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200 2018 248

Bern VerwG · 2018-03-28 · Deutsch BE

Klage vom 28. März 2018

Sachverhalt

A. Die B.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Beklagte) schloss sich mit An- schlussvertrag vom 20. Dezember 2016 zwecks Durchführung der berufli- chen Vorsorge der A.________ (bzw. Klägerin) an. Der Anschlussvertrag trat per 1. Januar 2017 in Kraft (Klagebeilage [KB] 2). Nachdem die A.________ die Arbeitgeberin am 25. September 2017 wegen Beitrags- ausständen erfolglos gemahnt hatte, stellte sie am 23. Oktober 2017 für die Forderung von Fr. 11‘609.95 ein Betreibungsbegehren (KB 9 f.). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom 25. Oktober 2017 erhob die Arbeitgeberin am 8. Februar 2018 ohne Grundangabe Rechts- vorschlag (KB 11). B. Mit Eingabe vom 28. März 2018 erhob die A.________ gegen die Arbeitge- berin Klage. Sie beantragt, die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu verurteilen, der Klägerin Fr. 11‘609.95 zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Instruktionsrichter setzte der Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2018 eine Frist zur Einreichung einer Klageantwort, welche die Beklagte unbenutzt verstreichen liess (vgl. prozessleitende Verfügung vom

15. Mai 2018).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 3

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklag- ten Forderung (inkl. Basiskosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig.

E. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forde- rung für ausstehende Beiträge, Basiskosten und Verzugszinsen in der Höhe von gesamthaft Fr. 11‘609.95 (Klage, S. 2 Ziff. I/1 und S. 4 Ziff. 7). Zudem ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen (Klage, S. 2 Ziff. I/2).

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kanto- nalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 4 gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Bei- träge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfall- tagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung ei- ner Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).

E. 2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 5 von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der be- klagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenen- falls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend sub- stanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; dem- gegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend sub- stanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beklagte der Klägerin mit Anschlussvertrag vom 20. Dezember 2016 zur Durchführung der berufli- chen Vorsorge ab 1. Januar 2017 angeschlossen hat. Die Beklagte hat da- mit u.a. anerkannt, der Klägerin die nach Gesetz, Kassenreglement, Vor- sorgeplänen und Anschlussvertrag samt Anhängen bestimmten, auf den Versichertenverzeichnissen aufgeführten Beiträge zu schulden (KB 2 Ziff. 6). Mit Sammel-Mutationsmeldung vom 20. Dezember 2016 meldete die Beklagte zwei Mitarbeitende an (KB 3). Gestützt darauf berechnete die Klägerin nach Massgabe von Art. 14 des Kassenreglements (KB 13) einen Gesamtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für das Jahr 2017 von Fr. 15‘104.40 (Versichertenverzeichnis 2017 [KB 4]). Am 9. März,

E. 3.2 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von Fr. 11‘609.95 zu bezahlen. Entsprechend ist in diesem Umfang der in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes ... erhobene Rechtsvorschlag (KB 11) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 7 len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selbst veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei- chung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbe- trägen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungs- pflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist nach dem Gesagten mutwilliges Prozessie- ren vorzuwerfen, was die Auferlegung von Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 8 wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer In- teressen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 8 Juni und 7. September 2017 stellte die Klägerin der Beklagten die Bei- träge quartalsweise im Umfang von je Fr. 3‘776.10 (je entsprechend einem Viertel des Gesamtbeitrages von Fr. 15‘104.40) in Rechnung. Zusätzlich machte die die Klägerin mit Rechnung vom 9. März 2017 die Basiskosten pro Anschlussvertrag und Jahr in der Höhe von Fr. 200.-- und mit Rech- nungen vom 8. Juni und 7. September 2017 Verzugszinsen von total Fr. 81.65 für die bis dahin aufgelaufenen Ausstände geltend (KB 5-7). Aus dem in den Akten liegenden Auszug per 27. März 2018 aus dem Bei- tragskonto der Beklagten ist ersichtlich, dass letztere keine Zahlungen ge- leistet hat (KB 8). Mit Mahnung vom 25. September 2017 machte die Klä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 6 gerin die Beklagte auf die Ausstände aufmerksam und setzte eine Frist bis

E. 9 Oktober 2017 zu deren Begleichung (KB 9). Nachdem die Frist ohne Zahlung seitens der Beklagten verstrichen war (KB 8), leitete die Klägerin gegen die Beklagte am 23. Oktober 2017 die Betreibung ein (KB 10). Die Klägerin hat die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 11‘609.95 (Beiträge für das erste bis dritte Quartal 2017 von Fr. 11‘328.30 zuzüglich Basiskosten 2017 von Fr. 200.-- und Verzugszinsen von Fr. 81.65) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise be- legt. Die Beklagte hat sich weder im Betreibungsverfahren (vgl. KB 11) noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vernehmen lassen. Die Aus- führungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass die klägerischen Ausführungen unterzutreffend sein könnten. Des Weiteren haben die Beitragsforderung, die Basiskosten und die geltend gemachten Verzugszinsen von 5 % eine genügende reglementarische Grundlage (Art. 14 Kassenreglement; Art. 2 und 12 Kostenreglement).

Dispositiv
  1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag von Fr. 11‘609.95 zu bezahlen.
  2. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes ... erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 9
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 248 BV SCJ/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Juni 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Klägerin gegen B.________ AG Beklagte betreffend Klage vom 28. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Beklagte) schloss sich mit An- schlussvertrag vom 20. Dezember 2016 zwecks Durchführung der berufli- chen Vorsorge der A.________ (bzw. Klägerin) an. Der Anschlussvertrag trat per 1. Januar 2017 in Kraft (Klagebeilage [KB] 2). Nachdem die A.________ die Arbeitgeberin am 25. September 2017 wegen Beitrags- ausständen erfolglos gemahnt hatte, stellte sie am 23. Oktober 2017 für die Forderung von Fr. 11‘609.95 ein Betreibungsbegehren (KB 9 f.). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom 25. Oktober 2017 erhob die Arbeitgeberin am 8. Februar 2018 ohne Grundangabe Rechts- vorschlag (KB 11). B. Mit Eingabe vom 28. März 2018 erhob die A.________ gegen die Arbeitge- berin Klage. Sie beantragt, die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu verurteilen, der Klägerin Fr. 11‘609.95 zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Instruktionsrichter setzte der Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2018 eine Frist zur Einreichung einer Klageantwort, welche die Beklagte unbenutzt verstreichen liess (vgl. prozessleitende Verfügung vom

15. Mai 2018).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklag- ten Forderung (inkl. Basiskosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forde- rung für ausstehende Beiträge, Basiskosten und Verzugszinsen in der Höhe von gesamthaft Fr. 11‘609.95 (Klage, S. 2 Ziff. I/1 und S. 4 Ziff. 7). Zudem ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen (Klage, S. 2 Ziff. I/2). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kanto- nalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 4 gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Bei- träge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfall- tagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung ei- ner Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 5 von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der be- klagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenen- falls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend sub- stanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; dem- gegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend sub- stanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beklagte der Klägerin mit Anschlussvertrag vom 20. Dezember 2016 zur Durchführung der berufli- chen Vorsorge ab 1. Januar 2017 angeschlossen hat. Die Beklagte hat da- mit u.a. anerkannt, der Klägerin die nach Gesetz, Kassenreglement, Vor- sorgeplänen und Anschlussvertrag samt Anhängen bestimmten, auf den Versichertenverzeichnissen aufgeführten Beiträge zu schulden (KB 2 Ziff. 6). Mit Sammel-Mutationsmeldung vom 20. Dezember 2016 meldete die Beklagte zwei Mitarbeitende an (KB 3). Gestützt darauf berechnete die Klägerin nach Massgabe von Art. 14 des Kassenreglements (KB 13) einen Gesamtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für das Jahr 2017 von Fr. 15‘104.40 (Versichertenverzeichnis 2017 [KB 4]). Am 9. März,

8. Juni und 7. September 2017 stellte die Klägerin der Beklagten die Bei- träge quartalsweise im Umfang von je Fr. 3‘776.10 (je entsprechend einem Viertel des Gesamtbeitrages von Fr. 15‘104.40) in Rechnung. Zusätzlich machte die die Klägerin mit Rechnung vom 9. März 2017 die Basiskosten pro Anschlussvertrag und Jahr in der Höhe von Fr. 200.-- und mit Rech- nungen vom 8. Juni und 7. September 2017 Verzugszinsen von total Fr. 81.65 für die bis dahin aufgelaufenen Ausstände geltend (KB 5-7). Aus dem in den Akten liegenden Auszug per 27. März 2018 aus dem Bei- tragskonto der Beklagten ist ersichtlich, dass letztere keine Zahlungen ge- leistet hat (KB 8). Mit Mahnung vom 25. September 2017 machte die Klä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 6 gerin die Beklagte auf die Ausstände aufmerksam und setzte eine Frist bis

9. Oktober 2017 zu deren Begleichung (KB 9). Nachdem die Frist ohne Zahlung seitens der Beklagten verstrichen war (KB 8), leitete die Klägerin gegen die Beklagte am 23. Oktober 2017 die Betreibung ein (KB 10). Die Klägerin hat die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 11‘609.95 (Beiträge für das erste bis dritte Quartal 2017 von Fr. 11‘328.30 zuzüglich Basiskosten 2017 von Fr. 200.-- und Verzugszinsen von Fr. 81.65) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise be- legt. Die Beklagte hat sich weder im Betreibungsverfahren (vgl. KB 11) noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vernehmen lassen. Die Aus- führungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass die klägerischen Ausführungen unterzutreffend sein könnten. Des Weiteren haben die Beitragsforderung, die Basiskosten und die geltend gemachten Verzugszinsen von 5 % eine genügende reglementarische Grundlage (Art. 14 Kassenreglement; Art. 2 und 12 Kostenreglement). 3.2 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von Fr. 11‘609.95 zu bezahlen. Entsprechend ist in diesem Umfang der in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes ... erhobene Rechtsvorschlag (KB 11) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 7 len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selbst veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei- chung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbe- trägen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungs- pflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist nach dem Gesagten mutwilliges Prozessie- ren vorzuwerfen, was die Auferlegung von Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 8 wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer In- teressen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag von Fr. 11‘609.95 zu bezahlen. 2. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes ... erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2018, BV/18/248, Seite 9 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.