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200 2018 232

Bern VerwG · 2018-02-14 · Deutsch BE

Verfügung vom 14. Februar 2018

Sachverhalt

A.

Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

bezog ab dem 1. Februar 1998 eine ganze Rente der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV), welche per 31. Dezember 2010 aufgehoben

wurde (Akten der IV-Stelle Bern [act. II und IIA] act. IIA 114, 136 f.). Auf ein

weiteres Leistungsgesuch (act. IIA 138) trat die IV-Stelle Bern (IVB bzw.

Beschwerdegegnerin) am 15. Februar 2016 nicht ein (act. IIA 146). Die

Versicherte wurde am 19. August bzw. 7. September 2017 von ihrem be-

handelnden Arzt erneut bei der IVB zum Bezug von Leistungen angemeldet

(act. IIA 152, 154). Diese stellte mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2017

(act. IIA 157) zunächst ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in

Aussicht, womit sich die Versicherte am 4. Dezember 2017 nicht einver-

standen erklärte (act. IIA 160) und u.a. um unentgeltliche anwaltliche Ver-

beiständung im Verwaltungsverfahren ersuchte (act. IIA 160/7). In der Fol-

ge holte die IVB weitere ärztliche Stellungnahmen ein (act. IIA 163, 165).

Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (act. IIA 168) wies sie das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung mangels Erforderlichkeit der anwaltlichen

Verbeiständung ab.

B.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin und Nota-

rin B.________, am 19. März 2018 Beschwerde. Sie lässt die folgenden

Anträge stellen:

1.

Es sei die Verfügung vom 14. Februar 2018 betreffend Gewährung der un-

entgeltlichen Verbeiständung für die Beschwerdeführerin im Verwaltungs-

verfahren aufzuheben und ihr sowohl bereits für das Vorbescheidverfahren

sowie auch für die vorliegende Beschwerde die unentgeltliche Verbeistän-

dung zu gewähren.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 schliesst die Beschwerde-

gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Februar 2018 (act. IIA 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 4 schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der

gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo

die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An-

spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das

gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be-

dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung;

BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind.

2.2

Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger

und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtli-

chen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die

Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4

ATSG der Begriff des «Erforderns» verwendet. Demzufolge wird hier eine

strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2009 IV

Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime

oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an

der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli-

che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch aus-

geschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs-

grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV

Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unent-

geltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die

Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens-

vorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu

berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und

der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des oder der

Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine bzw. ihre Fähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 5

keit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff

in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung

grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des

Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom-

men, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen

ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsor-

ger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in

Betracht fällt (vgl. SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2).

3.

3.1

Vorliegend ist die finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen (vgl. Akten

der Beschwerdeführerin [act. I] 5/6, act. IIA 138/3, 140, 150, 168/2, Be-

schwerde S. 6) und das Verwaltungsverfahren auch nicht als von vornher-

ein aussichtslos zu qualifizieren. Fraglich ist hingegen, wie es sich mit dem

kumulativ zu erfüllenden Kriterium der Erforderlichkeit der anwaltlichen

Verbeiständung verhält.

3.2

Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren –

bei vorliegender relativer Schwere des Eingriffs (vgl. E. 3.2.4 hiernach) –

eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein

Rechtsanwalt beigezogen wird, weil sich schwierige rechtliche oder

tatsächliche Fragen stellen und eine Verbeiständung durch Verbandsver-

treter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutio-

nen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Entscheid des BGer

vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015).

3.2.1

Bei einer erneuten Anmeldung bei der IV ist glaubhaft zu machen,

dass sich der Grad der Invalidität, der Hilflosigkeit oder die Höhe des inva-

liditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87

Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-

rung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung

oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, we-

gen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs

kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 6

neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt

ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Mit dem

Beweisgrad des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an

den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im So-

zialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahr-

scheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste-

hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei ein-

gehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung

nicht erstellen lassen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Falls in Bezug auf

das vorliegend bloss erforderliche Glaubhaftmachen eine Gutheissung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren resultieren würde,

müsste der Anspruch in praktisch allen Verfahren der IV bejaht werden,

was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen Vertreter im

Verwaltungsverfahren gleichkäme. Dies widerspräche der – von einem

strengen Massstab ausgehenden – gesetzlichen Konzeption (vgl. Ent-

scheide des BGer vom 17. Juni 2014, 9C_316/2014, E. 3.1, vom 28. Juni

2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1 und vom 7. Februar 2011, 8C_370/2010,

E. 7.1).

3.2.2

Vorliegend kann nicht gesagt werden, eine kompetente nichtanwalt-

liche Verbeiständung wäre im Vorbescheidverfahren objektiv unmöglich

und unzumutbar gewesen. Entsprechende diesbezüglich erfolglose Such-

bemühungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Rechtsvertreterin

macht einzig geltend, dass der Sozialdienst und der Hausarzt die Be-

schwerdeführerin nicht haben unterstützen wollen (vgl. Beschwerde S. 5,

vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3). Dabei gilt es zu beachten, dass eine

unentgeltliche Verbeiständung nicht bereits dann gewährt wird, wenn eine

entsprechende Institution die Versicherte zu einem Anwalt schickt, würde

die Frage der Erforderlichkeit diesfalls doch durch diese Institution absch-

liessend entschieden, was jedoch Aufgabe der rechtsanwendenden Behör-

de ist (vgl. THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Pro-

zessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI

KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 161). Vorliegend

hätte sich die Beschwerdeführerin auch an anderweitige Vertretungen

wenden können (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3). So wäre beispiels-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 7

weise die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle betreffend

sexueller Gewalt oder einer solchen, welche bei finanziellen Schwierigkei-

ten Hilfe anbietet, denkbar gewesen.

3.2.3

Die Rechtsvertreterin erhebt weiter den Einwand, dass der Be-

schwerdeführerin bereits im Jahr 2005 bei gleicher Sachlage anlässlich des

Einspracheverfahrens der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung

vom eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; heute BGer) gewährt

worden sei (act. II 88, act. IIA 160/6). Damals handelte es sich allerdings

um die Erstanmeldung der Beschwerdeführerin bei der IV, wobei sich kom-

plexe Fragen in medizinischer und rechtlicher Hinsicht stellten. Bei einer

wie hier vorliegenden Neuanmeldung muss die versicherte Person hinge-

gen die massgebliche Tatsachenänderung einzig glaubhaft machen (vgl.

E. 3.2.1 hiervor), was das Verfahren weit weniger komplex gestaltet. Eine

Indikatorenprüfung steht beispielsweise nicht zur Diskussion. Damit stellt

sich die Situation im vorliegenden Verfahren anders dar, als in derjenigen,

welche dem Urteil des EVG vom 29. September 2005 (act. II 88) zugrunde

lag und auf welche sich die Rechtsvertreterin zur Begründung des nun

streitigen Gesuchs bezieht (act. IIA 160/6).

3.2.4

Die Rechtsvertreterin führt zudem aus, dass ein Laie nicht mit der

neuen Rechtsprechung zu den psychiatrischen Diagnosen argumentieren

könne (vgl. Beschwerde S. 6). Vorliegend geht es indessen nicht um die

konkrete Beurteilung von psychiatrischen Diagnosen, sondern einzig um

die Eintretensfrage (vgl. E. 3.2.1 hiervor sowie auch Beschwerdeantwort

S. 3). Demnach handelt es sich im konkreten Fall mitsamt seiner zwar um-

fangreichen aber überschaubaren Aktenlage um einen unterdurchschnitt-

lich komplexen bzw. höchstens einen normalen Durchschnittsfall der IV,

wobei der Sachverhalt – auch bei prospektiver Beurteilung (vgl. BGer

8C_931/2015, E. 5.1 und 5.2) – nicht unübersichtlich erscheint. Zudem ist

im vorliegenden Fall ein starker Eingriff in die Rechtsstellung der Be-

schwerdeführerin zu verneinen, da es nicht um die Einstellung einer (lang-

jährigen) Rente geht, wie es im Jahr 2010 der Fall war (act. IIA 136).

3.2.5

Auch wenn die Beschwerdeführerin diverse Gründe zu benennen

vermag, die eine anwaltliche Vertretung als begründet erscheinen lassen

könnten, besteht doch kein Anlass, den strengen Massstab in Bezug auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 8

deren Erforderlichkeit für das vorliegende Vorbescheidverfahren aufzuwei-

chen (vgl. BGer 8C_931/2015, E. 5.4).

3.3

Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be-

schwerdegegnerin die Erforderlichkeit einer Verbeiständung verneint und

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren vom

4. Dezember 2017 (act. IIA 160) mit Verfügung vom 14. Februar 2018

(act. IIA 168) abgewiesen hat. In der Folge ist die dagegen erhobene Be-

schwerde abzuweisen.

4.

4.1

Bei der vorliegend zu beurteilenden unentgeltlichen Verbeiständung

im Verwaltungsverfahren handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit

im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, womit keine Verfahrenskosten zu erhe-

ben sind.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin

keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

4.3

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-

gen kann einer Partei im Gerichtsverfahren überdies ein Anwalt beigeord-

net werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es recht-

fertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011

IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

4.3.1

Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (vgl.

E. 3.1 hiervor; act. I 5/6, act. IIA 138/3, 140, 150, 168/2, Beschwerde S. 6).

Zudem kann das Gerichtsverfahren nicht als von vornherein aussichtslos

bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist –

angesichts der weniger hohen Anforderungen an dieses Kriterium im Ver-

gleich zum Verwaltungsverfahren (vgl. E. 2.2 hiervor) – zu bejahen. Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 9

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwäl-

tin B.________ für das vorliegende Verfahren ist demnach gutzuheissen.

Festzusetzen bleibt deren amtliches Honorar.

4.3.2

Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März

2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl-

tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem

gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der

Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung

des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-

steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den

gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.

Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä-

digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be-

trägt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Mit Kostennote vom 8. November 2018 hat Rechtsanwältin B.________

einen Zeitaufwand von 9,03 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘259.17

zuzüglich Auslagen von Fr. 34.60 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf

Fr. 2‘293.77) im Betrag von Fr. 176.62, total Fr. 2‘470.40, geltend gemacht,

was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikosten-

ersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘470.40 festgesetzt. Davon ist Rechts-

anwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der

Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘806.-- (9,03h x Fr. 200.--)

zuzüglich Auslagen von Fr. 34.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 141.70

(7.7 % von Fr. 1‘840.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘982.30,

auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerde-

führerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen

von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 10

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von

Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin im Gerichtsverfahren

wird gutgeheissen.

3.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

4.

Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die-

sem Verfahren auf Fr. 2'470.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.

Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘982.30 festgesetzte

Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt

die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin und Notarin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administra- tivverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischen- verfügung. Zwischenverfügungen sind nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Dies ist im Zusammenhang mit der verwehrten unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu bejahen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. November 2014, 8C_557/2014, E. 2.4.2). Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Es sei die Verfügung vom 14. Februar 2018 betreffend Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung für die Beschwerdeführerin im Verwaltungs- verfahren aufzuheben und ihr sowohl bereits für das Vorbescheidverfahren sowie auch für die vorliegende Beschwerde die unentgeltliche Verbeistän- dung zu gewähren.
  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 3 Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administra- tivverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischen- verfügung. Zwischenverfügungen sind nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Dies ist im Zusammenhang mit der verwehrten unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu bejahen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. November 2014, 8C_557/2014, E. 2.4.2). Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Februar 2018 (act. IIA 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 4 schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. 2.2 Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtli- chen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des «Erforderns» verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli- che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch aus- geschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unent- geltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens- vorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des oder der Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine bzw. ihre Fähig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 5 keit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsor- ger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2).
  8. 3.1 Vorliegend ist die finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5/6, act. IIA 138/3, 140, 150, 168/2, Be- schwerde S. 6) und das Verwaltungsverfahren auch nicht als von vornher- ein aussichtslos zu qualifizieren. Fraglich ist hingegen, wie es sich mit dem kumulativ zu erfüllenden Kriterium der Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung verhält. 3.2 Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren – bei vorliegender relativer Schwere des Eingriffs (vgl. E. 3.2.4 hiernach) – eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Verbeiständung durch Verbandsver- treter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutio- nen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015). 3.2.1 Bei einer erneuten Anmeldung bei der IV ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität, der Hilflosigkeit oder die Höhe des inva- liditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, we- gen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 6 neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Mit dem Beweisgrad des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im So- zialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste- hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei ein- gehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Falls in Bezug auf das vorliegend bloss erforderliche Glaubhaftmachen eine Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren resultieren würde, müsste der Anspruch in praktisch allen Verfahren der IV bejaht werden, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme. Dies widerspräche der – von einem strengen Massstab ausgehenden – gesetzlichen Konzeption (vgl. Ent- scheide des BGer vom 17. Juni 2014, 9C_316/2014, E. 3.1, vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1 und vom 7. Februar 2011, 8C_370/2010, E. 7.1). 3.2.2 Vorliegend kann nicht gesagt werden, eine kompetente nichtanwalt- liche Verbeiständung wäre im Vorbescheidverfahren objektiv unmöglich und unzumutbar gewesen. Entsprechende diesbezüglich erfolglose Such- bemühungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Rechtsvertreterin macht einzig geltend, dass der Sozialdienst und der Hausarzt die Be- schwerdeführerin nicht haben unterstützen wollen (vgl. Beschwerde S. 5, vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3). Dabei gilt es zu beachten, dass eine unentgeltliche Verbeiständung nicht bereits dann gewährt wird, wenn eine entsprechende Institution die Versicherte zu einem Anwalt schickt, würde die Frage der Erforderlichkeit diesfalls doch durch diese Institution absch- liessend entschieden, was jedoch Aufgabe der rechtsanwendenden Behör- de ist (vgl. THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Pro- zessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 161). Vorliegend hätte sich die Beschwerdeführerin auch an anderweitige Vertretungen wenden können (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3). So wäre beispiels- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 7 weise die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle betreffend sexueller Gewalt oder einer solchen, welche bei finanziellen Schwierigkei- ten Hilfe anbietet, denkbar gewesen. 3.2.3 Die Rechtsvertreterin erhebt weiter den Einwand, dass der Be- schwerdeführerin bereits im Jahr 2005 bei gleicher Sachlage anlässlich des Einspracheverfahrens der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung vom eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; heute BGer) gewährt worden sei (act. II 88, act. IIA 160/6). Damals handelte es sich allerdings um die Erstanmeldung der Beschwerdeführerin bei der IV, wobei sich kom- plexe Fragen in medizinischer und rechtlicher Hinsicht stellten. Bei einer wie hier vorliegenden Neuanmeldung muss die versicherte Person hinge- gen die massgebliche Tatsachenänderung einzig glaubhaft machen (vgl. E. 3.2.1 hiervor), was das Verfahren weit weniger komplex gestaltet. Eine Indikatorenprüfung steht beispielsweise nicht zur Diskussion. Damit stellt sich die Situation im vorliegenden Verfahren anders dar, als in derjenigen, welche dem Urteil des EVG vom 29. September 2005 (act. II 88) zugrunde lag und auf welche sich die Rechtsvertreterin zur Begründung des nun streitigen Gesuchs bezieht (act. IIA 160/6). 3.2.4 Die Rechtsvertreterin führt zudem aus, dass ein Laie nicht mit der neuen Rechtsprechung zu den psychiatrischen Diagnosen argumentieren könne (vgl. Beschwerde S. 6). Vorliegend geht es indessen nicht um die konkrete Beurteilung von psychiatrischen Diagnosen, sondern einzig um die Eintretensfrage (vgl. E. 3.2.1 hiervor sowie auch Beschwerdeantwort S. 3). Demnach handelt es sich im konkreten Fall mitsamt seiner zwar um- fangreichen aber überschaubaren Aktenlage um einen unterdurchschnitt- lich komplexen bzw. höchstens einen normalen Durchschnittsfall der IV, wobei der Sachverhalt – auch bei prospektiver Beurteilung (vgl. BGer 8C_931/2015, E. 5.1 und 5.2) – nicht unübersichtlich erscheint. Zudem ist im vorliegenden Fall ein starker Eingriff in die Rechtsstellung der Be- schwerdeführerin zu verneinen, da es nicht um die Einstellung einer (lang- jährigen) Rente geht, wie es im Jahr 2010 der Fall war (act. IIA 136). 3.2.5 Auch wenn die Beschwerdeführerin diverse Gründe zu benennen vermag, die eine anwaltliche Vertretung als begründet erscheinen lassen könnten, besteht doch kein Anlass, den strengen Massstab in Bezug auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 8 deren Erforderlichkeit für das vorliegende Vorbescheidverfahren aufzuwei- chen (vgl. BGer 8C_931/2015, E. 5.4). 3.3 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin die Erforderlichkeit einer Verbeiständung verneint und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren vom
  9. Dezember 2017 (act. IIA 160) mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (act. IIA 168) abgewiesen hat. In der Folge ist die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.
  10. 4.1 Bei der vorliegend zu beurteilenden unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, womit keine Verfahrenskosten zu erhe- ben sind. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei im Gerichtsverfahren überdies ein Anwalt beigeord- net werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es recht- fertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (vgl. E. 3.1 hiervor; act. I 5/6, act. IIA 138/3, 140, 150, 168/2, Beschwerde S. 6). Zudem kann das Gerichtsverfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist – angesichts der weniger hohen Anforderungen an dieses Kriterium im Ver- gleich zum Verwaltungsverfahren (vgl. E. 2.2 hiervor) – zu bejahen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 9 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwäl- tin B.________ für das vorliegende Verfahren ist demnach gutzuheissen. Festzusetzen bleibt deren amtliches Honorar. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 8. November 2018 hat Rechtsanwältin B.________ einen Zeitaufwand von 9,03 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘259.17 zuzüglich Auslagen von Fr. 34.60 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf Fr. 2‘293.77) im Betrag von Fr. 176.62, total Fr. 2‘470.40, geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikosten- ersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘470.40 festgesetzt. Davon ist Rechts- anwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘806.-- (9,03h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 34.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 141.70 (7.7 % von Fr. 1‘840.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘982.30, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerde- führerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin im Gerichtsverfahren wird gutgeheissen.
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  14. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'470.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘982.30 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  15. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin und Notarin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 232 IV

KNB/SCM/GRS/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 28. Januar 2019

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 14. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

bezog ab dem 1. Februar 1998 eine ganze Rente der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV), welche per 31. Dezember 2010 aufgehoben

wurde (Akten der IV-Stelle Bern [act. II und IIA] act. IIA 114, 136 f.). Auf ein

weiteres Leistungsgesuch (act. IIA 138) trat die IV-Stelle Bern (IVB bzw.

Beschwerdegegnerin) am 15. Februar 2016 nicht ein (act. IIA 146). Die

Versicherte wurde am 19. August bzw. 7. September 2017 von ihrem be-

handelnden Arzt erneut bei der IVB zum Bezug von Leistungen angemeldet

(act. IIA 152, 154). Diese stellte mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2017

(act. IIA 157) zunächst ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in

Aussicht, womit sich die Versicherte am 4. Dezember 2017 nicht einver-

standen erklärte (act. IIA 160) und u.a. um unentgeltliche anwaltliche Ver-

beiständung im Verwaltungsverfahren ersuchte (act. IIA 160/7). In der Fol-

ge holte die IVB weitere ärztliche Stellungnahmen ein (act. IIA 163, 165).

Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (act. IIA 168) wies sie das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung mangels Erforderlichkeit der anwaltlichen

Verbeiständung ab.

B.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin und Nota-

rin B.________, am 19. März 2018 Beschwerde. Sie lässt die folgenden

Anträge stellen:

1.

Es sei die Verfügung vom 14. Februar 2018 betreffend Gewährung der un-

entgeltlichen Verbeiständung für die Beschwerdeführerin im Verwaltungs-

verfahren aufzuheben und ihr sowohl bereits für das Vorbescheidverfahren

sowie auch für die vorliegende Beschwerde die unentgeltliche Verbeistän-

dung zu gewähren.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 schliesst die Beschwerde-

gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administra-

tivverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischen-

verfügung. Zwischenverfügungen sind nur dann selbstständig anfechtbar,

wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Dies

ist im Zusammenhang mit der verwehrten unentgeltlichen Verbeiständung

im Verwaltungsverfahren zu bejahen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer]

vom 18. November 2014, 8C_557/2014, E. 2.4.2). Die Verfügung ist somit

selbstständig anfechtbar.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Februar 2018

(act. IIA 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe-

rin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 4

schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche

Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der

gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo

die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An-

spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das

gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be-

dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung;

BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind.

2.2

Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger

und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtli-

chen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die

Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4

ATSG der Begriff des «Erforderns» verwendet. Demzufolge wird hier eine

strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2009 IV

Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime

oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an

der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli-

che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch aus-

geschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs-

grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV

Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unent-

geltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die

Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens-

vorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu

berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und

der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des oder der

Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine bzw. ihre Fähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 5

keit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff

in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung

grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des

Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom-

men, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen

ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsor-

ger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in

Betracht fällt (vgl. SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2).

3.

3.1

Vorliegend ist die finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen (vgl. Akten

der Beschwerdeführerin [act. I] 5/6, act. IIA 138/3, 140, 150, 168/2, Be-

schwerde S. 6) und das Verwaltungsverfahren auch nicht als von vornher-

ein aussichtslos zu qualifizieren. Fraglich ist hingegen, wie es sich mit dem

kumulativ zu erfüllenden Kriterium der Erforderlichkeit der anwaltlichen

Verbeiständung verhält.

3.2

Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren –

bei vorliegender relativer Schwere des Eingriffs (vgl. E. 3.2.4 hiernach) –

eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein

Rechtsanwalt beigezogen wird, weil sich schwierige rechtliche oder

tatsächliche Fragen stellen und eine Verbeiständung durch Verbandsver-

treter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutio-

nen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Entscheid des BGer

vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015).

3.2.1

Bei einer erneuten Anmeldung bei der IV ist glaubhaft zu machen,

dass sich der Grad der Invalidität, der Hilflosigkeit oder die Höhe des inva-

liditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87

Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-

rung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung

oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, we-

gen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs

kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 6

neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt

ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Mit dem

Beweisgrad des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an

den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im So-

zialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahr-

scheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste-

hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei ein-

gehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung

nicht erstellen lassen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Falls in Bezug auf

das vorliegend bloss erforderliche Glaubhaftmachen eine Gutheissung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren resultieren würde,

müsste der Anspruch in praktisch allen Verfahren der IV bejaht werden,

was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen Vertreter im

Verwaltungsverfahren gleichkäme. Dies widerspräche der – von einem

strengen Massstab ausgehenden – gesetzlichen Konzeption (vgl. Ent-

scheide des BGer vom 17. Juni 2014, 9C_316/2014, E. 3.1, vom 28. Juni

2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1 und vom 7. Februar 2011, 8C_370/2010,

E. 7.1).

3.2.2

Vorliegend kann nicht gesagt werden, eine kompetente nichtanwalt-

liche Verbeiständung wäre im Vorbescheidverfahren objektiv unmöglich

und unzumutbar gewesen. Entsprechende diesbezüglich erfolglose Such-

bemühungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Rechtsvertreterin

macht einzig geltend, dass der Sozialdienst und der Hausarzt die Be-

schwerdeführerin nicht haben unterstützen wollen (vgl. Beschwerde S. 5,

vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3). Dabei gilt es zu beachten, dass eine

unentgeltliche Verbeiständung nicht bereits dann gewährt wird, wenn eine

entsprechende Institution die Versicherte zu einem Anwalt schickt, würde

die Frage der Erforderlichkeit diesfalls doch durch diese Institution absch-

liessend entschieden, was jedoch Aufgabe der rechtsanwendenden Behör-

de ist (vgl. THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Pro-

zessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI

KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 161). Vorliegend

hätte sich die Beschwerdeführerin auch an anderweitige Vertretungen

wenden können (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3). So wäre beispiels-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 7

weise die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle betreffend

sexueller Gewalt oder einer solchen, welche bei finanziellen Schwierigkei-

ten Hilfe anbietet, denkbar gewesen.

3.2.3

Die Rechtsvertreterin erhebt weiter den Einwand, dass der Be-

schwerdeführerin bereits im Jahr 2005 bei gleicher Sachlage anlässlich des

Einspracheverfahrens der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung

vom eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; heute BGer) gewährt

worden sei (act. II 88, act. IIA 160/6). Damals handelte es sich allerdings

um die Erstanmeldung der Beschwerdeführerin bei der IV, wobei sich kom-

plexe Fragen in medizinischer und rechtlicher Hinsicht stellten. Bei einer

wie hier vorliegenden Neuanmeldung muss die versicherte Person hinge-

gen die massgebliche Tatsachenänderung einzig glaubhaft machen (vgl.

E. 3.2.1 hiervor), was das Verfahren weit weniger komplex gestaltet. Eine

Indikatorenprüfung steht beispielsweise nicht zur Diskussion. Damit stellt

sich die Situation im vorliegenden Verfahren anders dar, als in derjenigen,

welche dem Urteil des EVG vom 29. September 2005 (act. II 88) zugrunde

lag und auf welche sich die Rechtsvertreterin zur Begründung des nun

streitigen Gesuchs bezieht (act. IIA 160/6).

3.2.4

Die Rechtsvertreterin führt zudem aus, dass ein Laie nicht mit der

neuen Rechtsprechung zu den psychiatrischen Diagnosen argumentieren

könne (vgl. Beschwerde S. 6). Vorliegend geht es indessen nicht um die

konkrete Beurteilung von psychiatrischen Diagnosen, sondern einzig um

die Eintretensfrage (vgl. E. 3.2.1 hiervor sowie auch Beschwerdeantwort

S. 3). Demnach handelt es sich im konkreten Fall mitsamt seiner zwar um-

fangreichen aber überschaubaren Aktenlage um einen unterdurchschnitt-

lich komplexen bzw. höchstens einen normalen Durchschnittsfall der IV,

wobei der Sachverhalt – auch bei prospektiver Beurteilung (vgl. BGer

8C_931/2015, E. 5.1 und 5.2) – nicht unübersichtlich erscheint. Zudem ist

im vorliegenden Fall ein starker Eingriff in die Rechtsstellung der Be-

schwerdeführerin zu verneinen, da es nicht um die Einstellung einer (lang-

jährigen) Rente geht, wie es im Jahr 2010 der Fall war (act. IIA 136).

3.2.5

Auch wenn die Beschwerdeführerin diverse Gründe zu benennen

vermag, die eine anwaltliche Vertretung als begründet erscheinen lassen

könnten, besteht doch kein Anlass, den strengen Massstab in Bezug auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 8

deren Erforderlichkeit für das vorliegende Vorbescheidverfahren aufzuwei-

chen (vgl. BGer 8C_931/2015, E. 5.4).

3.3

Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be-

schwerdegegnerin die Erforderlichkeit einer Verbeiständung verneint und

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren vom

4. Dezember 2017 (act. IIA 160) mit Verfügung vom 14. Februar 2018

(act. IIA 168) abgewiesen hat. In der Folge ist die dagegen erhobene Be-

schwerde abzuweisen.

4.

4.1

Bei der vorliegend zu beurteilenden unentgeltlichen Verbeiständung

im Verwaltungsverfahren handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit

im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, womit keine Verfahrenskosten zu erhe-

ben sind.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin

keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

4.3

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-

gen kann einer Partei im Gerichtsverfahren überdies ein Anwalt beigeord-

net werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es recht-

fertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011

IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

4.3.1

Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (vgl.

E. 3.1 hiervor; act. I 5/6, act. IIA 138/3, 140, 150, 168/2, Beschwerde S. 6).

Zudem kann das Gerichtsverfahren nicht als von vornherein aussichtslos

bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist –

angesichts der weniger hohen Anforderungen an dieses Kriterium im Ver-

gleich zum Verwaltungsverfahren (vgl. E. 2.2 hiervor) – zu bejahen. Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 9

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwäl-

tin B.________ für das vorliegende Verfahren ist demnach gutzuheissen.

Festzusetzen bleibt deren amtliches Honorar.

4.3.2

Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März

2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl-

tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem

gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der

Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung

des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-

steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den

gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.

Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä-

digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be-

trägt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Mit Kostennote vom 8. November 2018 hat Rechtsanwältin B.________

einen Zeitaufwand von 9,03 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘259.17

zuzüglich Auslagen von Fr. 34.60 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf

Fr. 2‘293.77) im Betrag von Fr. 176.62, total Fr. 2‘470.40, geltend gemacht,

was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikosten-

ersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘470.40 festgesetzt. Davon ist Rechts-

anwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der

Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘806.-- (9,03h x Fr. 200.--)

zuzüglich Auslagen von Fr. 34.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 141.70

(7.7 % von Fr. 1‘840.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘982.30,

auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerde-

führerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen

von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 10

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von

Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin im Gerichtsverfahren

wird gutgeheissen.

3.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

4.

Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die-

sem Verfahren auf Fr. 2'470.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.

Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘982.30 festgesetzte

Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt

die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin und Notarin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.