Einspracheentscheid vom 9. März 2018 (2004 7247409)
Sachverhalt
A.
Die 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer-
deführerin) war über ihre berufliche Tätigkeit bei der Allianz Suisse Versi-
cherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz oder Beschwerdegeg-
nerin) obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert, als sie sich am 17. Sep-
tember 2004 durch eine „falsche“ Bewegung das linke Knie verrenkte (Ak-
ten der Allianz [act. II]A 2). Nachdem die Allianz zunächst Leistungen er-
bracht hatte (vgl. act. IIA 6), verneinte sie mit Verfügung vom 21. April 2015
(act. IIB 218) resp. Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016 (act. IIB
243) ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche
Körperschädigung vorliege. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren (act.
IIB 246 ff.) hob die Allianz am 7. Juni 2016 (act. IIB 255) den angefochte-
nen Einspracheentscheid lite pendente wiedererwägungsweise auf und
kündigte an, ihre Leistungspflicht unter Annahme eines Unfallereignisses
vom 6. September 2014 zu prüfen; damals fiel der Versicherten eine Holz-
kiste auf ihr Knie (vgl. u.a. act. IIA 18). Das Verwaltungsgericht schrieb
daraufhin das entsprechende Beschwerdeverfahren ab (Urteil vom 14. Juni
2016, IV/2016/357 [act. IIB 259]).
B.
In der Folge veranlasste die Allianz eine medizinische Begutachtung durch
die Begutachtungsstelle C.________ (Begutachtungsstelle). Betreffend
Kniebeschwerden links habe die Versicherte am 3. August 2004 nach dem
Aussteigen aus dem Taxi das Knie angeschlagen, am 6. September 2004
sei ihr eine Holzkiste von ca. 50 kg auf das Knie gefallen und am 17. Sep-
tember 2004 habe sie nach einer falschen Bewegung das Knie verrenkt.
Betreffend Schulterbeschwerden habe sich die Versicherte am 21. Sep-
tember 2015 verletzt, indem sie nach einer abrupten Bewegung mit einer
Holzsäge den Halt verloren habe und zu Boden gestürzt sei (act. IIB 267).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 3
Noch vor Durchführung der Untersuchung am 23. November 2016 bzw. der
Erstellung des Gutachtens am 9. Dezember 2016 (act. IIB 283) kam es am
7. November 2016 zu einem weiteren Ereignis. Die Versicherte stürzte, als
sie beim Verlassen des Hauses auf einen mit Rollen ausgestatteten Unter-
setzer trat; sie machte wiederum einen Knieschaden geltend (act. II 1 und
15). Auch dieses Ereignis fand Eingang ins Gutachten (S. 74 Ziff. 3.1.1).
Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 (act. IIB 286) bezeichnete die Allianz
das Gutachten als mangelhaft, da das Ereignis vom 7. November 2016
nicht hätte beurteilt werden sollen und zudem psychische Beschwerden
mitspielen würden. Am 21. Februar 2017 (act. IIC 292) unterbreitete sie der
Versicherten die vorgesehenen Zusatzfragen an die Gutachter, woran sie
trotz Ablehnung der Versicherten festhielt (act. IIC 293 ff.).
C.
Obschon dies von der Versicherten gefordert wurde (act. IIC 295), erliess
die Allianz in diesem Zusammenhang keine anfechtbare Verfügung und
entrichtete (vorerst) keine UVG-Versicherungsleistungen (act. IIC 296).
Hierauf erhob die Versicherte – vertreten durch Fürsprecher B.________ –
Rechtsverzögerungsbeschwerde (act. IIC 305) mit dem Rechtsbegehren,
die Allianz sei gerichtlich anzuweisen, unverzüglich eine Verfügung über
den Renten- und Taggeldanspruch zu erlassen. Mit Urteil vom 24. Novem-
ber 2017, IV/2017/543 (act. IIC 317), wies das Verwaltungsgericht die Be-
schwerde ab. Das Urteil blieb unangefochten.
D.
Bereits am 9. Juni 2017 (act. IIC 306) beantwortete die Begutachtungsstel-
le die gestellten Zusatzfragen. In der Folge holte die Allianz bei Dr. med.
D.________, Facharzt für Chirurgie, eine Stellungnahme zum Gutachten
ein (Bericht vom 9. August 2017 [act. IIC 310]), wozu die Begutachtungs-
stelle mit Bericht vom 15. September 2017 (act. IIC 315) Stellung nahm.
Am 7. Februar 2018 (act. IIC 320) gewährte die Allianz das rechtliche
Gehör betreffend die geplante bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 4
Begutachtung. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 (act. IIC 321) zeigte sich
die Versicherte mit der geplanten orthopädischen Begutachtung nicht ein-
verstanden, bekundete jedoch Bereitschaft, sich einer psychiatrischen „Zu-
satzbegutachtung“ zu unterziehen. Mit Zwischenverfügung vom 9. März
2018 (act. IIC 324) ordnete die Allianz eine bidisziplinäre Begutachtung
durch die MEDAS E.________ AG (MEDAS) an und teilte die Namen der in
Frage kommenden Gutachter mit; einer allfälligen „Einsprache“ entzog sie
die aufschiebende Wirkung.
E.
Gegen die Zwischenverfügung vom 9. März 2018 erhob die Versicherte –
weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________ – Beschwerde mit fol-
genden Rechtsbegehren:
1.
Die Zwischenverfügung vom 9. März 2018 betreffend Anordnung einer bidiszi-
plinären Begutachtung sei aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein monodisziplinäres psychiatri-
sches Zusatzgutachten in Auftrag zu geben.
3.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin verzugslos
Vorschussleistungen nach Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
der Höhe der bis dato verfallenen Taggeld- bzw. Rentenansprüche basierend
auf einer Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität von 50% sowie der Integritätsent-
schädigung von 30% auszurichten.
4.
Ziff. 2 der Zwischenverfügung sei aufzuheben und der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragte die Versicherte die un-
entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________
als amtlicher Anwalt.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2018 wies der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch
das Verwaltungsgericht ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 5
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-
waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a
des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be-
schwerden gegen solche Entscheide. Die angefochtene Verfügung vom 9.
März 2018 (act. IIC 324) hat die Anordnung einer medizinischen Expertise
zum Inhalt. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine
Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46
VwVG); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V
93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstin-
stanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit
die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehe-
nen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann
(BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210
E. 3.4.2.7 S. 256). Dies gilt auch im Verfahren der Unfallversicherung (BGE
138 V 318 E. 6.1.4 S. 323). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen
Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch-
tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die
örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestim-
mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81
Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdefüh-
rerin Vorschusszahlungen geltend macht (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbe-
gehren 3 sowie S. 15 f. Ziff. 2.4), da diese nicht Gegenstand des Verfah-
rens bilden, hat doch die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt. Inso-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 6
fern fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an
einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 9. März 2018 (act. IIC 324). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie und dabei insbesondere, ob die Allianz eine erneute orthopädische Begutachtung an- ordnen durfte.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).
E. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 2.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein
Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so
gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-
achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen
(Art. 44 ATSG).
Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass
eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorge-
sehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vor-
gesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadi-
um kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) ma-
terielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art
oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem
hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271
E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrens-
schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P
zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen
die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 8
mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen
kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener
Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2
S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Die bundes-
gerichtlichen Korrektive zur Stärkung der Partizipationsrechte gelten – so-
fern nicht IV-spezifisch – auch im Verfahren der Unfallversicherung. Auch
im Bereich der Unfallversicherung ist eine Begutachtung bei Uneinigkeit
durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischen-
verfügung anzuordnen und es stehen der versicherten Person vorgängige
Mitwirkungsrechte in dem Sinne zu, dass sie sich zu den Gutachterfragen
äussern kann. Die dabei zu beachtenden Modalitäten richten sich sinn-
gemäss nach BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 (BGE 138 V 318 E. 6.1.1 S.
322 und E. 6.1.4 S. 323).
E. 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass neben den somatischen Be- schwerden auch psychische Beschwerden vorliegen, welche abklärungsbe- dürftig sind. So berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der orthopädi- schen Begutachtung vom 23. November 2016 in der Begutachtungsstelle über einen psychischen Zusammenbruch 2015 sowie über die seit Novem- ber 2015 einmal wöchentlich stattfindende psychologische Betreuung (act. IIB 283 S. 45 und 47). Die Gutachter führten denn auch aus, die Be- schwerdeführerin leide neben den physischen Symptomen aufgrund der langen Leidensgeschichte sowie persönlicher Schicksalsschläge an psy- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 9 chischen Beschwerden mit depressiver Verstimmung, welche das heutige Beschwerdebild beeinflussen könnten (S. 72 Ziff. 2.2.4). Sie erachteten für eine weitergehende Beurteilung diesbezüglich ein entsprechendes psychia- trisches Gutachten für erforderlich (S. 76 Ziff. 3.2.1). Die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung ist denn auch unter den Parteien zu Recht nicht bestritten (vgl. u.a. Beschwerde S. 15 Ziff. 2.3 und Beschwer- deantwort S. 15 Ziff. 41). Streitig und zu prüfen ist in der Folge daher ledig- lich das Erfordernis einer weiteren orthopädischen Begutachtung.
E. 3.2 In VGE UV/207/543 (act. IIC 317) musste sich das Verwaltungsge- richt einzig mit der Frage einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung auseinandersetzen. Nicht Streitthema waren daher die materiellen Rechte und Pflichten (E. 1.2), weshalb insoweit keine gerichtliche Beweiswürdi- gung erfolgte. Somit sind die im Urteil getätigten Ausführungen zu den me- dizinischen Berichten und Gutachten, soweit sie die materielle Beurteilung betreffen, nicht bindend. In Bezug auf die somatischen Beschwerden/Ein- schränkungen lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende ent- nehmen:
E. 3.2.1 Im orthopädischen Gutachten der Begutachtungsstelle vom 9. De-
zember 2016 (act. IIB 283) wurden als Hauptdiagnosen eine anteroin-
feriore Labrumläsion Schulter rechts (dominant) sowie eine chronische pos-
terolaterale und anteriore Instabilität mit beginnender posttraumatischer
Gonarthrose links aufgeführt (S. 66). Als Nebendiagnosen bestünden u.a.
unspezifische Knieschmerzen rechts, eine chronische Lumbago und Lum-
boischialgie rechts, unspezifische aber eher muskuläre Hüftschmerzen
rechts mehr als links sowie eine depressive Verstimmung (S. 67).
Das Trauma vom 6. September 2004 habe mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit die geltend gemachte Gesundheitsschädigung des linken Kniege-
lenkes verursacht, welche mit dem zweiten Trauma vom 17. September
2004 exazerbiert sei (S. 71 Ziff. 2.1). Seitens des linken Knies sei es am 7.
November 2016 zu einem Hyperflexionstrauma mit Zuzug einer undislozier-
ten posterolaterelen Tibiakopfimpressionsfraktur gekommen. Diese Retrau-
matisierung sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die chro-
nische Kniegelenksinstabilität zurückzuführen und dementsprechend nicht
als unabhängiges neues Trauma anzusehen (S. 72 Ziff. 2.2.4). Der Status
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 10
quo ante bzw. sine sei zum Zeitpunkt der Exploration vom 23. November
2016 noch nicht erreicht gewesen, wobei auch fraglich sei, ob und inwie-
weit sich das geschädigte Kniegelenk wieder erholen werde. Aktuell sei die
Versicherte in der angestammten Tätigkeit als … in einer …, auch aufgrund
des Ereignisses vom 7. November 2016, zu 100% arbeitsunfähig. In einer
angepassten Verweistätigkeit in sitzender Position wäre eine Arbeitstätig-
keit für zweimal eine bis zwei Stunden pro Tag mit einer Stunde Pause
dazwischen zumutbar. Vor dem erneuten Trauma am 7. November 2016
wäre die Versicherte in der angestammten Tätigkeit maximal zweimal eine
Stunde pro Tag mit einer Stunde Pause arbeitsfähig gewesen. Rein sit-
zend, alternierend sitzend und stehend wäre sie bis zweimal zwei Stunden
pro Tag mit einer Stunde Pause einsetzbar gewesen (S. 74 Ziff. 3.1.1). Die
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
bleibend (S. 75 Ziff. 3.1.3). Der medizinische Endzustand des linken Knie-
gelenkes sei noch nicht erreicht (S. 77 Ziff. 4.2). Der Integritätsschaden am
linken Knie sei mit 30% als angemessen zu betrachten (S. 79 Ziff. 6.2).
Bezüglich der rechten Schulter bestehe eine anteroinferiore Labrumläsion
mit Knorpelaffektion des Glenoids, welche mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit auf das Trauma vom 21. September 2015 zurückzuführen sei (S. 81
Ziff. 1.6). Die Versicherte wäre diesbezüglich in der angestammten Tätig-
keit wenig eingeschränkt. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit bei
längeren Arbeiten am Computer (> 2 Stunden), beim Heben von Lasten
über Kopf sowie beim Tragen von schweren Lasten (>15 kg). In einer
wechselbelastenden Schreibtischtätigkeit (z.B. …) wäre die Versicherte zu
100% arbeitsfähig (S. 83 Ziff. 3.1.1 f.). Der Endzustand sei noch nicht er-
reicht (S. 86 Ziff. 5.2).
E. 3.2.2 Die Begutachtungsstelle beantwortete am 9. Juli 2017 (act. IIC 306) Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin wie auch der Versicherten. Die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin, wonach von objektiven Befunden nur ausgegangen werden könne, wenn die Beschwerden mit apparativen/ bild- gebenden Verfahren bestätigt werden könnten, sei in keinster Weise nach- vollziehbar, da dies den Hauptbestandteil der ärztlichen Tätigkeit darstelle. Die klinische Untersuchung sei eine der wichtigsten Fähigkeiten eines er- fahrenen Orthopäden und könne höchstens durch apparative bzw. bildge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 11 bende Verfahren unterstützt werden. An der Beurteilung der rein organi- schen und objektivierbaren Beschwerden ändere sich somit nichts, zumal diese Beurteilung bzw. die Untersuchungsbefunde auch durch bildgebende Verfahren bestätigt bzw. unterstützt würden. (S. 1 f. Ziff. 1). Die Re- traumatisierung vom 7. November 2016 sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf die chronische Kniegelenksinstabilität zurückzuführen und dementsprechend nicht als unabhängiges neues Trauma anzusehen (Ziff. 2).
E. 3.2.3 Am 9. August 2017 (act. IIC 310) nahm Dr. med. D.________ eine
Validierung des Gutachtens der Begutachtungsstelle vor. Die nachträgliche
Beurteilung eines Endzustandes aufgrund der Dokumente sei schwierig. Im
vorliegenden Fall seien vor allem die subjektiven Beschwerden dokumen-
tiert. Die beschriebenen objektiven Befunde seien meist diskret gewesen
und wenig ausführlich festgehalten worden. Alleine die Folgen des Unfalls
vom 17. September 2004 berücksichtigend und in Unkenntnis des weiteren
Verlaufs, hätte man im Januar 2009 aufgrund der Aufzeichnungen der klini-
schen Befunde einen Endzustand erklären können (S. 2 Ziff. 1). Gemäss
den Ausführungen des Hausarztes habe sich ab April 2009 der Zustand im
linken Knie wieder verschlechtert. Dies habe in der Folge zu weiteren Be-
handlungen geführt. Somit könne von einem Rückfall zum Ereignis von
2004 gesprochen werden. Nach diesem Rückfall und der medizinischen
Behandlung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwölf Monate nach
der Operation vom 10. Mai 2010 der Endzustand erreicht worden (S. 3 Ziff.
1). Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit erscheine etwas gar restriktiv. Zudem enthalte das Gutach-
ten keine Würdigung der nicht unwesentlichen unfallfremden somatischen
und psychischen Beschwerden. Erfahrungsgemäss entstehe nach einer
Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes je nach Tätigkeit eine Arbeits-
unfähigkeit von einigen Monaten (S. 3 Ziff. 2). Eine Gonarthrose infolge
einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes kombiniert mit einem Meniskus-
schaden sei häufig. Die überwiegende Mehrheit dieser „Kreuzbandopfer“
arbeite in der Regel ohne relevante Einschränkungen. Zur eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit komme es erst, wenn eine massive Instabilität und / oder
fortgeschrittene Arthrose vorliege. Dadurch würden vor allem körperlich
belastende Tätigkeiten, wie sie z.B. Handwerker ausüben würden, einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 12
schränkt. Das sei bei der Versicherten nicht der Fall. Bei ihr liege eine
leichte Instabilität bzw. Arthrose vor, wie sie häufig nach Kreuzbandverlet-
zungen vorkäme. Bei einer entsprechend angepassten Arbeit sei eine Ar-
beitstätigkeit von 75-100% zumutbar. Eine solche Tätigkeit beinhalte eine
Arbeit, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne; aber auch gele-
gentliches Stehen und Gehen sowie Treppensteigen sei zumutbar. Das
gelegentliche Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 15 kg sei ebenfalls
möglich (S. 4 Ziff. 2).
E. 3.2.4 In der Beurteilung vom 15. September 2017 (act. IIC 315) nahm die Begutachtungsstelle Stellung zu den Ausführungen von Dr. med. D.________ vom 9. August 2017. Man sehe keinen Anlass, aufgrund die- ser Aktenbeurteilung die eigenen Ausführungen und Schlussfolgerungen zu revidieren (S. 1 Ziff. 1). Aus der klinischen Erfahrung sei der Begutach- tungsstelle bewusst, dass im Normalfall nach einer vorderen Kreuzbandre- konstruktion die meisten Patienten wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erzielen bzw. erreichen könnten. Hätte Dr. med. D.________ die Versicher- te untersucht bzw. gesehen, wäre ihm jedoch wohl auch bewusst, dass dies kein typischer Verlauf nach einer vorderen Kreuzbandverletzung sei. Weiter hätte die Begutachtungsstelle in ihrem orthopädisch-traumatologi- schen Gutachten die unfallfremden somatischen und psychischen Be- schwerden nicht beurteilen dürfen/können und daher auch nicht in die Be- urteilung einfliessen lassen dürfen (S. 2 Ziff. 2). Die Arthrose sei zumindest mässiggradig fortgeschritten, für die Versicherte jedoch in Kombination mit der Instabilität hoch symptomatisch. Bezüglich der Instabilität sei nicht an- zunehmen, dass Dr. med. D.________ diese aktenanamnistisch beurteilen könne (Ziff. 3).
E. 3.3 Das orthopädische Gutachten der Begutachtungsstelle vom 9. De-
zember 2016 (act. IIB 283) erfüllt – zumindest aufgrund des gegenwärtigen
Stands der Akten – grundsätzlich die Anforderungen der Rechtsprechung
an Expertisen (E. 2.2 hiervor). Nicht gegen die Zuverlässigkeit der Ein-
schätzung spricht die Aktenbeurteilung des beratenden Arztes der Be-
schwerdegegnerin, Dr. med. D.________, vom 9. August 2017 (act. IIC
310): Einerseits benennt der Mediziner hinsichtlich des Zeitpunkts des
Fallabschlusses kein Indiz, das die Experten der Begutachtungsstelle nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 13
beachtet hätten. Andererseits wird sein Argument, die Arbeitsfähig-
keitseinschätzung erscheine „etwas restriktiv“ (S. 3 Ziff. 2), durch den Be-
richt der Begutachtungsstelle vom 15. September 2017 (act. IIC 315) ent-
kräftet, indem die Experten darauf hinweisen, dass hier zwar eine mässig-
gradig fortgeschrittene Arthrose bestehe, diese jedoch in Kombination mit
der Instabilität für die Beschwerdeführerin hoch symptomatisch sei (S. 2
Ziff. 3). Diese Erkenntnis deckt sich denn auch letztlich mit der Einschät-
zung des Dr. med. D.________, der ebenfalls davon ausgeht, dass es erst
zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit komme, wenn eine massive In-
stabilität und/oder eine fortgeschrittene Arthrose vorliege (act. IIC 310 S. 4
Ziff. 2), d.h. die beiden Varianten können alternativ auftreten. Wie in der
Beschwerde, S. 9, zu Recht ausgeführt wird, ist nicht ersichtlich, dass die
Experten psychische Faktoren in ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
aufgenommen hätten. Sie haben mögliche Auswirkungen von psychischen
Beschwerden zwar erkannt, aber weder bewertet noch quantifiziert und
darauf hingewiesen, dass psychischen Beschwerden nicht in ihrem Kompe-
tenzbereich liegen (vgl. hierzu insbesondere die Berichte der Begutach-
tungsstelle vom 9. Juni 2017 [act. IIC 306] S. 4 Ziff. 5 und vom 15. Sep-
tember 2017 [act. IIC 315] S. 2 Ziff. 2).
Am 7. November 2016, d.h. rund zwei Wochen vor der Begutachtung am
23. November 2016 in der Begutachtungsstelle, stürzte die Versicherte, als
sie beim Verlassen des Hauses auf einen mit Rollen ausgestatteten Unter-
setzer trat und wiederum einen Knieschaden geltend machte (act. II 1 und
15). Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine Impressionsfraktur des dor-
solateralen Tibiaplateaus links nach Hyperflexionstrauma am 7. November
2016 (act. II 13). Die Gutachter der Begutachtungsstelle haben dieses Er-
eignis in ihrer Einschätzung berücksichtigt und ausgeführt, diese „Retrau-
matisierung“ sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die chronische
Kniegelenksinstabilität zurückzuführen „und dementsprechend nicht als
unabhängiges neues Trauma anzusehen“ (act. IIB 283 S. 72 Ziff. 2.2.4).
Die Experten haben damit die Kausalität zu den früheren Unfällen bejaht
und aus medizinischer Sicht kein neues Ereignis angenommen. Für die
unfallversicherungsrechtliche Seite ist jedoch entscheidend, ob das Ereig-
nis vom 7. November 2016 selber als Unfall gilt, wobei zu beachten ist,
dass sich der rechtliche Begriff des Unfalls nicht mit dem medizinischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 14
Begriff des Traumas deckt (ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in ALFRED
KOLLER [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, 1995, S.
266 Fn. 375). So kann ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizi-
nischen Sinne neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereig-
nisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder
Plötzlichkeit abgeht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27.
August 2007, U 533/06, E. 3.2) und damit keinen Leistungen des obligato-
rischen Unfallversicherers nach UVG zur Folge haben. Damit ist hier die
Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom
E. 3.4 Aufgrund des Dargelegten besteht sowohl aus psychischer wie
auch orthopädischer Sicht Abklärungsbedarf. Das Vorhaben der Be-
schwerdegegnerin, eine bidisziplinäre Expertise einzuholen, ist daher nicht
zu beanstanden. Die vorgesehenen Fragen sowie die vorgeschlagenen
Experten (vgl. Zwischenverfügung vom 9. März 2018 [act. IIC 324]) sind
nicht zu beanstanden und werden denn auch nicht gerügt. Somit ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 15
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
4.3
4.3.1
Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von
den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-
gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet
werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-
gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV
Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten ausgewie-
sen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2-12) und das Verfahren
war nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Weiter war eine
anwaltliche Verbeiständung geboten, so dass die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren ist unter Beiordnung von B.________ als amtlicher
Anwalt. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Fürsprecher
B.________.
4.3.2
Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März
2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl-
tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem
gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der
Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung
des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-
steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die
Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-
chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 16
1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli-
chen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden-
ansatz Fr. 200.--.
Mit Kostennote vom 19. Juni 2018 macht Fürsprecher B.________ eine
Entschädigung von Fr. 5‘102.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) basierend auf
einem Aufwand von 23 Stunden geltend. Unter Berücksichtigung des im
Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen Aufwands, des Um-
stands, dass allein die Frage der orthopädischen Begutachtung zu beant-
worten war, der Rechtsvertreter wegen des früheren Rechtsverzögerungs-
verfahrens bereits Aktenkenntnis hatte und allein ein einfacher Schriften-
wechsel erfolgte, erweist sich der geltend gemacht Zeitaufwand als zu
hoch. Objektiv geboten bzw. der Fallkonstellation angemessen erscheint
ein Aufwand von maximal 14 Stunden. Dementsprechend ist das amtliche
Honorar auf Fr. 2‘800.-- (14 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich der geltend
gemachten Auslagen von Fr. 138.-- und der Mehrwehrtsteuer von Fr.
205.65 (7% von Fr. 2‘938.--), somit total Fr. 3‘143.65, festzusetzen und
Fürsprecher B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten
bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem
Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessord-
nung, ZPO; SR 272).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für-
sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
3.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 17
4.
Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die-
sem Verfahren auf Fr. 3‘143.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.
Dieser Betrag wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt
die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,
3001 Bern
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 7 November 2016 und den allenfalls daraus resultierenden Folgen medizi- nisch nicht beantwortet, was wiederum Rückwirkungen auf die Einschät- zung der Folgen der anderen Unfälle hat. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 8, ist es im Übrigen durchaus Aufgabe der Verwaltung, über den rechtlichen Begriff der Kausalität zu befinden. Die Experten der Begutachtungsstelle haben die Problematik eines Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Ereignis und den allenfalls daraus resultierenden Auswirkungen auch nach Nachfragen der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2017 (act. IIC 299) in der Beurteilung vom 9. Juni 2017 nicht aufgelöst (act. IIC 306 S. 2 Ziff. 2). Aus rechtlicher Sicht ist jedoch zwischen verschiede- nen Unfällen und deren allfälligen Folgen zu unterscheiden. In der Folge ist die neu angeordnete Begutachtung nicht zu beanstanden. Dies insbeson- dere auch deshalb, weil die Beschwerdegegnerin zunächst versucht hat, dies Problematik durch gezieltes Nachfragen bei den Gutachtern zu lösen. Daher ist entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, S. 7 Ziff. 2.1, das Einholen einer second opinion zu verneinen.
Dispositiv
- Die Zwischenverfügung vom 9. März 2018 betreffend Anordnung einer bidiszi- plinären Begutachtung sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein monodisziplinäres psychiatri- sches Zusatzgutachten in Auftrag zu geben.
- Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin verzugslos Vorschussleistungen nach Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der Höhe der bis dato verfallenen Taggeld- bzw. Rentenansprüche basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität von 50% sowie der Integritätsent- schädigung von 30% auszurichten.
- Ziff. 2 der Zwischenverfügung sei aufzuheben und der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragte die Versicherte die un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2018 wies der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht ab. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 5 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2018 (act. IIC 324) hat die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstin- stanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehe- nen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Dies gilt auch im Verfahren der Unfallversicherung (BGE 138 V 318 E. 6.1.4 S. 323). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch- tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdefüh- rerin Vorschusszahlungen geltend macht (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbe- gehren 3 sowie S. 15 f. Ziff. 2.4), da diese nicht Gegenstand des Verfah- rens bilden, hat doch die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt. Inso- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 6 fern fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 9. März 2018 (act. IIC 324). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie und dabei insbesondere, ob die Allianz eine erneute orthopädische Begutachtung an- ordnen durfte. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorge- sehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vor- gesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadi- um kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) ma- terielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrens- schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 8 mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Die bundes- gerichtlichen Korrektive zur Stärkung der Partizipationsrechte gelten – so- fern nicht IV-spezifisch – auch im Verfahren der Unfallversicherung. Auch im Bereich der Unfallversicherung ist eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischen- verfügung anzuordnen und es stehen der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zu, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann. Die dabei zu beachtenden Modalitäten richten sich sinn- gemäss nach BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 (BGE 138 V 318 E. 6.1.1 S. 322 und E. 6.1.4 S. 323). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
- 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass neben den somatischen Be- schwerden auch psychische Beschwerden vorliegen, welche abklärungsbe- dürftig sind. So berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der orthopädi- schen Begutachtung vom 23. November 2016 in der Begutachtungsstelle über einen psychischen Zusammenbruch 2015 sowie über die seit Novem- ber 2015 einmal wöchentlich stattfindende psychologische Betreuung (act. IIB 283 S. 45 und 47). Die Gutachter führten denn auch aus, die Be- schwerdeführerin leide neben den physischen Symptomen aufgrund der langen Leidensgeschichte sowie persönlicher Schicksalsschläge an psy- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 9 chischen Beschwerden mit depressiver Verstimmung, welche das heutige Beschwerdebild beeinflussen könnten (S. 72 Ziff. 2.2.4). Sie erachteten für eine weitergehende Beurteilung diesbezüglich ein entsprechendes psychia- trisches Gutachten für erforderlich (S. 76 Ziff. 3.2.1). Die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung ist denn auch unter den Parteien zu Recht nicht bestritten (vgl. u.a. Beschwerde S. 15 Ziff. 2.3 und Beschwer- deantwort S. 15 Ziff. 41). Streitig und zu prüfen ist in der Folge daher ledig- lich das Erfordernis einer weiteren orthopädischen Begutachtung. 3.2 In VGE UV/207/543 (act. IIC 317) musste sich das Verwaltungsge- richt einzig mit der Frage einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung auseinandersetzen. Nicht Streitthema waren daher die materiellen Rechte und Pflichten (E. 1.2), weshalb insoweit keine gerichtliche Beweiswürdi- gung erfolgte. Somit sind die im Urteil getätigten Ausführungen zu den me- dizinischen Berichten und Gutachten, soweit sie die materielle Beurteilung betreffen, nicht bindend. In Bezug auf die somatischen Beschwerden/Ein- schränkungen lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende ent- nehmen: 3.2.1 Im orthopädischen Gutachten der Begutachtungsstelle vom 9. De- zember 2016 (act. IIB 283) wurden als Hauptdiagnosen eine anteroin- feriore Labrumläsion Schulter rechts (dominant) sowie eine chronische pos- terolaterale und anteriore Instabilität mit beginnender posttraumatischer Gonarthrose links aufgeführt (S. 66). Als Nebendiagnosen bestünden u.a. unspezifische Knieschmerzen rechts, eine chronische Lumbago und Lum- boischialgie rechts, unspezifische aber eher muskuläre Hüftschmerzen rechts mehr als links sowie eine depressive Verstimmung (S. 67). Das Trauma vom 6. September 2004 habe mit überwiegender Wahrschein- lichkeit die geltend gemachte Gesundheitsschädigung des linken Kniege- lenkes verursacht, welche mit dem zweiten Trauma vom 17. September 2004 exazerbiert sei (S. 71 Ziff. 2.1). Seitens des linken Knies sei es am 7. November 2016 zu einem Hyperflexionstrauma mit Zuzug einer undislozier- ten posterolaterelen Tibiakopfimpressionsfraktur gekommen. Diese Retrau- matisierung sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die chro- nische Kniegelenksinstabilität zurückzuführen und dementsprechend nicht als unabhängiges neues Trauma anzusehen (S. 72 Ziff. 2.2.4). Der Status Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 10 quo ante bzw. sine sei zum Zeitpunkt der Exploration vom 23. November 2016 noch nicht erreicht gewesen, wobei auch fraglich sei, ob und inwie- weit sich das geschädigte Kniegelenk wieder erholen werde. Aktuell sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als … in einer …, auch aufgrund des Ereignisses vom 7. November 2016, zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten Verweistätigkeit in sitzender Position wäre eine Arbeitstätig- keit für zweimal eine bis zwei Stunden pro Tag mit einer Stunde Pause dazwischen zumutbar. Vor dem erneuten Trauma am 7. November 2016 wäre die Versicherte in der angestammten Tätigkeit maximal zweimal eine Stunde pro Tag mit einer Stunde Pause arbeitsfähig gewesen. Rein sit- zend, alternierend sitzend und stehend wäre sie bis zweimal zwei Stunden pro Tag mit einer Stunde Pause einsetzbar gewesen (S. 74 Ziff. 3.1.1). Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bleibend (S. 75 Ziff. 3.1.3). Der medizinische Endzustand des linken Knie- gelenkes sei noch nicht erreicht (S. 77 Ziff. 4.2). Der Integritätsschaden am linken Knie sei mit 30% als angemessen zu betrachten (S. 79 Ziff. 6.2). Bezüglich der rechten Schulter bestehe eine anteroinferiore Labrumläsion mit Knorpelaffektion des Glenoids, welche mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auf das Trauma vom 21. September 2015 zurückzuführen sei (S. 81 Ziff. 1.6). Die Versicherte wäre diesbezüglich in der angestammten Tätig- keit wenig eingeschränkt. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit bei längeren Arbeiten am Computer (> 2 Stunden), beim Heben von Lasten über Kopf sowie beim Tragen von schweren Lasten (>15 kg). In einer wechselbelastenden Schreibtischtätigkeit (z.B. …) wäre die Versicherte zu 100% arbeitsfähig (S. 83 Ziff. 3.1.1 f.). Der Endzustand sei noch nicht er- reicht (S. 86 Ziff. 5.2). 3.2.2 Die Begutachtungsstelle beantwortete am 9. Juli 2017 (act. IIC 306) Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin wie auch der Versicherten. Die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin, wonach von objektiven Befunden nur ausgegangen werden könne, wenn die Beschwerden mit apparativen/ bild- gebenden Verfahren bestätigt werden könnten, sei in keinster Weise nach- vollziehbar, da dies den Hauptbestandteil der ärztlichen Tätigkeit darstelle. Die klinische Untersuchung sei eine der wichtigsten Fähigkeiten eines er- fahrenen Orthopäden und könne höchstens durch apparative bzw. bildge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 11 bende Verfahren unterstützt werden. An der Beurteilung der rein organi- schen und objektivierbaren Beschwerden ändere sich somit nichts, zumal diese Beurteilung bzw. die Untersuchungsbefunde auch durch bildgebende Verfahren bestätigt bzw. unterstützt würden. (S. 1 f. Ziff. 1). Die Re- traumatisierung vom 7. November 2016 sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf die chronische Kniegelenksinstabilität zurückzuführen und dementsprechend nicht als unabhängiges neues Trauma anzusehen (Ziff. 2). 3.2.3 Am 9. August 2017 (act. IIC 310) nahm Dr. med. D.________ eine Validierung des Gutachtens der Begutachtungsstelle vor. Die nachträgliche Beurteilung eines Endzustandes aufgrund der Dokumente sei schwierig. Im vorliegenden Fall seien vor allem die subjektiven Beschwerden dokumen- tiert. Die beschriebenen objektiven Befunde seien meist diskret gewesen und wenig ausführlich festgehalten worden. Alleine die Folgen des Unfalls vom 17. September 2004 berücksichtigend und in Unkenntnis des weiteren Verlaufs, hätte man im Januar 2009 aufgrund der Aufzeichnungen der klini- schen Befunde einen Endzustand erklären können (S. 2 Ziff. 1). Gemäss den Ausführungen des Hausarztes habe sich ab April 2009 der Zustand im linken Knie wieder verschlechtert. Dies habe in der Folge zu weiteren Be- handlungen geführt. Somit könne von einem Rückfall zum Ereignis von 2004 gesprochen werden. Nach diesem Rückfall und der medizinischen Behandlung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwölf Monate nach der Operation vom 10. Mai 2010 der Endzustand erreicht worden (S. 3 Ziff. 1). Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit erscheine etwas gar restriktiv. Zudem enthalte das Gutach- ten keine Würdigung der nicht unwesentlichen unfallfremden somatischen und psychischen Beschwerden. Erfahrungsgemäss entstehe nach einer Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes je nach Tätigkeit eine Arbeits- unfähigkeit von einigen Monaten (S. 3 Ziff. 2). Eine Gonarthrose infolge einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes kombiniert mit einem Meniskus- schaden sei häufig. Die überwiegende Mehrheit dieser „Kreuzbandopfer“ arbeite in der Regel ohne relevante Einschränkungen. Zur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit komme es erst, wenn eine massive Instabilität und / oder fortgeschrittene Arthrose vorliege. Dadurch würden vor allem körperlich belastende Tätigkeiten, wie sie z.B. Handwerker ausüben würden, einge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 12 schränkt. Das sei bei der Versicherten nicht der Fall. Bei ihr liege eine leichte Instabilität bzw. Arthrose vor, wie sie häufig nach Kreuzbandverlet- zungen vorkäme. Bei einer entsprechend angepassten Arbeit sei eine Ar- beitstätigkeit von 75-100% zumutbar. Eine solche Tätigkeit beinhalte eine Arbeit, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne; aber auch gele- gentliches Stehen und Gehen sowie Treppensteigen sei zumutbar. Das gelegentliche Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 15 kg sei ebenfalls möglich (S. 4 Ziff. 2). 3.2.4 In der Beurteilung vom 15. September 2017 (act. IIC 315) nahm die Begutachtungsstelle Stellung zu den Ausführungen von Dr. med. D.________ vom 9. August 2017. Man sehe keinen Anlass, aufgrund die- ser Aktenbeurteilung die eigenen Ausführungen und Schlussfolgerungen zu revidieren (S. 1 Ziff. 1). Aus der klinischen Erfahrung sei der Begutach- tungsstelle bewusst, dass im Normalfall nach einer vorderen Kreuzbandre- konstruktion die meisten Patienten wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erzielen bzw. erreichen könnten. Hätte Dr. med. D.________ die Versicher- te untersucht bzw. gesehen, wäre ihm jedoch wohl auch bewusst, dass dies kein typischer Verlauf nach einer vorderen Kreuzbandverletzung sei. Weiter hätte die Begutachtungsstelle in ihrem orthopädisch-traumatologi- schen Gutachten die unfallfremden somatischen und psychischen Be- schwerden nicht beurteilen dürfen/können und daher auch nicht in die Be- urteilung einfliessen lassen dürfen (S. 2 Ziff. 2). Die Arthrose sei zumindest mässiggradig fortgeschritten, für die Versicherte jedoch in Kombination mit der Instabilität hoch symptomatisch. Bezüglich der Instabilität sei nicht an- zunehmen, dass Dr. med. D.________ diese aktenanamnistisch beurteilen könne (Ziff. 3). 3.3 Das orthopädische Gutachten der Begutachtungsstelle vom 9. De- zember 2016 (act. IIB 283) erfüllt – zumindest aufgrund des gegenwärtigen Stands der Akten – grundsätzlich die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 2.2 hiervor). Nicht gegen die Zuverlässigkeit der Ein- schätzung spricht die Aktenbeurteilung des beratenden Arztes der Be- schwerdegegnerin, Dr. med. D.________, vom 9. August 2017 (act. IIC 310): Einerseits benennt der Mediziner hinsichtlich des Zeitpunkts des Fallabschlusses kein Indiz, das die Experten der Begutachtungsstelle nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 13 beachtet hätten. Andererseits wird sein Argument, die Arbeitsfähig- keitseinschätzung erscheine „etwas restriktiv“ (S. 3 Ziff. 2), durch den Be- richt der Begutachtungsstelle vom 15. September 2017 (act. IIC 315) ent- kräftet, indem die Experten darauf hinweisen, dass hier zwar eine mässig- gradig fortgeschrittene Arthrose bestehe, diese jedoch in Kombination mit der Instabilität für die Beschwerdeführerin hoch symptomatisch sei (S. 2 Ziff. 3). Diese Erkenntnis deckt sich denn auch letztlich mit der Einschät- zung des Dr. med. D.________, der ebenfalls davon ausgeht, dass es erst zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit komme, wenn eine massive In- stabilität und/oder eine fortgeschrittene Arthrose vorliege (act. IIC 310 S. 4 Ziff. 2), d.h. die beiden Varianten können alternativ auftreten. Wie in der Beschwerde, S. 9, zu Recht ausgeführt wird, ist nicht ersichtlich, dass die Experten psychische Faktoren in ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgenommen hätten. Sie haben mögliche Auswirkungen von psychischen Beschwerden zwar erkannt, aber weder bewertet noch quantifiziert und darauf hingewiesen, dass psychischen Beschwerden nicht in ihrem Kompe- tenzbereich liegen (vgl. hierzu insbesondere die Berichte der Begutach- tungsstelle vom 9. Juni 2017 [act. IIC 306] S. 4 Ziff. 5 und vom 15. Sep- tember 2017 [act. IIC 315] S. 2 Ziff. 2). Am 7. November 2016, d.h. rund zwei Wochen vor der Begutachtung am
- November 2016 in der Begutachtungsstelle, stürzte die Versicherte, als sie beim Verlassen des Hauses auf einen mit Rollen ausgestatteten Unter- setzer trat und wiederum einen Knieschaden geltend machte (act. II 1 und 15). Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine Impressionsfraktur des dor- solateralen Tibiaplateaus links nach Hyperflexionstrauma am 7. November 2016 (act. II 13). Die Gutachter der Begutachtungsstelle haben dieses Er- eignis in ihrer Einschätzung berücksichtigt und ausgeführt, diese „Retrau- matisierung“ sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die chronische Kniegelenksinstabilität zurückzuführen „und dementsprechend nicht als unabhängiges neues Trauma anzusehen“ (act. IIB 283 S. 72 Ziff. 2.2.4). Die Experten haben damit die Kausalität zu den früheren Unfällen bejaht und aus medizinischer Sicht kein neues Ereignis angenommen. Für die unfallversicherungsrechtliche Seite ist jedoch entscheidend, ob das Ereig- nis vom 7. November 2016 selber als Unfall gilt, wobei zu beachten ist, dass sich der rechtliche Begriff des Unfalls nicht mit dem medizinischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 14 Begriff des Traumas deckt (ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in ALFRED KOLLER [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, 1995, S. 266 Fn. 375). So kann ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizi- nischen Sinne neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereig- nisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder Plötzlichkeit abgeht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. August 2007, U 533/06, E. 3.2) und damit keinen Leistungen des obligato- rischen Unfallversicherers nach UVG zur Folge haben. Damit ist hier die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom
- November 2016 und den allenfalls daraus resultierenden Folgen medizi- nisch nicht beantwortet, was wiederum Rückwirkungen auf die Einschät- zung der Folgen der anderen Unfälle hat. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 8, ist es im Übrigen durchaus Aufgabe der Verwaltung, über den rechtlichen Begriff der Kausalität zu befinden. Die Experten der Begutachtungsstelle haben die Problematik eines Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Ereignis und den allenfalls daraus resultierenden Auswirkungen auch nach Nachfragen der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2017 (act. IIC 299) in der Beurteilung vom 9. Juni 2017 nicht aufgelöst (act. IIC 306 S. 2 Ziff. 2). Aus rechtlicher Sicht ist jedoch zwischen verschiede- nen Unfällen und deren allfälligen Folgen zu unterscheiden. In der Folge ist die neu angeordnete Begutachtung nicht zu beanstanden. Dies insbeson- dere auch deshalb, weil die Beschwerdegegnerin zunächst versucht hat, dies Problematik durch gezieltes Nachfragen bei den Gutachtern zu lösen. Daher ist entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, S. 7 Ziff. 2.1, das Einholen einer second opinion zu verneinen. 3.4 Aufgrund des Dargelegten besteht sowohl aus psychischer wie auch orthopädischer Sicht Abklärungsbedarf. Das Vorhaben der Be- schwerdegegnerin, eine bidisziplinäre Expertise einzuholen, ist daher nicht zu beanstanden. Die vorgesehenen Fragen sowie die vorgeschlagenen Experten (vgl. Zwischenverfügung vom 9. März 2018 [act. IIC 324]) sind nicht zu beanstanden und werden denn auch nicht gerügt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 15
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.3 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten ausgewie- sen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2-12) und das Verfahren war nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Weiter war eine anwaltliche Verbeiständung geboten, so dass die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren ist unter Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Fürsprecher B.________. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 16 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden- ansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 19. Juni 2018 macht Fürsprecher B.________ eine Entschädigung von Fr. 5‘102.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) basierend auf einem Aufwand von 23 Stunden geltend. Unter Berücksichtigung des im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen Aufwands, des Um- stands, dass allein die Frage der orthopädischen Begutachtung zu beant- worten war, der Rechtsvertreter wegen des früheren Rechtsverzögerungs- verfahrens bereits Aktenkenntnis hatte und allein ein einfacher Schriften- wechsel erfolgte, erweist sich der geltend gemacht Zeitaufwand als zu hoch. Objektiv geboten bzw. der Fallkonstellation angemessen erscheint ein Aufwand von maximal 14 Stunden. Dementsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 2‘800.-- (14 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 138.-- und der Mehrwehrtsteuer von Fr. 205.65 (7% von Fr. 2‘938.--), somit total Fr. 3‘143.65, festzusetzen und Fürsprecher B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 17
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘143.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Dieser Betrag wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 247 UV
ACT/SHE/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 2. August 2018
Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiber Schnyder
A.________
vertreten durch Fürsprecher B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich-Mülligen
Beschwerdegegnerin
betreffend Zwischenverfügung vom 9. März 2018 (2004 7247409)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer-
deführerin) war über ihre berufliche Tätigkeit bei der Allianz Suisse Versi-
cherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz oder Beschwerdegeg-
nerin) obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert, als sie sich am 17. Sep-
tember 2004 durch eine „falsche“ Bewegung das linke Knie verrenkte (Ak-
ten der Allianz [act. II]A 2). Nachdem die Allianz zunächst Leistungen er-
bracht hatte (vgl. act. IIA 6), verneinte sie mit Verfügung vom 21. April 2015
(act. IIB 218) resp. Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016 (act. IIB
243) ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche
Körperschädigung vorliege. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren (act.
IIB 246 ff.) hob die Allianz am 7. Juni 2016 (act. IIB 255) den angefochte-
nen Einspracheentscheid lite pendente wiedererwägungsweise auf und
kündigte an, ihre Leistungspflicht unter Annahme eines Unfallereignisses
vom 6. September 2014 zu prüfen; damals fiel der Versicherten eine Holz-
kiste auf ihr Knie (vgl. u.a. act. IIA 18). Das Verwaltungsgericht schrieb
daraufhin das entsprechende Beschwerdeverfahren ab (Urteil vom 14. Juni
2016, IV/2016/357 [act. IIB 259]).
B.
In der Folge veranlasste die Allianz eine medizinische Begutachtung durch
die Begutachtungsstelle C.________ (Begutachtungsstelle). Betreffend
Kniebeschwerden links habe die Versicherte am 3. August 2004 nach dem
Aussteigen aus dem Taxi das Knie angeschlagen, am 6. September 2004
sei ihr eine Holzkiste von ca. 50 kg auf das Knie gefallen und am 17. Sep-
tember 2004 habe sie nach einer falschen Bewegung das Knie verrenkt.
Betreffend Schulterbeschwerden habe sich die Versicherte am 21. Sep-
tember 2015 verletzt, indem sie nach einer abrupten Bewegung mit einer
Holzsäge den Halt verloren habe und zu Boden gestürzt sei (act. IIB 267).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 3
Noch vor Durchführung der Untersuchung am 23. November 2016 bzw. der
Erstellung des Gutachtens am 9. Dezember 2016 (act. IIB 283) kam es am
7. November 2016 zu einem weiteren Ereignis. Die Versicherte stürzte, als
sie beim Verlassen des Hauses auf einen mit Rollen ausgestatteten Unter-
setzer trat; sie machte wiederum einen Knieschaden geltend (act. II 1 und
15). Auch dieses Ereignis fand Eingang ins Gutachten (S. 74 Ziff. 3.1.1).
Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 (act. IIB 286) bezeichnete die Allianz
das Gutachten als mangelhaft, da das Ereignis vom 7. November 2016
nicht hätte beurteilt werden sollen und zudem psychische Beschwerden
mitspielen würden. Am 21. Februar 2017 (act. IIC 292) unterbreitete sie der
Versicherten die vorgesehenen Zusatzfragen an die Gutachter, woran sie
trotz Ablehnung der Versicherten festhielt (act. IIC 293 ff.).
C.
Obschon dies von der Versicherten gefordert wurde (act. IIC 295), erliess
die Allianz in diesem Zusammenhang keine anfechtbare Verfügung und
entrichtete (vorerst) keine UVG-Versicherungsleistungen (act. IIC 296).
Hierauf erhob die Versicherte – vertreten durch Fürsprecher B.________ –
Rechtsverzögerungsbeschwerde (act. IIC 305) mit dem Rechtsbegehren,
die Allianz sei gerichtlich anzuweisen, unverzüglich eine Verfügung über
den Renten- und Taggeldanspruch zu erlassen. Mit Urteil vom 24. Novem-
ber 2017, IV/2017/543 (act. IIC 317), wies das Verwaltungsgericht die Be-
schwerde ab. Das Urteil blieb unangefochten.
D.
Bereits am 9. Juni 2017 (act. IIC 306) beantwortete die Begutachtungsstel-
le die gestellten Zusatzfragen. In der Folge holte die Allianz bei Dr. med.
D.________, Facharzt für Chirurgie, eine Stellungnahme zum Gutachten
ein (Bericht vom 9. August 2017 [act. IIC 310]), wozu die Begutachtungs-
stelle mit Bericht vom 15. September 2017 (act. IIC 315) Stellung nahm.
Am 7. Februar 2018 (act. IIC 320) gewährte die Allianz das rechtliche
Gehör betreffend die geplante bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 4
Begutachtung. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 (act. IIC 321) zeigte sich
die Versicherte mit der geplanten orthopädischen Begutachtung nicht ein-
verstanden, bekundete jedoch Bereitschaft, sich einer psychiatrischen „Zu-
satzbegutachtung“ zu unterziehen. Mit Zwischenverfügung vom 9. März
2018 (act. IIC 324) ordnete die Allianz eine bidisziplinäre Begutachtung
durch die MEDAS E.________ AG (MEDAS) an und teilte die Namen der in
Frage kommenden Gutachter mit; einer allfälligen „Einsprache“ entzog sie
die aufschiebende Wirkung.
E.
Gegen die Zwischenverfügung vom 9. März 2018 erhob die Versicherte –
weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________ – Beschwerde mit fol-
genden Rechtsbegehren:
1.
Die Zwischenverfügung vom 9. März 2018 betreffend Anordnung einer bidiszi-
plinären Begutachtung sei aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein monodisziplinäres psychiatri-
sches Zusatzgutachten in Auftrag zu geben.
3.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin verzugslos
Vorschussleistungen nach Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
der Höhe der bis dato verfallenen Taggeld- bzw. Rentenansprüche basierend
auf einer Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität von 50% sowie der Integritätsent-
schädigung von 30% auszurichten.
4.
Ziff. 2 der Zwischenverfügung sei aufzuheben und der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragte die Versicherte die un-
entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________
als amtlicher Anwalt.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2018 wies der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch
das Verwaltungsgericht ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 5
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-
waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a
des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be-
schwerden gegen solche Entscheide. Die angefochtene Verfügung vom 9.
März 2018 (act. IIC 324) hat die Anordnung einer medizinischen Expertise
zum Inhalt. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine
Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46
VwVG); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V
93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstin-
stanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit
die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehe-
nen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann
(BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210
E. 3.4.2.7 S. 256). Dies gilt auch im Verfahren der Unfallversicherung (BGE
138 V 318 E. 6.1.4 S. 323). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen
Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch-
tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die
örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestim-
mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81
Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdefüh-
rerin Vorschusszahlungen geltend macht (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbe-
gehren 3 sowie S. 15 f. Ziff. 2.4), da diese nicht Gegenstand des Verfah-
rens bilden, hat doch die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt. Inso-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 6
fern fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an
einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 9. März 2018
(act. IIC 324). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer bidisziplinären
Begutachtung in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie und dabei
insbesondere, ob die Allianz eine erneute orthopädische Begutachtung an-
ordnen durfte.
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-
schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die
verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen,
aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan-
träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 7
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati-
on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In-
halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352).
2.3
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein
Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so
gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-
achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen
(Art. 44 ATSG).
Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass
eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorge-
sehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vor-
gesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadi-
um kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) ma-
terielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art
oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem
hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271
E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrens-
schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P
zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen
die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 8
mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen
kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener
Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2
S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Die bundes-
gerichtlichen Korrektive zur Stärkung der Partizipationsrechte gelten – so-
fern nicht IV-spezifisch – auch im Verfahren der Unfallversicherung. Auch
im Bereich der Unfallversicherung ist eine Begutachtung bei Uneinigkeit
durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischen-
verfügung anzuordnen und es stehen der versicherten Person vorgängige
Mitwirkungsrechte in dem Sinne zu, dass sie sich zu den Gutachterfragen
äussern kann. Die dabei zu beachtenden Modalitäten richten sich sinn-
gemäss nach BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 (BGE 138 V 318 E. 6.1.1 S.
322 und E. 6.1.4 S. 323).
2.4
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un-
abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh-
ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt
(BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass neben den somatischen Be-
schwerden auch psychische Beschwerden vorliegen, welche abklärungsbe-
dürftig sind. So berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der orthopädi-
schen Begutachtung vom 23. November 2016 in der Begutachtungsstelle
über einen psychischen Zusammenbruch 2015 sowie über die seit Novem-
ber 2015 einmal wöchentlich stattfindende psychologische Betreuung (act.
IIB 283 S. 45 und 47). Die Gutachter führten denn auch aus, die Be-
schwerdeführerin leide neben den physischen Symptomen aufgrund der
langen Leidensgeschichte sowie persönlicher Schicksalsschläge an psy-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 9
chischen Beschwerden mit depressiver Verstimmung, welche das heutige
Beschwerdebild beeinflussen könnten (S. 72 Ziff. 2.2.4). Sie erachteten für
eine weitergehende Beurteilung diesbezüglich ein entsprechendes psychia-
trisches Gutachten für erforderlich (S. 76 Ziff. 3.2.1). Die Notwendigkeit
einer psychiatrischen Begutachtung ist denn auch unter den Parteien zu
Recht nicht bestritten (vgl. u.a. Beschwerde S. 15 Ziff. 2.3 und Beschwer-
deantwort S. 15 Ziff. 41). Streitig und zu prüfen ist in der Folge daher ledig-
lich das Erfordernis einer weiteren orthopädischen Begutachtung.
3.2
In VGE UV/207/543 (act. IIC 317) musste sich das Verwaltungsge-
richt einzig mit der Frage einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung
auseinandersetzen. Nicht Streitthema waren daher die materiellen Rechte
und Pflichten (E. 1.2), weshalb insoweit keine gerichtliche Beweiswürdi-
gung erfolgte. Somit sind die im Urteil getätigten Ausführungen zu den me-
dizinischen Berichten und Gutachten, soweit sie die materielle Beurteilung
betreffen, nicht bindend. In Bezug auf die somatischen Beschwerden/Ein-
schränkungen lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende ent-
nehmen:
3.2.1
Im orthopädischen Gutachten der Begutachtungsstelle vom 9. De-
zember 2016 (act. IIB 283) wurden als Hauptdiagnosen eine anteroin-
feriore Labrumläsion Schulter rechts (dominant) sowie eine chronische pos-
terolaterale und anteriore Instabilität mit beginnender posttraumatischer
Gonarthrose links aufgeführt (S. 66). Als Nebendiagnosen bestünden u.a.
unspezifische Knieschmerzen rechts, eine chronische Lumbago und Lum-
boischialgie rechts, unspezifische aber eher muskuläre Hüftschmerzen
rechts mehr als links sowie eine depressive Verstimmung (S. 67).
Das Trauma vom 6. September 2004 habe mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit die geltend gemachte Gesundheitsschädigung des linken Kniege-
lenkes verursacht, welche mit dem zweiten Trauma vom 17. September
2004 exazerbiert sei (S. 71 Ziff. 2.1). Seitens des linken Knies sei es am 7.
November 2016 zu einem Hyperflexionstrauma mit Zuzug einer undislozier-
ten posterolaterelen Tibiakopfimpressionsfraktur gekommen. Diese Retrau-
matisierung sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die chro-
nische Kniegelenksinstabilität zurückzuführen und dementsprechend nicht
als unabhängiges neues Trauma anzusehen (S. 72 Ziff. 2.2.4). Der Status
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 10
quo ante bzw. sine sei zum Zeitpunkt der Exploration vom 23. November
2016 noch nicht erreicht gewesen, wobei auch fraglich sei, ob und inwie-
weit sich das geschädigte Kniegelenk wieder erholen werde. Aktuell sei die
Versicherte in der angestammten Tätigkeit als … in einer …, auch aufgrund
des Ereignisses vom 7. November 2016, zu 100% arbeitsunfähig. In einer
angepassten Verweistätigkeit in sitzender Position wäre eine Arbeitstätig-
keit für zweimal eine bis zwei Stunden pro Tag mit einer Stunde Pause
dazwischen zumutbar. Vor dem erneuten Trauma am 7. November 2016
wäre die Versicherte in der angestammten Tätigkeit maximal zweimal eine
Stunde pro Tag mit einer Stunde Pause arbeitsfähig gewesen. Rein sit-
zend, alternierend sitzend und stehend wäre sie bis zweimal zwei Stunden
pro Tag mit einer Stunde Pause einsetzbar gewesen (S. 74 Ziff. 3.1.1). Die
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
bleibend (S. 75 Ziff. 3.1.3). Der medizinische Endzustand des linken Knie-
gelenkes sei noch nicht erreicht (S. 77 Ziff. 4.2). Der Integritätsschaden am
linken Knie sei mit 30% als angemessen zu betrachten (S. 79 Ziff. 6.2).
Bezüglich der rechten Schulter bestehe eine anteroinferiore Labrumläsion
mit Knorpelaffektion des Glenoids, welche mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit auf das Trauma vom 21. September 2015 zurückzuführen sei (S. 81
Ziff. 1.6). Die Versicherte wäre diesbezüglich in der angestammten Tätig-
keit wenig eingeschränkt. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit bei
längeren Arbeiten am Computer (> 2 Stunden), beim Heben von Lasten
über Kopf sowie beim Tragen von schweren Lasten (>15 kg). In einer
wechselbelastenden Schreibtischtätigkeit (z.B. …) wäre die Versicherte zu
100% arbeitsfähig (S. 83 Ziff. 3.1.1 f.). Der Endzustand sei noch nicht er-
reicht (S. 86 Ziff. 5.2).
3.2.2
Die Begutachtungsstelle beantwortete am 9. Juli 2017 (act. IIC 306)
Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin wie auch der Versicherten. Die Aus-
führungen der Beschwerdegegnerin, wonach von objektiven Befunden nur
ausgegangen werden könne, wenn die Beschwerden mit apparativen/ bild-
gebenden Verfahren bestätigt werden könnten, sei in keinster Weise nach-
vollziehbar, da dies den Hauptbestandteil der ärztlichen Tätigkeit darstelle.
Die klinische Untersuchung sei eine der wichtigsten Fähigkeiten eines er-
fahrenen Orthopäden und könne höchstens durch apparative bzw. bildge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 11
bende Verfahren unterstützt werden. An der Beurteilung der rein organi-
schen und objektivierbaren Beschwerden ändere sich somit nichts, zumal
diese Beurteilung bzw. die Untersuchungsbefunde auch durch bildgebende
Verfahren bestätigt bzw. unterstützt würden. (S. 1 f. Ziff. 1). Die Re-
traumatisierung vom 7. November 2016 sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auf die chronische Kniegelenksinstabilität zurückzuführen
und dementsprechend nicht als unabhängiges neues Trauma anzusehen
(Ziff. 2).
3.2.3
Am 9. August 2017 (act. IIC 310) nahm Dr. med. D.________ eine
Validierung des Gutachtens der Begutachtungsstelle vor. Die nachträgliche
Beurteilung eines Endzustandes aufgrund der Dokumente sei schwierig. Im
vorliegenden Fall seien vor allem die subjektiven Beschwerden dokumen-
tiert. Die beschriebenen objektiven Befunde seien meist diskret gewesen
und wenig ausführlich festgehalten worden. Alleine die Folgen des Unfalls
vom 17. September 2004 berücksichtigend und in Unkenntnis des weiteren
Verlaufs, hätte man im Januar 2009 aufgrund der Aufzeichnungen der klini-
schen Befunde einen Endzustand erklären können (S. 2 Ziff. 1). Gemäss
den Ausführungen des Hausarztes habe sich ab April 2009 der Zustand im
linken Knie wieder verschlechtert. Dies habe in der Folge zu weiteren Be-
handlungen geführt. Somit könne von einem Rückfall zum Ereignis von
2004 gesprochen werden. Nach diesem Rückfall und der medizinischen
Behandlung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwölf Monate nach
der Operation vom 10. Mai 2010 der Endzustand erreicht worden (S. 3 Ziff.
1). Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit erscheine etwas gar restriktiv. Zudem enthalte das Gutach-
ten keine Würdigung der nicht unwesentlichen unfallfremden somatischen
und psychischen Beschwerden. Erfahrungsgemäss entstehe nach einer
Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes je nach Tätigkeit eine Arbeits-
unfähigkeit von einigen Monaten (S. 3 Ziff. 2). Eine Gonarthrose infolge
einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes kombiniert mit einem Meniskus-
schaden sei häufig. Die überwiegende Mehrheit dieser „Kreuzbandopfer“
arbeite in der Regel ohne relevante Einschränkungen. Zur eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit komme es erst, wenn eine massive Instabilität und / oder
fortgeschrittene Arthrose vorliege. Dadurch würden vor allem körperlich
belastende Tätigkeiten, wie sie z.B. Handwerker ausüben würden, einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 12
schränkt. Das sei bei der Versicherten nicht der Fall. Bei ihr liege eine
leichte Instabilität bzw. Arthrose vor, wie sie häufig nach Kreuzbandverlet-
zungen vorkäme. Bei einer entsprechend angepassten Arbeit sei eine Ar-
beitstätigkeit von 75-100% zumutbar. Eine solche Tätigkeit beinhalte eine
Arbeit, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne; aber auch gele-
gentliches Stehen und Gehen sowie Treppensteigen sei zumutbar. Das
gelegentliche Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 15 kg sei ebenfalls
möglich (S. 4 Ziff. 2).
3.2.4
In der Beurteilung vom 15. September 2017 (act. IIC 315) nahm die
Begutachtungsstelle Stellung zu den Ausführungen von Dr. med.
D.________ vom 9. August 2017. Man sehe keinen Anlass, aufgrund die-
ser Aktenbeurteilung die eigenen Ausführungen und Schlussfolgerungen zu
revidieren (S. 1 Ziff. 1). Aus der klinischen Erfahrung sei der Begutach-
tungsstelle bewusst, dass im Normalfall nach einer vorderen Kreuzbandre-
konstruktion die meisten Patienten wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit
erzielen bzw. erreichen könnten. Hätte Dr. med. D.________ die Versicher-
te untersucht bzw. gesehen, wäre ihm jedoch wohl auch bewusst, dass
dies kein typischer Verlauf nach einer vorderen Kreuzbandverletzung sei.
Weiter hätte die Begutachtungsstelle in ihrem orthopädisch-traumatologi-
schen Gutachten die unfallfremden somatischen und psychischen Be-
schwerden nicht beurteilen dürfen/können und daher auch nicht in die Be-
urteilung einfliessen lassen dürfen (S. 2 Ziff. 2). Die Arthrose sei zumindest
mässiggradig fortgeschritten, für die Versicherte jedoch in Kombination mit
der Instabilität hoch symptomatisch. Bezüglich der Instabilität sei nicht an-
zunehmen, dass Dr. med. D.________ diese aktenanamnistisch beurteilen
könne (Ziff. 3).
3.3
Das orthopädische Gutachten der Begutachtungsstelle vom 9. De-
zember 2016 (act. IIB 283) erfüllt – zumindest aufgrund des gegenwärtigen
Stands der Akten – grundsätzlich die Anforderungen der Rechtsprechung
an Expertisen (E. 2.2 hiervor). Nicht gegen die Zuverlässigkeit der Ein-
schätzung spricht die Aktenbeurteilung des beratenden Arztes der Be-
schwerdegegnerin, Dr. med. D.________, vom 9. August 2017 (act. IIC
310): Einerseits benennt der Mediziner hinsichtlich des Zeitpunkts des
Fallabschlusses kein Indiz, das die Experten der Begutachtungsstelle nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 13
beachtet hätten. Andererseits wird sein Argument, die Arbeitsfähig-
keitseinschätzung erscheine „etwas restriktiv“ (S. 3 Ziff. 2), durch den Be-
richt der Begutachtungsstelle vom 15. September 2017 (act. IIC 315) ent-
kräftet, indem die Experten darauf hinweisen, dass hier zwar eine mässig-
gradig fortgeschrittene Arthrose bestehe, diese jedoch in Kombination mit
der Instabilität für die Beschwerdeführerin hoch symptomatisch sei (S. 2
Ziff. 3). Diese Erkenntnis deckt sich denn auch letztlich mit der Einschät-
zung des Dr. med. D.________, der ebenfalls davon ausgeht, dass es erst
zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit komme, wenn eine massive In-
stabilität und/oder eine fortgeschrittene Arthrose vorliege (act. IIC 310 S. 4
Ziff. 2), d.h. die beiden Varianten können alternativ auftreten. Wie in der
Beschwerde, S. 9, zu Recht ausgeführt wird, ist nicht ersichtlich, dass die
Experten psychische Faktoren in ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
aufgenommen hätten. Sie haben mögliche Auswirkungen von psychischen
Beschwerden zwar erkannt, aber weder bewertet noch quantifiziert und
darauf hingewiesen, dass psychischen Beschwerden nicht in ihrem Kompe-
tenzbereich liegen (vgl. hierzu insbesondere die Berichte der Begutach-
tungsstelle vom 9. Juni 2017 [act. IIC 306] S. 4 Ziff. 5 und vom 15. Sep-
tember 2017 [act. IIC 315] S. 2 Ziff. 2).
Am 7. November 2016, d.h. rund zwei Wochen vor der Begutachtung am
23. November 2016 in der Begutachtungsstelle, stürzte die Versicherte, als
sie beim Verlassen des Hauses auf einen mit Rollen ausgestatteten Unter-
setzer trat und wiederum einen Knieschaden geltend machte (act. II 1 und
15). Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine Impressionsfraktur des dor-
solateralen Tibiaplateaus links nach Hyperflexionstrauma am 7. November
2016 (act. II 13). Die Gutachter der Begutachtungsstelle haben dieses Er-
eignis in ihrer Einschätzung berücksichtigt und ausgeführt, diese „Retrau-
matisierung“ sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die chronische
Kniegelenksinstabilität zurückzuführen „und dementsprechend nicht als
unabhängiges neues Trauma anzusehen“ (act. IIB 283 S. 72 Ziff. 2.2.4).
Die Experten haben damit die Kausalität zu den früheren Unfällen bejaht
und aus medizinischer Sicht kein neues Ereignis angenommen. Für die
unfallversicherungsrechtliche Seite ist jedoch entscheidend, ob das Ereig-
nis vom 7. November 2016 selber als Unfall gilt, wobei zu beachten ist,
dass sich der rechtliche Begriff des Unfalls nicht mit dem medizinischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 14
Begriff des Traumas deckt (ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in ALFRED
KOLLER [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, 1995, S.
266 Fn. 375). So kann ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizi-
nischen Sinne neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereig-
nisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder
Plötzlichkeit abgeht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27.
August 2007, U 533/06, E. 3.2) und damit keinen Leistungen des obligato-
rischen Unfallversicherers nach UVG zur Folge haben. Damit ist hier die
Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom
7. November 2016 und den allenfalls daraus resultierenden Folgen medizi-
nisch nicht beantwortet, was wiederum Rückwirkungen auf die Einschät-
zung der Folgen der anderen Unfälle hat. Entgegen der Auffassung in der
Beschwerde, S. 8, ist es im Übrigen durchaus Aufgabe der Verwaltung,
über den rechtlichen Begriff der Kausalität zu befinden. Die Experten der
Begutachtungsstelle haben die Problematik eines Kausalzusammenhangs
zwischen dem neuen Ereignis und den allenfalls daraus resultierenden
Auswirkungen auch nach Nachfragen der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai
2017 (act. IIC 299) in der Beurteilung vom 9. Juni 2017 nicht aufgelöst (act.
IIC 306 S. 2 Ziff. 2). Aus rechtlicher Sicht ist jedoch zwischen verschiede-
nen Unfällen und deren allfälligen Folgen zu unterscheiden. In der Folge ist
die neu angeordnete Begutachtung nicht zu beanstanden. Dies insbeson-
dere auch deshalb, weil die Beschwerdegegnerin zunächst versucht hat,
dies Problematik durch gezieltes Nachfragen bei den Gutachtern zu lösen.
Daher ist entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, S. 7 Ziff. 2.1, das
Einholen einer second opinion zu verneinen.
3.4
Aufgrund des Dargelegten besteht sowohl aus psychischer wie
auch orthopädischer Sicht Abklärungsbedarf. Das Vorhaben der Be-
schwerdegegnerin, eine bidisziplinäre Expertise einzuholen, ist daher nicht
zu beanstanden. Die vorgesehenen Fragen sowie die vorgeschlagenen
Experten (vgl. Zwischenverfügung vom 9. März 2018 [act. IIC 324]) sind
nicht zu beanstanden und werden denn auch nicht gerügt. Somit ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 15
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
4.3
4.3.1
Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von
den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-
gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet
werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-
gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV
Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten ausgewie-
sen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2-12) und das Verfahren
war nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Weiter war eine
anwaltliche Verbeiständung geboten, so dass die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren ist unter Beiordnung von B.________ als amtlicher
Anwalt. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Fürsprecher
B.________.
4.3.2
Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März
2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl-
tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem
gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der
Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung
des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-
steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die
Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-
chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 16
1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli-
chen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden-
ansatz Fr. 200.--.
Mit Kostennote vom 19. Juni 2018 macht Fürsprecher B.________ eine
Entschädigung von Fr. 5‘102.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) basierend auf
einem Aufwand von 23 Stunden geltend. Unter Berücksichtigung des im
Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen Aufwands, des Um-
stands, dass allein die Frage der orthopädischen Begutachtung zu beant-
worten war, der Rechtsvertreter wegen des früheren Rechtsverzögerungs-
verfahrens bereits Aktenkenntnis hatte und allein ein einfacher Schriften-
wechsel erfolgte, erweist sich der geltend gemacht Zeitaufwand als zu
hoch. Objektiv geboten bzw. der Fallkonstellation angemessen erscheint
ein Aufwand von maximal 14 Stunden. Dementsprechend ist das amtliche
Honorar auf Fr. 2‘800.-- (14 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich der geltend
gemachten Auslagen von Fr. 138.-- und der Mehrwehrtsteuer von Fr.
205.65 (7% von Fr. 2‘938.--), somit total Fr. 3‘143.65, festzusetzen und
Fürsprecher B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten
bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem
Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessord-
nung, ZPO; SR 272).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für-
sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
3.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2018, UV/18/247, Seite 17
4.
Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die-
sem Verfahren auf Fr. 3‘143.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.
Dieser Betrag wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt
die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,
3001 Bern
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.