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200 2018 235

Bern VerwG · 2018-02-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. Februar 2018

Sachverhalt

A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember 2017 bei der Atupri Gesundheitsversicherung (Atupri bzw. Beschwerdegegnerin) – mit einer Franchise von Fr. 2‘500.-- – obligatorisch krankenversichert (Versiche- rungspolice KVG [Dossier der Atupri, Antwortbeilage {AB} 1.1]; Kündigung [AB 1.4]). Die Atupri zahlte im System des Tiers payant verschiedenen Leistungserbringern Rechnungen für den Versicherten (AB 1.2, 1.2b, 1.2d, 1.2f) und stellte ihm in der Folge Leistungsabrechnungen zu (AB 1.2a, 1.2c, 1.2e, 1.2g). Per E-Mail beanstandete der Versicherte das Vorgehen der Leistungserbringer und der Atupri (AB 1.3b, 1.3d) und bat um Erlass einer Verfügung (AB 1.3, 1.3a). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 forderte die Atupri sinngemäss Kostenbeteiligungen ein mit der Begründung, gestützt auf die geltenden Vereinbarungen mit den Leistungserbringern habe sie elektronische Rechnungen für den Versicherten entgegengenommen. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen schulde sie den Leistungserbrin- gern diese Vergütung. Sie habe die Leistungen zulasten der OKP-Deckung des Versicherten abgerechnet, dementsprechend seien die gesetzlichen Kostenbeteiligungen geschuldet (AB 1.5). Die hiergegen erhobene Ein- sprache (AB 1.6) wies die Atupri mit Entscheid vom 21. Februar 2018 ab (AB 1). B. Am 22. März 2018 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt das Folgende: „ (1) Die Atupri hat mitzuteilen, ob sie meine Versicherungsdaten einer Organisation / Behörde etc. übermittelt hat, welche diese in einer durch Ärzte, Labors oder andere Krankenkassen durchsuchbaren Datenbank eingespeist hat. (2) Die Atupri hat mitzuteilen, welche Daten im einzelnen übermittelt wurden. (3) Der Verantwortliche für die Datenübermittlung nach Rechtsbegehren (1) ist zu benennen. (4) Die Rechtsgrundlage für Rechtsbegehren (1) ist zu nennen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, KV/18/235, Seite 3 (5) Da das Einspeisen meiner Daten durch die Atupri in eine Datenbank, der Ärzte, Labors etc. die Information entnehmen konnten, dass ich bei der Atupri versichert sei, illegal war, sind alle Folgehandlungen und -ereignisse nichtig – insbesondere also die Rechnu[n]gsstellung an die Atupri anstatt an mich. (6) Sämtliche Rechnungen sind zu annullieren. (7) Die Atupri hat dabei mitzuwirken, dass die von Ärzten / Labors etc. fälschlicher- weise an die Atupri versandten Rechnungen an mich direkt gestellt werden. (8) Das Mahnwesen hat weiterhin für alle angeblich offenen Rechnungen ausge- setzt zu bleiben. (9) Atupri schickt ständig alte und neue Rechnungen, die ich zu begleichen hätte. Hier ist nun Ruhe und Augenmass vonnöten: Die Atupri ist neben der im Begehren 7 erwähnten gebotenen Mitwirkung anzuweisen, ausreichende Fristen ohne Mahn- gebühren und dgl. einzuräumen, damit ich, die Ärzte, Spitäler etc. genügend Zeit haben, um die Sache zu regeln. (10) Insbesondere ist die Rechnung vom 14.11.17 der C._____ … 40.50 Franken zu stornieren und ich darf nicht weiter mit Mahngebühren etc. belästigt werden. (11) Die Atupri hat endlich anzuerkennen, dass ich die Rechnung des Zentrums B.________ vom 07.11.17 … 245 längst bezahlt habe und dass das Zentrum B.________ die Atupri auch längst angewiesen hat, diese zu stornieren. (12) Bei sämtlichen von Atupri mit «A-Post Plus» versandten Briefen ist der Status, dass ich diese erhalten hätte, nicht anzuerkennen. (13) Die Atupri hat zu erklären, warum sie meiner Aufforderung, dass meine Ein- sprache vom 18. Februar zunächst dem Vertrauensatzt vorzulegen ist, missachtet hat. Das Gericht wird gebeten zu prüfen, welche Massnahmen wegen der Verlet- zung meiner Privatsphäre hier getroffen werden können. (14) Das Gericht möge erwägen, welche Konsequenzen sich aus oben in Punkt 8 aufgeworfener Thematik bzgl. der Frage, ob mit «A-Post Plus» aufgegebene Post überhaupt als fristauslösend rechtmässig zugestellt gilt, zu ziehen sind, und zwar bzgl. Entscheiden und Mahnungen etc.“ Am 23. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass superproviso- rischer Massnahmen (Anweisung der Atupri, das Mahnwesen und die Zu- sendung bereits zugesendeter Rechnungen für die Dauer des Verfahrens einzustellen), was der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. März 2018 abwies. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2018 beantragt die Atupri die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 12. Juni 2018 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers ein, mit wel- cher er um Revision der prozessleitenden Verfügung vom 26. März 2018 ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, KV/18/235, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Atupri vom

21. Februar 2018 (AB 1). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin 2017 zu Recht zwei Rechnungen von Leistungserbringern beglichen (total Fr. 285.50 [AB 1.2, 1.2a, 1.2b, 1.2c]; vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 oben) und anschliessend Beträge im Rahmen der gesetzlichen Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt) vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, KV/18/235, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes verein- bart, so schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versi- cherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant). In Abweichung von Art. 22 Abs. 1 ATSG kann dieser Anspruch dem Leis- tungserbringer abgetreten werden (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versi- cherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant). Im Falle der sta- tionären Behandlung schuldet der Versicherer, in Abweichung von Abs. 1, den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung (Art. 42 Abs. 2 KVG). 2.2 Kostenbeteiligungen dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme dieser Kosten vorzusehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Über- nahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschrif- ten des Bundes oder der Kantone (Art. 64 Abs. 8 KVG). 3. 3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, die Atupri habe gegen seine Weisung verstossen, die Einsprache zunächst dem Vertrauensarzt zuzu- stellen, welcher anschliessend gewisse Stellen zu anonymisieren habe (Beschwerde, S. 5 Ziff. 21). Diese Rüge ist nicht zu hören, da die Einspra- che ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel ist (vgl. Art. 52 ATSG) und selbstverständlich volle Kenntnis der Akten der für den Entscheid zuständi- gen Behörde voraussetzt. Im Übrigen unterliegen Personen, die an der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, KV/18/235, Seite 6 Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, der Schwei- gepflicht gegenüber Dritten (Art. 33 ATSG). 3.2 Es ist erstellt und denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerde- führer bei der Beschwerdegegnerin ab Herbst 2017 versichert gewesen ist (AB 1.1) und die beiden Leistungserbringer Leistungen erbracht haben (Arzt-Rechnung des Zentrums B.________ vom 31. Oktober 2017 über Fr. 245.-- [AB 1.2] und Labortechnik-Rechnung der C.________ vom 7 November 2017 über Fr. 40.50 [AB 1.2b]). Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versi- cherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant; Art. 42 Abs. 2 Satz 1 KVG), was die genannten Leistungserbringer und die Beschwerde- gegnerin hier denn auch vorgenommen haben; dieses Vorgehen ist im Ge- setz vorgesehen und hängt – entgegen der Auffassung in der Eingabe vom

10. Juni 2018, S. 2, 3 und 4 – nicht vom Einverständnis des Beschwerde- führers ab. Damit haben die Leistungserbringer – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 9) sowie der Eingabe vom 10. Juni 2018 (S. 2 f.) – ihre Rechnungen zu Recht direkt an die Beschwerdegegnerin gesandt und diese war in der Folge verpflichtet, die Rechnungen zu begleichen und bei der Abrechnung mit dem Beschwerdeführer allfällige Kostenbeteiligun- gen zu beachten. Eine Doppelzahlung liegt nicht vor, denn die Leistung ist allein einmal – durch die Beschwerdegegnerin – bezahlt worden (vgl. Be- schwerde, S. 5 Ziff. 18). Wenn die Leistungserbringer mit ihrem Vorgehen das privatrechtliche Auftragsverhältnis, das sie mit dem Beschwerdeführer eingegangen sind, verletzt haben sollten, z.B. durch Missachtung von Wei- sungen (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 5a f., S. 3 Ziff. 11, S. 4 Ziff. 12 sowie Eingabe vom 10. Juni 2018, S. 3), ist dies nicht durch das Verwaltungsge- richt zu beurteilen und für die krankenversicherungsrechtliche Seite – das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Krankenversicherer – nicht massgebend. Dies gilt auch für die Frage, ob die Leistungserbringer allen- falls eine „Datenbank" führen, in welcher sie die Krankenkassen der Versi- cherten aufführen, denn der Beschwerdeführer hat seine Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin ja selber den hier in Frage stehenden Leistungs- erbringern des Zentrums B.________ sowie die von dieser beigezogenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, KV/18/235, Seite 7 C.________ angegeben, was denn auch nicht bestritten ist (Beschwerde, S. 3 Ziff. 11); weitere Abklärungen in dieser Hinsicht sind nicht nötig. Es ist – aufgrund der Vereinbarung mit dem Leistungserbringer gemäss Art. 42 Abs. 2 KVG – der Beschwerdegegnerin sogar verboten, wie vom Beschwerdeführer gewünscht (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 5 Ziff. 17) zu handeln. Würde die Atupri ein derartiges Vorgehen unterstützen, vers- tiesse sie zudem gegen Art. 64 Abs. 8 KVG, da es gemäss besagter Norm untersagt ist, Kostenbeteiligungen zu versichern, respektive es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten ist, die Übernahme dieser Kosten vorzusehen. Mit dem Verbot der Kostenbeteiligung soll verhindert werden, dass die im Prinzip vom Versicherten geschuldete Kostenbeteili- gung zu einem vergleichsweise geringen Betrag versichert werden kann, was die Gefahr einer Entsolidarisierung in sich trägt (GEBHARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, 2010, Rz. 8 zu Art. 64). Denn die Rechnungen der Leistungserbringer sollen hier deshalb nicht an die Beschwerdegegnerin, sondern direkt an den Beschwerdeführer gesandt werden, damit Letzterer keine Kostenbeteiligungen bezahlen muss (Be- schwerde, S. 1), weil er bei einer … Einrichtung versichert ist, welche dies nicht vorsieht (Beschwerde, S. 1, AB 1.3b, AB 1.3d, AB 1.6, S. 1 Ziff. 3, AB 1.6a). Dies kommt einer verbotenen Versicherung der Kostenbeteiligung gleich, was in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2018, S. 3, verkannt wird. Würde die Beschwerdegegnerin wie vom Beschwerdefüh- rer gewünscht handeln, würde sie denn auch dessen Rechtsmissbrauch unterstützen. 3.3 Die konkrete Höhe der Leistungen und Kostenbeteiligungen ist nicht gerügt worden und es bestehen auch keine Hinweise, dass diese nicht kor- rekt sein sollten. Dass keine Leistungen der Grundversicherung vorliegen würden (Beschwerde, S. 5 Ziff. 20), wird vom Beschwerdeführer allein be- hauptet, aber nicht im Mindesten belegt, obwohl nur er dies kann; aus den Rechnungen allein kann jedenfalls nicht auf Nichtpflichtleistungen ge- schlossen werden (AB 1.2 und 1.2b). 3.4 Damit erweist sich der Einspracheentscheid der Atupri vom 21. Fe- bruar 2018 (AB 1) als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, KV/18/235, Seite 8 3.5 Das Gesuch um Revision der prozessleitenden Verfügung vom 26. März 2018 wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Atupri Gesundheitsversicherung (samt Kopie der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 10. Juni 2018)

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) – auf die Ausführungen betreffend Fristauslösung durch eine A-Post Plus-Sendung ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. Beschwerde, S. 2 f.) – sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kan- tonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. Nicht zu befinden ist über allfällige Mahngebühren (Be- schwerde, S. 2 Ziff. 5), da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat (vgl. AB 1, S. 2). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 235 KV ACT/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Juni 2018 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Atupri Gesundheitsversicherung Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, KV/18/235, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember 2017 bei der Atupri Gesundheitsversicherung (Atupri bzw. Beschwerdegegnerin) – mit einer Franchise von Fr. 2‘500.-- – obligatorisch krankenversichert (Versiche- rungspolice KVG [Dossier der Atupri, Antwortbeilage {AB} 1.1]; Kündigung [AB 1.4]). Die Atupri zahlte im System des Tiers payant verschiedenen Leistungserbringern Rechnungen für den Versicherten (AB 1.2, 1.2b, 1.2d, 1.2f) und stellte ihm in der Folge Leistungsabrechnungen zu (AB 1.2a, 1.2c, 1.2e, 1.2g). Per E-Mail beanstandete der Versicherte das Vorgehen der Leistungserbringer und der Atupri (AB 1.3b, 1.3d) und bat um Erlass einer Verfügung (AB 1.3, 1.3a). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 forderte die Atupri sinngemäss Kostenbeteiligungen ein mit der Begründung, gestützt auf die geltenden Vereinbarungen mit den Leistungserbringern habe sie elektronische Rechnungen für den Versicherten entgegengenommen. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen schulde sie den Leistungserbrin- gern diese Vergütung. Sie habe die Leistungen zulasten der OKP-Deckung des Versicherten abgerechnet, dementsprechend seien die gesetzlichen Kostenbeteiligungen geschuldet (AB 1.5). Die hiergegen erhobene Ein- sprache (AB 1.6) wies die Atupri mit Entscheid vom 21. Februar 2018 ab (AB 1). B. Am 22. März 2018 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt das Folgende: „ (1) Die Atupri hat mitzuteilen, ob sie meine Versicherungsdaten einer Organisation / Behörde etc. übermittelt hat, welche diese in einer durch Ärzte, Labors oder andere Krankenkassen durchsuchbaren Datenbank eingespeist hat. (2) Die Atupri hat mitzuteilen, welche Daten im einzelnen übermittelt wurden. (3) Der Verantwortliche für die Datenübermittlung nach Rechtsbegehren (1) ist zu benennen. (4) Die Rechtsgrundlage für Rechtsbegehren (1) ist zu nennen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, KV/18/235, Seite 3 (5) Da das Einspeisen meiner Daten durch die Atupri in eine Datenbank, der Ärzte, Labors etc. die Information entnehmen konnten, dass ich bei der Atupri versichert sei, illegal war, sind alle Folgehandlungen und -ereignisse nichtig – insbesondere also die Rechnu[n]gsstellung an die Atupri anstatt an mich. (6) Sämtliche Rechnungen sind zu annullieren. (7) Die Atupri hat dabei mitzuwirken, dass die von Ärzten / Labors etc. fälschlicher- weise an die Atupri versandten Rechnungen an mich direkt gestellt werden. (8) Das Mahnwesen hat weiterhin für alle angeblich offenen Rechnungen ausge- setzt zu bleiben. (9) Atupri schickt ständig alte und neue Rechnungen, die ich zu begleichen hätte. Hier ist nun Ruhe und Augenmass vonnöten: Die Atupri ist neben der im Begehren 7 erwähnten gebotenen Mitwirkung anzuweisen, ausreichende Fristen ohne Mahn- gebühren und dgl. einzuräumen, damit ich, die Ärzte, Spitäler etc. genügend Zeit haben, um die Sache zu regeln. (10) Insbesondere ist die Rechnung vom 14.11.17 der C._____ … 40.50 Franken zu stornieren und ich darf nicht weiter mit Mahngebühren etc. belästigt werden. (11) Die Atupri hat endlich anzuerkennen, dass ich die Rechnung des Zentrums B.________ vom 07.11.17 … 245 längst bezahlt habe und dass das Zentrum B.________ die Atupri auch längst angewiesen hat, diese zu stornieren. (12) Bei sämtlichen von Atupri mit «A-Post Plus» versandten Briefen ist der Status, dass ich diese erhalten hätte, nicht anzuerkennen. (13) Die Atupri hat zu erklären, warum sie meiner Aufforderung, dass meine Ein- sprache vom 18. Februar zunächst dem Vertrauensatzt vorzulegen ist, missachtet hat. Das Gericht wird gebeten zu prüfen, welche Massnahmen wegen der Verlet- zung meiner Privatsphäre hier getroffen werden können. (14) Das Gericht möge erwägen, welche Konsequenzen sich aus oben in Punkt 8 aufgeworfener Thematik bzgl. der Frage, ob mit «A-Post Plus» aufgegebene Post überhaupt als fristauslösend rechtmässig zugestellt gilt, zu ziehen sind, und zwar bzgl. Entscheiden und Mahnungen etc.“ Am 23. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass superproviso- rischer Massnahmen (Anweisung der Atupri, das Mahnwesen und die Zu- sendung bereits zugesendeter Rechnungen für die Dauer des Verfahrens einzustellen), was der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. März 2018 abwies. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2018 beantragt die Atupri die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 12. Juni 2018 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers ein, mit wel- cher er um Revision der prozessleitenden Verfügung vom 26. März 2018 ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, KV/18/235, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) – auf die Ausführungen betreffend Fristauslösung durch eine A-Post Plus-Sendung ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. Beschwerde, S. 2 f.) – sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kan- tonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. Nicht zu befinden ist über allfällige Mahngebühren (Be- schwerde, S. 2 Ziff. 5), da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat (vgl. AB 1, S. 2). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Atupri vom

21. Februar 2018 (AB 1). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin 2017 zu Recht zwei Rechnungen von Leistungserbringern beglichen (total Fr. 285.50 [AB 1.2, 1.2a, 1.2b, 1.2c]; vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 oben) und anschliessend Beträge im Rahmen der gesetzlichen Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt) vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, KV/18/235, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes verein- bart, so schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versi- cherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant). In Abweichung von Art. 22 Abs. 1 ATSG kann dieser Anspruch dem Leis- tungserbringer abgetreten werden (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versi- cherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant). Im Falle der sta- tionären Behandlung schuldet der Versicherer, in Abweichung von Abs. 1, den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung (Art. 42 Abs. 2 KVG). 2.2 Kostenbeteiligungen dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme dieser Kosten vorzusehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Über- nahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschrif- ten des Bundes oder der Kantone (Art. 64 Abs. 8 KVG). 3. 3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, die Atupri habe gegen seine Weisung verstossen, die Einsprache zunächst dem Vertrauensarzt zuzu- stellen, welcher anschliessend gewisse Stellen zu anonymisieren habe (Beschwerde, S. 5 Ziff. 21). Diese Rüge ist nicht zu hören, da die Einspra- che ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel ist (vgl. Art. 52 ATSG) und selbstverständlich volle Kenntnis der Akten der für den Entscheid zuständi- gen Behörde voraussetzt. Im Übrigen unterliegen Personen, die an der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, KV/18/235, Seite 6 Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, der Schwei- gepflicht gegenüber Dritten (Art. 33 ATSG). 3.2 Es ist erstellt und denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerde- führer bei der Beschwerdegegnerin ab Herbst 2017 versichert gewesen ist (AB 1.1) und die beiden Leistungserbringer Leistungen erbracht haben (Arzt-Rechnung des Zentrums B.________ vom 31. Oktober 2017 über Fr. 245.-- [AB 1.2] und Labortechnik-Rechnung der C.________ vom 7 November 2017 über Fr. 40.50 [AB 1.2b]). Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versi- cherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant; Art. 42 Abs. 2 Satz 1 KVG), was die genannten Leistungserbringer und die Beschwerde- gegnerin hier denn auch vorgenommen haben; dieses Vorgehen ist im Ge- setz vorgesehen und hängt – entgegen der Auffassung in der Eingabe vom

10. Juni 2018, S. 2, 3 und 4 – nicht vom Einverständnis des Beschwerde- führers ab. Damit haben die Leistungserbringer – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 9) sowie der Eingabe vom 10. Juni 2018 (S. 2 f.) – ihre Rechnungen zu Recht direkt an die Beschwerdegegnerin gesandt und diese war in der Folge verpflichtet, die Rechnungen zu begleichen und bei der Abrechnung mit dem Beschwerdeführer allfällige Kostenbeteiligun- gen zu beachten. Eine Doppelzahlung liegt nicht vor, denn die Leistung ist allein einmal – durch die Beschwerdegegnerin – bezahlt worden (vgl. Be- schwerde, S. 5 Ziff. 18). Wenn die Leistungserbringer mit ihrem Vorgehen das privatrechtliche Auftragsverhältnis, das sie mit dem Beschwerdeführer eingegangen sind, verletzt haben sollten, z.B. durch Missachtung von Wei- sungen (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 5a f., S. 3 Ziff. 11, S. 4 Ziff. 12 sowie Eingabe vom 10. Juni 2018, S. 3), ist dies nicht durch das Verwaltungsge- richt zu beurteilen und für die krankenversicherungsrechtliche Seite – das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Krankenversicherer – nicht massgebend. Dies gilt auch für die Frage, ob die Leistungserbringer allen- falls eine „Datenbank" führen, in welcher sie die Krankenkassen der Versi- cherten aufführen, denn der Beschwerdeführer hat seine Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin ja selber den hier in Frage stehenden Leistungs- erbringern des Zentrums B.________ sowie die von dieser beigezogenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, KV/18/235, Seite 7 C.________ angegeben, was denn auch nicht bestritten ist (Beschwerde, S. 3 Ziff. 11); weitere Abklärungen in dieser Hinsicht sind nicht nötig. Es ist – aufgrund der Vereinbarung mit dem Leistungserbringer gemäss Art. 42 Abs. 2 KVG – der Beschwerdegegnerin sogar verboten, wie vom Beschwerdeführer gewünscht (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 5 Ziff. 17) zu handeln. Würde die Atupri ein derartiges Vorgehen unterstützen, vers- tiesse sie zudem gegen Art. 64 Abs. 8 KVG, da es gemäss besagter Norm untersagt ist, Kostenbeteiligungen zu versichern, respektive es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten ist, die Übernahme dieser Kosten vorzusehen. Mit dem Verbot der Kostenbeteiligung soll verhindert werden, dass die im Prinzip vom Versicherten geschuldete Kostenbeteili- gung zu einem vergleichsweise geringen Betrag versichert werden kann, was die Gefahr einer Entsolidarisierung in sich trägt (GEBHARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, 2010, Rz. 8 zu Art. 64). Denn die Rechnungen der Leistungserbringer sollen hier deshalb nicht an die Beschwerdegegnerin, sondern direkt an den Beschwerdeführer gesandt werden, damit Letzterer keine Kostenbeteiligungen bezahlen muss (Be- schwerde, S. 1), weil er bei einer … Einrichtung versichert ist, welche dies nicht vorsieht (Beschwerde, S. 1, AB 1.3b, AB 1.3d, AB 1.6, S. 1 Ziff. 3, AB 1.6a). Dies kommt einer verbotenen Versicherung der Kostenbeteiligung gleich, was in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2018, S. 3, verkannt wird. Würde die Beschwerdegegnerin wie vom Beschwerdefüh- rer gewünscht handeln, würde sie denn auch dessen Rechtsmissbrauch unterstützen. 3.3 Die konkrete Höhe der Leistungen und Kostenbeteiligungen ist nicht gerügt worden und es bestehen auch keine Hinweise, dass diese nicht kor- rekt sein sollten. Dass keine Leistungen der Grundversicherung vorliegen würden (Beschwerde, S. 5 Ziff. 20), wird vom Beschwerdeführer allein be- hauptet, aber nicht im Mindesten belegt, obwohl nur er dies kann; aus den Rechnungen allein kann jedenfalls nicht auf Nichtpflichtleistungen ge- schlossen werden (AB 1.2 und 1.2b). 3.4 Damit erweist sich der Einspracheentscheid der Atupri vom 21. Fe- bruar 2018 (AB 1) als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2018, KV/18/235, Seite 8 3.5 Das Gesuch um Revision der prozessleitenden Verfügung vom 26. März 2018 wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Atupri Gesundheitsversicherung (samt Kopie der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 10. Juni 2018)

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.