habe keinen Lohn bezogen; indessen sind die Steuerunterlagen jeden- falls nicht dienlich, einen Lohnfluss bzw. eine beitragspflichtige Beschäfti- gung nachzuweisen. 3.2.4 Wurde der Lohn bar bezogen, können zum Nachweis für den Lohn- fluss Buchhaltungsunterlagen resp. Geschäftsbücher herangezogen wer- den (vgl. Ziff. B148 AVIG-Praxis ALE).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 10 Der Beschwerdeführer legte im Einspracheverfahren Buchhaltungsunterla- gen ins Recht, welche von der E.________ AG für die damalige D.________ GmbH erstellt worden waren (AB 33). Dabei handelt es sich um die Jahresrechnung 2015 (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang [AB 46- 58]), um diverse Kontoauszüge pro 2015 (Kontokorrent) der Bank … AG (...; AB 59-63) sowie um Kontoblätter des Jahres 2015 (AB 64-83). Mit Schreiben vom 20. November 2017 (AB 34) bestätigte die zuständig gewesene Treuhandgesellschaft, „leider nicht mehr im Besitz der komplet- ten Buchhaltungsunterlagen aus dem Jahr 2016“ zu sein. Der Aufforderung des Instruktionsrichters, sämtliche Verbuchungen samt Bankauszügen für das Jahr 2016 einzureichen (prozessleitende Verfügung vom 9. Februar 2018), kam der Beschwerdeführer nicht nach. Vielmehr liess er in der Re- plik ausführen, er habe die Buchhaltungsunterlagen dem neuen Eigentü- mer der GmbH übergeben; mangels Kooperation des neuen Eigentümers sei er nicht in der Lage, die Unterlagen aufzutreiben. Demgegenüber gab der neue Geschäftsführer (Firmeninhaber) gegenüber dem Konkursamt zu Protokoll, er habe „keinerlei Buchhaltung erhalten“. Zudem sei ihm nicht bekannt, wo sich allfällige Buchhaltungsunterlagen befänden (Einvernah- meprotokoll vom 21. Dezember 2017 [in den Gerichtsakten]). Wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 16. März 2018 (lit. j) fest- gehalten, ist nicht nachvollziehbar, wie zuhanden von Sozialversicherungen (Suva, Ausgleichskasse) und Steuerbehörden Lohnbescheinigungen für die Jahre 2016 und 2017 (AB 143, 149 f., 206) erstellt werden konnten, ohne dass die hierfür erforderlichen Abschlussbuchungen vorlagen. Im „Vertrag betreffend Übertragung von Stammanteilen“ (AB 133) verpflichtete sich der Erwerber, „den Jahresabschluss 2016 umgehend zu erstellen“. Folglich ist davon auszugehen, dass die Buchhaltung für das Jahr 2016 noch geführt, jedoch bis zum Übertragungszeitpunkt (Mai 2017) noch nicht abgeschlos- sen war, zumal dem Erwerber sonst eine unerfüllbare Aufgabe übertragen worden wäre mit entsprechender Verantwortung des den Vertrag verurkun- denden Notars (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Februar 2018, lit. l und m; vgl. AB 138). Den Kontoauszügen pro 2015 (AB 59 ff.) sind diverse, unregelmässige, grössere und kleinere Ein- und Auszahlungen zu entnehmen. Die Barbezü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 11 ge, welche jeweils an einem Geldautomaten (..., ..., ...) oder am Bankschal- ter getätigt wurden, sind jedoch nur teilweise als Lohnzahlungen zuorden- bar. Dies gilt für die jeweils vom ...-Konto (1020) getätigten Barbezüge, für welche jeweils eine Gegenbuchung im Konto 2037 (Kontokorrent [KK] Ge- schäftsführung) erfolgte (AB 72 f.). Wie bereits in der prozessleitenden Ver- fügung vom 9. Februar 2018 dargelegt, können aufgrund der vorliegenden Buchhaltung folgende Verbuchungen als Lohnzahlungen zugeordnet wer- den (grau hinterlegt, d.h. innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit [3. Juli 2015 bis 2. Juli 2017] liegend): Weitere Barbezüge im Geschäftsjahr 2015 können nicht als Lohn zugeord- net werden, da für die entsprechenden Beträge keine Gegenbuchung im Kontokorrent-Konto (2037, KK Geschäftsführung) vorgenommen wurde. Für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 liegen sodann weder Kontoblätter noch andere Buchhaltungsunterlagen (Geschäftsbücher, sonstige Belege) vor. Folglich können die in den Jahren 2016 und 2017 getätigten Bargeld- bezüge (vgl. die mit der Replik eingereichten Kontoauszüge der ... [Be- Datum Betrag Ge- gen- konto Beleg Bemerkungen 13.01.15 2‘000.-- 1020 418 Kontoauszug ... (AB 59), Automat ... 03.02.15 1‘000.-- 1020 420 Kontoauszug ... (AB 59), Automat ... 04.04.15 2‘500.-- 1020 422 Kontoauszug ... (AB 59), Automat ... 30.04.15 2‘000.-- 1020 424 Kontoauszug ... (AB 59), Automat ... 29.05.15 4‘000.-- 1020 427 Kontoauszug ... (AB 60), Automat ... 15.06.15 10‘000.-- 1020 431 Kontoauszug ... (AB 60), Auszahlung 02.07.15 1‘000.-- 1020 341 Kontoauszug ... (AB 61), Automat ... 23.07.15 1‘000.-- 1020 343 Kontoauszug ... (AB 61), Automat ... 03.08.15 4‘000.-- 1020 344 Kontoauszug ... (AB 61), Automat ... 03.08.15 2‘000.-- 1020 345 Kontoauszug ... (AB 61), Automat ... 16.08.15 2‘000.-- 1020 347 Kontoauszug ... (AB 61), Automat ... 21.08.15 2‘000.-- 1020 349 Kontoauszug ... (AB 61), Automat ... Datum korrekt: 24.08.15 04.09.15 4‘000.-- 1020 354 Kontoauszug ... (AB 61), Automat ... 01.10.15 5‘000.-- 1020 360 Kontoauszug ... (AB 62), Automat ... 06.10.15 5‘000.-- 1020 362 Kontoauszug ... (AB 62), Automat ... 15.10.15 5‘000.-- 1020 364 Kontoauszug ... (AB 62), Automat ... Datum korrekt: 16.10.15 04.11.15 2‘000.-- 1020 365 Kontoauszug ... (AB 62), Automat ... 12.11.15 500.-- 1020 366 Kontoauszug ... (AB 63), Automat ... 12.11.15 4‘000.-- 1020 367 Kontoauszug ... (AB 63), Automat ... Total 59'000.-- 31.12.15 -59'170.20 2055 462 Lohnzahlungen Beschwerdeführer 2015 (AB 73) 31.12.15 -170.20 Abschluss Konto 2037 per 31.12.15 (AB 73)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 12 schwerdebeilage {BB} II Beilage 2]) nicht als Lohnzahlungen identifiziert werden. Die Bezüge wurden teilweise auch für die Begleichung von Ver- bindlichkeiten der GmbH verwendet und dementsprechend ist nicht eruier- bar, wie viel von dem jeweils abgehobenen Geld schlussendlich dem Beschwerdeführer als Lohn verblieb (vgl. dazu auch Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.3). Wenn der Beschwerdeführer etwa geltend macht, von grösseren Auszahlungsbeträ- gen (z.B. Fr. 35‘000.-- am 18. Mai 2016 [vgl. BB II, Beilage 2]), sei ein An- teil (Fr. 5‘000.--) Lohn gewesen und der Rest (Fr. 30‘000.--) sei „für Aufwendungen der Firma verwendet“ worden (Replik, S. 3), ist dies in kei- ner Weise nachvollziehbar. Damit kann nicht davon gesprochen werden, ein tatsächlicher Lohnfluss sei im (gesamten) massgeblichen Zeitraum an- hand von treuhänderisch geführten, ordentlichen und transparenten Ge- schäftsbüchern nachgewiesen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung: eine zusammengefasste Darstellung der Grund- lagen und der Praxis mit einer kritischen Würdigung, in: SZS 2005 S. 137). 3.3 Zusammenfassend ist ein effektiver Lohnfluss allein für die Monate Juli bis November 2015, d.h. für rund 5 Monate, überwiegend wahrschein- lich (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) belegt. Wegen der unterlassenen Buchführung für die Jahre 2016/2017 besteht denn auch keine weitere Möglichkeit zu Beweismassnahmen. Da der Beschwerdeführer aus dem (auch für die Jahre 2016/2017) behaupteten Lohnfluss Rechte ableiten will, trägt er die Beweislast insofern, als der Entscheid – zufolge Beweislosigkeit

– zu seinen Ungunsten ausfällt (vgl. E. 2.4 hiervor). Entgegen der Auffas- sung in der Beschwerde (S. 4) ist eine lediglich „glaubwürdig“ erscheinende Parteiaussage schliesslich nicht ausreichend. Das Anspruchserfordernis der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG ist somit nicht gegeben. 3.4 Sodann wird eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 AVIG weder geltend gemacht noch bestehen Anhalts- punkte für einen entsprechenden Befreiungstatbestand. Dasselbe gilt für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 AVIG als Beitragszeit angerechnet werden könnten (vgl. E. 2.2 hiervor). Insbesondere lag nach dem Unfallereignis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 13 vom ... Februar 2017 (vgl. AB 186, 214) – offenbar (vgl. AB 158) – keine Zeitperiode vor, in welcher der Beschwerdeführer trotz bestehendem Ar- beitsverhältnis unfallbedingt keinen Lohn erhalten und daher keine Beiträge bezahlt hätte, bzw. welche als Beitragszeit angerechnet werden könnte (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). 4. 4.1 Nach dem Dargelegten besteht mangels Erfüllung oder Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017 (AB 26) ist nicht zu be- anstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.2 Unter diesen Umständen braucht nicht näher geprüft zu werden, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer definitiv aus dem Betrieb ausge- schieden ist bzw. seine arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben hat. Zwar hat er seine Stammanteile bereits am … Mai 2017 verkauft (vgl. AB 133) und ist per ... Mai 2017 als Geschäftsführer abberufen worden (AB 135), die Löschung im Handelsregister als (einziger) einzelzeichnungsberechtig- ter Gesellschafter und Geschäftsführer erfolgte jedoch erst am ... bzw. am ... September 2017 (vgl. Handelsregisterauszug [in den Gerichtsakten]; vgl. auch AB 130) und damit nach der Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 181; zum Ganzen vgl. Ziff. B28 AVIG-Praxis ALE mit Hinweisen). 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). In seiner Eigenschaft als Sozialversicherungsträger steht auch dem Beschwerdegegner kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 14 zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG; vgl. auch BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________AG z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 25 ALV SCP/ABE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Juli 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch die B.________ AG, lic.iur. C.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war einziger Gesellschafter der D.________ GmbH (in Liquidation seit dem … Dezember 2017) und – gemäss seinen Angaben – vom 14. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2017 als Geschäftsführer tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbei- lage [AB] 185, 198, 199). Nachdem er die Unternehmung resp. seine Stammanteile daran am … Mai 2017 verkauft hatte (AB 133, 135), wurde er per … September 2017 im Handelsregister gelöscht (AB 130; vgl. Han- delsregisterauszug in den Gerichtsakten). Am 12. Juli 2016 (recte: 2017) stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2017 (AB 181). Mit Verfügung vom 21. September 2017 (AB 117) lehnte das beco die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Juli 2017 ab, weil die Beitragszeit nicht erfüllt sei. In der Rahmenfrist für die Beitrags- zeit (3. Juli 2015 bis 2. Juli 2017) könne keine hinreichende beitragspflichti- ge Beschäftigung resp. kein Lohnbezug nachgewiesen werden. Daran hielt das beco mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017 (AB 26) fest. B. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch die B.________AG, lic. iur. C.________, am 9. Januar 2017 (recte: 2018) Beschwerde erheben und beantragen, es seien die gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosenversi- cherung auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornah- me weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die deklarierten Löhne seien auch tatsächlich bezogen worden, womit die Beitragszeit erfüllt sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Februar 2018 erwog der Instrukti- onsrichter u.a., dass der Beschwerdeführer nach einer ersten Einschätzung gestützt auf die vorliegenden Unterlagen innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist (3. Juli 2015 bis 2. Juli 2017) höchstens Lohnflüsse von Juli bis November 2015 nachzuweisen vermöge, und forderte ihn auf, replican- do sämtliche für das Jahr 2016 erfolgten Verbuchungen der Unternehmung samt Bankauszügen einzureichen und anzugeben, wer für die Buchungen verantwortlich zeichne. In der Replik vom 6. März 2018 legte der Beschwerdeführer dar, er habe die verlangten Unterlagen beim neuen Eigentümer der GmbH nicht erhält- lich machen können. Indessen habe die Bank Kontoauszüge herausgege- ben, woraus Zahlungsflüsse ersichtlich seien. Zudem sei über die GmbH der Konkurs eröffnet worden. Am 13. März 2018 ersuchte der Instruktionsrichter das Konkursamt ... um Zustellung von Buchhaltungs- und Bankunterlagen. Mit Schreiben vom 15. März 2018 teilte das mit dem Konkursverfahren be- traute Konkursamt ... mit, der Konkurs sei am ... Januar 2018 mangels Ak- tiven eingestellt und das Verfahren am … Januar 2018 geschlossen worden. Über die verlangten Geschäftsakten verfüge das Konkursamt nicht. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 16. März 2018) reichte der Beschwerdeführer am 11. April 2018 eine ergänzende Stellung- nahme ein. Er legte dar, es sei ihm nicht möglich, weitere Belege einzurei- chen. Auf die eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik verzichtete der Beschwerdegegner. Am 16. Mai 2018 verfügte der Instruktionsrichter, dass kein weiteres Be- weisverfahren durchgeführt werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 21. September 2017 (AB 117) basierende Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017 (AB 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Juli 2017 und in diesem Zusammen- hang die Erfüllung der Beitragszeit. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 5 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitrags- pflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Nach Art. 13 Abs. 2 AVIG werden als Beitragszeit auch Zeiten angerech- net, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss (lit. a), schweizeri- scher Militär-, Zivil- und Schutzdienst, obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen ge- führt werden (lit. b), Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeits- verhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c) sowie – unter bestimmten Vorausset- zungen – Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (lit. d). 2.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der gefor- derten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines be- deutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 6 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – bzw. der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2017 UV Nr. 17 S. 58 E. 2.2). 3. Zu prüfen ist, ob in der massgebenden – hinsichtlich der zeitlichen Festle- gung unbestrittenen und nicht zu beanstandenden – Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Juli 2015 bis zum 2. Juli 2017 eine mindestens zwölf- monatige beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, als Inhaber und Angestellter der damaligen D.________ GmbH habe er jeweils einen Lohn in Form von Bargeld bezogen. Die „Kombination der eingereichten Beweisunterlagen“ (Beschwerde, S. 4) würden seine Parteiaussage, den Lohn tatsächlich be- zogen zu haben, resp. einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegan- gen zu sein, belegen. 3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitrags- pflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hier- für effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Nachweis effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnverein- barungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechen- de Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeit- nehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 7 tracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeber- bescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). 3.2 Im Einzelnen ergibt sich was folgt: 3.2.1 Eine Überweisung des Lohns auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Post- oder Bankkonto erfolgte unbestritte- nermassen nicht. Zwar stellt diese Art der Gehaltsauszahlung die wohl am häufigsten vereinbarte Form dar, sie ist jedoch keineswegs zwingend. Vielmehr ist die Form der Lohnzahlung frei; zulässig sind namentlich auch Barzahlungen (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 452). Die eingereichten Lohnabrechnungen (Januar 2016 bis Juni 2017 [AB 153- 170]) weisen allesamt einen Bruttolohn von Fr. 5‘406.10 pro Monat bzw. ein schliesslich zur Auszahlung gelangtes fixes Monatsgehalt von Fr. 5‘000.-- aus. Auf sämtlichen Lohnabrechnungen ist jeweils ein handschriftlicher Vermerk angebracht, wonach der „Betrag Bar erhalten“ worden sei. Diese Bescheinigungen datieren jeweils am letzten (Werk-)Tag des Monats und sind mit der Unterschrift des Beschwerdeführers versehen. Abgesehen davon, dass (selbst erstellte) Lohnabrechnungen zum Nach- weis des Lohnbezuges vorliegend ohnehin nicht ausreichen würden, weil der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenent- schädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte (vgl. Ziff. B145 f. AVIG-Praxis ALE, Kreissschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch]) resp. sein eigener Arbeit- geber war (dazu vgl. ARV 2018 E. 5 S. 95 f.), vermögen diese Empfangs- bescheinigungen nicht zu überzeugen. Der Treuhänder, welcher bis Ende 2015 die Buchhaltung der GmbH erledigte, bestätigte im Schreiben vom

27. Oktober 2017 (AB 33) vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer je- weils selber „in bar, je nach Möglichkeit und Stand der finanziellen Bar- schaft“ der Gesellschaft einen Lohn ausbezahlt habe. Folglich ist davon auszugehen, dass der Lohnbezug – anders als vom Beschwerdeführer dargestellt – unregelmässig und je nach Geschäftslage bzw. Liquidität der Gesellschaft erfolgte (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Februar 2018,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 8 Ziff. 1, lit. h und i; vgl. auch E. 3.2.4 hiernach). Den Lohnquittungen ist unter diesen Umständen jegliche Beweiskraft abzusprechen. Ob es sich dabei gar um Falschbeurkundungen handelt (vgl. prozessleitende Verfügung vom

16. März 2018, Ziff. 1 lit. c), kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. 3.2.2 Was die Deklarationen gegenüber den Sozialversicherungen und die entsprechenden Abrechnungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass auch solche höchstens ein Indiz, jedoch keinen Nachweis für tatsächliche Lohnzahlung darzustellen vermögen (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). Die Ausgleichskasse stellte dem Beschwerdeführer am 2. August 2017 einen Gesamtauszug der individuellen Konti (IK) zu (AB 123). Der entspre- chende Auszug enthielt allein bis zum 31. Dezember 2015 deklarierte Ein- kommen. Nachträglich wurde sodann auch das Beitragsjahr 2016 – nicht jedoch das Jahr 2017 – erfasst (IK-Auszug vom 9. Oktober 2017 [AB 111]). Dementsprechend wurden Löhne pro 2015 und 2016 verabgabt. Daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, die den erhobenen Bei- trägen zugrunde liegenden deklarierten Löhne seien effektiv bezogen wor- den. Die Ausgleichskassen üben gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern eine Aufsichtsfunktion aus; sie prüfen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu gehörenden Ausführungsbe- stimmungen (Ziff. 1001 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV] an die Ausgleichkassen über die Kontrolle der Arbeitgeber [KAA], abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Die Arbeitgeberkon- trolle prüft, ob alle unselbstständig erwerbenden Personen als Arbeitneh- mer erfasst sind, ob alle zum massgebenden Lohn gehörenden Entgelte der Ausgleichkasse bescheinigt wurden, ob die Lohnbescheinigungen vollständig und die notwendigen Angaben vorliegen. Insofern beschlägt sie namentlich die buchhalterische Lohnerfassung. Mit den IK-Auszügen pro 2015 und 2016 resp. den (selbst ausgestellten) AHV-Lohnblättern vermag der Beschwerdeführer folglich einzig zu belegen, dass er der Ausgleichs- kasse eine Meldung betreffend sein Einkommen erstattet hat (vgl. auch AB 143 [„Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen“]). Damit ist ein effektiver Lohnfluss resp. eine beitragspflichtige Beschäftigung aber nicht bewiesen, insbesondere da die Akten diesbezüglich weitere Unge- reimtheiten enthalten (vgl. E. 3.2.1 hiervor; vgl. auch E. 3.2.4 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 9 Entsprechendes gilt auch für die gegenüber der Suva deklarierte Lohn- summen resp. für die „Lohnerklärung“ zur Berechnung der Prämien der Unfallversicherung (AB 39). Anders als in der Beschwerde (S. 4) in Abrede gestellt wird, können für an einem Unternehmen beteiligte Gesellschafter – theoretisch – durchaus erhebliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Interessen bestehen, Bezüge aus dem Unternehmen als Lohn zu deklarieren, auch wenn diese effektiv gar nicht einer beitragspflichtigen Beschäftigung entsprechen. Zum einen kann so eine sozialversicherungsrechtliche Versicherungsdeckung begründet bzw. ergänzt und zum anderen die Möglichkeit für erweiterte, anders nicht vorhandene steuerliche Abzüge geschaffen werden. In diesem Sinne unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe eine Familie mit zwei Kindern zu ernähren und sei auf das deklarierte Einkom- men angewiesen (Beschwerde, S. 4). 3.2.3 Auch Steuerunterlagen können höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen darstellen (vgl. BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 477). Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. ARV 2004 S. 115 ff.) sind Steuererklärungen für sich allein nicht geeignet, einen Lohnfluss zu belegen, da sie eine Selbst- deklaration der betroffenen Person darstellen, zumal der Sozialversiche- rungsrichter ohnehin nicht an die gegenüber der Steuerbehörde gemachten Angaben gebunden ist. Ausserdem geht vorliegend aus den Details zur Veranlagungsverfügung pro 2015 (AB 145) hervor, dass der Beschwerde- führer für das massgebliche Steuerjahr keine Steuererklärung eingereicht hatte, deswegen gebüsst wurde und das steuerbare Einkommen nach Ermessen festgesetzt worden war. Zwar kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen deklarierte, nicht geschlossen werden, er habe keinen Lohn bezogen; indessen sind die Steuerunterlagen jeden- falls nicht dienlich, einen Lohnfluss bzw. eine beitragspflichtige Beschäfti- gung nachzuweisen. 3.2.4 Wurde der Lohn bar bezogen, können zum Nachweis für den Lohn- fluss Buchhaltungsunterlagen resp. Geschäftsbücher herangezogen wer- den (vgl. Ziff. B148 AVIG-Praxis ALE).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 10 Der Beschwerdeführer legte im Einspracheverfahren Buchhaltungsunterla- gen ins Recht, welche von der E.________ AG für die damalige D.________ GmbH erstellt worden waren (AB 33). Dabei handelt es sich um die Jahresrechnung 2015 (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang [AB 46- 58]), um diverse Kontoauszüge pro 2015 (Kontokorrent) der Bank … AG (...; AB 59-63) sowie um Kontoblätter des Jahres 2015 (AB 64-83). Mit Schreiben vom 20. November 2017 (AB 34) bestätigte die zuständig gewesene Treuhandgesellschaft, „leider nicht mehr im Besitz der komplet- ten Buchhaltungsunterlagen aus dem Jahr 2016“ zu sein. Der Aufforderung des Instruktionsrichters, sämtliche Verbuchungen samt Bankauszügen für das Jahr 2016 einzureichen (prozessleitende Verfügung vom 9. Februar 2018), kam der Beschwerdeführer nicht nach. Vielmehr liess er in der Re- plik ausführen, er habe die Buchhaltungsunterlagen dem neuen Eigentü- mer der GmbH übergeben; mangels Kooperation des neuen Eigentümers sei er nicht in der Lage, die Unterlagen aufzutreiben. Demgegenüber gab der neue Geschäftsführer (Firmeninhaber) gegenüber dem Konkursamt zu Protokoll, er habe „keinerlei Buchhaltung erhalten“. Zudem sei ihm nicht bekannt, wo sich allfällige Buchhaltungsunterlagen befänden (Einvernah- meprotokoll vom 21. Dezember 2017 [in den Gerichtsakten]). Wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 16. März 2018 (lit. j) fest- gehalten, ist nicht nachvollziehbar, wie zuhanden von Sozialversicherungen (Suva, Ausgleichskasse) und Steuerbehörden Lohnbescheinigungen für die Jahre 2016 und 2017 (AB 143, 149 f., 206) erstellt werden konnten, ohne dass die hierfür erforderlichen Abschlussbuchungen vorlagen. Im „Vertrag betreffend Übertragung von Stammanteilen“ (AB 133) verpflichtete sich der Erwerber, „den Jahresabschluss 2016 umgehend zu erstellen“. Folglich ist davon auszugehen, dass die Buchhaltung für das Jahr 2016 noch geführt, jedoch bis zum Übertragungszeitpunkt (Mai 2017) noch nicht abgeschlos- sen war, zumal dem Erwerber sonst eine unerfüllbare Aufgabe übertragen worden wäre mit entsprechender Verantwortung des den Vertrag verurkun- denden Notars (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Februar 2018, lit. l und m; vgl. AB 138). Den Kontoauszügen pro 2015 (AB 59 ff.) sind diverse, unregelmässige, grössere und kleinere Ein- und Auszahlungen zu entnehmen. Die Barbezü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 11 ge, welche jeweils an einem Geldautomaten (..., ..., ...) oder am Bankschal- ter getätigt wurden, sind jedoch nur teilweise als Lohnzahlungen zuorden- bar. Dies gilt für die jeweils vom ...-Konto (1020) getätigten Barbezüge, für welche jeweils eine Gegenbuchung im Konto 2037 (Kontokorrent [KK] Ge- schäftsführung) erfolgte (AB 72 f.). Wie bereits in der prozessleitenden Ver- fügung vom 9. Februar 2018 dargelegt, können aufgrund der vorliegenden Buchhaltung folgende Verbuchungen als Lohnzahlungen zugeordnet wer- den (grau hinterlegt, d.h. innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit [3. Juli 2015 bis 2. Juli 2017] liegend): Weitere Barbezüge im Geschäftsjahr 2015 können nicht als Lohn zugeord- net werden, da für die entsprechenden Beträge keine Gegenbuchung im Kontokorrent-Konto (2037, KK Geschäftsführung) vorgenommen wurde. Für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 liegen sodann weder Kontoblätter noch andere Buchhaltungsunterlagen (Geschäftsbücher, sonstige Belege) vor. Folglich können die in den Jahren 2016 und 2017 getätigten Bargeld- bezüge (vgl. die mit der Replik eingereichten Kontoauszüge der ... [Be- Datum Betrag Ge- gen- konto Beleg Bemerkungen 13.01.15 2‘000.-- 1020 418 Kontoauszug ... (AB 59), Automat ... 03.02.15 1‘000.-- 1020 420 Kontoauszug ... (AB 59), Automat ... 04.04.15 2‘500.-- 1020 422 Kontoauszug ... (AB 59), Automat ... 30.04.15 2‘000.-- 1020 424 Kontoauszug ... (AB 59), Automat ... 29.05.15 4‘000.-- 1020 427 Kontoauszug ... (AB 60), Automat ... 15.06.15 10‘000.-- 1020 431 Kontoauszug ... (AB 60), Auszahlung 02.07.15 1‘000.-- 1020 341 Kontoauszug ... (AB 61), Automat ... 23.07.15 1‘000.-- 1020 343 Kontoauszug ... (AB 61), Automat ... 03.08.15 4‘000.-- 1020 344 Kontoauszug ... (AB 61), Automat ... 03.08.15 2‘000.-- 1020 345 Kontoauszug ... (AB 61), Automat ... 16.08.15 2‘000.-- 1020 347 Kontoauszug ... (AB 61), Automat ... 21.08.15 2‘000.-- 1020 349 Kontoauszug ... (AB 61), Automat ... Datum korrekt: 24.08.15 04.09.15 4‘000.-- 1020 354 Kontoauszug ... (AB 61), Automat ... 01.10.15 5‘000.-- 1020 360 Kontoauszug ... (AB 62), Automat ... 06.10.15 5‘000.-- 1020 362 Kontoauszug ... (AB 62), Automat ... 15.10.15 5‘000.-- 1020 364 Kontoauszug ... (AB 62), Automat ... Datum korrekt: 16.10.15 04.11.15 2‘000.-- 1020 365 Kontoauszug ... (AB 62), Automat ... 12.11.15 500.-- 1020 366 Kontoauszug ... (AB 63), Automat ... 12.11.15 4‘000.-- 1020 367 Kontoauszug ... (AB 63), Automat ... Total 59'000.-- 31.12.15 -59'170.20 2055 462 Lohnzahlungen Beschwerdeführer 2015 (AB 73) 31.12.15 -170.20 Abschluss Konto 2037 per 31.12.15 (AB 73)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 12 schwerdebeilage {BB} II Beilage 2]) nicht als Lohnzahlungen identifiziert werden. Die Bezüge wurden teilweise auch für die Begleichung von Ver- bindlichkeiten der GmbH verwendet und dementsprechend ist nicht eruier- bar, wie viel von dem jeweils abgehobenen Geld schlussendlich dem Beschwerdeführer als Lohn verblieb (vgl. dazu auch Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.3). Wenn der Beschwerdeführer etwa geltend macht, von grösseren Auszahlungsbeträ- gen (z.B. Fr. 35‘000.-- am 18. Mai 2016 [vgl. BB II, Beilage 2]), sei ein An- teil (Fr. 5‘000.--) Lohn gewesen und der Rest (Fr. 30‘000.--) sei „für Aufwendungen der Firma verwendet“ worden (Replik, S. 3), ist dies in kei- ner Weise nachvollziehbar. Damit kann nicht davon gesprochen werden, ein tatsächlicher Lohnfluss sei im (gesamten) massgeblichen Zeitraum an- hand von treuhänderisch geführten, ordentlichen und transparenten Ge- schäftsbüchern nachgewiesen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung: eine zusammengefasste Darstellung der Grund- lagen und der Praxis mit einer kritischen Würdigung, in: SZS 2005 S. 137). 3.3 Zusammenfassend ist ein effektiver Lohnfluss allein für die Monate Juli bis November 2015, d.h. für rund 5 Monate, überwiegend wahrschein- lich (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) belegt. Wegen der unterlassenen Buchführung für die Jahre 2016/2017 besteht denn auch keine weitere Möglichkeit zu Beweismassnahmen. Da der Beschwerdeführer aus dem (auch für die Jahre 2016/2017) behaupteten Lohnfluss Rechte ableiten will, trägt er die Beweislast insofern, als der Entscheid – zufolge Beweislosigkeit

– zu seinen Ungunsten ausfällt (vgl. E. 2.4 hiervor). Entgegen der Auffas- sung in der Beschwerde (S. 4) ist eine lediglich „glaubwürdig“ erscheinende Parteiaussage schliesslich nicht ausreichend. Das Anspruchserfordernis der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG ist somit nicht gegeben. 3.4 Sodann wird eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 AVIG weder geltend gemacht noch bestehen Anhalts- punkte für einen entsprechenden Befreiungstatbestand. Dasselbe gilt für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 AVIG als Beitragszeit angerechnet werden könnten (vgl. E. 2.2 hiervor). Insbesondere lag nach dem Unfallereignis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 13 vom ... Februar 2017 (vgl. AB 186, 214) – offenbar (vgl. AB 158) – keine Zeitperiode vor, in welcher der Beschwerdeführer trotz bestehendem Ar- beitsverhältnis unfallbedingt keinen Lohn erhalten und daher keine Beiträge bezahlt hätte, bzw. welche als Beitragszeit angerechnet werden könnte (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). 4. 4.1 Nach dem Dargelegten besteht mangels Erfüllung oder Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017 (AB 26) ist nicht zu be- anstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.2 Unter diesen Umständen braucht nicht näher geprüft zu werden, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer definitiv aus dem Betrieb ausge- schieden ist bzw. seine arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben hat. Zwar hat er seine Stammanteile bereits am … Mai 2017 verkauft (vgl. AB 133) und ist per ... Mai 2017 als Geschäftsführer abberufen worden (AB 135), die Löschung im Handelsregister als (einziger) einzelzeichnungsberechtig- ter Gesellschafter und Geschäftsführer erfolgte jedoch erst am ... bzw. am ... September 2017 (vgl. Handelsregisterauszug [in den Gerichtsakten]; vgl. auch AB 130) und damit nach der Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 181; zum Ganzen vgl. Ziff. B28 AVIG-Praxis ALE mit Hinweisen). 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). In seiner Eigenschaft als Sozialversicherungsträger steht auch dem Beschwerdegegner kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/25, Seite 14 zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG; vgl. auch BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________AG z.H. des Beschwerdeführers

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.