Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018
Sachverhalt
A. Die A.________ (Beschwerdeführerin) ist als beitragspflichtige Arbeitgebe- rin der AHV-Kasse Geschäftsinhaber Bern (AHV-Kasse bzw. Beschwerde- gegnerin) angeschlossen (vgl. u.a. Akten der Beschwerdegegnerin, Ant- wortbeilage [AB] 1 – 3). Im Nachgang zu einer bei der A.________ durchgeführten Arbeitgeberkon- trolle (Kontrollperiode 2012 – 2016) forderte die AHV-Kasse – im Zusam- menhang mit den von der A.________ übernommenen Beiträge ihrer Ar- beitnehmer an die berufliche Vorsorge – mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV sowie an die Familienausgleichs- kasse, zuzüglich Verwaltungskosten und Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 15‘671.35 nach (AB 8; vgl. auch AB 46). Die dagegen erho- bene Einsprache (AB 7) hiess die AHV-Kasse mit Entscheid vom 27. Fe- bruar 2018 (AB 5) teilweise gut und reduzierte die nachzuzahlenden Sozia- lversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) auf total Fr. 13‘367.65 (AB 6). B. Hiergegen erhob die A.________, vertreten durch die B.________, am
29. März 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Aufrech- nung der durch die Beschwerdeführerin übernommenen Arbeitnehmerbei- träge an die berufliche Vorsorge für die Jahre 2012 bis 2014 über total Fr. 76‘852.--. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss gingen am 1. Mai 2018 eine Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin (inkl. Beilagen) und am 23. Mai 2018 Schlussbemer- kungen der Beschwerdeführerin beim Gericht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 3 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom
24. Mai 2018 angewiesen worden war, sämtliche die Beschwerdeführerin betreffenden Akten einzureichen, ging am 8. Juni 2018 eine weitere Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin (inkl. Beilagen) beim Gericht ein.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 (AB 5). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Kontrollperiode 2012 – 2016 zu Recht Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV und an die Familienausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 13‘367.65 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) nachgefordert hat (AB 6).
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin (zumindest im- plizit) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerde- gegnerin habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht hinrei- chend mit den in der Einsprache erhobenen Einwänden auseinanderge- setzt resp. habe diese nicht gewürdigt. In der Begründung sei nur mit pau- schalen resp. allgemeinen Vorschriften argumentiert worden (Beschwerde S. 1). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid dargelegt, warum sie die Einsprache (nur) teilweise gutheis- sen hat. Dabei hat sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränkt. Dies ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerden – zuläs- sig (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf den Einspracheentscheid eine ausführlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 5 begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist vorliegend somit nicht erfolgt. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mehrfach äussern konnte. 3. 3.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkom- men aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un- selbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 3.2.1 Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeits- verhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Ar- beit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Juni 2017,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 6 8C_829/2016, E. 4.2.2). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitge- ber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 3.2.2 Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistun- gen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen ei- nes Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massge- benden Lohn ausnehmen. Im Sinne einer solchen Ausnahme gehören (un- ter anderem) reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeein- richtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) erfüllen, nicht zum massgebenden Lohn (Art. 8 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.2.3 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) her- ausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab 1. Januar 2008; abrufbar unter: www.bsvlive.admin.ch/vollzug) gehören Einlagen (laufende Beiträge und Einkaufssummen) der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben. Kann-Vorschriften genügen nicht. Ist zwar vorgesehen, dass die Arbeitgebenden die laufenden Arbeitnehmerbeiträge übernehmen und/oder sich am Einkauf der Arbeitnehmenden beteiligen, nicht aber in welchem Umfang (Prozentsatz oder Betrag), liegt keine zwingend vorge- schriebene Einlage vor (Rz. 2165 WML). Von den Arbeitgebenden erbrach- te Einlagen, welche nicht oder nicht zwingend in den Statuten oder im Re- glement der Vorsorgeeinrichtung vorgeschrieben sind, gehören zum mass- gebenden Lohn (Rz. 2168 WML). 3.3 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AHVV haben Bei- tragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträ- gen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zum Satz von 5% zu entrichten. 3.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 7 Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli- chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel- fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande- ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). 4. 4.1 Gemäss der Nachzahlungsverfügung vom 27. Dezember 2017 (AB 8) resp. dem Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 (AB 5) be- gründet die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung gestützt auf die durch- geführte Arbeitgeberkontrolle (vom 4. September 2017 und 1. Februar 2018; AB 42) für die Jahre 2012 bis 2016 damit, dass die Beiträge an die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 8 berufliche Vorsorge, welche vollumfänglich von der Beschwerdeführerin übernommen worden seien, beim beitragspflichtigen Bruttoeinkommen bzw. beim massgebenden Lohn der Angestellten nicht berücksichtigt wor- den seien. Dementsprechend seien zum massgebenden Lohn für das Jahr 2012 Fr. 24‘693.--, für das Jahr 2013 Fr. 23‘544.--, für das Jahr 2014 Fr. 28‘615.-- und für das Jahr 2015 Fr. 3‘535.-- hinzuzurechnen. Daraus resultiere eine Nachzahlung der Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV und Fa- milienausgleichskasse von insgesamt Fr. 13‘367.65 (inkl. Verwaltungskos- ten von Fr. 99.30 und Zinsen zu 5% von Fr. 2‘240.15; AB 5 und 6; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 2). 4.2 Dass nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmer- beiträge an die berufliche Vorsorge im massgebenden Zeitraum von 2012 bis 2016 von der Beschwerdeführerin bezahlt worden sind, ist vorliegend unbestritten (vgl. insbesondere Beschwerde S. 1). Streitig und zu prüfen sind die Anrechnung der besagten Beiträge zum massgebenden Lohn und die daraus resultierende Nachzahlung: In rechtlicher Hinsicht gehören gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 4 AHVG i.V.m. Art. 8 lit. a AHVV und in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ausschliesslich reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorge- einrichtungen nicht zum massgebenden Lohn (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Mit anderen Worten sollen lediglich diejenigen Beiträge der Arbeitgebenden, die aufgrund des Reglements oder der Statuten (evtl. auch der Gründerur- kunde) einer Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind, vom massgebenden Lohn ausgenommen werden (Erläuterungen des Bundesamtes für Sozial- versicherungen zu den Änderungen der AHVV vom 16. September 1996; AHI 1996 S. 270 ff.). Von den Arbeitgebenden nach Gutdünken erbrachte Einlagen oder Einlagen gestützt auf einen Sozialplan sind indessen nicht als Ausnahmen vom massgebenden Lohn zu qualifizieren (AHI 2004 S. 256 f. E. 4.2.1 f.). Eine Beitragsbefreiung gelangt somit nur zur Anwen- dung, wenn der Arbeitgebende gestützt auf die ihm grundsätzlich entzoge- ne, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlage zu leisten hat, sei es regelmässig, periodisch oder allenfalls anlässlich einer vorzeitige Pensionierung (BGE 137 V 321 E. 1.2.3 S. 324, 136 V 16 E. 5.2.3.1 S. 22, 133 V 556 E. 7.4 S. 560; Entscheide des BGer vom 6. Juli
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 9 2009, 9C_157/2009, E. 2.2, und vom 8. Januar 2010, 9C_572/2009, E. 5.2.3.1; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1285 N. 279; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage 2012, S. 104 Rz. 198; FELIX FREY, AHVG/IVG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 2018, Art. 5 AHVG N 24). Vorliegend hat die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge durch die Beschwerdeführerin offenkundig (lediglich) auf einer zwischen der Arbeitgeberin und den Arbeitnehmern geschlossenen Verein- barung beruht (vgl. E-Mail von D.________, ehemaliger Geschäftsinhaber der Beschwerdeführerin, vom 14. Mai 2018; BB 13), was denn auch unbe- stritten ist. Mangels reglementarischer Grundlage ist die Aufrechnung der Arbeitnehmerbeiträge zum massgebenden Lohn grundsätzlich korrekt. 4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf den Grundsatz von Treu und Glauben, indem sie – wie bereits im Einspracheverfahren – gel- tend macht, dem Revisor sei das Vorgehen der Arbeitgeberin dergestalt, dass die Aufrechnung von Netto- auf Bruttolöhne jeweils ohne Berücksich- tigung der (arbeitgeberseitigen) Beiträge an die berufliche Vorsorge erfolgt sei, durch frühere Kontrollen bekannt gewesen. Deshalb hätte er sie darauf aufmerksam machen müssen, dass dies nicht mehr korrekt sei. Ferner sei- en auch der Beschwerdegegnerin die nun beanstandete Berechnungs- methode bekannt gewesen, sei das Prozedere doch mehrfach mit der Sachbearbeiterin Frau E.________ angesprochen bzw. diskutiert worden (Beschwerde S. 2). 4.3.1 Falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden resp. im vorliegenden Fall die Unterlassung einer behördlichen Auskunft können unter bestimm- ten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behand- lung des Rechtssuchenden gebieten (vgl. E. 3.4 hiervor). Somit ist zu prü- fen, ob die Beschwerdegegnerin eine Auskunft unterlassen hat, die nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war: 4.3.2 Bezüglich dem Revisor, der die früheren Arbeitgeberkontrollen durchgeführt hat, ist festzuhalten, dass dieser – dem Wesen der Revision
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 10 nach – nur Stichkontrollen durchführte (vgl. u.a. AB 41), ihm somit die Handhabung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Begleichung und Abrechnung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge – entge- gen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht zwingend bekannt sein musste. Dass er um die hier interessierende arbeitgeberseitige Über- nahme der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wusste, ist aufgrund der Akten jedenfalls nicht erstellt. Demzufolge kann die Be- schwerdeführerin aus den früheren Kontrollen nichts zu ihren Gunsten ab- leiten, so dass nicht geprüft werden muss, ob und inwieweit sein Handeln bzw. Unterlassen der Beschwerdegegnerin zuzurechnen wäre. 4.3.3 Betreffend die Beschwerdegegnerin haben die gerichtlichen Ab- klärungen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. April 2018; in den Ge- richtsakten) – in Übereinstimmung mit der Darstellung der Beschwerdefüh- rerin – zwar ergeben, dass zwischen Herrn D.________ (ehemaliger Ge- schäftsinhaber der Beschwerdeführerin) und der Sachbearbeiterin Frau E.________ telefonische Kontakte stattgefunden haben (vgl. Stellungnah- me von Frau E.________ vom 27. April 2018; AB 9). Über diese Ge- spräche wurden indes keine Aktennotizen angefertigt (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2018 [in den Gerichtsakten]; vgl. auch den Kontoauszug vom 7. Juni 2018 betreffend die Zeit von 1. Januar 2010 bis 8. Mai 2018 [AB 39], auf dem keine Aktennotiz verzeichnet ist). Auf- grund der Angaben des ehemaligen Geschäftsinhabers in der E-Mail vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 14 Mai 2018 (BB 13), die insoweit glaubhaft und im Lichte der Aktenlage stimmig erscheinen, kann jedoch als erstellt gelten, dass sich der Inhalt der telefonischen Kontakte jeweils um den anzuwendenden Umrechnungsfak- tor drehte, mit dem die Nettolöhne in die massgebenden Löhne (Bruttolöh- ne) umzurechnen sind, damit eine Abrechnung mit der Ausgleichskasse erfolgen kann. Damit wusste die Sachbearbeiterin Frau E.________ mit dem hier massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) um den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Nettolöhne auszahlte. Von entscheidender Relevanz ist jedoch der Umstand, dass als sogenannter „Nettolohn“, jedenfalls im hier interessierenden Verhältnis zwischen Arbeit- gebenden und Ausgleichskasse, in der Regel derjenige Lohn bezeichnet wird, bei dem der Arbeitgebende die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge des Arbeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 11 nehmers übernimmt (vgl. S. 3 der Erläuterungen zu den vom BSV herausgegebenen Tabellen für die „Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne AHV/IV/EO/ALV“, gültig ab 1. Januar 2016, abrufbar unter: www.bsvlive.admin.ch/vollzug; Rz. 2080 WML; vgl. auch ROLAND BERSIER, Salaire brut ou salaire net? La mention des cotisations d'assurances socia- les dans les prétentions issues d'un contrat de travail, SJZ 1982, S. 299 Fn. 1, wo auf die verschiedenen Definitionsmöglichkeiten des Nettolohns hingewiesen wird). Mit anderen Worten umfasst die hier einschlägige Net- tolohndefinition die Beiträge an die berufliche Vorsorge gerade nicht. Folg- lich kann aus der telefonischen Bekanntgabe des jeweils massgebenden Umrechnungsfaktors – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin habe Kenntnis von der Übernahme sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge durch die Ar- beitgeberin gehabt. Auch die weiteren Umstände des vorliegenden Falles lassen einen solchen Schluss nicht zu. Folglich kann der Beschwerdegeg- nerin keine Unterlassung einer gebotenen Auskunft vorgeworfen werden, womit sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. 4.4 Die konkrete Nachberechnung sowie die Verzugszinsung (vgl. E. 3.3 hiervor) wird von der Beschwerdeführerin nicht (mehr) in Frage ge- stellt und aufgrund der Akten sind auch keine Unstimmigkeiten erkennbar. 4.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - AHV-Kasse Geschäftsinhaber Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 246 AHV FUE/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Juli 2018 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen AHV-Kasse Geschäftsinhaber Bern Wyttenbachstrasse 24, Postfach, 3000 Bern 22 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ (Beschwerdeführerin) ist als beitragspflichtige Arbeitgebe- rin der AHV-Kasse Geschäftsinhaber Bern (AHV-Kasse bzw. Beschwerde- gegnerin) angeschlossen (vgl. u.a. Akten der Beschwerdegegnerin, Ant- wortbeilage [AB] 1 – 3). Im Nachgang zu einer bei der A.________ durchgeführten Arbeitgeberkon- trolle (Kontrollperiode 2012 – 2016) forderte die AHV-Kasse – im Zusam- menhang mit den von der A.________ übernommenen Beiträge ihrer Ar- beitnehmer an die berufliche Vorsorge – mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV sowie an die Familienausgleichs- kasse, zuzüglich Verwaltungskosten und Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 15‘671.35 nach (AB 8; vgl. auch AB 46). Die dagegen erho- bene Einsprache (AB 7) hiess die AHV-Kasse mit Entscheid vom 27. Fe- bruar 2018 (AB 5) teilweise gut und reduzierte die nachzuzahlenden Sozia- lversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) auf total Fr. 13‘367.65 (AB 6). B. Hiergegen erhob die A.________, vertreten durch die B.________, am
29. März 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Aufrech- nung der durch die Beschwerdeführerin übernommenen Arbeitnehmerbei- träge an die berufliche Vorsorge für die Jahre 2012 bis 2014 über total Fr. 76‘852.--. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss gingen am 1. Mai 2018 eine Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin (inkl. Beilagen) und am 23. Mai 2018 Schlussbemer- kungen der Beschwerdeführerin beim Gericht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 3 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom
24. Mai 2018 angewiesen worden war, sämtliche die Beschwerdeführerin betreffenden Akten einzureichen, ging am 8. Juni 2018 eine weitere Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin (inkl. Beilagen) beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 (AB 5). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Kontrollperiode 2012 – 2016 zu Recht Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV und an die Familienausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 13‘367.65 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) nachgefordert hat (AB 6). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin (zumindest im- plizit) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerde- gegnerin habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht hinrei- chend mit den in der Einsprache erhobenen Einwänden auseinanderge- setzt resp. habe diese nicht gewürdigt. In der Begründung sei nur mit pau- schalen resp. allgemeinen Vorschriften argumentiert worden (Beschwerde S. 1). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid dargelegt, warum sie die Einsprache (nur) teilweise gutheis- sen hat. Dabei hat sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränkt. Dies ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerden – zuläs- sig (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf den Einspracheentscheid eine ausführlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 5 begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist vorliegend somit nicht erfolgt. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mehrfach äussern konnte. 3. 3.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkom- men aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un- selbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 3.2.1 Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeits- verhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Ar- beit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Juni 2017,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 6 8C_829/2016, E. 4.2.2). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitge- ber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 3.2.2 Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistun- gen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen ei- nes Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massge- benden Lohn ausnehmen. Im Sinne einer solchen Ausnahme gehören (un- ter anderem) reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeein- richtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) erfüllen, nicht zum massgebenden Lohn (Art. 8 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.2.3 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) her- ausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab 1. Januar 2008; abrufbar unter: www.bsvlive.admin.ch/vollzug) gehören Einlagen (laufende Beiträge und Einkaufssummen) der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben. Kann-Vorschriften genügen nicht. Ist zwar vorgesehen, dass die Arbeitgebenden die laufenden Arbeitnehmerbeiträge übernehmen und/oder sich am Einkauf der Arbeitnehmenden beteiligen, nicht aber in welchem Umfang (Prozentsatz oder Betrag), liegt keine zwingend vorge- schriebene Einlage vor (Rz. 2165 WML). Von den Arbeitgebenden erbrach- te Einlagen, welche nicht oder nicht zwingend in den Statuten oder im Re- glement der Vorsorgeeinrichtung vorgeschrieben sind, gehören zum mass- gebenden Lohn (Rz. 2168 WML). 3.3 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AHVV haben Bei- tragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträ- gen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zum Satz von 5% zu entrichten. 3.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 7 Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli- chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel- fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande- ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). 4. 4.1 Gemäss der Nachzahlungsverfügung vom 27. Dezember 2017 (AB 8) resp. dem Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 (AB 5) be- gründet die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung gestützt auf die durch- geführte Arbeitgeberkontrolle (vom 4. September 2017 und 1. Februar 2018; AB 42) für die Jahre 2012 bis 2016 damit, dass die Beiträge an die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 8 berufliche Vorsorge, welche vollumfänglich von der Beschwerdeführerin übernommen worden seien, beim beitragspflichtigen Bruttoeinkommen bzw. beim massgebenden Lohn der Angestellten nicht berücksichtigt wor- den seien. Dementsprechend seien zum massgebenden Lohn für das Jahr 2012 Fr. 24‘693.--, für das Jahr 2013 Fr. 23‘544.--, für das Jahr 2014 Fr. 28‘615.-- und für das Jahr 2015 Fr. 3‘535.-- hinzuzurechnen. Daraus resultiere eine Nachzahlung der Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV und Fa- milienausgleichskasse von insgesamt Fr. 13‘367.65 (inkl. Verwaltungskos- ten von Fr. 99.30 und Zinsen zu 5% von Fr. 2‘240.15; AB 5 und 6; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 2). 4.2 Dass nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmer- beiträge an die berufliche Vorsorge im massgebenden Zeitraum von 2012 bis 2016 von der Beschwerdeführerin bezahlt worden sind, ist vorliegend unbestritten (vgl. insbesondere Beschwerde S. 1). Streitig und zu prüfen sind die Anrechnung der besagten Beiträge zum massgebenden Lohn und die daraus resultierende Nachzahlung: In rechtlicher Hinsicht gehören gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 4 AHVG i.V.m. Art. 8 lit. a AHVV und in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ausschliesslich reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorge- einrichtungen nicht zum massgebenden Lohn (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Mit anderen Worten sollen lediglich diejenigen Beiträge der Arbeitgebenden, die aufgrund des Reglements oder der Statuten (evtl. auch der Gründerur- kunde) einer Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind, vom massgebenden Lohn ausgenommen werden (Erläuterungen des Bundesamtes für Sozial- versicherungen zu den Änderungen der AHVV vom 16. September 1996; AHI 1996 S. 270 ff.). Von den Arbeitgebenden nach Gutdünken erbrachte Einlagen oder Einlagen gestützt auf einen Sozialplan sind indessen nicht als Ausnahmen vom massgebenden Lohn zu qualifizieren (AHI 2004 S. 256 f. E. 4.2.1 f.). Eine Beitragsbefreiung gelangt somit nur zur Anwen- dung, wenn der Arbeitgebende gestützt auf die ihm grundsätzlich entzoge- ne, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlage zu leisten hat, sei es regelmässig, periodisch oder allenfalls anlässlich einer vorzeitige Pensionierung (BGE 137 V 321 E. 1.2.3 S. 324, 136 V 16 E. 5.2.3.1 S. 22, 133 V 556 E. 7.4 S. 560; Entscheide des BGer vom 6. Juli
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 9 2009, 9C_157/2009, E. 2.2, und vom 8. Januar 2010, 9C_572/2009, E. 5.2.3.1; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1285 N. 279; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage 2012, S. 104 Rz. 198; FELIX FREY, AHVG/IVG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 2018, Art. 5 AHVG N 24). Vorliegend hat die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge durch die Beschwerdeführerin offenkundig (lediglich) auf einer zwischen der Arbeitgeberin und den Arbeitnehmern geschlossenen Verein- barung beruht (vgl. E-Mail von D.________, ehemaliger Geschäftsinhaber der Beschwerdeführerin, vom 14. Mai 2018; BB 13), was denn auch unbe- stritten ist. Mangels reglementarischer Grundlage ist die Aufrechnung der Arbeitnehmerbeiträge zum massgebenden Lohn grundsätzlich korrekt. 4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf den Grundsatz von Treu und Glauben, indem sie – wie bereits im Einspracheverfahren – gel- tend macht, dem Revisor sei das Vorgehen der Arbeitgeberin dergestalt, dass die Aufrechnung von Netto- auf Bruttolöhne jeweils ohne Berücksich- tigung der (arbeitgeberseitigen) Beiträge an die berufliche Vorsorge erfolgt sei, durch frühere Kontrollen bekannt gewesen. Deshalb hätte er sie darauf aufmerksam machen müssen, dass dies nicht mehr korrekt sei. Ferner sei- en auch der Beschwerdegegnerin die nun beanstandete Berechnungs- methode bekannt gewesen, sei das Prozedere doch mehrfach mit der Sachbearbeiterin Frau E.________ angesprochen bzw. diskutiert worden (Beschwerde S. 2). 4.3.1 Falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden resp. im vorliegenden Fall die Unterlassung einer behördlichen Auskunft können unter bestimm- ten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behand- lung des Rechtssuchenden gebieten (vgl. E. 3.4 hiervor). Somit ist zu prü- fen, ob die Beschwerdegegnerin eine Auskunft unterlassen hat, die nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war: 4.3.2 Bezüglich dem Revisor, der die früheren Arbeitgeberkontrollen durchgeführt hat, ist festzuhalten, dass dieser – dem Wesen der Revision
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 10 nach – nur Stichkontrollen durchführte (vgl. u.a. AB 41), ihm somit die Handhabung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Begleichung und Abrechnung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge – entge- gen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht zwingend bekannt sein musste. Dass er um die hier interessierende arbeitgeberseitige Über- nahme der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wusste, ist aufgrund der Akten jedenfalls nicht erstellt. Demzufolge kann die Be- schwerdeführerin aus den früheren Kontrollen nichts zu ihren Gunsten ab- leiten, so dass nicht geprüft werden muss, ob und inwieweit sein Handeln bzw. Unterlassen der Beschwerdegegnerin zuzurechnen wäre. 4.3.3 Betreffend die Beschwerdegegnerin haben die gerichtlichen Ab- klärungen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. April 2018; in den Ge- richtsakten) – in Übereinstimmung mit der Darstellung der Beschwerdefüh- rerin – zwar ergeben, dass zwischen Herrn D.________ (ehemaliger Ge- schäftsinhaber der Beschwerdeführerin) und der Sachbearbeiterin Frau E.________ telefonische Kontakte stattgefunden haben (vgl. Stellungnah- me von Frau E.________ vom 27. April 2018; AB 9). Über diese Ge- spräche wurden indes keine Aktennotizen angefertigt (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2018 [in den Gerichtsakten]; vgl. auch den Kontoauszug vom 7. Juni 2018 betreffend die Zeit von 1. Januar 2010 bis 8. Mai 2018 [AB 39], auf dem keine Aktennotiz verzeichnet ist). Auf- grund der Angaben des ehemaligen Geschäftsinhabers in der E-Mail vom
14. Mai 2018 (BB 13), die insoweit glaubhaft und im Lichte der Aktenlage stimmig erscheinen, kann jedoch als erstellt gelten, dass sich der Inhalt der telefonischen Kontakte jeweils um den anzuwendenden Umrechnungsfak- tor drehte, mit dem die Nettolöhne in die massgebenden Löhne (Bruttolöh- ne) umzurechnen sind, damit eine Abrechnung mit der Ausgleichskasse erfolgen kann. Damit wusste die Sachbearbeiterin Frau E.________ mit dem hier massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) um den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Nettolöhne auszahlte. Von entscheidender Relevanz ist jedoch der Umstand, dass als sogenannter „Nettolohn“, jedenfalls im hier interessierenden Verhältnis zwischen Arbeit- gebenden und Ausgleichskasse, in der Regel derjenige Lohn bezeichnet wird, bei dem der Arbeitgebende die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge des Arbeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 11 nehmers übernimmt (vgl. S. 3 der Erläuterungen zu den vom BSV herausgegebenen Tabellen für die „Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne AHV/IV/EO/ALV“, gültig ab 1. Januar 2016, abrufbar unter: www.bsvlive.admin.ch/vollzug; Rz. 2080 WML; vgl. auch ROLAND BERSIER, Salaire brut ou salaire net? La mention des cotisations d'assurances socia- les dans les prétentions issues d'un contrat de travail, SJZ 1982, S. 299 Fn. 1, wo auf die verschiedenen Definitionsmöglichkeiten des Nettolohns hingewiesen wird). Mit anderen Worten umfasst die hier einschlägige Net- tolohndefinition die Beiträge an die berufliche Vorsorge gerade nicht. Folg- lich kann aus der telefonischen Bekanntgabe des jeweils massgebenden Umrechnungsfaktors – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin habe Kenntnis von der Übernahme sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge durch die Ar- beitgeberin gehabt. Auch die weiteren Umstände des vorliegenden Falles lassen einen solchen Schluss nicht zu. Folglich kann der Beschwerdegeg- nerin keine Unterlassung einer gebotenen Auskunft vorgeworfen werden, womit sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. 4.4 Die konkrete Nachberechnung sowie die Verzugszinsung (vgl. E. 3.3 hiervor) wird von der Beschwerdeführerin nicht (mehr) in Frage ge- stellt und aufgrund der Akten sind auch keine Unstimmigkeiten erkennbar. 4.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2018, AHV/18/246, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- AHV-Kasse Geschäftsinhaber Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.