opencaselaw.ch

200 2018 239

Bern VerwG · 2018-03-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. März 2018

Sachverhalt

A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 4. Januar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [beco bzw. Be- schwerdegegner, act. II] 395 [zitiert gemäss der Seitenzahl des Table of Contents]) und bezog in der Folge auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 4'741.-- und eines Beschäftigungsgrades von 100% Arbeitslosentaggeld (act. II 399). Am 2. Oktober 2016 erlitt er einen Unfall und wurde zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (act. II 164). Die C.________ anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzli- chen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten, act. II 170 ff.). Das beco stellte seinerseits die Taggelder ein. Mit Verfügung vom 12. April 2017 (act. II 114) teilte die C.________ mit, dass kein sicherer oder wahr- scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. Oktober 2016 und den gemeldeten Beschwerden mehr bestehe und lehnte den An- spruch auf weitere Leistungen ab. Auf Einsprache hin (act. II 105) bestätig- te sie diesen Entscheid (vgl. Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017, act. II 85). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. August 2017 (act. II 70) ist beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängig. Ab dem 16. August 2017 wurde der Versicherte zu 50% arbeitsfähig erklärt, nachdem seit dem Unfall eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte (AB 165, 259). Das beco nahm die Taggeldleistungen wieder auf und richtete ab dem 16. August 2017 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 2'371.-- ein halbes Taggeld aus (vgl. Verfügung vom

4. Dezember 2017, act. II 215). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 196) und verlangte ein volles Taggeld. Nach einer weiteren Stel- lungnahme des Versicherten (act. II 190) wies das beco die Einsprache mit Entscheid vom 19. März 2018 (act. II 4) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 26. März 2018 Beschwerde. Er beantragt, der Einspra- cheentscheid vom 19. März 2018 sei kostenfällig aufzuheben und der Be- schwerdegegner sei zu verurteilen, infolge der Vorleistungspflicht rückwir- kend ab dem 16. August 2017 das volle Arbeitslosentaggeld, d.h. eine un- gekürzte Arbeitslosenentschädigung, auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2018 schliesst der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Mai 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. März 2018 (act. II 4). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Arbeitslosentaggel- der ab dem 16. August 2017.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer erhielt ab dem 16. August 2017 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 76.50 (versicherter Verdienst Fr. 2'371.-- : 21.7 x 70%, act. II 215). Umstritten ist der Anspruch auf ein volles Taggeld, ausma- chend Fr. 152.95 (act. II 4), für die Zeit ab dem 16. August 2017 bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 20. Februar 2018 (Akten des beco [act. IIA] 206 [zitiert gemäss der Seitenzahl des Table of Con- tents]). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vor- übergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 5 Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG haben Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75% arbeitsfähig sind (lit. a) oder auf das um 50% gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50% arbeitsfähig sind (lit. b). 2.2 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Ar- beitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemel- det, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermitt- lungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezu- stand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vor- leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstel- ligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung ar- beitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu ent- schädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ange- passt. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfängli- chen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 6 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 142 V 380 E. 3.2 und E. 3.3.1 S. 382, 136 V 95 E. 7.1 S. 101). 2.3 Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind bzw. erfolgen, oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird (BGE 142 V 380 E. 5.5 S. 388). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war ab dem 2. Oktober 2016 bis zum

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 4 die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 15 August 2017 zu 100% arbeitsunfähig (act. II 165). Seit dem 16. August 2017 ist er wieder zu 50% arbeitsfähig (act. II 259). Unbestritten ist die Aus- richtung eines halben Taggeldes durch den Beschwerdegegner ab dem

E. 16 August 2017 aufgrund der hälftigen Arbeitsfähigkeit. Streitig ist, ob der Beschwerdegegner im Rahmen der Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ein volles Taggeld zu leisten hat. Gemäss dieser Be- stimmung ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig für Leistun- gen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Kranken- versicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung um- stritten ist. 3.2 Gemäss telefonischer Auskunft der IV-Stelle Bern hat der Be- schwerdeführer keinen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung gestellt (vgl. Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 6. März 2018, act. II 15). Zudem ist er laut der Bestätigung der D.________ vom 17. Mai 2017 (act. II 273) keiner Krankentaggeldversicherung angeschlossen. Leistungen der Invaliden- oder Krankenversicherung stehen damit vorliegend nicht in Frage. Die C.________, welche zunächst Unfalltaggelder ausgerichtet hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 7 (act. II 324), befristete den Anspruch auf weitere Leistungen per 12. April 2017 (vgl. Verfügung vom 12. April 2017, act. II 114). Damit liegt – entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 26. März 2018 S. 4 Art. 2) – auch diesbezüglich kein Schwebezustand vor, welcher eine Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners begründen könn- te. Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der C.________ vom 28. Juni 2017 (act. II 85) noch nicht rechtskräftig ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Da keine Vorleistungspflicht besteht, hat der Beschwerdegegner ab dem 16. August 2017 einzig Leistungen aufgrund der – unbestrittenen – hälftigen Arbeitsfähigkeit zu erbringen. Weitergehende Ansprüche beste- hen nicht. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2018 (act. II 4) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 8

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 4 die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. März 2018 (act. II 4). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Arbeitslosentaggel- der ab dem 16. August 2017. 1.3 Der Beschwerdeführer erhielt ab dem 16. August 2017 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 76.50 (versicherter Verdienst Fr. 2'371.-- : 21.7 x 70%, act. II 215). Umstritten ist der Anspruch auf ein volles Taggeld, ausma- chend Fr. 152.95 (act. II 4), für die Zeit ab dem 16. August 2017 bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 20. Februar 2018 (Akten des beco [act. IIA] 206 [zitiert gemäss der Seitenzahl des Table of Con- tents]). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vor- übergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 5 Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG haben Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75% arbeitsfähig sind (lit. a) oder auf das um 50% gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50% arbeitsfähig sind (lit. b). 2.2 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Ar- beitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemel- det, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermitt- lungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezu- stand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vor- leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstel- ligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung ar- beitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu ent- schädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ange- passt. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfängli- chen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 6 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 142 V 380 E. 3.2 und E. 3.3.1 S. 382, 136 V 95 E. 7.1 S. 101). 2.3 Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind bzw. erfolgen, oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird (BGE 142 V 380 E. 5.5 S. 388).
  5. 3.1 Der Beschwerdeführer war ab dem 2. Oktober 2016 bis zum
  6. August 2017 zu 100% arbeitsunfähig (act. II 165). Seit dem 16. August 2017 ist er wieder zu 50% arbeitsfähig (act. II 259). Unbestritten ist die Aus- richtung eines halben Taggeldes durch den Beschwerdegegner ab dem
  7. August 2017 aufgrund der hälftigen Arbeitsfähigkeit. Streitig ist, ob der Beschwerdegegner im Rahmen der Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ein volles Taggeld zu leisten hat. Gemäss dieser Be- stimmung ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig für Leistun- gen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Kranken- versicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung um- stritten ist. 3.2 Gemäss telefonischer Auskunft der IV-Stelle Bern hat der Be- schwerdeführer keinen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung gestellt (vgl. Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 6. März 2018, act. II 15). Zudem ist er laut der Bestätigung der D.________ vom 17. Mai 2017 (act. II 273) keiner Krankentaggeldversicherung angeschlossen. Leistungen der Invaliden- oder Krankenversicherung stehen damit vorliegend nicht in Frage. Die C.________, welche zunächst Unfalltaggelder ausgerichtet hat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 7 (act. II 324), befristete den Anspruch auf weitere Leistungen per 12. April 2017 (vgl. Verfügung vom 12. April 2017, act. II 114). Damit liegt – entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 26. März 2018 S. 4 Art. 2) – auch diesbezüglich kein Schwebezustand vor, welcher eine Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners begründen könn- te. Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der C.________ vom 28. Juni 2017 (act. II 85) noch nicht rechtskräftig ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Da keine Vorleistungspflicht besteht, hat der Beschwerdegegner ab dem 16. August 2017 einzig Leistungen aufgrund der – unbestrittenen – hälftigen Arbeitsfähigkeit zu erbringen. Weitergehende Ansprüche beste- hen nicht. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2018 (act. II 4) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen.
  8. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 8
  11. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 239 ALV SCJ/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Juni 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 4. Januar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [beco bzw. Be- schwerdegegner, act. II] 395 [zitiert gemäss der Seitenzahl des Table of Contents]) und bezog in der Folge auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 4'741.-- und eines Beschäftigungsgrades von 100% Arbeitslosentaggeld (act. II 399). Am 2. Oktober 2016 erlitt er einen Unfall und wurde zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (act. II 164). Die C.________ anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzli- chen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten, act. II 170 ff.). Das beco stellte seinerseits die Taggelder ein. Mit Verfügung vom 12. April 2017 (act. II 114) teilte die C.________ mit, dass kein sicherer oder wahr- scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. Oktober 2016 und den gemeldeten Beschwerden mehr bestehe und lehnte den An- spruch auf weitere Leistungen ab. Auf Einsprache hin (act. II 105) bestätig- te sie diesen Entscheid (vgl. Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017, act. II 85). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. August 2017 (act. II 70) ist beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängig. Ab dem 16. August 2017 wurde der Versicherte zu 50% arbeitsfähig erklärt, nachdem seit dem Unfall eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte (AB 165, 259). Das beco nahm die Taggeldleistungen wieder auf und richtete ab dem 16. August 2017 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 2'371.-- ein halbes Taggeld aus (vgl. Verfügung vom

4. Dezember 2017, act. II 215). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 196) und verlangte ein volles Taggeld. Nach einer weiteren Stel- lungnahme des Versicherten (act. II 190) wies das beco die Einsprache mit Entscheid vom 19. März 2018 (act. II 4) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 26. März 2018 Beschwerde. Er beantragt, der Einspra- cheentscheid vom 19. März 2018 sei kostenfällig aufzuheben und der Be- schwerdegegner sei zu verurteilen, infolge der Vorleistungspflicht rückwir- kend ab dem 16. August 2017 das volle Arbeitslosentaggeld, d.h. eine un- gekürzte Arbeitslosenentschädigung, auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2018 schliesst der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Mai 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 4 die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. März 2018 (act. II 4). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Arbeitslosentaggel- der ab dem 16. August 2017. 1.3 Der Beschwerdeführer erhielt ab dem 16. August 2017 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 76.50 (versicherter Verdienst Fr. 2'371.-- : 21.7 x 70%, act. II 215). Umstritten ist der Anspruch auf ein volles Taggeld, ausma- chend Fr. 152.95 (act. II 4), für die Zeit ab dem 16. August 2017 bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 20. Februar 2018 (Akten des beco [act. IIA] 206 [zitiert gemäss der Seitenzahl des Table of Con- tents]). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vor- übergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 5 Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG haben Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75% arbeitsfähig sind (lit. a) oder auf das um 50% gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50% arbeitsfähig sind (lit. b). 2.2 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Ar- beitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemel- det, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermitt- lungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezu- stand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vor- leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstel- ligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung ar- beitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu ent- schädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ange- passt. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfängli- chen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 6 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 142 V 380 E. 3.2 und E. 3.3.1 S. 382, 136 V 95 E. 7.1 S. 101). 2.3 Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind bzw. erfolgen, oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird (BGE 142 V 380 E. 5.5 S. 388). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war ab dem 2. Oktober 2016 bis zum

15. August 2017 zu 100% arbeitsunfähig (act. II 165). Seit dem 16. August 2017 ist er wieder zu 50% arbeitsfähig (act. II 259). Unbestritten ist die Aus- richtung eines halben Taggeldes durch den Beschwerdegegner ab dem

16. August 2017 aufgrund der hälftigen Arbeitsfähigkeit. Streitig ist, ob der Beschwerdegegner im Rahmen der Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ein volles Taggeld zu leisten hat. Gemäss dieser Be- stimmung ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig für Leistun- gen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Kranken- versicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung um- stritten ist. 3.2 Gemäss telefonischer Auskunft der IV-Stelle Bern hat der Be- schwerdeführer keinen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung gestellt (vgl. Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 6. März 2018, act. II 15). Zudem ist er laut der Bestätigung der D.________ vom 17. Mai 2017 (act. II 273) keiner Krankentaggeldversicherung angeschlossen. Leistungen der Invaliden- oder Krankenversicherung stehen damit vorliegend nicht in Frage. Die C.________, welche zunächst Unfalltaggelder ausgerichtet hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 7 (act. II 324), befristete den Anspruch auf weitere Leistungen per 12. April 2017 (vgl. Verfügung vom 12. April 2017, act. II 114). Damit liegt – entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 26. März 2018 S. 4 Art. 2) – auch diesbezüglich kein Schwebezustand vor, welcher eine Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners begründen könn- te. Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der C.________ vom 28. Juni 2017 (act. II 85) noch nicht rechtskräftig ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Da keine Vorleistungspflicht besteht, hat der Beschwerdegegner ab dem 16. August 2017 einzig Leistungen aufgrund der – unbestrittenen – hälftigen Arbeitsfähigkeit zu erbringen. Weitergehende Ansprüche beste- hen nicht. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2018 (act. II 4) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, ALV/18/239, Seite 8

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.